TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/23 S13 412734-1/2010

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Veröffentlicht am 23.04.2010
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Spruch

S13 412.734-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 09 12.321-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 09 12.321-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Vorgeschichte

Die Mutter des Beschwerdeführers XXXX, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (siehe Erkenntnis GZ. S13 408.136-3/2010/2E vom heutigen Tage), reiste als Schwangere am 16.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und zog unmittelbar danach zum Vater des Beschwerdeführers, XXXX, einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, dessen Beschwerde bezüglich der Zuerkennung den Status eines Asylberechtigten noch beim Asylgerichtshof anhängig ist.Die Mutter des Beschwerdeführers römisch 40 , eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit (siehe Erkenntnis GZ. S13 408.136-3/2010/2E vom heutigen Tage), reiste als Schwangere am 16.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und zog unmittelbar danach zum Vater des Beschwerdeführers, römisch 40 , einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten, dessen Beschwerde bezüglich der Zuerkennung den Status eines Asylberechtigten noch beim Asylgerichtshof anhängig ist.

Eine Eurodac-Abfrage vom ergab, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits am 16.02.2009 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daraufhin zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, wurde der Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz daraufhin zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2009 (S13 408.136-1/2009/2E) gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 AsylG statt, da der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt war.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2009 (S13 408.136-1/2009/2E) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 AsylG statt, da der relevante Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt war.

Das Bundesasylamt führte das Verfahren weiter und wies den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2009, FZ 09 07.102-BAL, zugestellt am selben Tag erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (AS 359).Das Bundesasylamt führte das Verfahren weiter und wies den Antrag der Mutter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2009, FZ 09 07.102-BAL, zugestellt am selben Tag erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (AS 359).

Der Beschwerdeführer kam zwei Tage später, am XXXX in Österreich mit 1,5 kg Körpergewicht in der 29. Schwangerschaftswoche durch Notkaiserschnitt zur Welt und musste auf Grund seines schwachen Zustandes intensivmedizinisch versorgt werden (AS 17).Der Beschwerdeführer kam zwei Tage später, am römisch 40 in Österreich mit 1,5 kg Körpergewicht in der 29. Schwangerschaftswoche durch Notkaiserschnitt zur Welt und musste auf Grund seines schwachen Zustandes intensivmedizinisch versorgt werden (AS 17).

In der Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX werden XXXX und XXXX als leibliche Eltern des Beschwerdeführers angegeben (AS 7).In der Geburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 werden römisch 40 und römisch 40 als leibliche Eltern des Beschwerdeführers angegeben (AS 7).

Verfahren vor dem Bundesasylamt und weiterer Verlauf

Am 06.10.2009 stellte der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Stellvertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 34 iVm. 17 Abs. 3 AsylG (AS 1).Am 06.10.2009 stellte der Vater des Beschwerdeführers als dessen gesetzlicher Stellvertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 34, in Verbindung mit 17 Absatz 3, AsylG (AS 1).

Laut Auszug aus dem Asyl-Informations-System (AIS) wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich am 07.10.2010 zugelassen.

Am 07.11.2009 wurde der Beschwerdeführer "bei gutem Gedeihen und zufriedenstellender Trinkleistung in gutem Allgemeinzustand" aus der stationären Behandlung nach Hause entlassen (AS 17).

In weiterer Folge wurden drei Monate lang weder die gesetzlichen Stellvertreter des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt einvernommen, noch setzte das Bundesasylamt sonstige Verfahrensschritte.

Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers und die Zulassung seines Verfahrens dem Asylgerichtshof durch Anfrage im AIS vom 09.02.2010 bekannt wurden, behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. S13 408.136-2/2009/6E den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes betreffen die Mutter des Beschwerdeführers gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 AsylG. Der Asylgerichthof führte dabei an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers als leibliches Kind in Österreich zugelassen sei und die Mutter des Beschwerdeführers daher gemäß § 34 AsylG den gleichen Schutzumfang wie ihr Kind erhalten müsse.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers und die Zulassung seines Verfahrens dem Asylgerichtshof durch Anfrage im AIS vom 09.02.2010 bekannt wurden, behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. S13 408.136-2/2009/6E den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes betreffen die Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 5, 10, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG. Der Asylgerichthof führte dabei an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers als leibliches Kind in Österreich zugelassen sei und die Mutter des Beschwerdeführers daher gemäß Paragraph 34, AsylG den gleichen Schutzumfang wie ihr Kind erhalten müsse.

