Norm
AsylG 2005 §5Spruch
S13 408.136-3/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 09 07.102-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, FZ. 09 07.102-BAL, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Erster Bescheid und Behebung durch den Asylgerichtshof
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste als Schwangere am 16.06.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 11).
Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16.02.2009 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2009, FZ 09 07.102 - EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen (in der Folge: angefochtener Bescheid).
Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16.02.2009 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sie tatsächlich vor der Antragstellung in Polen einen in Österreich aufhältigen Landsmann namens XXXX geheiratet habe. Im Übrigen bestehe für Asylwerber in Polen allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Art. 8 oder Art. 3 ERMK dar.Die Begründung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeführerin bereits am 16.02.2009 in Polen um internationalen Schutz angesucht habe und somit gemäß der Dublin II-VO Polen für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO lägen nicht vor, da die Beschwerdeführerin in Österreich keine Familienmitglieder und auch keinen sonstigen privaten Bezug habe. Insbesondere sei nicht erwiesen, dass sie tatsächlich vor der Antragstellung in Polen einen in Österreich aufhältigen Landsmann namens römisch 40 geheiratet habe. Im Übrigen bestehe für Asylwerber in Polen allgemein ein faires Asylverfahren, Refoulement-Schutz sowie medizinische und psychologische Behandlung gewährleistet seien. Eine Überstellung nach Polen stelle daher keine Verletzung von Artikel 8, oder Artikel 3, ERMK dar.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2009 (S13 408.136-1/2009/2E) gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 AsylG statt.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.08.2009 (S13 408.136-1/2009/2E) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Satz 2 AsylG statt.
Zur Begründung stützte sich der Asylgerichtshof im Wesentlichen darauf, dass das Bundesasylamt es unterlassen habe, hinreichende Sachverhaltsermittlungen im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Eheschließung anzustellen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise schon vor der ersten Asylantragstellung in Polen rechtswirksam mit einem in Österreich anerkannten Konventionsflüchtling verheiratet sei und geltend gemacht hatte, dieser sei der Vater des Kindes, dessen Geburt sie in etwa drei Monate erwarte.
Zweiter Bescheid und Behebung durch den Asylgerichtshof
Das Bundesasylamt führte das Verfahren weiter und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2009, FZ 09 07.102-BAL, zugestellt am selben Tag an den von der Beschwerdeführerin dafür Bevollmächtigten, erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (AS 359).Das Bundesasylamt führte das Verfahren weiter und wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.09.2009, FZ 09 07.102-BAL, zugestellt am selben Tag an den von der Beschwerdeführerin dafür Bevollmächtigten, erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (AS 359).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen dieselbe Begründung angeführt wie im ersten Bescheid. Zusätzlich beruft sich das Bundesasylamt darauf, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Lebensgefährten - einem in Österreich subsidiär Schutzberechtigten - nicht verheiratet sei, da die von ihr behauptete und mit einer Urkunde belegte standesamtliche Eheschließung unter Abwesenden nach dem Recht der Russischen Föderation nicht rechtsgültig sei.
Dass die Beschwerdeführerin schwanger sei, wäre insofern unbeachtlich als sie sich bereits zum Zeitpunkt der Empfängnis mit ungewissem Aufenthaltstatus in Polen aufgehalten habe und somit nicht damit rechnen habe können, ein Familienleben in Österreich führen zu können.
Das Bundesasylamt führt aus: "Würde man Ihre Schwangerschaft nunmehr als Umstand ansehen, der zu einem Ausweisungshindernis führt, so würde es bedeuten, dass Personen, welche die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen brechen und den Staat mit Ihrem Privat- und Familienleben konfrontieren, die Grundsätze der Dublin II-VO aushebeln können, um eine aus Ihrer Sicht für sie günstigere Situation zu erzwingen".
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 06.10.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt, das die Beschwerde zur Vorlage beim Asylgerichtshof brachte.
In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin (unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigungen und einer Geburtsurkunde, AS 481, 489) im Wesentlichen vor, dass bei am XXXX ein Notkaiserschnitt durchgeführt wurde. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten XXXX, XXXX (siehe Erkenntnis GZ. S13 412.734-1/2010/2E vom heutigen Tage) sei als Frühgeburt in der 29. Schwangerschaftswoche geboren worden. Das Kind bedürfe auf Grund dessen intensiver Pflege und medizinischer Überwachung, voraussichtlich bis zum ursprünglich errechneten Geburtstermin im Dezember 2009.In der Beschwerdeschrift brachte die Beschwerdeführerin (unter Vorlage entsprechender ärztlicher Bestätigungen und einer Geburtsurkunde, AS 481, 489) im Wesentlichen vor, dass bei am römisch 40 ein Notkaiserschnitt durchgeführt wurde. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten römisch 40 , römisch 40 (siehe Erkenntnis GZ. S13 412.734-1/2010/2E vom heutigen Tage) sei als Frühgeburt in der 29. Schwangerschaftswoche geboren worden. Das Kind bedürfe auf Grund dessen intensiver Pflege und medizinischer Überwachung, voraussichtlich bis zum ursprünglich errechneten Geburtstermin im Dezember 2009.
