Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S22 249.138-2/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 09 14.402-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl. 09 14.402-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer war erstmals bereits im Jahr 2003 illegal nach Österreich gelangt und hatte am 14.04.2003 einen Asylantrag gestellt.
Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.03.2004 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.05.2007 - mit Bescheid vom 14.11.2007 gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Rechtskraft dieses Bescheides trat mit 20.11.2007 (Zustellung durch Hinterlegung) ein.Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 25.03.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Moldawien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.05.2007 - mit Bescheid vom 14.11.2007 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Rechtskraft dieses Bescheides trat mit 20.11.2007 (Zustellung durch Hinterlegung) ein.
3. Aus dem Stand der Strafhaft in der JA XXXX stellte der BF am 17.11.2009 (vgl. AS 42) gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX am 18.11.2009 gab er an, dass er erstmals - glaublich am 29.03.2003 - über die Slowakei illegal nach Österreich eingereist sei. Im Jahre 2003 habe er in der Slowakei ebenfalls um Asyl angesucht. Österreich habe er Ende 2004 nach Italien verlassen und sei dann illegal wieder in sein Heimatland gereist, um seine Probleme dort zu lösen. Das habe er aber nicht geschafft und sei dann ca. Ende 2006 wieder über die grüne Grenze illegal von Moldawien, über die Ukraine, die Slowakei und schließlich über die grüne Grenze nach Österreich gelangt.3. Aus dem Stand der Strafhaft in der JA römisch 40 stellte der BF am 17.11.2009 vergleiche AS 42) gegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK römisch 40 am 18.11.2009 gab er an, dass er erstmals - glaublich am 29.03.2003 - über die Slowakei illegal nach Österreich eingereist sei. Im Jahre 2003 habe er in der Slowakei ebenfalls um Asyl angesucht. Österreich habe er Ende 2004 nach Italien verlassen und sei dann illegal wieder in sein Heimatland gereist, um seine Probleme dort zu lösen. Das habe er aber nicht geschafft und sei dann ca. Ende 2006 wieder über die grüne Grenze illegal von Moldawien, über die Ukraine, die Slowakei und schließlich über die grüne Grenze nach Österreich gelangt.
In seiner Heimat wolle er nicht zum Militär und habe deshalb Probleme; er sei Pazifist.
4. Eine Eurodac-Abfrage am 18.11.2009 ergab zwei Treffer hinsichtlich des BF: Der BF hatte am 14.04.2003 in Österreich (siehe oben 2.) und am 01.10.2006 in der Slowakei jeweils einen Asylantrag gestellt (AS 19).
5. Am 24.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.5. Am 24.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt an die Slowakei ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
Dem BF wurde mit Schreiben vom 24.11.2009 das Führen von Konsultationen mitgeteilt (diese Mitteilung erhielt er am 25.11.2009 - vgl. AS 61).Dem BF wurde mit Schreiben vom 24.11.2009 das Führen von Konsultationen mitgeteilt (diese Mitteilung erhielt er am 25.11.2009 - vergleiche AS 61).
6. Mit Schreiben vom 07.12.2009 lehnten die slowakischen Behörden vorerst eine Zuständigkeit gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO ab (AS 81). Der BF habe am 01.10.2006 in der Slowakischen Republik um Asyl angesucht; es würden aber keine Informationen über die Aufenthalte seit dem 11.11.2006 - damals war er geflüchtet - vorliegen.6. Mit Schreiben vom 07.12.2009 lehnten die slowakischen Behörden vorerst eine Zuständigkeit gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin römisch zwei VO ab (AS 81). Der BF habe am 01.10.2006 in der Slowakischen Republik um Asyl angesucht; es würden aber keine Informationen über die Aufenthalte seit dem 11.11.2006 - damals war er geflüchtet - vorliegen.
7. Mit Schreiben vom 14.12.2009 (AS 85, 87) teilte das Bundesasylamt der slowakischen Asylbehörde ergänzend mit, dass der erste Asylantrag des BF vom 14.04.2003 in erster Instanz mit 25.03.2004 und letztinstanzlich mit 20.11.2007 negativ entschieden worden sei. Der BF habe sich von 11.11.2006 bis zur negativen Entscheidung am 20.11.2007 legal in Österreich aufgehalten. Vom 20.11.2007 bis zum 19.11.2009 habe er sich illegal in Österreich aufgehalten. In dieser Zeit sei er von 22.11.2007 - 20.10.2008, von 19.11.2008 - 01.07.2009 und von 02.07.2009 - dato inhaftiert (gewesen). Es stehe fest, dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten - seit er sich aus der Slowakei entfernt habe - nicht verlassen habe.
8. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte die Slowakische Republik mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO akzeptiert werde (AS 97).8. Mit Schreiben vom 18.12.2009 teilte die Slowakische Republik mit, dass die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO akzeptiert werde (AS 97).
9. Am 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführer in der JA XXXX in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.9. Am 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführer in der JA römisch 40 in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte der BF vor, dass der vorläufige Entlassungstermin aus der Strafhaft am 29. oder 30.11.2010 sei.
In Österreich habe er keine Angehörigen. Seine Verlobte und das gemeinsame Kind würden in Italien leben. Eine Schwester, ein Bruder und seine Mutter leben in Moldawien, sein Vater sei von der Mutter geschieden und lebe in Russland.
Zur Slowakei befragt gab der BF an, dass er dort mit Tschetschenen Probleme gehabt habe.
Der Rechtsberater regte an, eine Anfrage nach 15/3 an Italien zu überlegen, um eine Familienzusammenführung zu erbitten.
10. Gemäß AV vom 27.01.2010 war eine Familienzusammenführung gemäß Art. 15/1 der Dublin II VO wegen fehlender Zustimmungserklärung (Art. 17/1 der DVO) der in Italien aufhältigen Verlobten nicht möglich.10. Gemäß AV vom 27.01.2010 war eine Familienzusammenführung gemäß Artikel 15 /, eins, der Dublin römisch zwei VO wegen fehlender Zustimmungserklärung (Artikel 17 /, eins, der DVO) der in Italien aufhältigen Verlobten nicht möglich.
11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl.: 09 14.402-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).11. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2010, Zl.: 09 14.402-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der BF sei in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, rechtskräftig ab 18.03.2009. Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest.
Zur Begründung des Dublin Tatbestandes wurde ausgeführt, dass der BF am 18.11.2009 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er habe bereits im Jahr 2003 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt. Kurz darauf habe er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (0311138) gestellt. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen gewesen, als er das Hoheitsgebiet im Jahr 2005 verlassen habe. Er sei in seine Heimat zurückgereist und anschließend erneut in die Slowakei am 01.10.2006 illegal eingereist und habe einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen. Am 20.11.2007 sei das Verfahren 0311138 rechtskräftig negativ beendet worden; seither halte er sich illegal in Österreich auf.
Am 24.11.2009 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16/1/c an die Slowakei gestellt worden. Die Zuständigkeit der Slowakei habe sich aufgrund des Antwortschreibens vom 18.12.2009 ergeben.Am 24.11.2009 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 /, eins /, c, an die Slowakei gestellt worden. Die Zuständigkeit der Slowakei habe sich aufgrund des Antwortschreibens vom 18.12.2009 ergeben.
Der BF habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe auch keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden.
Zur Slowakei traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin II, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.Zur Slowakei traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung [vgl. AS 157: hier wurde ausgeführt "nach Italien" - dabei handelte es sich aber offensichtlich um einen Schreibfehler] ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.
Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und damit kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Es lägen auch sonst keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässig in sein Privatleben eingegriffen werde.Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen in Österreich habe und damit kein schützenswertes Familienleben festgestellt werden könne. Es lägen auch sonst keine Hinweise vor, dass durch die Ausweisung auf sonstige Weise unzulässig in sein Privatleben eingegriffen werde.
Aufgrund der illegalen Einreise und der mehrfachen Straffälligkeit würden jedenfalls aber die öffentlichen Interessen am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens überwiegen.
12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit handschriftlichem Schreiben fristgerecht Beschwerde.
Im Wesentlichen wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass er zu Hause ein weiteres Problem habe; ihm sei dort etwas angehängt worden. Er könne nicht verstehen, wieso die Slowakei für ihn zuständig sein solle; er ersuche, das Verfahren erneut zu bearbeiten.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.2. Eine Asylantragstellung im Jahr 2003 in der Slowakei wurde vom BF einmal behauptet, ist aber dem Akteninhalt nach nicht weiter dokumentiert.
