TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/19 S23 412630-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2010
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S23 412.630-1/2010-2E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

S23 412.628-1/2010-2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2010, Zahl: 09 15.105-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2010, Zahl: 09 15.105-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen mit ihren beiden minderjährigen Kindern in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 04.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC Treffer am 22.11.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt.

1.2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.12.2009 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im November 2009 gemeinsam mit ihren Kindern ihr Herkunftsland verlassen habe und sie anschließend mit dem Zug über Brest nach Polen gefahren seien. Dort seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Auch hätten sie ihre Pässe abgeben müssen. Schließlich seien sie mit einem Bus nach Wien gefahren, wo sie am 30.11.2009 angekommen seien. Sie sei anschließend von ihrem Mann abgeholt und in eine Wohnung gebracht worden. Ihr Mann habe in Österreich ebenfalls um Asyl angesucht. Sie habe ihr Heimatland verlassen, da sie bei ihrem Mann leben möchte. Außerdem hätte ihr Sohn Probleme gehabt. Ihre Tochter befinde sich seit ihrer Geburt ununterbrochen bei ihr und habe keine eigenen Fluchtgründe. Nach Polen wolle sie nicht mehr zurück, da sie bei ihrem Mann bleiben wolle. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat habe sie Angst um ihren Sohn und ihre Tochter. Sie hätten sich immer versteckt und sie hätte sogar ihren Sohn von der Schule abgemeldet.

1.3. Mit Schreiben vom 30.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, vor, dass das Verfahren des Ehemannes zugelassen und derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sei. Nach § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG sei das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen, da sich der Ehegatte als Asylwerber in Österreich aufhalte.1.3. Mit Schreiben vom 30.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, vor, dass das Verfahren des Ehemannes zugelassen und derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sei. Nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG sei das Verfahren der Beschwerdeführerin zuzulassen, da sich der Ehegatte als Asylwerber in Österreich aufhalte.

1.4. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 14.12.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.1.4. Aufgrund des EURODAC Treffers richtete das Bundesasylamt am 14.12.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen.

1.5. Am 16.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.12.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.1.5. Am 16.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.12.2009 Konsultationen mit Polen geführt würden.

1.6. Mit Schreiben vom 15.12.2009, eingelangt am 16.12.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu.1.6. Mit Schreiben vom 15.12.2009, eingelangt am 16.12.2009, stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu.

1.7. Im Verlauf ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2010 brachte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend zusammengefasst vor, dass ihre bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Befragt zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie unter Schmerzen am Herzen leide. Sie könne nicht auf der Seite des Herzens schlafen, weil sie Schmerzen habe. Medikamente nehme sie aber keine. Auch Befundberichte könne sie keine vorlegen. Befragt nach ihren Familienverhältnissen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Vater verstorben sei und ihre Mutter in Tschetschenien leben würde. In Österreich befinde sich ein Bruder ihres Mannes. Er sei anerkannter Flüchtling und lebe bereits seit vier Jahren mit seiner Familie in Österreich. Nach Polen wolle sie nicht zurück, da sie mit ihren Kindern bei ihrem Mann in Österreich bleiben wolle. Sie hätten bis jetzt in ihrer Heimat immer in Angst leben müssen, nun wolle sie in Frieden mit ihrer Familie in Österreich leben. Befragt nach dem Gesundheitszustand ihrer Tochter gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Krankheiten im eigentlichen Sinn habe. Sie sei aber auf Grund der Vorkommnisse in der Heimat, ihren Vater betreffend, sehr ängstlich. Eigene Fluchtgründe habe sie nicht. Nach Vorhalt der Länderfeststellungen zu Polen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie dazu nichts sagen wolle.

Weiters beantragte die Rechtsberaterin die Zulassung zum Verfahren, da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Österreich Asylwerber sei und sein Verfahren noch nicht abgeschlossen sei.

1.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß

§ 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass es der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Begründend wurde hervorgehoben, dass es der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Vorbringens nicht gelungen sei, stichhaltige Gründe anzugeben, die die Annahme glaubhaft machen könnte, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sich bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben habe, die bei einer Überstellung nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde.

Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Ehemann im österreichischen Bundesgebiet befinden würde. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 abgewiesen worden. Derzeit sei das Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nur auf Grund des von ihm gestellten Antrages zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sei die von der Rechtsberaterin beantragte Zulassung nicht erfolgt. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO kein Gebrauch zu machen.Zum verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkt führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Ehemann im österreichischen Bundesgebiet befinden würde. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009 abgewiesen worden. Derzeit sei das Verfahren beim Asylgerichtshof anhängig. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin nur auf Grund des von ihm gestellten Antrages zum vorübergehenden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, sei die von der Rechtsberaterin beantragte Zulassung nicht erfolgt. Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin IIVO kein Gebrauch zu machen.

Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Sicherheitslage in Polen und zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt.Weiters enthält der Bescheid gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Polen, zum polnischen Asylverfahren, zur Versorgung von Asylwerbern einschließlich der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten von Asylwerbern, zur Sicherheitslage in Polen und zu staatlichen Leistungen für Fremde mit (bloß) toleriertem Aufenthalt.

