Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
B10 412.659-1/2010/2E
B10 412.660-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2010, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl: 09 12.380-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2010,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl: 09 12.380-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 135/2010, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl: 09 12.382-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2010,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.03.2010, Zahl: 09 12.382-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (hg protokolliert zu B10 412.660-1/2010), vor, die Staatsbürgerschaft zur Republik Kosovo zu besitzen und Angehörige der albanischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens zu sein, die im Spruch genannten Namen zu führen und am 04.10.2009 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 08.10.2009 in Österreich für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn XXXX jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin brachte für sich und ihren minderjährigen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer (hg protokolliert zu B10 412.660-1/2010), vor, die Staatsbürgerschaft zur Republik Kosovo zu besitzen und Angehörige der albanischen Volksgruppe, moslemischen Glaubens zu sein, die im Spruch genannten Namen zu führen und am 04.10.2009 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist zu sein. Sie stellte am 08.10.2009 in Österreich für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihren minderjährigen Sohn römisch 40 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tage der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt zu ihren Fluchtgründen an, wegen eines unehelichen Kindes von zuhause rausgeschmissen worden zu sein und danach zwei Jahre lang bei ihrer Tante gewohnt zu haben. Nunmehr habe ihr Onkel sie unter Druck gesetzt, da er für die Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Sohn nicht mehr aufkommen könne. Für ihren Sohn, welcher seit seiner Geburt bei der Beschwerdeführerin lebe, würden dieselben Fluchtgründe gelten, eigene habe er keine. Sie habe nichts im Kosovo und wisse nicht, wo sie hingehen solle. Ihre Ausreise habe ihr in Prishtina lebender Onkel Hajdin mütterlicherseits organisiert (AS 23f).
Im Folgenden werden die entscheidungsrelevanten Passagen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 18.03. und 19.03.2010 wörtlich wiedergegeben:
"Frage: Können Sie sich legitimieren?
Antwort: Nein, meine UNMIK-Karte habe ich verloren.
Frage: Wo befindet sich Ihr Reisepass?
Antwort: Hab ich noch nie besessen.
Frage: Sind Sie gesund?
Antwort: Ja, ich und mein Kind sind völlig gesund.
Frage: Über welche Sprachkenntnisse verfügen Sie?
Antwort: Nur Albanisch.
Ich bin die Vertreterin im Verfahren meines Sohnes XXXX und stelle für diesen einen Antrag gemäß Familienverfahren. Mein Sohn hat keine eigenen Fluchtgründe und er reiste mit mir nach Österreich ein. Wir waren nie getrennt. Ich habe alle Gründe genannt und nichts vergessen.Ich bin die Vertreterin im Verfahren meines Sohnes römisch 40 und stelle für diesen einen Antrag gemäß Familienverfahren. Mein Sohn hat keine eigenen Fluchtgründe und er reiste mit mir nach Österreich ein. Wir waren nie getrennt. Ich habe alle Gründe genannt und nichts vergessen.
Frage: Halten Sie Ihre bisherigen Angaben aufrecht?
Antwort: Ja.
Frage: Wollen Sie aus Eigenem diesbezügliche Änderungen und/oder Ergänzungen vornehmen?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie Beweismittel, die Sie heute der Behörde vorlegen wollen?
Antwort: Nein.
Frage: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig?
Antwort: Seit 4.10.2009. Ich bin gemeinsam mit meinem Sohn illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden.
Frage: Wann haben Sie sich für die Ausreise nach Österreich entschieden?
Antwort: Nachdem mein Sohn geboren wurde.
Frage: Warum haben Sie Österreich als Zielland ausgesucht?
Antwort: Ich habe Verwandte hier, die mir auch hier helfen.
Frage: Wer genau steht Ihnen hier zur Verfügung?
Antwort: Mein Onkel väterlicherseits sowie Cousinen mütterlicherseits.
Frage: Wo lebten Sie vor der Ausreise nach Österreich?