Am selben Tag stellte der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Stellvertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung des subsidiären Schutzes für das Kind XXXX. Der Asylgerichtshof wurde darüber nicht informiert.Am selben Tag stellte der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin als dessen gesetzlicher Stellvertreter beim Bundesasylamt einen Antrag auf Gewährung des subsidiären Schutzes für das Kind römisch 40 . Der Asylgerichtshof wurde darüber nicht informiert.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 13.10.2009, GZ. S13 408.136-2/2009/2Z wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zweiten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Asylgerichtshof holte ein Rechtsgutachten zum Eherecht der Russischen Föderation ein, das die Rechtsauffassung des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Ungültigkeit der Eheschließung der Beschwerdeführer bestätigte.
Durch einen Auszug aus dem Asyl-Informations-System (AIS) vom 09.02.2010 erfuhr der Asylgerichtshof, dass für das Kind der Beschwerdeführerin bereits ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden war, und das Verfahren in Österreich am 07.10.2010 zugelassen worden war.
Daraufhin behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. S13 408.136-2/2009/6E den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 5, 10 iVm. § 34 AsylG.Daraufhin behob der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. S13 408.136-2/2009/6E den zweiten Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 5, 10, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG.
Zur Begründung wird angeführt, dass das Asylverfahren des leiblichen Kindes der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen sei und die Beschwerdeführerin gemäß § 34 AsylG den gleichen Schutzumfang wie ihr Kind erhalten müsse.Zur Begründung wird angeführt, dass das Asylverfahren des leiblichen Kindes der Beschwerdeführerin in Österreich zugelassen sei und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 34, AsylG den gleichen Schutzumfang wie ihr Kind erhalten müsse.
Dritter Bescheid des Bundesasylamtes
Ohne weitere Einvernahme der Beschwerdeführerin oder sonstige Verfahrensschritte erließ das Bundesasylamt mit Datum vom 26.03.2010 (dem Stellvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am selben Tag) den Bescheid 0907.102-BAL (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 569, 677).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin erneut mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig ist (II.).Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin erneut mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Die Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist (römisch zwei.).
In der Begründung führt das Bundesasylamt zunächst die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624 an, aus der sich ableite, dass die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens nur dann unzulässig sei, wenn der angenommene Zurückweisungsgrund nicht mehr vorliege. Dies bedeute, dass die Zurückweisung eines Asylantrages nach Zulassung des Verfahrens auch dann rechtmäßig sei, wenn der Behörde der Zurückweisungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Zulassung bekannt war. Da der Zurückweisungstatbestand im Falle der Beschwerdeführerin weiterhin vorliege, sei eine erneute Zurückweisung rechtlich zulässig.
Die inhaltliche Begründung zur Zurückweisung des Asylantrages stützt sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie der mit dem genannten Erkenntnis behobene zweite Bescheid des Bundesasylamtes.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt lediglich ergänzend aus, dass der neugeborene Sohn der Beschwerdeführerin unabhängig davon, dass für ihn ein Asylantrag gestellt wurde, das rechtliche Schicksal "seines Elternteils" teile.Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt lediglich ergänzend aus, dass der neugeborene Sohn der Beschwerdeführerin unabhängig davon, dass für ihn ein Asylantrag gestellt wurde, das rechtliche Schicksal "seines Elternteils" teile.
Dies schließt das Bundesasylamt aus Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO, aus dem sich ergebe, dass für die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Falle eines nachgeborenen Kindes "die Situation des begleitenden Elternteils" zum Zeitpunkt der ersten (gemeint ist wohl: von dessen erster) Antragstellung maßgeblich sei. Art. 4 Abs. 3 Dublin II-VO genüge damit den Ansprüchen des Art. 8 EMRK, weil somit zum einen eine Trennung der Familie verhindert und zum anderen "das in der Praxis fallweise anzutreffende Phänomen hintangehalten (wird), über die Kinder einen Aufenthalt in einem bestimmten Staat quasi zu ¿erzwingen'. "Dies schließt das Bundesasylamt aus Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO, aus dem sich ergebe, dass für die Feststellung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates im Falle eines nachgeborenen Kindes "die Situation des begleitenden Elternteils" zum Zeitpunkt der ersten (gemeint ist wohl: von dessen erster) Antragstellung maßgeblich sei. Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO genüge damit den Ansprüchen des Artikel 8, EMRK, weil somit zum einen eine Trennung der Familie verhindert und zum anderen "das in der Praxis fallweise anzutreffende Phänomen hintangehalten (wird), über die Kinder einen Aufenthalt in einem bestimmten Staat quasi zu ¿erzwingen'. "
Ergänzend sei hinzugefügt, dass am selben Tag - ebenfalls ohne Einvernahme - und mit derselben Begründung auch der Antrag des Kindes der Beschwerdeführerin trotz vorheriger Zulassung zurückgewiesen wurde (siehe Erkenntnis GZ. S13 412.734-1/2010/2E vom heutigen Tage).
