Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
D11 403315-2/2010/2E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
D11 405573-2/2010/2E
D11 403316-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010, FZ. 09 15.942 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010, FZ. 09 15.942 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 04.06.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 04.06.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF2 genannt), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann XXXX (in weiterer Folge BF1 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF2 genannt), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 10.09.2007 gemeinsam mit ihrem Ehemann römisch 40 (in weiterer Folge BF1 genannt) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch Asylantrag genannt).
Hiezu wurde BF1 am 10.09.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 24.09.2007 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:
Er habe bereits in Polen einen Asylantrag gestellt. Er habe seine Heimat verlassen, da er von maskierten Russen mitgenommen und geschlagen worden sei. Seither habe er Kopfschmerzen. Er sei ausgereist bevor er getötet werde.
Auch BF2 wurde am 10.09.2007 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 25.10.2007 und 28.02.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:
Sie habe Tschetschenien verlassen, da ihr Mann dort verfolgt worden und in Gefahr gewesen sei. Er sei von Russen geschlagen und misshandelt worden und von diesen verhört und gefragt worden, wo sich die tschetschenischen Widerstandskämpfer befinden würden. Als ihr Mann festgenommen worden sei, sei er vor ihren Augen geschlagen worden. Sie habe danach eine Totgeburt erlitten. Sie sei nunmehr erneut im fünften Monat schwanger und wolle mit ihrem Mann gemeinsam leben.
Mit Bescheid vom 03.10.2007, Zl. 07 08.315-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (=Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (=Spruchteil II.).Mit Bescheid vom 03.10.2007, Zl. 07 08.315-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück, da Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (=Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (=Spruchteil römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob BF1 am 13.03.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 08.315-EAST-WEST, behob das Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amtswegen den Bescheid vom 03.10.2007, Zl. 07 08.315-EAST-WEST, und ließ das gegenständliche Verfahren zum materiellen Verfahren zu.Gegen diesen Bescheid erhob BF1 am 13.03.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 08.315-EAST-WEST, behob das Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amtswegen den Bescheid vom 03.10.2007, Zl. 07 08.315-EAST-WEST, und ließ das gegenständliche Verfahren zum materiellen Verfahren zu.
Am XXXX wurde das älteste gemeinsame Kind des BF1 und der BF2, XXXX (in weiterer Folge BF3 genannt), in Österreich geboren. BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für BF3 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf Internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde das älteste gemeinsame Kind des BF1 und der BF2, römisch 40 (in weiterer Folge BF3 genannt), in Österreich geboren. BF1 stellte als gesetzlicher Vertreter für BF3 im Rahmen eines Familienverfahrens einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.318-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (=Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (=Spruchteil II.).Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.318-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück, da Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (=Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (=Spruchteil römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob BF2 am 13.03.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 08.318-EAST-WEST, behob das Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amtswegen den Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.318-EAST-WEST, und ließ das gegenständliche Verfahren zum materiellen Verfahren zu.Gegen diesen Bescheid erhob BF2 am 13.03.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 07 08.318-EAST-WEST, behob das Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amtswegen den Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 07 08.318-EAST-WEST, und ließ das gegenständliche Verfahren zum materiellen Verfahren zu.
Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.541-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen BF3 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unzulässig zurück, da Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (=Spruchteil I.) und erklärte gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 leg. cit., dass der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (=Spruchteil II.).Mit Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.541-EAST-WEST, wies das Bundesasylamt den Antrag des minderjährigen BF3 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unzulässig zurück, da Polen für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei (=Spruchteil römisch eins.) und erklärte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit., dass der minderjährige Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen werde (=Spruchteil römisch zwei.).
Gegen diesen Bescheid erhob BF1 als gesetzlicher Vertreter des BF3 am 13.03.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 08 01.541-EAST-WEST, behob das Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amtswegen den Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.541-EAST-WEST, und ließ das gegenständliche Verfahren zum materiellen Verfahren zu.Gegen diesen Bescheid erhob BF1 als gesetzlicher Vertreter des BF3 am 13.03.2008 fristgerecht eine Beschwerde. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008, Zl. 08 01.541-EAST-WEST, behob das Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amtswegen den Bescheid vom 28.02.2008, Zl. 08 01.541-EAST-WEST, und ließ das gegenständliche Verfahren zum materiellen Verfahren zu.
