TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/12 B8 217980-4/2009

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Veröffentlicht am 12.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §61 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AVG §73 Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

B8 217.980-3/2009/5E

B8 217.980-4/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, vom 24.11.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag vom 23.05.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und über die Beschwerde des XXXX vom 09.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zahl: 05 20 475-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, vom 24.11.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes sowie über den Antrag vom 23.05.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung und über die Beschwerde des römisch 40 vom 09.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zahl: 05 20 475-BAW, zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde vom 24.11.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattgegeben.römisch eins. Der Beschwerde vom 24.11.2009 wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes wird gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattgegeben.

II. In Erledigung der Beschwerde vom 09.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zahl: 05 20.475-BAW, wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG in allen Spruchpunkten behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde vom 09.12.2009 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.11.2009, Zahl: 05 20.475-BAW, wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG in allen Spruchpunkten behoben.

III. Gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.römisch drei. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt.

IV. Gemäß § 9 Abs 4 AsylG 2005 wird XXXX die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.römisch vier. Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen.

V. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 23.05.2008 wird gemäß § 8 Absatz 4 AsylG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 23.05.2008 wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG abgewiesen.

VI. Die Ausweisung des XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß § 10 Absatz 5 AsylG iVm § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG auf Dauer unzulässig.römisch sechs. Die Ausweisung des römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der minderjährige Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Mutter XXXX und seinem Vater XXXX, illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 16.11.1998 - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen - nämlich seinem Vater - auf Grund eines Asylantrages gewährten Asyls gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997. Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.Der minderjährige Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 und seinem Vater römisch 40 , illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am 16.11.1998 - vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin - einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen - nämlich seinem Vater - auf Grund eines Asylantrages gewährten Asyls gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997. Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Auch die Mutter des Beschwerdeführers brachte einen Asylerstreckungsantrag auf den Vater des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die Berufungen gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 wurden in Folge am 19.10.2001 von der Mutter des Beschwerdeführers zurückgezogen.Auch die Mutter des Beschwerdeführers brachte einen Asylerstreckungsantrag auf den Vater des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die Berufungen gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 wurden in Folge am 19.10.2001 von der Mutter des Beschwerdeführers zurückgezogen.

Die Mutter des Beschwerdeführers stellte - gleichzeitig mit der Zurückziehung der Berufung gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 - am 19.10.2001 unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich; der Beschwerdeführer selbst brachte einen Asylerstreckungsantrag auf seine Mutter gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 beim Bundesasylamt ein.Die Mutter des Beschwerdeführers stellte - gleichzeitig mit der Zurückziehung der Berufung gegen den sie betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.07.2000 - am 19.10.2001 unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich; der Beschwerdeführer selbst brachte einen Asylerstreckungsantrag auf seine Mutter gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 beim Bundesasylamt ein.

Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2002, Zl. 01 24.160-BAW, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro (vormals BR Jugoslawien), Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II).Der Asylantrag der Mutter des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2002, Zl. 01 24.160-BAW, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro (vormals BR Jugoslawien), Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei).

Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2002, Zl. 01 24.163-BAW, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.04.2002 wurden rechtzeitig Berufungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht.Der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.04.2002, Zl. 01 24.163-BAW, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 17.04.2002 wurden rechtzeitig Berufungen beim Unabhängigen Bundesasylsenat eingebracht.

Am XXXX wurde der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, in Österreich nachgeboren, welcher am 18.07.2005 - vertreten durch die Mutter - ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich stellte.Am römisch 40 wurde der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich nachgeboren, welcher am 18.07.2005 - vertreten durch die Mutter - ebenfalls einen Antrag auf Gewährung von Asyl in Österreich stellte.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zahl: 217.982/3-XIV/39/02, wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.04.2002 betreffend Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wurde hingegen stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 57 Abs. 1 FrG idgF festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2006 erteilt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zahl: 217.982/3-XIV/39/02, wurde die Berufung der Mutter des Beschwerdeführers vom 30.04.2002 betreffend Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Der Berufung gegen Spruchteil römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde hingegen stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG idgF festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2006 erteilt.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, Zahl:

217.980/2-XIV/39/02, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.217.980/2-XIV/39/02, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte in Folge am 24.11.2005 einen (eigenen) Antrag auf Gewährung von Asyl beim Bundesasylamt ein.

In Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007 gemäß § 73 AVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 30.05.2008 verlängert.In Folge wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2007 gemäß Paragraph 73, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 30.05.2008 verlängert.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und - basierend auf der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Verfahren der Mutter - gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2008 erteilt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und - basierend auf der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Verfahren der Mutter - gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2008 erteilt.

Mit Schreiben vom 23.05.2008 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung beim Bundesasylamt ein.

Das Bundesasylamt führte in Folge am 02.10.2008 eine niederschriftliche Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers durch. Im Rahmen dieser Einvernahme brachte die Mutter des Beschwerdeführers Folgendes vor:

"Frage: Hat sich in der Zwischenzeit irgendetwas an Ihrer Lage geändert?

Antwort: Nein, es hat sich überhaupt nichts geändert. Ich bin krank.

Frage: An welcher Krankheit leiden Sie?

Antwort: Ich habe Kopfschmerzen.

Frage: Seit wann haben Sie Kopfschmerzen und werden Sie diesbzgl. behandelt?

Antwort: Seit vorigem Jahr habe ich diese Schmerzen. Ich werde seit einem Jahr von Fr. Dr. XXXX behandelt.Antwort: Seit vorigem Jahr habe ich diese Schmerzen. Ich werde seit einem Jahr von Fr. Dr. römisch 40 behandelt.

Frage: Erhalten Sie regelmäßige Medikamente?

Antwort: Ich nehme täglich Flux- Hexal Tabs ein und bei Bedarf Alprastad. Das sind Beruhigungsmittel. Sie werden aufgefordert etwaige Befunde der Behörde innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.

Frage: Wurde die Ursache Ihrer Kopfschmerzen diagnostiziert?

Antwort: Ich weiß es nicht. Es ist nicht bekannt.

Frage: Beschreiben Sie mir Ihren Krankheitszustand. Wie macht sich Ihre Krankheit bemerkbar?

Antwort: Ich werde nervös, wenn ich mir sorgen mache. Wenn ich diese Tabletten nicht einnehme, dann weiß ich gar nicht mehr von mir. Meine Kopfschmerzen werden unerträglich. Dreimal wurde ich bereits von der Rettung in ein Spital gebracht.

Frage: Wie häufig tritt Ihre Krankheit auf?

Antwort: Sobald ich nervös werde. Es gibt keine Regelmäßigkeit. Ich habe keine Probleme wenn ich mir keine Sorgen mache.

Frage: Beschreiben Sie mir Ihren Kontakt mit Ihren Ex-Lebensgefährten?

Antwort: Er unterstützt mich, wir haben drei Kinder zusammen. Seine Brüder haben mich auch unterstützt, aber jetzt nicht mehr. Er kommt zu den Wochenenden und holt die Kinder ab.

Frage: Wohnt Hr. XXXX bei Ihnen?Frage: Wohnt Hr. römisch 40 bei Ihnen?

Antwort: Nein, er wohnt nicht mehr bei uns.

Frage: Seit wann besteht die Beziehung zu Hr. XXXX nicht mehr?Frage: Seit wann besteht die Beziehung zu Hr. römisch 40 nicht mehr?

Antwort: Seitdem er die Österreicherin geheiratet hat, haben wir nichts mehr zu tun mit ein andern bzw. führen keine Beziehung mehr. Er hat vor acht Jahren geheiratet.

Vorhalt: Wie können Sie mir erklären, dass Hr. XXXX noch bei Ihrer Wohnadresse gemeldet ist und mit Ihnen ein gemeinsames Kind, welches im Jahr 2005 geboren wurde, hat.Vorhalt: Wie können Sie mir erklären, dass Hr. römisch 40 noch bei Ihrer Wohnadresse gemeldet ist und mit Ihnen ein gemeinsames Kind, welches im Jahr 2005 geboren wurde, hat.

Antwort: Das Kind ist 2004 geboren. Ich habe früher auch so mit ihm gelebt. Wegen Familienbeihilfe ist er bei mir gemeldet. Er würde sie nicht bekommen, wenn er nicht dort gemeldet wäre.

Frage: Wo wohnt er?

Antwort: Bei dieser Frau. Ich weiß es nicht genau.

Fragewiederholung:

Antwort: Nur weil ich ein Kind von ihm habe. Es ist sein Kind. Er hat damals offiziell geheiratet und deshalb bin ich nicht mit ihm zusammen. Er hat die Kinder abgeholt und hin und her und so. Es ist halt passiert.

Frage: Erhalten Sie Alimente von Ihrem Ex-Lebensgefährten?

Antwort: Er bekommt eine Familienbeihilfe für alle Kinder und dieses Geld gibt er mir weiter. Er gibt den Kindern Geld, er kauft alles ein.

Frage: Stehen Sie in Kontakt mit Ihrer Familie im Kosovo?

Antwort: Mit meiner Mutter manchmal.

Frage: Könnten Sie sich vorstellen wieder im Kosovo bei Ihrer Familie zu leben?

Antwort: Nein.

Frage: Warum nicht?

Antwort: Ich bin seit 10 Jahren hier. Die Kinder gehen hier zur Schule bzw. ein Kind in den Kindergarten. Sie sprechen nur wenig Albanisch.

Frage: Über welche Sprachkenntnisse verfügen Sie?

Antwort: Nur Albanisch.

Frage: Besuchen Sie oder Ihre Kinder etwaige Organisation oder Vereine in Österreich?

Antwort: Meine Kinder gehen in die Schule. Ich werde demnächst einen Deutschkurs besuchen, zumindest habe ich mich beim Kindergarten meines Kindes angemeldet.

Frage: Wie finanzieren Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

Antwort: Von der Kinderbeihilfe und von der Caritas Wien. Die Vertreterin hat keine Fragen an die Antragsstellerin.

Frage: Haben Sie alle Fragen verstanden bzw. wahrheitsgemäß beantwortet?

Antwort: Ja."

Das Bundesasylamt veranlasste in weiterer Folge mit Schreiben vom 26.01.2009 Erhebungen durch einen nicht amtlich beeideten Sachverständigen im Herkunftsort des Beschwerdeführers. Das diesbezügliche Rechercheergebnis vom 02.02.2009 langte am 09.02.2009 beim Bundesasylamt ein.

Am XXXX wurde die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, in Österreich nachgeboren; diese stellte am 20.05.2009 - vertreten durch die Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.Am römisch 40 wurde die Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , in Österreich nachgeboren; diese stellte am 20.05.2009 - vertreten durch die Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.04.2009 wurden der Mutter des Beschwerdeführers zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die aktuellen Länderfeststellungen zum Kosovo sowie das Rechercheergebnis vom 02.02.2009 zur Kenntnis gebracht und der Mutter des Beschwerdeführers die Möglichkeit eingeräumt zu diesen Ermittlungsergebnissen sowie zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers bis zum 14.05.2009 Stellung zu nehmen.

Die diesbezügliche Stellungnahme erfolgte - nachdem beim Bundesasylamt zuvor um die Gewährung einer Fristerstreckung ersucht wurde - mit Anwaltsschriftsatz vom 19.05.2009. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der seit 1998 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates subsidiärer Schutz in Verbindung mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2006 gewährt worden sei. Diese Berechtigung sei mehrmals verlängert worden, die Mutter des Beschwerdeführers habe zuletzt für sich und ihre Kinder XXXX, XXXX und XXXX, Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen gemäß § 8 AsylG gestellt. Nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates sei die konkrete und individuelle Lebenssituation der Mutter des Beschwerdeführers ausschlaggebend dafür gewesen, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage iSd Art. 3 EMRK bringen würde.Die diesbezügliche Stellungnahme erfolgte - nachdem beim Bundesasylamt zuvor um die Gewährung einer Fristerstreckung ersucht wurde - mit Anwaltsschriftsatz vom 19.05.2009. In der Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der seit 1998 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Mutter des Beschwerdeführers mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates subsidiärer Schutz in Verbindung mit einer befristeten Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2006 gewährt worden sei. Diese Berechtigung sei mehrmals verlängert worden, die Mutter des Beschwerdeführers habe zuletzt für sich und ihre Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen gemäß Paragraph 8, AsylG gestellt. Nach Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates sei die konkrete und individuelle Lebenssituation der Mutter des Beschwerdeführers ausschlaggebend dafür gewesen, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage iSd Artikel 3, EMRK bringen würde.