1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK vorliegen würde. Im gegenständlichen Fall sei das Familienleben bereits in der Heimat aufgebaut worden. Vom Kernbereich des Art. 8 EMRK seien jedenfalls Ehepaare und die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern umfasst. Beides sei im konkreten Fall gegeben und auch im bisherigen Verfahren ausreichend dargebracht worden. Zweifel am Bestehen des Familienverhältnisses seien im Verfahren nicht hervorgekommen und auch seitens der belangten Behörde nicht geäußert worden. Weiters würde ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 lit. c AsylG vorliegen. Nach dieser Bestimmung komme einem Familienangehörigen, der den Status als Asylwerber hat, derselbe Status zu. Es handle sich hierbei nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern der Status als Asylwerber müsse der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zukommen. In diesem Zusammenhang werde auch auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ S6 409.163-1/2009, verwiesen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen die Dublin II-VO vor. Es sei auch nach dem 6. Erwägungsgrund und Art. 15 Dublin II-VO das Verfahren zuzulassen. Eine Verletzung des Effet Utile Grundsatzes würde nicht bewirkt werden, da eine Zulassung nach diesen Bestimmungen ausdrücklich zulässig und erwünscht sei, um die Familieneinheit zu wahren. Dies gelte insbesondere für einen Fall wie den vorliegenden, in welchem es um einen Bezug zur Kernfamilie gehen würde. Darüber hinaus führe die strikte Handhabung der Dublin II-VO durch die belangte Behörde zu einer Grundrechtsverletzung; daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden.1.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Asyl in Not, Mag. Judith Ruderstaller, fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und ergänzend zusammengefasst vorgebracht wurde, dass ein Verstoß gegen Artikel 8, EMRK vorliegen würde. Im gegenständlichen Fall sei das Familienleben bereits in der Heimat aufgebaut worden. Vom Kernbereich des Artikel 8, EMRK seien jedenfalls Ehepaare und die Beziehung zwischen Eltern und minderjährigen Kindern umfasst. Beides sei im konkreten Fall gegeben und auch im bisherigen Verfahren ausreichend dargebracht worden. Zweifel am Bestehen des Familienverhältnisses seien im Verfahren nicht hervorgekommen und auch seitens der belangten Behörde nicht geäußert worden. Weiters würde ein Verstoß gegen Paragraph 34, Absatz eins, Litera c, AsylG vorliegen. Nach dieser Bestimmung komme einem Familienangehörigen, der den Status als Asylwerber hat, derselbe Status zu. Es handle sich hierbei nicht um eine Kann-Bestimmung, sondern der Status als Asylwerber müsse der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zukommen. In diesem Zusammenhang werde auch auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.10.2009, GZ S6 409.163-1/2009, verwiesen. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen die Dublin II-VO vor. Es sei auch nach dem 6. Erwägungsgrund und Artikel 15, Dublin II-VO das Verfahren zuzulassen. Eine Verletzung des Effet Utile Grundsatzes würde nicht bewirkt werden, da eine Zulassung nach diesen Bestimmungen ausdrücklich zulässig und erwünscht sei, um die Familieneinheit zu wahren. Dies gelte insbesondere für einen Fall wie den vorliegenden, in welchem es um einen Bezug zur Kernfamilie gehen würde. Darüber hinaus führe die strikte Handhabung der Dublin II-VO durch die belangte Behörde zu einer Grundrechtsverletzung; daher wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Selbsteintrittsrecht anzuwenden.

1.10. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 14.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nachGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach

§ 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 41 Abs. 3 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 2. Satz AsylG ist das Verfahren zuzulassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist.

2.1. Aus dem Akteninhalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008, Zl. S12 318.568-2/2008, der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden ist.2.1. Aus dem Akteninhalt des Ehemannes der Beschwerdeführerin geht hervor, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.09.2008, Zl. S12 318.568-2/2008, der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben, der Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, der bekämpfte Bescheid behoben und der Antrag zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden ist.

2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2009, Zl. 08 01.043-BAT, wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß2.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2009, Zl. 08 01.043-BAT, wurde der Antrag des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht zuerkannt und der Antragsteller gemäß

§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde am 09.02.2009 Beschwerde erhoben. Seither ist das Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof anhängig.

3. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ihres Ehemannes, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß § 34 AsylG dar. Aufgrund der Zulassung des Verfahrens des Ehemannes ist nach dem oben Gesagten auch jenes der Beschwerdeführerin zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.3. Die Beschwerdeführerin ist als Ehefrau Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ihres Ehemannes, die betreffenden Verfahren stellen sich daher als Familienverfahren (im Inland) gemäß Paragraph 34, AsylG dar. Aufgrund der Zulassung des Verfahrens des Ehemannes ist nach dem oben Gesagten auch jenes der Beschwerdeführerin zuzulassen, der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

Schlagworte

Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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