Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S13 412.443-1/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, FZ 10 01.898 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, FZ 10 01.898 - EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I. Nr. 135/2009 (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005), als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX nach Ungarn zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung von römisch 40 nach Ungarn zum Zeitpunkt der Erlassung des oben angeführten Bescheides des Bundesasylamtes rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste am 01.03.2010 gemeinsam mit seinem ebenfalls volljährigen Bruder in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 17).
Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 15) und eine Eurodac-Abfrage (AS 7) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor am 17.07.2009 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 19.02.2010 in Ungarn (BAH Bekescsaba) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Am 02.03.2010 wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, durchgeführt (AS 9,13).
Am 05.03.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin II-VO (AS 27).
Am 09.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 05.03.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 45, 49).Am 09.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 05.03.2010 Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 45, 49).
Mit Schreiben vom 10.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.03.2010, erklärte sich Ungarn "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 55).Mit Schreiben vom 10.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 11.03.2010, erklärte sich Ungarn "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 55).
Am 16.03.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari/Farsi einvernommen (AS 67).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 29.03.2010, FZ 10 01.898 - EAST West, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 77, 121).Mit Bescheid vom 29.03.2010, FZ 10 01.898 - EAST West, zugestellt am selben Tag, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 77, 121).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist
(II.).(römisch zwei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in Griechenland und anlässlich seiner Asylantragsstellung in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden war und sich Ungarn für zuständig erklärt habe.
Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde.
Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Act LXXX of 2007 (insbes. §§ 5, 26, 28, 29, 30) on Asylum - Adopted by Parliament on 25 June 2007; promulgated by the Official Gazette on 29 June 2007, den Bericht des Information and Cooperation Forum, Country Report:Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Act LXXX of 2007 (insbes. Paragraphen 5, 26, 28, 29, 30,) on Asylum - Adopted by Parliament on 25 June 2007; promulgated by the Official Gazette on 29 June 2007, den Bericht des Information and Cooperation Forum, Country Report:
Hungary, updated May 2007, den Bericht der Cordelia Foundation, Report on Public Interest, 2007-2008, vom 31.05.2009, www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf den Country Report, Hungary, des Information and Cooperation Fund (ICF) des European Refugee Fund/Pro Asyl, updated Mai 2007, auf 39 (2) und 46ff., Act XXXIX of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.2008 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 stützen.Hungary, updated May 2007, den Bericht der Cordelia Foundation, Report on Public Interest, 2007-2008, vom 31.05.2009, www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf den Country Report, Hungary, des Information and Cooperation Fund (ICF) des European Refugee Fund/Pro Asyl, updated Mai 2007, auf 39 (2) und 46ff., Act römisch 39 of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.2008 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 stützen.
Die Länderfeststellungen kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Ferner ist in Ungarn durch die Anwesenheit von Vertragspsychiatern in den Flüchtlingslagern die entsprechende ärztliche Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die Sicherheit der Flüchtlinge in den Aufnahmezentren wird durch private Sicherheitsfirmen gewährleistet, die von der Immigrations- und Nationalitätenbehörde beauftragt werden.
Beschwerde (AS 135)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.03.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass ihm in Ungarn kein Verfahren mehr offen stehe und ihm die sofortige Abschiebung in sein Herkunftsland drohe.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beschwerde langte am 07.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Am 13.04.2010 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein, in der der Beschwerdeführer Ermittlungsmängel rügte.
Am 23.04.2010 wurde der Asylgerichtshof informiert, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder am 21.04.2010 nach Ungarn überstellt worden waren.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei ungefähr im Juni 2009 über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am 01.03.2010 nach Österreich gereist. In Griechenland habe er sich ungefähr fünfeinhalb Monate aufgehalten. In Mazedonien sei er 28 Tage lang inhaftiert gewesen. In Serbien sei er nur einige Stunden angehalten worden. In Ungarn habe er sich ungefähr zwölf Tage in Flüchtlingslagern aufgehalten.
Zum Fluchtgrund hat er angegeben, er könne als schwer Sehbehinderter in seinem Herkunftsland ohne die Hilfe seiner Familie nicht überleben. Er werde diskriminiert, aus dem gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen und erhalte keine medizinische Behandlung.
Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn oder Griechenland spreche, dass man in Ungarn nicht für die Kosten seiner Behandlung aufkommen habe wollen. In Griechenland habe der Beschwerdeführer einen Landesverweis erhalten. Sein Zielland sei Österreich gewesen.
