Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D14 263434-4/2009/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 06 13.147-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA.: Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.05.2009, Zl. 06 13.147-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:römisch eins. Dem erstinstanzlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
I.1. Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, sie ist unter Umgehung der Grenzkontrollen am 19.07.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag durch ihre Mutter (die Beschwerdeführerin zu D14 263432-4/2009) als gesetzliche Vertreterin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.1. Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien, sie ist unter Umgehung der Grenzkontrollen am 19.07.2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hat am selben Tag durch ihre Mutter (die Beschwerdeführerin zu D14 263432-4/2009) als gesetzliche Vertreterin ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Rahmen dieses ersten Verfahrens wurde die Mutter der Beschwerdeführerin am 21.07.2005 ersteinvernommen, wobei diese erklärte, dass sie auch für ihre minderjährige Tochter Stellung beziehe und deren Vertretung wahrnehme. Die Mutter gab zum Fluchtgrund befragt an, dass ihr Mann an einem Herzinfarkt gestorben sei. Die Schwiegereltern hätten danach versucht, der Mutter die Kinder wegzunehmen. Mit diesen habe sie immer schon Probleme gehabt. Sie und ihr Mann hätten keinen Kontakt zu diesen gehabt. Im Übrigen sei sie für den Herzinfarkt ihres Mannes verantwortlich gemacht worden. Konkret ausgereist sei sie wegen ihrer beiden Töchter, mit denen sie schließlich gemeinsam ausgereist sei. Sie sei illegal - nach einem Aufenthalt in der Slowakei - in das Bundesgebiet eingereist. Der Pass sei ihr vom Schlepper abgenommen worden.
Aus dem eingeleiteten Konsultationsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX, in die Slowakei eingereist ist.Aus dem eingeleiteten Konsultationsverfahren hat sich ergeben, dass die Beschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 , in die Slowakei eingereist ist.
In einer weiteren Einvernahme am 28.07.2005 ergänzte die Mutter der Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen, dass sie, als sie in der Slowakei einkaufen gewesen sei, zufällig Verwandte ihres verstorbenen Mannes gesehen habe, weshalb sie nicht in der Slowakei bleiben habe wollen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2005, Zl. 05 10.674-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2005, Zl. 05 10.674-BAW, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
In der dagegen erhobenen fristgerechten Berufung schilderte die Mutter der Beschwerdeführerin von einem weiteren Vorfall mit den Schwiegereltern, in dessen Zuge sie eine Gehirnerschütterung erlitten habe.
In der Slowakei habe die Mutter der Beschwerdeführerin Verwandte - ihren Cousin und dessen Frau - getroffen, die nach ihr und deren Kindern gesucht hätten. Sie sei im Lager von diesen aufgesucht und bedroht worden.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.08.2005, Zl. 263.434/0-VI/18/05, wurde die Berufung gegen den zuvor zitierten Bescheid abgewiesen und die Beschwerdeführerin am 10.11.2005 in die Slowakei überstellt.
I.2. Am 04.12.2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen XXXX, ein.römisch eins.2. Am 04.12.2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter dem Namen römisch 40 , ein.
Im Zuge ihrer Erstbefragung am selben Tag führte die Beschwerdeführerin aus, nach der Abschiebung in die Slowakei mit ihrer Mutter erneut nach Österreich illegal eingereist zu sein. Ihre Mutter sei schließlich am 23.03.2006 verschwunden und habe sich die Beschwerdeführerin an unterschiedlichen Orten in Österreich aufgehalten.
Zu ihrem Fluchtgrund führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Mutter beschuldigt worden sei, ihren Gatten - den Vater der Beschwerdeführerin - umgebracht zu haben, weshalb sie gemeinsam ausgereist seien.
Am 13.12.2006 führte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde aus, dass ihre Mutter die Großmutter der Beschwerdeführerin in der Slowakei gesehen habe. Sie selbst habe sie nicht gesehen. Sie befürchte bei einer Rückkehr in die Slowakei von ihrer Großmutter mitgenommen zu werde. Die Großmutter habe nämlich ihre Mutter beschuldigt, den Vater der Beschwerdeführerin umgebracht zu haben.
Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge Länderfeststellungen zu Georgien vorgehalten. Diesen ist sie in keiner Weise entgegengetreten.
In der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin an, dass sie persönlich keiner Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Fluchtmotiv sei der Vorwurf der Verwandten ihres verstorbenen Vaters gewesen, wonach ihre Mutter diesen umgebracht haben soll.
Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung, die für das weitere Asylverfahren jedoch keine Relevanz zeitige.
Im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 15.01.2007 erklärte die Beschwerdeführerin sich gut zu fühlen und der Einvernahme folgen zu können.
Gegen eine Rückstellung in die Slowakei spreche der Umstand, dass sie dort niemanden habe. Der Aufenthalt ihrer Mutter sei ihr nicht bekannt, ihre Schwester befinde sich in Österreich in Haft.
Am 06.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin erneut einvernommen und ihr mitgeteilt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin am 07.09.2006 in die Slowakei überstellt worden sei, ihr derzeitiger Aufenthalt sei dem Bundesasylamt nicht bekannt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2007, Zl. 06 13.147-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.02.2007, Zl. 06 13.147-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, wurde mit der Obsorge für die Beschwerdeführerin der Jugendwohlfahrtsträger Wien betraut.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , wurde mit der Obsorge für die Beschwerdeführerin der Jugendwohlfahrtsträger Wien betraut.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 25.04.2007, Zl. 263.434/2/3E-VI/18/07, wurde der Berufung gegen den zuvor zitierten Bescheid stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, Zl. 06 13.147-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2007, Zl. 06 13.147-EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht berufen.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.10.2007, Zl. 263.434-3/13E-VI/18/07, wurde die Berufung gegen den zuvor zitierten Bescheid stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und das Verfahren zugelassen.