Am 27.10.2008 wurde BF1vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:
Am XXXX sei er um ca. Mitternacht vors Haus gegangen um eine Zigarette zu rauchen, als drei ihm unbekannte, tschetschenisch sprechende, junge Männer auf ihn zugekommen wären und ihn um Essen gebeten hätten. Dieser Bitte sei er nachgekommen. In der nächsten Nacht wären fünf bis sechs in russischer Uniform bekleidete und maskierte Männer zu ihnen ins Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Seine im neunten Monat schwangere Frau habe ihm helfen wollen, sei jedoch von den Männern weggestoßen worden und so unglücklich auf den Bauch gefallen, dass sie am nächsten Tag eine Totgeburt gehabt habe. Dem Beschwerdeführer hätten diese Männer dann einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in einen Keller gebracht, wo er jeden Tag verhört und mit Fäusten, Füßen und Brettern geschlagen worden sei. Die Männer hätten von ihm wissen wollen, wer die drei Männer gewesen wären, denen er Essen gegeben habe. Ihm sei damals die Nase gebrochen worden und habe man ihm im Krankenhaus in Österreich gesagt, dass er sich seine Nase korrigieren lassen müsse. Nach einer Woche sei er auf einem Feld nahe seines Dorfes wieder freigelassen worden. Aufgrund der Misshandlungen habe er nicht laufen können, doch habe ihn ein Mann aus seinem Dorf gefunden und nach Hause gebracht. Von da an habe er sich versteckt gehalten, da er Angst gehabt habe, wieder mitgenommen und getötet zu werden. Seine Frau sei einen Tag nach seiner Mitnahme von seinen Eltern ins Krankenhaus gebracht worden, sei aber bei seiner Rückkehr bereits wieder zu Hause gewesen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er den Tod.Am römisch 40 sei er um ca. Mitternacht vors Haus gegangen um eine Zigarette zu rauchen, als drei ihm unbekannte, tschetschenisch sprechende, junge Männer auf ihn zugekommen wären und ihn um Essen gebeten hätten. Dieser Bitte sei er nachgekommen. In der nächsten Nacht wären fünf bis sechs in russischer Uniform bekleidete und maskierte Männer zu ihnen ins Haus gekommen und hätten den Beschwerdeführer mitnehmen wollen. Seine im neunten Monat schwangere Frau habe ihm helfen wollen, sei jedoch von den Männern weggestoßen worden und so unglücklich auf den Bauch gefallen, dass sie am nächsten Tag eine Totgeburt gehabt habe. Dem Beschwerdeführer hätten diese Männer dann einen Sack über den Kopf gestülpt und ihn in einen Keller gebracht, wo er jeden Tag verhört und mit Fäusten, Füßen und Brettern geschlagen worden sei. Die Männer hätten von ihm wissen wollen, wer die drei Männer gewesen wären, denen er Essen gegeben habe. Ihm sei damals die Nase gebrochen worden und habe man ihm im Krankenhaus in Österreich gesagt, dass er sich seine Nase korrigieren lassen müsse. Nach einer Woche sei er auf einem Feld nahe seines Dorfes wieder freigelassen worden. Aufgrund der Misshandlungen habe er nicht laufen können, doch habe ihn ein Mann aus seinem Dorf gefunden und nach Hause gebracht. Von da an habe er sich versteckt gehalten, da er Angst gehabt habe, wieder mitgenommen und getötet zu werden. Seine Frau sei einen Tag nach seiner Mitnahme von seinen Eltern ins Krankenhaus gebracht worden, sei aber bei seiner Rückkehr bereits wieder zu Hause gewesen. Im Fall seiner Rückkehr fürchte er den Tod.
BF1 legte vor:
Nationaler Reisepass, Nr. XXXX;Nationaler Reisepass, Nr. römisch 40 ;
Nationaler Führerschein, Nr. XXXX;Nationaler Führerschein, Nr. römisch 40 ;
Auch BF2 wurde am 27.10.2008 vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und brachte kurz zusammengefasst vor:
Ihr Ehemann sei am XXXX spät abends zum Rauchen vors Haus gegangen als drei Männer auf ihn zugekommen wären und ihn um Essen gebeten hätten. Dieser Bitte sei ihr Mann auch nachgekommen. In der nächsten Nacht wären fünf oder sechs maskierte und russisch sprechende Männer zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann abgeholt. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und habe ihn die Beschwerdeführerin schützen wollen. Die Männer hätten ihr jedoch einen Schlag auf den Rücken versetzt und sei sie auf den Bauch gefallen - sie sei im neunten Monat schwanger gewesen - und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie bereits im Krankenhaus gewesen. Ihre Schwiegereltern hätten sie am nächsten Tag voller Blut aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo sie eine Totgeburt gehabt habe. Ihr Mann sei ca. eine Woche festgehalten und dann am Rande ihres Dorfes wieder freigelassen worden, wo er von einem Mann mit einem Motorrad aufgefunden worden sei. Sowohl ihrem Mann als auch ihr sei es dann sehr schlecht gegangen. Ihr Mann sei von den Männern mit Wasserflaschen geschlagen worden und habe seither ständig Kopfschmerzen. Nach seiner Freilassung bis zu ihrer Ausreise habe sich ihr Ehemann bei Verwandten und Bekannten versteckt und habe sie ihn damals nur einmal wöchentlich gesehen. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihre Familie. Sie fürchte, dass ihr Mann umgebracht werde und habe auch um ihr eigenes Leben Angst.Ihr Ehemann sei am römisch 40 spät abends zum Rauchen vors Haus gegangen als drei Männer auf ihn zugekommen wären und ihn um Essen gebeten hätten. Dieser Bitte sei ihr Mann auch nachgekommen. In der nächsten Nacht wären fünf oder sechs maskierte und russisch sprechende Männer zu ihnen gekommen und hätten ihren Mann abgeholt. Sie hätten ihn auf den Kopf geschlagen und habe ihn die Beschwerdeführerin schützen wollen. Die Männer hätten ihr jedoch einen Schlag auf den Rücken versetzt und sei sie auf den Bauch gefallen - sie sei im neunten Monat schwanger gewesen - und habe daraufhin das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei sie bereits im Krankenhaus gewesen. Ihre Schwiegereltern hätten sie am nächsten Tag voller Blut aufgefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo sie eine Totgeburt gehabt habe. Ihr Mann sei ca. eine Woche festgehalten und dann am Rande ihres Dorfes wieder freigelassen worden, wo er von einem Mann mit einem Motorrad aufgefunden worden sei. Sowohl ihrem Mann als auch ihr sei es dann sehr schlecht gegangen. Ihr Mann sei von den Männern mit Wasserflaschen geschlagen worden und habe seither ständig Kopfschmerzen. Nach seiner Freilassung bis zu ihrer Ausreise habe sich ihr Ehemann bei Verwandten und Bekannten versteckt und habe sie ihn damals nur einmal wöchentlich gesehen. Im Falle der Rückkehr habe sie Angst um ihre Familie. Sie fürchte, dass ihr Mann umgebracht werde und habe auch um ihr eigenes Leben Angst.
