Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S2 412.550-1/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Somalia, vertreten durch Mag Petra Limberger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010, GZ. 10 00.197-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch Mag Petra Limberger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010, GZ. 10 00.197-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 10.01.2010 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2008 in Spanien (XXXX) einen Asylantrag gestellt hat (AS 5).Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 20.09.2008 in Spanien (römisch 40 ) einen Asylantrag gestellt hat (AS 5).
1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am XXXX geboren. In Österreich sei sein Bruder als anerkannter Flüchtling aufhältig. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er habe vor ca. einer Woche sein Land schlepperunterstützt von Mogadischu aus verlassen. Er sei ca. vier Tage mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schlepper weiter mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Europa geflogen. Er habe zwei Zwischenlandungen gehabt und sei immer in ein anderes Flugzeug eingestiegen. Der letzte Flug habe ca. zwei Stunden gedauert und er sei am 10.01.2010 in Wien angekommen. Bei der Kontrolle habe es keine Probleme gegeben. Er wisse nicht, was die EU sei und könne demnach nicht angeben, wo er eingereist sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei nirgendwo angehalten oder untergebracht worden. Sein Onkel habe die Kosten für die Schleppung ausgemacht, er wisse nicht, wie viel bezahlt worden sei (AS 15 ff).1.2. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.01.2010 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei am römisch 40 geboren. In Österreich sei sein Bruder als anerkannter Flüchtling aufhältig. Zu seiner Reiseroute führte er aus, er habe vor ca. einer Woche sein Land schlepperunterstützt von Mogadischu aus verlassen. Er sei ca. vier Tage mit einem LKW in ein ihm unbekanntes Land gefahren, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Danach sei er mit dem Schlepper weiter mit einer ihm unbekannten Fluglinie nach Europa geflogen. Er habe zwei Zwischenlandungen gehabt und sei immer in ein anderes Flugzeug eingestiegen. Der letzte Flug habe ca. zwei Stunden gedauert und er sei am 10.01.2010 in Wien angekommen. Bei der Kontrolle habe es keine Probleme gegeben. Er wisse nicht, was die EU sei und könne demnach nicht angeben, wo er eingereist sei. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei nirgendwo angehalten oder untergebracht worden. Sein Onkel habe die Kosten für die Schleppung ausgemacht, er wisse nicht, wie viel bezahlt worden sei (AS 15 ff).
1.3. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.02.2010 machte der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters als gesetzlicher Vertreter im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei gesund, unbegleitet und minderjährig. Er wisse nicht, mit welchem Dokument er ausgereist sei, der Schlepper habe alles organisieren müssen. Er selbst habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Der Schlepper habe 8.000,- USD bekommen. Er habe ein Grundstück seines Vaters verkaufen müssen, um die Ausreise zu finanzieren. Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass sein Onkel die Reise bezahlt habe und er nicht wisse, wie viel er bezahlt habe, gab er an, sein Onkel habe seine erste Ausreise bezahlt. Die 8.000,- USD habe er jetzt für seine zweite Ausreise bezahlt. Bei der Polizei sei er nicht gefragt worden, ob er schon einmal ausgereist sei, sondern nur, wie er nach Österreich gekommen sei. Auf den Vorhalt, dass er aber bei der Frage nach den Kosten von der ersten Ausreise erzählt habe, gab er an, er habe vergessen, das zu sagen. Er sei das erste Mal im September 2008 ausgereist. Er sei nach Kenia geflogen, wo dann ein Schlepper die Weiterreise organisiert habe und er sei in weiterer Folge über Ägypten nach Spanien geflogen. In Spanien sei er drei Monate gewesen. Er habe dort so viele Probleme gehabt, dass er dort nicht mehr habe leben wollen. Er habe dann seine Familie zu Hause kontaktiert. Sein Zielland sei immer schon Österreich gewesen, da sein Bruder hier lebe. Darum habe er sich entschlossen, nach Somalia zurückzugehen. Er sei nicht direkt von Spanien nach Österreich weitergereist, da sein Onkel ihm gesagt habe, dass er zurückkommen solle, da ihn der Schlepper nicht dorthin gebracht habe, wo es ausgemacht gewesen sei. Daher habe er wieder von vorne beginnen müssen. Auf den Vorhalt, warum er dann bei der Erstbefragung angegeben habe, er habe noch nie in der EU einen Asylantrag gestellt, führte er aus, er habe einfach Angst gehabt und darum die Frage verneint. Er sei in Spanien nur einmal einvernommen worden, eine Entscheidung habe er noch nicht bekommen. Er sei illegal aus Spanien ausgereist. Er habe Angst gehabt, dass er dann noch mehr Probleme bekommen würde, wenn er sage, dass er freiwillig nach Somalia zurückkehren wolle. Ansonsten sei er niemals in einen EU-Staat eingereist. Außer seinem namentlich genannten Bruder in Österreich habe er keine Verwandten im Bereich der EU, der Schweiz, Norwegen oder Island. Er habe seinen Bruder einmal angerufen, um ihm zu sagen, dass er in Österreich sei, aber er habe nicht abgehoben. Sein Bruder sei seit ca. vier oder fünf Jahren in Österreich. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Spanien gab er an, er wolle nicht dorthin zurück. Wenn er in Spanien hätte sein wollen, dann wäre er nicht nach Somalia zurückgekehrt. Er wolle dort sein, wo sein Bruder sei (AS 35 ff).