Im Rahmen der Einvernahme am 06.03.2008 erklärte die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der langen Trennung von der Mutter und deren psychischen Zustand die gesetzliche Vertretung durch das Amt für Jugend und Familie aufrecht bleibe.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von 1999 bis 2004 die Schule in Tiflis besucht habe. Ihre Mutter sei Hausfrau, ihr Vater sei Leibwächter gewesen. Ihre ältere Schwester habe nicht gearbeitet.
Georgien habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 verlassen und sei seither nie wieder in Georgien gewesen.
Sie habe lediglich eine Geburtsurkunde besessen, die sich vermutlich bei ihrer Großmutter in Georgien befinde. Ihre Großmutter wolle sie nicht kontaktieren, da diese nicht erfahren solle, wo sie sich aufhalte.
In der Slowakei sei sie nicht geblieben, da sie dort im Jahr 2004 von ihrer Großmutter gefunden worden sei.
Am 23.03.2005 (gemeint wohl: 23.03.2006) habe sie den Kontakt zu ihrer Mutter verloren.
Zu ihren Fluchtgründen schilderte sie, dass ihre Mutter aus Abchasien komme, ihr Vater aus Tiflis. Die Eltern ihres Vaters seien gegen die Ehe gewesen und habe die Mutter der Beschwerdeführerin nach dem Tod des Vaters Probleme mit den Schwiegereltern bekommen.
Die Großmutter habe der Mutter gedroht, ihr die Kinder wegzunehmen.
Als die Beschwerdeführerin bei der Großmutter gewesen sei, habe sie ihre Mutter nicht sehen dürfen. Sie sei eingesperrt und geschlagen worden. Wegen der familiären Probleme mit der Großmutter hätten sie schließlich Tiflis verlassen.
Ihr Vater sei am XXXX gestorben. Die Ärzte hätten ihrer Mutter gesagt, dass er vergiftet worden sei. Ob der Fall von der Polizei untersucht worden sei, wisse sie nicht.Ihr Vater sei am römisch 40 gestorben. Die Ärzte hätten ihrer Mutter gesagt, dass er vergiftet worden sei. Ob der Fall von der Polizei untersucht worden sei, wisse sie nicht.
Nach dem Tod des Vaters habe sie noch maximal eine Woche bei ihrer Mutter in Tiflis gelebt und seien sie gemeinsam nach Baku gezogen, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten hätten.
Befragt, ob sie jemals bei ihrer Großmutter gelebt habe, verneinte dies die Beschwerdeführerin.
Zu ihrer Großmutter sei sie nur auf Besuch gewesen und habe die Großmutter geglaubt, dass ihre Mutter ihren Vater vergiftet habe.
Als die Beschwerdeführerin bei ihrer Großmutter gewesen sei, sei sie von dieser geschlagen worden, nachdem diese gesagt habe, dass sie nie wieder ihre Mutter sehen werde. Ihre Mutter sei bei den Besuchen nicht dabei gewesen.
Sie sei gemeinsam mit ihrer Schwester bei der Großmutter auf Besuch gewesen. Die Beschwerdeführerin habe auf ihre Mutter gewartet, bis diese gekommen und sie von dieser nachhause mitgenommen worden sei.
Vor dem Tod ihres Vaters sei sie öfters von der Großmutter besucht worden. Nach dessen Tod sei sie nur zweimal bei ihr gewesen.
An die Behörden habe sie sich aufgrund der Probleme mit der Großmutter nie gewendet und wisse sie nicht, ob ihre Mutter bei den Behörden gewesen sei.
Abgesehen von den Schlägen seien keine Verfolgungshandlungen durch die Großmutter ausgegangen. Im Übrigen hätte ihre Mutter keine Anzeige erstatten können, da in Georgien Familienmitglieder die Kinder schlagen dürften und ihre Mutter aus Abchasien komme und die Georgier keine Abchasen mögen würden.
Wie lange ihre Mutter bereits in Zentralgeorgien lebe, wisse sie nicht. Sie sei sehr klein gewesen, als sie gemeinsam Abchasien verlassen hätten. Sie spreche kein abchasisch, ihre Mutter schon.
An einen anderen Ort in Georgien hätten sie nicht ziehen können, da die Großmutter sowohl vom Aufenthalt in Baku als auch der Slowakei erfahren habe.
Zu den psychischen Problemen ihrer Mutter angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie lediglich wisse, dass diese psychisch krank sei, seit ihr Vater verstorben sei.
Bei einer Rückkehr fürchte die Beschwerdeführerin ihre Großmutter. Ihre Mutter sei psychisch noch nicht gesund und habe ebenfalls Angst vor der Großmutter.
In Österreich würden sich ihre Mutter, ihre Schwester, deren Ehemann und dessen Bruder aufhalten. Die Beschwerdeführerin lebe weder mit ihrer Schwester noch mit ihrer Mutter zusammen.
Sie lebe im Integrationshaus, verfüge dort über Freunde. Sie verstehe gut deutsch, mache jedoch noch beim Sprechen Fehler. Seit September 2007 gehe sie regelmäßig zur Schule.
In der Slowakei habe ihre Mutter vor den Behörden den Namen XXXX angegeben, wobei sie nicht wisse aus welchem Grund.In der Slowakei habe ihre Mutter vor den Behörden den Namen römisch 40 angegeben, wobei sie nicht wisse aus welchem Grund.
Die Beschwerdeführerin stehe in psychotherapeutischer Behandlung. Sie besuche einmal wöchentlich eine Psychotherapeutin. Medikamente nehme sie keine. Mit der Behandlung könne sie aufhören, wenn sie sich besser fühle. In Georgien sei sie nicht in psychologischer oder psychotherapeutischer Behandlung gestanden, in Österreich bereits zuvor elf oder zwölf Mal im Integrationshaus.