BF2 legte vor:
Kopie des Personalausweises, Nr. XXXX;Kopie des Personalausweises, Nr. römisch 40 ;
Heiratsurkunde, XXXX;Heiratsurkunde, römisch 40 ;
Mit Bescheid vom 20.11.2008, Zl. 07 08.315-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (=Spruchteil I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (=Spruchteil II.)ab; weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. die Ausweisung des BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (=Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2008 fristgerecht eine Beschwerde.Mit Bescheid vom 20.11.2008, Zl. 07 08.315-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (=Spruchteil römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (=Spruchteil römisch zwei.)ab; weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Ausweisung des BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (=Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.12.2008 fristgerecht eine Beschwerde.
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass BF1 mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr auf keinen Fall glaubhaft machen habe können, da diese viel zu vage und nicht plausibel dargestellt worden seien. Als Grund seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen und Spekulationen aufgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde den Beschwerdeführer wegen Personen verfolgen würde, die die Behörde selbst nicht einmal kenne. Der Beschwerdeführer habe sich in der Darlegung einiger Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos legal ausreisen habe können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass er keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes zu befürchten gehabt habe. Da der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, könne auch kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG festgestellt werden. Seine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 3 EMRK dar, da nicht davon gesprochen werden könne, dass praktisch jedem der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben drohe. In Tschetschenien würden sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers befinden, die offensichtlich ohne relevante Probleme dort leben könnten und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auch einen familiären Rückhalt bieten könnten. Dem Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Antragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht entstanden. Da die Mitglieder seiner Kernfamilie im selben Umfang wie er von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass BF1 mit den von ihm behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr auf keinen Fall glaubhaft machen habe können, da diese viel zu vage und nicht plausibel dargestellt worden seien. Als Grund seiner Festnahme habe der Beschwerdeführer lediglich Vermutungen und Spekulationen aufgestellt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Behörde den Beschwerdeführer wegen Personen verfolgen würde, die die Behörde selbst nicht einmal kenne. Der Beschwerdeführer habe sich in der Darlegung einiger Eckpunkte einer Rahmengeschichte beschränkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer problemlos legal ausreisen habe können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass er keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden seines Heimatlandes zu befürchten gehabt habe. Da der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, könne auch kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG festgestellt werden. Seine Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 3, EMRK dar, da nicht davon gesprochen werden könne, dass praktisch jedem der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben drohe. In Tschetschenien würden sich noch Familienangehörige des Beschwerdeführers befinden, die offensichtlich ohne relevante Probleme dort leben könnten und dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr auch einen familiären Rückhalt bieten könnten. Dem Beschwerdeführer habe bereits bei seiner Antragstellung klar sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung seines Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht entstanden. Da die Mitglieder seiner Kernfamilie im selben Umfang wie er von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben dar.
Gegen den genannten Bescheid erhob BF1 am 09.12.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, mangelhafte Begründungen, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend machte und weiters ausführte:
Das Bundesasylamt habe sich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe mögen zwar für österreichische Verhältnisse als unglaubwürdig erscheinen, in Tschetschenien wären willkürliche Inhaftierungen, Folter und Korruption jedoch an der Tagesordnung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch legal ausreisen habe können, lasse sich mit Korruption erklären und dem Umstand, dass das "Verschwindenlassen" von Personen nicht auf offiziellem Wege passiere. Der Beschwerdeführer sei nur ein einziges Mal genau zu seinen Ausreise- und Fluchtgründen befragt worden und habe diese frei, bestimmt und konkret vorgebracht. Für den Beschwerdeführer gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Mit Bescheid vom 20.11.2008, Zl. 07 08.318-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (=Spruchteil I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (=Spruchteil II.) ab; weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (=Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2008 fristgerecht eine Beschwerde.Mit Bescheid vom 20.11.2008, Zl. 07 08.318-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (=Spruchteil römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (=Spruchteil römisch zwei.) ab; weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (=Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 09.12.2008 fristgerecht eine Beschwerde.
