TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/7 B1 408678-1/2009

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Veröffentlicht am 07.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 408.678-1/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.08.2009, Zl. 09 06.480-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 31.08.2009 gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 31.08.2009 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 02.06.2009 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab er am selben Tag an, dass er mit Schlepperunterstützung am 30.05.2009 illegal in Österreich eingereist sei. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen am XXXX ausgestellten mazedonischen Personalausweis vor. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, da er von der mazedonischen Regierung schikaniert worden sei. Er habe gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder an Kämpfen der UCK teilgenommen und sein Bruder sei dabei ums Leben gekommen. Er sei in Mazedonien als Offizier beschäftigt gewesen. Im Jahre 2005 hätten die Behörden bei ihm einen UCK-Ausweis gefunden. Mehrmals sei er in die Falle gelockt worden, damit er jemanden erschieße und sie ihn einsperren können. Vor drei Monaten sei er von der Führung der Kaserne beschuldigt worden, er stelle gefälschte Personalausweise her, was aber nicht stimme. Es habe der mazedonischen Regierung nicht gepasst, dass sein Bruder als Volksmärtyrer gelte und er selbst an den Kämpfen teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer wegen angeblicher Dokumentenfälschung verhaftet zu werden.1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Mazedoniens und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte am 02.06.2009 die Gewährung von internationalem Schutz. Bei der niederschriftlichen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion Traiskirchen gab er am selben Tag an, dass er mit Schlepperunterstützung am 30.05.2009 illegal in Österreich eingereist sei. Er legte zum Nachweis seiner Identität einen am römisch 40 ausgestellten mazedonischen Personalausweis vor. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er den Herkunftsstaat verlassen habe, da er von der mazedonischen Regierung schikaniert worden sei. Er habe gemeinsam mit seinem Vater und seinem Bruder an Kämpfen der UCK teilgenommen und sein Bruder sei dabei ums Leben gekommen. Er sei in Mazedonien als Offizier beschäftigt gewesen. Im Jahre 2005 hätten die Behörden bei ihm einen UCK-Ausweis gefunden. Mehrmals sei er in die Falle gelockt worden, damit er jemanden erschieße und sie ihn einsperren können. Vor drei Monaten sei er von der Führung der Kaserne beschuldigt worden, er stelle gefälschte Personalausweise her, was aber nicht stimme. Es habe der mazedonischen Regierung nicht gepasst, dass sein Bruder als Volksmärtyrer gelte und er selbst an den Kämpfen teilgenommen habe. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat fürchte der Beschwerdeführer wegen angeblicher Dokumentenfälschung verhaftet zu werden.

Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.07.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zuletzt mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern, seiner Schwester und seinem Sohn in XXXX gelebt habe. Er habe bis zum 12.05.2009 als Offizier in XXXX gearbeitet und sei seit 2002 Mitglied der XXXX.Bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 14.07.2009 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er zuletzt mit seinen Eltern, seinen drei Brüdern, seiner Schwester und seinem Sohn in römisch 40 gelebt habe. Er habe bis zum 12.05.2009 als Offizier in römisch 40 gearbeitet und sei seit 2002 Mitglied der römisch 40 .

