Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
C10 402097-2/2009/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 08 03.723-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Vorsitzenden und den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 08 03.723-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten z u e r k a n n t.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (in der Folge: PI EAST) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und eingebracht.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.04.2008 bei der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (in der Folge: PI EAST) vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (in der Folge: AsylG 2005), gestellt und eingebracht.
Am selben Tag fand bei der PI EAST vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die niederschriftliche Erstbefragung des Bf. statt.
2. Am 30.04.2008 wurde dem Bf. gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 29.04.2008 Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. zurückzuweisen.2. Am 30.04.2008 wurde dem Bf. gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass seit 29.04.2008 Dublin Konsultationen mit Griechenland geführt werden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz der Bf. zurückzuweisen.
3. Der Bf. wurde am 11.06.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, AZ. 08 03.723, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland als zuständig erklärt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Griechenland gemäß § 10 AsylG 2005 für zulässig erklärt und der Bf. gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt II).3. Der Bf. wurde am 11.06.2008 vor der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost) niederschriftlich im Asylverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.10.2008, AZ. 08 03.723, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 10 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland als zuständig erklärt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Griechenland gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 für zulässig erklärt und der Bf. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei).
4. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtete sich die beim Bundesasylamt am 17.10.2008 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Bf. beantragte, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben.4. Gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtete sich die beim Bundesasylamt am 17.10.2008 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Der Bf. beantragte, der Asylgerichtshof möge der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkennen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben.
Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 22.10.2008 von der EAST Ost vorgelegt.
5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. S13 402097-1/2008/2E, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.5. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27.10.2008, Zl. S13 402097-1/2008/2E, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und den bekämpften Bescheid behoben.
6. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurde das gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 eingestellt.6. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.10.2008 wurde das gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingeleitete Ausweisungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt.
7. Der Bf. wurde in weiterer Folge am 11.12.2008 und am 27.01.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), vom 02.02.2009, Zl. 08 03.723-BAT, zugestellt am 04.02.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und dem Bf. gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2010 erteilt (Spruchpunkt III).8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT), vom 02.02.2009, Zl. 08 03.723-BAT, zugestellt am 04.02.2009, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Bf. gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde dem Bf. der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und dem Bf. gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.02.2010 erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
9. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.02.2009 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Bf. beantragte (für sich und ihren Sohn), der Asylgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde; in eventu den Bescheid in Spruchpunkt I beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.9. Gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Bf. richtet sich die beim Bundesasylamt am 17.02.2009 fristgerecht eingelange Beschwerde an den Asylgerichtshof. Die Bf. beantragte (für sich und ihren Sohn), der Asylgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und den Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag stattgegeben werde; in eventu den Bescheid in Spruchpunkt römisch eins beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 20.02.2009 vom BAT vorgelegt.
10. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem zuständigen Senat C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
11. Mit Schreiben vom 21.12.2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. mitgeteilt, dass der Mutter des Bf., XXXX, mit Erkenntnis vom 21.12.2009, Zl. C10 402095-2/2009/5E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringe oder sich dem Verfahren betreffend seiner Mutter als Familienangehöriger anschließe.11. Mit Schreiben vom 21.12.2009 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Bf. mitgeteilt, dass der Mutter des Bf., römisch 40 , mit Erkenntnis vom 21.12.2009, Zl. C10 402095-2/2009/5E, der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde und der Bf. ersucht bekanntzugeben, ob er eigene Fluchtgründe vorbringe oder sich dem Verfahren betreffend seiner Mutter als Familienangehöriger anschließe.
Mit beim Asylgerichtshof am 19.03.2010 eingelangtem Schreiben teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass der Bf. er keine eigenen Asylgründe vorbringe und sich dem Verfahren seiner Mutter XXXX als Familienangehöriger anschließen wolle.Mit beim Asylgerichtshof am 19.03.2010 eingelangtem Schreiben teilte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes mit, dass der Bf. er keine eigenen Asylgründe vorbringe und sich dem Verfahren seiner Mutter römisch 40 als Familienangehöriger anschließen wolle.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes,
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf. XXXX, Zl. C10 402095.Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Akt betreffend das Beschwerdeverfahren der Mutter des Bf. römisch 40 , Zl. C10 402095.