1.4. Das Bundesasylamt richtete am 03.02.2010 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 55 ff).1.4. Das Bundesasylamt richtete am 03.02.2010 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien (AS 55 ff).
1.5. Am 08.02.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 03.02.2010 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 63 f).1.5. Am 08.02.2010 wurde dem gesetzlichen Vertreter und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 03.02.2010 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 63 f).
1.6. Mit Schreiben vom 12.02.2010, eingelangt am 15.02.2010, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 73).1.6. Mit Schreiben vom 12.02.2010, eingelangt am 15.02.2010, stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 73).
1.7. Laut dem fachradiologischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. XXXX, Facharzt für Radiologie, Vorstand des XXXX, zur Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand vom 26.02.2010 zeige der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31. nach Greulich und Pyle, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet werde (AS 77 ff).1.7. Laut dem fachradiologischen Gutachten von Univ. Prof. Dr. römisch 40 , Facharzt für Radiologie, Vorstand des römisch 40 , zur Alterseingrenzung anhand der Röntgenuntersuchung der linken Hand vom 26.02.2010 zeige der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31. nach Greulich und Pyle, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet werde (AS 77 ff).
Laut der zahnärztlichen Untersuchung von Dr. med. dent. Heiko Merkens vom 27.02.2010 ergebe sich aus den Befunden für den Beschwerdeführer, gestützt auf die Referenzstudien für die Entwicklung und den Durchbruch von Weisheitszähnen für die entsprechende Referenzpopulation, ein Mindestalter von 20,2 Jahre (AS 95 ff).
Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Gerichtsmedizin, XXXX, vom 10.03.2010 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass er körperliche Entwicklung abgeschlossen sei. Da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale interindividuell sehr große Schwankungen aufweise und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen sei, habe die Mindestaltersangabe aufgrund der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb ihres Gutachtens. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 20,2 Jahren ergeben. Da sich bei der körperlichen Untersuchung am LBI keine Hinweise auf Umstände oder Krankheiten ergeben hätten, welche die körperliche und skelettale Entwicklung hätten beeinflussen können, werde dem radiologisch bestimmten Knochenalter und dem zahnärztlich bestimmten Mindestalter ein gleich hohes Gewicht in der Gesamtbeurteilung beigemessen. Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden (AS 81 ff).Laut dem gerichtsmedizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Gerichtsmedizin, römisch 40 , vom 10.03.2010 zeige die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, dass er körperliche Entwicklung abgeschlossen sei. Da die Entwicklung der sekundären Geschlechtsmerkmale interindividuell sehr große Schwankungen aufweise und zusätzlich in einem sehr frühen Alter vollständig abgeschlossen sei, habe die Mindestaltersangabe aufgrund der körperlichen Untersuchung das mit Abstand geringste Gewicht innerhalb ihres Gutachtens. Die radiologische Beurteilung des Handröntgenbildes habe ein Knochenalter von 19 Jahren ergeben. Die zahnärztliche Beurteilung des Panoramaröntgens und des klinischen Zahnstatus habe ein Mindestalter von 20,2 Jahren ergeben. Da sich bei der körperlichen Untersuchung am LBI keine Hinweise auf Umstände oder Krankheiten ergeben hätten, welche die körperliche und skelettale Entwicklung hätten beeinflussen können, werde dem radiologisch bestimmten Knochenalter und dem zahnärztlich bestimmten Mindestalter ein gleich hohes Gewicht in der Gesamtbeurteilung beigemessen. Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und radiologischen Untersuchung unter Berücksichtigung der Schwankungsbreiten beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren oder älter zum Untersuchungszeitpunkt. Das zum Zeitpunkt der Untersuchung geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden (AS 81 ff).