Die Beschwerdeführerin erklärte nie wieder nach Georgien zurückzukehren, da ihre Mutter auch nie wieder zurückkehren werde.
Laut Schreiben der polytechnischen Schule vom Februar 2008 verfügt die Beschwerdeführerin noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse, um eine Beurteilung der Unterrichtsgegenstände vornehmen zu können.
Zur Abklärung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin wurde vorerst ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Aufgrund ihres jugendlichen Alters wurde ein Jugendpsychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Laut diesem Gutachten, eingelangt am 08.09.2008, liegt bei der Beschwerdeführerin eine mäßiggradige Anpassungsstörung vor. Es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass die diagnostizierte Anpassungsstörung ausschließlich auf die vorgebrachten Fluchtgründe zurückzuführen sei.
In der ergänzenden Einvernahme am 24.03.2009 erklärte die Beschwerdeführerin, dass die Probleme nach dem Tod ihres Vaters begonnen hätten bzw. nachdem ihre Eltern sich kennengelernt hätten.
Befragt, welche Probleme sie gehabt habe, bevor ihr Vater verstorben sei, gab sie an, dass ihre Mutter Abchasin und ihr Vater Georgier sei. Sie habe nicht nach Abchasien fahren dürfen, weil ihr Vater Georgier gewesen sei.
Sie besuche eine Psychiaterin und nehme Schlafmittel. Im Jahr 2008 habe sie zwei oder drei Monate lang einen Psychiater besucht. In diesem Monat sei sie zwei Mal dort gewesen.
Nach Vorhalt des zuvor angeführten Gutachtens erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie hiezu nichts angeben wolle.
Die gesetzliche Vertretung ersuchte um Ausfolgung des Gutachtens und Gewährung einer Stellungnahmefrist.
Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, dass ihre Großmutter versuchen werde, sie und ihre Mutter zu trennen.
Befragt, ob ihre Großmutter noch lebe, meinte die Beschwerdeführerin, sie glaube schon.
Die anhaltende Verfolgung begründete die Beschwerdeführerin damit, dass ihre Großmutter nicht wolle, dass sie mit ihrer Mutter Kontakt habe, da die Großmutter die Mutter für den Tod ihres Vaters verantwortlich mache.
Sie könne nicht angeben, woher die Großmutter vom Aufenthalt in Baku gewusst habe.
Seit zwei Jahren besuche sie in Österreich die Schule, verfüge mittlerweile über gute Deutschkenntnisse und legte die Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme ein Schulzeugnis vor. Sie lebe im Integrationshaus und werde dort auch versorgt. Sie lebe weder mit ihrer Mutter noch mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt.
Befragt nach einer finanziellen Abhängigkeit zur Mutter oder zur Schwester, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie von diesen so ca. einmal in zwei Wochen Geld erhalte und von diesen etwas gekauft bekomme.
Nach Vorhalt länderkundlicher Quellen zu Georgien erklärte die Beschwerdeführerin, dass es nicht leicht sei, in Georgien zu leben. Die gesetzliche Vertretung verzichtete darauf, Stellung zu nehmen.
Am 07.04.2009 zog die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin zum Jugendpsychiatrischen Sachverständigengutachten dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin an massiven Schlafstörungen und Albträumen leide und deshalb in laufender psychiatrischer und psychopharmakologischer Behandlung stehe.
Im Falle einer Rückkehr wäre die medizinische Versorgung nicht gewährleistet und wäre die Beschwerdeführerin völlig auf sich allein gestellt.
I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer darüber hinaus aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht glaubhaft.
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin - das auf dem Vorbringen ihrer Mutter basiere - nicht glaubwürdig sei. Selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit sei von der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der georgischen Behörden auszugehen.
Dem Vorbringen fehle zudem der Aktualitätsbezug, da die Beschwerdeführerin beinahe volljährig sei.
Die Beschwerdeführerin habe in Georgien die Möglichkeit Unterstützung durch Hilfseinrichtungen zu erlangen.
Eine Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Volksgruppenzugehörigkeit sei mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang zu bringen. Zudem habe die Beschwerdeführerin diese bloß in den Raum gestellt, ohne hiefür irgendwelche konkreten Anhaltspunkte zu liefern.
Die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin würden einer Abschiebung nicht entgegenstehen und würden auch sonst keine Gefahren drohen, die die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der dieser vollumfänglich angefochten wurde. In der Beschwerde wird auf die Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen, die von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde liege asylrelevante Verfolgung vor, da sie von ihren Großeltern verfolgt werde und der georgische Staat nichts dagegen unternehme.
Dass eine ärztliche Versorgung in Georgien gegeben sei, wurde nicht bestritten. Es wurde jedoch in Frage gestellt, ob diese auch ohne unzumutbare Barrieren zugänglich sei und ob der gebotene Standard ein ausreichender sei.
I.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:römisch eins.4. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu Zl. 06 13.147-BAW und Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin, XXXX beinhaltend sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde und die bislang ergangenen Entscheidungen in deren Asylverfahren, sowie Einsicht in die Asylwerberinformationsdatei betreffend die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX.Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes zu Zl. 06 13.147-BAW und Einsicht in den Verwaltungsakt der Mutter der Beschwerdeführerin, römisch 40 beinhaltend sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor der belangten Behörde und die bislang ergangenen Entscheidungen in deren Asylverfahren, sowie Einsicht in die Asylwerberinformationsdatei betreffend die ältere Schwester der Beschwerdeführerin, römisch 40 .