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt ergänzend im Wesentlichen aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin in Österreich zwar ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Eine Trennung von ihrem Lebensgefährten sei nach einer (unter Berufung auf die einschlägige Judikatur und das Vorliegen "qualifizierte Missbrauchsaspekte" erfolgten) Abwägung der Interessen jedoch gerechtfertigt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides führt das Bundesasylamt ergänzend im Wesentlichen aus, dass im Falle der Beschwerdeführerin in Österreich zwar ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Eine Trennung von ihrem Lebensgefährten sei nach einer (unter Berufung auf die einschlägige Judikatur und das Vorliegen "qualifizierte Missbrauchsaspekte" erfolgten) Abwägung der Interessen jedoch gerechtfertigt.
Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichthof
Mit Schreiben vom 09.04.2010 reichte die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS. 695).
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zum einen aus, dass sie nach wie vor der Ansicht sei, ihre Eheschließung sei rechtswirksam. Zum anderen würde eine Rücküberstellung nach Polen eine Trennung von ihrem pflegebedürftigen Neugeborenen bedeuten, dem augrund des Status seines leiblichen Vaters Subsidiärer Schutz zuerkannt werden müsse. Schließlich habe das Bundesasylamt auch verkannt, dass die Zuständigkeit Österreichs durch Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist eingetreten sei.
Die Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof am 19.04.2010 übermittelt.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für das vorliegende Erkenntnis maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für das vorliegende Erkenntnis maßgebliche Sachverhalt sich aus der Aktenlage ergibt.
Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, AsylG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 135/2009 (im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 16.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist die geltende Fassung mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren ist seit 16.06.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 19 Abs. 2 AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG ist ein Asylwerber vom Bundesasylamt, soweit er nicht auf Grund von in seiner Person gelegenen Umständen nicht in der Lage ist, durch Aussagen zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, zumindest einmal im Zulassungsverfahren und - soweit nicht bereits im Zulassungsverfahren über den Antrag entschieden wird - zumindest einmal nach Zulassung des Verfahrens einzuvernehmen. Eine Einvernahme kann unterbleiben, wenn dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3). Weiters kann eine Einvernahme im Zulassungsverfahren unterbleiben, wenn das Verfahren zugelassen wird. Soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, ist der Asylwerber persönlich von dem zur jeweiligen Entscheidung berufenen Organ des Bundesasylamtes einzuvernehmen. Paragraph 24, Absatz 3, bleibt unberührt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der Beschwerde wird gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 2 AsylG stattgegeben, da das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat und damit einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, den der Asylgerichthof als solchen nicht zu beheben vermag, ohne die Beschwerdeführerin durch Verkürzung des Instanzenweges ihrer Rechte zu berauben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraphen 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, AsylG stattgegeben, da das Bundesasylamt das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat und damit einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, den der Asylgerichthof als solchen nicht zu beheben vermag, ohne die Beschwerdeführerin durch Verkürzung des Instanzenweges ihrer Rechte zu berauben.
Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in dem vom Bundesasylamt zitierten Erkenntnis vom 25.11.2008, Zl. 2006/20/0624 ausführt, können im Rechtsmittelverfahren keine ungünstigeren Bedingungen für einen Beschwerdeführer herrschen, wenn die Unzulässigkeitsentscheidung außerhalb des Zulassungsverfahren ergangen ist, als wenn sie (wie im Regelfall) im Zulassungsverfahren erfolgt ist. Übertragen auf das gegenständliche Verfahren vor dem Asylgerichtshof bedeutet dies, dass das Gericht volle Kognitionsbefugnis hinsichtlich von Verfahrensfehlern hat.
Es ist dem Bundesasylamt im vorliegenden Fall ein qualifizierter Verfahrensfehler unterlaufen, in dem es die Beschwerdeführerin nicht erneut einvernommen hat, bevor es den Antrag auf internationalen Schutz trotz eines entgegenstehenden dem Rechtsbestand angehörenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes ein erneut Mal als unzulässig zurückgewiesen hat.
