Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 412.302-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ungeklärt alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. ungeklärt alias Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 31-jähriger aus der West-Sahara abstammender Bewohner XXXX, stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 27.10.2009 bei der PI Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 28.10.2009 erklärte er, zur Volksgruppe der Araber zu gehören und aus XXXX zu stammen. Er habe 2004 XXXX verlassen und habe sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten, wo er als Friseur seinen Lebensunterhalt verdient hätte. Danach sei er über Spanien nach Frankreich gereist und sei bis zu seiner Weiterreise über die Schweiz nach Österreich dort geblieben und hätte in der Landwirtschaft gearbeitet. Es gäbe nichts in seiner Heimat. Sie hätten in Zelten gelebt, es gäbe keinen Strom, keine Schulen, kein Arbeit und keine Zivilisation. Er sei geflüchtet, um sich anderswo eine Zukunft und ein Leben aufzubauen (As. 5-13 BAA).1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein 31-jähriger aus der West-Sahara abstammender Bewohner römisch 40 , stellte den verfahrensgegenständlichen Asylantrag am 27.10.2009 bei der PI Traiskirchen, Erstaufnahmestelle Ost. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 28.10.2009 erklärte er, zur Volksgruppe der Araber zu gehören und aus römisch 40 zu stammen. Er habe 2004 römisch 40 verlassen und habe sich bis 2007 in Mauretanien aufgehalten, wo er als Friseur seinen Lebensunterhalt verdient hätte. Danach sei er über Spanien nach Frankreich gereist und sei bis zu seiner Weiterreise über die Schweiz nach Österreich dort geblieben und hätte in der Landwirtschaft gearbeitet. Es gäbe nichts in seiner Heimat. Sie hätten in Zelten gelebt, es gäbe keinen Strom, keine Schulen, kein Arbeit und keine Zivilisation. Er sei geflüchtet, um sich anderswo eine Zukunft und ein Leben aufzubauen (As. 5-13 BAA).
Am 22.02.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einvernommen (As. 77-85 BAA). Er wiederholte zunächst seine Angaben zu seinem Reiseweg und fügte weiters hinzu in Frankreich bzw. Spanien keinen Asylantrag gestellte zu haben, da er von dessen möglicher Stellung nichts gewusst hätte. Er habe Mauretanien verlassen, weil er dort zu wenig verdient hätte. Einen Wohnortswechsel habe er in Algerien nicht in Erwägung gezogen, weil er befürchtet hätte wieder ins Zeltlager zurückgeschickt zu werden. Er hätte XXXX wegen der schlechten Lage und mangelnden Zukunftsperspektiven verlassen. Sein Vater sei Mitglied der Polisario gewesen. Seine Mutter habe ihn im Jahre 1995 nicht mitgenommen, als sie das Lager verlassen hätte. Er habe sich nicht getraut das Lager zu verlassen, da er niemanden gekannt hätte. Er wäre von 2000 bis 2003 von der Polisario wegen des Verdachtes der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Nachgefragt, ob er dies bei der Polizei gemeldet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, da er in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und es dort keine Polizei gegeben habe, hätte er dies nicht tun können.Am 22.02.2010 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt einvernommen (As. 77-85 BAA). Er wiederholte zunächst seine Angaben zu seinem Reiseweg und fügte weiters hinzu in Frankreich bzw. Spanien keinen Asylantrag gestellte zu haben, da er von dessen möglicher Stellung nichts gewusst hätte. Er habe Mauretanien verlassen, weil er dort zu wenig verdient hätte. Einen Wohnortswechsel habe er in Algerien nicht in Erwägung gezogen, weil er befürchtet hätte wieder ins Zeltlager zurückgeschickt zu werden. Er hätte römisch 40 wegen der schlechten Lage und mangelnden Zukunftsperspektiven verlassen. Sein Vater sei Mitglied der Polisario gewesen. Seine Mutter habe ihn im Jahre 1995 nicht mitgenommen, als sie das Lager verlassen hätte. Er habe sich nicht getraut das Lager zu verlassen, da er niemanden gekannt hätte. Er wäre von 2000 bis 2003 von der Polisario wegen des Verdachtes der versuchten illegalen Ausreise angehalten worden. Nachgefragt, ob er dies bei der Polizei gemeldet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, da er in einem Flüchtlingslager aufhältig gewesen sei und es dort keine Polizei gegeben habe, hätte er dies nicht tun können.