Er habe Mazedonien verlassen, da er per Haftbefehl von den Mazedoniern gesucht worden sei. Er sei bei seiner Arbeit als Offizier mehrmals von Offizieren, die für die Sicherheit innerhalb des Militärs zuständig seien, schikaniert worden, da er während des Krieges Mitglied der UCK gewesen sei. 2005 habe die Militärpolizei einen UCK-Ausweis bei ihm gefunden und ihn daraufhin acht Stunden lang einvernommen. Darüber hinaus sei er von den Offizieren provoziert worden, etwas Verbotenes zu tun, damit er dafür ins Gefängnis komme. Im Mai 2009 sei ihm von den Offizieren vorgeworfen worden, er habe mit gefälschten Dokumenten seine Arbeit beim Militär bekommen und es sei daraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Als er am 12.05.2009 in den Kosovo gehen wollte, sei er von der Grenzpolizei festgenommen worden. Die XXXX habe dann interveniert, woraufhin er von der Polizei wieder freigelassen und ihm sein Reisepass abgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass ihn die Grenzstelle einfach wieder freilassen würde, gab er an, dass in Mazedonien alles möglich sei. Die Polizei seines Heimatdorfes habe zudem vor kurzem seiner Mutter eine Ladung zu Gericht für ihn gegeben. Davor sei er zwei Mal persönlich von der Polizei gesucht worden, wobei er zu diesen Zeitpunkten bereits außerhalb Mazedoniens gewesen sei. Auf den Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei die Ladung zu Gericht an seine Mutter ausgehändigt habe, da Bescheide beziehungsweise Ladungen zu Gericht in Mazedonien nur direkt an die betreffende Person ausgehändigt werden würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Mazedonien kein Gesetz gebe, das dort funktionieren würde, und dass die Polizei geglaubt habe, dass er sich nach wie vor in Mazedonien aufhalten würde.Er habe Mazedonien verlassen, da er per Haftbefehl von den Mazedoniern gesucht worden sei. Er sei bei seiner Arbeit als Offizier mehrmals von Offizieren, die für die Sicherheit innerhalb des Militärs zuständig seien, schikaniert worden, da er während des Krieges Mitglied der UCK gewesen sei. 2005 habe die Militärpolizei einen UCK-Ausweis bei ihm gefunden und ihn daraufhin acht Stunden lang einvernommen. Darüber hinaus sei er von den Offizieren provoziert worden, etwas Verbotenes zu tun, damit er dafür ins Gefängnis komme. Im Mai 2009 sei ihm von den Offizieren vorgeworfen worden, er habe mit gefälschten Dokumenten seine Arbeit beim Militär bekommen und es sei daraufhin ein Haftbefehl gegen ihn ergangen. Als er am 12.05.2009 in den Kosovo gehen wollte, sei er von der Grenzpolizei festgenommen worden. Die römisch 40 habe dann interveniert, woraufhin er von der Polizei wieder freigelassen und ihm sein Reisepass abgenommen worden sei. Auf den Vorhalt, es sei nicht glaubwürdig, dass ihn die Grenzstelle einfach wieder freilassen würde, gab er an, dass in Mazedonien alles möglich sei. Die Polizei seines Heimatdorfes habe zudem vor kurzem seiner Mutter eine Ladung zu Gericht für ihn gegeben. Davor sei er zwei Mal persönlich von der Polizei gesucht worden, wobei er zu diesen Zeitpunkten bereits außerhalb Mazedoniens gewesen sei. Auf den Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass die Polizei die Ladung zu Gericht an seine Mutter ausgehändigt habe, da Bescheide beziehungsweise Ladungen zu Gericht in Mazedonien nur direkt an die betreffende Person ausgehändigt werden würden, gab der Beschwerdeführer an, dass es in Mazedonien kein Gesetz gebe, das dort funktionieren würde, und dass die Polizei geglaubt habe, dass er sich nach wie vor in Mazedonien aufhalten würde.

Zwei seiner Freunde seien innerhalb eines Jahres in XXXX im Zuge der Wahlen in Mazedonien Anfang des Jahres 2009 ermordet worden. Sie seien ehemalige UCK Mitglieder und Sympathisanten der XXXX gewesen. Obwohl ehemalige UCK Soldaten vom Staat amnestiert worden seien, könne der mazedonische Staat beziehungsweise die Polizei alles machen, was sie auch schon bewiesen hätten.Zwei seiner Freunde seien innerhalb eines Jahres in römisch 40 im Zuge der Wahlen in Mazedonien Anfang des Jahres 2009 ermordet worden. Sie seien ehemalige UCK Mitglieder und Sympathisanten der römisch 40 gewesen. Obwohl ehemalige UCK Soldaten vom Staat amnestiert worden seien, könne der mazedonische Staat beziehungsweise die Polizei alles machen, was sie auch schon bewiesen hätten.

Im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Mazedonien habe er Angst, dass er sofort festgenommen und zu einer hohen Gefängnisstrafe verurteilt werde.

In Österreich habe er keine Verwandte und lebe bei einem Freund, der aus Mazedonien stamme, sonst habe er keinen Kontakt zu anderen Personen.

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wird (Spruchpunkt III).1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG seinen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wird (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich befürchtete staatliche Verfolgung bedingt durch die Teilnahme am bewaffneten Konflikt im Jahr 2001 sowie des Verdachts der Urkundenfälschung, als nicht glaubhaft beurteilt und nicht festgestellt, dass er im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung bzw. Bedrohung zu erwarten hätte. Er könne bei seinen Familienangehörigen in Mazedonien leben. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich auch keine relevante Gefährdung im Sinne des "Refoulement"-Schutzes. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht festgestellt werden.Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, nämlich befürchtete staatliche Verfolgung bedingt durch die Teilnahme am bewaffneten Konflikt im Jahr 2001 sowie des Verdachts der Urkundenfälschung, als nicht glaubhaft beurteilt und nicht festgestellt, dass er im Falle einer Rückkehr eine Verfolgung bzw. Bedrohung zu erwarten hätte. Er könne bei seinen Familienangehörigen in Mazedonien leben. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich auch keine relevante Gefährdung im Sinne des "Refoulement"-Schutzes. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch sonstige familienähnliche Beziehungen. Da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestehen würden, könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden.

