Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B2 412.716-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zahl: 10 02.628-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Vorsitzende und den Richter Dr. Ruso als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zahl: 10 02.628-BAT, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde vom 14.04.2010 wird gemäß §§ 3 Abs. 1 , 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde vom 14.04.2010 wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, , 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG abgewiesen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird Spruchpunkt IV des bekämpften Bescheides vom 31.03.2010 ersatzlos behoben.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG wird Spruchpunkt römisch vier des bekämpften Bescheides vom 31.03.2010 ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, stellte am 24.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei belegte er seine Identität durch seinen am 23.09.2005
ausgestellten mazedonischen Personalausweis, seinen am XXXXausgestellten mazedonischen Personalausweis, seinen am römisch 40
ausgestellten mazedonischen Reisepass und seinen am XXXX ausgestellten mazedonischen Führerschein.ausgestellten mazedonischen Reisepass und seinen am römisch 40 ausgestellten mazedonischen Führerschein.
Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus XXXX in Mazedonien zu stammen. Von 1970 bis 1979 habe er in Frankfurt die Grundschule besucht. In Frankfurt würden auch sein Vater, seine Lebensgefährtin und seine Tochter leben. Eine Schwester lebe in Kassel, zwei Brüder in Mazedonien - die Mutter sei schon 1982 verstorben. Festgestellt wurde bei dieser Einvernahme, dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht.Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2010 gab der Beschwerdeführer an, aus römisch 40 in Mazedonien zu stammen. Von 1970 bis 1979 habe er in Frankfurt die Grundschule besucht. In Frankfurt würden auch sein Vater, seine Lebensgefährtin und seine Tochter leben. Eine Schwester lebe in Kassel, zwei Brüder in Mazedonien - die Mutter sei schon 1982 verstorben. Festgestellt wurde bei dieser Einvernahme, dass der Beschwerdeführer fließend Deutsch spricht.
Er habe bis 1990 in Deutschland gelebt, sei dann freiwillig nach Mazedonien zurückgekehrt und 1997 neuerlich nach Deutschland gekommen, wo er eine Italienerin geheiratet habe. Diese habe sich, nachdem er 2000 wieder nach Mazedonien zurückgekehrt war und in der Folge Probleme gehabt habe, ein weiteres Visum zu erlangen, im Jahr 2002 scheiden lassen. 2002 habe er auch in Österreich einen Asylantrag gestellt, diesen aber wieder zurückgezogen. Anschließend sei er nach Mazedonien gegangen und habe dort seine nunmehrige Lebensgefährtin (die dort ihren Urlaub verbracht habe) kennengelernt. Die gemeinsame Tochter sei im März 2007 geboren worden. Im März 2009 sei er illegal nach Deutschland eingereist, um seine Tochter zu sehen. Man habe ihn jedoch wieder nach Mazedonien abgeschoben. Im Jänner 2010 sei er schließlich legal über den Luftweg nach Österreich eingereist.
Sein Vater besitze bereits die deutsche Staatsbürgerschaft, seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden diese "bald bekommen". Er wolle wieder nach Deutschland, habe dort allerdings ein Aufenthaltsverbot.
Seinen Antrag begründete er damit, dass er als Abkömmling einer Familie mit türkischen, albanischen und Roma-Wurzeln nicht wisse, wo er "hingehöre". Von allen Volksgruppen werde er bedroht und beleidigt, von niemandem akzeptiert. Auch mit dem Tod sei er schon bedroht worden.
2. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2010 gab der Beschwerdeführer zunächst an, eine Einvernahme in deutscher Sprache zu bevorzugen, da er diese am besten beherrsche. 1970 sei er mit seinen Eltern nach Deutschland gegangen, wo er bis 1990 gelebt habe. Dann sei er bis 1997 in Mazedonien und bis 2000 wieder in Deutschland gewesen. Anschließend sei er nach Mazedonien zurückgegangen, habe 2002 wieder kurz in Deutschland und Österreich gelebt und sei anschließend erneut nach Mazedonien zurückgekehrt. Dort habe er, wie bei allen Aufenthalten ab 1990, bis zu seiner nunmehrigen legalen Einreise nach Österreich in einer Mietwohnung in XXXX gelebt.2. Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.03.2010 gab der Beschwerdeführer zunächst an, eine Einvernahme in deutscher Sprache zu bevorzugen, da er diese am besten beherrsche. 1970 sei er mit seinen Eltern nach Deutschland gegangen, wo er bis 1990 gelebt habe. Dann sei er bis 1997 in Mazedonien und bis 2000 wieder in Deutschland gewesen. Anschließend sei er nach Mazedonien zurückgegangen, habe 2002 wieder kurz in Deutschland und Österreich gelebt und sei anschließend erneut nach Mazedonien zurückgekehrt. Dort habe er, wie bei allen Aufenthalten ab 1990, bis zu seiner nunmehrigen legalen Einreise nach Österreich in einer Mietwohnung in römisch 40 gelebt.
Die Lebensumstände seien "schlecht" gewesen, er habe als Markthändler und Taxifahrer gearbeitet. Politisch tätig sei er nie gewesen. Er werde in Mazedonien einerseits aufgrund seines moslemischen Glaubens beschimpft, andererseits - und primär - werde er aufgrund seines familiären Hintergrundes von den Mazedoniern und den Albanern als "Zigeuner" angesehen und aus diesem Grund bedroht und beleidigt. Körperliche Übergriffe habe es bisher allerdings nicht gegeben.
Seine nunmehrige Lebensgefährtin stamme aus Mazedonien, lebe aber in Deutschland. Er habe sie in ihrem Urlaub in Mazedonien 2006 kennengelernt, die gemeinsame Tochter sei 2007 in Deutschland geboren worden. 2009 habe er sie illegal in Deutschland im Krankenhaus besucht und sei deshalb mit einem Aufenthaltsverbot für Deutschland belegt worden. Er habe in Österreich keine strafbaren Handlungen begangen und lebe von der Grundversorgung. Er habe keine intensiveren Kontakte in Österreich, auch nicht zu seinen beiden hier lebenden Cousins. Im Heimatland würden Tanten und Cousins leben.
Zu den Länderfeststellungen betreffend Mazedonien - insbesondere zu der Situation der Minderheiten und Rechtsschutz - wolle er Stellung nehmen, nachdem er sie in Ruhe gelesen habe.
