Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 412.312-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010, Zahl: 10 00.308 EAST-West zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Iran alias Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.03.2010, Zahl: 10 00.308 EAST-West zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verwaltungsakten. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Die Beschwerdeführer wurden hierzu am 13.01.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Landespolizeikommando für Wien, niederschriftlich erstbefragt.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er am 08.10.2009 mit der Bahn nach Teheran und anschließend nach Istanbul gefahren sei. Er sei alleine, illegal, mit einem gefälschten iranischen Reisepass gereist. Den Reisepass habe er von einem Schlepper erhalten. In Istanbul sei er von einem Schlepper mit dem PKW in ein Quartier gebracht worden, wo er einen Tag verbracht habe. Danach sei er von einem Schlepper nach Izmir gebracht worden. Mit einem motorisierten Schlauchboot sei er mit dem Schlepper bis zur Insel Samos gefahren. In Athen habe er sich 2 1/2 Monate aufgehalten, bis er über Mazedonien nach Serbien weiter gereist sei. Auf dem Weg durch Ungarn seien sie von der ungarischen Polizei festgenommen und auch geschlagen worden. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe sieben Tage in einem Gefängnis verbracht. Danach sei er in ein geschlossenes Lager gekommen. Er wisse nicht, ob er einen Asylantrag gestellt habe. Nach 12 Tagen habe man ihm eine Karte ausgehändigt und ihm mitgeteilt, dass er sich frei bewegen könne. Daraufhin habe er sich eine Bahnkarte gekauft und sei nach Wien gefahren. Auf dem Weg sei er von der österreichischen Polizei kontrolliert worden und stellte einen Asylantrag. Sein Onkel väterlicherseits lebe hier in Wien. Die Umstände in Ungarn seien unerträglich. Er wolle nicht nach Ungarn zurück. Seine Ehefrau und seine Tochter seien noch im Herkunftsstaat.
3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 30.12.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 20.01.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 an Ungarn gerichtet.3. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers und der Angaben im EURODAC-System, wonach der Beschwerdeführer am 30.12.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat, hat das Bundesasylamt am 20.01.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Ungarn gerichtet.
Ungarn hat mit Schreiben vom 03.02.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Ungarn hat mit Schreiben vom 03.02.2010 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.
Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2010 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden.Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2010 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass Konsultationen mit Ungarn geführt werden.
4. Am 08.02.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt:
Der Beschwerdeführer führte an, dass er regelmäßig Medikamente einnehmen müsse. Im Iran sei er gefoltert und sei sein rechtes Bein gebrochen worden, weshalb er operiert worden sei. Seit dieser Operation habe er Platin in seinem Bein und müsse Medikamente einnehmen. Außerdem habe er eine Herzkrankheit und sei im Iran stationär behandelt worden. In Österreich habe er noch keine Herzmedikamente erhalten. Er wolle und könne nicht mehr nach Ungarn zurück. Er sei dort sehr schlecht behandelt worden. Er sei mit einem Spray festgenommen worden und gegen seinen Willen seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Während seiner Zeit in Ungarn sei er misshandelt worden. Er habe die Zelle nicht verlassen dürfen. Die ungarische Polizei sei sehr brutal gewesen und habe immer wieder geschrien und geschimpft. Zudem habe er in Österreich Verwandte. Seine Schwägerin sowie sein Onkel würden sich seit ca 15 Jahren in Österreich befinden. Im Herkunftsland habe er mit ihnen jedoch keinen gemeinsamen Wohnsitz gehabt. Zuletzt habe er sie vor ca 5 bis 6 Monaten in Teheran im Iran getroffen. Seinen Onkel habe er einmal oder zweimal im Jahr gesehen, wenn dieser seine Verwandten im Iran besucht habe. Während er von ihm getrennt gewesen sei, habe er einmal in der Woche telefonischen Kontakt gehabt. Er sei von seinem Onkel auch einmal finanziell unterstützt worden. Sonst sei dies nicht notwendig gewesen, da er im Iran sehr gut verdient habe. Sein derzeitiger Kontakt zu seinem Onkel sei sehr gut. Sein Onkel sei wie sein eigener Vater. Als er in Traiskirchen gewesen sei, sei er von seinem Onkel 4 oder 5 Mal abgeholt worden und verblieb jeweils 48 Stunden bei ihm. Auch in Thalham würde er regelmäßig von seinem Onkel besucht werden.