1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung bezüglich der Altersfeststellungsgutachten an, die Ärzte hätten das nur geschätzt, er sei siebzehn Jahre alt und XXXX geboren. Der Beschwerdeführer legte Kopien eines Spitalaufenthaltes, einer Geburtsurkunde und eines Englischkurs-Diploms (der Besuch des Kurses in Somalia wird für einen Zeitraum bestätigt, in dem der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nach Somalia zurückgekehrt gewesen sei) vor (AS 105 ff). Ihm seien die Dokumente von seinem Onkel per Mail nach Österreich geschickt worden und er habe noch die E-Mail Bestätigung. Auf den Vorhalt, dass das Bundesasylamt seine Volljährigkeit feststelle und er daher nicht mehr vom Rechtsberater gesetzlich vertreten werde, gab er an, er sei siebzehn Jahre alt. In Spanien habe er zu seinem Asylantrag eine Einvernahme gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er sei im November 2008 von Spanien nach Somalia zurückgekehrt, welches er Anfang Jänner 2010 wieder verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Auf den Vorhalt, seine Angaben, Spanien verlassen zu haben, seien nicht glaubhaft, da Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe, gab er an, er sei über ein Jahr nicht in Spanien gewesen. Das Bundesasylamt solle die spanischen Behörden fragen, wo er in dieser Zeit gewesen sei. Er sei in Somalia gewesen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Spanien führte er aus, er habe kein Verfahren mehr in Spanien. Der Grund, weswegen er Spanien verlassen habe, sei immer noch da. Er habe nicht mehr in Spanien leben können und sei daher nach Somalia zurückgekehrt. Nach drei Monaten in einem Flüchtlingslager hätten sie gesagt, er müsse das Lager verlassen. Er habe nirgendwo sonst leben können, habe keine Arbeit bekommen und die Sprache nicht beherrscht. Dann habe er seinen Onkel kontaktiert, der ihm gesagt habe, das Land zu verlassen. Er wolle nicht nach Spanien abgeschoben werden, er wolle hier in Österreich bei seinem Bruder bleiben (AS 127 ff).1.8. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.03.2010 zur Wahrung des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung bezüglich der Altersfeststellungsgutachten an, die Ärzte hätten das nur geschätzt, er sei siebzehn Jahre alt und römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer legte Kopien eines Spitalaufenthaltes, einer Geburtsurkunde und eines Englischkurs-Diploms (der Besuch des Kurses in Somalia wird für einen Zeitraum bestätigt, in dem der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen nach Somalia zurückgekehrt gewesen sei) vor (AS 105 ff). Ihm seien die Dokumente von seinem Onkel per Mail nach Österreich geschickt worden und er habe noch die E-Mail Bestätigung. Auf den Vorhalt, dass das Bundesasylamt seine Volljährigkeit feststelle und er daher nicht mehr vom Rechtsberater gesetzlich vertreten werde, gab er an, er sei siebzehn Jahre alt. In Spanien habe er zu seinem Asylantrag eine Einvernahme gehabt und sei zu seinen Fluchtgründen befragt worden. Er sei im November 2008 von Spanien nach Somalia zurückgekehrt, welches er Anfang Jänner 2010 wieder verlassen habe und nach Österreich gekommen sei. Auf den Vorhalt, seine Angaben, Spanien verlassen zu haben, seien nicht glaubhaft, da Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt habe, gab er an, er sei über ein Jahr nicht in Spanien gewesen. Das Bundesasylamt solle die spanischen Behörden fragen, wo er in dieser Zeit gewesen sei. Er sei in Somalia gewesen. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Spanien führte er aus, er habe kein Verfahren mehr in Spanien. Der Grund, weswegen er Spanien verlassen habe, sei immer noch da. Er habe nicht mehr in Spanien leben können und sei daher nach Somalia zurückgekehrt. Nach drei Monaten in einem Flüchtlingslager hätten sie gesagt, er müsse das Lager verlassen. Er habe nirgendwo sonst leben können, habe keine Arbeit bekommen und die Sprache nicht beherrscht. Dann habe er seinen Onkel kontaktiert, der ihm gesagt habe, das Land zu verlassen. Er wolle nicht nach Spanien abgeschoben werden, er wolle hier in Österreich bei seinem Bruder bleiben (AS 127 ff).