Es ist nämlich zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis (in Bezug auf eine Amtsbeschwerde gegen einen Bescheid des UBAS) zwar betont hat, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt wegen der Regelung des § 28 Abs 1 3. Satz AsylG im Allgemeinen kein schützenswertes Vertrauen eines Beschwerdeführers bestehen kann, dass sein Antrag nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen wird.Es ist nämlich zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis (in Bezug auf eine Amtsbeschwerde gegen einen Bescheid des UBAS) zwar betont hat, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt wegen der Regelung des Paragraph 28, Absatz eins, 3. Satz AsylG im Allgemeinen kein schützenswertes Vertrauen eines Beschwerdeführers bestehen kann, dass sein Antrag nicht mehr als unzulässig zurückgewiesen wird.
In Verfahren nach der neuen Rechtlage, in der die Funktion der Berufungsbehörde entfallen ist und an seiner Stelle der Asylgerichtshof als einzige gerichtliche Instanz über die Bescheide des Bundesasylamtes endgültig zu entscheiden hat, besteht jedoch in Fällen wie dem vorliegenden ein berechtigtes Vertrauen, dass das Verfahren zugelassen ist und nunmehr in Bindung an die tragenden Ausführungen des Asylgerichtshofes das inhaltliche Verfahren fortgesetzt werden wird, sofern es nicht zu einer wesentlichen Änderung der Umstände kommt.
Dies mag zwar im vorliegenden Fall dadurch, dass das Bundesasylamt trotz Zulassung das Verfahren des Sohnes der Beschwerdeführerin diesem dann nicht (wie offenbar ursprünglich beabsichtigt) denselben Schutz gewährt hat wie seinem Vater, denkmöglicherweise eingetreten sein. Diesen Umstand aber nicht mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, widerstreitet jedoch allen (auch gemeinschaftsrechtlichen) Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung, da es signifikant die Möglichkeit der effektiven Rechtsverfolgung bereits in der Verwaltungsinstanz verkürzt hat.
§ 28 Abs. 1 Satz 3 AsylG kann dem nicht grundsätzlich entgegengehalten werden, weil ansonsten die gerichtliche Überprüfung von rechtsfehlerhaften behördlichen Entscheidungen in Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin II-VO ihrer Sinnhaftigkeit beraubt würde.Paragraph 28, Absatz eins, Satz 3 AsylG kann dem nicht grundsätzlich entgegengehalten werden, weil ansonsten die gerichtliche Überprüfung von rechtsfehlerhaften behördlichen Entscheidungen in Zuständigkeitsverfahren nach der Dublin II-VO ihrer Sinnhaftigkeit beraubt würde.
Die Beschwerdeführerin konnte hier also aufgrund des besonderen Umstandes, dass ihr Verfahren gemäß § 34 AsylG gerichtlich zugelassen war, weil das Verfahren des Kindes vom Bundesasylamt entweder schon mit der Antragstellung oder zumindest gemäß § 28 Abs. 2 AsylG nach Ablauf von 20 Tagen ab der diesbezüglichen Antragstellung zugelassen war, durchaus darauf vertrauen, sich nunmehr außerhalb des Zulassungsverfahrens zu befinden und in der Folge zu ihren Asylgründen im Sinne eines materiellen Verfahrens befragt zu werden.Die Beschwerdeführerin konnte hier also aufgrund des besonderen Umstandes, dass ihr Verfahren gemäß Paragraph 34, AsylG gerichtlich zugelassen war, weil das Verfahren des Kindes vom Bundesasylamt entweder schon mit der Antragstellung oder zumindest gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG nach Ablauf von 20 Tagen ab der diesbezüglichen Antragstellung zugelassen war, durchaus darauf vertrauen, sich nunmehr außerhalb des Zulassungsverfahrens zu befinden und in der Folge zu ihren Asylgründen im Sinne eines materiellen Verfahrens befragt zu werden.
Die Beschwerdeführerin konnte somit jedenfalls darauf vertrauen, dass dieser Zustand nicht ohne persönliche Erörterung mit ihr im Zuge einer Einvernahme durch eine erneute Zurückweisung rückgängig gemacht wird.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch das Verfahren des Kindes der Beschwerdeführerin mit verschiedenen Verfahrensfehlern belastet war und auch diese Unzuständigkeitsentscheidung des BAA daher mit Erkenntnis des AGH vom heutigen Tag zu beheben war (S13 412.734-1/2010/2E).
Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung käme somit nur nach Behebung der in beiden Erkenntnissen dargestellten Mängeln unter Beachtung der entsprechenden Rechtsanschauungen des Asylgerichtshofes in Frage, sofern auf Basis eines dann fehlerfreien Verfahrens die rechtliche Beurteilung eine solche Entscheidung (noch) zuließe.
Schlagworte
Bescheidbehebung, Familienverfahren, VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
06.05.2010