TE AsylGH Erkenntnis 2010/4/26 S15 405970-2/2010

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Veröffentlicht am 26.04.2010
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Spruch

S15 405.970-2/2010/9E

S15 405.974-2/2010/6E

S15 405.972-2/2010/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX alias XXXX alias XXXX, 2.) XXXX alias TXXXX alias XXXX, 3.) XXXX alias XXXX alias XXXX, alle StA. Russische Föderation, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX alias XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zahl: 09 16.363-EAST Ost (ad. 1.), 09 16.367-EAST Ost (ad. 2.), 09 16.366-EAST Ost (ad. 3.), zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 alias TXXXX alias römisch 40 , 3.) römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, 2. und 3. gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.01.2010, Zahl: 09 16.363-EAST Ost (ad. 1.), 09 16.367-EAST Ost (ad. 2.), 09 16.366-EAST Ost (ad. 3.), zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die 1.-Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen 2.- und 3.-Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam am 30.09.2008 aus Polen kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 14.10.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, sie habe ihre Heimat Mitte September mit dem Zug verlassen. Sie sei mit ihren Kindern und einem Verwandten ihres Lebensgefährten sowie dessen Familie mit dem Autobus von XXXX nach Grosny gefahren. Von dort seien sie mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gefahren, wo sie von der Grenzpolizei angehalten worden seien. Daraufhin habe man sie fotografiert und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Anschließend hätten sie einen Asylantrag gestellt und hätten Flüchtlingskarten bekommen. Sie seien sodann einstweilen in das Verteilungslager Dembak verbracht worden und seien sodann in das Flüchtlingslager Bezwola einquartiert worden. Nach einer Woche seien sie schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gefahren. Über Polen könne sie nichts Gutes sagen, dort gebe es russische und tschetschenische Banditen (As. BAA 55-65).2. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am 14.10.2008 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, sie habe ihre Heimat Mitte September mit dem Zug verlassen. Sie sei mit ihren Kindern und einem Verwandten ihres Lebensgefährten sowie dessen Familie mit dem Autobus von römisch 40 nach Grosny gefahren. Von dort seien sie mit dem Zug über Moskau und Brest nach Polen gefahren, wo sie von der Grenzpolizei angehalten worden seien. Daraufhin habe man sie fotografiert und ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Anschließend hätten sie einen Asylantrag gestellt und hätten Flüchtlingskarten bekommen. Sie seien sodann einstweilen in das Verteilungslager Dembak verbracht worden und seien sodann in das Flüchtlingslager Bezwola einquartiert worden. Nach einer Woche seien sie schlepperunterstützt auf der Ladefläche eines LKWs nach Österreich gefahren. Über Polen könne sie nichts Gutes sagen, dort gebe es russische und tschetschenische Banditen (As. BAA 55-65).

3. Auf Grund der Angaben der 1.-Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 16.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit c VO 343/2003 an Polen. Das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen blieb indes - jedenfalls bis 21.11.2008 - unbeantwortet, woraufhin Österreich den polnischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.11.2008 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO die Wiederaufnahmeverpflichtung bei Polen liege (As. BAA 88). Mit Schreiben vom 21.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.11.2008, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zur Prüfung des Asylantrags gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu (As. BAA 111).3. Auf Grund der Angaben der 1.-Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 16.10.2008 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen. Das diesbezügliche Wiederaufnahmeersuchen blieb indes - jedenfalls bis 21.11.2008 - unbeantwortet, woraufhin Österreich den polnischen Behörden mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 20.11.2008 mitteilte, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführer gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO die Wiederaufnahmeverpflichtung bei Polen liege (As. BAA 88). Mit Schreiben vom 21.11.2008, eingelangt beim Bundesasylamt am 25.11.2008, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zur Prüfung des Asylantrags gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu (As. BAA 111).

4. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2008 im Zulassungsverfahren zufolge liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, welche bei einer Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde (As. BAA 77-81).4. Einer fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 07.11.2008 im Zulassungsverfahren zufolge liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, welche bei einer Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde (As. BAA 77-81).