Am 08.03.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ein, worin zunächst geltend gemacht wurde, dass die Länderfestestellungen keinerlei Informationen zu seiner individuellen Situation enthielten. Der Beschwerdeführer sei Sohn des XXXX, eines XXXX der Polisario. Kurz nach seinem Tod sei der Beschwerdeführer in XXXX geboren. Dieses Gebiet liege zwar offiziell auf algerischem Staatsgebiet, sei aber seit 30 Jahren das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus "West-Sahara" und werde von der "Frente Polisario" verwaltet. Menschen, die dort auf die Welt kämen, würden nur von der Polisario registriert und erhielten mit dem 18. Lebensjahr Dokumente dieser Organisation; sie würden nicht als algerische Staatsbürger angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die algerische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Seine Mutter hätte nur die Personenregistrierungsurkunde der Polisario gehabt, obwohl sie ursprünglich aus Marokko/West-Sahara, XXXX stamme. Sie hätte nach Marokko zurückkehren wollen, dies hätte ihr die Polisario aber nicht erlaubt. Solche Rückkehrbestrebungen würden als Flucht geahndet, weshalb auch seine Mutter in ein Gefangenenlager gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sie als Kind begleitet. Die Bedingungen in dem Lager seien unbeschreiblich gewesen. Sie seien total abgemagert gewesen und seien ständig misshandelt worden. Seine Mutter sei als Frau mannigfachen sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche der Beschwerdeführer als Kind mit ansehen hätte müssen. Schließlich sei es seiner Mutter gelungen, sich mit einem der Söldner anzufreunden und zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei damals 16 Jahre alt gewesen. Sie hätte ihm zwar versprochen, ihn später aus dem Lager zu holen, dies sei jedoch nie passiert. Er sei sodann für die Flucht seiner Mutter bestraft und in ein Gefängnis gebracht worden, wo auch Entführungsopfer aus Marokko inhaftiert gewesen wären. Man habe ihn dort gefoltert und wissen wollen, wer seiner Mutter zur Flucht verholfen hätte. Damals hätte es viele Fluchtversuche aus diesem Gebiet gegeben. Eine Flucht sei zu diesem Zeitpunkt wegen der starken Grenzbewachung undenkbar gewesen. Er sei von den Polisario mit dem Umbringen bedroht worden; man hätte ihm ein Messer an den Hals gesetzt und ihm eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Er sei auch ausgepeitscht worden. Nach drei Jahren sei er sodann in ein anderes Lager für Alte und Kinder gebracht, einem "Sterbeplatz". Nach einem vierjährigen Aufenthalt dort habe er einen Mann kennengelernt, der seinen Vater gekannt hätte und ihm 2004 zur Flucht nach Mauretanien verholfen hätte. Er habe unbedingt dorthin wollen, um seine Mutter zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Rechtlich folge aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und seine Mutter aus Marokko stamme. Da die Länderfeststellungen zu Algerien in keinem Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stünden, möge das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu der Situation der Flüchtlinge in XXXX treffen und ihm diese zum Parteiengehör vorhalten.Am 08.03.2010 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zu Algerien ein, worin zunächst geltend gemacht wurde, dass die Länderfestestellungen keinerlei Informationen zu seiner individuellen Situation enthielten. Der Beschwerdeführer sei Sohn des römisch 40 , eines römisch 40 der Polisario. Kurz nach seinem Tod sei der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren. Dieses Gebiet liege zwar offiziell auf algerischem Staatsgebiet, sei aber seit 30 Jahren das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus "West-Sahara" und werde von der "Frente Polisario" verwaltet. Menschen, die dort auf die Welt kämen, würden nur von der Polisario registriert und erhielten mit dem 18. Lebensjahr Dokumente dieser Organisation; sie würden nicht als algerische Staatsbürger angesehen. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die algerische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Seine Mutter hätte nur die Personenregistrierungsurkunde der Polisario gehabt, obwohl sie ursprünglich aus Marokko/West-Sahara, römisch 40 stamme. Sie hätte nach Marokko zurückkehren wollen, dies hätte ihr die Polisario aber nicht erlaubt. Solche Rückkehrbestrebungen würden als Flucht geahndet, weshalb auch seine Mutter in ein Gefangenenlager gebracht worden sei. Der Beschwerdeführer hätte sie als Kind begleitet. Die Bedingungen in dem Lager seien unbeschreiblich gewesen. Sie seien total abgemagert gewesen und seien ständig misshandelt worden. Seine Mutter sei als Frau mannigfachen sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen, welche der Beschwerdeführer als Kind mit ansehen hätte müssen. Schließlich sei es seiner Mutter gelungen, sich mit einem der Söldner anzufreunden und zu flüchten. Der Beschwerdeführer sei damals 16 Jahre alt gewesen. Sie hätte ihm zwar versprochen, ihn später aus dem Lager zu holen, dies sei jedoch nie passiert. Er sei sodann für die Flucht seiner Mutter bestraft und in ein Gefängnis gebracht worden, wo auch Entführungsopfer aus Marokko inhaftiert gewesen wären. Man habe ihn dort gefoltert und wissen wollen, wer seiner Mutter zur Flucht verholfen hätte. Damals hätte es viele Fluchtversuche aus diesem Gebiet gegeben. Eine Flucht sei zu diesem Zeitpunkt wegen der starken Grenzbewachung undenkbar gewesen. Er sei von den Polisario mit dem Umbringen bedroht worden; man hätte ihm ein Messer an den Hals gesetzt und ihm eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Er sei auch ausgepeitscht worden. Nach drei Jahren sei er sodann in ein anderes Lager für Alte und Kinder gebracht, einem "Sterbeplatz". Nach einem vierjährigen Aufenthalt dort habe er einen Mann kennengelernt, der seinen Vater gekannt hätte und ihm 2004 zur Flucht nach Mauretanien verholfen hätte. Er habe unbedingt dorthin wollen, um seine Mutter zu finden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Rechtlich folge aus dem Dargelegten, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei und seine Mutter aus Marokko stamme. Da die Länderfeststellungen zu Algerien in keinem Zusammenhang mit seiner Fluchtgeschichte stünden, möge das Bundesasylamt Länderfeststellungen zu der Situation der Flüchtlinge in römisch 40 treffen und ihm diese zum Parteiengehör vorhalten.
2. Mit Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Begründend wurde festgestellt, dass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er vermutlich Staatsangehöriger von Algerien sei. Zu Algerien erfolgten Feststellungen zur allgemeinen Lage, zu Menschenrechten, zu Religionsfreiheit, zu Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen, einschließlich Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Berichte, insbesondere des amerikanischen und des deutschen Außenministeriums. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage wird insbesondere festgestellt, dass seit Anfang 2006 in Algerien ein Anstieg terroristischer Aktivitäten festzustellen sei. Im Norden und Nordosten des Landes komme es immer wieder zu Terroranschlägen. Im Zusammenhang mit staatlichen Organisationen wurde auf verschiedenste Menschenrechtsverletzungen und Benachteiligungen der Opposition hingewiesen. Die Sicherheitsbehörden wären (jedoch) insgesamt effektiv bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Rückkehrern/Abschiebungen wurde darauf hingewiesen, dass abgeschobene algerische Staatsangehörige oft vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen würden, um zu prüfen, ob sie einer Straftat (Terrorismus) verdächtig wären.2. Mit Bescheid vom 15.03.2010, Zl. 09 13.365-BAE, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Begründend wurde festgestellt, dass die genaue Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er vermutlich Staatsangehöriger von Algerien sei. Zu Algerien erfolgten Feststellungen zur allgemeinen Lage, zu Menschenrechten, zu Religionsfreiheit, zu Rechtsschutz und zu Rückkehrfragen, einschließlich Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung. Die Feststellungen stützen sich auf verschiedene Berichte, insbesondere des amerikanischen und des deutschen Außenministeriums. Im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage wird insbesondere festgestellt, dass seit Anfang 2006 in Algerien ein Anstieg terroristischer Aktivitäten festzustellen sei. Im Norden und Nordosten des Landes komme es immer wieder zu Terroranschlägen. Im Zusammenhang mit staatlichen Organisationen wurde auf verschiedenste Menschenrechtsverletzungen und Benachteiligungen der Opposition hingewiesen. Die Sicherheitsbehörden wären (jedoch) insgesamt effektiv bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit. Im Zusammenhang mit der Behandlung von Rückkehrern/Abschiebungen wurde darauf hingewiesen, dass abgeschobene algerische Staatsangehörige oft vorübergehend in Polizeigewahrsam genommen würden, um zu prüfen, ob sie einer Straftat (Terrorismus) verdächtig wären.