Mit Schreiben vom 24.02.2010 ersuchte das Bundesasylamt den gesetzlichen Stellvertreter des Beschwerdeführers mit einer Frist von drei Tagen um sämtliche Befunde betreffend die Frühgeburt des Beschwerdeführers und um eine diesbezügliche Entbindung von den ärztlichen Schweigepflichten (AS 11).

Mit Schreiben vom 02.03.2010 übermittelte der gesetzliche Stellvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt die gewünschten Befunde und den Schlussbericht des Krankenhauses (AS 15).

Mit Schreiben vom 10.03.2009 ersuchte das Bundesasylamt die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Stellvertreterin mit einer Frist von einer Woche um Erteilung einer Untervollmacht an den Vater des Beschwerdeführers, weil der Vater nach Ansicht des Bundesasylamt nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren befugt sei, da wegen der unehelichen Geburt des Beschwerdeführers allein die Mutter mit der zivilrechtliche Obsorge nach § 166 ABGB betraut sei. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde weiters aufgefordert bekannt zu geben, ob sie mit den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers im Antrag auf subsidiären Schutz einverstanden sei und ob ihr Sohn eigene Gründe für die Antragstellung geltend machen wolle oder der Grund der Antragstellung die Aufrechterhaltung des Familienverbandes sei (AS 49).Mit Schreiben vom 10.03.2009 ersuchte das Bundesasylamt die Mutter des Beschwerdeführers als gesetzliche Stellvertreterin mit einer Frist von einer Woche um Erteilung einer Untervollmacht an den Vater des Beschwerdeführers, weil der Vater nach Ansicht des Bundesasylamt nicht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren befugt sei, da wegen der unehelichen Geburt des Beschwerdeführers allein die Mutter mit der zivilrechtliche Obsorge nach Paragraph 166, ABGB betraut sei. Die Mutter des Beschwerdeführers wurde weiters aufgefordert bekannt zu geben, ob sie mit den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers im Antrag auf subsidiären Schutz einverstanden sei und ob ihr Sohn eigene Gründe für die Antragstellung geltend machen wolle oder der Grund der Antragstellung die Aufrechterhaltung des Familienverbandes sei (AS 49).

Mit Schreiben vom 16.03.2010 teilte die Mutter des Beschwerdeführers dem Bundesasylamt mit, dass sie mit den Angaben des Vaters des Beschwerdeführers einverstanden sei, der Beschwerdeführer keine eigenen Antragsgründe geltend mache, sondern den Antrag wegen der Aufrechterhaltung des Familienverbandes stelle und dass sie mit der Vertretung des Beschwerdeführers durch seinen Vater einverstanden sei (AS 63).

Am 25.03.2010 richtete das Bundesasylamt an die zuständigen Behörden unter Beifügung einer Kopie der Zustimmungserklärung Polens betreffend die Rückübernahme der Mutter des Beschwerdeführers folgendes Schreiben (per Fax):

"Sehr geehrte Kollegen, in Bezug auf die oben angeführte Zustimmung betreffend XXXX informieren wir Sie darüber, dass ihr Sohn XXXX am XXXX im Krankenhaus XXXX geboren wurde. Am 07.10.2009 stellte sie für ihren Sohn einen Asylantrag in Österreich. Die Geburtsurkunde ist beigefügt. Bitte bestätigen Sie uns Ihre Zuständigkeit gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II Verordnung 343/2003." (AS 167)."Sehr geehrte Kollegen, in Bezug auf die oben angeführte Zustimmung betreffend römisch 40 informieren wir Sie darüber, dass ihr Sohn römisch 40 am römisch 40 im Krankenhaus römisch 40 geboren wurde. Am 07.10.2009 stellte sie für ihren Sohn einen Asylantrag in Österreich. Die Geburtsurkunde ist beigefügt. Bitte bestätigen Sie uns Ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin römisch zwei Verordnung 343 aus 2003,." (AS 167).

