Norm
AsylG 2005 §12Spruch
A5 255.779-3/2010/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 16.373 EAST-OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 16.373 EAST-OST, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 02.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 02.11.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.
Hiezu wurde der Genannte am 05.11.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, und am 25.11.2004, Außenstelle Eisenstadt, zu seinen Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er kursorisch an, seine Heimat wegen befürchteter Verfolgung durch die Polizei - er habe den König des Dorfes mit einem Messer verletzt - verlassen zu haben.
I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.12.2004, Zl. 04 22.370-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 02.12.2004, Zl. 04 22.370-BAE, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.4. Mit Bescheid vom 23.06.2006, Zl. 255.779/0-XI/38/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Lichte einer Gesamtbetrachtung das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Fluchtweg nicht den Tatsachen entsprechen könne.römisch eins.4. Mit Bescheid vom 23.06.2006, Zl. 255.779/0-XI/38/04, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass im Lichte einer Gesamtbetrachtung das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und zu seinem Fluchtweg nicht den Tatsachen entsprechen könne.
I.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2006 durch Hinterlegung im Akt gemäß §§ 23 Abs. 1, 8 Abs. 2 ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit selbem Tage in Rechtskraft.römisch eins.5. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.06.2006 durch Hinterlegung im Akt gemäß Paragraphen 23, Absatz eins, 8, Absatz 2, ZustellG ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit selbem Tage in Rechtskraft.
I.6. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.09.2006, Zahl AW 2006/20/0354-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 21.12.2006, Zahl 2006/20/0456-6, abgelehnt.römisch eins.6. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 22.09.2006, Zahl AW 2006/20/0354-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 21.12.2006, Zahl 2006/20/0456-6, abgelehnt.
I.7. Am 30.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Genannte am 01.05.2007 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In der Folge fand am 04.05.2007 sowie am 11.05.2007 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu seinen neuen Fluchtgründen an, vor seiner Ausreise aus Nigeria eine schwangere Freundin gehabt zu haben. Diese sei bei der Abtreibung gestorben und würde der Beschwerdeführer nun bei einer Rückkehr vom Vater des verstorbenen Mädchens namens XXXX umgebracht. Dieser hätte im Dezember 2006 seine Brüder ermorden und das Haus niederbrennen lassen. Im Rahmen der am 04.05.2007 stattgefundenen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch eins.7. Am 30.04.2007 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Genannte am 01.05.2007 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. In der Folge fand am 04.05.2007 sowie am 11.05.2007 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu seinen neuen Fluchtgründen an, vor seiner Ausreise aus Nigeria eine schwangere Freundin gehabt zu haben. Diese sei bei der Abtreibung gestorben und würde der Beschwerdeführer nun bei einer Rückkehr vom Vater des verstorbenen Mädchens namens römisch 40 umgebracht. Dieser hätte im Dezember 2006 seine Brüder ermorden und das Haus niederbrennen lassen. Im Rahmen der am 04.05.2007 stattgefundenen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, Zahl 07 04.088 - EWEST, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, Zahl 07 04.088 - EWEST, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.
I.9. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesayslsenats vom 04.06.2007, Zahl 255.779-2/2E-XVII/56/07, gemäß § 68 Abs. 1 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und ist demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig.römisch eins.9. Die gegen die letztgenannte Entscheidung seitens des Beschwerdeführers erhobene Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesayslsenats vom 04.06.2007, Zahl 255.779-2/2E-XVII/56/07, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: "Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und ist demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig.
Der Unabhängige Bundesayslsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Abtreibung seiner ehemaligen Freundin einen Sachverhalt vorgebracht habe, welcher bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens am 23.06.2006 bestanden habe, weshalb keine neue Sachentscheidung bewirkt werden könne. Bezüglich des Vorbringens, der Vater seiner damaligen Freundin habe seine Brüder im Dezember 2006 ermordet, indem er das Haus in Brand steckte, führte der Unabhängige Bundesasylsenat aus, dass dies einem neu entstandenen Sachverhalt entspreche, jedoch aufgrund der Vielzahl an unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Familienangehörigen keinen glaubhaften Kern beinhalte.
I.10. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.09.2007, Zahl 2007/20/1157-3, abgelehnt.römisch eins.10. Die Behandlung der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.09.2007, Zahl 2007/20/1157-3, abgelehnt.
