Norm
AsylG 2005 §3Spruch
C1 405632-2/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, vom 25.09.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009, Zl. 08 05.934-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Vorsitzende und den Richter Mag. Marth als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , staatenlos, vertreten durch Mag. Judith Ruderstaller, Asyl in Not, Währinger Straße 59/2, 1090 Wien, vom 25.09.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2009, Zl. 08 05.934-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, reiste am 26.04.1998 legal in Österreich ein und stellte am 09.07.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 09.07.2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 1998 als Student nach Österreich gekommen sei. Von 1998 bis 2006 habe er an der Universität XXXX XXXX studiert, sein Studium jedoch abgebrochen. Er habe eine gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche jedoch am XXXX abgelaufen sei. Er werde in Saudi-Arabien nicht akzeptiert, da er dort palästinensischer Flüchtling sei. Er sei im Jahr 2004 dort gewesen und habe das selbst miterlebt. Da er seit nunmehr 10 Jahren in Österreich sei, sich einen Bekanntenkreis aufgebaut sowie unter anderem ein Patent angemeldet habe, wolle er hier bleiben. In Saudi-Arabien würde ihm dieses Patent sofort weggenommen werden.Bei der Erstbefragung am 09.07.2008 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 1998 als Student nach Österreich gekommen sei. Von 1998 bis 2006 habe er an der Universität römisch 40 römisch 40 studiert, sein Studium jedoch abgebrochen. Er habe eine gültige Aufenthaltsbewilligung gehabt, welche jedoch am römisch 40 abgelaufen sei. Er werde in Saudi-Arabien nicht akzeptiert, da er dort palästinensischer Flüchtling sei. Er sei im Jahr 2004 dort gewesen und habe das selbst miterlebt. Da er seit nunmehr 10 Jahren in Österreich sei, sich einen Bekanntenkreis aufgebaut sowie unter anderem ein Patent angemeldet habe, wolle er hier bleiben. In Saudi-Arabien würde ihm dieses Patent sofort weggenommen werden.
Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 04.12.2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Palästinenser sei und sich seine Familie schon immer in Saudi-Arabien aufgehalten habe. Der Gouverneur in Ghaza sei 1967 ein Ägypter gewesen und die Palästinenser, die damals nach Saudi-Arabien ausgewandert seien, seien mit ägyptischen Pässen ausgestattet worden und seien diese auch verlängert worden. Eigentlich habe er nicht um Asyl ansuchen wollen, aber seine Aufenthaltserlaubnis in Saudi-Arabien sei schon abgelaufen. Den am XXXX abgelaufenen Reisepass habe er nicht mehr verlängert, da er bis heute beim Bundesasylamt gewesen sei. Ob er den Pass nun noch verlängern könne, wisse er nicht. Er habe Österreicher, wie sein Bruder, werden wollen, aber die geänderten Gesetze in Österreich würden dagegen sprechen. Sein Bruder sei vor drei Monaten nach Saudi-Arabien zurückgekehrt und habe dort Arbeit gefunden.Im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt am 04.12.2008 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er Palästinenser sei und sich seine Familie schon immer in Saudi-Arabien aufgehalten habe. Der Gouverneur in Ghaza sei 1967 ein Ägypter gewesen und die Palästinenser, die damals nach Saudi-Arabien ausgewandert seien, seien mit ägyptischen Pässen ausgestattet worden und seien diese auch verlängert worden. Eigentlich habe er nicht um Asyl ansuchen wollen, aber seine Aufenthaltserlaubnis in Saudi-Arabien sei schon abgelaufen. Den am römisch 40 abgelaufenen Reisepass habe er nicht mehr verlängert, da er bis heute beim Bundesasylamt gewesen sei. Ob er den Pass nun noch verlängern könne, wisse er nicht. Er habe Österreicher, wie sein Bruder, werden wollen, aber die geänderten Gesetze in Österreich würden dagegen sprechen. Sein Bruder sei vor drei Monaten nach Saudi-Arabien zurückgekehrt und habe dort Arbeit gefunden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG), abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Saudi-Arabien nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Saudi-Arabien ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG), abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Saudi-Arabien nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Saudi-Arabien ausgewiesen.