Die polnischen Behörden erteilten mit Schreiben, eingelangt am 30.03.2010 die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO (AS 189).Die polnischen Behörden erteilten mit Schreiben, eingelangt am 30.03.2010 die Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO (AS 189).

Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 26.03.2010 (zugestellt dem Vater des Beschwerdeführers als gewillkürter Vertreter der gesetzlichen Stellvertreterin am selben Tag) erließ das Bundesasylamt den Bescheid GZ 09 12.321-BAL (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 71, 187).

Am selben Tag wurde auch der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, erneut wegen Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO zurückgewiesen und die Mutter nach Polen ausgewiesen (siehe Erkenntnis GZ. S13 408.136-3/2010/2E vom heutigen Tage).Am selben Tag wurde auch der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers, erneut wegen Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO zurückgewiesen und die Mutter nach Polen ausgewiesen (siehe Erkenntnis GZ. S13 408.136-3/2010/2E vom heutigen Tage).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 4 Abs. 3 der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist

(II.).(römisch zwei.).

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt ergänzend im Wesentlichen aus, aus Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO ergebe sich, dass für die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Falle eines nachgeborenen Kindes "die Situation des begleitenden Elternteils" zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (offen bleibt wessen erste Antragstellung) maßgeblich sei. Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO genüge damit den Ansprüchen des Art. 8 EMRK, weil somit zum einen eine Trennung der Familie verhindert und zum anderen "das in der Praxis fallweise anzutreffende Phänomen hintangehalten (wird), über die Kinder einen Aufenthalt in einem bestimmten Staat quasi zu ¿erzwingen'. "Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt ergänzend im Wesentlichen aus, aus Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO ergebe sich, dass für die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Falle eines nachgeborenen Kindes "die Situation des begleitenden Elternteils" zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung (offen bleibt wessen erste Antragstellung) maßgeblich sei. Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO genüge damit den Ansprüchen des Artikel 8, EMRK, weil somit zum einen eine Trennung der Familie verhindert und zum anderen "das in der Praxis fallweise anzutreffende Phänomen hintangehalten (wird), über die Kinder einen Aufenthalt in einem bestimmten Staat quasi zu ¿erzwingen'. "

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers in Österreich zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur wird jedoch festgestellt, dass der Eingriff in das geschützte Recht gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers in Österreich zwar ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Unter Bezugnahme auf die einschlägige Judikatur wird jedoch festgestellt, dass der Eingriff in das geschützte Recht gerechtfertigt sei.

Dabei stützt sich das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass vor der Einreise der Mutter des Beschwerdeführers mit dem Vater des Beschwerdeführers kein Familienleben bestand, weil man außer einem zweitägigen Besuch in Polen nur Kontakt per Telefon und Internet gehabt habe. Das Familienleben habe daher erst seit der Einreise der Mutter bzw. seit der Geburt des Beschwerdeführers bestanden, den Eltern sei somit zum Zeitpunkt des Eingehens der Lebensgemeinschaft bewusst gewesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ungewiss und bloß für die Dauer des Asylverfahrens vorübergehend legalisiert gewesen sei.

Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Mit Schreiben vom 09.04.2010 reichte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Stellvertreter Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS. 199).

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO nicht anwendbar sei, weil er keinen Asylantrag, sondern nur einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe und § 17 Abs. 3 AsylG vorsehe, dass Anträge im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG mit Einbringen des Antrags automatisch zugelassen werden.Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO nicht anwendbar sei, weil er keinen Asylantrag, sondern nur einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt habe und Paragraph 17, Absatz 3, AsylG vorsehe, dass Anträge im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG mit Einbringen des Antrags automatisch zugelassen werden.

Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 19.04.2010 übermittelt.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für das vorliegende Erkenntnis maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für das vorliegende Erkenntnis maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.

Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 16.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 16.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber ist vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines nach der Ankunft eines Asylwerbers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geborenen Kindes untrennbar mit der seines Elternteiles verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrages des Elternteils zuständig.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines nach der Ankunft eines Asylwerbers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates geborenen Kindes untrennbar mit der seines Elternteiles verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaates, der für die Prüfung des Asylantrages des Elternteils zuständig.