Die gesamte Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erschöpft sich in der kurzen Widergabe seines Vorbringens in seiner niederschriftlichen Einvernahme. Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, Algerien deshalb verlassen zu haben, weil er dort in einem Zeltlager wohnen hätte müssen. Es hätte dort keinen Strom, keine Schulausbildung, keine Arbeit gegeben. Auch sei die Zukunft in einem Zeltlager nicht die Beste, weshalb er in ein Land reisen hätte wollen, wo er sich ein neuen Leben aufbauen könne. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätten keine besonderen Umstände entnommen werden können, aus denen hervorginge, dass er in Algerien unmittelbaren und/oder mittelbaren staatlichen Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr solchen ausgesetzt wäre.
Unter den rechtlichen Ausführungen wurde festgehalten, dass soweit der Beschwerdeführer vorbringe, Angst vor einem terroristischen Anschlag zu haben, eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen wäre, wenn die Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genüge nicht.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, worin zunächst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht algerischer Staatsbürger sei. Er stamme aus XXXX, wo sich das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus West-Sahara befände und von der Polisario verwaltet werde. Die in diesem Lager aufhältigen Flüchtlinge hätten weder die algerische Staatsangehörigkeit noch dürften sie sich außerhalb des Lagers in Algerien aufhalten. Vermutlich sei der Beschwerdeführer staatenlos. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht in XXXX gelebt. Weiters wurde auf Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.03.2010 verwiesen. In der Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers spreche die belangte Behörde von der Angst des Beschwerdeführers vor einem terroristischen Anschlag und führe weiters aus, eine Verfolgung wäre dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte. Weiters führe sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK fänden, weil der Beschwerdeführer nur über allgemeine Vorgänge in Algerien gesprochen hätte. Auch gehe die Behörde durchgehend von einer algerischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien aus. Das Bundesasylamt meine, dass der Beschwerdeführer Algerien, respektive das Zeltlager nur deshalb verlassen hätte, weil es dort keine Infrastruktur und keine Zukunft für ihn gäbe. Somit sei eindeutig, dass die Beweiswürdigung total verfehlt sei, wobei es sich um Textbausteine aus einem anderen Verfahren handeln dürfte. Das Bundesasylamt negiere teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters seien keinerlei Feststellungen zur Frente Polisario oder zu den Verhältnissen im Lager in XXXX getroffen. Ebenso sei die Lage von Personen nicht beleuchtet worden, die von der Polisario als Verräter eingestuft würden. Dazu wurde auf die Webseiten des US Department of State und der USCRI verwiesen. Da es sich bei den Flüchtlingen in XXXX um Bewohner der West-Sahara handle, die vor dem Konflikt mit Marokko geflohen seien, wäre das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers allenfalls (auch) im Hinblick auf Marokko zu prüfen, und hier ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von Marokko als zur Unabhängigkeitsbewegung gehörig eingestuft würde und daher mit Verfolgung von marokkanischer Seite zu rechnen hätte. Andererseits könne der Beschwerdeführer allein schon wegen der Gefahr weiterer Inhaftierung und Misshandlung nicht unter das Regime der Polisario zurück - unabhängig davon, ob rechtlich eine Überstellung in ein Flüchtlingslager auf algerischem Boden überhaupt möglich wäre.3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, worin zunächst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer nicht algerischer Staatsbürger sei. Er stamme aus römisch 40 , wo sich das Flüchtlingslager für Flüchtlinge aus West-Sahara befände und von der Polisario verwaltet werde. Die in diesem Lager aufhältigen Flüchtlinge hätten weder die algerische Staatsangehörigkeit noch dürften sie sich außerhalb des Lagers in Algerien aufhalten. Vermutlich sei der Beschwerdeführer staatenlos. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Flucht in römisch 40 gelebt. Weiters wurde auf Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 08.03.2010 verwiesen. In der Begründung der Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers spreche die belangte Behörde von der Angst des Beschwerdeführers vor einem terroristischen Anschlag und führe weiters aus, eine Verfolgung wäre dann anzunehmen, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohte. Weiters führe sie aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers keine Deckung in der GFK fänden, weil der Beschwerdeführer nur über allgemeine Vorgänge in Algerien gesprochen hätte. Auch gehe die Behörde durchgehend von einer algerischen Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers aus Algerien aus. Das Bundesasylamt meine, dass der Beschwerdeführer Algerien, respektive das Zeltlager nur deshalb verlassen hätte, weil es dort keine Infrastruktur und keine Zukunft für ihn gäbe. Somit sei eindeutig, dass die Beweiswürdigung total verfehlt sei, wobei es sich um Textbausteine aus einem anderen Verfahren handeln