1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vorbringen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes konkret, detailliert, nachvollziehbar, glaubwürdig und mit Beweisen untermauert sei. Die gegenständliche Ladung des XXXX, die seine Mutter entgegengenommen habe, sei inzwischen an ihn übersandt worden und befinde sich in seinem Besitz. Eine Kopie dieses Schriftstückes wurde vom Beschwerdeführer als Beweismittel beigelegt. Darüber hinaus seien die Länderberichte, die das Bundesasylamt im Bescheid zitiert, einseitig und würden nicht die tatsächliche Lage in Mazedonien wiedergeben. Aus dem Jahresbericht 2009 von Amnesty International würde hervorgehen, dass Folterungen durch Polizeiorgane und die Haftbedingungen in Mazedonien gegen Art 3 der EMRK verstoßen. Daraus würde sich die Unzulässigkeit seiner Abschiebung ergeben, da er in seinem Heimatstaat Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung und einer unmenschlichen Strafe unterworfen zu werden.1.3 Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.08.2009 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein Vorbringen entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes konkret, detailliert, nachvollziehbar, glaubwürdig und mit Beweisen untermauert sei. Die gegenständliche Ladung des römisch 40 , die seine Mutter entgegengenommen habe, sei inzwischen an ihn übersandt worden und befinde sich in seinem Besitz. Eine Kopie dieses Schriftstückes wurde vom Beschwerdeführer als Beweismittel beigelegt. Darüber hinaus seien die Länderberichte, die das Bundesasylamt im Bescheid zitiert, einseitig und würden nicht die tatsächliche Lage in Mazedonien wiedergeben. Aus dem Jahresbericht 2009 von Amnesty International würde hervorgehen, dass Folterungen durch Polizeiorgane und die Haftbedingungen in Mazedonien gegen Artikel 3, der EMRK verstoßen. Daraus würde sich die Unzulässigkeit seiner Abschiebung ergeben, da er in seinem Heimatstaat Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung und einer unmenschlichen Strafe unterworfen zu werden.

1.4 Erhebungen des an der österreichischen Botschaft Skopje stationierten Verbindungsbeamtem des Bundesministeriums für Inneres bei der Abteilung für internationale Polizeikooperation im mazedonischen Innenministerium unter Vorlage der genannten Ladung ergaben, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Fälschung handelt. Unbedingt notwendige Daten wie Dokumentnummer, Datum und Stempel würden fehlen. Zudem sei die Ladung völlig ungenügend ausgefüllt, was nicht der Arbeitsweise des XXXX im Jahr 2009 entspreche.1.4 Erhebungen des an der österreichischen Botschaft Skopje stationierten Verbindungsbeamtem des Bundesministeriums für Inneres bei der Abteilung für internationale Polizeikooperation im mazedonischen Innenministerium unter Vorlage der genannten Ladung ergaben, dass es sich bei diesem Schriftstück um eine Fälschung handelt. Unbedingt notwendige Daten wie Dokumentnummer, Datum und Stempel würden fehlen. Zudem sei die Ladung völlig ungenügend ausgefüllt, was nicht der Arbeitsweise des römisch 40 im Jahr 2009 entspreche.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er ist verheiratet und lebt von seiner Frau getrennt. Er hat einen Sohn, der bei den Eltern des Beschwerdeführers in Mazedonien lebt. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern und seinem Sohn in Mazedonien in der Stadt XXXX.Der Beschwerdeführer ist mazedonischer Staatsangehöriger und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er ist verheiratet und lebt von seiner Frau getrennt. Er hat einen Sohn, der bei den Eltern des Beschwerdeführers in Mazedonien lebt. Vor seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seinen Eltern, Geschwistern und seinem Sohn in Mazedonien in der Stadt römisch 40 .

Die Behauptung des Beschwerdeführers, ihm würde in Mazedonien strafrechtliche Verfolgung wegen Dokumentenfälschung drohen, entspricht nicht den Tatsachen.

Am 23.03.2010 reiste er unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Mazedonien aus.

2.2 Zur Situation in Mazedonien wird, den aktuellen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids gemäß, folgendes festgestellt:

Politik

Das Parteienspektrum reicht von der konservativen Partei VMRO/DPMNE und der von ihr abgespaltenen VMRO-Narodna über die liberalen Parteien LDP und LP bis zu den drei sozialdemokratischen Gruppierungen SDSM (Sozialdemokratischer Bund), NSDP und SP (Sozialistische Partei), die aus der ehemaligen kommunistischen Partei hervorgegangen sind. Die ethnischen Albaner sind vor allem repräsentiert in der DUI (Demokratische Union für Integration), der DPA (Demokratische Partei der Albaner) und der PDP (Partei der Demokratischen Prosperität) und seit September 2008 in der von der DPA abgespaltenen "Neuen Demokratie".