5. Aus der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX vom 11.02.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide. Beim Beschwerdeführer bestehe der V.a. eine depressive Episode, gegenwärtig leicht, die vor dem Hintergrund des Erlebten und der langen Trennung von der Familie und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestehe keine reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.5. Aus der medizinischen Begutachtung durch Dr. römisch 40 vom 11.02.2010 geht hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide. Beim Beschwerdeführer bestehe der römisch fünf.a. eine depressive Episode, gegenwärtig leicht, die vor dem Hintergrund des Erlebten und der langen Trennung von der Familie und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestehe keine reale Gefahr, dass der Antragsteller aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert.
6. Am 26.02.2010 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Rechtsberaters statt. Dem Beschwerdeführer wurden das eingeholte Gutachten und die Länderfeststellungen zu Ungarn zur Kenntnis gebracht. Hinsichtlich des erstellten Gutachtens gab der Beschwerdeführer an, dass dies alles richtig sei. Er brauche auch Medikamente und sei sich sicher, dass er diese in Ungarn nicht erhalten werde. Zudem führte er an, dass er in Ungarn im Flüchtlingscamp Bekescsaba gewesen sei. Dort gebe es eine Arztstation, wo einem jedoch nicht geholfen werde. Der Arzt sei absolut unfreundlich und habe einiges gesagt, das der Beschwerdeführer nicht verstanden habe. Er sei mehrfach dort gewesen und habe um Medikamente gebeten. Der Arzt habe ihm nichts gegeben. Er habe sich jedoch auch nicht an die Hilfsorganisation Cordelia gewandt, weil er es nicht wolle und könne.
Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses XXXX nach, in dem festgehalten wurde, dass eine Suizidalität im Rahmen der Abschiebung nicht auszuschließen sei.Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben des Allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhauses römisch 40 nach, in dem festgehalten wurde, dass eine Suizidalität im Rahmen der Abschiebung nicht auszuschließen sei.
Daraufhin erfolgte eine schriftliche Ergänzung zur medizinischen Begutachtung vom 10.03.2010. In dieser wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Kontext der drohenden Abschiebung, d.h. situationsbezogen eine demonstrative, selbstschädigende Handlung gesetzt habe. Inwieweit er gegebenenfalls im Affekt eine solche Handlung im Anlassfall wiederholen würde, werde fachärztlich "als nicht ausschließbar" beschrieben und sei sohin kaum abschätzbar und keiner medizinischen Behandlung zugänglich. Eine medizinische Begutachtung unmittelbar vor der Überstellung werde daher empfohlen.
7. Mit Bescheid vom 16.03.2010, Zl: 10 00.308 EAST-West wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit Bescheid vom 16.03.2010, Zl: 10 00.308 EAST-West wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zum ungarischen Asylverfahren, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in stationärem Aufenthalt im LKH XXXX gewesen sei, nachdem er in selbstschädigender Absicht Medikamente eingenommen habe. Im Ergebnis liege eine vom Beschwerdeführer bewusst und mit einer bestimmten Absicht vorgenommene selbstschädigende Handlung vor, jedoch ändere das nichts an seinem - mit großem Aufwand - festgestellten gesundheitlichen Status. Es sei auch aufgrund der Länderfeststellungen seine medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Hinsichtlich seines Familienlebens führte das Bundesasylamt aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor gehe, dass es sich um eine, unter Verwandten, ganz normale Beziehung handele, die naturgemäß durch seine Flucht und seinen Aufenthalt hier in Österreich auch intensiviert worden sei, dass jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was auch vom Beschwerdeführer nie behauptet worden sei. Keinesfalls habe das Bundesasylamt jedoch Grund zur Annahme, dass seine Grundversorgung und insbesondere seine medizinische Versorgung in Ungarn gefährdet seien.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer in stationärem Aufenthalt im LKH römisch 40 gewesen sei, nachdem er in selbstschädigender Absicht Medikamente eingenommen habe. Im Ergebnis liege eine vom Beschwerdeführer bewusst und mit einer bestimmten Absicht vorgenommene selbstschädigende Handlung vor, jedoch ändere das nichts an seinem - mit großem Aufwand - festgestellten gesundheitlichen Status. Es sei auch aufgrund der Länderfeststellungen seine medizinische Versorgung in Ungarn sichergestellt. Hinsichtlich seines Familienlebens führte das Bundesasylamt aus, dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor gehe, dass es sich um eine, unter Verwandten, ganz normale Beziehung handele, die naturgemäß durch seine Flucht und seinen Aufenthalt hier in Österreich auch intensiviert worden sei, dass jedoch keinesfalls ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was auch vom Beschwerdeführer nie behauptet worden sei. Keinesfalls habe das Bundesasylamt jedoch Grund zur Annahme, dass seine Grundversorgung und insbesondere seine medizinische Versorgung in Ungarn gefährdet seien.