Von seien Verwandten befinde sich lediglich sein mitgereister Bruder in Österreich.
b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass der Beschwerdeführer in Ungarn nicht freiwillig um Asyl angesucht habe. In Ungarn habe er keine Behandlung und keine spezielle Betreuung erhalten. Er sei von keinem einzigen Arzt untersucht worden. Sonst sei er in Ungarn jedoch nicht schlecht behandelt oder diskriminiert worden.
Zum Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei seit seinem vierten Lebensjahr blind.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe gehofft, in Europa durch eine Augenoperation seine Sehkraft wiedererlangen zu können.
Gegen eine Ausweisung aus Österreich spreche, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn eine Augenoperation verweigert worden sei und er aufgefordert worden sei, Ungarn zu verlassen. Es stehe ihm in Ungarn kein Verfahren mehr offen und er würde sofort in sein Herkunftsland abgeschoben werden.
Zu seiner Augenerkrankung hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei nach einer Masernerkrankung erblindet.
d) In der Beschwerdeergänzung hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
In Ungarn gebe es keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten für Blinde, während in Österreich auf die Bedürfnisse des Beschwerdeführers Rücksicht genommen werde.
Länderberichte Ungarn
Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn betreffend das ungarische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.
Weitere Beweismittel
a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass das Asylverfahren am 08.03.2010 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers beendet worden sei ("Then his procedure was terminated on 08.03.2010 because he had absconded").a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass das Asylverfahren am 08.03.2010 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers beendet worden sei ("Then his procedure was terminated on 08.03.2010 because he had absconded").
b) Laut Eurodac-Abfrage ist der Beschwerdeführer am 17.07.2009 in Griechenland (Mytilini) erkennungsdienstlich behandelt worden war und hat erstmals am 19.02.2010 in Ungarn (BAH Bekescsaba) einen Asylantrag gestellt.
c) Mit Schreiben vom 23.04.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am selben Tag, teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Fremdenpolizei, mit, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder am 21.04.2010 nach Ungarn überstellt worden seien.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer hatte seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seinem schwer sehbehinderten Bruder verlassen und war über verschiedene Drittländer kommend zunächst in Griechenland eingereist. Er verließ Griechenland, ohnen dort einen Asylantrag gestellt zu haben und reiste über Mazedonien und Serbien nach Ungarn, wo er einen Asylantrag stellte. Er verließ Ungarn und reiste am 01.03.2010 gemeinsam mit seinem Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.03.2010 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Ungarn wegen unbekannten Aufenthalts eingestellt.
Der Beschwerdeführer wurde am 21.04.2010 gemeinsam mit seinem Bruder nach Ungarn überstellt.
Die Einreise nach Griechenland, die Weiterreise nach Ungarn und Österreich, die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Ungarn sowie die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage, die Einstellung des Asylverfahrens in Ungarn bestätigt die Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3 zu a) und b)].
Die Überstellung nach Ungarn ergibt sich aus dem unter II.1.3 zu c) angeführten Beweismittel.Die Überstellung nach Ungarn ergibt sich aus dem unter römisch zwei.1.3 zu c) angeführten Beweismittel.
b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Ungarn genießen würde.
Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht.
Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht.
Der Beschwerdeführer hat in Ungarn einen Asylantrag gestellt und sein Verfahren ist aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes beendet ("terminated") worden.