Das Bundesasylamt gab die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 09.07.2008 sowie in der Einvernahme am 04.12.2008 wieder und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass die eventuelle Verweigerung einer Patentanmeldung im Land des früheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei, ihm jederzeit die Möglichkeit offen stehe, sein Patent vom Ausland her über einen österreichischen Patentanwalt in Österreich anzumelden und das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Das Vorliegen eines allfälligen Refoulementschutzes wurde verneint und zusammengefasst damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können und dem vorhandenen Informationsmaterial im Internet (Wikipedia) zu Saudi-Arabien nicht entnommen werde habe können, dass der Aufenthalt eines Rückkehrers dort einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde nach Gegenüberstellung der relevanten Aspekte sowie nach Gesamtabwägung der Interessen für zulässig erklärt.Das Bundesasylamt gab die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung am 09.07.2008 sowie in der Einvernahme am 04.12.2008 wieder und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass die eventuelle Verweigerung einer Patentanmeldung im Land des früheren Aufenthaltes des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei, ihm jederzeit die Möglichkeit offen stehe, sein Patent vom Ausland her über einen österreichischen Patentanwalt in Österreich anzumelden und das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft gemacht werden habe können. Das Vorliegen eines allfälligen Refoulementschutzes wurde verneint und zusammengefasst damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG von dem Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können und dem vorhandenen Informationsmaterial im Internet (Wikipedia) zu Saudi-Arabien nicht entnommen werde habe können, dass der Aufenthalt eines Rückkehrers dort einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Die Ausweisung des Beschwerdeführers wurde nach Gegenüberstellung der relevanten Aspekte sowie nach Gesamtabwägung der Interessen für zulässig erklärt.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten sowie insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Die belangte Behörde hat als einzige Quelle für die Sicherheit in Saudi Arabien ¿die Zusammenfassung zu Saudi Arabien unter Wikipedia' herangezogen. Diese ist jedoch höchst zweifelhaft und hat keinerlei offiziellen Charakter, sodass sie keinesfalls für eine derart wichtige Sache wie die Beurteilung eines Asylvorbringens geeignet sein kann. Jedenfalls müssen seriösere Quellen herangezogen werden, um die tatsächliche Lage in Saudi Arabien abschließend beurteilen zu können.
Die Angabe im Bescheid auf Seite 8, dass die Feststellungen zu meinem Herkunftsland auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA basieren, die zur Objektivität verpflichtet und der Beobachtung eines Beirates unterliegt, entspricht somit nicht den Tatsachen.
Insbesondere ist bei den ¿Länderberichten' von Wikipedia zu bemängeln, dass sie keinerlei Informationen über die Lage palästinensischer Flüchtlinge in Saudi Arabien beinhalten. Eine Verfolgung konnte daher insbesondere deshalb nicht festgestellt werden, da es zur Lage von Palästinensern in Saudi Arabien überhaupt keine Informationen gibt, welche dem Bescheid zu Grunde gelegt wurden.
Jedenfalls ist die Lage meines Bruders nicht mit meiner vergleichbar, da er österreichischer Staatsbürger ist und sich mit einem Arbeitsvisum dort aufhält.
Des Weiteren wurde nicht näher auf meinen Flüchtlingspass eingegangen und ob eine Rückkehr überhaupt möglich ist, da er nun abgelaufen ist, nachdem ich ihn in Folge der Sicherstellung durch das Bundesasylamt nicht verlängern konnte. Da ich nämlich staatenlos bin und damit nur in Verbindung mit meinem Pass eine Aufenthaltsgenehmigung für Saudi Arabien besitze, kann ich nach dem Ablauf des Passes nunmehr dorthin nicht mehr zurückkehren."
Mit hg. Erkenntnis vom 18.05.2009 wurde der oa. Bescheid vom 19.03.2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, Feststellungen zu treffen bzw. sich damit auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines am XXXX abgelaufenen ägyptischen Konventionspasses angegeben habe, in Riad/Saudi-Arabien geboren bzw. bis zur Ausreise in Saudi-Arabien aufhältig gewesen zu sein, sowie damit, dass seine Aufenthaltserlaubnis in Saudi-Arabien schon abgelaufen sei. Vielmehr habe das Bundesasylamt die nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringende Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer einen saudi-arabischen Pass für palästinensische Flüchtlinge haben würde.Mit hg. Erkenntnis vom 18.05.2009 wurde der oa. Bescheid vom 19.03.2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen, da es das Bundesasylamt unterlassen habe, Feststellungen zu treffen bzw. sich damit auseinanderzusetzen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines am römisch 40 abgelaufenen ägyptischen Konventionspasses angegeben habe, in Riad/Saudi-Arabien geboren bzw. bis zur Ausreise in Saudi-Arabien aufhältig gewesen zu sein, sowie damit, dass seine Aufenthaltserlaubnis in Saudi-Arabien schon abgelaufen sei. Vielmehr habe das Bundesasylamt die nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringende Feststellung getroffen, dass der Beschwerdeführer einen saudi-arabischen Pass für palästinensische Flüchtlinge haben würde.