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand Oktober 2008)

Die kleineren Ethnien der Türken, Serben, Roma, Bosniaken und Vlachen verfügen ebenfalls über eigene Parteien. Die aus vorgezogenen Neuwahlen am 1./15. Juni 2008 hervorgegangene Regierung unter Ministerpräsident Nikola Gruevski, gebildet aus VMRO-DPMNE, DUI sowie einer Reihe kleinerer Parteien, verfügt über 82 der 120 Sitze im Parlament.

(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand Oktober 2008)

Das politische Leben Mazedoniens ist vom Bestehen einer sehr großen Zahl von politischen Parteien - über 80 Parteien haben an den letzten Parlamentswahlen teilgenommen - gekennzeichnet. Die Vielfalt und die Zersplitterung der Parteienlandschaft sind vielleicht in keinem anderen Staat so stark ausgeprägt wie in Mazedonien. Die derzeitige Regierung wird von nicht weniger als 25 Parteien unterstützt, von denen 9 im Parlament und 10 in der Regierung vertreten sind. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Sicherheitslage

Auf Drängen der internationalen Gemeinschaft unter Führung der EU hatten die politischen Parteien noch 2001 einen neuen, intensivierten, inter-ethnischen Dialog begonnen. Die Mehrzahl der ehemaligen albanischen Aufständischen fand sich in einer neu gegründeten politischen Partei (DUI) unter Führung des ehemaligen Kommandeurs Ali Ahmeti zusammen. Diese war von 2002 - 2006 und ist seit Juli 2008 wieder an der Regierung beteiligt. Das im August 2001 geschlossene Ohrider Rahmenabkommen, das Grundlage für die friedliche Gestaltung der politischen Verhältnisse nach den Ereignissen von 2001 ist, ist weitgehend umgesetzt, soweit es die Gesetzgebung betrifft. Im August 2008 wurde ein Sprachengesetz verabschiedet, das den Gebrauch des Albanischen regelt. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand Oktober 2008)

Am 15. Juni wurden Nachwahlen für das mazedonische Parlament abgehalten. Nachdem der Wahlablauf am 1. Juni 2008 insbesondere in den albanischen Gebieten des Landes von Gewalt und Einschüchterung überschattet war, führte dies auch aufgrund des internationalen Drucks zu einer Annullierung der Wahlen in 187 Wahlbüros. Davon waren insbesondere die DUI und die DPA betroffen, deren Wahlergebnis nach dem 1. Juni nur um wenige Tausend Stimmen auseinander lagen. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Mazedonien: massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen, Juni 2008)

Als Folge des internationalen Drucks leitete die mazedonische Innenministerin Untersuchungen der Verbrechen (und der Rolle der Polizei dabei) ein, beklagte aber öffentlich, dass die beiden albanischen Parteiführer die Gewalt nicht verurteilten. Für den 15. Juni wurde das Polizeiaufgebot um die Wahlbüros verstärkt, wobei auf die Überparteilichkeit der Ordnungskräfte geachtet wurde. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Mazedonien: massives Polizeiaufgebot ermöglicht ruhige Nachwahlen, Juni 2008)

Trotz der ideologisch unterschiedlichen Ausrichtung der beiden albanischen Parteien (DUI sieht sich als sozialdemokratisch, während die DPA als konservativ gilt) spielte die Ideologie in diesen Auseinandersetzungen der beiden Parteien eine sehr untergeordnete Rolle. Vielmehr fungieren beide hauptsächlich als eine Art "Jobbeschaffungsstelle" für die jeweils eigene Klientel, wobei sie das gleiche Ziel verfolgen: die Teilnahme an der Regierung. Diejenige, die an der Regierung teilhat und über mehr finanzielle Mittel verfügt kann folglich mehr Regierungsjobs "verteilen", daher ist der Kampf dieser beiden albanischen Parteien der Hauptgrund für die Rivalitäten zwischen diesen politischen Gruppierungen. (Friedrich-Ebert-Stiftung, Barometer - Current Events and Political Parties Development in the Republic of Macedonia, Issue N.18, June 2008)

