TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/5 S19 412911-1/2010

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Veröffentlicht am 05.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S19 412.911-1/2010-3E

S19 412.913-1/2010-3E

S19 412.917-1/2010-3E

S19 412.919-1/2010-3E

S19 412.920-1/2010-3E

S19 412.921-1/2010-3E

S19 412.922-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 09 12.861-East West zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 09 12.861-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl: 09 12.862-East West zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zahl: 09 12.862-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zahl: 09 12.863-East West zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zahl: 09 12.863-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zahl: 09 12.864-East West zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2010, Zahl: 09 12.864-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 09 12.865-East West zu Recht erkannt:5) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 09 12.865-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

6) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 09 12.866-East West zu Recht erkannt:6) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 09 12.866-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

7) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 10 00.844-East West zu Recht erkannt:7) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RAin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.04.2010, Zahl: 10 00.844-East West zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALTrömisch eins. VERFAHRENSGANG UND SACHVERHALT

1. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, reisten am 17.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für den am XXXX in Österreich geborenen Siebtbeschwerdeführer wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.01.2010 gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer.1. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer, alle syrische Staatsangehörige, reisten am 17.10.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Siebtbeschwerdeführer wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 27.01.2010 gestellt. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer.

2. Eine am 17.10.2010 erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass der Dritt- und Viertbeschwerdeführer am 15.09.2009 in M./Griechenland im Zuge einer illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt worden (Eurodac-Treffer der Kategorie 2) waren. Entsprechende Abfragen bezüglich der übrigen mitgereisten Familienangehörigen ergaben dagegen keine Hinweise auf einen Aufenthalt dieser Personen in Griechenland.

3. Bei den durchgeführten Erstbefragungen gaben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jeweils zusammengefasst im Wesentlichen an, sie seien von Schleppern zunächst in die Türkei und von dort aus über ihr unbekannte Länder auf dem Landweg nach Österreich gebracht worden. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer gaben im Zuge ihrer Erstbefragungen jeweils an, nicht gewusst zu haben, über welche Länder sie in die EU eingereist seien. Nach Vorhalt des Eurodac-Treffers zu Griechenland gaben beide jeweils an, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass sie in Griechenland gewesen seien. Beide erwähnten jedoch bei der Erstbefragung auch, dass sie auf ihrer Flucht von ihren übrigen Familienangehörigen zwischenzeitlich getrennt worden seien.

4. Das Bundesasylamt richtete im Fall der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer am 22.10.2009 ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 24.11.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Aufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurde den Erst- bis Sechtsbeschwerdeführern am 28.10.2009 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.4. Das Bundesasylamt richtete im Fall der Erst- bis Sechstbeschwerdeführer am 22.10.2009 ein auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland, welches seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 24.11.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Aufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zuständig geworden sei. Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Griechenland wurde den Erst- bis Sechtsbeschwerdeführern am 28.10.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt.

5. Am 01.12.2009 wurden die Erst- bis Viertbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt nacheinander einvernommen. Hinsichtlich der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerin gab die Erstbeschwerdeführerin - wie bereits bei der Erstbefragung - an, auch für diese zu sprechen. Die befragten Beschwerdeführer gaben in dieser Einvernahme im Wesentlichen übereinstimmend an, dass abgesehen von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern keiner der Familienangehörigen in Griechenland gewesen sei. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien ein paar Tage vor den anderen Familienmitgliedern von Istanbul ausgereist. Ein Schlepper habe diese beiden jedoch verraten und nach Griechenland gebracht, wo man ihre Fingerabdrücke abgenommen habe. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien zunächst auf der Straße geblieben und anschließend zu ihrer Mutter und den übrigen Geschwistern nach Istanbul zurückgekehrt und von dort aus dann mit diesen gemeinsam nach Österreich gereist.

6. Im Zuge einer im Zulassungsverfahren erfolgten medizinischen Begutachtung im Auftrag des Bundesasylamtes gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass im Jahr 2006 eine Bandscheibenoperation und im Jahr 2007 eine Entfernung eines Brusttumors vorgenommen worden sei und sie sei zwei Jahren an einer Schilddrüsenerkrankung leide. Die untersuchende Ärztin führte in ihrer Gutachterlichen Stellungnahme zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer Dysthymie mit Somatisierungstendenzen leide, welche vor dem Hintergrund der [zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden] Schwangerschaft, des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesaylamt am 17.02.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, seit ihrer Endbindung des Siebtbeschwerdeführers am XXXX verstärkt an Rückschmerzen zu leiden und daher ihr Kind kaum tragen zu können oder längere Strecken gehen zu können. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, aufgrund einer bei ihr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion medikamentös behandelt zu werden. Entsprechende Befunde wurden dem Bundesasylamt nachgereicht.6. Im Zuge einer im Zulassungsverfahren erfolgten medizinischen Begutachtung im Auftrag des Bundesasylamtes gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass im Jahr 2006 eine Bandscheibenoperation und im Jahr 2007 eine Entfernung eines Brusttumors vorgenommen worden sei und sie sei zwei Jahren an einer Schilddrüsenerkrankung leide. Die untersuchende Ärztin führte in ihrer Gutachterlichen Stellungnahme zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig an einer Dysthymie mit Somatisierungstendenzen leide, welche vor dem Hintergrund der [zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden] Schwangerschaft, des Erlebten und des unentschiedenen Asylverfahrens zu sehen sei. Bei einer ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesaylamt am 17.02.2010 gab die Erstbeschwerdeführerin an, seit ihrer Endbindung des Siebtbeschwerdeführers am römisch 40 verstärkt an Rückschmerzen zu leiden und daher ihr Kind kaum tragen zu können oder längere Strecken gehen zu können. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin an, aufgrund einer bei ihr diagnostizierten Schilddrüsenunterfunktion medikamentös behandelt zu werden. Entsprechende Befunde wurden dem Bundesasylamt nachgereicht.