5. Einlangend am 24.11.2008 legte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde bzw. Berichte vor. Im Kurzbrief des Landesklinikums XXXX vom 13.10.2008 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 30.09.2008-13.10.2008 stationär behandelt worden sei und Soorstomatitis diagnostiziert wurde sowie eine TB der Atemorgane nicht festgestellt worden sei. Im Entlassungsbericht vom 06.11.2008 wurde bei der Beschwerdeführerin als Entlassungsdiagnose spezifisches Infiltrat li. Oberlappen - positive Kultur, Hepatitis B sowie Tuberkulose angeführt. Weiters wurde ein hämatologischer Befund vom 07.11.2008 vorgelegt. Mit Bescheid vom 06.11.2008 verfügte BH-XXXX unverzüglich die gesundheitliche Überwachung der Beschwerdeführerin gem. § 7 Tuberkulosegesetz. Vorgelegt wurden auch zwei Überweisungsscheine vom Dr. XXXX, Allgemeinarzt, an einen Neurologen und einen Lungenfacharzt jeweils vom 04.11.2008 und 12.11.2008. Der nervenärztliche Befund von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie vom 24.11.2008 führt zusammenfassend aus, dass die Symptomatik sich am ehesten mit einer psychogen überlagerten Mifaine accompagnee erklären ließe, derzeit keine neurologischen Ausfälle seien, jedoch zum sicheren Ausschluss eines cerebralen Prozesses ergänzend noch eine MRT des Schädels und eine EEG-Untersuchung veranlasst werde.5. Einlangend am 24.11.2008 legte die Beschwerdeführerin mehrere Befunde bzw. Berichte vor. Im Kurzbrief des Landesklinikums römisch 40 vom 13.10.2008 wird bestätigt, dass die Beschwerdeführerin vom 30.09.2008-13.10.2008 stationär behandelt worden sei und Soorstomatitis diagnostiziert wurde sowie eine TB der Atemorgane nicht festgestellt worden sei. Im Entlassungsbericht vom 06.11.2008 wurde bei der Beschwerdeführerin als Entlassungsdiagnose spezifisches Infiltrat li. Oberlappen - positive Kultur, Hepatitis B sowie Tuberkulose angeführt. Weiters wurde ein hämatologischer Befund vom 07.11.2008 vorgelegt. Mit Bescheid vom 06.11.2008 verfügte BH-XXXX unverzüglich die gesundheitliche Überwachung der Beschwerdeführerin gem. Paragraph 7, Tuberkulosegesetz. Vorgelegt wurden auch zwei Überweisungsscheine vom Dr. römisch 40 , Allgemeinarzt, an einen Neurologen und einen Lungenfacharzt jeweils vom 04.11.2008 und 12.11.2008. Der nervenärztliche Befund von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie vom 24.11.2008 führt zusammenfassend aus, dass die Symptomatik sich am ehesten mit einer psychogen überlagerten Mifaine accompagnee erklären ließe, derzeit keine neurologischen Ausfälle seien, jedoch zum sicheren Ausschluss eines cerebralen Prozesses ergänzend noch eine MRT des Schädels und eine EEG-Untersuchung veranlasst werde.

6. Am 01.12.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1.-Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt und die 1.-Beschwerdeführerin brachte vor, in Polen fühle sie sich nicht wohl. Die Familie sei dort nicht in Sicherheit. Es gebe Gerüchten nach viele tschetschenische Banditen. Auf die Frage, woher die 1.-Beschwerdeführerin diese Banditen erkenne, entgegnete sie, es seien meistens tschetschenische Männer, die lange Haare haben und einen Bart tragen. Sie sei jedoch persönlich nie bedroht worden. Ihr Mann und ihr Sohn seien in Tschetschenien verschleppt worden und sie habe Angst, dass man sie und ihre beiden Kinder in Polen auch verfolge. Sie habe in Polen nicht schlafen können und die Kinder hätten Angst gehabt, draußen zu spielen. Sie sei in Polen bei einem Arzt gewesen, dieser habe ihr zwar Blut abgenommen, jedoch hätte man nichts über Hepatitis B und Tuberkulose gesagt. Weitere Untersuchungen habe es keine gegeben. Sie fühle sich in Österreich sicher. Ihre Kinder hätten zwar Cousins in Österreich, sie hätte jedoch keinen Kontakt zu diesen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme vom 07.11.2008 gab die Beschwerdeführerin an, in Österreich bleiben zu wollen.