Die individuellen Lebensumstände der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer drei minderjährigen Kinder hätten sich keinesfalls geändert. Wesentlich sei, dass die Mutter des Beschwerdeführers zusammen mit ihren Kindern weiterhin eine unmenschliche Situation in ihrem Herkunftsland vorfinden würde. Die von der Behörde erster Instanz eingeholten Länderfeststellungen zum Punkt "Rückkehrfragen" würden zu verstehen geben, dass jedenfalls Sozialleistungen allein nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse ausreichen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Grundbedürfnisse der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Kinder im Falle einer Rückführung keinesfalls abgedeckt wären.

Weiters werde vorgebracht, dass besonders die Kinder im Falle einer Rückführung in eine unmenschliche Lage kommen würden; diese würden ausgezeichnet Deutsch sprechen und hätten beinahe ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht und hätten keinerlei Bezug zu ihrem Herkunftsland. Sie seien ihrer Herkunftssprache nicht mehr ausreichend mächtig; ihr soziales und schulisches Fortkommen wäre im Fall einer Rückführung soweit beeinträchtigt, dass ebenso von einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK auszugehen sei.Weiters werde vorgebracht, dass besonders die Kinder im Falle einer Rückführung in eine unmenschliche Lage kommen würden; diese würden ausgezeichnet Deutsch sprechen und hätten beinahe ihr gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht und hätten keinerlei Bezug zu ihrem Herkunftsland. Sie seien ihrer Herkunftssprache nicht mehr ausreichend mächtig; ihr soziales und schulisches Fortkommen wäre im Fall einer Rückführung soweit beeinträchtigt, dass ebenso von einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK auszugehen sei.

Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen des Art. 8 EMRK jedenfalls unzulässig. Die Mutter des Beschwerdeführers sei seit elf Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig; der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers XXXX sei von Geburt an durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, der Beschwerdeführer und sein Bruder XXXX seien bereits im Kleinkindalter nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister würden hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, ihr gesamtes Lebensumfeld befinde sich in Österreich.Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet sei aus Gründen des Artikel 8, EMRK jedenfalls unzulässig. Die Mutter des Beschwerdeführers sei seit elf Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig; der minderjährige Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 sei von Geburt an durchgehend im Bundesgebiet aufhältig, der Beschwerdeführer und sein Bruder römisch 40 seien bereits im Kleinkindalter nach Österreich gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister würden hier die Schule bzw. den Kindergarten besuchen, ihr gesamtes Lebensumfeld befinde sich in Österreich.

Aus dem Vorstehendem werde deutlich, dass die Nichtverlängerung des subsidiären Schutzes rechtswidrig wäre, ebenso eine analog zu § 9 AsylG gleichzeitig auszusprechende Ausweisung. Es werde daher der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vom 23.05.2008 wiederholt. Für den Fall der Nichtverlängerung dieser Anträge werde beantragt, gemäß § 10 Abs. 5 AsylG auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf Dauer unzulässig sei.Aus dem Vorstehendem werde deutlich, dass die Nichtverlängerung des subsidiären Schutzes rechtswidrig wäre, ebenso eine analog zu Paragraph 9, AsylG gleichzeitig auszusprechende Ausweisung. Es werde daher der Verlängerungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die befristete Aufenthaltsberechtigung vom 23.05.2008 wiederholt. Für den Fall der Nichtverlängerung dieser Anträge werde beantragt, gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen auf Dauer unzulässig sei.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.11.2009, beim Asylgerichtshof am selben Tag per Telefax eingebracht, wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 73 AVG hinsichtlich des Antrages vom 23.05.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsrechtsberechtigung gemäß § 8 AsylG an den Asylgerichtshof erhoben.Mit Anwaltsschriftsatz vom 24.11.2009, beim Asylgerichtshof am selben Tag per Telefax eingebracht, wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG hinsichtlich des Antrages vom 23.05.2008 auf Verlängerung der Aufenthaltsrechtsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG an den Asylgerichtshof erhoben.

Mit - nunmehr mit Spruchpunkt II. des gegenständlichern Erkenntnisses vom Asylgerichtshof behobenem - Bescheid des Bundesasylamtes, datiert vom 20.11.2009, zugestellt am 26.11.2009, Zl. 05 20.475-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit - nunmehr mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichern Erkenntnisses vom Asylgerichtshof behobenem - Bescheid des Bundesasylamtes, datiert vom 20.11.2009, zugestellt am 26.11.2009, Zl. 05 20.475-BAW, wurde dem Beschwerdeführer der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Auch hinsichtlich der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers XXXX und XXXX - welcher am XXXX in Österreich nachgeboren wurde - wurden seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden datiert vom 20.11.2009, zugestellt am 26.11.2009 inhaltlich gleichlautende Entscheidungen getroffen.Auch hinsichtlich der Mutter und der minderjährigen Geschwister des Beschwerdeführers römisch 40 und römisch 40 - welcher am römisch 40 in Österreich nachgeboren wurde - wurden seitens des Bundesasylamtes mit Bescheiden datiert vom 20.11.2009, zugestellt am 26.11.2009 inhaltlich gleichlautende Entscheidungen getroffen.

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2009 - betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister XXXX und XXXX - fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In dieser wird die Begründung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Ausweisung in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst wiedergegeben und weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2009, dem Asylgerichtshof am 24.11.2009 per Fax zugestellt, den Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 61 Abs. 1 Z 2 iVm 73 AVG auf den Asylgerichtshof beantragt hätte. Die bekämpften Bescheide der Behörde erster Instanz seien am 26.11.2009 zugestellt worden. Es ergebe sich daraus, dass das Bundesasylamt zur Erlassung der bekämpften Bescheide nicht mehr zuständig gewesen und die Entscheidungspflicht über die gegenständlichen Verlängerungsantrage mit Einlangen des Devolutionsantrages beim Asylgerichtshof am 24.11.2009 auf diesen übergegangen sei, weshalb der gegenständliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 09.12.2009 - betreffend den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Geschwister römisch 40 und römisch 40 - fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben. In dieser wird die Begründung des Bundesasylamtes hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes und der Ausweisung in den angefochtenen Bescheiden zusammengefasst wiedergegeben und weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.11.2009, dem Asylgerichtshof am 24.11.2009 per Fax zugestellt, den Übergang der Entscheidungspflicht aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Paragraphen 61, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 73 AVG auf den Asylgerichtshof beantragt hätte. Die bekämpften Bescheide der Behörde erster Instanz seien am 26.11.2009 zugestellt worden. Es ergebe sich daraus, dass das Bundesasylamt zur Erlassung der bekämpften Bescheide nicht mehr zuständig gewesen und die Entscheidungspflicht über die gegenständlichen Verlängerungsantrage mit Einlangen des Devolutionsantrages beim Asylgerichtshof am 24.11.2009 auf diesen übergegangen sei, weshalb der gegenständliche Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 wurde das Bundesasylamt über den vorliegenden Sachverhalt im Säumnisbeschwerdeverfahren in Kenntnis gesetzt und dem Bundesasylamt die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme im Säumnisbeschwerdeverfahren abzugeben sowie dem Asylgerichtshof mitzuteilen, warum die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

Ebenfalls mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 wurde auch der Mutter des Beschwerdeführers als gesetzlichen Vertreterin dieser Sachverhalt zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen und insbesondere Beweismittel für die in der Beschwerde behauptete gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich dem Asylgerichtshof zu übermitteln.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2010 erstattet. In der Stellungnahme wird zunächst das Vorbringen in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 19.05.2009 wiederholt. Darüber hinaus wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1998, sohin seit 12 Jahren, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, ebenso würden ihre minderjährigen Kinder, welche sich von klein auf bzw. von Geburt an durchgehend in Österreich aufhielten, in Österreich leben und sozialisiert werden. XXXX besuche derzeit die 7. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik in XXXX. XXXX habe bis zum Schuljahr 2008/2009 die 8. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik besucht und sei derzeit Schüler des Polytechnikums in XXXX. XXXX besuche einen Kindergarten der Stadt Wien.Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schriftsatz vom 05.02.2010 erstattet. In der Stellungnahme wird zunächst das Vorbringen in der erstinstanzlichen Stellungnahme vom 19.05.2009 wiederholt. Darüber hinaus wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit dem Jahr 1998, sohin seit 12 Jahren, durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei, ebenso würden ihre minderjährigen Kinder, welche sich von klein auf bzw. von Geburt an durchgehend in Österreich aufhielten, in Österreich leben und sozialisiert werden. römisch 40 besuche derzeit die 7. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik in römisch 40 . römisch 40 habe bis zum Schuljahr 2008 aus 2009, die 8. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik besucht und sei derzeit Schüler des Polytechnikums in römisch 40 . römisch 40 besuche einen Kindergarten der Stadt Wien.

Der Beschwerdeführer und seine Geschwister würden ausgezeichnet Deutsch sprechen und bestünden keine Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat.

Eine Stellungnahme des Bundesasylamtes zum Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 im Säumnisbeschwerdeverfahren ist bis dato nicht erfolgt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

II.1. Festgestellt wird:römisch zwei.1. Festgestellt wird:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahmen der Mutter des Beschwerdeführers durch die Behörde erster Instanz, der Ermittlungsergebnisse des Bundesasylamtes und der seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers abgegebenen Stellungnahmen sowie auf Grundlage der Beschwerde vom 09.12.2009, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

II.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:römisch zwei.1.1. Zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo wird festgestellt:

1. Allgemeine Lage im Kosovo:

1. a. Allgemeines:

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene sind auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 3]

1. b. Lageentwicklung:

1. b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.2. Statusverhandlungen

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seite 2]Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seite 2]

1. b.3. Wahlen

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind.

Ergebnisse der Parlamentswahlen vom 17.November 2007

Partei: 2004 2007 Sitze Frauenanteil

AAK (Ramush Haradinaj) 8,39% 9,6% 10 3

AKR (Beghjet Pacolli n.k. 12,3% 13 4

LDD (Nexhat Daci) n.k. 10% 11 4

LDK (Fatmir Sejdu) 45,42% 22,6% 25 8

ORA (Veton Surroi) 6,23%. 4,1% - -

PDK (Hashim Thaci) 28,85% 34,3% 37 12

Andere Parteien 11,11%. 7,1% 24 6

Gesamt 120 27

[Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 28; Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 27]

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des

Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15

Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner

LDK

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Wegen der unklaren rechtlichen Verhältnisse und Kompetenzen hatte sich der Aufbau von EULEX mehrfach verzögert. Am 26. November 2008 hat der UN-Sicherheitsrat hat dem Plan zum Aufbau der EU-Polizei- und Justizmission EULEX im Kosovo zugestimmt. In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung gab der Sicherheitsrat in New York nach Diplomatenangaben grünes Licht für den Aufbau der Mission. Zuvor hatten die Außenminister von Serbien und Kosovo, Vuk Jeremic und Skender Hyseni, vor dem UN-Sicherheitsrat ihre Bereitschaft zur Kooperation mit EULEX versichert.

[APA 27.11.2008: UN-Sicherheitsrat stimmte EU-Mission EULEX im Kosovo zu]

Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.