7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß "Art. 18/7 i.V.m Art. 20 1c" Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland zulässig sei.7. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gemäß ""Art". 18/7 in Verbindung mit Artikel 20, 1c" Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland zulässig sei.

In den Bescheiden betreffend die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin führte das Bundesasylamt beweiswürdigend jeweils aus, dass deren Aussagen, nie in Griechenland gewesen zu sein, nicht glaubwürdig seien. Das Bundesasylamt begründete dies damit, dass von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin bei der Erstbefragung konkret und nachvollziehbar dargelegt worden sei, nicht gewusst zu haben, über welche Länder sie gereist seien. Dasselbe sei jedoch auch vom Dritt- und Viertbeschwerdeführer angegeben worden. Von diesen sei nach Vorhalt jedoch der Aufenthalt in Griechenland bestätigt worden.

In den Bescheiden betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt beweiswürdigend jeweils aus, dass die Zuständigkeit aufgrund des Eurodac-Abgleiches und den Aussagen der Dritt- und Viertbeschwerdeführer zum Aufenthalt in Griechenland eindeutig fest stehe. In Zusammenschau mit ihren Angaben könne in Verbindung mit den amtswegigen Ermittlungen festgestellt werden, dass seit der Einreise in Griechenland der Raum der europäischen Union nicht wieder verlassen worden sei.

8. Gegen die genannten Bescheide des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

9. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 29.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Unionsrechts (vgl Art. 78 AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Unionsrechts vergleiche Artikel 78, AEUV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art 6-12 bzw 14 und Art 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2. Es ist zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin II VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Art 18 Abs 7) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin römisch zwei VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Artikel 18, Absatz 7,) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.

Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen allerdings nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen allerdings nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.

Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.

2.2.2. In den vorliegenden Fällen leitete das Bundesasylamt die Zuständigkeit Griechenlands zur Führung der Verfahren aus den vorliegenden Eurodac-Treffern betreffend den Dritt- und Viertbeschwerdeführer ab, dass - trotzt negativ verlaufener Eurodac-Abfragen bezüglich der übrigen Familienangehörigen - (zwingend) auch die Mutter und die Geschwister in Griechenland aufhältig gewesen sein müssten. Nach Ansicht des Bundesasylamtes sei in einer Zusammenschau aus den Angaben des Dritt- und Viertbeschwerdeführers in Verbindung mit den amtswegigen Ermittlungen auch festzustellen gewesen, dass der Raum der europäischen Union seit der Einreise nach Griechenland nicht wieder verlassen worden sei. Dabei ließ das Bundesasylamt jedoch völlig unberücksichtigt, dass die Dritt- und Viertbeschwerdeführer bereits im Zuge ihrer jeweiligen Erstbefragung angegeben haben, dass sie von den übrigen Familienangehörigen getrennt wurden. Bei den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 01.12.2009 haben dann sämtliche befragten Beschwerdeführer - im Wesentlichen konsistent - diesbezüglich näher vorgebracht, dass der Dritt- und Viertbeschwerdeführer zunächst mit einem Schlepper von Istanbul vorausgereist seien, diese von diesem jedoch betrogen und nach Griechenland gebracht worden seien, wo diesen beiden die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Nach einigen Tagen auf der Straße seien die Dritt- und Viertbeschwerdeführer schließlich zu den übrigen Familienangehörigen nach Istanbul zurückgekehrt und von dort aus gemeinsam mit diesen nach Österreich gekommen. Zumal diese Angaben seitens des Bundesasylamtes auch nicht für unglaubwürdig erachtet wurden, steht dieses Vorbringen damit im Widerspruch zu der Annahme des Bundesasylamtes, das Gebiet der europäischen Union sei seit der Einreise des Dritt- und Viertbeschwerdeführers nicht verlassen worden. Aus diesem Grunde sowie mangels Hinweise auf eine generelle Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführer (auch das Bundesasylamt ging von einer solchen nicht aus) kann daher in Bezug auf diese nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass ein anderer EU-Staat als Österreich für das Verfahren der Beschwerdeführer zuständig ist.

Verfahrensgegenständlich liegen somit die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens vor, da das Bundesasylamt die vorliegenden Aufnahmeersuchen aus rechtlichen Gründen bei gegebener Sachlage nicht hätte stellen dürfen. Aus diesem Grund kann die implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand haben und waren die angefochtenen - auf diese konkludente Erklärung gestützten - Entscheidungen aus diesem Grund zwingend zu beheben.

2.2.3. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Konsultationsverfahren, Zuständigkeit, Zustimmungserklärung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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