Gesichert ist aber die Asylantragstellung des BF am 14.04.2003 in Österreich. Österreich führte in der Folge das Asylverfahren des BF durch und entschied erstinstanzlich am 25.03.2004 und in zweiter und letzter Instanz am 20.11.2007. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 14.04.2003 war die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 noch nicht anwendbar (erst mit 01.09.2003), wohl aber deren Vorgängerbestimmung, das Dubliner Übereinkommen, wie auch die Eurodac-Verordnung. Die Definition von "Asylantrag" bezieht sich sowohl im Dubliner Übereinkommen, als auch bei der Dublin II-Verordnung auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Insofern sind hier keine essentiellen Unterschiede erkennbar. Primäres Ziel beider Regelungswerke ist das sog "one-chance-only-Prinzip".Gesichert ist aber die Asylantragstellung des BF am 14.04.2003 in Österreich. Österreich führte in der Folge das Asylverfahren des BF durch und entschied erstinstanzlich am 25.03.2004 und in zweiter und letzter Instanz am 20.11.2007. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 14.04.2003 war die Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 noch nicht anwendbar (erst mit 01.09.2003), wohl aber deren Vorgängerbestimmung, das Dubliner Übereinkommen, wie auch die Eurodac-Verordnung. Die Definition von "Asylantrag" bezieht sich sowohl im Dubliner Übereinkommen, als auch bei der Dublin II-Verordnung auf die Genfer Flüchtlingskonvention. Insofern sind hier keine essentiellen Unterschiede erkennbar. Primäres Ziel beider Regelungswerke ist das sog "one-chance-only-Prinzip".
Der Asylantrag des BF am 14.04.2003 wurde entsprechend dem Eurodac-System dokumentiert.
Tatsache ist jedenfalls, dass Österreich beginnend am 14.04.2003 ein Asylverfahren hinsichtlich des BF führte und dieses Verfahren bis zum 20.11.2007 zu einem Abschluss führte.
2.2.3. Art. 16 der Dublin II VO lautet:2.2.3. Artikel 16, der Dublin römisch zwei VO lautet:
(1) Der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
a) einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen;
b) die Prüfung des Asylantrags abzuschließen;
c) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
(2) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so fallen diesem Mitgliedstaat die Verpflichtungen nach Absatz 1 zu.
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt.
2.2.4. Nach der Asylantragstellung am 01.10.2006 in der Slowakei wurde von diesem Mitgliedstaat offensichtlich ein Asylverfahren begonnen. Der Inhalt dieses Verfahrens ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, warum die Slowakei keinen Antrag auf Wiederaufnahme stellte. Zum Zeitpunkt 01.10.2006 war die Dublin II VO jedenfalls anwendbar. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Dublin II VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Art. 5 Abs. 2 ist bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen hat. Maßgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K4 zu Art. 5). Im vorliegenden Fall ist das der 14.04.2003.2.2.4. Nach der Asylantragstellung am 01.10.2006 in der Slowakei wurde von diesem Mitgliedstaat offensichtlich ein Asylverfahren begonnen. Der Inhalt dieses Verfahrens ist dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, warum die Slowakei keinen Antrag auf Wiederaufnahme stellte. Zum Zeitpunkt 01.10.2006 war die Dublin römisch zwei VO jedenfalls anwendbar. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat. Nach der Sachverhaltsversteinerungsregel des Artikel 5, Absatz 2, ist bei der Prüfung der Zuständigkeitskriterien lediglich jener Sachverhalt beachtlich, der zum Zeitpunkt der Stellung des ersten Asylantrages vorgelegen hat. Maßgeblich ist daher grundsätzlich nicht der Sachverhalt zum Zeitpunkt der Einleitung eines Konsultationsverfahrens, sondern jener zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung in einem der Mitgliedstaaten (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K4 zu Artikel 5,). Im vorliegenden Fall ist das der 14.04.2003.
2.2.5. Das muss naturgemäß auch für das Wiederaufnahmeverfahren durch das Bundesasylamt - im Gefolge der erneuten Asylsantragstellung vom 17.11.2009 - mit der Slowakei gelten.