I.11. In weitere Folge stellte der Beschwerdeführer am 31.12.2009 in Anwesenheit seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.11. In weitere Folge stellte der Beschwerdeführer am 31.12.2009 in Anwesenheit seiner nunmehr ausgewiesenen Vertreterin gegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin zu Protokoll, zwischenzeitig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Am 02.09.2009 habe ihm ein Priester geholfen, im Hafen von Lagos an Bord eines Schiffes zu gelangen. Das Schiff sei an einem ihm unbekannten Ort angekommen, wo er an einen Mann, vermutlich einem Pakistani, übergeben worden sei. Mit diesem sei er per LKW bis nach Österreich gefahren. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, XXXX suche nach ihm, da dessen Tochter vom Beschwerdeführer geschwängert und in der Folge im Zuge der Abtreibung verstorben sei. Er werde vom Vater dieses Mädchens bedroht und auch die Polizei suche nach ihm.Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner gewillkürten Vertreterin zu Protokoll, zwischenzeitig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein. Am 02.09.2009 habe ihm ein Priester geholfen, im Hafen von Lagos an Bord eines Schiffes zu gelangen. Das Schiff sei an einem ihm unbekannten Ort angekommen, wo er an einen Mann, vermutlich einem Pakistani, übergeben worden sei. Mit diesem sei er per LKW bis nach Österreich gefahren. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, römisch 40 suche nach ihm, da dessen Tochter vom Beschwerdeführer geschwängert und in der Folge im Zuge der Abtreibung verstorben sei. Er werde vom Vater dieses Mädchens bedroht und auch die Polizei suche nach ihm.
Am 13.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Mitteilung wurde auch der Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.01.2010 per E-Mail übermittelt.Am 13.01.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Diese Mitteilung wurde auch der Vertreterin des Beschwerdeführers am 14.01.2010 per E-Mail übermittelt.
I.12. In der Folge fand am 26.01.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Rechtsberater auf Verlangen des Beschwerdeführers versucht habe, telefonischen Kontakt mit der Vertreterin aufzunehmen, jedoch diese nicht erreicht habe. Die Einvernahme fand daher nur in Anwesenheit des Rechtsberaters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine alten Probleme aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien. Auch sei XXXX aufgrund des Todes seiner Tochter im Zuge einer Abtreibung nach wie vor hinter ihm her. Dieses Problem sei jetzt größer geworden. Nach der Schubhaft sei er mit einem nigerianischen Reisepass inklusive einem Visum für Österreich, den der Beschwerdeführer in einem Club gefunden habe, sowie mit Hilfe einer weißen Frau auf dem Luftweg nach Nigeria zurückgekehrt. Den Reispass habe er in Lagos verloren, als er unter einer Brücke geschlafen habe. Im Dezember 2009 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Nach Nigeria könne er nicht mehr zurück, da er von XXXX beziehungsweise vom König getötet würde. Zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch Verwandte habe er keine in Österreich keine.römisch eins.12. In der Folge fand am 26.01.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Rechtsberater auf Verlangen des Beschwerdeführers versucht habe, telefonischen Kontakt mit der Vertreterin aufzunehmen, jedoch diese nicht erreicht habe. Die Einvernahme fand daher nur in Anwesenheit des Rechtsberaters statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine alten Probleme aus dem ersten Asylverfahren noch aufrecht seien. Auch sei römisch 40 aufgrund des Todes seiner Tochter im Zuge einer Abtreibung nach wie vor hinter ihm her. Dieses Problem sei jetzt größer geworden. Nach der Schubhaft sei er mit einem nigerianischen Reisepass inklusive einem Visum für Österreich, den der Beschwerdeführer in einem Club gefunden habe, sowie mit Hilfe einer weißen Frau auf dem Luftweg nach Nigeria zurückgekehrt. Den Reispass habe er in Lagos verloren, als er unter einer Brücke geschlafen habe. Im Dezember 2009 sei er dann wieder nach Österreich gekommen. Nach Nigeria könne er nicht mehr zurück, da er von römisch 40 beziehungsweise vom König getötet würde. Zu seiner persönlichen Lebenssituation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, er lebe in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auch Verwandte habe er keine in Österreich keine.
I.13. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 31.12.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 16.373 EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.13. Dieser dritte Antrag auf internationalen Schutz vom 31.12.2009 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2010, Zl. 09 16.373 EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin auf sein Vorbringen im Erstverfahren gestützt habe. Dass der Genannte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft in sein Heimatland Nigeria zurückgekehrt sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei nicht feststellbar.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin auf sein Vorbringen im Erstverfahren gestützt habe. Dass der Genannte nach seiner Entlassung aus der Schubhaft in sein Heimatland Nigeria zurückgekehrt sei, habe er nicht glaubhaft machen können. Ein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt sei nicht feststellbar.