7. Am 23.12.2008 langte ein Elektroencephalographischer Befund des neurodiagnostischen Instituts vom 28.11.2008 beim Bundesasylamt ein. Darin heißt es unter Stellungnahme, dass derzeit kein Hinweis auf erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft bestehe, jedoch weitere Abklärungen empfehlenswert seien. Aus einem Schreiben des psychosozialen Dienstes in der Betreuungsstelle Traiskirchen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Beratungstermin am 03.12.2008 wahrgenommen habe und dabei über chronische Schmerzsymptomatik geklagt habe, weshalb eine differenzialdiagnostische fachärztliche Abklärung empfohlen werde. Weiters wurde ein MRT-Befund der radiologischen Gruppenpraxis XXXX vom 10.12.2008 vorgelegt, der keine Auffälligkeiten aufweist.7. Am 23.12.2008 langte ein Elektroencephalographischer Befund des neurodiagnostischen Instituts vom 28.11.2008 beim Bundesasylamt ein. Darin heißt es unter Stellungnahme, dass derzeit kein Hinweis auf erhöhte cerebrale Erregungsbereitschaft bestehe, jedoch weitere Abklärungen empfehlenswert seien. Aus einem Schreiben des psychosozialen Dienstes in der Betreuungsstelle Traiskirchen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Beratungstermin am 03.12.2008 wahrgenommen habe und dabei über chronische Schmerzsymptomatik geklagt habe, weshalb eine differenzialdiagnostische fachärztliche Abklärung empfohlen werde. Weiters wurde ein MRT-Befund der radiologischen Gruppenpraxis römisch 40 vom 10.12.2008 vorgelegt, der keine Auffälligkeiten aufweist.

8. Einem klinisch-psychologischen Befund von Mag. XXXX vom 30.01.2009 zufolge, könne bei der 1.-Beschwerdeführerin eine Depression mit somatischem Syndrom festgestellt werden, weiters bestehe Verdacht auf PTBS, Suizidgedanken seien nicht explorierbar. Die bevorstehende Abschiebung bereite bei der 1.-Beschwerdeführerin ein hohes Maß an Belastung und wirke retraumatisierend (As. BAA 141-143).8. Einem klinisch-psychologischen Befund von Mag. römisch 40 vom 30.01.2009 zufolge, könne bei der 1.-Beschwerdeführerin eine Depression mit somatischem Syndrom festgestellt werden, weiters bestehe Verdacht auf PTBS, Suizidgedanken seien nicht explorierbar. Die bevorstehende Abschiebung bereite bei der 1.-Beschwerdeführerin ein hohes Maß an Belastung und wirke retraumatisierend (As. BAA 141-143).

9. Einer zweiten amtswegigen fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.02.2009 im Zulassungsverfahren zufolge liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, eine PTBS als DD sei derzeit nicht sicher auszuschließen. Aus dem schwankenden Zustandsbild mit derzeit noch nicht ausreichend stabilisiertem Zustand wäre derzeit noch Schonung nötig, eine Abschiebung sollte nicht stattfinden. Nach Stabilisierung ggf. weitere Kontrolle - hierfür werde eine Zweitsicht empfohlen (As. BAA 151-155).9. Einer zweiten amtswegigen fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vom 19.02.2009 im Zulassungsverfahren zufolge liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, eine PTBS als DD sei derzeit nicht sicher auszuschließen. Aus dem schwankenden Zustandsbild mit derzeit noch nicht ausreichend stabilisiertem Zustand wäre derzeit noch Schonung nötig, eine Abschiebung sollte nicht stattfinden. Nach Stabilisierung ggf. weitere Kontrolle - hierfür werde eine Zweitsicht empfohlen (As. BAA 151-155).