[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]

Die im Rahmen der EULEX tätigen internationalen Richter und Staatsanwälte haben von der kosovarischen Justiz bisher 1.250 Fälle übernommen. Diese Fälle beziehen sich mehrheitlich auf Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität und schwere Mordfälle.

Im Kreisgericht von Prishtina (Pristina) wurden Mitte Jänner auch schon die ersten

Gerichtsverfahren unter dem Vorsitz von EULEX-Richtern aufgenommen.

[APA 28.01.2009: EU-Justizmission im Kosovo hat bereits 1.250 Fälle übernommen]

Unter UNMIK - Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations

Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo. http://www.gazetazyrtare.com/egov/index.php?option=com_content&task=view&id=130&Itemid=54]

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO- geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein ]

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.

Im Folgenden die wesentlichsten Bestimmungen im Originaltext in englischer Amtssprache des Kosovo:

Erlangung der Staatsbürgerschaft bei Vorliegen folgender Fakten:

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIPCHAPTER römisch zwei ACQUISITION OF CITIZENSHIP

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

a) by birth;

b) by adoption;

c) by naturalization;

d) based on international treaties

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

Erlangung der Staatsbürgerschaft durch Geburt:

Acquisition of citizenship by birth

Article 6 Acquisition of citizenship by birth based on parentage

6.1 A child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova by birth if on the day of his/her birth both of his/her parents are citizens of Republic of Kosova.

6.2 If on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:6.2 römisch eins f on the day of the child's birth only one parent is a citizen of Republic of Kosova, the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova under the following conditions:

a) the child is born in the territory of Republic of Kosova;

b) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent is stateless or has unknown citizenship;

c) the child is born outside the territory of Republic of Kosova and one parent has another citizenship but both parents agree in writing that the child shall acquire the citizenship of Republic of Kosova. This provision must be exercised prior to the child's fourteenth birthday.

Übergangsbestimmungen:

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONSCHAPTER römisch fünf TRANSITIONAL PROVISIONS

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

Exkurs:

REGULATION NO. 2000/13

UNMIK/REG/2000/13

17 March 2000

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

Section 3

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of

Kosovo:

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

Doppelstaatsbürgerschaft

Article 3 Multiple Citizenships

A citizen of Republic of Kosova may be the citizen of one or more other states. The acquisition and holding of another citizenship shall not cause the loss of the citizenship of Kosova. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 06.03.2008, Zahl 156/08 an das BAL , Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry; Law on Citizenship of Kosova

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243 ]

Zusammenfassend ergibt sich:

Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen

Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in

Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihrenEine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren

gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]

1. c. Religionen

Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.

Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.

Der Vorstand der islamischen Gemeinde im Kosovo und der katholische Bischof treten in Eintracht gemeinsam auf (u.a. bei der Ausrufung der Unabhängigkeit am 17.02.2008 im Parlamentsgebäude).

Die verschiedenen religiösen Feste werden gemeinsam gefeiert, man gratuliert und besucht sich gegenseitig. Politiker nehmen öffentlich an den Feiern beider Religionsgemeinschaften teil (u.a. Präsident Sejdiu an der Christmette 2007).

Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine

gegenseitige Akzeptanz.

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 7 und 9]

2. Sicherheitslage im Kosovo:

2. a. Lageentwicklung:

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008.

(Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19.03.2010)

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime"(UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte (Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seite 9)

2. b. Sicherheitsaspekte in Bezug auf UCK und AKSH:

Die kosovo-albanische Befreiungsarmee UÇK hat die im Juli 1999 gegenüber KFOR deklarierten großen Waffen abgegeben und sich am 21.09.1999 formell aufgelöst. Am 01.02.2000 wurde das zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK "Kosovo Verteidigungs- Truppe") eingerichtet, um politisch neutral und multi ethnisch organisiert strikt zivile Aufgaben wie Katastrophenschutz, Such- und Rettungsdienste, Minenräumung, Wiederaufbau, humanitäre Hilfseinsätze etc. zu übernehmen. Insgesamt 5.000 (ca. 3.000 Aktive und 2.000 Reservisten) ehemalige Angehörige der UÇK, aber auch Angehörige von Minderheiten (etwa 10 % des KPC) sollten dadurch eine geregelte Tätigkeit im zivilen Bereich unter Steuerung und Aufsicht von UNMIK bzw. KFOR erhalten. Der zivile Charakter des KPC wird jedoch noch immer nicht von all dessen Mitgliedern vorbehaltlos akzeptiert. So tragen die Mitarbeiter des KPC militärische Rangbezeichnungen.

Mitglieder der Provisional Institutions of Self Government (PISG) haben die KPC öffentlich wiederholt als Nukleus einer künftigen KOS-Armee bezeichnet.

Seit 2002 macht die "Albanische Nationale Armee" (AKSh), vormals "Front für Albanische Nationale Einheit" (FBKSh), durch wiederholte großalbanische Propaganda in den Medien und durch die Übernahme der Verantwortung für den Sprengstoffanschlag auf die Eisenbahnlinie bei Zveçan/Zvecan im April 2003 auf sich aufmerksam. Eine akute Gefährdung der Sicherheitslage in der Region stellt diese bewaffnete Gruppierung, die Verbindungen zu ehemaligen und aktiven Mitgliedern des KPC und mutmaßlich auch zu Strukturen der organisierten Kriminalität hat, derzeit jedoch nicht dar. UNMIK hat diese bewaffnete Gruppierung als terroristische Organisation verboten, wodurch schon die reine Mitgliedschaft zu einer strafbaren Handlung wird. Auch 2006 verübte die AKSh vermutlich weitere kriminelle Handlungen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007 , Seite 8]

Laut den zur Verfügung stehenden Quellen wird durch die Gruppe keine zwangsweise Rekrutierung von Personen durchgeführt, auch sind keine Fälle von "Bestrafungen" bekannt.

"Verwarnungen", Ladungen und Drohungen tauchen immer wieder bei Asylwerbern in schriftlicher Form sowohl in Österreich als auch in Deutschland und der Schweiz auf, konnten aber bisher immer als Fälschungen eingestuft werden.

Personengruppen versuchen unter dem Deckmantel "AKSH" ihre kriminellen Tätigkeiten auszuüben (Straßenraub, etc), bzw. Druck auf politische Verantwortungsträger unter dieser Bezeichnung durchzuführen.

Das Auftreten von diversen Gruppen passiert meist in der Nacht bei Stützpunkten auf der Straße, welche - wie oben angeführt - meist kriminellen Zwecken dienen.

Die beiden Verurteilungen (Fall ZVECAN und im März 2007 SOPI) zeigen, dass wirksamer Schutz durch die ho. Behörden besteht.

Zusätzlich sind bei Bedarf noch Unterstützungen durch KFOR und EULEX- Police im Anlassfall möglich. [Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 51;Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 37]

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte

zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION

and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden.

[Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 26.05.2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof]

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

UNMIK Police übte nach der Unabhängigkeitserklärung keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.

.

Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:

Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.

[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.

[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]

Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].

KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.

KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:

Aktive: 2.500

Reservisten: 800

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

Die Ausbildung der ersten 300 Mitglieder erfolgte im früheren Ausbildungszentrum der Kosovo Police in Vushtrri ab 02.02.2009. Das Zentrum wurde für den öffentlichen Dienst (Zoll, Feuerwehr, etc) zugänglich gemacht und führt die Bezeichnung KCPSED (Kosovo Center for Public Safety, Education and Development). Die weitere Ausbildung findet im Trainingszentrum in Ferizaj statt.

[Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]

Zum ersten Befehlshaber wurde General Sylejman Selimi ernannt, einer der Gründer und auch Generalstabschef der albanischen Kosovo-Befreiungsarmee UCK.

[APA 20.12.2008: Kosovo ernannte Befehlshaber für neue Sicherheitskräfte]

KFOR:

KFOR hat eine Präsenz von ca. 14.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, das Hauptquartier ist in PRISTINA. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

Reduzierungen finden laufend statt, so haben einige Nationen ihre Truppen völlig abgezogen (u.a. Spanien mit ca. 600 Soldaten). Anfang 2010 soll der Gesamtstand nur noch 10.000 betragen und nach einer Sicherheitsevaluierung im Laufe des Jahres 2010 auf 2.500 gesenkt werden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 33-34]

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:

Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.

[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:

Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)

2.2. Kosovo - Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seiten 4-5]

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

3. a. Wirtschaft:

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt.

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008 , Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008, , Seiten 2-3]

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.

Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 17-18]

Im Juli 2009 bezogen insgesamt 35.773 Familien (mit gesamt 156.055Angehörigen) Sozialunterstützung.

[Statistical Office of Kosova: Quarterly Bulletin July 2009]

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit

verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere

Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.

Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.

Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 27.09.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19; Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z vom 10.04.2009]

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. [ Müller, Stephan: Gutachten vom 10.04.2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057- 0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477- 1/2008/5Z, Seiten 8-9]

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

3. c. Gesundheitswesen:

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch ein öffentliches dreistufiges Gesundheitssystem gewährleistet. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung

durch die Universitätsklinik Pristina.

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre ist der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung durch das öffentliche Gesundheitssystem ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam

voran.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem.

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung wird durch das staatlich finanzierte

Gesundheitssystem gewährleistet. Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte

Basismedikamente (verzeichnet in der so genannten "Essential Drug List") zahlt der Patient

Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der

Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch

Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre.

Zur medizinischen Erstversorgung der Bevölkerung stehen im öffentlichen Gesundheitssystem 191 Ambulanzen für Familienmedizin (Ambulanta Mjeksise Familijare), 145 Zentren für Familienmedizin (Qenda te Mjeksise Familijare) und 30 medizinische Hauptzentren (Qenda Kryesore te Mjeksise) zur Verfügung.

Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser und befinden sich in folgenden Städten: Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan.

Die ambulante und stationäre Versorgung erfolgt in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj,

Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri. Die spezialisierte Gesundheitsversorgung wird durch das Universitätsklinikum Pristina wahrgenommen. Das Personal der Uni-Klinik von 3.168 Beschäftigten teilt sich auf in 445 Ärzte, 37 Zahnärzte,

1.778 Personen Pflegepersonal sowie 908 Personen sonstiges Personal.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 %. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74

%.

Die Versorgung bei Operationen bessert sich stetig, ist aber vor allem in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Säuglingen und Kleinkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. So sind Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen im öffentlichen Gesundheitssystem möglich, soweit kein kardiochirurgischer Eingriff indiziert ist. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können in öffentlichen Einrichtungen noch nicht behandelt werden.

Das Gesundheitsministerium verfügt über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Im Jahr 2008 stellte das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Das jährliche Budget des Gesundheitsministeriums für Hämodialyse beträgt drei Mio. Euro. In sechs Dialysezentren in Pristina, Prizren, Peje, Gjilane, Gjakove und Mitrovica sind 100 regelmäßig technisch gewartete Dialysegeräte sowie das dafür benötigte Verbrauchsmaterial verfügbar.

Die Zahl dialysepflichtiger Patienten beträgt derzeit 580 - 600 Patienten, wobei die Versorgung ohne Ansehen der Person und der Ethnie erfolgt. In der Universitätsklinik Pristina werden derzeit 160 Dialysepatienten versorgt.

Da Nierentransplantationen in Kosovo nicht möglich sind und viele Patienten nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügen, eine Transplantation im Ausland durchführen zu lassen, reduziert sich die Patientenzahl nicht, sondern steigt jährlich um ca. 10 % an. Die Kapazitäten verknappen sich derzeit zunehmend, so dass die Dialysegeräte im Drei- und Vierschichtbetrieb mit verkürzten Zeiten genutzt werden. In der Universitätsklinik Pristina laufen die Geräte wegen des großen Bedarfs im 24-Stunden-Betrieb. Die Dauer der Dialysebehandlung beträgt dort pro Patient 4 Stunden. Alle Behandlungsintervalle werden eingehalten. Kein neuer Patient wird abgewiesen.