3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zahl: 10 02.628-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.3. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 31.03.2010, Zahl: 10 02.628-BAT, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien abgewiesen. Weiters wurde der Beschwerdeführer nach Mazedonien ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werde. Aus den gegen ihn gerichteten Beleidigungen und Beschimpfungen ergebe sich jedoch keine asylrelevante Verfolgung. Körperliche Übergriffe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Überdies seien die mazedonischen Sicherheitsbehörden als grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig einzustufen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Mazedonien habe sich keine Gefährdung oder lebensbedrohende Situation ergeben. Darüber hinaus sei auch kein in der Person des Beschwerdeführers gelegenes Abschiebungshindernis, etwa eine lebensbedrohende Krankheit, ersichtlich. Er verfüge in Mazedonien über Verwandte, eine Unterkunft und habe dort auch gearbeitet. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien die Lebensgrundlage entzogen wäre.
In Österreich leben zwei Cousins des Beschwerdeführers, zu denen jedoch nur fallweiser Kontakt bestehe. Darüber hinaus verfüge er im Bundesgebiet über keine intensiveren verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen. Die Ausweisung des Beschwerdeführers stelle somit keinen unzulässigen Eingriff in dessen Recht auf Privat- und Familienleben dar.
Der Beschwerdeführer stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat, weshalb das Kriterium des § 38 Abs. 1 Z 1 zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfüllt sei.Der Beschwerdeführer stamme aus einem sicheren Herkunftsstaat, weshalb das Kriterium des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde erfüllt sei.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, Zweifel über Inhalt und Bedeutung seines Vorbringens durch ergänzende Befragung zu beseitigen. Sein Leben sei in Mazedonien bedroht gewesen, er werde von Mazedoniern und Albanern als "Zigeuner" betrachtet. Diese Belastung sei untragbar und die Beschimpfungen seien auch zu "willkürlicher Gewalt und unmenschlichen Behandlungen" geworden. Man sei schon in sein Haus eingebrochen und habe ihn "schwer geschlagen". Darüber hinaus lebe er in einem kleinen Dorf und sei daher stets der Gefahr ausgesetzt, auf seine Verfolger zu treffen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, von diesen getötet zu werden.
Vor der Polizei habe er Angst und den anderen Behörden misstraue er aufgrund der Korruption. Hinsichtlich seiner Person existiere daher keine Schutzwilligkeit seitens der Behörden.
Seine Tante und seine Cousins würden ihn "hassen" und sich über seine Probleme freuen. Sein Lebensmittelpunkt und seine Familie würden sich überdies in Deutschland befinden, in Mazedonien habe er "keine Anknüpfungspunkte".
5. Am 22.04.2010 langte beim Asylgerichtshof ein Schreiben bezüglich der beabsichtigten freiwilligen Rückkehr des Beschwerdeführers ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den amtswegigen Ermittlungen gelangt der Asylgerichtshof nach unten angeführter Beweiswürdigung zu folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien und hat einen gemischt-ethnischen (Albaner und Roma) familiären Hintergrund, aufgrund dessen er zumeist als Angehöriger der Roma eingestuft wird.
Er wurde am XXXX in XXXX (Mazedonien) geboren, ging aber schon 1970 mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er aufwuchs und sich bis 1990 praktisch durchgehend (lediglich mit der Ausnahme des in Mazedonien 1984/85 abgeleisteten Militärdienstes) aufhielt. Bis 1997 lebte er in Mazedonien, danach hielt er sich zunächst in Deutschland und von 2000-2002 auch in Mazedonien und Österreich auf. 2002 kehrte er nach Mazedonien zurück, 2009 reiste er illegal nach Deutschland ein, weshalb über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Am 09.01.2010 reiste er schließlich legal nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 (Mazedonien) geboren, ging aber schon 1970 mit seinen Eltern nach Deutschland, wo er aufwuchs und sich bis 1990 praktisch durchgehend (lediglich mit der Ausnahme des in Mazedonien 1984/85 abgeleisteten Militärdienstes) aufhielt. Bis 1997 lebte er in Mazedonien, danach hielt er sich zunächst in Deutschland und von 2000-2002 auch in Mazedonien und Österreich auf. 2002 kehrte er nach Mazedonien zurück, 2009 reiste er illegal nach Deutschland ein, weshalb über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt wurde. Am 09.01.2010 reiste er schließlich legal nach Österreich ein und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
In Mazedonien lebte er stets in einer Mietwohnung in seinem Geburtsort. In Mazedonien leben zwei Brüder des Beschwerdeführers sowie Tanten und Cousins. Seine Lebensgefährtin, die gemeinsame Tochter sowie sein Vater leben in Frankfurt und seine Schwester in Kassel. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte oder intensive Beziehungen, zu den hier lebenden Verwandten besteht nur loser Kontakt.
Der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in Mazedonien war zum Zeitpunkt seiner Ausreise gesichert, es bestand keine wirtschaftliche Notlage. Im Falle einer Rückkehr wäre somit die Unterkunft des Beschwerdeführers wie auch eine Möglichkeit der Existenzsicherung - in gleicher Weise wie vor dem Verlassen Mazedoniens - als gegeben anzusehen. Im Falle von Arbeitslosigkeit gibt es zudem die Möglichkeit der Gewährung von Sozialhilfe. Notfalls kann auch von einer Unterstützung durch die Verwandten in Mazedonien und jene in Deutschland (insbesondere den Vater) ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer war in Mazedonien nicht politisch tätig oder Mitglied einer bewaffneten Gruppe und hatte mit den nationalen Behörden in Mazedonien (insbesondere auch den Sicherheitsbehörden) keine Probleme. Er war in Mazedonien keinen staatlichen oder staatlich geduldeten Übergriffen oder Diskriminierung ausgesetzt. Es gibt auch keinen Hinweis, dass er aktuell in Mazedonien gerichtlich oder polizeilich gesucht würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, wonach er aufgrund seines familiären Hintergrundes in Mazedonien immer wieder Beschimpfungen und gelegentlich auch Drohungen durch Privatpersonen ausgesetzt sei, ist glaubhaft.
Das davon abweichende Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde ist gänzlich unglaubwürdig.
Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder einer erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keinerlei Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Familienlebens. Sein Privatleben betreffend beschränken sich diese auf den nunmehrigen und einen früheren kurzen Aufenthalt als Asylwerber. Anhaltspunkte für Integrationsbemühungen oder gar für eine erfolgreiche Integration waren nicht feststellbar - dass der Beschwerdeführer in Deutschland vollständig integriert war, steht einer Ausweisung aus Österreich nicht entgegen.
Insgesamt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Art. 8 EMRK als unzulässig erscheinen lassen.Insgesamt ergeben sich aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte, die eine Ausweisung im Lichte des Artikel 8, EMRK als unzulässig erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer verfügte über ein dreimonatiges Aufenthaltsrecht in Österreich laut Verordnung (EG) Nr. 539/2001 bis 09.04.2010.Der Beschwerdeführer verfügte über ein dreimonatiges Aufenthaltsrecht in Österreich laut Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, bis 09.04.2010.
1.2. Zur Lage in der Republik Mazedonien wird festgestellt:
Minderheiten
Minderheitenrechte
Einige verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren gleiche Rechte für alle Staatsbürger und sorgen auch für eine "positive" Diskriminierung zugunsten von Minderheitenangehöriger. Der Verfassungsgerichtshof hat umfangreiche Befugnisse der Kontrolle der Umsetzung dieser Bestimmungen in nationales Recht. Der Ombudsmann hat einen speziellen Auftrag gegen Diskriminierungen von Minderheiten besondere Aufmerksamkeit walten zu lassen. Mazedonien ist Teilnehmer aller relevanten internationalen Abkommen Minderheiten betreffen, die auch, nach den Bestimmungen des Artikels 118 der Verfassung, direkt als nationales Recht anwendbar sind.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Im Jänner 2010 wurde der neue Gesetzesentwurf zum Anti-Diskriminierungsgesetz vorgestellt. Die sexuelle Orientierung wird darin nicht unter Schutz gestellt. Dieses Gesetz soll demnächst vom Parlament verabschiedet werden.
(HRW - Human Rights Watch: Macedonia: Broaden Anti-Discrimination Bill, 3.2.2010 / BalkanInsight: Skopje: Anti Discrimination Law "Discriminates", 01.02.2010)
Auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens wurden in Mazedonien Verfassungsänderungen beschlossen, durch welche den nationalen Gruppen (so werden die Minderheiten hier genannt) mehr Rechte zuerkannt worden sind. Die Präambel der Verfassung wurde so geändert, dass die früher gegebene Sonderstellung der ethnischen Mazedonier abgeschwächt wurde. Der Artikel 7 der Verfassung gibt mazedonischen Staatsangehörigen, die einer der nationalen Gruppen angehören, das Recht, ihre eigene Sprache in Eingaben an die Behörden zu verwenden, wenn sie in Gemeinden leben, in denen ihre nationale Gruppe mindestens 20 % der Bevölkerung ausmacht. Das Gesetz, welches zur Anwendung dieser Verfassungsbestimmung notwendig wäre, konnte noch nicht beschlossen werden.
Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Art. 8 der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht.Der auf Grund des Ohrid-Rahmenabkommens novellierte Artikel 8, der Verfassung schafft einen verfassungsrechtlichen Auftrag zur gerechten Vertretung der nationalen Gruppen in der Verwaltung. Es gibt zurzeit etwa sechsmal mehr ethnisch albanische Staatsbedienstete als im Jahre 2001. Mit einem 13 % Anteil an den Staatsbediensteten ist die geforderte "gerechte Vertretung" bei einem Bevölkerungsanteil der ethnischen Albaner von über 25 % aber noch nicht erreicht.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Art. 7 der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten.Das Recht der Verwendung von Minderheitensprachen ist im Artikel 7, der Verfassung geschützt, welcher vorsieht, dass Sprachen von nationalen Gruppen, zu welchen sich in einer Gemeinde mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung bekennen, in solchen Gemeinden Amtsprachen sind. Dies wird in der Praxis allerdings nicht überall eingehalten.
Das Gesetz sieht die Verwendung von Minderheitensprachen (Albanisch, Türkisch und Serbisch) in der Grundschulbildung vor. An den höheren Schulen ist die Verwendung von Minderheitensprachen nicht vorgeschrieben.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Die Minderheitenpolitik der Regierung zielt dahin, die Identität der Minderheiten zu festigen und sie gleichzeitig in die mazedonische Gesellschaft zu integrieren. Der Staat finanziert Kulturorganisationen der Minderheiten sowie Radio- und Fernsehprogramme in den Minderheiten-Sprachen. Es gibt ein staatliches albanischsprachiges Fernsehprogramm und auch private albanischsprachige Programme. In Gemeinden, in denen eine Minderheit mehr als 20 % der Gemeindebevölkerung stellt, ist die Sprache dieser Minderheit - neben dem Mazedonischen - gleichberechtigte Amtsprache.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Es gab Fortschritte bei der Durchführung des Sprachengesetzes und der gleichberechtigten Repräsentation der Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung. Dennoch bleiben kleinere Gemeinschaften benachteiligt. Eine Annährung zwischen den Gruppen wird auch durch die Einführung eines ethnischen Schichtunterrichtes in Schulen verhindert.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009, https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf, Zugriff 10.02.2010)
Obwohl die konservative VMRO-DPMNE mit dem Erhalt der absoluten Mehrheit im Parlament nicht auf einen Regierungspartner angewiesen war, hat sich Gruevski für eine Koalition mit einer albanischen Partei im Interesse des interethnischen Friedens im Lande entschieden. Dabei wurde eine Koalition mit der DUI eingegangen. Zusammen mit der DUI besitzt Gruevskis Partei mit 81 Stimmen eine Zweidrittelmehrheit und die so genannte "Badinter"-Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Minderheiten im Parlament. Letztere wird für alle Gesetzesvorhaben benötigt, die die ethnischen Minderheiten betreffen.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Neue Koalitionsregierung in Mazedonien, Juli 2008)
Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt XXXX, wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert; die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden.Die Pflichtschulausbildung wird auf Mazedonisch, Albanisch, Türkisch und Serbisch angeboten. Im Mittelschulbereich wird der Unterricht in mazedonischer, albanischer und türkischer Sprache erteilt. Rechtliche Voraussetzung für einen Unterricht in einer der Minderheitensprachen ist die Anmeldung von mindestens 23 Schülern in der betreffenden Sprache. In der Praxis gelingt die Durchsetzung eines Unterrichts in einer der Minderheitensprachen aber nur in Orten, in denen kein extremer Nationalismus besteht. In der südmazedonischen Stadt römisch 40 , wo es viele extremistische mazedonische Nationalisten gibt, wird ein albanischsprachiger Mittelschulunterricht trotz einer genügenden Zahl von Anmeldungen seit 2002 verhindert; die Schüler müssen in eine albanischsprachige Schule in die 70 km entfernte Stadt Kicevo geschickt werden.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Das Amt des Ombudsman hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Es sind zahlreiche verfassungsrechtliche Bestimmungen zum Schutz nicht mehrheitsfähiger Gemeinschaften vorhanden, die im Rahmen des Ohrid-Abkommens in die Praxis umgesetzt wurden. Die Gesetzgebung setzt hohe Maßstäbe zum Schutz von Minderheiten. Eine spezielle Roma-Strategie und ein Aktionsplan sind aufgestellt worden, allerdings ist deren Umsetzung im Anlaufen begriffen.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Roma
Die neue Koalitionsregierung bestehend aus VMRO-DPMNE, DUI und anderen Parteien, die kleinere ethnische Gruppen repräsentieren, wurde im Juli 2008 gebildet. Einer der Premierstellvertreter ist ein ethnischer Albaner und ein Minister der Regierung, zum ersten Mal, ist ein Vertreter der Roma-Gemeinschaft.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Im Rahmen von European Instrument for Democracy and Human Rights (EIDHR), erhielt Mazedonien im Jahr 2008 eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 600.000.- Euro für die Förderung und Stärkung der sozialen Rechte, insbesondere für ethnischen Roma und andere Minderheiten. Denselben Betrag bekam Mazedonien für das Jahr 2009.
(Commission of the European Communities: EU regionally relevant activities in the Western Balkans 2008/09, Februar 2009; http://ec.europa.eu/enlargement/pdf/key_documents/highlight/eu_regional_wester_balkans_2008-2009_en.pdf, Zugriff 12.02.2010)
Bescheidene Fortschritte wurden bezüglich der Roma berichtet. Die vier Aktionspläne, die seitens des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik im Rahmen der "2005-15 Decade of Ausgrenzung der Roma ist nach wie vor gegeben, allerdings haben sich direkte Angriffe auf Roma signifikant vermindert.
(Commission of the European Communities: The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009, https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf, Zugriff 10.02.2010)
Vor allem Roma sind Opfer von Diskriminierung, jedoch nahmen die Vorfälle direkter Angriffe im letzen Jahr deutlich ab. Auf dem Arbeitsmarkt werden Roma oft diskriminiert, Roma haben auch die niedrigsten Familieneinkommen, und die wenigste Bildung. Regierungsmaßnahmen zur Förderung der Roma haben bisher keine Ergebnisse gezeigt. Anders als im vergangenen Jahr gab es keine Berichte von Polizeigewalttaten gegen die Roma - und albanische Minderheiten.
Die mazedonische Regierung finanziert mit 24 Millionen Denar (ca. $ 560.000) die Programme zur Unterstützung von ethnischen Roma in den Bereichen Bildung, Wohnen, Beschäftigung und die Entwicklung der Infrastruktur, sowie insgesamt acht Roma Informationszentren.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Im Jahr 2007 unterstütze die Regierung Kampagnen, finanziert vom Budapest Roma Education Fund, die zu einer leichten Zunahme der Anzahl von Romakindern führten, die die Schule besuchten.
(U.S. Department of State: Macedonia, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, March 2008)
Die Roma-Strategie und der Aktionsplan für die "Roma-Inklusion" sind im Anlaufen begriffen. Die Budgetmittel dafür für 2009 betragen Euro 375.000. Zurzeit gibt es in Zusammenarbeit mit NGO's zwei Projekte:
die Einbeziehung von Roma-Kindern in die Vorschulerziehung und die Errichtung von Informationszentren für Roma. 2008 wurde überdies ein spezieller Aktionsplan für die Unterstützung von Roma-Frauen gestartet.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Rechtsschutz
Sicherheitsbehörden
Die nationale Polizei ist eine zentralisierte Behörde, die dem Innenminister untersteht. Es gibt uniformierte Polizei, zivile Polizei und Grenzpolizei. Ethnische Minderheiten sind in allen Polizeieinheiten unterrepräsentiert.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Zu den Sicherheitsbehörden gehört die uniformierte Polizei (Verkehrspolizei, Grenzpolizei), nicht uniformierte Kriminalpolizei, uniformierte Sonderpolizei-Einheiten (Tiger-Einheiten zur Terrorismusbekämpfung und eine Einsatzeinheit für den Ordnungsdienst bei Demonstrationen und Großveranstaltungen). Zur Bekämpfung der schweren Kriminalität wurden im Jahre 2005 die Alfa-Einheiten geschaffen.
Seit März 2008 soll das unter französischer Leitung begonnene, auf 2 Jahre ausgelegte Projekt zur Überwachung und Implementierung der Polizeireformen, welche eine starke Dezentralisierung vorsehen, die derzeit stark zentralisierte Organisation verändern. In den letzten Monaten ist es zu mehr effektiven und professionellen Polizeieinsätzen gekommen, welche von internationalen Beobachtern ausdrücklich gutgeheißen wurden. Die Reform der mazedonischen Polizei wurde insbesondere von der Proxima-Polizeimission der EU beeinflusst, welche in den Jahren 2005 und 2006 hier tätig war, sowie durch deren Nachfolgemission EUPAT.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Verhaftungen dürfen nur aufgrund eines richterlichen Befehls vorgenommen werden. Der/die Festgehaltene muss innerhalb von 24 Stunden einem Gericht vorgeführt werden. Nur ein Untersuchungsrichter kann, auf Antrag des Staatsanwaltes, eine längere Festhaltung von mehr als 24 Stunden veranlassen. Im Allgemeinen wurden diese Verfahrensvorschriften auch seitens der Polizei eingehalten.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Korruption
Das neue geschaffene "Büro für interne Kontrolle und professionelle Standards" hat die Aufgabe, allen Vorwürfen der Korruption oder nicht gesetzeskonformer Polizeiarbeit nachzugehen und Anzeige zu erstatten. Der Leiter dieser 40 Personen starken Einheit ist direkt der Innenministerin unterstellt.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Es besteht nach wie vor wenig Vertrauen in das Justizsystem. Etwa 85% der Bevölkerung bezeichneten das Rechtssystem und die Justiz als korrupt. Insbesondere die sog. Kleinkorruption. Die Bekämpfung der Korruption ist jedoch ein Hauptanliegen der Regierung und hat höchste Priorität. Erst kürzlich wurde ein Strategieplan zur Bekämpfung der Korruption entwickelt und das Mandat der staatlichen Antikorruptionskommission wurde erneuert.