In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass BF2 mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr auf keinen Fall glaubhaft machen habe können, da diese viel zu vage und nicht plausibel dargestellt worden seien. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dem Vorbringen ihres Ehemannes aufbaut, welchem jede Glaubwürdigkeit versagt worden sei, sei schon aus diesem Grund auch ihrem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin problemlos legal ausreisen habe können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass sie keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes zu befürchten gehabt habe. Da der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, könne auch kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG festgestellt werden. Ihre Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 3 EMRK dar, da nicht davon gesprochen werden könne, dass praktisch jedem der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben drohe. In Tschetschenien würden sich noch Familienangehörige der Beschwerdeführerin befinden, die offensichtlich ohne relevante Probleme dort leben könnten und der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr auch einen familiären Rückhalt bieten könnten. Der Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Antragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihres Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht entstanden. Da die Mitglieder ihrer Kernfamilie im selben Umfang wie sie von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben dar.In der Begründung führte das Bundesasylamt aus, dass BF2 mit den von ihr behaupteten Angaben zu den Gründen ihrer Ausreise eine Verfolgungsgefahr auf keinen Fall glaubhaft machen habe können, da diese viel zu vage und nicht plausibel dargestellt worden seien. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin auf dem Vorbringen ihres Ehemannes aufbaut, welchem jede Glaubwürdigkeit versagt worden sei, sei schon aus diesem Grund auch ihrem gesamten Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zuzusprechen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin problemlos legal ausreisen habe können und offenbar keine Bedenken gehabt habe, sich der Passkontrolle auszusetzen, deute darauf hin, dass sie keine Verfolgungshandlungen seitens der Behörden ihres Heimatlandes zu befürchten gehabt habe. Da der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit nicht als glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, könne auch kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für die Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG festgestellt werden. Ihre Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 3, EMRK dar, da nicht davon gesprochen werden könne, dass praktisch jedem der in die Russische Föderation abgeschoben werde, Gefahr für Leib und Leben drohe. In Tschetschenien würden sich noch Familienangehörige der Beschwerdeführerin befinden, die offensichtlich ohne relevante Probleme dort leben könnten und der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr auch einen familiären Rückhalt bieten könnten. Der Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer Antragstellung klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung ihres Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Ein schützenswertes Privatleben sei nicht entstanden. Da die Mitglieder ihrer Kernfamilie im selben Umfang wie sie von den aufenthaltsbeendenen Maßnahmen betroffen wären, stelle die Ausweisung auch keinen Eingriff in das Familienleben dar.
Gegen den genannten Bescheid erhob BF2 am 09.12.2008 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie unrichtige Sachverhaltsfeststellungen, mangelhafte Begründungen, unrichtige rechtliche Beurteilung sowie das Vorliegen von Verfahrensmängeln geltend machte und weiters ausführte:
Das Bundesasylamt habe sich mit dem gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe mögen zwar für österreichische Verhältnisse als unglaubwürdig erscheinen, in Tschetschenien wären willkürliche Inhaftierungen, Folter und Korruption jedoch an der Tagesordnung. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin noch legal ausreisen habe können, lasse sich mit Korruption erklären und dem Umstand, dass das "Verschwindenlassen" von Personen nicht auf offiziellem Wege passiere. Die Beschwerdeführerin sei nur ein einziges Mal genau zu ihren Ausreise- und Fluchtgründen befragt worden und habe diese frei, bestimmt und konkret vorgebracht. Für die Beschwerdeführerin gebe es keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Am XXXX wurde das zweite gemeinsame Kind des BF1 und der BF2, XXXX (in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) in Österreich geboren. Sie stellte am 04.02.2009 vertreten durch BF1 als gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Familienverfahrens (§ 34 AsylG) einen Antrag auf internationalen Schutz.Am römisch 40 wurde das zweite gemeinsame Kind des BF1 und der BF2, römisch 40 (in weiterer Folge als BF4 bezeichnet) in Österreich geboren. Sie stellte am 04.02.2009 vertreten durch BF1 als gesetzlichen Vertreter im Rahmen eines Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 23.03.2009, Zl. 09 01.429-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (=Spruchteil I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (=Spruchteil II.) ab; weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 leg.cit. die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (=Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der minderjährigen BF4 als gesetzlicher Vertreter am 30.03.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Mit Bescheid vom 23.03.2009, Zl. 09 01.429-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der minderjährigen BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (=Spruchteil römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (=Spruchteil römisch zwei.) ab; weiters verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation (=Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Vater der minderjährigen BF4 als gesetzlicher Vertreter am 30.03.2009 fristgerecht eine Beschwerde.
Am 23.03.2009 fand am Asylgerichtshof eine öffentliche, mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher BF1 und BF2 gemeinsam mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung teilnahmen. Vom vorsitzenden Richter befragt, ob sie (die Beschwerdeführer) physisch oder psychisch in der Lage wären, der mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen, antworteten die Beschwerdeführer, es lägen keine Hindernisgründe bzw. keine chronischen Krankheiten und Leiden vor.