I.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:römisch eins.5. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin führt laut Aktenlage den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und georgische Staatsangehörige. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin führt laut Aktenlage den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren und georgische Staatsangehörige. Ihre Identität steht mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie der XXXX. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Mutter haben sich keine Zweifel ergeben. die Mutter hält sich bislang als Asylwerberin in Österreich auf.Die Beschwerdeführerin ist Tochter und somit Teil der Kernfamilie der römisch 40 . Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Mutter haben sich keine Zweifel ergeben. die Mutter hält sich bislang als Asylwerberin in Österreich auf.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrem Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Insbesondere mit den georgischen Behörden (Polizei, Gericht) konnten keine Probleme festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leidet, die ihrer Abschiebung entgegensteht.
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin im angegebenen Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht.
Die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Länderberichte zu Georgien (vgl. S. 22-44 des erstinstanzlichen Bescheides) sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.Die im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Länderberichte zu Georgien vergleiche S. 22-44 des erstinstanzlichen Bescheides) sind schlüssig und nachvollziehbar und werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.
I.6. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:römisch eins.6. Zu diesem Beschwerdeverfahren wurde wie folgt erwogen:
Das individuelle Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter hängen eng miteinander zusammen bzw. sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung die Beweiswürdigung der Mutter der Beschwerdeführerin - insbesondere zu den behaupteten Problemen mit ihren Großeltern und zu der problematisierten abchasischen Abstammung ihrer Mutter - aus deren Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. D14 263432-4/2009/4E, wiedergegeben wird.
"Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung besteht.
Bereits die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin war aufgrund der Angaben zu ihrer Person und ihrem bisherigen Verhalten während des Asylverfahrens nicht gegeben.
Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht geklärt und ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Identitätsangaben davon auszugehen, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. So stellte die Beschwerdeführerin bereits unter einem anderen Namen einen Asylantrag. In der Slowakei führte sie zudem ein anderes Geburtsdatum an und behauptete darüber hinaus, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Auch in ihrem verfahrensgegenständlichen vierten Asylverfahren behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein, behauptete schließlich in der Erstbefragung doch wieder, den Namen XXXX zu führen. Im Rahmen ihrer Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am 13.09.2007 wies sie darüber hinaus einen Meldezettel, ausgestellt auf den Namen XXXX, vor, woraus wiederum der Versuch ersichtlich ist, ihre wahre Identität zu verschleiern.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, ist die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage irgendwelcher Dokumente nicht geklärt und ist aufgrund ihrer unterschiedlichen Identitätsangaben davon auszugehen, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen. So stellte die Beschwerdeführerin bereits unter einem anderen Namen einen Asylantrag. In der Slowakei führte sie zudem ein anderes Geburtsdatum an und behauptete darüber hinaus, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein. Auch in ihrem verfahrensgegenständlichen vierten Asylverfahren behauptete die Beschwerdeführerin zunächst, römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein, behauptete schließlich in der Erstbefragung doch wieder, den Namen römisch 40 zu führen. Im Rahmen ihrer Festnahme im Zuge einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion am 13.09.2007 wies sie darüber hinaus einen Meldezettel, ausgestellt auf den Namen römisch 40 , vor, woraus wiederum der Versuch ersichtlich ist, ihre wahre Identität zu verschleiern.
Zu ihren Dokumenten behauptete sie am 06.03.2008, dass diese bei einem Hausbrand im Jahr 1992 vernichtet worden seien und sie sich aufgrund ihrer abchasischen Abstammung keine neuen Dokumente ausstellen lassen habe können. Im Gegensatz hiezu erklärte sie am 21.07.2005, dass ihr der Reisepass vom Schlepper abgenommen worden sei.
Auch die Angaben zu ihrem Religionsbekenntnis änderte sie mehrfach im Verlauf ihres Asylverfahrens. So erklärte sie einerseits, schon seit Jahren Angehörige der Zeugen Jehovas zu sein, andererseits orthodoxen Glaubensbekenntnisses, ja sogar Baptistin zu sein.
Aufgrund ihrer widersprüchlichen Ausführungen wird offensichtlich, dass ihre Identitätsangaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Aus ihrem weiteren Verhalten, wonach sie abgesehen von Österreich auch in der Slowakei Asyl beantragt hat, das dortige Asylverfahren jedoch nicht abgewartet hat, sondern nach Österreich weitergereist ist, nach ihrer Rücküberstellung in die Slowakei jeweils wieder nach Österreich eingereist ist, schließlich längere Zeit in Spanien verbracht hat und nach ihrer Rückkehr nach Österreich erst nach ihrer Festnahme im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Schwerpunktaktion aus der Schubhaft heraus ihren nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird aus Sicht des Asylgerichtshof evident, dass sie überhaupt kein Interesse an der Erlangung des Status einer Asylberechtigten gehabt hat und sie jedenfalls nicht aufgrund von Verfolgung aus ihrem Heimatland ausgereist ist.
Weiteres Indiz gegen ihre persönliche Glaubwürdigkeit ist die wiederholte Straffälligkeit der Beschwerdeführer. Seit ihrer ersten Antragstellung ist die Beschwerdeführerin bereits vier Mal aufgrund diverser Vermögensdelikte verurteilt worden.
All diese Umständen - widersprüchliche Identitätsangaben, Abtauchen in die Illegalität und Kriminalität, Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht - veranschaulichen deutlich, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich aus ganz anderen als den behaupteten Gründen nach Österreich gereist ist, spricht es doch gegen jede Lebenserfahrung, dass eine Person, die aufgrund massiver Bedrohungen und Verfolgungen in ihrem Heimatland gezwungen ist, ihr Land zu verlassen, das geschilderte Verhalten an den Tag legt. Zudem lässt ihre persönliche Unglaubwürdigkeit bereits darauf schließen, dass auch ihr eigentliches Fluchtvorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Im Übrigen hat das Bundesasylamt bereits zu Recht festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte aufgrund zahlreicher Widersprüche, und mangelnder Nachvollziehbarkeit keinesfalls als glaubhaft zu qualifizieren ist und ergänzt der Asylgerichtshof, dass bereits die zuvor dargelegte persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin gegen deren Verfolgung spricht. Im Übrigen ist die vorgetragene private Verfolgung nicht geeignet einen Asylgrund zu begründen.