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO, Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (AS 139 ff).2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO, Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei (AS 139 ff).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel, welche seine Ausreise aus der EU dokumentieren sollten, würden insgesamt nicht ausreichen, um ein diesbezüglich glaubwürdiges Vorbringen begründen zu können. Bei den vorgelegten Beweismitteln würde es sich um Kopien handeln, die sich jedoch nicht eignen würden, seine Rückkehr von Spanien nach Somalia und seinen neuerlichen Aufenthalt zu beweisen. Diese würden von jedermann ohne Probleme besorgt werden können. Weiters könne aus dem vorgelegten Diplom nicht geschlossen werden, dass er diesen Kurs tatsächlich belegt habe. Hätte er Spanien Ende des Jahres 2008 tatsächlich verlassen, hätten die spanischen Behörden einer Übernahme nicht zugestimmt. Somit sei den spanischen Behörden sehr wohl bekannt, dass er nicht von Spanien nach Somalia zurückgekehrt sei. Ebenso erscheine es unglaubwürdig, dass er den Ablauf der Frist zur Änderung der Zuständigkeit abgewartet habe und gerade dann eine Rückkehr ohne jeglichen Kontakt mit den Behörden eines anderen Dublinstaates erfolge, sodass schließlich Österreich für sein Verfahren zuständig werden würde. Weiters erscheine es nicht glaubhaft, dass er es binnen dieser kurzen Zeit bewerkstelligen habe können, die Kosten für die Reise von Spanien nach Somalia und anschließend eine neuerliche Ausreise nach Österreich aufzutreiben. Vielmehr entspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass eine solche Reise nicht unternommen worden sei und er die EU seit der Ersteinreise nicht mehr verlassen habe. Seine Angaben, wonach er nach Somalia zurückgekehrt wäre, seien absolut nicht glaubhaft. Somit seien auch sämtlichen Angaben zum Verlassen der EU als vollkommen unglaubwürdig zu bezeichnen und seien durch keinerlei hinreichende Bescheinigungsmittel belegt worden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerechte vom Beschwerdeführer persönlich erhobene Beschwerde, die samt Verwaltungsakt am 12.04.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe. Obwohl der Beschwerdeführer vorgebracht habe, sich für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten befunden zu haben und dazu Beweismittel vorgelegt habe, sei nicht weiter in diese Richtung ermittelt worden und die Echtheit der vorgelegten Dokumente überprüft worden (AS 229 ff).
2.3. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.04.2010, GZ. S2 412.550-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 10. März 2010 ein Alter von zumindest 19 Jahren aufweist. Diese Feststellung gründet sich auf die unter Punkt I.1.7. näher dargestellten fachärztlichen Gutachten, aus denen sich das Ergebnis der getroffenen Altersfeststellung schlüssig ableiten lässt. Die Prozessvoraussetzungen (wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und Beschwerdeerhebung durch den - nicht durch einen gesetzlichen Vertreter handelnden - Beschwerdeführer) liegen daher vor.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer seit 10. März 2010 ein Alter von zumindest 19 Jahren aufweist. Diese Feststellung gründet sich auf die unter Punkt römisch eins.1.7. näher dargestellten fachärztlichen Gutachten, aus denen sich das Ergebnis der getroffenen Altersfeststellung schlüssig ableiten lässt. Die Prozessvoraussetzungen (wirksame Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer und Beschwerdeerhebung durch den - nicht durch einen gesetzlichen Vertreter handelnden - Beschwerdeführer) liegen daher vor.