In weiterer Folge wiederholte BF1 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er habe im Jahr 2006 drei unbekannten Personen, die ihn nächtlich darum gebeten hätten, zu Essen gegeben. Einen Tag später seien maskierte Männer zu Hause eingedrungen und hätten ihn festgenommen. Seine Frau sei hochschwanger gewesen und habe als Folge des Überfalls das Kind verloren. Sie habe mit eigenen Augen sein Verhör mitansehen müssen. Seine Frau sei gestoßen worden, er selbst sei mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden. In weiterer Folge sei er 6 oder 7 Tage lang in einer Art Grube gefangen gehalten und geprügelt worden. Er sei "überall" geschlagen und schließlich auf einem Feld in der Nähe seines Hauses deponiert worden. Ein Mann aus seinem Ort habe ihn gefunden und ihn mit dem Motorrad nach Hause gebracht. Er wisse nicht, wie dieser Mann heiße. Auf Aufforderung, den Fundort so zu beschreiben, wie ein Ortskundiger ihn beschreiben würde, erwiderte BF1, es sei ein ganz normales Feld gewesen. Als er nach Hause kam, sei er zunächst alleine gewesen, seine Frau sei aber am selben Tag aus dem Spital zurückgekehrt. In den folgenden 8-9 Monaten bis zur Ausreise habe er kein Geld gehabt und bei Freunden und Verwandten gelebt, teils im selben Ort, teils in XXXX. Sein Cousin XXXX habe ihn zu Verwandten gebracht, wo er gepflegt worden sei, zunächst zu seinem Onkel XXXX. Er wolle nicht zu Protokoll geben, wo er anschließend überall gewohnt habe. Es sei schmerzlich, das alles zu schildern. Auf Frage seines eigenen Vertreters (sic!), warum BF1 keine Emotionen zeige und so kalt wirke, antwortete BF1 mit der Gegenfrage, was er machen solle.In weiterer Folge wiederholte BF1 im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er habe im Jahr 2006 drei unbekannten Personen, die ihn nächtlich darum gebeten hätten, zu Essen gegeben. Einen Tag später seien maskierte Männer zu Hause eingedrungen und hätten ihn festgenommen. Seine Frau sei hochschwanger gewesen und habe als Folge des Überfalls das Kind verloren. Sie habe mit eigenen Augen sein Verhör mitansehen müssen. Seine Frau sei gestoßen worden, er selbst sei mit dem Gewehrkolben in den Nacken geschlagen worden. In weiterer Folge sei er 6 oder 7 Tage lang in einer Art Grube gefangen gehalten und geprügelt worden. Er sei "überall" geschlagen und schließlich auf einem Feld in der Nähe seines Hauses deponiert worden. Ein Mann aus seinem Ort habe ihn gefunden und ihn mit dem Motorrad nach Hause gebracht. Er wisse nicht, wie dieser Mann heiße. Auf Aufforderung, den Fundort so zu beschreiben, wie ein Ortskundiger ihn beschreiben würde, erwiderte BF1, es sei ein ganz normales Feld gewesen. Als er nach Hause kam, sei er zunächst alleine gewesen, seine Frau sei aber am selben Tag aus dem Spital zurückgekehrt. In den folgenden 8-9 Monaten bis zur Ausreise habe er kein Geld gehabt und bei Freunden und Verwandten gelebt, teils im selben Ort, teils in römisch 40 . Sein Cousin römisch 40 habe ihn zu Verwandten gebracht, wo er gepflegt worden sei, zunächst zu seinem Onkel römisch 40 . Er wolle nicht zu Protokoll geben, wo er anschließend überall gewohnt habe. Es sei schmerzlich, das alles zu schildern. Auf Frage seines eigenen Vertreters (sic!), warum BF1 keine Emotionen zeige und so kalt wirke, antwortete BF1 mit der Gegenfrage, was er machen solle.
In weiterer Folge wurde BF2 befragt, unter anderem dazu, wer XXXX sei. BF2 erwiderte, dieser sei ein Kämpfer. Sie wisse nicht, dass es sich um den Cousin ihres Mannes handle. Ihr sage auch der Name XXXX nichts. Sie kenne keinen Onkel ihres Mannes mit diesem Namen. Sie sei zuerst (also vor ihrem Mann) ca. eine Woche nach dem Vorfall wieder nach Hause gekommen. Die widersprüchliche Angabe ihres Mannes erkläre sie sich damit, dass dieser von Zeit zu Zeit bewusstlos gewesen wäre. Auf die Feststellung ihres eigenen Vertreters (sic!), es gebe die Vermutung, dass tschetschenische Flüchtlinge nur deshalb nach Österreich kämen, weil in Tschetschenien schlechte Bedingungen herrschten und das Leben in Österreich besser und angenehmer gestaltet werden könne, erwiderte BF2, es habe in Tschetschenien zwei Kriege gegeben, sie habe zeitweise keine Schuhe und keine Kleidung gehabt, in Österreich gebe es keinen Krieg.In weiterer Folge wurde BF2 befragt, unter anderem dazu, wer römisch 40 sei. BF2 erwiderte, dieser sei ein Kämpfer. Sie wisse nicht, dass es sich um den Cousin ihres Mannes handle. Ihr sage auch der Name römisch 40 nichts. Sie kenne keinen Onkel ihres Mannes mit diesem Namen. Sie sei zuerst (also vor ihrem Mann) ca. eine Woche nach dem Vorfall wieder nach Hause gekommen. Die widersprüchliche Angabe ihres Mannes erkläre sie sich damit, dass dieser von Zeit zu Zeit bewusstlos gewesen wäre. Auf die Feststellung ihres eigenen Vertreters (sic!), es gebe die Vermutung, dass tschetschenische Flüchtlinge nur deshalb nach Österreich kämen, weil in Tschetschenien schlechte Bedingungen herrschten und das Leben in Österreich besser und angenehmer gestaltet werden könne, erwiderte BF2, es habe in Tschetschenien zwei Kriege gegeben, sie habe zeitweise keine Schuhe und keine Kleidung gehabt, in Österreich gebe es keinen Krieg.
Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009, GZ D13 403308-1/2008/7E (BF1) sowie GZ. D13 403315-1/2008/7E (BF2) wurden die Beschwerde des BF1 sowie der BF2 abgewiesen. Das Vorbringen des BF1 und der BF2 sei massiv widersprüchlich und unplausibel. BF2 habe angegeben, den Cousin und den Onkel ihres Mannes nicht einmal namentlich zu kennen, obwohl gerade diese beiden Personen sich um die Genesung des BF1 gekümmert haben sollen und BF2 laut ihrem erstinstanzlichen Vorbringen ihren Mann in dieser Zeit einmal wöchentlich besucht habe. Unplausibel sei es auch, den Namen jenes Mannes nicht zu kennen, welcher BF1 auf sein Motorrad geladen und nach Hause gebracht habe, da BF1 ausdrücklich zu Protokoll gegeben habe, dass dieser Mann aus seinem Dorf sei und dort jeder jeden kenne. Es gebe keine Anhaltspunkte, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz gerechtfertigt erscheinen ließen, eine Interessensabwägung lasse die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des BF1 bzw. der BF2 überwiegen.
Auch die Beschwerden der gemeinsamen Kinder, BF3 (GZ 403316-1/2008/5E) und BF4 (GZ 405573-1/2009/2E), wurden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009 abgewiesen.
Am 23.12.2009 suchte BF1 beim Stadtpolizeikommando Schwechat (nach seiner Dublin-II-Überstellung aus der Schweiz) erneut um Internationalen Schutz an. Seine Familie sei in Gefahr gewesen, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Es seien Leute zu ihm auf der Straße gekommen und hätten von ihm zu essen erhalten. Am nächsten Tag seien Uniformierte zu ihm gekommen und hätten Informationen über Kriegsleute gewollt. Er habe aber nichts gewusst, sei geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei eine Woche lang in einem Keller festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Er sei anschließend auf einem Feld aus dem Auto geworfen worden. Er sei so geschlagen worden, dass er sich nicht alleine auf den Beinen habe halten können. Er habe sich ein Jahr bei Verwandten versteckt und ein Jahr gespart, dass er flüchten konnte. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie geflüchtet.
Ebenfalls am 23.12.2009 suchte BF1 für sich sowie für BF3 und BF4 erneut um Internationalen Schutz an. Ihr Mann habe Probleme mit den Uniformierten gehabt. Als diese ihn abgeholt hätten, habe sie ihren Mann festhalten wollen. Ein Mann habe sie weggestoßen und sie sei hingefallen. Dieser Mann habe einmal auf sie eingeschlagen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe das Kind verloren. Sie sei von den Schwiegereltern ins Spital gebracht worden und fast gestorben. Ihre Mann sei zu dieser Zeit festgehalten worden und sie sei alleine gewesen. Es sei eine sehr schwere Zeit für mich gewesen. Sie wolle für ihre Kinder und für sich um Asyl ansuchen.
Am 08.02.2010 wurde BF1 ergänzend niederschriftlich einvernommen. Sein Vater habe erzählt, dass Leute in Militäruniformen, konkret Russen und Tschetschenen, die jetzt wieder zusammenarbeiten würden, bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gefragt hätten, wann er wieder zurück nach Hause kommen werde. Er hätte 3 Mal zu Hause angerufen und jedes Mal hätten sie ihm gesagt, dass diese Leute wieder da gewesen seien. Außerdem seien 2009 viele junge Leute aus seinem Dorf verschwunden. Offiziell gebe es keine Ladungen für ihn.
Sein Bruder lebe als Asylberechtigter in Österreich. Er sei auch nach Österreich gekommen, weil er misshandelt worden sei.
Ebenfalls am 08.02.2010 wurde BF2 ergänzend niederschriftlich einvernommen. Befragt, ob es seit der Rechtskraft des ersten Verfahrens in Bezug auf die Fluchtgründe irgendetwas Neues gebe, gab BF2 an, es gebe nichts Neues, weil sie hier seien und keinen Kontakt in die Heimat hätten. Aber dort würden täglich irgendwelche schlimmen Sachen passieren, die man im Internet sehen könnte. Es gebe Kontakt zum Schwager in Österreich, dieser sei arbeitslos, unterstütze aber die Familie des BF1 und der BF2 mit Geld. Für ihre Kinder (BF3 und BF4) gebe es die gleichen Fluchtgründe wie für sie selbst.