Als Fluchtgründe machte die Beschwerdeführerin einerseits Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe andererseits Verfolgung durch Familienangehörige ihres verstorbenen Gatten geltend.
Völlig zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass bereits nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin angibt als Angehörige der abchasischen Volksgruppe in Georgien verfolgt zu werden, aber trotzdem jahrelang in Tiflis unbehelligt leben konnte.
Im Übrigen wird auch ihre Zugehörigkeit zur abchasischen Volksgruppe bereits dadurch in Zweifel gezogen, dass sie nicht in der Lage ist, die abchasische Sprache zu sprechen.
Trotz intensiver Nachfrage hat die Beschwerdeführerin keine konkrete Verfolgungshandlung durch den georgischen Staat aufgrund ihrer angeblichen abchasischen Abstammung darlegen können. Aus ihren völlig unbestimmten und abstrakten Angaben, wird offensichtlich, dass es sich bei der behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer abchasischen Abstammung um ein schlecht durchdachtes Konstrukt handelt.
Letztendlich sprechen bereits die seitens des Bundesasylamtes eingeholten Länderberichte gegen das behauptete Vorbringen, da sich aus diesen eindeutig ergibt, dass Angehörige der abchasischen Volksgruppe keiner wie immer gearteten Verfolgung in Zentralgeorgien ausgesetzt sind. Aus einem speziell eingeholten Länderbericht des Verbindungsbeamten in Georgien geht klar hervor, dass Abchasen und Georgier ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander leben und keine Übergriffe, Schlechterstellungen und Benachteiligung bekannt sind, bzw. weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert werden. Vielmehr ist Georgien (Zentralgeorgien) sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen.
Auch das Vorbringen zu ihrem weiteren Fluchtgrund - die Verfolgung durch die Angehörigen ihres verstorbenen Mannes - gestaltete sich höchst widersprüchlich und unplausibel, weshalb der belangten Behörde auch hier zu folgen war, dass das entsprechende Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.
Die belangte Behörde führte völlig zu Recht aus, dass es nicht plausibel ist, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der Probleme mit den Schwiegereltern ihres Mannes über Jahre hindurch in Tiflis gelebt hat und schließlich auch nach ihrer Ausreise nach Aserbaidschan regelmäßig nach Tiflis zurückgekehrt ist, weshalb bereits aus diesem Verhalten die Probleme mit den Schwiegereltern nicht dermaßen ausgeprägt sein konnten.
Zudem erklärte sie im Rahmen ihrer Untersuchung im Zulassungsverfahren, dass sie und ihre Töchter nach dem Tod ihres Mannes von den Schwiegereltern auf die Straße gesetzt worden seien, was mit ihren Ausführungen, wonach sie überhaupt keinen Kontakt zu diesen gehabt hat und zu diesem Zeitpunkt in Baku gelebt hat, nicht in Einklang zu bringen ist.
Bei tatsächlich dermaßen großem Einfluss der Schwiegereltern wäre zudem wohl anzunehmen gewesen, dass diese behördliche Schritte eingeleitet hätten, um an die Kinder der Beschwerdeführerin zu kommen.
Es ist auch völlig unlogisch, dass die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach Besuchen bei den Schwiegereltern problemlos abholen hat können, diese andererseits der Beschwerdeführerin bis in die Slowakei gefolgt sind, um sich ihrer Kinder zu bemächtigen.
Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie in der Slowakei Verwandte - ihren Cousin und dessen Frau - getroffen habe, die nach ihren Kindern gesucht hätten, im Gegensatz hiezu erklärte die Tochter der Beschwerdeführerin, dass die Großeltern selbst in die Slowakei nachgereist wären.
Weiters behauptete die Beschwerdeführerin einerseits, ihre Schwiegereltern würden über gute Kontakte verfügen und erklärte bei ihrer ärztlichen Untersuchung am 28.07.2005 sogar, dass ihr Schwiegervater Polizist gewesen sei. Im Gegensatz hiezu führte sie in der Einvernahme am 24.03.2009 aus, dass ein Onkel ihres Mannes Polizist gewesen sei, wobei sie nicht wisse, wie dieser heiße.
Erklärte sie am 28.07.2005 noch, dass sie beim Versuch ihr die Kinder wegzunehmen, mit einem Messer in der Leistengegend attackiert worden sei, sie im siebenten Monat schwanger gewesen sei und daraufhin ihr ungeborenes Kind verloren habe, erklärte die Beschwerdeführerin im Gegensatz dazu am 24.03.2009, dass sie von den Schwiegereltern und einem Onkel in Baku aufgesucht und brutal zusammengeschlagen worden sei. Ihr seien die Kinder weggenommen worden und habe sie sich deshalb selbst die Venen aufgeschnitten.
Der belangten Behörde war schließlich zu folgen, wenn sie - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit des Vorbringens - in der Verfolgung durch die Angehörigen ihres verstorbenen Mannes - eine Verfolgung durch Private - keinen asylrelevanten Sachverhalt erblickt, da sich aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen zweifelsfrei ergibt, dass der georgische Staat sehr wohl schutzfähig und schutzwillig ist. Die Beschwerdeführerin hätte sich demgemäß um Hilfe an die Behörden, wie etwa die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann wenden können, um ihren Problemen zu entgehen.