In einem Wiederaufnahmeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K5 zu Art. 16). Die primäre Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates ist die abschließende Prüfung des Asylantrages. Während für ablehnende Entscheidungen die Zuständigkeit kraft Art. 16 Abs. 1 lit e iVm Art. 16 Abs. 4 erst mit der effektiven Verbringung in ein Zielland, in dem sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig aufhalten kann, endet, erlöschen mit einer positiven Entscheidung die Verpflichtungen aus Art. 16 mit dem Ende der "Prüfung" iSd 16 Abs. 1 lit b (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K7 zu Art. 16).In einem Wiederaufnahmeverfahren ist lediglich zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K5 zu Artikel 16,). Die primäre Verpflichtung des zuständigen Mitgliedstaates ist die abschließende Prüfung des Asylantrages. Während für ablehnende Entscheidungen die Zuständigkeit kraft Artikel 16, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 4, erst mit der effektiven Verbringung in ein Zielland, in dem sich der Drittstaatsangehörige rechtmäßig aufhalten kann, endet, erlöschen mit einer positiven Entscheidung die Verpflichtungen aus Artikel 16, mit dem Ende der "Prüfung" iSd 16 Absatz eins, Litera b, (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K7 zu Artikel 16,).
Reist ein Asylbewerber oder Drittstaatsangehöriger, dessen Asylantrag rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus und verbleibt für mindestens drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes, so erlöschen die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedsstaates (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K18 zu Art. 16).Reist ein Asylbewerber oder Drittstaatsangehöriger, dessen Asylantrag rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten aus und verbleibt für mindestens drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes, so erlöschen die Verpflichtungen des zuständigen Mitgliedsstaates (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K18 zu Artikel 16,).
Dublin II verwirklicht in Art. 16 Abs. 4 sein Grundkonzept, wonach ein Mitgliedstaat für einen Asylwerber im Falle eines negativen Verfahrensausganges bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich sein soll. Endet das Asylverfahren ohne Schutzgewährung, bleibt der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig, bis er diesen in sein Herkunftsland oder einen Drittstaat verbracht hat. Dies ergibt sich aus Art. 16 Abs. 4, der die Pflichten gemäß Art. 16 Abs. 1 lit d und e nur dann erlöschen lässt, wenn der zuständige Staat die erforderlichen Maßnahmen zur Ausreise aus dem Dublin-Anwendungsgebiet getroffen und tatsächlich durchgeführt hat. Aus dieser Formulierung wird geschossen, dass es sich um keine freiwillige Ausreise handelt, sondern um eine zwangsweise (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K25 zu Art. 16).Dublin römisch zwei verwirklicht in Artikel 16, Absatz 4, sein Grundkonzept, wonach ein Mitgliedstaat für einen Asylwerber im Falle eines negativen Verfahrensausganges bis zum endgültigen Verfahrensende verantwortlich sein soll. Endet das Asylverfahren ohne Schutzgewährung, bleibt der Mitgliedstaat so lange für den Drittstaatsangehörigen zuständig, bis er diesen in sein Herkunftsland oder einen Drittstaat verbracht hat. Dies ergibt sich aus Artikel 16, Absatz 4,, der die Pflichten gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera d und e nur dann erlöschen lässt, wenn der zuständige Staat die erforderlichen Maßnahmen zur Ausreise aus dem Dublin-Anwendungsgebiet getroffen und tatsächlich durchgeführt hat. Aus dieser Formulierung wird geschossen, dass es sich um keine freiwillige Ausreise handelt, sondern um eine zwangsweise (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K25 zu Artikel 16,).
Österreich hat zwar den Asylantrag des BF vom 14.04.2003 mit Entscheidung vom 20.11.2007 abgeschlossen; es handelte sich dabei um eine negative Entscheidung. Dass der BF aber in der Zwischenzeit das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen hätte, geht aus dem Akteninhalt nicht hervor, ebenso nicht eine zwangsweise Verbringung in sein Herkunftsland. Vielmehr führt das BAA in der Bescheidbegründung an, dass der BF seit dem 20.11.2007 sich illegal in Österreich aufhalte (AS 135). Österreich hat daher diesen Teil seiner Verpflichtung - den BF in sein Herkunftsland zu bringen - noch nicht erfüllt und ist daher weiterhin zuständig.