Begleitmedikamente, z.B. gegen Herzerkrankungen, Anämie u.ä., die in westeuropäischen Staaten zum Standard zählen, können wegen der knappen Haushaltslage im öffentlichen Gesundheitssystem zumeist nicht zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten für diese Medikamente belaufen sich auf ca. 300 ¿ monatlich.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Krebs ist im Kosovo bedingt behandelbar. Nicht möglich ist eine Strahlentherapie, da ein in der Universitätsklinik Pristina bereits vorhandener "Accelerator-Strahler" noch nicht einsatzbereit ist. Chemotherapie ist möglich, allerdings sind die Medikamente größtenteils selbst auf dem privaten Markt zu besorgen, ein geringer Teil wird vom Gesundheitsministerium zur Verfügung gestellt.

Für Strahlentherapie weichen sehr viele Kosovaren entweder nach Serbien, der Türkei oder Deutschland , Schweiz, Liechtenstein und Österreich aus.

Die Behandlungen werden entweder:

a) aus dem Kosovobudget finanziert (Bestätigung, dass Behandlung im Kosovo nicht möglich ist und dann Aufnahme in eine Warteliste, welche nicht vollständig abgearbeitet werden kann),

b) aufgrund privater Versicherungen (es gibt keine Pflichtversicherung im Kosovo) beglichen

c) durch NGO¿s (Mother Teresa, etc) finanziert oder

d) privat beglichen (Therapien bewegen sich auf ca. 30.000 Euro, je nach Schwere)

[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 14.12.2009, Zahl 411/09 an das BAE]

Neben den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen gibt es mittlerweile eine große Anzahl von Privatpraxen und einige privat geführte medizinische Behandlungszentren, die eine Vielzahl von Behandlungsmöglichkeiten anbieten. Derzeit gibt es 737 zugelassene Privatärzte und -praxen sowie 40 zugelassene Behandlungszentren. Das Gesundheitsministerium veröffentlicht auf seiner Homepage Listen der zugelassenen Privatärzte und Behandlungszentren geordnet nach medizinischen Fachgebieten sowie nach Namen, Anschriften und Telefonnummern. Die Listen werden regelmäßig aktualisiert und stehen im Internet als Download zur Verfügung (www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/).

Die derzeit größte privat betriebene Klinik mit dem umfangreichsten Behandlungsangebot ist die Euromed-Klinik in Fushe Kosove, ca. 5 Kilometer von Pristina entfernt.

Ihre Ausstattung, ärztliche Versorgung und Hygiene entspricht weitestgehend den in deutschen Krankenhäusern bestehenden Standards. Die Klinik verfügt über drei Operationssäle, eine Intensivstation mit sechs Betten, ein mit allen erforderlichen Geräten ausgestattetes Labor sowie über eine Radiologie, die sich auf dem neuesten technologischen Stand befindet. Ferner bestehen in der Klinik Abteilungen für Innere Medizin, Neurologie, Neurochirurgie, Psychiatrie, HNO, Orthopädie, Urologie, plastische Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe, Pädiatrie und Gefäßchirurgie. In der Abteilung für invasive Kardiologie kann eine komplette kardiologische Diagnostik durchgeführt werden. Für die stationäre Behandlung stehen 26 Betten zur Verfügung.

Zudem gibt es zwei Privatkliniken zur ausschließlichen Behandlung von Herzerkrankungen. Die Privatklinik mit dem Namen "Heart" am Stadtrand von Gjakovë hat im April 2009 ihren Betrieb aufgenommen. Die räumliche und medizinisch-technische Ausstattung entspricht einem hohen Standard. Eine herzchirurgische Abteilung inklusive Intensivstation sind vorhanden. Die Klinik verfügt über 30 Betten. Die Personalstärke liegt bei ca. 40 Personen, darunter fünf Herzchirurgen und 30 Krankenschwestern und -pfleger.

Herzoperationen werden derzeit durch ein Ärzteteam bestehend aus zwei Herzchirurgen, einem Anästhesisten und OP-Schwestern aus Krankenhäusern in der Schweiz, durchgeführt.

Die zweite Klinik namens "EDA" wurde im Mai 2009 in Pristina eröffnet. Sie war zuvor ebenfalls in der Stadt Gjakovë ansässig und firmierte unter dem Namen "Intermed".

Alle außerhalb der Basisversorgung im öffentlichen Gesundheitssystem in Anspruch genommenen privatärztlichen Leistungen sind vom Patienten selbst zu bezahlen. Die Kosten sind im Regelfall weitaus höher als die im öffentlichen Gesundheitssystem zu leistenden Zuzahlungen. Behandlungspreise sind zwischen Arzt und Patient frei verhandelbar. Deshalb kann die Höhe der Behandlungskosten von Privatarzt zu Privatarzt unterschiedlich sein. Im

Vergleich mit z. B. in Deutschland erhobenen Kosten sind privatärztliche Behandlungskosten in Kosovo deutlich niedriger.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals

serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 18-23]

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslichfamiliäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 %. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch.

Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

In der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina stehen zur stationären Aufnahme von psychisch Erkrankten 92 Betten zur Verfügung. Die jährliche Auslastungsquote der Psychiatrie liegt durchschnittlich bei ca. 54 %. Das medizinische Personal besteht aus 16 Ärzten und 41 Personen in der Pflege. Die geschlossene psychiatrische Abteilung der Universitätsklinik für akute Fälle verfügt über 14 Betten. In dieser Abteilung sind drei Fachärzte, zwei Assistenzärzte sowie 11 Personen Pflegepersonal tätig.

Der Anteil der in die Kategorie psychischer Erkrankungen (Psychic and personality disorder F00-F99) einzuordnenden Krankmeldungen beträgt in den Regionalkrankenhäusern im Durchschnitt 3,7 %, in der Universitätsklinik Pristina 4 %.

Ferner gibt es das Kosovo Institute for Mental Health Recovery (KIMHR), Centre for Stress Management and Education (CSME) in Gjakovë/Djakovica, "One to One" Psychosocial Centres in Pejë/Pec und Prizren.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt.

Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche

Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an.

[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand September 2009, 19.10.2009, Seiten 23-25]

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Müller, Stephan: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007 , Seite 12]

Feststellungen dieses Inhaltes wurden der Mutter des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.04.2009 in Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht und wurden nicht bestritten.

II.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:römisch zwei.1.2. Zum Beschwerdeführer wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und reiste im November 1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Mit Spruchpunkt II. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zahl: 217.982/3-XIV/39/02, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" (nunmehr Republik Kosovo) nicht zulässig sei sowie der Mutter des Beschwerdeführers gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2006 erteilt. Mit weiterem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter bis zum 30.05.2008 verlängert.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zahl: 217.982/3-XIV/39/02, wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Mutter des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" (nunmehr Republik Kosovo) nicht zulässig sei sowie der Mutter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 15, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.07.2006 erteilt. Mit weiterem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung der Mutter bis zum 30.05.2008 verlängert.

Basierend auf dieser die Mutter betreffenden Entscheidungen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW, der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festgestellt, dass auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zulässig ist (Spruchpunkt II.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 15 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2008 erteilt.Basierend auf dieser die Mutter betreffenden Entscheidungen wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW, der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 24.11.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG festgestellt, dass auch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien, Provinz Kosovo" nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.05.2008 erteilt.

Festgestellt wird, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Refoulementschutzes bzw. des subsidiären Schutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Verfahren der Mutter und basierend auf dieser Entscheidung auch zur Zuerkennung des Refoulementschutzes bzw. des subsidiären Schutzes betreffend den Beschwerdeführer geführt haben, zum nunmehrigen maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht bestehen. Festgestellt wird weiters, dass für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes eine falsche Darstellung der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen ausschlaggebend war.

Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Seine Mutter ist mit dem Vater ihrer vier minderjährigen Kinder XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX, an der gleichen Wohnadresse in Österreich gemeldet; der erkennende Gerichtshof geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Vater ihrer Kinder seit der Einreise nach Österreich in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt, mit welchem sie auch traditionell verheiratet ist. Bei der Mutter des Beschwerdeführers handelt es sich daher nicht um eine alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter.Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Seine Mutter ist mit dem Vater ihrer vier minderjährigen Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , und römisch 40 , an der gleichen Wohnadresse in Österreich gemeldet; der erkennende Gerichtshof geht davon aus, dass die Mutter des Beschwerdeführers mit dem Vater ihrer Kinder seit der Einreise nach Österreich in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt, mit welchem sie auch traditionell verheiratet ist. Bei der Mutter des Beschwerdeführers handelt es sich daher nicht um eine alleinstehende Frau und alleinerziehende Mutter.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben die Großmutter, Onkel, Tanten und weitere Verwandte. Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo lebte die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern XXXX und XXXX im Elternhaus ihres Lebensgefährten. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen steht im Kosovo nach wie vor ausreichend Wohnraum sowohl bei der Familie der Mutter als auch bei der Familie des Vaters zur Verfügung.Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben die Großmutter, Onkel, Tanten und weitere Verwandte. Vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo lebte die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und ihren Kindern römisch 40 und römisch 40 im Elternhaus ihres Lebensgefährten. Dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen steht im Kosovo nach wie vor ausreichend Wohnraum sowohl bei der Familie der Mutter als auch bei der Familie des Vaters zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung in die Republik Kosovo gemäß Art. 3 EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Erkrankung, welche seine Verbringung in die Republik Kosovo gemäß Artikel 3, EMRK unzulässig machen würde, noch besteht ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf in Österreich.

Festgestellt wird weiters, dass in den Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter sowie die beiden Brüder XXXX und XXXX mit heutigem Tag ebenfalls in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des Beschwerdeführers inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen.Festgestellt wird weiters, dass in den Beschwerdeverfahren betreffend die Mutter sowie die beiden Brüder römisch 40 und römisch 40 mit heutigem Tag ebenfalls in allen Spruchpunkten mit dem Erkenntnis des Beschwerdeführers inhaltlich gleichlautende Erkenntnisse des Asylgerichtshofes ergehen.

II.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Herkunft der Beschwerdeführers gründen sich auf die Angaben seiner Mutter und den Umstand, dass die kosovarische Herkunft des Beschwerdeführers bereits durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW, rechtskräftig festgestellt wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in der Heimat und in Österreich ergeben sich aus den Ermittlungsergebnissen durch den Sachverständigen für die Republik Kosovo vom 02.02.2009 sowie aus der Aktenlage.