Das Bundesasylamt habe im angefochtenen Bescheid keine Länderfeststellungen zu Saudi-Arabien, insbesondere nicht zur Lage palästinensischer Flüchtlinge, getroffen sondern lediglich auf das im Internet/Wikipedia vorhandene Informationsmaterial zu Saudi-Arabien verwiesen. Daher enthalte der angefochtene Bescheid keine länderbezogenen Feststellungen basierend auf qualitativ entsprechenden und unbedenklichen Quellen, die eine Entscheidung über den internationalen Schutz bzw. den subsidiären Schutz im gegenständlichen Fall ermöglichen würden. Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers basierend auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation würden im angefochtenen Bescheid fehlen.
Um die erforderlichen Feststellungen - insbesondere zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen im Herkunftsland des Beschwerdeführers sowie in Hinblick auf den abgelaufenen ägyptischen Pass, die angeblich abgelaufene Aufenthaltserlaubnis in Saudi-Arabien und die behauptete Geburt bzw. den behaupteten Aufenthalt bis zur Ausreise in Saudi-Arabien - treffen zu können, habe die belangte Behörde jedenfalls im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer neuerlich einzuvernehmen und seine Angaben unter Heranziehung aktueller bezughabender Länderberichte, insbesondere hinsichtlich Wohnmöglichkeiten, medizinische und soziale Versorgung, Erwerbsmöglichkeiten für rückkehrende Asylwerber im Herkunftsland des Beschwerdeführers, entsprechend zu würdigen und das Ergebnis der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Im Rahmen einer Einvernahme sei zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig (insbesondere Vorhalt der Länderberichte), um diesem das Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
Im fortgesetzten Verfahren führte die beim Bundesasylamt eingerichtete Abteilung Staatendokumentation nach Anfrage der verfahrensführenden Außenstelle mit Schreiben vom 28.07.2009 im Wesentlichen aus, palästinensische Flüchtlinge würden in Saudi-Arabien "dieselbe Aufenthaltsberechtigung wie andere Ausländer" erhalten. Palästinenser hätten in Saudi-Arabien "meistens nur einen gesetzlichen Aufenthaltsstatus" und würden von den Vereinten Nationen (UN) formell weder anerkannt noch unterstützt. Demzufolge hätten Palästinenser "keine Anspruchberechtigung auf einen grundlegenden Schutz", wie er (Staats-) Bürgern oder Flüchtlingen gewährt werde.
Im Jahr 2004 habe Saudi-Arabien die Einbürgerungsgesetze geändert und qualifizierten Ausländern, die fließend Arabisch sprechen, keine Vorstrafen haben, finanziell unabhängig und seit mindestens 10 Jahren in Saudi-Arabien aufhältig sind, ermöglicht, um die Verleihung der saudi-arabischen Staatsbürgerschaft anzusuchen. Diese Gesetzesbestimmung würde auch staatenlose "Bidun" einschließen - nicht jedoch die Palästinenser.
Palästinensischen Flüchtlingen würde - ebenso "wie anderen nicht-GKR-Ausländern" - eine Aufenthaltsberechtigung (Iqama) ausgestellt. Im Falle eines bestehenden Aufenthaltsrechtes und der Gewährung eines Einreise-/Ausreisevisums sei bei Beachtung der Fristen die Wiedereinreise möglich. Sollte das Aufenthaltsrecht allerdings nicht erneuert werden, müsse - wie bei allen Ausländern - um ein neues Aufenthaltsrecht angesucht werden.
Palästinenser, die Saudi-Arabien für sechs Monate oder länger verlassen hätten, könnten "ohne dem Erwerb eines neuen Arbeitgebers oder Geldgeber[s] nicht zurückkehren" - vom Ausland aus, sei dies "praktisch unmöglich".
Im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 10.09.2009 wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich der geplanten Einreichung von Patenten in Österreich und führte aus, dass er bis zu seiner Ausreise immer in Saudi-Arabien gelebt habe. Der Gazastreifen sei bis 1967 von Ägypten verwaltet worden und habe sein Vater daher einen ägyptischen Konventionspass erhalten. Aufgrund dieses Umstandes sei auch ihm selbst (in Saudi-Arabien) einen ägyptischer Konventionspass ausgestellt worden und seien die Pässe immer von ägyptischen Vertretungsbehörden verlängert worden.