10. Einer dritten amtswegigen fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX, FA für Psychiatrie, vom 10.03.2009 im Zulassungsverfahren zufolge liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch liegen sonstige psychische Krankheitssymptome im Sinne einer dzt. leicht- bis mittelgradig depressiven Episode, vor. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine PTSD nicht diagnostiziert worden und traumaspezifische Kriterien seien nicht gefunden worden. Als therapeutische und medizinische Maßnahmen seien die Weiterführung der bereits eingeleiteten antidepressiven Medikation anzuraten. Welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, sei derzeit nicht sicher anzugeben, möglicherweise verschlechtere sich die depressive Symptomatik, möglicherweise seien - aufgrund der durch die Medikation erreichten ausreichenden Stabilisierung - keine Auswirkungen zu erwarten.10. Einer dritten amtswegigen fachärztlichen gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , FA für Psychiatrie, vom 10.03.2009 im Zulassungsverfahren zufolge liegt bei der 1.-Beschwerdeführerin zwar keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vor, jedoch liegen sonstige psychische Krankheitssymptome im Sinne einer dzt. leicht- bis mittelgradig depressiven Episode, vor. Zum Zeitpunkt der Untersuchung sei eine PTSD nicht diagnostiziert worden und traumaspezifische Kriterien seien nicht gefunden worden. Als therapeutische und medizinische Maßnahmen seien die Weiterführung der bereits eingeleiteten antidepressiven Medikation anzuraten. Welche Auswirkungen eine Überstellung auf den psychischen und physischen Zustand nach sich ziehen würde, sei derzeit nicht sicher anzugeben, möglicherweise verschlechtere sich die depressive Symptomatik, möglicherweise seien - aufgrund der durch die Medikation erreichten ausreichenden Stabilisierung - keine Auswirkungen zu erwarten.

11. Die 1.-Beschwerdefüherin gab bei ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters, an, Polen stelle für sie und ihre Kinder eine Bedrohung dar. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.02.2009 und vom 10.03.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle dazu keine Stellungnahme abgeben. Die Medikation habe ihr Dr. XXXX verschrieben.11. Die 1.-Beschwerdefüherin gab bei ihrer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 30.03.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters, an, Polen stelle für sie und ihre Kinder eine Bedrohung dar. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme vom 19.02.2009 und vom 10.03.2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle dazu keine Stellungnahme abgeben. Die Medikation habe ihr Dr. römisch 40 verschrieben.

12. Mit Bescheiden vom 01.04.2009, Zahl: 08 09.221-EAST Ost (ad. 1.), 08 09.223-EAST Ost (ad. 2.), 08 09.222-EAST Ost wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.12. Mit Bescheiden vom 01.04.2009, Zahl: 08 09.221-EAST Ost (ad. 1.), 08 09.223-EAST Ost (ad. 2.), 08 09.222-EAST Ost wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht haben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Dem Gutachten vom 10.03.2009 könne entnommen werden, dass der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Auch sei dem Gutachten zu entnehmen, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine PTSD nicht zu diagnostizieren gewesen sei und keine traumaspezifischen Kriterien gefunden werden konnten.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht haben, dass sie konkret Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen durch die Überstellung eine Verletzung der durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Dem Gutachten vom 10.03.2009 könne entnommen werden, dass der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen keine schweren psychischen Störungen entgegenstehen, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken würden. Auch sei dem Gutachten zu entnehmen, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine PTSD nicht zu diagnostizieren gewesen sei und keine traumaspezifischen Kriterien gefunden werden konnten.

13. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin zunächst die Fluchtgründe ausgeführt werden. Zu Polen wird ausgeführt, dass es keinen Unterschied zwischen Polen und Russland gebe. Sie habe erfahren, dass ihre Verfolger (dieselben grausamen Banditen) vorhatten sie in Polen zu verfolgen, weshalb sie gezwungen gewesen sei Polen zu verlassen. Sie könne das Gutachten nicht nachvollziehen, da der Sachverständige auf ihr Vorbringen nicht eingegangen sei.

14. Mit Schreiben vom 27.04.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Überweisungsschein vom 16.04.2009 an Dr. XXXX, FA für Neurologie und Psychiatrie, vor.14. Mit Schreiben vom 27.04.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Überweisungsschein vom 16.04.2009 an Dr. römisch 40 , FA für Neurologie und Psychiatrie, vor.

15. Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 28.04.2009, GZ. S15 405.970-1/2009/3Z wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu GZ: S15 405.970-1/2009/5E (ad.1), S15 405.974-1/2009/3E (ad. 2), S15 405.972-1/2009/3E (ad.3) wurde die Beschwerde gemäß § 5 und § 10 Abs 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.16. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.04.2009 zu GZ: S15 405.970-1/2009/5E (ad.1), S15 405.974-1/2009/3E (ad. 2), S15 405.972-1/2009/3E (ad.3) wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass die Zuständigkeit Polens zu bejahen sei. Zudem liege keine Verletzung in ihrem durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. Die Beschwerdeführer hätten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände, im Falle einer Überstellung nach Polen, belegen können. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung des Art 3 EMRK bei einer Überstellung nach Polen ergeben.Der Asylgerichtshof führte in seinem Erkenntnis aus, dass die Zuständigkeit Polens zu bejahen sei. Zudem liege keine Verletzung in ihrem durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vor. Die Beschwerdeführer hätten keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise auf unzumutbare Verschlechterungen der Krankheitszustände, im Falle einer Überstellung nach Polen, belegen können. Es hätten sich auch keine Hinweise auf eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei einer Überstellung nach Polen ergeben.

17. Am 13.05.2009 teilte das Bundesasylamt Polen mit, dass die Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts seien, wodurch sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängerte.

18. Am 31.12.2009 stellte die 1.-Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre beiden Kinder. Die 1.-Beschwerdeführerin wurde hierzu am selben Tag durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen East, niederschriftlich erstbefragt. Dabei führte sie aus, dass die gleichen Fluchtgründe für ihre Kinder, den 2.-Beschwerdeührer und die 3.- Beschwerdeführerin, gelten würden. Ihr Sohn sei seit September 2009 in psychiatrischer Behandlung und könne in diesem Zustand das Land nicht verlassen. Zu Hause - im Heimatstaat - werde sie nach wie vor verfolgt.

19. Auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer wurde am 05.01.2010 Polen darüber informiert, dass ein weiteres Asylverfahren stattfindet.

20. Am 18.01.2010 wurde die 1.-Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt zur Wahrung des Parteiengehörs einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme gab die 1.-Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für ihre Kinder, den 2. -Beschwerdeführer und die 3.-Beschwerdeführerin gelten würden. Sie lebe mit ihren Kindern in einem Lager. Sie wolle nicht nach Polen zurück. Ihr Sohn sei krank und sie habe Angst, dass ihr Mann sie in Polen finden und umbringen könnte. Sie wisse nicht wo sich ihr Mann derzeit aufhalte. Sie sei schon seit vielen Monaten in Behandlung in Wien. Mit ihrem Sohn sei es sehr schwer, er sei immer wieder aggressiv. Sie gehe einmal im Monat mit ihrem Sohn zum Arzt. Ihr Sohn nehme auch Medikamente.