Hinsichtlich der Feststellung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben nicht vorliegen, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen und war in sachverhaltsbezogener Hinsicht Folgendes zu berücksichtigen:Hinsichtlich der Feststellung, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben nicht vorliegen, wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. verwiesen und war in sachverhaltsbezogener Hinsicht Folgendes zu berücksichtigen:

Der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten basierte auf dem Umstand, dass auch der Mutter zuvor dieser Status zuerkannt worden war. Der Asylgerichtshof tätigte nunmehr in seinem die Mutter XXXX betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B8 217.982-5/2009, folgende, hier vollständig wiedergegebene Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht im vorliegenden Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten:Der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten basierte auf dem Umstand, dass auch der Mutter zuvor dieser Status zuerkannt worden war. Der Asylgerichtshof tätigte nunmehr in seinem die Mutter römisch 40 betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, GZ. B8 217.982-5/2009, folgende, hier vollständig wiedergegebene Ausführungen, welche in inhaltlicher Hinsicht im vorliegenden Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 auch für den minderjährigen Beschwerdeführer gelten:

"Wie bereits oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zl. 217.982/3-XIV/39/02, Refoulementschutz (nunmehr subsidiärer Schutz) mit der Begründung gewährt, dass die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo dazu führe, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin als Mutter - damals - dreier minderjähriger Kinder könne im Kosovo kein Unterkommen bei ihrer Familie, die ihre Lebensgemeinschaft abgelehnt habe, mehr finden und wäre, da auch ein Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und zu individuellen Wohnmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo nicht erwartet werden könne, mangelnder Unterbringung und Mangelernährung ausgesetzt. Vom Unabhängigen Bundesasylsenat wurde in diesem Bescheid weiters festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter handle und sie sich eine Unterstützung durch ihre Familie im Kosovo nicht erwarten könne, zumal die Familie der Beschwerdeführerin selbst augenscheinlich über keine finanzielle Rücklage verfüge, aber auch aufgrund des selbständigen Eingehens einer Lebensgemeinschaft, wodurch die Beschwerdeführerin den Schutz ihrer Familie verloren habe. Weiters wurde festgestellt, dass im Kosovo die Mutter, vier Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin in einer Wohnung mit einem Zimmer und einer Küche wohnen würden."Wie bereits oben in den Ausführungen zum Verfahrensgang erwähnt, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005, Zl. 217.982/3-XIV/39/02, Refoulementschutz (nunmehr subsidiärer Schutz) mit der Begründung gewährt, dass die konkrete individuelle Situation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Kosovo dazu führe, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführerin in eine unmenschliche Lage im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Die Beschwerdeführerin als Mutter - damals - dreier minderjähriger Kinder könne im Kosovo kein Unterkommen bei ihrer Familie, die ihre Lebensgemeinschaft abgelehnt habe, mehr finden und wäre, da auch ein Zugang zu Erwerbsmöglichkeiten und zu individuellen Wohnmöglichkeiten aufgrund der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Kosovo nicht erwartet werden könne, mangelnder Unterbringung und Mangelernährung ausgesetzt. Vom Unabhängigen Bundesasylsenat wurde in diesem Bescheid weiters festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende Mutter handle und sie sich eine Unterstützung durch ihre Familie im Kosovo nicht erwarten könne, zumal die Familie der Beschwerdeführerin selbst augenscheinlich über keine finanzielle Rücklage verfüge, aber auch aufgrund des selbständigen Eingehens einer Lebensgemeinschaft, wodurch die Beschwerdeführerin den Schutz ihrer Familie verloren habe. Weiters wurde festgestellt, dass im Kosovo die Mutter, vier Schwestern und drei Brüder der Beschwerdeführerin in einer Wohnung mit einem Zimmer und einer Küche wohnen würden.

Das Bundesasylamt richtete nunmehr am 26.01.2009 ein Erhebungsersuchen an Dr. XXXX, einen nichtamtlichen Sachverständigen für die Republik Kosovo, hinsichtlich der Frage, ob die ehelichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und XXXX nach wie vor bestünden und dessen Verehelichung mit der schwedischen Staatsangehörigen XXXX lediglich der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich gedient habe. Die in Folge durchgeführten Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen erfolgten durch Befragung von Familienangehörigen, Nachbarn und mehreren Dorfbewohnern sowohl in XXXX, dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, als auch in XXXX, dem Herkunftsort des XXXX.Das Bundesasylamt richtete nunmehr am 26.01.2009 ein Erhebungsersuchen an Dr. römisch 40 , einen nichtamtlichen Sachverständigen für die Republik Kosovo, hinsichtlich der Frage, ob die ehelichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und römisch 40 nach wie vor bestünden und dessen Verehelichung mit der schwedischen Staatsangehörigen römisch 40 lediglich der Erlangung eines Aufenthaltsrechts in Österreich gedient habe. Die in Folge durchgeführten Ermittlungen des beauftragten Sachverständigen erfolgten durch Befragung von Familienangehörigen, Nachbarn und mehreren Dorfbewohnern sowohl in römisch 40 , dem Herkunftsort der Beschwerdeführerin, als auch in römisch 40 , dem Herkunftsort des römisch 40 .

Im diesbezüglichen Rechercheergebnis vom 02.02.2009 wird Folgendes ausgeführt (Anmerkung: Zitat aus dem Original):

"Überprüfung im Dorf XXXX"Überprüfung im Dorf römisch 40

Laut Angaben von mehreren Nachbarn der Familie XXXX im Dorf XXXX hat die Familie XXXX keine richtigen Angaben bezüglich der Familiensituation und der Familienmitglieder gemacht. Sowohl bei der Erstüberprüfung durch die Österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, als auch während der Gespräche mit mir, wurde nicht angegeben, dass XXXX ein Mitglied dieser Familie ist, bzw. der Bruder von der Ast. XXXX ist. XXXX wurde gerichtlich wegen (vermutlich) Rauschgifthandel durch ein österreichisches Gericht verurteilt.Laut Angaben von mehreren Nachbarn der Familie römisch 40 im Dorf römisch 40 hat die Familie römisch 40 keine richtigen Angaben bezüglich der Familiensituation und der Familienmitglieder gemacht. Sowohl bei der Erstüberprüfung durch die Österreichischen Verbindungsbeamten im Kosovo, als auch während der Gespräche mit mir, wurde nicht angegeben, dass römisch 40 ein Mitglied dieser Familie ist, bzw. der Bruder von der Ast. römisch 40 ist. römisch 40 wurde gerichtlich wegen (vermutlich) Rauschgifthandel durch ein österreichisches Gericht verurteilt.

Auskunft der Familie XXXX bezüglich XXXXAuskunft der Familie römisch 40 bezüglich römisch 40

Laut der Mutter XXXX und der Schwester XXXX hat XXXX die medizinische Mittelschule in XXXX besucht. Dort hat sie sich in einem jungen Mann verliebt und gegen den Willen der Eltern geheiratet. Seit damals "haben wir keinen Kontakte mehr zu XXXX. ..., Bis vor einem Jahr haben wir nicht gewusst wo sie wohnt. Wir haben mitbekommen, dass sie eine geschiedene und alleinstehende Frau mit zwei oder drei Kinder ist!" usw.Laut der Mutter römisch 40 und der Schwester römisch 40 hat römisch 40 die medizinische Mittelschule in römisch 40 besucht. Dort hat sie sich in einem jungen Mann verliebt und gegen den Willen der Eltern geheiratet. Seit damals "haben wir keinen Kontakte mehr zu römisch 40 . ..., Bis vor einem Jahr haben wir nicht gewusst wo sie wohnt. Wir haben mitbekommen, dass sie eine geschiedene und alleinstehende Frau mit zwei oder drei Kinder ist!" usw.

Auf meine Frage ob sie noch einen Sohn bzw. noch einen Bruder namens XXXX haben, lautete die Antwort "Nein!"Auf meine Frage ob sie noch einen Sohn bzw. noch einen Bruder namens römisch 40 haben, lautete die Antwort "Nein!"

Auskunft der Nachbarn und Cousins der Familie XXXX bezüglich XXXX und ihrem Bruder XXXXAuskunft der Nachbarn und Cousins der Familie römisch 40 bezüglich römisch 40 und ihrem Bruder römisch 40

Mehrere Nachbarn und Cousins der Familie XXXX habe ich in einem Lebensmittelgeschäft ca. 20 m weit weg vom Haus des Familie XXXX eingetroffen. Sie haben gleich angefangen, mich zu überzeugen, dass die Familie XXXX eine gute und patriotische Familie ist, dass der Vater vom XXXX während des Krieges auf einer grausamen Weise umgebracht worden ist usw.Mehrere Nachbarn und Cousins der Familie römisch 40 habe ich in einem Lebensmittelgeschäft ca. 20 m weit weg vom Haus des Familie römisch 40 eingetroffen. Sie haben gleich angefangen, mich zu überzeugen, dass die Familie römisch 40 eine gute und patriotische Familie ist, dass der Vater vom römisch 40 während des Krieges auf einer grausamen Weise umgebracht worden ist usw.

Nach weiteren Erhebungen wurde festgestellt, dass XXXX ein Bruder der Frau XXXX ist, der sich in Österreich aufhält. Mehrere Monate nachdem er in Österreich angekommen ist, hat er bei seiner Schwester XXXX und seinem Schwager XXXX - die eine gemeinsame Wohnung in Österreich gehabt haben sollen - gewohnt. XXXX hat ihn (der Bruder seiner Frau) auch in seinem Caféhaus beschäftigt. Nach einigen Monaten wurde XXXX und sein Schwager, XXXX, gemeinsam mit XXXX (der Bruder vom XXXX) wegen Rauschgifthandel in Österreich gerichtlich verurteilt.Nach weiteren Erhebungen wurde festgestellt, dass römisch 40 ein Bruder der Frau römisch 40 ist, der sich in Österreich aufhält. Mehrere Monate nachdem er in Österreich angekommen ist, hat er bei seiner Schwester römisch 40 und seinem Schwager römisch 40 - die eine gemeinsame Wohnung in Österreich gehabt haben sollen - gewohnt. römisch 40 hat ihn (der Bruder seiner Frau) auch in seinem Caféhaus beschäftigt. Nach einigen Monaten wurde römisch 40 und sein Schwager, römisch 40 , gemeinsam mit römisch 40 (der Bruder vom römisch 40 ) wegen Rauschgifthandel in Österreich gerichtlich verurteilt.

Während die Familie XXXX die Tatsache verbergt, dass XXXX der Bruder von XXXX ist, besteht der Verdacht, dass er sich in Österreich mit einem falschen Namen und falscher Identität verurteilt wurde und sich aufhält.Während die Familie römisch 40 die Tatsache verbergt, dass römisch 40 der Bruder von römisch 40 ist, besteht der Verdacht, dass er sich in Österreich mit einem falschen Namen und falscher Identität verurteilt wurde und sich aufhält.

Jede befragte Person hat bestätigt, dass XXXX und XXXX mit der Einverständnis der Eltern und gemäß albanischer Tradition geheiratet haben. Es war eine große Hochzeitsfeier, weil am selben Tag auch der Bruder, XXXX, geheiratet hat.Jede befragte Person hat bestätigt, dass römisch 40 und römisch 40 mit der Einverständnis der Eltern und gemäß albanischer Tradition geheiratet haben. Es war eine große Hochzeitsfeier, weil am selben Tag auch der Bruder, römisch 40 , geheiratet hat.

XXXX und XXXX leben in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich, sind wahre Eheleute und haben nicht zwei, sondern drei gemeinsame Kinder, nämlich XXXX, XXXX und XXXX.römisch 40 und römisch 40 leben in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich, sind wahre Eheleute und haben nicht zwei, sondern drei gemeinsame Kinder, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Die Information, das XXXX von XXXX geschieden ist und eine andere Frau geheiratet hat, wurde als bedeutungslos angenommen: "Stimmt nicht!", "Es ist nicht wahr" usw. - so die Nachbarn.Die Information, das römisch 40 von römisch 40 geschieden ist und eine andere Frau geheiratet hat, wurde als bedeutungslos angenommen: "Stimmt nicht!", "Es ist nicht wahr" usw. - so die Nachbarn.

Überprüfung im Dorf XXXXÜberprüfung im Dorf römisch 40

Das alte gemeinsame Haus vom Bruder XXXX wurde während des bewaffneten Konflikts abgebrannt.Das alte gemeinsame Haus vom Bruder römisch 40 wurde während des bewaffneten Konflikts abgebrannt.

Diese beide Neubauten der Familie XXXX, nämlich das gemeinsame Haus von XXXX und XXXX und das Haus von XXXX sowie ein Traktor und ein Sportwagen deuten auf wirtschaftlichen Wohlstand der Familie XXXX auf.Diese beide Neubauten der Familie römisch 40 , nämlich das gemeinsame Haus von römisch 40 und römisch 40 und das Haus von römisch 40 sowie ein Traktor und ein Sportwagen deuten auf wirtschaftlichen Wohlstand der Familie römisch 40 auf.