Über Vorhalt, der Beschwerdeführer könne nach seiner Rückkehr wieder bei sei seinen Angehörigen in Saudi-Arabien leben, gab dieser an, es sei nicht leicht, nach Saudi-Arabien zurückzukehren, da seine Aufenthaltsberechtigung abgelaufen sei. Auch würden "die Saudis" Ausländer schlecht behandeln.
Befragt nach besonderen Bindungen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe seit eineinhalb Jahren in XXXX eine Freundin, lebe mit dieser aber nicht in einer Lebensgemeinschaft, da er seinen Wohnsitz nun in Klagenfurt habe.Befragt nach besonderen Bindungen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe seit eineinhalb Jahren in römisch 40 eine Freundin, lebe mit dieser aber nicht in einer Lebensgemeinschaft, da er seinen Wohnsitz nun in Klagenfurt habe.
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Saudi-Arabien ausgewiesen.Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.07.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Saudi-Arabien nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Saudi-Arabien ausgewiesen.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung in Saudi-Arabien glaubhaft gemacht und habe lediglich den Wunsch, unter irgendeinem Titel in Österreich bleiben zu können. Eine allfällige Verweigerung einer Patentanmeldung in Saudi-Arabien sei nicht asylrelevant und stehe dem Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit offen, sein Patent aus dem Ausland über einen österreichischen Patentanwalt in Österreich anzumelden.
Der Beschwerdeführer habe eine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG selbst in Abrede gestellt. Den Erhebungen sei zu entnehmen, dass staatenlose Palästinenser sehr wohl die Möglichkeit hätten, einen legalen Aufenthalt in Saudi-Arabien zu erlangen. Der Beschwerdeführer könne sich durch eine ägyptische Vertretungsbehörde wieder einen ägyptischen Pass für Flüchtlinge ausstellen lassen und würden saudische Behörden palästinensischen Flüchtlingen - wie anderen nicht-GKR-Ausländern auch - eine Aufenthaltsberechtigung ausstellen. Er könne sich künftig daher wieder legal in Saudi-Arabien aufhalten und außerdem auf die Unterstützung seiner dort lebenden Familie zurückgreifen. Da das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG nicht geltend gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden könne, könne kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Den Länderfeststellungen zu Saudi-Arabien könne nicht entnommen werden, dass die allgemeine Situation in Saudi-Arabien so schlecht wäre, dass der dortige Aufenthalt eines Rückkehrers einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über in Saudi-Arabien lebende Angehörige, sodass er "mit Wohnraum und den Dingen des täglichen Bedarfs jedenfalls versorgt" sei.Der Beschwerdeführer habe eine Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG selbst in Abrede gestellt. Den Erhebungen sei zu entnehmen, dass staatenlose Palästinenser sehr wohl die Möglichkeit hätten, einen legalen Aufenthalt in Saudi-Arabien zu erlangen. Der Beschwerdeführer könne sich durch eine ägyptische Vertretungsbehörde wieder einen ägyptischen Pass für Flüchtlinge ausstellen lassen und würden saudische Behörden palästinensischen Flüchtlingen - wie anderen nicht-GKR-Ausländern auch - eine Aufenthaltsberechtigung ausstellen. Er könne sich künftig daher wieder legal in Saudi-Arabien aufhalten und außerdem auf die Unterstützung seiner dort lebenden Familie zurückgreifen. Da das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht geltend gemacht worden sei bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden könne, könne kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Den Länderfeststellungen zu Saudi-Arabien könne nicht entnommen werden, dass die allgemeine Situation in Saudi-Arabien so schlecht wäre, dass der dortige Aufenthalt eines Rückkehrers einer unmenschlichen Behandlung gleichzusetzen wäre. Der Beschwerdeführer verfüge auch über in Saudi-Arabien lebende Angehörige, sodass er "mit Wohnraum und den Dingen des täglichen Bedarfs jedenfalls versorgt" sei.