I.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)römisch eins.2.2. Ermittlungsergebnis (Sachverhalt)
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
1. Der Bf. führt den Namen XXXX, ist am XXXX in XXXX geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.1. Der Bf. führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 in römisch 40 geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger.
Der Bf. ist der Sohn der XXXX, StA. Afghanistan, und des XXXX, StA. Afghanistan und hat Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern verlassen.Der Bf. ist der Sohn der römisch 40 , StA. Afghanistan, und des römisch 40 , StA. Afghanistan und hat Afghanistan gemeinsam mit seinen Eltern verlassen.
2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.12.2009, Zl. C10 402095-2/2009/5E, der Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 08 03.721-BAT, stattgegeben, ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21.12.2009, Zl. C10 402095-2/2009/5E, der Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.02.2009, Zl. 08 03.721-BAT, stattgegeben, ihr gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der Asylberechtigten zuerkannt und gleichzeitig gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Der Bf. hat mit beim Asylgerichtshof am 19.03.2010 eingelangten Schreiben, bekanntgeben, dass er keine eigenen Fluchtgründe geltend mache und sich dem Verfahren seiner Mutter als Familienangehöriger anschließe.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde:
II.1.römisch zwei.1.
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akten des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes.
II.2.römisch zwei.2.
1. Die Feststellungen zur Identität (Name und Alter) des Bf. ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Bf. im Verfahren vor dem Bundesasylamt und den Angaben seiner Mutter in ihrem Verfahren vor dem Bundesasylamt und den Asylgerichtshof, sowie der dem Bundesasylamt vorgelegten Geburtsnachweis (AS 31).
2. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit der Feststellungen zur Person des Bf. Zweifel aufkommen ließ.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.
Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gmäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gmäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheidesrömisch drei.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
1. § 34 AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:1. Paragraph 34, AsylG 2005 betreffend "Familienverfahren im Inland" in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung lautet:
"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist unddie Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) undgegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshof.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."
2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der ab 01.01.2010 geltenden Fassung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3. § 36 Abs. 3 AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:3. Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 betreffend "Wirkung von Beschwerden" lautet:
"§ 36. ...
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
4. Aus dem im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhalt ergibt sich:
4.1. Der Bf. war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.04.2008 minderjähriger Sohn der XXXX. Die Legaldefinition des Familienangehörigen im § 2 Abs 1 Z 22 AsylG 2005 stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird (vgl. VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des § 1 Z 6 AsylG 1997 idF BGBl I 2003/101).4.1. Der Bf. war zum Zeitpunkt der Antragstellung am 26.04.2008 minderjähriger Sohn der römisch 40 . Die Legaldefinition des Familienangehörigen im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 stellt darauf ab, ob es sich zum Zeitpunkt der Antragstellung um ein unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten handelt. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung stellt das Gesetz bei der Definition des Familienangehörigen daher auf den Zeitpunkt der Antragstellung ab und perpetuiert diese Eigenschaft für das gesamte Verfahren, auch wenn der Betroffene zwischenzeitig volljährig wird vergleiche VwGH vom 28.10.2009, Zl. 2007/01/0532, zur diesbezüglich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101).
Der Mutter des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. C10 402095-2/2009/5E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005.Der Mutter des Bf. wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.12.2009, Zl. C10 402095-2/2009/5E, rechtskräftig der Status der Asylberechtigten zuerkannt, nachdem sie gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes Beschwerde erhoben hatte. Der Bf. ist daher Familienangehöriger einer Fremden, der der Status einer Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005.
4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.4.2. Zwischen dem Bf. und seiner Mutter besteht ein aufrechtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK.
Die Unmöglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat wird in der Regel dann gegeben sein, wenn kein anderer Staat ersichtlich ist, der dem Asylberechtigten und seinem Angehörigen Asyl oder eine dem Asylrecht entsprechende dauernde Aufenthaltsberechtigung gewährt (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 - Kommentar [2006] 504).
4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zuzuerkennen war.4.3 Im gesamten Verfahren haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wonach dem Bf. mit seiner Familie ein Familienleben in einem anderen Staat zumutbar ist oder möglich wäre, sodass dem Bf. im Familienverfahren der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zuzuerkennen war.
5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.5. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
21.05.2010