dürfte. Das Bundesasylamt negiere teilweise das Vorbringen des Beschwerdeführers. Weiters seien keinerlei Feststellungen zur Frente Polisario oder zu den Verhältnissen im Lager in römisch 40 getroffen. Ebenso sei die Lage von Personen nicht beleuchtet worden, die von der Polisario als Verräter eingestuft würden. Dazu wurde auf die Webseiten des US Department of State und der USCRI verwiesen. Da es sich bei den Flüchtlingen in römisch 40 um Bewohner der West-Sahara handle, die vor dem Konflikt mit Marokko geflohen seien, wäre das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers allenfalls (auch) im Hinblick auf Marokko zu prüfen, und hier ergebe sich eindeutig, dass der Beschwerdeführer von Marokko als zur Unabhängigkeitsbewegung gehörig eingestuft würde und daher mit Verfolgung von marokkanischer Seite zu rechnen hätte. Andererseits könne der Beschwerdeführer allein schon wegen der Gefahr weiterer Inhaftierung und Misshandlung nicht unter das Regime der Polisario zurück - unabhängig davon, ob rechtlich eine Überstellung in ein Flüchtlingslager auf algerischem Boden überhaupt möglich wäre.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.10.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 27.10.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung offenkundig erhellt, sind die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zunächst hat das Bundesasylamt es unterlassen, jegliche Ermittlungen zur Feststellung der Herkunft, respektive der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen. Die diesbezüglichen Erwägungen basieren auf der bloßen Vermutung (!) der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Algerien. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner niederschriftlichen Erstbefragung ursprünglich erklärt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch hat er auch zugleich XXXX als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet, sowie in seiner Stellungnahme vom 08.03.2010 näher begründet vorgebracht, nicht algerischer Staatsbürger zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme hat er auch erwähnt, XXXX nicht verlassen zu haben. Das Bundesasylamt hat trotz dieser Angaben den Beschwerdeführer weder weiterführend befragt noch sonstige Ermittlungsschritte zu seiner genauen Identität, beziehungsweise Herkunft gesetzt. Wie von der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 08.03.2010 zu Recht moniert wurde, hat das Bundesasylamt es verabsäumt jegliche Feststellungen zu XXXX zu treffen. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes beziehen sich lediglich auf Algerien (allgemeine Lage, Menschenrechte, Religionsfreiheit, Rechtsschutz, Rückkehrfragen, Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung) im Allgemeinen. Der Beschwerde ist auch darin beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Marokko/West-Sahara als gleichfalls möglichen herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkt unter Berücksichtigung der dortigen völkerrechtlichen Situation ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Für das Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylsachen ist hier jedenfalls ein höherer Maßstab erforderlich, nicht zuletzt um die Angaben des Beschwerdeführers daran gemessen in fundierterer Weise auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung offenkundig erhellt, sind die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zunächst hat das Bundesasylamt es unterlassen, jegliche Ermittlungen zur Feststellung der Herkunft, respektive der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen. Die diesbezüglichen Erwägungen basieren auf der bloßen Vermutung (!) der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Algerien. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner niederschriftlichen Erstbefragung ursprünglich erklärt, algerischer Staatsangehöriger zu sein, jedoch hat er auch zugleich römisch 40 als seinen Geburts- und Herkunftsort bezeichnet, sowie in seiner Stellungnahme vom 08.03.2010 näher begründet vorgebracht, nicht algerischer Staatsbürger zu sein. In seiner niederschriftlichen Einvernahme hat er auch erwähnt, römisch 40 nicht verlassen zu haben. Das Bundesasylamt hat trotz dieser Angaben den Beschwerdeführer weder weiterführend befragt noch sonstige Ermittlungsschritte zu seiner genauen Identität, beziehungsweise Herkunft gesetzt. Wie von der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 08.03.2010 zu Recht moniert wurde, hat das Bundesasylamt es verabsäumt jegliche Feststellungen zu römisch 40 zu treffen. Die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes beziehen sich lediglich auf Algerien (allgemeine Lage, Menschenrechte, Religionsfreiheit, Rechtsschutz, Rückkehrfragen, Grundversorgung/Wirtschaft und medizinische Versorgung) im Allgemeinen. Der Beschwerde ist auch darin beizupflichten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Marokko/West-Sahara als gleichfalls möglichen herkunftsstaatlichen Anknüpfungspunkt unter Berücksichtigung der dortigen völkerrechtlichen Situation ebenfalls zu prüfen gewesen wäre. Für das Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylsachen ist hier jedenfalls ein höherer Maßstab erforderlich, nicht zuletzt um die Angaben des Beschwerdeführers daran gemessen in fundierterer Weise auf ihre Glaubwürdigkeit überprüfen zu können.