Das Vorhandensein einer Freundin, zu der kein engerer Kontakt bestehe, stelle jedenfalls "keine Form eines Familienlebens" dar. Trotz der legalen Einreise in die Republik Österreich und des über zehnjährigen, vorwiegend legalen Aufenthalts, sei nach einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannten Umstände die Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar argumentiert und zu den Länderberichten in Widerspruch stehende Feststellungen getroffen. Die Beweiswürdigung sei "grob unschlüssig" und habe das Bundesasylamt auch diesmal wieder verabsäumt, die sonstige Lage für Palästinenser in Saudi-Arabien - außerhalb der Einreisebestimmungen - zu ermitteln. Eine nähere Befragung zu der in Treffen geführten, drohenden unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr sei nicht erfolgt und sei auch den Länderberichten diesbezüglich nichts zu entnahmen. Die Behörde habe keine hinreichenden Ermittlungen zum Privatleben des Beschwerdeführers angestrengt und sei seine Auseisung im Sinne des Artikel 8 Abs. 2 EMRK nicht erforderlich.Hiegegen wurde fristgerecht Rechtsmittel eingebracht und der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar argumentiert und zu den Länderberichten in Widerspruch stehende Feststellungen getroffen. Die Beweiswürdigung sei "grob unschlüssig" und habe das Bundesasylamt auch diesmal wieder verabsäumt, die sonstige Lage für Palästinenser in Saudi-Arabien - außerhalb der Einreisebestimmungen - zu ermitteln. Eine nähere Befragung zu der in Treffen geführten, drohenden unmenschlichen Behandlung im Falle einer Rückkehr sei nicht erfolgt und sei auch den Länderberichten diesbezüglich nichts zu entnahmen. Die Behörde habe keine hinreichenden Ermittlungen zum Privatleben des Beschwerdeführers angestrengt und sei seine Auseisung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2, EMRK nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer legte jeweils in Kopie folgende Unterlagen vor:
ägyptischer Konventionsreisepass für palästinensische Flüchtlinge, Nr. XXXX, ausgestellt von der ägyptischen Botschaft in Wien am XXXX, gültig bis XXXX (samt drei abgelaufenen österreichischen Visa);ägyptischer Konventionsreisepass für palästinensische Flüchtlinge, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der ägyptischen Botschaft in Wien am römisch 40 , gültig bis römisch 40 (samt drei abgelaufenen österreichischen Visa);
Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr. XXXX, ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am XXXX, gültig bis XXXX;Aufenthaltsberechtigungskarte, Nr. römisch 40 , ausgestellt vom Amt der Wiener Landesregierung am römisch 40 , gültig bis römisch 40 ;
drei Ergänzungsprüfungszeugnisse (Geographie, Geschichte und Deutsch), ausgestellt von der Universität XXXX am XXXX, am XXXX sowie am XXXX;drei Ergänzungsprüfungszeugnisse (Geographie, Geschichte und Deutsch), ausgestellt von der Universität römisch 40 am römisch 40 , am römisch 40 sowie am römisch 40 ;
Bescheid der Universität XXXX vom XXXX, mit welchem der Beschwerdeführer unter Auflagen (Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache und Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus Geschichte und Geographie) zum Studium der Studienrichtung XXXX zum Wintersemester 1997/98 zugelassen wurde.Bescheid der Universität römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem der Beschwerdeführer unter Auflagen (Nachweis von Kenntnissen der deutschen Sprache und Ablegung von Ergänzungsprüfungen aus Geschichte und Geographie) zum Studium der Studienrichtung römisch 40 zum Wintersemester 1997/98 zugelassen wurde.
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser, hat seinen Herkunftsstaat Saudi-Arabien verlassen, ist am 26.04.1998 legal in die Republik Österreich eingereist und hat am 09.07.2008 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).Der Verwaltungsgerichtshof hat grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren getätigt. So hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es der Asylgerichtshof ist, der erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde).
Die Asylbehörde ist als Spezialbehörde für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348 sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0604, mwN).Die Asylbehörde ist als Spezialbehörde für das Asylwesen von sich aus verpflichtet, ihren Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes jeweils aktuelle Beweismittel zu Grunde zu legen vergleiche VwGH vom 04.04.2001, Zl. 2000/01/0348 sowie VwGH vom 14.01.2003, Zl. 2001/01/0604, mwN).