In Mazedonien bestehen staatliche Einrichtungen, welche ein rechtswidriges Fehlverhalten von Behörden korrigieren können. Dies ist insbesondere das Amt des Ombudsmanns, welches derzeit von einem ethnischen Albaner, dem früheren Justizminister Ixhet Mehmeti, ausgeübt wird. Dieser hat in den letzten Jahren gezeigt, dass seine Behörde in der Lage ist, Fehlverhalten von staatlichen Dienststellen gegenüber der Bevölkerung in den verschiedensten Bereichen richtig zu stellen. Mehmeti hat sich in einer Reihe von Fällen nicht gescheut, die Medien einzuschalten, um mit ihrer Hilfe eine Änderung der Verhältnisse bei den Behörden herbeizuführen. Die mazedonischen Medien, insbesondere die privaten elektronischen Medien, sind gerne bereit, die Polizei zu kritisieren, weil sie wissen, dass sich eine solche Kritik gut verkauft.

In Mazedonien gibt es seit dem Bewaffneten Konflikt des Jahres 2001 eine starke Präsenz Internationaler Organisationen, welche die Tätigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden beobachten und begleiten. So hat die Mission der OSZE, welche auf diesem Gebiet tätig ist, 270 Mitarbeiter, unter ihnen auch österreichische Staatsbürger. Die Europäische Kommission unterhält nun bereits die

2. Beobachtungsmission, welche die Durchführung der Reformen der Sicherheitsbehörden bei den untergeordneten Polizeidienststellen bis hinunter zu den Kommissariaten überprüft. Die EUMM (European Union Monitoring Mission) wurde Ende 2007 eingestellt. Man ging davon aus, dass eine weitere Präsenz aufgrund positiver Entwicklungen des Sicherheitsapparates nicht nötig sei. Es gibt vielleicht weltweit keine Polizeibehörden, welche unter so genauer internationaler Beobachtung stehen wie die mazedonischen Sicherheitsbehörden. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Es wurden große Fortschritte in der Implementierung des "Ohrid-Abkommens" gemacht. Die Menschen von heute sprechen nicht mehr über die Sicherheit und ethnische Spannungen, sondern bemühen sich um ihre Beschäftigung und die Bekämpfung der Armut. (HUMAN SECURITY REPORT PROJEKT; The Impact of the Ohrid Agreement on the Macedonian Future, Oktober 2008;

http://www.humansecuritygateway.info/showRecord.php?RecordId=26777 , Zugriff am 29.05.2009)

Menschenrechte

Im Allgemeinen respektierte die mazedonische Regierung Menschenrechte ihrer BürgerInnen. Auf einigen Gebieten gab es jedoch Probleme, so bestand das Problem polizeilicher Übergriffe weiterhin und es gab Vorwürfe von Schikanen gegenüber ethnischen Minderheiten durch die Polizei. Die Behörden unternahmen allerdings verstärkte Anstrengungen die Polizeiaufsicht zu verbessern. Die PSU (Professional Standards Unit) des Innenministeriums ist dabei für alle Untersuchungen interner Angelegenheiten und auch für Fälle von Polizeiübergriffen zuständig. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Mazedonien hat im Dezember 2005 vom EU-Rat den Status eines EU-Beitrittskandidaten erhalten. Sowohl die Regierung als auch die Öffentlichkeit und die Sicherheitsbehörden wissen, dass sie den EU-Beitritt nur dann erreichen können, wenn sie die Kopenhagener-EU-Beitrittskriterien erfüllen können. Zu diesen Beitrittskriterien gehört die strikte Einhaltung von menschenrechtlichen Grundsätzen gegenüber den eigenen Staatsangehörigen. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Als fundamentale Werte der Verfassungsordnung Mazedoniens werden im Artikel 8 der Verfassung u. a. die grundlegenden Freiheiten von Individuen und Staatsangehörigen sowie die freie Bekundung der Zugehörigkeit zu einer der nationalen Gruppen bezeichnet.

Das Kapitel II der Verfassung handelt in seinen Artikeln 9 bis 29 von den politischen Freiheiten und Rechten von Individuen und Staatsangehörigen. Garantiert wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 9), das Recht auf Leben (Art. 10 - ohne Gesetzesvorbehalt). Verboten ist jede Art von Folterung und Zwangsarbeit (Art. 11 - ohne Gesetzesvorbehalt). (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)Das Kapitel römisch zwei der Verfassung handelt in seinen Artikeln 9 bis 29 von den politischen Freiheiten und Rechten von Individuen und Staatsangehörigen. Garantiert wird die Gleichheit vor dem Gesetz (Artikel 9,), das Recht auf Leben (Artikel 10, - ohne Gesetzesvorbehalt). Verboten ist jede Art von Folterung und Zwangsarbeit (Artikel 11, - ohne Gesetzesvorbehalt). (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, inhumane und entwürdigende Behandlung und Bestrafung. Trotzdem gibt es Berichte über gelegentliche übertriebene Anwendung von Gewalt bei Festnahmen durch die Polizei bzw. zu Übergriffen an Gefangenen. Eine sog. Professional Standards Unit, angesiedelt im Innenministerium, ist für Nachforschungen und disziplinäre Maßnahmen in solchen Fällen zuständig. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Minderheitenrechte

Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Verfassungsgerichtshof hat umfangreiche Befugnisse der Kontrolle der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegen Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Derzeit wird ein neues Anti-Diskriminierungsgesetz vom Parlament verabschiedet werden. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffen, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht. Das Gesetz, welches zur Anwendung dieser Verfassungsbestimmung notwendig wäre, konnte noch nicht beschlossen werden.

Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Artikel 8, der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten.Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Artikel 7, der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten.

Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Die Minderheitenpolitik der Regierung zielt dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. Es gibt ein staatliches albanischsprachiges Fernsehprogramm und auch private albanischsprachige Programme. In Gemeinden, in denen eine Minderheit mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung stellt, ist die Sprache dieser Minderheit - neben dem Mazedonischen - gleichberechtigte Amtsprache. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Obwohl die konservative VMRO-DPMNE mit dem Erhalt der absoluten Mehrheit im Parlament nicht auf einen Regierungspartner angewiesen war, hat sich Gruevski für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Dabei wurde eine Koalition mit der DUI eingegangen. Zusammen mit der DUI besitzt Gruevskis Partei mit 81 Stimmen eine Zweidrittelmehrheit und die sogenannte "Badinter"-Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Minderheiten im Parlament. Letztere wird für alle Gesetzesvorhaben benötigt, die die ethnischen Minderheiten betreffen. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Neue Koalitionsregierung in Mazedonien, Juli 2008)

Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt Bitola, wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert; die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden. (Österreichische Botschaft Skopje, Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Das Amt des Ombudsman hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Es sind zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz nicht mehrheitsfähiger Gemeinschaften vorhanden, die im Rahmen des Ohrid-Abkommens in die Praxis umgesetzt wurden. Die Gesetzgebung setzt hohe Maßstäbe zum Schutz von Minderheiten. Eine spezielle Roma-Strategie und ein Aktionsplan sind aufgestellt worden, allerdings ist deren Umsetzung im Anlaufen begriffen. (EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)

Albaner

Das Verhältnis zwischen Mazedoniern und Albanern ist weiterhin angespannt. Es gibt Anzeichen von Verbesserung der Situation, beispielsweise nahmen ethnisch begründete Auseinandersetzungen zwischen Eltern und Schulbehörden in den letzten drei Jahren kontinuierlich ab. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Das Ohrid-Rahmenabkommen hat die Schaffung einer staatlichen albanischen Universität vorgesehen. Trotz des Widerstandes vieler ethnischer Mazedonier wurde 2003 ein Gesetz beschlossen, welches zur Umwandlung der vorher illegalen albanischsprachigen Universität in Tetovo in eine dritte staatliche Universität mit albanischer Unterrichtssprache führte. An der pädagogischen Fakultät (Lehrerausbildung für die 1. - 4. Klasse Grundschule) in Skopje wurde schon vor der Gesetzesnovelle des Jahres 2003 Albanisch als Unterrichtssprache verwendet. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Derzeit beträgt der Anteil der ethnischen Albaner an den Bediensten der Exekutive der Darstellung des Innenministeriums zufolge 15,6 %. Die Parteien der ethnischen Albaner fordern eine gerechte Vertretung auch unter den leitenden Polizeibeamten. Die (damalige) Gruevski-Regierung hat sich bereit erklärt, Polizeibeamte schon nach 6 Jahren Dienstzeit in leitende Positionen zu befördern. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich aus Produkten ihrer kleinen Gärten, betreiben Subsistenzwirtschaft, halten Ziegen, die sie z. B. in den städtischen Parkanlagen, auf den vielen unbebauten Feldern um die Städte und in staatlichen Wäldern weiden lassen. Sie sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Geschätzte 40 % der inländischen Lebensmittel werden nicht über offizielle Märkte verkauft, sondern im Familien- und Freundeskreis getauscht oder vermarktet. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Neben weiteren politischen Reformen bleibt die Fortsetzung wirtschaftlicher Reformen und Maßnahmen zur Reduzierung der hohen Arbeitslosigkeit (35%) wichtigste Arbeitsschwerpunkte für die neue Regierung. (Konrad-Adenauer-Stiftung, Neue Koalitionsregierung in Mazedonien, Juli 2008)