3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte.3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte.
Das Bundesasylamt hat sich nach der Aktenlage weder mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen noch mit jenem in seiner Stellungnahme näher auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erschöpft sich in der kurzen Widergabe seines Vorbringens in seiner niederschriftlichen Einvernahme zur allgemeinen Lage in XXXX (mangelhafte Infrastruktur und fehlende Zukunftsperspektiven). Der Beschwerdeführer hat jedoch relativ umfangreich fluchtauslösende Vorfälle dargestellt (vgl AS. 83-85 BAA). Der Versuch einer detaillierten Hinterfragung, ob die dargestellten Inhaftierungen, respektive Verratsvorwürfe tatsächlich stattgefunden haben, ist gar nicht erfolgt, überhaupt hat das Bundesasylamt es unterlassen sich mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers detaillierter auseinanderzusetzen. Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, könnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die ihm dann drohenden Verfolgungen zumindest teilweise politisch motiviert sind, beziehungsweise dass der mangelnde Schutz vor Verfolgungen durch Dritte ebenfalls eine politische Motivation aufweist. Weiterhin wäre bei Zutreffen seines Vorbringens auch zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer eine Relokation in Algerien, beziehungsweise in Marokko/West-Sahara möglich, respektive zumutbar wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, um dann auf Basis der ergänzten Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten.Das Bundesasylamt hat sich nach der Aktenlage weder mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen noch mit jenem in seiner Stellungnahme näher auseinandergesetzt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes erschöpft sich in der kurzen Widergabe seines Vorbringens in seiner niederschriftlichen Einvernahme zur allgemeinen Lage in römisch 40 (mangelhafte Infrastruktur und fehlende Zukunftsperspektiven). Der Beschwerdeführer hat jedoch relativ umfangreich fluchtauslösende Vorfälle dargestellt vergleiche AS. 83-85 BAA). Der Versuch einer detaillierten Hinterfragung, ob die dargestellten Inhaftierungen, respektive Verratsvorwürfe tatsächlich stattgefunden haben, ist gar nicht erfolgt, überhaupt hat das Bundesasylamt es unterlassen sich mit der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers detaillierter auseinanderzusetzen. Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, könnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die ihm dann drohenden Verfolgungen zumindest teilweise politisch motiviert sind, beziehungsweise dass der mangelnde Schutz vor Verfolgungen durch Dritte ebenfalls eine politische Motivation aufweist. Weiterhin wäre bei Zutreffen seines Vorbringens auch zu prüfen, inwieweit dem Beschwerdeführer eine Relokation in Algerien, beziehungsweise in Marokko/West-Sahara möglich, respektive zumutbar wäre. Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, um dann auf Basis der ergänzten Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten.
3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG. Im Zusammenhang mit der komplexen Situation in Marokko/West-Sahara ist etwa auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2006 (306.354-C1/E1-XV/53/06; ad 05 23.258-BAT) zu verweisen. Zur allenfalls entscheidenden Frage einer allenfalls möglichen Rückführung nach Algerien einer Person wie des Beschwerdeführers (als des Landes seines ständigen Aufenthaltes) in Zusammenhang mit Relokationsaspekten erscheint jedenfalls (seine Glaubwürdigkeit vorausgesetzt) die Einholung einer Auskunft der vor Ort befindlichen Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres der österreichischen Botschaft in Algerien angezeigt.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG. Im Zusammenhang mit der komplexen Situation in Marokko/West-Sahara ist etwa auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 06.11.2006 (306.354-C1/E1-XV/53/06; ad 05 23.258-BAT) zu verweisen. Zur allenfalls entscheidenden Frage einer allenfalls möglichen Rückführung nach Algerien einer Person wie des Beschwerdeführers (als des Landes seines ständigen Aufenthaltes) in Zusammenhang mit Relokationsaspekten erscheint jedenfalls (seine Glaubwürdigkeit vorausgesetzt) die Einholung einer Auskunft der vor Ort befindlichen Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres der österreichischen Botschaft in Algerien angezeigt.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.04.2010