Mehrere Bewohner des Dorfes und schließlich auch der Bruder von XXXX, haben bestätigt, dass es eine normale Hochzeit zwischen XXXX und XXXX gab.Mehrere Bewohner des Dorfes und schließlich auch der Bruder von römisch 40 , haben bestätigt, dass es eine normale Hochzeit zwischen römisch 40 und römisch 40 gab.

"Die beide haben mit Einverständnis der Eltern geheiratet. Es war eine große Hochzeitsfeier, weil am selben Tag meine beiden Brüder, XXXX und XXXX, geheiratet haben."Die beide haben mit Einverständnis der Eltern geheiratet. Es war eine große Hochzeitsfeier, weil am selben Tag meine beiden Brüder, römisch 40 und römisch 40 , geheiratet haben.

XXXX und XXXX haben vermutlich gegen 1993 geheiratet und im Elternhaus des XXXX im XXXX gewohnt. Seit dem Jahr 1990 bis im Jahr 1998 hat XXXX als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet. Im Jahr 1998 nahm er seine Frau mit und stelle einen Asylantrag in Österreich.römisch 40 und römisch 40 haben vermutlich gegen 1993 geheiratet und im Elternhaus des römisch 40 im römisch 40 gewohnt. Seit dem Jahr 1990 bis im Jahr 1998 hat römisch 40 als Saisonarbeiter in Österreich gearbeitet. Im Jahr 1998 nahm er seine Frau mit und stelle einen Asylantrag in Österreich.

Mehrere Bewohner des Dorfes XXXX haben bestätigt, dass zwischen der Familie XXXX und der Familie XXXX nicht nur ein normaler Kontakt besteht, sondern die beiden Familien pflegen enge Familienverhältnisse zueinander.Mehrere Bewohner des Dorfes römisch 40 haben bestätigt, dass zwischen der Familie römisch 40 und der Familie römisch 40 nicht nur ein normaler Kontakt besteht, sondern die beiden Familien pflegen enge Familienverhältnisse zueinander.

So hat z.B. XXXX, ein Bruder der Frau XXXX, für mehrere Monate Unterkunft bei seiner Schwester XXXX und ihren Mann XXXX gefunden. Nachher hat XXXX im Caféhaus seines Schwagers, XXXX, gearbeitet. Dort wurde er gemeinsam mit XXXX - ein Bruder von XXXX, wegen Rauschgifthandel in Österreich verhaftet. Alle diese Informationen deuten darauf hin, dass zwischen den beiden Familien enge Familienverhältnisse bestehen und diese sich gegenseitig vertrauen.So hat z.B. römisch 40 , ein Bruder der Frau römisch 40 , für mehrere Monate Unterkunft bei seiner Schwester römisch 40 und ihren Mann römisch 40 gefunden. Nachher hat römisch 40 im Caféhaus seines Schwagers, römisch 40 , gearbeitet. Dort wurde er gemeinsam mit römisch 40 - ein Bruder von römisch 40 , wegen Rauschgifthandel in Österreich verhaftet. Alle diese Informationen deuten darauf hin, dass zwischen den beiden Familien enge Familienverhältnisse bestehen und diese sich gegenseitig vertrauen.

In diesem Zusammenhang haben XXXX und seine Frau XXXX folgendes erklärt:In diesem Zusammenhang haben römisch 40 und seine Frau römisch 40 folgendes erklärt:

"Das was die anderen gesagt haben, stimmt teilweise überein, weil am Anfang wurde XXXX stark durch meine Brüder XXXX und XXXX unterstützt und schließlich wurden wegen ihm auch meine Brüder verhaftet!"Das was die anderen gesagt haben, stimmt teilweise überein, weil am Anfang wurde römisch 40 stark durch meine Brüder römisch 40 und römisch 40 unterstützt und schließlich wurden wegen ihm auch meine Brüder verhaftet!

Ich war vor kurzem in Österreich und ich habe nicht gemerkt, dass die Ehe zwischen meinem Bruder XXXX und seiner Frau XXXX kaputt gegangen ist bzw. dass sie geschieden sind."Ich war vor kurzem in Österreich und ich habe nicht gemerkt, dass die Ehe zwischen meinem Bruder römisch 40 und seiner Frau römisch 40 kaputt gegangen ist bzw. dass sie geschieden sind."

Schlussfolgerung

Nach allseitigen Überprüfungen aller Angaben der Ast. kann man mit absoluter Sicherheit feststellen und beweisen, dass Herr XXXX nie die Lebensgemeinschaft bzw. das Familienleben mit Frau XXXX unterbrochen hat. In beiden Familienkreise gelten die beiden als Eheleute, die gemeinsame Kinder haben und zusammenleben."Nach allseitigen Überprüfungen aller Angaben der Ast. kann man mit absoluter Sicherheit feststellen und beweisen, dass Herr römisch 40 nie die Lebensgemeinschaft bzw. das Familienleben mit Frau römisch 40 unterbrochen hat. In beiden Familienkreise gelten die beiden als Eheleute, die gemeinsame Kinder haben und zusammenleben."

Im Rechercheergebnis vom 02.02.2009 ist weiters festgehalten, dass sowohl die Geschwister der Beschwerdeführerin als auch die Geschwister des XXXX über mehrstöckige, neu gebaute und zum Teil leer stehende Häuser verfügen; diese sind im Rechercheergebnis abgelichtet und vom Sachverständigen dokumentiert (siehe Aktseiten 329 bis 345). Auch ist in dem Rechercheergebnis der Baugrund des XXXX abgelichtet, welcher zwischen den neu gebauten Häusern dessen Brüder, XXXX und XXXX, liegt.Im Rechercheergebnis vom 02.02.2009 ist weiters festgehalten, dass sowohl die Geschwister der Beschwerdeführerin als auch die Geschwister des römisch 40 über mehrstöckige, neu gebaute und zum Teil leer stehende Häuser verfügen; diese sind im Rechercheergebnis abgelichtet und vom Sachverständigen dokumentiert (siehe Aktseiten 329 bis 345). Auch ist in dem Rechercheergebnis der Baugrund des römisch 40 abgelichtet, welcher zwischen den neu gebauten Häusern dessen Brüder, römisch 40 und römisch 40 , liegt.

Wie sich aus dem hier vollständig - abgesehen von den, im Rechercheergebnis enthaltenen Fotodokumentationen des Sachverständigen - wiedergegebenen Ausführungen im Rechercheergebnis des Sachverständigen vom 02.02.2009 ergibt, hat die Beschwerdeführerin XXXX, entgegen ihren Behauptungen im bisherigen Verfahren im Einverständnis mit ihren Eltern traditionell geheiratet; die Hochzeit habe den Auskünften von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und des XXXX und Nachbarn ihrer Familien zu Folge gemäß der albanischen Tradition stattgefunden und sei groß gefeiert worden.Wie sich aus dem hier vollständig - abgesehen von den, im Rechercheergebnis enthaltenen Fotodokumentationen des Sachverständigen - wiedergegebenen Ausführungen im Rechercheergebnis des Sachverständigen vom 02.02.2009 ergibt, hat die Beschwerdeführerin römisch 40 , entgegen ihren Behauptungen im bisherigen Verfahren im Einverständnis mit ihren Eltern traditionell geheiratet; die Hochzeit habe den Auskünften von Familienangehörigen der Beschwerdeführerin und des römisch 40 und Nachbarn ihrer Familien zu Folge gemäß der albanischen Tradition stattgefunden und sei groß gefeiert worden.

Die Behauptungen der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorgenommenen Ermittlungen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe - die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigten damit ebenfalls eine Hochzeit der Beschwerdeführerin mit XXXX - und sie seit der Hochzeit keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin hätten, können schon aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig erachtet werden; die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesylamt am 29.06.2006 an, in telefonischem Kontakt zu ihrer Mutter zu stehen. Auch vor dem Hintergrund, dass die übrigen Angehörigen der Beschwerdeführerin und andere Dorfbewohner bestätigten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Heirat einverstanden gewesen seien, stellen sich die Angaben der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin lediglich als Schutzbehauptungen dar, zumal auch im Zusammenhang mit dem Bruder der Beschwerdeführerin XXXX von der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht wurden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass mehrere Dorfbewohner im Heimatdorf des XXXX bestätigten, dass zwischen den Familien XXXX und XXXX nicht nur ein normaler Kontakt bestehe, sondern diese auch enge Familienverhältnisse zueinander pflegen würden.Die Behauptungen der Mutter und der Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen der vorgenommenen Ermittlungen, dass die Beschwerdeführerin gegen den Willen ihrer Eltern geheiratet habe - die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigten damit ebenfalls eine Hochzeit der Beschwerdeführerin mit römisch 40 - und sie seit der Hochzeit keinen Kontakt zur Beschwerdeführerin hätten, können schon aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht für glaubwürdig erachtet werden; die Beschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesylamt am 29.06.2006 an, in telefonischem Kontakt zu ihrer Mutter zu stehen. Auch vor dem Hintergrund, dass die übrigen Angehörigen der Beschwerdeführerin und andere Dorfbewohner bestätigten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrer Heirat einverstanden gewesen seien, stellen sich die Angaben der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin lediglich als Schutzbehauptungen dar, zumal auch im Zusammenhang mit dem Bruder der Beschwerdeführerin römisch 40 von der Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht wurden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass mehrere Dorfbewohner im Heimatdorf des römisch 40 bestätigten, dass zwischen den Familien römisch 40 und römisch 40 nicht nur ein normaler Kontakt bestehe, sondern diese auch enge Familienverhältnisse zueinander pflegen würden.

Aus dem Ermittlungsergebnis geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin mit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit den gemeinsamen Kindern lebt; dass die Beschwerdeführerin von XXXX geschieden sei und dieser eine andere Frau geheiratet habe, wurde von Nachbarn und Verwandten der Beschwerdeführerin als unwahr erachtet. Auch der Bruder des XXXX und dessen Ehefrau gaben an, vor kurzem in Österreich gewesen zu sein und nicht bemerkt zu haben, dass die Ehe zwischen XXXX und der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe und diese geschieden seien.Aus dem Ermittlungsergebnis geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin mit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit den gemeinsamen Kindern lebt; dass die Beschwerdeführerin von römisch 40 geschieden sei und dieser eine andere Frau geheiratet habe, wurde von Nachbarn und Verwandten der Beschwerdeführerin als unwahr erachtet. Auch der Bruder des römisch 40 und dessen Ehefrau gaben an, vor kurzem in Österreich gewesen zu sein und nicht bemerkt zu haben, dass die Ehe zwischen römisch 40 und der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe und diese geschieden seien.

Festzuhalten ist, dass in der Geburtsurkunde - diese liegt im Bezug habenden Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin auf - des am XXXX in Österreich gebornen Sohnes der Beschwerdeführerin, XXXX als Vater XXXX angegeben ist.Festzuhalten ist, dass in der Geburtsurkunde - diese liegt im Bezug habenden Verwaltungsakt des Sohnes der Beschwerdeführerin auf - des am römisch 40 in Österreich gebornen Sohnes der Beschwerdeführerin, römisch 40 als Vater römisch 40 angegeben ist.