Gemäß Art. 17 Abs. 3 Dublin II-VO verwendet ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme eines Asylwerbers ersucht, ein Formblatt, auf dem die Beweismittel, Indizien und alle sachdienlichen Angaben aus den Erklärungen des Asylwerbers enthalten sind, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.Gemäß Artikel 17, Absatz 3, Dublin II-VO verwendet ein Mitgliedstaat, der einen anderen Mitgliedstaat um Aufnahme eines Asylwerbers ersucht, ein Formblatt, auf dem die Beweismittel, Indizien und alle sachdienlichen Angaben aus den Erklärungen des Asylwerbers enthalten sind, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides

Der Beschwerde wird gemäß §§ 66 Abs. 4, § 19 Abs. 2 AsylG und Art. 17 Abs. 3 Dublin II-VO stattgegeben, da das Bundesasylamt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sowie unverzichtbare Verfahrensvorschriften der Dublin II-VO nicht beachtete hat, womit schwere Verfahrensfehler begangen wurden, die der Asylgerichthof als solcher nicht zu beheben vermag, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Verkürzung des Verfahrens droht.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 66, Absatz 4,, Paragraph 19, Absatz 2, AsylG und Artikel 17, Absatz 3, Dublin II-VO stattgegeben, da das Bundesasylamt das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt sowie unverzichtbare Verfahrensvorschriften der Dublin II-VO nicht beachtete hat, womit schwere Verfahrensfehler begangen wurden, die der Asylgerichthof als solcher nicht zu beheben vermag, ohne dass dem Beschwerdeführer eine Verkürzung des Verfahrens droht.

Was insbesondere die Verletzung von Art. 17 Abs. 3 Dublin II-VO betrifft, weist der Asylgerichthof außerdem darauf hin, dass diese Verfahrensvorschrift aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Art 22 Dublin II-VO) nur von jenen Behörden durchgeführt werden kann, welche die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben. In Österreich ist dies das Bundesasylamt, nicht aber der Asylgerichthof.Was insbesondere die Verletzung von Artikel 17, Absatz 3, Dublin II-VO betrifft, weist der Asylgerichthof außerdem darauf hin, dass diese Verfahrensvorschrift aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften (Artikel 22, Dublin II-VO) nur von jenen Behörden durchgeführt werden kann, welche die Mitgliedstaaten der Kommission mitgeteilt haben. In Österreich ist dies das Bundesasylamt, nicht aber der Asylgerichthof.

Was die Verletzung der Verfahrensvorschriften betrifft, so ist im Einzelnen festzustellen, dass das Bundesasylamt, erstens, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne Einvernahme der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des § 34 AsylG wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an seinen Vater - ohne Zulassungsverfahren - wahrscheinlich subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.Was die Verletzung der Verfahrensvorschriften betrifft, so ist im Einzelnen festzustellen, dass das Bundesasylamt, erstens, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne Einvernahme der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat, obwohl ihm bewusst sein musste, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 34, AsylG wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes an seinen Vater - ohne Zulassungsverfahren - wahrscheinlich subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen wäre.

Das Bundesasylamt hat nämlich nach der Zulassung des Verfahrens (sei es mit der Antragstellung oder spätestens nach Ablauf der 20 Tage nach Antragstellung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG) statt einer inhaltliche Entscheidung betreffend die Anwendung der §§ 16, 17, 34 AsylG in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes erneut über die Zulassung des Verfahrens (negativ) entschieden; dies obwohl zumindest zu begründen gewesen wäre, wie die Anwendung von § 34 Abs. 3 AsylG als Ausdruck von Art. 8 EMRK durch die - nach Ansicht des Asylgerichtshofes ebenfalls nicht ausreichend begründete - Anwendung von Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO (allenfalls ausnahmsweise) konterkariert werden kann, obwohl beide Bestimmungen offenkundig der Sicherung derselben Rechte aus Art. 8 EMRK dienen.Das Bundesasylamt hat nämlich nach der Zulassung des Verfahrens (sei es mit der Antragstellung oder spätestens nach Ablauf der 20 Tage nach Antragstellung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG) statt einer inhaltliche Entscheidung betreffend die Anwendung der Paragraphen 16, 17, 34, AsylG in Bezug auf die Gewährung subsidiären Schutzes erneut über die Zulassung des Verfahrens (negativ) entschieden; dies obwohl zumindest zu begründen gewesen wäre, wie die Anwendung von Paragraph 34, Absatz 3, AsylG als Ausdruck von Artikel 8, EMRK durch die - nach Ansicht des Asylgerichtshofes ebenfalls nicht ausreichend begründete - Anwendung von Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO (allenfalls ausnahmsweise) konterkariert werden kann, obwohl beide Bestimmungen offenkundig der Sicherung derselben Rechte aus Artikel 8, EMRK dienen.