Die Beschwerdeführerin hat diesen Schutz überhaupt nicht in Anspruch genommen und geht die dahingehende Begründung in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der latenten Ablehnung der abchasischen Minderheit durch die georgischen Behörden nicht gewagt habe, diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, ins Leere.
Da die seitens der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger, seriöser Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin konnte den Länderfeststellungen auch überhaupt nichts entgegenhalten und finden sich auch in der Beschwerde keine substantiierten Hinweise bzw. gegenteilige Länderinformationen, die an den Länderberichten der belangten Behörde Zweifel entstehen hätten lassen.
Aus einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Berichte ergibt sich eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht das Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.
Die belangte Behörde wies schließlich völlig zu Recht darauf hin, dass die Schwiegereltern aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit einer ihrer Töchter, nun überhaupt keinen Einfluss mehr auf diese hätte. Ergänzend führt der erkennende Senat aus, dass mittlerweile auch die zweite Tochter der Beschwerdeführerin volljährig ist. Ein Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit den Schwiegereltern scheidet zum heutigen Zeitpunkt daher aus. Ein gesteigertes Interesse der Schwiegereltern an der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ist nach der Volljährigkeit der Kinder nicht mehr begründbar und hat die Beschwerdeführerin dieses Interesse selbst relativiert, indem sie ausführte, dass ihre jüngere Tochter nun auch schon fast erwachsen und kein Kind mehr sei und sie nicht wisse, ob sie bei einer Rückkehr Probleme mit ihren Schwiegereltern bekommen würde.
Es finden sich auch sonst keine Gründe, die die Beschwerdeführerin an einer Rückkehr in ihre Heimat hindern. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die georgische Polizei bzw. die georgischen Behörden - wie dargelegt - nicht glaubhaft machen konnte und die behaupteten privaten Probleme mit ihren Schwiegereltern in keinem Zusammenhang mit einer staatlichen Verfolgung stehen, im Übrigen zum nunmehrigen Zeitpunkt - selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit - infolge der Volljährigkeit ihrer Kinder überhaupt kein Bedrohungsszenario mehr besteht."
Der belangten Behörde war zu folgen, wenn sie die behaupteten Probleme der Beschwerdeführerin aufgrund der abchasischen Abstammung ihrer Mutter als nicht glaubwürdig erachtet. Diesbezüglich verweist der erkennende Senat auf die obzitierte Beweiswürdigung betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin und insbesondere auf die eingeholten Länderberichte, aus denen sich eindeutig ergibt, dass Abchasen in Georgien keine Probleme zu gewärtigen haben.
Bereits im Erkenntnis betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin wurde deren weiteres Fluchtvorbringen - die Probleme mit der Großmutter - als nicht glaubwürdig erachtet und ergaben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Aspekte, die dazu geeignet wären, den Angaben ihrer Mutter mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen.
Vielmehr ergaben sich weitere Widersprüche. So erklärte die Beschwerdeführerin im Rahmen der ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren, dass man gegen sie keine Gewalt in Georgien ausgeübt habe, da ihre Mutter ihr verboten habe, die Wohnung zu verlassen, während sie im weiteren Verfahren angab, ihre Großmutter besucht zu haben und von dieser eingesperrt und geschlagen worden zu sein. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend den tatsächlichen Kontakt zu ihrer Großmutter, die Handlungsabläufe sowie die Zeitangaben wird in ihren Einvernahmen und auch im Vergleich zu den Einvernahmen ihrer Mutter jeweils unterschiedlich dargestellt, weshalb von einem erfundenen Vorbringen auszugehen ist.
Der belangten Behörde folgend führt der erkennende Senat aus, dass selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt des Vorbringens der Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung durch die Großmutter - einer Privatperson - nicht zu erblicken ist, da sich aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, dass in Georgien die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gegeben ist und Übergriffe Privater geahndet werden, die Beschwerdeführerin und ihre Mutter jedoch von einer Anzeigenerstattung Abstand genommen haben und ihnen dieser Umstand selbst zuzurechnen ist.
Letztendlich fehlt es den geschilderten Problemen mit der Großmutter auch an jeglichem Aktualitätsbezug, ist doch aufgrund der mittlerweile eingetreten Volljährigkeit der Beschwerdeführerin, eine Einflussnahme bzw. ein Interesse der Großmutter nicht mehr zu gewärtigen.
Darüber hinaus konnte auch die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente zum Beweis ihrer Identität vorlegen. Vor den slowakischen Behörden ist die Beschwerdeführerin als XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, aufgetreten und gilt aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ihre Identität als nicht geklärt. Der Versuch in der Beschwerde, die Angabe falscher Daten damit zu begründen, um von ihrer Verfolgerin abzulenken, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet, erklärte die Beschwerdeführerin doch im Gegensatz dazu vor der belangten Behörde, dass ihre Mutter diesen Namen einfach angegeben habe und sie nicht wisse warum.Darüber hinaus konnte auch die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente zum Beweis ihrer Identität vorlegen. Vor den slowakischen Behörden ist die Beschwerdeführerin als römisch 40 , Staatsangehörige der Russischen Föderation, aufgetreten und gilt aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ihre Identität als nicht geklärt. Der Versuch in der Beschwerde, die Angabe falscher Daten damit zu begründen, um von ihrer Verfolgerin abzulenken, wird als bloße Schutzbehauptung gewertet, erklärte die Beschwerdeführerin doch im Gegensatz dazu vor der belangten Behörde, dass ihre Mutter diesen Namen einfach angegeben habe und sie nicht wisse warum.
Im hier vorliegenden Fall wurde sohin keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft gemacht.