Weiters ist festzuhalten, dass aus den eingeholten ZMR-Auskünften betreffend die Beschwerdeführerin und XXXX hervorgeht, dass XXXX seit 08.02.2007 an der Adresse der Beschwerdeführerin aufrecht gemeldet ist. Hingewiesen wird auch darauf, dass in diesem Zeitraum, nämlich am XXXX ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin, XXXX, in Österreich nachgeboren wurde und der erkennende Gerichtshof davon ausgeht, dass XXXX auch der Vater des vierten Kindes der Beschwerdeführerin ist, zumal bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist und dies in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.Weiters ist festzuhalten, dass aus den eingeholten ZMR-Auskünften betreffend die Beschwerdeführerin und römisch 40 hervorgeht, dass römisch 40 seit 08.02.2007 an der Adresse der Beschwerdeführerin aufrecht gemeldet ist. Hingewiesen wird auch darauf, dass in diesem Zeitraum, nämlich am römisch 40 ein weiteres Kind der Beschwerdeführerin, römisch 40 , in Österreich nachgeboren wurde und der erkennende Gerichtshof davon ausgeht, dass römisch 40 auch der Vater des vierten Kindes der Beschwerdeführerin ist, zumal bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist und dies in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch erwähnt, dass mit - im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Bescheid - der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2006 (Aktseiten 389 bis 397) über XXXX ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde; dies mit der Begründung, dass XXXX die Ehe mit einer schwedischen Staatsangehörigen nur zum Schein geschlossen habe, um in den Genuss eines Aufenthaltstitels und einer Arbeitserlaubnis zu gelangen.Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch erwähnt, dass mit - im erstinstanzlichen Verwaltungsakt aufliegenden Bescheid - der Bundespolizeidirektion Wien vom 16.05.2006 (Aktseiten 389 bis 397) über römisch 40 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt wurde; dies mit der Begründung, dass römisch 40 die Ehe mit einer schwedischen Staatsangehörigen nur zum Schein geschlossen habe, um in den Genuss eines Aufenthaltstitels und einer Arbeitserlaubnis zu gelangen.

Der erkennende Gerichtshof gelangt daher aufgrund der Rechercheergebnisse vom 02.02.2009 und des oben angeführten Aktinhaltes zu der Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine alleinstehende und alleinerziehende Mutter von mittlerweile vier minderjährigen Kindern handelt und die Beschwerdeführerin mit XXXX traditionell verheiratet ist und mit diesem in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechercheergebnisse geht der erkennende Gerichtshof auch davon aus, dass die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Refoulementschutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestand."Der erkennende Gerichtshof gelangt daher aufgrund der Rechercheergebnisse vom 02.02.2009 und des oben angeführten Aktinhaltes zu der Ansicht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um keine alleinstehende und alleinerziehende Mutter von mittlerweile vier minderjährigen Kindern handelt und die Beschwerdeführerin mit römisch 40 traditionell verheiratet ist und mit diesem in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechercheergebnisse geht der erkennende Gerichtshof auch davon aus, dass die Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Refoulementschutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestand."

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowiec) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung sowie

gemäß Abs. 3a über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.gemäß Absatz 3 a, über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) vonStellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.gilt dieser gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigen Tag ergehen in den ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren der Mutter und der Geschwister XXXX und XXXX in allen Spruchpunkten inhaltlich gleich lautende Entscheidungen.Mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigen Tag ergehen in den ebenfalls anhängigen Beschwerdeverfahren der Mutter und der Geschwister römisch 40 und römisch 40 in allen Spruchpunkten inhaltlich gleich lautende Entscheidungen.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 sind Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Gemäß 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Abs. 2 leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß 73 Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anders bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht gemäß Absatz 2, leg. cit. auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde am 23.05.2008 ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG beim Bundesasylamt eingebracht; über diesen Antrag wäre daher innerhalb von sechs Monaten - sohin bis zum 23.11.2008 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden hat und das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof am 24.11.2009 den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hatte:Für den minderjährigen Beschwerdeführer wurde am 23.05.2008 ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG beim Bundesasylamt eingebracht; über diesen Antrag wäre daher innerhalb von sechs Monaten - sohin bis zum 23.11.2008 - vom Bundesasylamt zu entscheiden gewesen. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass das Bundesasylamt nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung des Verlängerungsantrages über diesen entschieden hat und das Bundesasylamt zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof am 24.11.2009 den erstinstanzlichen Bescheid noch nicht erlassen hatte:

Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 24.11.2009, mittels Telefax am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, eine Säumnisbeschwerde gem. § 61 Abs.1 Z. 2 AsylG iVm § 73 AVG ein und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof in den anhängigen Verfahren auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung betreffend die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder.Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 24.11.2009, mittels Telefax am selben Tag beim Asylgerichtshof eingelangt, eine Säumnisbeschwerde gem. Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 73, AVG ein und beantragte den Übergang der Entscheidungspflicht an den Asylgerichtshof in den anhängigen Verfahren auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung betreffend die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Kinder.

Zeitlich überschneidend wurde dem Beschwerdeführer mit - nunmehr mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Erkenntnisses vom Asylgerichtshof behobenem - Bescheid des Bundesasylamtes, datiert vom 20.11.2009, zugestellt am 26.11.2009, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes datiert vom 20.11.2009, wurde dem Beschwerdeführer jedoch - wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zweifelsfrei ergibt - erst am 26.11.2009 durch Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt. Es ergibt sich somit, dass der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes erst am 26.11.2009 - und somit zeitlich nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerden beim Asylgerichtshof - erlassen worden ist.Zeitlich überschneidend wurde dem Beschwerdeführer mit - nunmehr mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses vom Asylgerichtshof behobenem - Bescheid des Bundesasylamtes, datiert vom 20.11.2009, zugestellt am 26.11.2009, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, Zl. 05 20.475-BAW zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes datiert vom 20.11.2009, wurde dem Beschwerdeführer jedoch - wie sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt zweifelsfrei ergibt - erst am 26.11.2009 durch Zustellung an den ausgewiesenen Rechtsvertreter zugestellt. Es ergibt sich somit, dass der Aberkennungsbescheid des Bundesasylamtes erst am 26.11.2009 - und somit zeitlich nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerden beim Asylgerichtshof - erlassen worden ist.

Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 sohin als zulässig.Aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes erweist sich die Beschwerde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 sohin als zulässig.

Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes abzuweisen wäre, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe der Mutter vom 23.05.2008 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 AsylG beim Bundesasylamt. Das Bundesasylamt führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren und im Zuge dessen auch eine Heimatrecherche durch. Das diesbezügliche Rechercheergebnis vom 02.02.2009 langte am 09.02.2009 beim Bundesasylamt ein und wurde die Mutter des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes zuletzt am 29.04.2009 aufgefordert, zum Rechercheergebnis vom 09.02.2009 Stellung zu nehmen. Die darauf bezogene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2009 langte am 20.05.2009 beim Bundesasylamt ein; seit diesem Zeitpunkt sind seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht worden; diesbezüglich wird auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 verwiesen, mit welchem das Bundesasylamt eingeladen wurde bekannt zu geben, warum die Verzögerung im gegenständlichen Verfahren nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.Wie sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und dem oben wiedergegebenen Verfahrensgang ergibt, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe der Mutter vom 23.05.2008 die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, AsylG beim Bundesasylamt. Das Bundesasylamt führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren und im Zuge dessen auch eine Heimatrecherche durch. Das diesbezügliche Rechercheergebnis vom 02.02.2009 langte am 09.02.2009 beim Bundesasylamt ein und wurde die Mutter des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes zuletzt am 29.04.2009 aufgefordert, zum Rechercheergebnis vom 09.02.2009 Stellung zu nehmen. Die darauf bezogene Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.05.2009 langte am 20.05.2009 beim Bundesasylamt ein; seit diesem Zeitpunkt sind seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt worden. Umstände, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre, sind seitens des Bundesasylamtes nicht geltend gemacht worden; diesbezüglich wird auf das Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.01.2010 verwiesen, mit welchem das Bundesasylamt eingeladen wurde bekannt zu geben, warum die Verzögerung im gegenständlichen Verfahren nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen sei.

Der erkennende Gerichtshof geht daher vom überwiegenden Verschulden des Bundesasylamtes aus, zumal nach Einlangen der Stellungnahme des Beschwerdeführers am 20.05.2009 seitens des Bundesasylamtes keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt wurden und die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer am 23.05.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung erst am 26.11.2009, und somit auch erst zeitlich nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerde beim Asylgerichtshof, erlassen wurde.

Der Beschwerde vom 24.11.2009 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG stattzugeben.Der Beschwerde vom 24.11.2009 wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes war daher gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG stattzugeben.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist am 24.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Gemäß § 61 Abs. 2 AsylG 2005 geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Säumnis des Bundesasylamtes bereits am 24.11.2009 auf den Asylgerichtshof über. Das Bundesasylamt war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des, mit 20.11.2009 datierten Bescheides, Zl. 05 20 475-BAW, am 26.11.2009 zur Entscheidung nicht mehr zuständig.Die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes ist am 24.11.2009 beim Asylgerichtshof eingelangt. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 geht im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung aufgrund der Säumnis des Bundesasylamtes bereits am 24.11.2009 auf den Asylgerichtshof über. Das Bundesasylamt war somit zum Zeitpunkt der Erlassung des, mit 20.11.2009 datierten Bescheides, Zl. 05 20 475-BAW, am 26.11.2009 zur Entscheidung nicht mehr zuständig.

Da die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 61 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 iVm § 73 Abs. 1 AVG am 24.11.2009 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist, war der mit 20.11.2009 datierte, jedoch erst am 26.11.2009 erlassene Bescheid des Bundesasylamtes,Da die Zuständigkeit zur Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG am 24.11.2009 auf den Asylgerichtshof übergegangen ist, war der mit 20.11.2009 datierte, jedoch erst am 26.11.2009 erlassene Bescheid des Bundesasylamtes,

Zl. 05 20 475-BAW - in Erledigung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 09.12.2009 - wegen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes spruchgemäß in allen Spruchpunkten zu beheben.

Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Art. 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.Aus dem Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ergibt sich, dass "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Artikel 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.

Art. 19 der Statusrichtlinie lautet:Artikel 19, der Statusrichtlinie lautet:

"Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus

(1) ...

(2) ...

(3) Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen den subsidiären Schutzstatus ab, beenden diesen oder lehnen eine Verlängerung ab, wenn a) er nach der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen wird;

b) eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seinerseits, einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente, für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausschlaggebend waren.

(4) ..."

Bei richtlinienkonformer Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:Bei richtlinienkonformer Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG ist eine Aberkennung des Status des subsidiären Schutzes im Lichte dieser Bestimmung nur bei Vorliegen folgender Tatbestandesvoraussetzungen möglich:

  • -Strichaufzählung
    der "falschen Darstellung"

  • -Strichaufzählung
    des "Verschweigens von Tatsachen" oder

  • -Strichaufzählung
    der "Verwendung gefälschter Dokumente" die "für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend" waren.

Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 zulässig ist.Es ist daher zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG in Zusammenschau mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegen und insofern eine Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.07.2005 zulässig ist.

Der erkennende Gerichtshof gelangte - wie dies bereits oben unter Punkt II.2. ausführlich dargelegt wurde - aufgrund der Rechercheergebnisse vom 02.02.2009 und des oben angeführten Akteninhaltes zu der Ansicht, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um keine alleinstehende und alleinerziehende Mutter von mittlerweile vier minderjährigen Kindern handelt und die Mutter des Beschwerdeführers mit XXXX traditionell verheiratet ist und mit diesem in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechercheergebnisse geht der erkennende Gerichtshof auch davon aus, dass die Lebensgemeinschaft der Mutter des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Refoulementschutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestand.Der erkennende Gerichtshof gelangte - wie dies bereits oben unter Punkt römisch zwei.2. ausführlich dargelegt wurde - aufgrund der Rechercheergebnisse vom 02.02.2009 und des oben angeführten Akteninhaltes zu der Ansicht, dass es sich bei der Mutter des Beschwerdeführers um keine alleinstehende und alleinerziehende Mutter von mittlerweile vier minderjährigen Kindern handelt und die Mutter des Beschwerdeführers mit römisch 40 traditionell verheiratet ist und mit diesem in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt. Aufgrund der oben wiedergegebenen Rechercheergebnisse geht der erkennende Gerichtshof auch davon aus, dass die Lebensgemeinschaft der Mutter des Beschwerdeführers bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des Refoulementschutzes durch den Unabhängigen Bundesasylsenat bestand.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt der erkennende Gerichtshof - funktionell als Behörde erster Instanz - daher zu dem Schluss, dass die vormalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund der falschen Darstellung der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen erfolgte und daher die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 Var. 1 AsylG in Verbindung mit Art 19 Abs. 3 lit b der Statusrichtlinie grundsätzlich vorliegen.Aufgrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse kommt der erkennende Gerichtshof - funktionell als Behörde erster Instanz - daher zu dem Schluss, dass die vormalige Zuerkennung des subsidiären Schutzes aufgrund der falschen Darstellung der Mutter des Beschwerdeführers zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen erfolgte und daher die Voraussetzungen für die amtswegige Aberkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Var. 1 AsylG in Verbindung mit Artikel 19, Absatz 3, Litera b, der Statusrichtlinie grundsätzlich vorliegen.