Im letzten Jahr (2007) wurde die Abteilung für organisiertes Verbrechen und Korruption im staatsanwaltlichen Büro in ein unabhängiges Strafverfolgungsbüro umgewandelt. Verurteilungen von hochrangigen Politikern, Richtern und Polizeioffizieren aufgrund von Korruption wurden bereits ausgesprochen. Der letzte Evaluierungsbericht von GRECO (The Group of States against Corruption of the Council of Europe) kam zu dem Schluss, dass Mazedonien dessen meisten Empfehlungen bereits umgesetzt hat.
(Council of Europe, Report by the Commissioner for Human Rights Mr. Hammarberg on his visit to "the former Yugoslav Republic of Macedonia" 25-29 February 2008, Sept. 2008;
https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?id=1340115&Site=DC&BackColorInternet=F5CA75&BackColorIntranet=F5CA75&BackColorLogged=A9BACE , Zugriff 24.02.2010)
In der Antikorruptionspolitik wurden einige Fortschritte erzielt. Das Gesetz über die Verhinderung von Korruption wurde verschärft, insbesondere ist es der staatlichen Antikorruptionskommission (SACC) nunmehr möglich, deren Erhebungen ohne vorherige Genehmigung zu veröffentlichen. 2008 wurde das Budget der SACC um 11% aufgestockt, fünf neue Mitarbeiter eingestellt und neue Filialen eröffnet.
(Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2008 Progress Report, Nov. 2008)
Das Wahlgesetz wurde geändert, um nun die Regeln der Wahlkampagnenfinanzierung, die Transparenz der Wahlgelder inklusive der Wahlwerbung sowie der Wahlspenden zu verdeutlichen. Im Juli 2009 traten die Abänderungen des Gesetzes zur Parteienfinanzierung in Kraft. Sie erweitern die Transparenz der Spenden und stärken die Bestimmungen gegen illegale Parteispenden.
(Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009, https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf, Zugriff 08.02.2010)
Im jüngsten Bericht von "Transparency International", belegt Mazedonien den 71. Platz (von insgesamt 180 Ländern, Anm.).
(Trancparency International: Corruption Perceptions Index 2009, http://www.transparency.org/policy_research/surveys_indices/cpi/2009/cpi_2009_table, Zugriff 08.02.2009)
Die Kooperation zwischen allen wichtigen Korruptionsbekämpfungseinrichtungen wie die staatliche Antikorruptionskommission, dem Finanzamt, dem staatsanwaltlichem Büro zur Verfolgung von organisiertem Verbrechen und Korruption und spezialisierten Richtern hat sich verbessert. Auch die Leistungsfähigkeit der Anti-Korruptionseinheiten im Innenministerium und bei der Finanzpolizei wird ausgebaut, so z.B. die diesbezügliche verbesserte Ausbildung der Angestellten.
(EU-Commission: Updated Assessment of the implementation of the Former Yugoslav Republic of Macedonia of the roadmap for visa liberalisation, May 2009)
Dennoch bleibt die weit verbreitete Korruption ein Grund zur Sorge. Weitere Schritte sind nötig um den gesetzlichen Rahmen zu straffen. Das Gesetz über die Interessenskonflikte weist nach wie vor Schlupflöcher aus, insbesondere betreffend die Kontrollmechanismen. Die OECD Anti-Bribary Convention wurde noch nicht unterzeichnet.
(Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009, https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf, Zugriff 09.02.2010)
NGO's
Fast 4.500 lokal und international registrierte Nichtregierungsorganisationen sind in Mazedonien tätig. Darunter sind zahlreiche Menschenrechtsorganisationen, die gemeinhin ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, und ihre Forschungsergebnisse auch veröffentlichen können. Die Behörden waren im Allgemeinen kooperativ.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Die Einbindung von Organisationen der Zivilgesellschaft in die Politikgestaltung und gesetzgebende Tätigkeiten schritt nur mäßig voran. Die Regierung führte Mechanismen zur Hinzuziehung solcher Organisationen ein. Gesetzesentwürfe sollen auf den Homepages der jeweiligen Ministerien der Öffentlichkeit zugänglich sein, die Zivilgesellschaft kann bei der Gesetzesentwurferstellung in Arbeitsgruppen teilnehmen. Die Kriterien für staatliche Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen wurden transparenter gemacht.
(Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009 https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf, Zugriff 09.02.2010)
Ombudsmann
Das Amt des Ombudsmannes hat das Mandat die Diskriminierung der Minderheiten zu verringern und die Minderheitenquote im öffentlichen Dienst zu fördern. Es gibt insgesamt sechs regionale Büros im Land. Seine Repräsentanten haben das Recht Gefangene zu besuchen, auch solche, die sich in Untersuchungshaft befinden. Dieses Recht wurde ohne Einschränkungen seitens der Regierung gewährt. Die Regierung zeigte sich im Allgemeinen von einer zunehmenden Kooperation und Kommunikation mit dem Ombudsmannbüro im Vergleich zu vorherigen Jahren. 2008 befand der Ombudsmann in 499 von 3.022 Fällen, dass Regierungsinstitutionen individuelle Rechte von Personen verletzt haben.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Die Kooperation zwischen dem Ombudsmann und staatlicher Stellen und Einrichtungen hat sich wesentlich verbessert. 2008 wurden 84,4% der Empfehlungen des Ombudsmanns von den Behörden umgesetzt. Insgesamt langten 2008 im Büro des Ombudsmann über 3022 Beschwerden ein, wobei der größte Anteil (24,9%) davon Eigentumsrechte betraf, gefolgt von Beschwerden in Zusammenhang mit der Erlangung der Staatsbürgerschaft (8,7%). 8,2% betrafen soziale Rechte.
(Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2009 Progress Report, 14.10.2009, https://webgate.ec.europa.eu/olacrf/20091014Elarg/MK_Rapport_to_press_13_10.pdf,
Zugriff 09.02.2010)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Versorgung mit Lebensmitteln und mit den Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert ohne Probleme. Die wichtigsten Handelsketten sind in der Hand von griechischen und türkischen Unternehmern. Die vielen Mazedonier mit geringem Einkommen ernähren sich von Produkten ihrer eigenen Gärten und sammeln im (staatlichen) Wald Beeren und Pilze. Auch Holz wird illegal gesammelt bzw. geschlägert, da die unteren Einkommensgruppen zunehmend nicht in der Lage sind, ihre Stromrechnungen zu bezahlen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Innenpolitisch treten die Auswirkungen der Weltwirtschaftskrise mit jeder Woche deutlicher hervor und bedrohen somit die Reformen von Gruevskis Regierung: Die Arbeitslosigkeit steigt auf über 35%, landesweit sinkt die Produktion der Industrie, Experten befürchten ein großes Haushaltsloch für 2009.
(Konrad-Adenauer-Stiftung e.V.: Länderbericht April 2009: Mazedonien hat einen neuen Präsidenten;
http://www.kas.de/wf/doc/kas_16147-544-1-30.pdf, Zugriff 25.10.2010)
2008 stieg das BIP voraussichtlich nur um rund fünf Prozent. Für einen echten Aufholprozess müssten die Wachstumsraten nach Einschätzung von internationalen Experten deutlich höher liegen. Hauptziel der Regierung unter Premierminister Gruevski ist neben der Förderung von Auslandsinvestitionen daher die möglichst schnelle Steigerung des Wirtschaftswachstums auf 6 bis 9 Prozent, unter anderem durch Steuersenkungen und zahlreiche Reformmaßnahmen sowie die Bekämpfung der Korruption und den Abbau von Bürokratie.
(Auswärtiges Amt, Länder- und Reiseinformationen: Mazedonien, Stand August 2009
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Mazedonien/Wirtschaft.html, Zugriff 10.02.2010)
Das Land kennt keinen gesetzlichen Mindestlohn. Nach Angaben offizieller Statistiken betrug das durchschnittliche Monatsgehalt im Jahre 2007 bei etwa $ 369 (ca. 15.700 Denars), ein Betrag, der für eine Arbeiterfamilie nicht gerade üppig dotiert schien. Statistiken der Regierung schätzten, dass etwa 30% der Bevölkerung 2007 unter der offiziellen Armutsgrenze lebten.
(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Macedonia, Februar 2009)
Artikel 34 der mazedonischen Verfassung garantiert das Recht auf soziale Sicherheit und Sozialversicherung. Artikel 35 schreibt das Prinzip der sozialen Gerechtigkeit fest und garantiert Arbeitslosensowie Invalidenunterstützung. Artikel 36 schreibt Kriegsveteranen und deren Familienmitgliedern spezielle soziale Unterstützung zu, sofern diese mittellos sind. Sozialstaatliche Agenden fallen vorwiegend in den Aufgabenbereich der lokalen Regierungen (Artikel 115)
(Republic of Macedonia, The Constitution of the Republic of Macedonia, http://faq.macedonia.org/politics/constitution.html, Zugriff 10.02.2010)
Medizinische Versorgung
Mazedonien verfügt über ein staatliches Gesundheitswesen, in dem aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Einsparungen notwendig waren, wie z.B. eine Limitierung der Medikamente, die an Bedürftige gratis abgegeben werden. Die Hygiene in staatlichen Spitälern ist mangelhaft; es steht kaum Geld für Instandhaltung und Neuanschaffungen zur Verfügung. Investitionen und Ankäufe neuer Diagnose- bzw. Behandlungs-Geräte sind meist nur mit ausländischen Hilfsgeldern möglich.
Für Bedürftige sind der staatliche Gesundheitsdienst und die Versorgung mit den erforderlichen Medikamenten kostenlos. Da viele Medikamente de facto nicht erhältlich sind, ist dies allerdings eine eher theoretische Vergünstigung, die den Kranken in der Praxis wenig bringt. Der sonst bestehende 10 - 20%ige Selbstbehalt beim Medikamentenkauf entfällt (wiederum in der Theorie) bei schweren Krankheiten und bei bestimmten Personengruppen.
Die Regierung hat angekündigt, dass sie in den kommenden Jahren ¿ 60 Mio. im öffentlichen Gesundheitswesen investieren wird. Wegen der vielen Mängel des staatlichen Gesundheitswesens dürfte dieser Betrag nicht ausreichen, um auch nur die allernotwendigsten Investitionen durchzuführen.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, Oktober 2009)
Spezialisierte präventive Gesundheitsversorgung wird durch das staatliche Institut für Gesundheit in Skopje und in zehn weiteren untergeordneten regionalen Instituten für Gesundheit als auch weiteren 21 sog. HES (Hygienic-Epidemiolgic-Sanitary) gemanagt. Eine spezialisierte Form der Pflege beinhaltet Hausbesuche insbesondere für Frauen nach der Geburt und für Kinder.
Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen aufgeteilt: Primäre, sekundäre und tertiäre Ebene. Die erste Ebene ist multidisziplinär aufgebaut und beinhaltet u.a. Allgemein- Arbeits- Kinder- Schul und Frauenmedizin. Die sekundäre Ebene wird durch ein System allgemeiner Krankenhäuser abgedeckt. Eine Einweisung erfolgt üblicherweise durch einen Arzt, ausgenommen in Notfällen. Die dritte Ebene schließt vornehmlich Spezialkliniken ein, die besonders in Skopje angesiedelt sind.
(IOM Skopje, Overview of the Health Care System in the Former Yugoslav Republic of Macedonia, ohne Datum)
Auf Initiative der US-Botschaft, der kanadischen, australischen und neuseeländischen Regierung, führt IOM Skopje vollständige medizinische Untersuchungen von Rückkehrern durch, einschließlich von Impfungen, Blut- und Tuberkulosetests.