Insofern der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, es stehe ihm in Ungarn kein Verfahren mehr offen, in dem er seine Fluchtgründe schildern könne, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass in Zusammenschau mit der gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit. c)" erteilten Zustimmung Ungarns davon auszugehen ist, dass es sich dabei lediglich um eine Verfahrenseinstellung ("terminated" ist lediglich ein ungenaue Übersetzung aus dem Ungarischen) handelt und das Verfahren nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in Ungarn jedenfalls dann fortgesetzt werden wird, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich noch keine Einvernahme hatte. Es ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass die Verfahrensentscheidung der ungarischen Behörden unter Missachtung des Refoulement-Schutzes erfolgt ist. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten entnommen weren kann, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist.Insofern der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde vorbringt, es stehe ihm in Ungarn kein Verfahren mehr offen, in dem er seine Fluchtgründe schildern könne, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass in Zusammenschau mit der gemäß ""Art". 16 Absatz eins, Litera c,)" erteilten Zustimmung Ungarns davon auszugehen ist, dass es sich dabei lediglich um eine Verfahrenseinstellung ("terminated" ist lediglich ein ungenaue Übersetzung aus dem Ungarischen) handelt und das Verfahren nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in Ungarn jedenfalls dann fortgesetzt werden wird, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich noch keine Einvernahme hatte. Es ist dem Asylgerichtshof nicht ersichtlich, dass die Verfahrensentscheidung der ungarischen Behörden unter Missachtung des Refoulement-Schutzes erfolgt ist. Diesbezüglich ist auch festzustellen, dass den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten entnommen weren kann, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den aktuellen, hinreichend ausgewogen und seriösen Länderberichten (II.1.2).Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den aktuellen, hinreichend ausgewogen und seriösen Länderberichten (römisch zwei.1.2).
c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnte.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall hat sich nämlich zwar ergeben, dass der Beschwerdeführer seit seinem vierten Lebensjahr nach einer Masernerkrankung blind ist. Es liegen aber keine Hinweise vor, dass dies durch eine Augenoperation oder andere Therapie geheilt werden kann.
Ansonsten wurden weder im Verfahren noch in der Beschwerde andere, konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers vorgebracht oder mit medizinischen Befunden belegt. Darüber hinaus hat er bei seiner Einvernahme bestätigt, dass er sich gut fühle und keine Medikamente einnehme.
Insoweit der Beschwerdeführer weiters geltend macht, ihm sei in Ungarn eine Behandlung seiner Augenerkrankung verweigert worden, geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Beschwerdeführer diese Behauptung unsubstantiiert in den Raum gestellt und keinerlei Belege dafür vorgelegt hat, dass Ungarn ihm konkret oder Asylwerbern im Allgemeinen ärztliche Hilfe und Betreuung verweigere.
Auch das Vorbringen, man habe ihn in Ungarn mit dem Hinweis, man könne ihm nicht helfen, zur Weiterreise in andere europäische Länder aufgefordert, ist angesichts der Zustimmung Ungarns zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers unglaubwürdig.
Dagegen ist festzustellen, dass in Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann.
Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, aus der Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3 zu a)] sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zu Ungarn.
d) Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.
Der Bruder des Beschwerdeführers wurde gemeinsam mit diesem nach Ungarn rücküberstellt.
Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und der unter II.1.3 zu c) angeführten Mitteilung.Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und der unter römisch zwei.1.3 zu c) angeführten Mitteilung.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) Dublin II VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) Dublin römisch zwei VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Ungarn verfügt hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn bzw. in Griechenland sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen. Was angeblich fehlende Ermittlungen zur medizinischen Versorgung und Unterbringung in Ungarn betrifft, weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch dazu ausreichend befragt wurde und das Bundesaylamt diesbezüglich umfangreiche Länderberichte berücksichtigt hat. Es waren daher keine weiteren Ermittlungen geboten.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn bzw. in Griechenland sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen. Was angeblich fehlende Ermittlungen zur medizinischen Versorgung und Unterbringung in Ungarn betrifft, weist der Asylgerichtshof ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch dazu ausreichend befragt wurde und das Bundesaylamt diesbezüglich umfangreiche Länderberichte berücksichtigt hat. Es waren daher keine weiteren Ermittlungen geboten.
Unzuständigkeit Österreichs
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Ungarn zuständig ist.
Zur Zuständigkeit Ungarns
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus den Art. 6 - 15 bzw. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus den Artikel 6, - 15 bzw. 3 Absatz 2, Dublin II-VO ergibt.
Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt und Ungarn sich zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sowie zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, weshalb der Asylgerichtshof mangels irgendwelcher Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Entscheidung der ungarischen Behörden davon ausgeht, dass die Zuständigkeit Ungarns dort rechtmäßig festgestellt wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich außerdem, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt und Ungarn sich zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sowie zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat, weshalb der Asylgerichtshof mangels irgendwelcher Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Entscheidung der ungarischen Behörden davon ausgeht, dass die Zuständigkeit Ungarns dort rechtmäßig festgestellt wurde.
Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt
Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Rechtmäßigkeit der Ausweisung
Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig gewesen wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig gewesen wäre.
Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2. gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2. gemachten Ausführungen.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010