Mit Bescheid vom 27.03.2010, Zl. 09 15.938 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der Antrag des BF1 gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und BF2 gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten und bilde mit diesem eine untrennbare Einheit. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.Mit Bescheid vom 27.03.2010, Zl. 09 15.938 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der Antrag des BF1 gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und BF2 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei als Fortsetzung des entschiedenen Sachverhaltes zu werten und bilde mit diesem eine untrennbare Einheit. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
In gleicher Weise wurde mit jeweiligem Bescheid vom selben Tage über die Anträge der BF2 (Zl. 09 15.942 EAST Ost), des BF3 (Zl. 09 15.946 EAST Ost) und der BF4 (Zl 09 15.947 EAST-Ost) entschieden.
Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Vorbringen enthalte neu vorgebrachte Fluchtgründe, tschetschenische und russische Militärs hätten mehrmals bei den in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführer nach BF1 persönlich gefahndet und viele junge Leute seien aus dem Dorf verschwunden. Dieses Dorf werde als regimefeindliches Zentrum eingestuft, gegen welches Säuberungsmaßnahmen im Gange seien. Dazu komme, dass sich die Verfolgungslage nach den jüngsten Terroranschlägen in Moskau und Tschetschenien noch weiter und dramatisch zugespitzt habe. Schließlich werde (unter Vorlage einer Bestätigung der Krankenanstalt XXXX vom 12.04.2010) darauf verwiesen, dass BF2 am XXXX ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe.Gegen die genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Vorbringen enthalte neu vorgebrachte Fluchtgründe, tschetschenische und russische Militärs hätten mehrmals bei den in Tschetschenien verbliebenen Familienangehörigen der Beschwerdeführer nach BF1 persönlich gefahndet und viele junge Leute seien aus dem Dorf verschwunden. Dieses Dorf werde als regimefeindliches Zentrum eingestuft, gegen welches Säuberungsmaßnahmen im Gange seien. Dazu komme, dass sich die Verfolgungslage nach den jüngsten Terroranschlägen in Moskau und Tschetschenien noch weiter und dramatisch zugespitzt habe. Schließlich werde (unter Vorlage einer Bestätigung der Krankenanstalt römisch 40 vom 12.04.2010) darauf verwiesen, dass BF2 am römisch 40 ein weiteres Kind zur Welt gebracht habe.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (E VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der BF2 (und der übrigen Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag der BF2 (und der übrigen Beschwerdeführer) auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Die Beschwerdeführer, insbesondere BF1, haben im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden, zum anderen den Fluchtgrund, dass weiterhin russische und tschetschenische Militärs nach BF1 persönlich in seinem Heimatdorf fahndeten und dass mehrere junge Leute im Jahre 2009 aus seinem Heimatdorf verschwunden seien.
Hinsichtlich der bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf die jeweiligen rechtskräftigen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009 zu verweisen, wonach das Vorbringen des BF1 und der BF2 als massiv widersprüchlich und unglaubwürdig zu werten sei.
Doch auch hinsichtlich der (eigentlichen) neuen Fluchtgründe (fortgesetzte Fahndung seitens russischer und tschetschenischer Militärs) ergeben sich jedenfalls aus folgenden Überlegungen massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens.
Zum einen gaben BF1 und BF2 diese neuen Aspekte bei ihrer neuerlichen Antragstellung am 23.12.2009 nicht zu Protokoll; es wurde damals sinngemäß nur das alte Vorbringen aus dem Erstverfahren wiederholt. Von einem glaubwürdigen Antragsteller ist jedoch zu erwarten, dass alle zentral asylrelevanten Umstände bei erster Gelegenheit zu Protokoll gegeben werden, insbesondere dann, wenn bereits ein Verfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und der Erfolg des Folgeantrags von der Geltendmachung neuer Umstände abhängig ist.
Des weiteren konnte im Erstverfahren aufgrund der massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Aussagen des BF1 und der BF2 keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Da außer dem genannten unglaubwürdigen Vorbringen weder dem Erstverfahren noch dem Folgeverfahren ein Anhaltspunkt zu entnehmen ist, warum sich russische oder tschetschenische Behörden unter Einsatz nicht unbeträchtlicher Personalressourcen für BF1 interessieren sollten, stellt dieses neue Sachverhaltselement lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar und hätte somit nichts an der Unglaubwürdigkeit des zentralen Vorbringens im Rahmen des rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens geändert.
Und schließlich ergibt sich auch aus den neuen Einvernahmen des BF1 und der BF2 ein erheblicher Widerspruch: Während BF1 die Kenntnis der neuen Verfolgungsaspekte auf unmittelbare Kontakte mit der Heimat zurückführt, gab BF2 ausdrücklich am 08.02.2010 zu Protokoll, dass kein Kontakt mit der Heimat bestünde. Sie wisse lediglich aus dem Internet, dass die Situation (generell) sehr unruhig sei.
Auch wenn sich das Fluchtvorbringen insbesondere des BF1 tatsächlich auf einige Sachverhaltselemente stützt, welche erst nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang verwirklicht worden sein sollen, so ist aufgrund der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens nicht anzunehmen, dass sich dadurch eine wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt ergeben hat, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen (auf welche sich BF1 und BF2 auch im zweiten Rechtsgang stützten, welche jedoch im rechtskräftig negativen Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Beschwerde des BF1 und der BF2 als unglaubwürdig eingestuft wurden) zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes geführt hätte.