Es wurden im gegenständlichen Verfahren vielmehr lediglich wenig zielgerichtet scheinende betreffend die Frühgeburt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen und eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers für den Vater des Beschwerdeführers verlangt, obwohl dem Bundesasylamt bekannt sein sollte, dass - unabhängig von der zivilrechtlichen Obsorge - im Asylverfahren gemäß Art. 16 Abs. 2 AsylG beide Elternteile als gesetzliche Stellvertreter gelten.Es wurden im gegenständlichen Verfahren vielmehr lediglich wenig zielgerichtet scheinende betreffend die Frühgeburt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorgenommen und eine Vollmacht der Mutter des Beschwerdeführers für den Vater des Beschwerdeführers verlangt, obwohl dem Bundesasylamt bekannt sein sollte, dass - unabhängig von der zivilrechtlichen Obsorge - im Asylverfahren gemäß Artikel 16, Absatz 2, AsylG beide Elternteile als gesetzliche Stellvertreter gelten.

Das Bundesasylamt hat, zweitens, einen Verstoß gegen die Konsultationspflichten des Art. 17 Abs. 3 Dublin II-VO begangen, indem es versäumt hat, die polnischen Behörden über im vorliegenden Fall wesentliche Umstände informieren. Das Bundesasylamt hat es nämlich ua. unterlassen, die polnischen Behörden darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer das leibliche Kind eines in Österreich subsidiär Schutzberechtigten ist, mit dem er seit der Geburt zusammenlebt sowie darüber, dass der Beschwerdeführer als Frühgeburt mit stark geschwächter Gesundheit auf die Welt gekommen ist. Ohne derartige Informationen waren die polnischen Behörden aber nicht in der Lage, die Anwendbarkeit von Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO informiert zu überprüfen und die Frage zu beurteilen, inwieweit humanitäre Gründe im Sinne des Art 15 Dublin II VO vorliegen oder zu beurteilen, ob im Hinblick auf die österreichische Rechtslage im Zusammenhang mit der subsidiären Schutzgewährung an den Vater des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Polens nach Art 16 Abs 2 Dublin II VO beendet sein könnte.Das Bundesasylamt hat, zweitens, einen Verstoß gegen die Konsultationspflichten des Artikel 17, Absatz 3, Dublin II-VO begangen, indem es versäumt hat, die polnischen Behörden über im vorliegenden Fall wesentliche Umstände informieren. Das Bundesasylamt hat es nämlich ua. unterlassen, die polnischen Behörden darüber zu informieren, dass der Beschwerdeführer das leibliche Kind eines in Österreich subsidiär Schutzberechtigten ist, mit dem er seit der Geburt zusammenlebt sowie darüber, dass der Beschwerdeführer als Frühgeburt mit stark geschwächter Gesundheit auf die Welt gekommen ist. Ohne derartige Informationen waren die polnischen Behörden aber nicht in der Lage, die Anwendbarkeit von Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO informiert zu überprüfen und die Frage zu beurteilen, inwieweit humanitäre Gründe im Sinne des Artikel 15, Dublin römisch zwei VO vorliegen oder zu beurteilen, ob im Hinblick auf die österreichische Rechtslage im Zusammenhang mit der subsidiären Schutzgewährung an den Vater des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Polens nach Artikel 16, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO beendet sein könnte.