8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr laufe, aufgrund der schlechten Behandlung durch die ungarische Polizei, die schlechten Lebensbedingungen in den ungarischen Flüchtlingslagern und der mangelnden medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn im Zusammenhang mit seinem schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden. Seine Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn würde daher die Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK zur Folge haben und sei daher unzulässig. Weiters sei sein Familienleben in Österreich nicht richtig gewürdigt worden.8. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin insbesondere ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Gefahr laufe, aufgrund der schlechten Behandlung durch die ungarische Polizei, die schlechten Lebensbedingungen in den ungarischen Flüchtlingslagern und der mangelnden medizinischen Versorgung von Asylwerbern in Ungarn im Zusammenhang mit seinem schlechten gesundheitlichen und psychischen Zustand, eine unmenschliche Behandlung zu erleiden. Seine Ausweisung und Abschiebung nach Ungarn würde daher die Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK zur Folge haben und sei daher unzulässig. Weiters sei sein Familienleben in Österreich nicht richtig gewürdigt worden.
9. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 30.03.2010 beim Asylgerichtshof ein.
10. Mit Beschluss vom 31.03.2010, GZ.: S15 412.312-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.10. Mit Beschluss vom 31.03.2010, GZ.: S15 412.312-1/2010/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Art. 16 Abs 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall wäre dem Bundesasylamt grundsätzlich zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrigEs bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
2.1.3. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK iVm Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Die Schwägerin, XXXX, und der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX leben seit 15 Jahren legal in Österreich. Der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat - nach eigenen Angaben - wöchentlich telefonischen Kontakt zu seinem Onkel gehabt und seit seinem Aufenthalt in Österreich sei er bereits wiederholte Male für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass sein Onkel wie ein Vater für ihn sei. Eine Einvernahme des Onkels fand im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht statt. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung zumindest zu seinem in Österreich lebenden Onkel nicht ausgeschlossen werden. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu diesem ist im Verfahren unklar geblieben. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, dass der Kontakt zu seinem Onkel insbesondere eine psychische Unterstützung für ihn bedeute, ist jedenfalls zu klären, ob ein schützenswertes "Familienleben" vorliegt oder nicht und ob durch die Überstellung nach Ungarn nicht Art 3 EMRK verletzt wird. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten angestellt. Darüber hinaus ist das Vorgehen des Bundesasylamtes mangelhaft, als es sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel und einer möglicherweise medizinisch indizierten Zusammenführung wegen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.2.1.3. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK in Verbindung mit Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Die Schwägerin, römisch 40 , und der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 leben seit 15 Jahren legal in Österreich. Der Beschwerdeführer habe im Heimatstaat - nach eigenen Angaben - wöchentlich telefonischen Kontakt zu seinem Onkel gehabt und seit seinem Aufenthalt in Österreich sei er bereits wiederholte Male für einen Zeitraum von jeweils 48 Stunden bei ihm gewesen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass sein Onkel wie ein Vater für ihn sei. Eine Einvernahme des Onkels fand im erstinstanzlichen Verfahren jedoch nicht statt. Es kann im gegenständlichen Fall eine besondere Nahebeziehung zumindest zu seinem in Österreich lebenden Onkel nicht ausgeschlossen werden. Die Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu diesem ist im Verfahren unklar geblieben. Auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, dass der Kontakt zu seinem Onkel insbesondere eine psychische Unterstützung für ihn bedeute, ist jedenfalls zu klären, ob ein schützenswertes "Familienleben" vorliegt oder nicht und ob durch die Überstellung nach Ungarn nicht Artikel 3, EMRK verletzt wird. Das Bundesasylamt hat unzureichende Ermittlungen zum gegenwärtigen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten angestellt. Darüber hinaus ist das Vorgehen des Bundesasylamtes mangelhaft, als es sich mit dem behaupteten besonderen Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Onkel und einer möglicherweise medizinisch indizierten Zusammenführung wegen des psychischen Zustands des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinander gesetzt hat.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der vorliegende Sachverhalt ist daher im Hinblick auf die behauptete - entscheidungswesentliche - mögliche Nahebeziehung mangelhaft, die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung dieser Frage und damit zur Frage der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nach der Dublin II-VO wäre unvermeidlich.
Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Onkel, XXXX, und im Zweifel auch die Schwägerin, XXXX zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.Zu ergänzen ist schlussendlich, dass das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren auch den Onkel, römisch 40 , und im Zweifel auch die Schwägerin, römisch 40 zeugenschaftlich einzuvernehmen hat, um die Familienverhältnisse abschließend zu klären.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
familiäre Situation, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.05.2010