Innenpolitisch treten die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise mit jeder Woche deutlicher hervor und bedrohen somit die Reformen von

Gruevskis Regierung: Die Arbeitslosigkeit steigt auf über 35%, landesweit sinkt die Produktion der Industrie, Experten befürchten ein großes Haushaltsloch für 2009. (Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.:

Länderbericht April 2009: Mazedonien hat einen neuen Präsidenten; http://www.kas.de/wf/doc/kas_16147-544-1-30.pdf, Zugriff am 22.05.2009)

Die Arbeitslosenrate lag im Jahresdurchschnitt von 2007 den Angaben des Internationalen Währungsfonds zufolge bei 34,2 % der Beschäftigten. Den Angaben des Statistischen Amtes Mazedoniens zufolge ist die Arbeitslosenrate im vergangenen Jahr etwas zurückgegangen. Beunruhigend ist die geringe Zahl von legal beschäftigten Personen, welche im Durchschnitt laut Auskunft des mazedonischen statistischen Zentralamts des Jahres 2007 nur noch etwa 191.472 betrug. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

2007 stieg das BIP um 5,1 Prozent. Hauptziel der neuen Regierung unter Premierminister Gruevski ist neben der Förderung von Auslandsinvestitionen die möglichst schnelle Steigerung des Wirtschaftswachstums auf 6% bis 9%, u.a. durch Steuersenkungen und zahlreichen Reformmaßnahmen sowie die Bekämpfung der Korruption und den Abbau von Bürokratie. (Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand Oktober 2008 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Wirtschaft.html , Zugriff am 25.05.2009)

Das Land kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nach Angaben offizieller Statistiken betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im Jahre 2007 bei etwa $ 369 (ca. 15.700 Denars), ein Betrag, der für eine Arbeiterfamilie nicht gerade üppig dotiert schien. Statistiken der Regierung schätzten, dass etwa 30% der Bevölkerung 2007 unter der offiziellen Armutsgrenze lebten. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115) (Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 25.05.2009)

Behandlung nach Rückkehr

Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor.(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Amnestie für ehemalige UCK Mitglieder

Im März 2002 wurde ein Amnestiegesetz verabschiedet, dass den albanischen Kämpfern der UCK Straffreiheit zusichert. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen.

Das Amnestiegesetz 2002 bezieht sich ausschließlich auf Straftaten, die vor dem 26.9.2001 begangen wurden. (Der Tagesspiegel, Amnestie für albanische Rebellen in Mazedonien, 9.3.2008, http://www.tagesspiegel.de/politik/div/;art771,1992052 (Zugriff 17.3.2008))

Justiz

Die Gerichte sind nach den Bestimmungen der Verfassung autonom und unabhängig. Um die Unabhängigkeit der Richter zu stärken, werden sie auf Grund einer Verfassungsnovelle seit 2005 nicht mehr vom Parlament, sondern vom Obersten Justizrat, dem 9 Richter und 6 andere Juristen angehören und dem die Minderheiten vertreten sein sollten, auf Lebenszeit gewählt und können gegen ihren Willen nicht abgelöst oder versetzt werden. Durch dieses Gesetz hat sich die sozialdemokratische SDSM, welcher die meisten Beamten und Richter nahe stehen, einen institutionalisierten Einfluss auf die Richterbestellung und damit auf die Rechtssprechung gesichert.

Bei der Wahl von Richtern, welche in Gebieten amtieren, in denen die Bevölkerung mehrheitlich den nationalen Gruppen (= Minderheiten) angehört, soll bei Entscheidungen des Obersten Justizrates, welcher die Richter wählt, das Badinter-Prinzip der doppelten Mehrheit angewendet werden, d. h. Richter in solchen Gerichtssprengeln (in denen eine der Minderheiten die Mehrheit stellt) benötigen für ihre Wahl einerseits eine Mehrheit aller Ratsmitglieder und darüber hinaus eine zweite Mehrheit der Ratsmitglieder, welche erklärte Angehörige der nationalen Gruppen sind. Dies sollte dazu führen, dass die nationalen Gruppen einen gerechten Anteil an den Richterpositionen erhalten. (Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)

Das Gesetz sorgt für eine unabhängige Justiz und die Regierung respektierte im Allgemeinen diese Bestimmungen auch in der Praxis. Trotzdem ist das Justizsystem nach wie vor schwach und immer wieder politischer Einflussnahme, Einschüchterungen und Korruption ausgesetzt. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

Im mazedonischen Strafverfahren gilt die Unschuldsvermutung. Gerichtsverfahren sind rundsätzlich öffentlich.