21. Am 18.01.2010 und am 22.01.2010 langte eine gutachterliche Stelllungnahme von Dr. XXXX beim Bundesasylamt ein, aus dieser ist zu entnehmen, dass beim 2.- Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorliege, die vermutlich aufgrund der derzeitigen Situation ausgelöst worden sei. Zudem seien Impulsivität, Verdacht auf Persönlichkeitsentwicklungsstörung, jedenfalls aber krisenhafte Zustände mit Impulsivität gegeben.21. Am 18.01.2010 und am 22.01.2010 langte eine gutachterliche Stelllungnahme von Dr. römisch 40 beim Bundesasylamt ein, aus dieser ist zu entnehmen, dass beim 2.- Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung vorliege, die vermutlich aufgrund der derzeitigen Situation ausgelöst worden sei. Zudem seien Impulsivität, Verdacht auf Persönlichkeitsentwicklungsstörung, jedenfalls aber krisenhafte Zustände mit Impulsivität gegeben.

22. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 19.01.2010, Zahl: 09 16.363-EAST Ost (ad. 1.), 09 16.367-EAST Ost (ad. 2.), 09 16.366-EAST Ost (ad. 3.), den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückverwiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.22. Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 19.01.2010, Zahl: 09 16.363-EAST Ost (ad. 1.), 09 16.367-EAST Ost (ad. 2.), 09 16.366-EAST Ost (ad. 3.), den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückverwiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zum polnischen Asylverfahren, zum Non-Refoulment, zu Versorgungsleistungen und zur medizinischen Versorgung in Polen.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass eine Zurückschiebung nach Polen, keine Verletzung der Rechte gemäß Art 3 EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich auch verschiedene Behandlungsmöglichkeiten (sowie etwa psychische Erkrankungen) verfügbar seien. Zudem stehe den Beschwerdeführern jederzeit die Möglichkeit offen, im Falle einer Bedrohung durch den Ehemann der 1.-Beschwerdeführerin, sich um Hilfe und Schutz an die polnischen Behörden zu wenden. Die jetzige Rückkehrsituation stütze sich auf Sachverhalte, die bereits die 1.-Beschwerdeführerin im Vorverfahren angegeben habe und auch behandelt worden seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass eine Zurückschiebung nach Polen, keine Verletzung der Rechte gemäß Artikel 3, EMRK darstellen würde, da in casu jedenfalls nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben sei und in Polen, einem Mitgliedstaat der EU selbstverständlich auch verschiedene Behandlungsmöglichkeiten (sowie etwa psychische Erkrankungen) verfügbar seien. Zudem stehe den Beschwerdeführern jederzeit die Möglichkeit offen, im Falle einer Bedrohung durch den Ehemann der 1.-Beschwerdeführerin, sich um Hilfe und Schutz an die polnischen Behörden zu wenden. Die jetzige Rückkehrsituation stütze sich auf Sachverhalte, die bereits die 1.-Beschwerdeführerin im Vorverfahren angegeben habe und auch behandelt worden seien und somit im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens, gegenwärtig ebenso einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen ebenfalls keine Änderung ergeben habe und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet werde. Es liege sohin entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor. Aus den Angaben der Beschwerdeführer seien keine stichhaltigen Gründe glaubhaft gemacht worden, dass sie tatsächlich konkret Gefahr laufen würden, in Polen Folter oder unmenschlicher Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.

23. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird ausgeführt, dass das Bundesasylamt schwere Verfahrensfehler begangen habe und die vorgebrachten Tatsachenannahmen in keiner Weise überprüft und als Grundlage zur Entscheidung herangezogen habe. Der Sohn befinde sich seit längerem in psychiatrischer Behandlung, organisiert vom Jugendamt und zeige sich laut Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Jugendamtes, dass der Sohn der 1.-Beschwerdeührerin unter schwersten psychiatrischen Auffälligkeiten leide. Angesichts des jungen Alters des 2.-Beschwerdeführers, das in keiner Relation zu den Gewaltausbrüchen und den Übergriffen gegen die mit ihm lebenden Frauen stehe, sei eine eingehende psychiatrische Untersuchung und Behandlung ebenso erforderlich.

24. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 09.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

25. Mit Beschluss vom 31.03.2010, GZ.: S15 405.970-2/2010/4Z, S15 405.974-2/2010/2Z sowie S15 405.972-2/2010/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.25. Mit Beschluss vom 31.03.2010, GZ.: S15 405.970-2/2010/4Z, S15 405.974-2/2010/2Z sowie S15 405.972-2/2010/2Z hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG aufschiebende Wirkung zuerkannt.

26. Am 16.02.2010 sowie am 08.03.2010 wurde dem Asylgerichtshof ein Konvolut des Landesklinikum XXXX hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die 1.-Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit einer Hysterektomie zwecks Ausschluss eines Malignoms mittels Dolmetsch aufgeklärt worden sei. Es sei eine Kontrolle beim gynäkologischen Facharzt im Intervall empfohlen worden. Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass eine eventuelle OP Terminisierung vorgesehen sei.26. Am 16.02.2010 sowie am 08.03.2010 wurde dem Asylgerichtshof ein Konvolut des Landesklinikum römisch 40 hinsichtlich der 1.-Beschwerdeführerin übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die 1.-Beschwerdeführerin über die Notwendigkeit einer Hysterektomie zwecks Ausschluss eines Malignoms mittels Dolmetsch aufgeklärt worden sei. Es sei eine Kontrolle beim gynäkologischen Facharzt im Intervall empfohlen worden. Zudem geht aus dem Schreiben hervor, dass eine eventuelle OP Terminisierung vorgesehen sei.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art 13 Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Artikel 13, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

Es ist ebenso unbestritten, dass im Asylverfahren des Beschwerdeführers noch keine Sachentscheidung in Polen gefallen ist.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände

2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.2.1.2.1.1. Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.2.1.2. In diesem Zusammenhang sind jedoch die Feststellungen des Bundesasylamtes zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers äußerst mangelhaft. Das Bundesasylamt hätte zur Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und der Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers ein aktuelles Gutachten einholen müssen, zumal bereits aus der gutachterlichen Stellungnahme - zuletzt vom 22.01.2010 - hervorgeht, dass der 2.-Beschwerdeführer an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen Störung leidet und auch sonstige Krankheitssymptome - wie unter anderem Impulsivität und Verdacht der Persönlichkeitsentwicklungsstörung - vorliegen. Zudem sei eine Verschlechterung der Befindlichkeit des 2.-Beschwerdeführers nicht sicher auszuschließen. Inwieweit eine lebensbedrohliche Verschlechterung im Falle einer Überstellung nach Polen gegeben sein könnte, ist jedoch nicht ermittelt worden. Das Bundesasylamt hat sohin ausreichende Ermittlungen zum tatsächlichen Gesundheitszustand des 2. Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Überstellungsfähigkeit unterlassen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den aktuellen Gesundheitszustand und die daraus resultierende Überstellungsfähigkeit der 1.-Beschwerdeführerin einzugehen, da aus der Aktenlage hervorgeht, dass sie seit Februar 2010 Beschwerden im Unterleib hat und auch eine OP Terminisierung ins Treffen geführt wurde.

Die Einholung eines aktuellen Gutachtens, insbesondere hinsichtlich der Überstellungsfähigkeit des 2.-Beschwerdeführers, sowie eine nachfolgende erneute Einvernahme der Beschwerdeführer hiezu, erscheint daher zwingend angezeigt.

Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Leidenszustände des 2.-Beschwerdeführers bejaht und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK verneint werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres aktuellen Gesundheitszustandes einzugehen sein.Entscheidungsreife läge somit in concreto erst vor, wenn die Überstellungsfähigkeit unter Berücksichtigung der psychischen und physischen Leidenszustände des 2.-Beschwerdeführers bejaht und somit die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Artikel 3, EMRK verneint werden kann. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Vorbringen der 1.-Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres aktuellen Gesundheitszustandes einzugehen sein.

Es war daher zusammengefasst nach § 41 Abs 3 3.Satz AsylG vorzugehen.Es war daher zusammengefasst nach Paragraph 41, Absatz 3, 3.Satz AsylG vorzugehen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der prima facie wenig überzeugend weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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