Dass Art 4 Abs 3 Dublin II-VO kein formelles Konsultationsverfahren statuiert, sondern eine Mitteilungspflicht, kann die Mitgliedstaaten nicht von der Notwendigkeit einer transparenten und vollständigen Kommunikation untereinander entbinden (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K11. zu Art 19).Dass Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO kein formelles Konsultationsverfahren statuiert, sondern eine Mitteilungspflicht, kann die Mitgliedstaaten nicht von der Notwendigkeit einer transparenten und vollständigen Kommunikation untereinander entbinden (siehe Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K11. zu Artikel 19,).

Im vorliegenden Fall ist das nicht erfolgt und kann daher die Kenntnisnahme Polens von der Mitteilung nach Art 4 Abs 3 Dublin II VO nicht als rechtlich ausreichend erachtet werdeIm vorliegenden Fall ist das nicht erfolgt und kann daher die Kenntnisnahme Polens von der Mitteilung nach Artikel 4, Absatz 3, Dublin römisch zwei VO nicht als rechtlich ausreichend erachtet werde

Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichthof schließlich darauf hin, dass auch die Rechtsauffassung, wonach nachgeborene Kinder gemäß Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO ausnahmslos an die Rechtsstellung der Mutter gebunden sind, mit der sie - wie das Bundesasylamt offenbar meint - als Fötus "eingereist" sind, zu begründen gewesen wäre.Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichthof schließlich darauf hin, dass auch die Rechtsauffassung, wonach nachgeborene Kinder gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO ausnahmslos an die Rechtsstellung der Mutter gebunden sind, mit der sie - wie das Bundesasylamt offenbar meint - als Fötus "eingereist" sind, zu begründen gewesen wäre.

Es hätte zur Anwendung dieser Vorschrift (wenn diese nicht ohnehin wegen der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß § 34 AsylG unanwendbar bleiben muss) im vorliegenden Fall nämlich einer Begründung bedurft, warum und wenn Ja wie die Bestimmung in Fällen angewendet werden soll, in denen die beiden Elternteile eines Minderjähren einen unterschiedlichen Rechtsstatus haben.Es hätte zur Anwendung dieser Vorschrift (wenn diese nicht ohnehin wegen der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 34, AsylG unanwendbar bleiben muss) im vorliegenden Fall nämlich einer Begründung bedurft, warum und wenn Ja wie die Bestimmung in Fällen angewendet werden soll, in denen die beiden Elternteile eines Minderjähren einen unterschiedlichen Rechtsstatus haben.

Des Weiteren hätte im vorliegenden Fall schließlich gegebenenfalls auch eine Prüfung des Selbsteintrittsrechts unter Beachtung der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfolgen müssen, wobei insbesondere näher darauf einzugehen gewesen wäre, ob und wie ein gemeinsames Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers mit seinem leiblichen Vater im Falle der Überstellung nach Polen in absehbarer Zeit ausgeübt werden könnte; dies nämlich vor dem speziellen Hintergrund, dass der Vater (wegen der Gewährung subsidiären Schutzes, wobei eine Beendigung nicht absehbar ist) weder in sein Heimatland zurückkehren kann, noch ein Aufenthaltsrecht in Polen leicht erlangbar wäre.

Auch hätte als weiterer Faktor in die Abwägung einfließen müssen, dass bei einer allfälligen Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in das Herkunftsland des Beschwerdeführers damit zusammenhängende Fragen des Art. 8 EMRK in Polen (schon wegen der räumlichen Trennung vom Vater) schwieriger zu prüfen wären als in Österreich.Auch hätte als weiterer Faktor in die Abwägung einfließen müssen, dass bei einer allfälligen Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung in das Herkunftsland des Beschwerdeführers damit zusammenhängende Fragen des Artikel 8, EMRK in Polen (schon wegen der räumlichen Trennung vom Vater) schwieriger zu prüfen wären als in Österreich.

Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung könnte nur nach Behebung aller Mängel und hinreichender Auseinandersetzung mit den dargestellten Rechtsfragen unter Bindung an die entsprechenden Ausführungen des Asylgerichtshofes erfolgen.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Familienverfahren, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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