Wie sich weiters aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen des Bundesasylamtes ergibt, verfügt der Beschwerdeführer über ausreichenden Wohnraum im Herkunftsstaat; sowohl die im Kosovo aufhältigen Angehörigen der Mutter des Beschwerdeführers als auch die Angehörigen seines Vaters sind in der Lage die Mutter des Beschwerdeführers und ihre Familie aufzunehmen. Hingewiesen wird auch darauf, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorbrachte, vor ihrer Ausreise über eine Unterkunft bei der Familie ihres Lebensgefährten verfügt zu haben, dies deckt sich auch mit dem Rechercheergebnis vom 02.02.2009, wonach die Mutter des Beschwerdeführers mit ihrer Familie im Elternhaus ihres Lebensgefährten gelebt habe. Wie sich aus den oben wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen des Sachverständigen ergibt, handelt es sich bei der Familie des Vaters des Beschwerdeführers offenbar um eine - für kosovarische Verhältnisse - wohlhabende Familie, die über ausreichend finanzielle Rücklagen verfügt. Auch verfügt die Familie der Mutter des Beschwerdeführers ihren eigenen Angaben zu Folge über eine eigene Landwirtschaft, die Geschwister der Mutter sind jung und arbeitsfähig und die Großmutter bezieht eine Witwenpension. Dass die Familie der Mutter des Beschwerdeführers daher in solch ärmlichen Verhältnissen leben würde, dass sie die Mutter des Beschwerdeführers, ihren Lebensgefährten und ihre Kinder nicht - zumindest vorübergehend - bei sich aufnehmen könnte, kann vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse ebenfalls nicht erkannt werden. Die Unterkunftssituation des Beschwerdeführers stellt sich somit als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl:

2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilte Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern.

Vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse und angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführers ist daher nicht zu ersehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten Schwelle des Art. 3 EMRK). Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.Vor dem Hintergrund der nunmehr vorliegenden Ermittlungsergebnisse und angesichts der persönlichen Situation der Beschwerdeführers ist daher nicht zu ersehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit seiner Familie in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten Schwelle des Artikel 3, EMRK). Auch vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe und des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten.

Ferner ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass im Kosovo für hilfsbedürftige Personen auch Geldleistungen in Form einer Sozialhilfe verfügbar sind. Weiters ist vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen darauf hinzuweisen, dass sich für den äußerst unwahrscheinlichen Fall der Nichtunterstützung des Beschwerdeführers durch Angehörige der Familie des Vaters oder jener der Mutter in der Republik Kosovo zahlreiche humanitäre Organisationen befinden, an welche sich die Mutter des Beschwerdeführers nach ihrer Rückkehr um Unterstützung wenden kann.

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass sich auch aus der Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Bescheid vom 31.05.2007, mit welchem die Aufenthaltsberechtigung der Mutter des Beschwerdeführers verlängert wurde, und auch aus dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2007, mit welchem dem Beschwerdeführer Refoulementschutz gewährt worden war, nichts gewinnen lässt, was etwa auf einen seit der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahr 2005 bzw. seit der Entscheidung des Bundesasylamtes im Jahr 2007 zwischenzeitig eingetretenen Sachverhalt hinweisen würde, der die weitere Gewährung des subsidiären Schutzes als notwendig anzeigen würde.

Für den minderjährigen Beschwerdeführer selbst wurden weiters keine allenfalls bestehenden Erkrankungen vorgebracht.

Es konnte daher auch im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers selbst ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Kosovo nicht erkannt werden.Es konnte daher auch im Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers selbst ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt im Kosovo nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde für den Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde für den Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes war im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt IV.:Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Da dem Beschwerdeführer - ebenso wie seiner Mutter - der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (welche gemäß § 8 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt; vgl. die Ausführungen zu Spruchpunkt V.) gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 zu entziehen.Da dem Beschwerdeführer - ebenso wie seiner Mutter - der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen war, ist ihm auch die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (welche gemäß Paragraph 8, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 bei fristgerecht gestelltem Verlängerungsantrag bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung gilt; vergleiche die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch fünf.) gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 zu entziehen.

Zu Spruchpunkt V.:Zu Spruchpunkt römisch fünf.:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Wie sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt III. ergibt, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 23.05.2008 - der Asylgerichtshof ist aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes funktionell als Behörde erster Instanz zuständig geworden - abzuweisen war.Wie sich aus den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. ergibt, liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht vor, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 23.05.2008 - der Asylgerichtshof ist aufgrund der Säumigkeit des Bundesasylamtes funktionell als Behörde erster Instanz zuständig geworden - abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt VI.:Zu Spruchpunkt römisch sechs.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist die Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Art. 8 EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder wenn diese Artikel 8, EMRK verletzen würde. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Im vorliegenden Fall würde eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in das bestehende Privatleben des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich bedeuten, sodass eine Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung vorzunehmen war:

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch das Interesse und das Wohl der Kinder in die Beurteilung miteinzubeziehen, wobei bei Kindern unter Umständen schon früher als bei ihren Eltern eine Verwurzelung im Bundesgebiet festgestellt werden kann, was auch die Beurteilung einer Reintegration im Herkunftsstaat beeinflusst.

Die im Kosovo geborenen Brüder XXXX und XXXX, reisten zusammen mit ihren Eltern Ende 1998 - also im Alter von vier und sechs Jahren - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit etwas mehr als elf Jahren nahezu durchgehend rechtmäßig- abgesehen von dem sehr kurzen Zeitraum, der zwischen der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, mit welchem die Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.05.2002 gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen wurden, und der neuerlichen Asylantragstellung am 24.11.2005 lag; diesbezüglich wird auf die nähren Ausführungen zum Verfahrensgang verwiesen - im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes gründete sich nicht bloß auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, sondern seit 19.06.2007 auch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 15 AsylG 1997. XXXX und XXXX haben den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht und ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich absolviert. Wie sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.02.2010 ergibt, besucht XXXX derzeit die 7. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik in XXXX. XXXX hat bis zum Schuljahr 2008/2009 die 8. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik besucht und ist derzeit Schüler des Polytechnikums in XXXX. Wie sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, sprechen XXXX und XXXX ausgezeichnet Deutsch und sind der deutschen Schriftsprache mächtig; dass sie hingegen die albanische Schriftsprache erlernt hätten, ist als unwahrscheinlich anzusehen, zumal sie im Kosovo keinerlei schulische Bildung erhielten. XXXX und XXXX verfügen daher bereits über eine sehr fortgeschrittene Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich. Es ist daher zu erwarten, dass sieselbst im Fall von Kenntnissen der albanischen Sprache - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wären (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gg. Deutschland). Beide Brüder verfügen über keinerlei Integration im Heimatstaat. Ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand nahezu ausschließlich in Österreich statt.Die im Kosovo geborenen Brüder römisch 40 und römisch 40 , reisten zusammen mit ihren Eltern Ende 1998 - also im Alter von vier und sechs Jahren - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seit etwas mehr als elf Jahren nahezu durchgehend rechtmäßig- abgesehen von dem sehr kurzen Zeitraum, der zwischen der Zustellung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.07.2005, mit welchem die Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 03.05.2002 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen wurden, und der neuerlichen Asylantragstellung am 24.11.2005 lag; diesbezüglich wird auf die nähren Ausführungen zum Verfahrensgang verwiesen - im österreichischen Bundesgebiet auf. Die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes gründete sich nicht bloß auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz, sondern seit 19.06.2007 auch auf eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 15, AsylG 1997. römisch 40 und römisch 40 haben den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in Österreich verbracht und ihre gesamte bisherige Schulbildung in Österreich absolviert. Wie sich aus dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 05.02.2010 ergibt, besucht römisch 40 derzeit die 7. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik in römisch 40 . römisch 40 hat bis zum Schuljahr 2008 aus 2009, die 8. Schulstufe der Kooperativen Mittelschule mit Schwerpunkt Informatik besucht und ist derzeit Schüler des Polytechnikums in römisch 40 . Wie sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, sprechen römisch 40 und römisch 40 ausgezeichnet Deutsch und sind der deutschen Schriftsprache mächtig; dass sie hingegen die albanische Schriftsprache erlernt hätten, ist als unwahrscheinlich anzusehen, zumal sie im Kosovo keinerlei schulische Bildung erhielten. römisch 40 und römisch 40 verfügen daher bereits über eine sehr fortgeschrittene Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich. Es ist daher zu erwarten, dass sieselbst im Fall von Kenntnissen der albanischen Sprache - im Falle einer Rückkehr in den Kosovo angesichts der Unterrichtssprache und der mangelnden Beziehungen zum Heimatstaat mit größten Schwierigkeiten konfrontiert wären vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR vom 27.10.2005, Keles gg. Deutschland). Beide Brüder verfügen über keinerlei Integration im Heimatstaat. Ihre etwa mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisation vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) fand nahezu ausschließlich in Österreich statt.

Der erkennende Gerichtshof gelangt daher zu der Ansicht, dass bei den minderjährigen Söhnen XXXX und XXXX, die seit etwas mehr als elf Jahren in Österreich leben und hier die Schule besucht haben und auch hier sozialisiert wurden, aufgrund ihrer sozialen Verfestigung in Österreich, insbesondere aufgrund des zum Teil vorliegenden durchgehenden Schulbesuchs in Österreich, eine gelungene Integration und Verwurzelung der minderjährigen Kinder im Bundesgebiet vorliegt.Der erkennende Gerichtshof gelangt daher zu der Ansicht, dass bei den minderjährigen Söhnen römisch 40 und römisch 40 , die seit etwas mehr als elf Jahren in Österreich leben und hier die Schule besucht haben und auch hier sozialisiert wurden, aufgrund ihrer sozialen Verfestigung in Österreich, insbesondere aufgrund des zum Teil vorliegenden durchgehenden Schulbesuchs in Österreich, eine gelungene Integration und Verwurzelung der minderjährigen Kinder im Bundesgebiet vorliegt.

Weiters kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht unberücksichtigt bleiben, dass es im Fall der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer minderjährigen Kinder keine gegen die Beschwerdeführer ergangene rechtskräftige asylrechtliche oder fremdenpolizeiliche Entscheidungen gab, welchen nicht Folge geleistet worden wäre beziehungsweise auch keine gesetzten fremdenpolizeilichen Maßnahmen gab, denen sich die Mutter und ihre Kinder widersetzt hätten.

Auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX - insbesondere schon aufgrund der vorliegenden fortgeschrittenen Integration der beiden minderjährigen Kinder - in den Kosovo einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde.Auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Komponenten kommt der erkennende Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers und seines Bruders römisch 40 - insbesondere schon aufgrund der vorliegenden fortgeschrittenen Integration der beiden minderjährigen Kinder - in den Kosovo einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung und der überaus langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) sowie unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist.Der erkennende Gerichtshof kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung und der überaus langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers vergleiche zur Dauer des Aufenthaltes und zur Frage der Sozialisation z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297, vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124 oder vom 27.02.2007, Zl. 2005/21/0374) sowie unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Falles zu dem Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers unzulässig ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 auszusprechen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist.

Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß § 44 a NAG.Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 44, a NAG.

II.4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung, Devolution, Entscheidungspflicht

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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