I.14. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin am 23.02.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass seine Vertreterin nach seiner Inschubhaftnahme zu keinem einzigen Ladungstermin geladen worden sei, ebenso wenig sei ihr irgendein Einvernahmeprotokoll zugestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei am 19.02.2010 innerhalb offener Beschwerdefrist mitgeteilt worden, dass er am 03.03.2010 mit einem Charter in seine Heimat Nigeria geschoben würde. Für die Vertreterin sei der Eindruck entstanden, dass die Behörde in Absprache mit der Fremdenpolizei und dem Asylgerichtshof vorab geklärt hätte, dass sämtliche Entscheidungen im Beschwerdeverfahren negativ entschieden werden sollten. Die Begründung der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sei skandalös und absurd, dass darauf gar nicht mehr näher eingegangen werde.römisch eins.14. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertreterin am 23.02.2010 fristgerecht Beschwerde. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und monierte, dass seine Vertreterin nach seiner Inschubhaftnahme zu keinem einzigen Ladungstermin geladen worden sei, ebenso wenig sei ihr irgendein Einvernahmeprotokoll zugestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei am 19.02.2010 innerhalb offener Beschwerdefrist mitgeteilt worden, dass er am 03.03.2010 mit einem Charter in seine Heimat Nigeria geschoben würde. Für die Vertreterin sei der Eindruck entstanden, dass die Behörde in Absprache mit der Fremdenpolizei und dem Asylgerichtshof vorab geklärt hätte, dass sämtliche Entscheidungen im Beschwerdeverfahren negativ entschieden werden sollten. Die Begründung der belangten Behörde im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria sei skandalös und absurd, dass darauf gar nicht mehr näher eingegangen werde.
I.15. Mit E-Mail vom 02.03.2010 beantragte die Vertreterin dringend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er am 03.03.2010 nach Nigeria abgeschoben werde.römisch eins.15. Mit E-Mail vom 02.03.2010 beantragte die Vertreterin dringend aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass er am 03.03.2010 nach Nigeria abgeschoben werde.
I.16. Der Beschwerde vom 23.02.2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. A5 255.779-3/2010/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.16. Der Beschwerde vom 23.02.2010 wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.03.2010, Zl. A5 255.779-3/2010/3Z, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.17. Mit Schreiben vom 10.03.2010 forderte der Asylgerichtshof die Vertreterin auf, den Beschwerdeschriftsatz binnen einer Woche ab Zustellung mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Asylgerichtshof wieder vorzulegen, andernfalls das Anbringen nach § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gelte. Dieses Schreiben wurde der Vertreterin am 16.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.17. Mit Schreiben vom 10.03.2010 forderte der Asylgerichtshof die Vertreterin auf, den Beschwerdeschriftsatz binnen einer Woche ab Zustellung mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und dem Asylgerichtshof wieder vorzulegen, andernfalls das Anbringen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelte. Dieses Schreiben wurde der Vertreterin am 16.03.2010 ordnungsgemäß zugestellt.
I.18. Mit Schreiben vom 22.03.2010 übermittelte die Vertreterin fristgerecht die unterzeichnete Beschwerde.römisch eins.18. Mit Schreiben vom 22.03.2010 übermittelte die Vertreterin fristgerecht die unterzeichnete Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II..6. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs.2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei..6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
II.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.7. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung (vgl. u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. I 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.8. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtssprechung vergleiche u.a. Erkenntnis vom 24.2.2009, Zl. römisch eins 179/08-14) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.römisch zwei.9. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben.
Grundsätzlich ist dem Bundesasylamt darin zu folgen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer im nunmehr dritten Rechtsgang behaupteten Verfolgung durch den König beziehungsweise durch den Vater des Mädchens, welches im Zuge der Abtreibung des mit dem Beschwerdeführer gemeinsamen Kindes gestorben sei, um keinen neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt handelt.