Laut Jugendpsychiatrischem Sachverständigengutachten wurde bei der Beschwerdeführerin eine mäßiggradige Anpassungsstörung diagnostiziert und ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass diese ausschließlich auf die vorgebrachten Fluchtgründe zurückzuführen ist. Insbesondere liegt keine schwerwiegende Erkrankung wie eine schwere depressive Angststörung, eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine sonstige psychiatrische Erkrankung vor.
In der zum Gutachten erfolgten Stellungnahme sowie dem vorgelegten Schreiben des Vereins Projekt Integrationshaus zur aktuellen psychischen Befindlichkeit wird nunmehr auf eine Schlafstörung und Albträume hingewiesen, wobei dieses Schreiben nicht geeignet ist das schlüssige und nachvollziehbare fachärztliche Gutachten in Zweifel zu ziehen. Zudem sind auch im Gutachten die Schlafstörungen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Vor der belangten Behörde erklärte die Beschwerdeführerin zudem am 24.03.2009, dass sie zu einer Psychiaterin gehe und Schlafmittel nehme. Weiters gab sie an diese Psychiaterin im laufenden Monat zweimal besucht zu haben und zuletzt zwei oder drei Monate im Jahr 2008 einen Psychiater aufgesucht zu haben.
Allein die sporadische Inanspruchnahme psychologischer Unterstützung und die medikamentöse Behandlung lediglich mit Schlafmitteln sprechen gegen eine schwerwiegende psychische Erkrankung bzw. eine intensive Behandlungsbedürftigkeit, was durch das eingeholte Gutachten auch zweifelsfrei bestätigt wurde.
Darüber hinaus hat sich aus den Feststellungen der belangten Behörde zur medizinischen Versorgung in Georgien auch zweifelsfrei die Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen ergeben. In der Beschwerde wurde schließlich die ärztliche Versorgung in Georgien überhaupt nicht bestritten, es wurde allerdings in Frage gestellt, ob diese auch ohne unzumutbare Barrieren zugänglich sei und ob der gebotene Standard ausreichend sei. Auch der dem Asylgerichtshof bekannte beigelegte Bericht zur medizinischen Versorgung in Georgien der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus Oktober 2008 vermag im Ergebnis nichts zu ändern, da auch dieser von der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit ausgeht und zudem primär posttraumatische Belastungsstörungen thematisiert, bei der Beschwerdeführerin jedoch lediglich eine mäßiggradige Anpassungsstörung vorliegt. Im Übrigen ist die kostendeckende Übernahme der Kosten der medizinischen Behandlung durch den Staat im Falle psychiatrischer Behandlung möglich und gibt es für besonders bedürftige Patienten kostenlose Behandlung durch internationale humanitäre Hilfe.
Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.
Es herrscht in Georgien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.
Zum einen wurde auch das Asylverfahren ihrer Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ beschieden, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen können. Zum anderen ist die Beschwerdeführerin nunmehr volljährig und ist es ihr zumutbar, nach ihrer Rückkehr durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren zumal sie ledig ist und sie keine weiteren Sorgepflichten treffen. Dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 über mehrere Monate illegal in Österreich aufgehalten hat und dort selbständig über mehrere Monate bei unterschiedlichen Personen gelebt hat - zu ihrer Mutter hatte sie bereits seit März 2006 keinen Kontakt, den verfahrensgegenständlichen Asylantrag stellte sie erst im Dezember 2006 - spricht gegen eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdeführerin drohen in ihrem Herkunftsstaat sohin auch keine Gefahren, die eine Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli "beim Unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige Unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli "beim Unabhängigen Bundesasylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 19.05.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 01.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 19.05.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 01.07.2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" trittGemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt
Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF FrÄG 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß § 10 AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem AsylG 1997, die vor dem 01.01.2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt. Gemäß dieser Übergangsbestimmung sind alle Ausweisungen, die mit einer asylrechtlichen Entscheidung, gleichgültig ob diese gemäß dem AsylG 1997 oder dem AsylG 2005 erfolgt, zu verbinden sind, künftig gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 auszusprechen, da nur diese Norm die für notwendig erachtete Bestimmtheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Ausweisung gewährleistet.
Für die Ausweisungsentscheidung gilt sohin § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Für die Ausweisungsentscheidung gilt sohin Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der XXXX, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 263432-4/2009/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.römisch zwei.2. Die nunmehr volljährige Beschwerdeführerin ist die Tochter der römisch 40 , deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, Zl. D14 263432-4/2009/4E, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die Beschwerdeführerin ist die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Tochter der XXXX. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da ihrer Mutter weder der Status der Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde.Die Beschwerdeführerin ist die im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige unverheiratete Tochter der römisch 40 . Die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl im Rahmen eines Familienverfahrens sind im gegenständlichen Fall jedoch nicht erfüllt, da ihrer Mutter weder der Status der Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde.
Es ist sohin zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorbringens aus eigenen Gründen der Status der Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zukommt.
II.3. Zu Spruchpunkt I.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
Gemäß § 3 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden auf Antrag den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention [GFK]) droht. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine sog. inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt.
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein.
Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt - private Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund der abchasischen Abstamung ihrer Mutter - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.Gemessen an dieser Rechtslage erweist sich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt - private Verfolgung sowie Verfolgung aufgrund der abchasischen Abstamung ihrer Mutter - wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, als unglaubwürdig und infolgedessen als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen.
Angesichts der dem Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen der belangten Behörde haben Abchasen in Georgien keinerlei Probleme zu gewärtigen und wäre jedenfalls von einer Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der georgischen Behörden auszugehen, würde man das Vorbringen der Beschwerdeführerin - was nicht der Fall ist - doch glauben.
Letztendlich wurde auch dargelegt, dass ein Interesse bzw. eine Einflussmöglichkeit der Großmutter nach Volljährigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht mehr begründbar ist.
Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsland konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Andere Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Georgien sprechen bzw. die eine asylrelevante Gefährdung der Beschwerdeführerin bewirken würden, wurden im Verfahren nicht vorgetragen und können aus der Länderdokumentation zu Georgien auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
II.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427). Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573) Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffenen Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit einer realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336) ist. Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Dafür findet sich aber im festgestellten Sachverhalt kein Anhaltspunkt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass sie im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Heimat der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde; sie hat nicht vorgebracht, dass sie von der Todesstrafe bedroht wäre, ihre dargestellten Probleme aufgrund ihrer abchasischen Abstammung erweisen sich als offensichtlich konstruiert und unwahr.
Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die keinerlei Probleme mit staatlichen Organen gehabt haben will, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, zumal bei einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden sind.Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zu Georgien besteht kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin, die keinerlei Probleme mit staatlichen Organen gehabt haben will, kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, zumal bei einer Rückkehr Unterstützungsmöglichkeiten durch NGO's oder internationale Geberorganisationen sowie auch von staatlicher Seite vorhanden sind.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Antrag auf internationalen Schutz ihrer Mutter mit Erkenntnis vom heutigen Tag negativ beschieden wurde, weshalb davon auszugehen ist, dass sie sich bei einer Rückkehr gegenseitig unterstützen können, und ihre Mutter zudem über Bekannte in Georgien verfügt.
Aber auch unabhängig von der Möglichkeit einer Unterstützung handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine erwachsene Frau, die bereits im jugendlichen Alter über mehrere Monate illegal im Bundesgebiet selbständig leben konnte. Eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund dieses an den Tag gelegten Verhaltens offensichtlich auszuschließen. Zudem ist die Beschwerdeführerin ledig, hat keine Kinder und demgemäß auch keine weiteren Sorgepflichten. Es ist sohin der Beschwerdeführerin als Frau im arbeitsfähigen Alter durchaus zumutbar, in Georgien durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen.
Aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin hatte eine Auseinandersetzung mit den Beschwerdeausführungen betreffend minderjährige Asylwerber zu unterbleiben.
Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt sohin nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt sohin nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin sie in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen, Erkrankungen im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellt und einer Abschiebung entgegenstehen.Schließlich bleibt noch zu prüfen, ob die bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten psychischen Störungen, Erkrankungen im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellt und einer Abschiebung entgegenstehen.
Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:
Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit
Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).
Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.
Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den obigen Feststellungen und der Beweiswürdigung eindeutig ergibt.
Es ist klar festzuhalten, dass sich bei der Beschwerdeführerin kein Hinweis auf ein akutes oder lebensbedrohliches Krankheitsbild findet.
Der erkennende Senat führt der Vollständigkeit halber aus, dass nicht übersehen wird, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat führt der Vollständigkeit halber aus, dass nicht übersehen wird, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ihrer psychischen Erkrankungen in Georgien ist aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der eingeholten Recherchen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin zweifelsfrei auszugehen.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Auch Selbstmordabsichten hindern eine Abschiebung für sich genommen nicht.
Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Georgien ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Im gegenständlichen Fall ergibt sich im Übrigen die Kostendeckung durch den Staat bzw. internationale humanitäre Organisationen.Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Im gegenständlichen Fall ergibt sich im Übrigen die Kostendeckung durch den Staat bzw. internationale humanitäre Organisationen.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, i. d.g.F., oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 138 aus 1985, i.d.g.F., und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, i.d.g.F., verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr hat die Beschwerdeführerin weder behauptet, noch ist diese im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
II.5. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gem. § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem.
Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.Die Beschwerdeführer verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.
Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass sie im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Georgien, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihre Mutter befindet, diese jedoch ebenfalls Asylwerberin ist, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen worden ist.
Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).
Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:
Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar seit mehr als fünfeinhalb Jahren in Österreich, leitet ihren gesamten bisherigen Aufenthalt jedoch auf Grund eines unbegründeten Asylantrages ab. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit Juli 2005 ist zu relativieren, wurde doch die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihres Asylantrages festgestellt und die Beschwerdeführerin am 10.11.2005 in die Slowakei überstellt. Sie reiste jedoch erneut illegal in das Bundesgebiet ein und hielt sich über mehrere Monate - bis zu ihrer neuerlichen Asylantragstellung im Dezember 2006 - illegal im Bundesgebiet auf. Es liegen deshalb zweifelsfrei Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts vor.
Die Beschwerdeführerin ist der deutschen Sprache mächtig und besucht in Österreich die Schule. Die Mutter der Beschwerdeführerin konnte und kann den Unterhalt für die Beschwerdeführerin nicht aus eigener Kraft bestreiten, sondern wurde die Beschwerdeführerin die letzten Jahre von caritativen Einrichtungen sowie dem Jugendamt unterstützt. Auch nach erreichter Volljährigkeit bezieht die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Grundversorgung.
Eine absolvierte Ausbildung, Erwerbstätigkeit oder Vereinstätigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und beschränken sich ihre sozialen Kontakte auf ihre Mitschüler.
Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland Georgien verbracht, und ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht jenen Fällen gleichzusetzen, wo Asylwerber bereits als Kleinkinder aus dem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland mehr haben.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Die Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit ihrer illegalen Einreise ist zwar nicht als kurz zu bezeichnen, wird aber dadurch relativiert, dass die Einreise illegal war, sie nach ihrer Überstellung in die Slowakei erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und sich über mehrere Monate illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt ist.
Die Beschwerdeführerin verliert weiters die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
So hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466).So hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466).
Im Lichte der soeben zitierten Judikatur treten die dargelegten wenig ausgeprägten Integrationsmerkmale der Beschwerdeführerin jedenfalls gegenüber den Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund.
Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache zweifelsfrei ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.
Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Anpassungsstörung, Ausweisung, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, staatlicher Schutz, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
28.04.2010