Das Bundesasylamt hat im gegenständlichen Verfahren nach Behebung des Bescheides vom 19.03.2009 mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.05.2009 neuerlich verabsäumt, sich mit der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen und Feststellungen zur Situation staatenloser palästinensischer Flüchtlinge zu treffen. Dem Bescheid mangelt es daher an nachvollziehbaren Feststellungen, die im gegenständlichen Fall eine Entscheidung über den internationalen Schutz bzw. den subsidiären Schutz ermöglichen würden. Vielmehr hat das Bundesasylamt die nicht mit der Aktenlage in Einklang zu bringende Feststellung getroffen, es sei den Erhebungen zu entnehmen, dass staatenlose Palästinenser sehr wohl die Möglichkeit hätten, einen legalen Aufenthalt in Saudi-Arabien zu erlangen. Aus der Anfragebeantwortung der Abteilung Staatendokumentation vom 28.07.2009 geht allerdings klar hervor, dass Palästinenser, die Saudi-Arabien für sechs Monate oder länger verlassen haben, "ohne dem Erwerb eines neuen Arbeitgebers oder Geldgeber[s] nicht zurückkehren" könnten, und die Erteilung einer Aufenthaltberechtigung vom Ausland aus daher "praktisch unmöglich" sei. Palästinensische Flüchtlinge seien, dem Schreiben der Staatendokumentation zufolge, anderen Ausländern diesbezüglich gleichgestellt und setze die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beantragung durch einen saudi-arabischen "Sponsor" voraus.
In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides werden eine inoffizielle Arbeitslosenrate von 30 Prozent und die aktuellen Bestrebungen der Regierung, die Anzahl der ausländischen Arbeitnehmer zu verringern, angeführt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers kostenlose medizinische Versorgung und soziale Absicherung nur saudi-arabischen Staatsbürgern zugänglich ist, kann den Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer verfüge auch über in Saudi-Arabien lebende Angehörige, sodass er "mit Wohnraum und den Dingen des täglichen Bedarfs jedenfalls versorgt" sei, nicht gefolgt werden, zumal der Begründung des Bescheides auch keinerlei Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation der Familienangehörigen des Beschwerdeführers zu entnehmen sind.
In Anbetracht des nunmehr beinahe zwölfjährigen, ursprünglich legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Republik Österreich, sind auch die durchgeführten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes nicht hinreichend, um eine Ausweisung des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründen zu können. So wird im angefochtenen Bescheid insbesondere ausgeführt, die Selbsterhaltungsmöglichkeit des Beschwerdeführers sei nicht gesichert und hätten auch keine "außergewöhnlichen Integrationsmerkmale" festgestellt werden können. Konkrete Feststellungen bzw. nähere Ausführungen, die geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu tragen, fehlen im Bescheid jedoch zur Gänze. Auch Deutschkenntnisse sowie eine allfällige strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden bei der durch § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. Artikel 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung in keiner Weise berücksichtigt.In Anbetracht des nunmehr beinahe zwölfjährigen, ursprünglich legalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in der Republik Österreich, sind auch die durchgeführten Ermittlungen bzw. getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes nicht hinreichend, um eine Ausweisung des Beschwerdeführers nachvollziehbar begründen zu können. So wird im angefochtenen Bescheid insbesondere ausgeführt, die Selbsterhaltungsmöglichkeit des Beschwerdeführers sei nicht gesichert und hätten auch keine "außergewöhnlichen Integrationsmerkmale" festgestellt werden können. Konkrete Feststellungen bzw. nähere Ausführungen, die geeignet wären, diese Schlussfolgerungen zu tragen, fehlen im Bescheid jedoch zur Gänze. Auch Deutschkenntnisse sowie eine allfällige strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers wurden bei der durch Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 bzw. Artikel 8 Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung in keiner Weise berücksichtigt.
Die rechtlichen Schlussfolgerungen des Bundesasylamtes sind mangels zugrunde gelegter Feststellungen daher nach wie vor über weite Strecken nicht nachvollziehbar und stellenweise klar aktenwidrig. Um die erforderlichen Feststellungen - sowohl in Hinblick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Saudi-Arabien, als auch hinsichtlich seines Privatlebens und seiner Integration in Österreich - treffen zu können, hat die belangte Behörde jedenfalls im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer einzuvernehmen und seine Angaben unter Heranziehung aktueller bezughabender Länderberichte, insbesondere hinsichtlich Wohnmöglichkeiten, medizinischer und sozialer Versorgung sowie Erwerbsmöglichkeiten für rückkehrende staatenlose Palästinenser in Saudi-Arabien, entsprechend zu würdigen und das festgestellte Ergebnis der neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem nicht in seinem Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als so mangelhaft, dass die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des erstinstanzlichen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und der Bestimmung des § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, zu führen.Das Verfahren war gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, zu führen.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.05.2010