Ähnliches gilt für die in der gegenständlichen Beschwerde monierten Länderberichtselemente zur Situation in Tschetschenien bzw. Dagestan. Der Asylgerichtshof verkennt nicht - weder auf Basis des verwendeten Länderberichte noch auf Basis des Amtswissens - die Tatsache, dass sich die Situation in Tschetschenien im Frühjahr und Sommer 2009 für zwei besonders gefährdete Gruppen zum Teil verschlechtert hat, nämlich regimekritische Journalisten sowie Menschenrechtsaktivisten. Mangels entsprechender Betätigungen der Beschwerdeführer war diesbezüglich jedoch keine aktuelle Gefährdung zu erkennen. Auch ergibt sich aus der Aktenlage kein einziger Anhaltspunkt, warum die Beschwerdeführer für den aktuellen Terroranschlag in Moskau verantwortlich gemacht werden sollten. Die in der Beschwerde weiters angesprochenen Terroranschläge "in Tschetschenien" haben vielmehr in Dagestan und Inguschetien (4. bzw. 5 April 2010) stattgefunden, beides Teilrepubliken, - wie in der Beschwerde auf Seite 3 wortwörtlich eingeräumt wird - aus denen BF1 (und die übrigen Beschwerdeführer) nicht stammen. Es war somit nicht nachvollziehbar, warum sich die Situation der Beschwerdeführer unzumutbar zugespitzt haben soll.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kam bzw. kommt der Beschwerdeführerin kein, nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Das Bestehen eines Familienlebens, in welches durch die Ausweisung eingegriffen werden würde, wurde seitens des BF1 und der BF2 dahingehend behauptet, dass der Bruder des BF1 bzw. Schwager der BF2 in Österreich seit 2004 als Asylberechtigter aufhältig sei und die Familie des BF1 und der BF2 unterstütze. Die Beschwerdeführer verfügen darüber hinaus in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder österreichischen Staatsbürger.
Hinsichtlich eines Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Privatleben liegt kein konkreter Anhaltspunkt vor, wonach die Beschwerdeführerin in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Insbesondere liegt kein Anhaltspunkt vor, wonach sich der Integrationsgrad im letzten Jahr (seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.06.2009) entscheidend verbessert hätte. Im Gegenteil: Die Beschwerdeführer verließen das österreichische Bundesgebiet im Herbst 2009, um in der Schweiz um Internationalen Schutz anzusuchen.
Zudem war auch angesichts der relativ kurzen, nicht einmal drei Jahre erreichenden Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht von einer überdurchschnittlich verfestigten Bindung an Österreich auszugehen. Ähnliches gilt für das Familienleben des BF1 (und der übrigen Beschwerdeführer) zum (asylberechtigten) Bruder des BF1: weder die Dauer noch die Intensität erreichen ein überdurchschnittliches Ausmaß.
BF1 und BF2 haben am 10.09.2007 nach ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet insgesamt zwei Anträge auf Internationalen Schutz gestellt, welche aufgrund des massiv widersprüchlichen und unglaubwürdigen Vorbringens rechtskräftig abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Ihnen musste bereits bei ihrer ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich lediglich ein vorübergehender ist, da sich ihr Aufenthalt lediglich auf den mit dem seinerzeitigen Antrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Die Beschwerdeführer haben auch während ihres Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das somit lediglich aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Antrag auf Internationalen Schutz abgeleitet wurde.
Auch wenn die Beschwerdeführer unbescholten sind, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Aufschiebung der Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden und diese nicht von Dauer sind. Nach der Regierungsvorlage kommen als Gründe für einen Aufschub "etwa eine fortgeschrittene Schwangerschaft, Spitalsaufenthalt oder vorübergehender sehr schlechter Gesundheitszustand in Frage".
In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979 idF BGBl. I Nr. 116/2009 (MSchG) wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.In den Paragraphen 3 und 5 Mutterschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009, (MSchG) wird für Frauen ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass Frauen in diesem Zeitraum nach der Geburt einer körperlichen Schonung bedürfen, ist auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragbar.
Unter Vorlage einer Bestätigung der Krankenanstalt XXXX vom 12.04.2010 wurde nachgewiesen, dass BF2 am XXXX ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat. Die Durchführung einer Ausweisung der BF2 wäre in den ersten Wochen nach dieser Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden.Unter Vorlage einer Bestätigung der Krankenanstalt römisch 40 vom 12.04.2010 wurde nachgewiesen, dass BF2 am römisch 40 ein weiteres Kind zur Welt gebracht hat. Die Durchführung einer Ausweisung der BF2 wäre in den ersten Wochen nach dieser Geburt angesichts des genannten Schonungsbedarfs mit einem nicht unerheblichen Gesundheitsrisiko verbunden.
Es war daher die Durchführung der Ausweisung der BF2 (und der übrigen Beschwerdeführer) für die genannte notwendige Zeit aufzuschieben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
20.05.2010