Jedoch ist im gegenständlichen Verfahren § 23 Abs. 2 AsylG 2005 beachtlich, wonach Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach § 16 vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (§ 64) anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (§ 64) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Laut RV zu § 23 AsylG ändert Abs. 2 die derzeitige Rechtslage insofern, als Ladungen im Zulassungsverfahren dem Asylwerber persönlich und auch dem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, wenn dieser an der Verfahrenshandlung, für die geladen wird, mitzuwirken hat, obligatorisch zuzustellen sind. Dies entspricht zwar der derzeitigen Praxis, soll aber nun auch im Gesetz seine Abbildung finden. Durch diese Bestimmung werden darüber hinausgehend gewillkürte Vertreter des Asylwerbers nicht ausgeschlossen, diese sind auf Wunsch des Asylwerbers über Ladungen und den Stand des Verfahrens, also vor allem über die Erlassung von Entscheidungen, vom Rechtsberater schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen. Die Regelung stellt ein zentrales Element der Verfahrensbeschleunigung im Zulassungsverfahren und einen Beitrag zur Einhaltung der naturgemäß knappenJedoch ist im gegenständlichen Verfahren Paragraph 23, Absatz 2, AsylG 2005 beachtlich, wonach Ladungen im Zulassungsverfahren nur dem Asylwerber persönlich und - soweit eine Vertretung nach Paragraph 16, vorliegt oder es sich um Verfahrenshandlungen handelt, bei denen der Rechtsberater (Paragraph 64,) anwesend sein muss - einem Rechtsberater zuzustellen. Hat der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter, ist dieser vom Rechtsberater (Paragraph 64,) über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht. Laut Regierungsvorlage zu Paragraph 23, AsylG ändert Absatz 2, die derzeitige Rechtslage insofern, als Ladungen im Zulassungsverfahren dem Asylwerber persönlich und auch dem Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle, wenn dieser an der Verfahrenshandlung, für die geladen wird, mitzuwirken hat, obligatorisch zuzustellen sind. Dies entspricht zwar der derzeitigen Praxis, soll aber nun auch im Gesetz seine Abbildung finden. Durch diese Bestimmung werden darüber hinausgehend gewillkürte Vertreter des Asylwerbers nicht ausgeschlossen, diese sind auf Wunsch des Asylwerbers über Ladungen und den Stand des Verfahrens, also vor allem über die Erlassung von Entscheidungen, vom Rechtsberater schnellstmöglich in Kenntnis zu setzen. Die Regelung stellt ein zentrales Element der Verfahrensbeschleunigung im Zulassungsverfahren und einen Beitrag zur Einhaltung der naturgemäß knappen
Im vorliegenden Fall enthält der Akt eine mit 31.12.2009 datierte Vollmacht und war die ausgewiesene Vertreterin auch bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Angesichts der oben erwähnten Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren erfolgte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz - auch zu Recht keine Zustellung des Ladungstermins zur Einvernahme an die Vertreterin. Allerdings wurde die gewillkürte Vertreterin durch die an sie am 14.01.2010 per E-Mail ergangene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG über den Stand des Verfahrens informiert und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Verständigung seiner Vertretung über Ladungen wünscht. Wie jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, ist eine ordnungsgemäße Verständigung der gewillkürten Vertreterin über den Einvernahmetermin seitens des Rechtsberaters unterblieben, zumal aus Sicht des Asylgerichtshofes die bloß einmalig versuchte, telefonische Kontaktaufnahme sieben Minuten vor Abhaltung der Einvernahme als nicht ausreichend zu qualifizieren ist. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensmangels war spruchgemäß zu entscheiden.Im vorliegenden Fall enthält der Akt eine mit 31.12.2009 datierte Vollmacht und war die ausgewiesene Vertreterin auch bei der Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes anwesend. Angesichts der oben erwähnten Zurückdrängung der gewillkürten Vertretung im Zulassungsverfahren erfolgte - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz - auch zu Recht keine Zustellung des Ladungstermins zur Einvernahme an die Vertreterin. Allerdings wurde die gewillkürte Vertreterin durch die an sie am 14.01.2010 per E-Mail ergangene Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG über den Stand des Verfahrens informiert und ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch die Verständigung seiner Vertretung über Ladungen wünscht. Wie jedoch aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich ist, ist eine ordnungsgemäße Verständigung der gewillkürten Vertreterin über den Einvernahmetermin seitens des Rechtsberaters unterblieben, zumal aus Sicht des Asylgerichtshofes die bloß einmalig versuchte, telefonische Kontaktaufnahme sieben Minuten vor Abhaltung der Einvernahme als nicht ausreichend zu qualifizieren ist. Aufgrund des vorliegenden Verfahrensmangels war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Ladungen, Verfahrensmangel, Vertretungsverhältnis, ZustellungZuletzt aktualisiert am
20.04.2010