(IOM - International Organization for Migration: The Former Yugoslav Republic of Macedonia: Migration Health, http://www.iom.int/jahia/Jahia/activities/europe/south-eastern-europe/former-yugoslav-republic-of-macedonia, Zugriff 10.02.2010)
Jeder registrierte mazedonische Arbeitnehmer hat einen theoretischen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz. Lange Auslandsaufenthalte bilden keinen Ausschliessungsgrund. Arbeitslose können einen Krankenversicherungsschutz auch bei Arbeitsunfähigkeit durch Erwerb eines sog. "Arbeitsbuches" gegen Zahlung einer geringen Gebühr erhalten. Dem Betroffenen steht damit Versicherungsschutz zu.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Eine Strategie für die Behandlung psychisch Kranker wurde ausgearbeitet, die die Rechte der Patienten festlegt und schützt. Die Situation in psychiatrischen Kliniken bleibt angespannt. Es gibt zu wenig qualifiziertes Personal und zu wenig finanzielle Ressourcen.
(Commission of the European Communities, The Former Yugoslav Republic of Macedonia 2007 Progress Report, Nov. 2007, http://www.ecoi.net/file_upload/432_1194601983_fyrom-progress-reports-en.pdf, Zugriff 24.02.2010)
Mazedonien hat derzeit mit folgenden Ländern jeweils ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen bzw. eine Konvention abgeschlossen:
Österreich, Kroatien, Türkei, Slowenien, Schweiz, Serbien, Bulgarien, Deutschland, Bosnien, Tschechien, Niederlande, Polen, Rumänien, Luxemburg, Belgien, England, Frankreich, Italien, Norwegen und Schweden. Das Abkommen mit Dänemark wurde noch nicht ratifiziert. Die Abkommen mit Ungarn, Kanada und Montenegro wurden "paraphiert" aber noch nicht unterzeichnet.
(Bericht des Polizeiattachés an der OB Skopje, 05.08.2009)
Derzeit wird auch ein derartiges Abkommen mit Kosovo verhandelt.
(Bericht des Polizeiattachés an der OB Skopje, 10.08.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach der Rückkehr von Abgeschobenen versuchen die Behörden in manchen Fällen zu klären, ob sie wegen Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren einleiten müssen. Um dies feststellen zu können, werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Über andere Schwierigkeiten von abgeschobenen Rückkehrern liegen der Botschaft keine Informationen vor.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Der Botschaft ist kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer wegen oppositioneller Betätigung im Ausland hier Schwierigkeiten gehabt hätte. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in Mazedonien auch ganz extremistische Parteien, z. B. extremistische albanische Parteien wie die NDP mit ihrem großalbanischen Programm legal bestehen können.
(Österreichische Botschaft Skopje: Asylländerbericht Mazedonien, März 2009)
Es liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass abgelehnte Asylwerber bei der Rückkehr nach Mazedonien allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben. (Staatendokumentation, Februar 2010)
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität und zur familiären Situation des Beschwerdeführers sowie zu seinen Aufenthalten in Mazedonien, Deutschland und Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt sowie den vorgelegten Dokumenten. Auch das Bundesasylamt ist von der Richtigkeit dieser Angaben ausgegangen und ist auch für den Asylgerichtshof kein Grund ersichtlich, sie in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer hat seine Lebensumstände in Mazedonien zwar als "schlecht" beschrieben, konnte jedoch keine existenzbedrohende wirtschaftliche Notlage darlegen. Unstrittig war er berufstätig (als Marktverkäufer und Taxifahrer) und konnte eine Mietwohnung in seinem Heimatort finanzieren. Es ist nicht ersichtlich, wieso er im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht in gleicher Weise sichern können sollte. Überdies leben seine beiden Brüder und weitere Verwandte (Cousins, Tanten) in Mazedonien und ist daher von deren Unterstützung und insbesondere jener des seit 1970 in Deutschland lebenden Vaters auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen keinerlei Probleme mit staatlichen Behörden in Mazedonien behauptet. Da ihm zudem 2005 ein Personalausweis, 2009 ein Reisepass und 2010 ein Führerschein ausgestellt worden sind, kann eine unmittelbare staatliche Diskriminierung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Überdies ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer offenbar auch selbst keine Bedenken hatte, Kontakte mit mazedonischen Behörden eigeninitiativ aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer hat - wie bereits das Bundesasylamt festgestellt hat - glaubhaft dargelegt, immer wieder massiven Beschimpfungen von Privatpersonen ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso wird nicht in Zweifel gezogen, dass es dabei auch zu Drohungen mit gewalttätigem Inhalt gekommen ist. Körperliche Übergriffe hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 30.03.2010 zweimal ausdrücklich verneint.
Soweit solche nun in der - von "Asyl in Not" verfassten - Beschwerde erstmalig behauptet werden, kommt ihnen angesichts des eklatanten Widerspruchs zum authentischen Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und der völligen Unvereinbarkeit mit diesem keinerlei Glaubwürdigkeit zu.
Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und konnte angesichts des kurzen Aufenthalts auch keine relevanten Bindungen betreffend sein Privatleben herstellen. Hingegen bestehen zweifelsfrei persönliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Mazedonien, wo er rund 14 der letzten 20 Jahre (ab 1990) verbrachte und auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dass ihn diese Personen (Tante und Cousins) "hassen" und sich über seine Probleme freuen würden, wurde erstmalig in der Beschwerde ausgeführt, weshalb dieser Behauptung angesichts der hinsichtlich des Fluchtvorbringens offenkundig wahrheitswidrigen Angaben in der Beschwerde und des Widerspruchs zu den authentischen Angaben des Beschwerdeführers gleichfalls keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Unabhängig davon ist das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (schwere körperliche Übergriffe; Verwandte in seinem Heimatland würden ihn "hassen") gemäß dem in § 40 AsylG verankerten Neuerungsverbot unzulässig. Hinweise darauf, dass eine der in § 40 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot gegeben sind, wurden weder in der Beschwerde vorgebracht, noch sind sie sonst gegeben.Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und konnte angesichts des kurzen Aufenthalts auch keine relevanten Bindungen betreffend sein Privatleben herstellen. Hingegen bestehen zweifelsfrei persönliche Bindungen des Beschwerdeführers zu Mazedonien, wo er rund 14 der letzten 20 Jahre (ab 1990) verbrachte und auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Dass ihn diese Personen (Tante und Cousins) "hassen" und sich über seine Probleme freuen würden, wurde erstmalig in der Beschwerde ausgeführt, weshalb dieser Behauptung angesichts der hinsichtlich des Fluchtvorbringens offenkundig wahrheitswidrigen Angaben in der Beschwerde und des Widerspruchs zu den authentischen Angaben des Beschwerdeführers gleichfalls keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden kann. Unabhängig davon ist das neue Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde (schwere körperliche Übergriffe; Verwandte in seinem Heimatland würden ihn "hassen") gemäß dem in Paragraph 40, AsylG verankerten Neuerungsverbot unzulässig. Hinweise darauf, dass eine der in Paragraph 40, Absatz eins, AsylG vorgesehenen Ausnahmen vom Neuerungsverbot gegeben sind, wurden weder in der Beschwerde vorgebracht, noch sind sie sonst gegeben.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Mazedonien (insbesondere zur Situation der Minderheiten und zum staatlichen Rechtsschutz) ergeben sich aus den oben angeführten Quellen, denen der Beschwerdeführer nicht konkret und schlüssig entgegengetreten ist.
3. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen:
3.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.3.2 Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.
3.3 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4 Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).3.4 Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe droht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen seiner Ausreise war zwar grundsätzlich glaubwürdig, jedoch - insbesondere hinsichtlich der vorgebrachten Eingriffsintensität - nicht asylrelevant.
Insbesondere könnte der Beschwerdeführer in Mazedonien wirksamen Schutz der Behörden in Anspruch nehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die mazedonischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten. Bisher hat der Beschwerdeführer allerdings noch keinen Versuch unternommen, behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht plausibel dargetan, dass ihm die Gewährung von Schutz seitens der zuständigen Behörden in Mazedonien (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert werden würde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage in Mazedonien ist ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden ihre Aufgaben professionell erfüllen und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.
Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.
3.5 Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3.5 Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.
Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).
Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr nach Mazedonien nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und war bis zu seiner Ausreise aus Mazedonien im Jahr 2010 auch keiner Notsituation ausgesetzt. Er lebte in einer Mietwohnung und war berufstätig.
Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe, der Unterstützungsleistungen für Rückkehrer, humanitärer Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder in jener Wohnung in XXXX leben kann, die ihm seit 1990 zur Verfügung steht, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Im Übrigen ist - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung durch die in Deutschland lebenden Verwandten auszugehen.Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe, der Unterstützungsleistungen für Rückkehrer, humanitärer Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer wieder in jener Wohnung in römisch 40 leben kann, die ihm seit 1990 zur Verfügung steht, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Im Übrigen ist - jedenfalls bei entsprechender Notlage - auch von einer finanziellen Unterstützung durch die in Deutschland lebenden Verwandten auszugehen.
3.6 Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.6 Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist am 09.01.2010 als Inhaber eines biometrischen Reisepasses der Republik Mazedonien legal mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist (siehe Einreisestempel auf Seite 10 seines Reisepasses) und verfügte somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 31.03.2010 aber ein Aufenthaltsrecht gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ gilt oa. Aufenthaltsrecht von bis zu 3 Monaten (90 Tagen) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tagen), gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise. Da der Beschwerdeführer am 09.01.2010 rechtmäßig nach Österreich eingereist ist und am 31.03.2010 (Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes) über ein noch nicht abgelaufenes Aufenthaltsrecht gemäß Art. 1 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ verfügte, hätte das Bundesasylamt von einer Ausweisungsentscheidung Abstand nehmen müssen. Da jedoch in der Zwischenzeit (am 09.04.2010) die Gültigkeit des 3-monatigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers in Österreich abgelaufen ist, steht die Ausweisung des Asylgerichtshofes dem nicht mehr entgegen.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes über ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt hat. Der Beschwerdeführer ist am 09.01.2010 als Inhaber eines biometrischen Reisepasses der Republik Mazedonien legal mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist (siehe Einreisestempel auf Seite 10 seines Reisepasses) und verfügte somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes am 31.03.2010 aber ein Aufenthaltsrecht gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Verbindung mit Artikel 20, SDÜ. Gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Verbindung mit Artikel 20, SDÜ gilt oa. Aufenthaltsrecht von bis zu 3 Monaten (90 Tagen) innerhalb einer Frist von 6 Monaten (180 Tagen), gerechnet ab dem Datum der ersten Einreise. Da der Beschwerdeführer am 09.01.2010 rechtmäßig nach Österreich eingereist ist und am 31.03.2010 (Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes) über ein noch nicht abgelaufenes Aufenthaltsrecht gemäß Artikel eins, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, in Verbindung mit Artikel 20, SDÜ verfügte, hätte das Bundesasylamt von einer Ausweisungsentscheidung Abstand nehmen müssen. Da jedoch in der Zwischenzeit (am 09.04.2010) die Gültigkeit des 3-monatigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers in Österreich abgelaufen ist, steht die Ausweisung des Asylgerichtshofes dem nicht mehr entgegen.
Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;
31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;
26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).
Der Beschwerdeführer hat zu seinen in Österreich lebenden Cousins nur fallweise Kontakt. Seine aus Mazedonien stammende Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter leben in Deutschland. Es gibt keinen Hinweis auf weitere in Österreich wohnhafte Angehörige oder sonstige in Österreich aufhältige Personen, zu denen eine nähere Beziehung oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb die Ausweisung keinen Engriff in dessen Familienleben darstellt. Der Ausweisungsentscheidung wurde in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner legalen Einreise am 09.01.2010 ist als äußerst kurz zu bezeichnen.
Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.
In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.
Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben. Im Heimatland des Beschwerdeführers leben zwei Brüder sowie seine Tanten und Cousins.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).
Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.
Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.
Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf seine Lebenssituation.
3.7 Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.3.7 Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.
Da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht gegeben waren, war Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides zu beheben.Da die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde nach dieser Bestimmung im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesasylamtes nicht gegeben waren, war Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides zu beheben.
3.8 Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).3.8 Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).
Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte in den vorliegenden Fällen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung, staatlicher Schutz, UnterkunftZuletzt aktualisiert am
03.12.2010