Geschworenengerichtsbarkeit gibt es nicht, die letzte Entscheidung trifft ein Richter. Jeder Angeklagte hat das Recht auf einen Anwalt, sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren. Diese haben auch ein Recht auf eigene Zeugen und auf Zugang zu Beweisen seitens der Anklage. In jedem Fall besteht die Möglichkeit der Berufung gegen ein Urteil. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Mazedonien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Staatsangehörigkeit, die Herkunft und Identität des Beschwerdeführers werden nach seinen Angaben vor dem Bundesasylamt zugrunde gelegt.

Die Angaben des Beschwerdeführers über eine behauptete drohende Verhaftung wegen angeblicher Urkundenfälschung sind nicht glaubhaft. Die im angefochtenen Bescheid bereits festgestellte Unglaubwürdigkeit wird nunmehr dadurch bestätigt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Ladung des XXXX nach Auskunft der Abteilung für internationale Polizeikooperation im mazedonischen Innenministerium um eine Fälschung handelt.Die Angaben des Beschwerdeführers über eine behauptete drohende Verhaftung wegen angeblicher Urkundenfälschung sind nicht glaubhaft. Die im angefochtenen Bescheid bereits festgestellte Unglaubwürdigkeit wird nunmehr dadurch bestätigt, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten angeblichen Ladung des römisch 40 nach Auskunft der Abteilung für internationale Polizeikooperation im mazedonischen Innenministerium um eine Fälschung handelt.

Zudem zeigt die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers nach Mazedonien, dass seine Angaben hinsichtlich einer drohenden Verfolgung im Herkunftsstaat nicht zutreffen.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf jenen des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde ist den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht auf entsprechendem fachlichem Niveau entgegengetreten. Der vom Beschwerdeführer zitierte Jahresbericht 2009 von Amnesty International beschreibt keine den Beschwerdeführer konkret betreffende Situation und widerspricht zudem nicht den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er in Mazedonien am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Herkunftsstaat über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und anzunehmen ist, dass er wieder bei seiner Familie Aufnahme finden kann. Nach dem Inhalt der Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmittel in Mazedonien gewährleistet, und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer auch eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Dass der Beschwerdeführer unter Gewährung von Rückkehrhilfe nach Mazedonien zurückgekehrt ist, weist schließlich ebenso darauf hin, dass die getroffenen Feststellungen zutreffen.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Mazedonien droht. Selbst die Annahme, die vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen der Wahrheit, würde zu keiner günstigen Entscheidung führen, da es sich bei der gegenständlich behaupteten Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung ("prosecution") um keine asylrelevante Verfolgung ("persecution") handelt, da, wie aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat hervorgeht, keine unverhältnismäßig hohe Strafe für den Beschwerdeführer anzunehmen ist und er Aussicht auf ein faires Verfahren in Mazedonien hat (vgl. VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in Mazedonien droht. Selbst die Annahme, die vorgebrachten Fluchtgründe entsprächen der Wahrheit, würde zu keiner günstigen Entscheidung führen, da es sich bei der gegenständlich behaupteten Furcht vor strafrechtlicher Verfolgung ("prosecution") um keine asylrelevante Verfolgung ("persecution") handelt, da, wie aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat hervorgeht, keine unverhältnismäßig hohe Strafe für den Beschwerdeführer anzunehmen ist und er Aussicht auf ein faires Verfahren in Mazedonien hat vergleiche VwGH 17.09.2003, 2001/20/0303).

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er in Mazedonien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist arbeitsfähig.

Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, bei seiner Familie eine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Haus seiner Familie leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, bei seiner Familie eine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitärer Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Haus seiner Familie leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. § 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl I Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.4. Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 29/2009: Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257) und unter Gewährung der Rückkehrhilfe inzwischen in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, seine Eltern, Geschwister und sein Sohn leben im Herkunftsstaat, weshalb der Beschwerdeführer über kein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich verfügt.Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich, seine Eltern, Geschwister und sein Sohn leben im Herkunftsstaat, weshalb der Beschwerdeführer über kein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich verfügt.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise im Mai 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt nach Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Die erfolgte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers am 23.03.2010 zeigt, dass er kein gefestigtes Interesse am Aufenthalt im Bundesgebiet hatte.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer (bisher) nicht strafgerichtlich verurteilt worden ist, bewirkte keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hatte keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht hatten und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund gestanden sind. Die Verfügung der Ausweisung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers haben demgemäß schwerer gewogen als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer nach der Aktenlage zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich ausgereist ist und sich wieder in seinem Heimatland befindet, hat sich der Asylgerichtshof daher - in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend substantieller Weise entgegen.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, gefälschtes Beweismittel, Glaubwürdigkeit, Ladungen, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verfolgung, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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