3. Zur Unzuständigkeit Österreichs: Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3. Zur Unzuständigkeit Österreichs: Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:
"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:
(...)
c) einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;
(...)
(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
(...)"
Im Beschwerdefall hat Spanien zwar der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO zugestimmt (siehe Punkt I.1.6.), allerdings hat der Beschwerdeführer vorgebracht, nach der ersten Antragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben. Im Falle des Zutreffens dieses Vorbringens wäre die Zuständigkeit Spaniens aufgrund der ersten Antragstellung gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen.Im Beschwerdefall hat Spanien zwar der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt (siehe Punkt römisch eins.1.6.), allerdings hat der Beschwerdeführer vorgebracht, nach der ersten Antragstellung das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben. Im Falle des Zutreffens dieses Vorbringens wäre die Zuständigkeit Spaniens aufgrund der ersten Antragstellung gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO erloschen.
Die Klärung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nun das Gebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten verlassen hat oder nicht und somit die seinerzeit entstandene Zuständigkeit Spaniens (siehe EURODAC-Treffer Punkt I.1.1.) noch besteht, ist im Beschwerdefall für eine Entscheidung auf Grundlage des § 5 AsylG allerdings unabdingbar.Die Klärung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nun das Gebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten verlassen hat oder nicht und somit die seinerzeit entstandene Zuständigkeit Spaniens (siehe EURODAC-Treffer Punkt römisch eins.1.1.) noch besteht, ist im Beschwerdefall für eine Entscheidung auf Grundlage des Paragraph 5, AsylG allerdings unabdingbar.
In diesem Zusammenhang reicht es - worauf die Beschwerde der Sache nach zutreffend hinweist - nicht aus, lediglich auf nicht näher begründete Plausibilitäts- und Erfahrungswerte zu verweisen und daraus ohne jegliche Ermittlungstätigkeiten zu schließen, dass eine solche neuerliche Aus- und Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eben nicht unternommen worden und es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschwerdeführer binnen ca. einem Jahr (behauptete Ausreise aus Spanien im November 2008 und erneute Einreise in die EU im Jänner 2010) die erneuten Kosten dieser Reise hätte auftreiben können. Dazu kommt, dass das Bundesasylamt die vorgelegten Dokumente nicht ausreichend geprüft bzw. dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit eingeräumt hat, die Originale der vorgelegten Bestätigungen zu einer allenfalls zweckdienlichen Dokumentenprüfung bzw. Unterlagen der behaupteten Reisebewegung von Somalia aus (z.B. Flugtickets oä) vorzulegen. Auch wurden keine Ermittlungen der Dublinbehörde dahingehend getätigt, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführer in Spanien unter einem anderen Namen und Geburtsdatum auftrat und ob den dortigen Behörden der (weitere) Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nach der Antragstellung in Spanien bekannt ist, welche Informationen ebenfalls Möglichkeiten zur materiellen Wahrheitsfindung bieten könnten. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es nicht von vornherein vollkommen unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer, dessen erklärtes Ziel aufgrund seines familiären Anknüpfungspunktes von vornherein Österreich war, aufgrund von Arbeitslosigkeit und Verständigungsschwierigkeiten in Spanien einen neuerlichen Reiseversuch vom Herkunftsstaat aus unternommen haben könnte, zumal nahe liegt, dass die Organisation einer solchen Reise für die Familie im Herkunftsstaat besser bewerkstelligbar ist.
4. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Da die Behörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zur Beurteilung der (noch aufrechten) Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch entsprechende Einvernahmen bzw. Aufforderung zur Vorlage entsprechender Beweismittel für die behaupteten Reisebewegungen und Aufenthalte im Ausland des Beschwerdeführers und der Originale der bereits vorgelegten Dokumente sowie gegebenenfalls nach Durchführung eines Informationsersuchens an Spanien, wo sich der Beschwerdeführer in der angegebenen Zeit aufgehalten hat bzw. Fragen nach der in Spanien angegebenen Identität) samt Parteiengehörsgewährung und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
13.01.2011