2.2.6. Ein Erlöschenstatbestand ist auch im Hinblick auf die seinerzeitige Ausreise und neuerliche Einreise nach Österreich (bzw. vorher in das Gebiet der Mitgliedstaaten) nicht erkennbar. Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, wie lange der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten verlassen (jedenfalls stellte er am 01.10.2006 in der Slowakei einen Asylantrag und war er dort bis zum 11.11.2006 aufhältig) hatte und führte Österreich das mit Antrag vom 14.04.2003 begonnene Asylverfahren in der Folge fort.
2.2.7. Die Slowakische Republik stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 24.11.2009 gemäß Art. 16/1/c der Dublin II VO mit Antwortschreiben vom 18.12.2009 ausdrücklich zu und erklärte damit seine Zuständigkeit.2.2.7. Die Slowakische Republik stimmte dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs vom 24.11.2009 gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin römisch zwei VO mit Antwortschreiben vom 18.12.2009 ausdrücklich zu und erklärte damit seine Zuständigkeit.
Wenn Ersuchen aber notwendige Voraussetzungen - der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem ersuchten Mitgliedstaat in nachprüfbarer transparenter Weise seine Einschätzung mit - nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet. Darauf gestützte Zustimmungserklärungen des ersuchten Mitgliedstaates könnten unter dem Gesichtspunkt der Willkür problematisch sein (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K23 zu Art. 16).Wenn Ersuchen aber notwendige Voraussetzungen - der ersuchende Mitgliedstaat teilt dem ersuchten Mitgliedstaat in nachprüfbarer transparenter Weise seine Einschätzung mit - nicht erfüllen, also insbesondere keine Angaben über das Nicht-Vorliegen der Erlöschenstatbestände enthalten, sind sie nicht ordnungsgemäß begründet. Darauf gestützte Zustimmungserklärungen des ersuchten Mitgliedstaates könnten unter dem Gesichtspunkt der Willkür problematisch sein (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K23 zu Artikel 16,).
Wenn der ersuchte Staat dagegen zu Unrecht zustimmt, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK oder der Willkür gleichzuhaltender Verfahrensfehler, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K2 zu Art. 16).Wenn der ersuchte Staat dagegen zu Unrecht zustimmt, ist dieser Befund insofern modifiziert, als diesfalls der betroffene Drittstaatsangehörige, jedenfalls bei Eingriff in den Schutzbereich der EMRK oder der Willkür gleichzuhaltender Verfahrensfehler, die Überstellung im innerstaatlichen Rechtsmittelverfahren bekämpfen und allenfalls einen nachfolgenden Selbsteintritt des Aufenthaltsstaates erzwingen kann (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K2 zu Artikel 16,).
Der Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht unter der allgemeinen Bedingung, dass die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist. Solche manifesten Verletzungen der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK vorliegt. Der beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also etwa ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw. rechtliche Grundsätze der Dublin II-VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art. 19 Abs. 1 keinen Bestand haben (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K11 zu Art. 19).Der Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht unter der allgemeinen Bedingung, dass die Anwendung der Dublin II-VO, das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist. Solche manifesten Verletzungen der gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also etwa ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw. rechtliche Grundsätze der Dublin II-VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, keinen Bestand haben (Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO, K11 zu Artikel 19,).
Im vorliegenden Fall stellte Österreich trotz Nichtvorliegens von Erlöschenstatbeständen seiner Zuständigkeit ein Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei. Das völlige Verschweigen des Nichtvorliegens von Erlöschenstatbeständen im Wiederaufnahmeschriftverkehr mit der Slowakei stellt daher Willkür dar, die Zustimmungserklärung der Slowakischen Republik kann daher keinen Bestand haben.
2.2.8. Mit der Vorgangsweise des Bundesasylamtes würde Ziel und Zweck der Dublin II-VO konterkariert. Es würde dem BF dadurch nach dem Asylverfahren in Österreich ein neuerliches Verfahren in der Slowakei eröffnet.
Der am 17.11.2009 gestellte Antrag ist folglich in Österreich inhaltlich - allenfalls ob entschiedene Sache vorliegt - zu prüfen, der angefochtene Bescheid daher zu beheben.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, Willkür, ZuständigkeitZuletzt aktualisiert am
21.05.2010