Antwort: Von Geburt an bis zur Geburt meines Sohnes bei meinen Eltern im Ort XXXX Gemeinde XXXX und danach bei meinem Onkel in XXXX und bei meiner Tante mütterlicherseits in Pristina.Antwort: Von Geburt an bis zur Geburt meines Sohnes bei meinen Eltern im Ort römisch 40 Gemeinde römisch 40 und danach bei meinem Onkel in römisch 40 und bei meiner Tante mütterlicherseits in Pristina.
Frage: Wie lange lebten Sie bei Ihrem Onkel in XXXX und bei Ihrer Tante in Pristina?Frage: Wie lange lebten Sie bei Ihrem Onkel in römisch 40 und bei Ihrer Tante in Pristina?
Antwort: Bei meiner Tante lebte ich fast ein Jahr und bei meinem Onkel drei oder vier Monate.
Frage: Wie haben Sie den Lebensunterhalt im Kosovo bestritten?
Antwort: Meine Verwandten im Kosovo haben für mich gesorgt.
Frage: Wer ist der leibliche Vater Ihres Kindes?
Antwort: Ich kenne ihn nicht gut, er heißt XXXX. Ich kenne seinen richtigen Namen nicht.Antwort: Ich kenne ihn nicht gut, er heißt römisch 40 . Ich kenne seinen richtigen Namen nicht.
Frage: Woher ist der leibliche Vater und wo lebt er jetzt?
Antwort: Aus der Stadt XXXX und lebt auch dort bei seinen Eltern.Antwort: Aus der Stadt römisch 40 und lebt auch dort bei seinen Eltern.
Frage: Wann und wo haben Sie den leiblichen Vater Ihres Kindes kennen gelernt?
Antwort: Ich habe ihn in einer Fabrik im Kosovo, wo wir zusammen gearbeitet kennen gelernt.
Frage: Wann war das?
Antwort: Anfang 2007.
Frage: Welcher Beschäftigung sind Sie bzw. der Vater Ihres Kindes in dieser Fabrik nachgegangen?
Antwort: Es war eine Schwammerlfirma, wir haben die Pilze gewaschen und verpackt.
Frage: Wie heißt diese Fabrik und wo ist diese etabliert?
Antwort: Im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX.Antwort: Im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 .
Frage: Wie heißt diese Firma?
Antwort: Die Fabrik heißt "XXXX".
Frage: Wie lange haben Sie dort gearbeitet?
Antwort: Ca. 3 Monate, dann wurde ich schwanger.
Frage: Wie hieß Ihr Chef in der Fabrik, wo Sie gearbeitet haben?
Antwort: Ich habe es vergessen.
Frage: Wo liegt das Dorf XXXX im Kosovo? Wie sind Sie tagtäglich zur Arbeit gekommen?Frage: Wo liegt das Dorf römisch 40 im Kosovo? Wie sind Sie tagtäglich zur Arbeit gekommen?
Antwort: In der Gemeinde XXXX, ca. 2 km vom Heimatort entfernt.Antwort: In der Gemeinde römisch 40 , ca. 2 km vom Heimatort entfernt.
Frage: Wie lange hat der leibliche Vater Ihres Kindes dort gearbeitet?
Antwort: Er war bereits vor meiner Beschäftigung dort beschäftigt.
Vorhalt: Zuvor sagten Sie Ihren Lebensunterhalt wäre rein durch Ihre Verwandten finanziert worden und nun sprechen Sie davon, dass Sie selbst im Kosovo beschäftigt waren. Können Sie mir das erklären?
Antwort: Ich habe die ganze Zeit vor meiner Geburt selbst gearbeitet und nur nach der Geburt meines Kindes wurde mir von meinen Verwandten geholfen.
Frage: Wo leben Ihre Verwandten im Kosovo?
Antwort: So wie gehabt. Meine Tante in Pristina, meine Eltern und mein Onkel in XXXX.Antwort: So wie gehabt. Meine Tante in Pristina, meine Eltern und mein Onkel in römisch 40 .
Frage: Sind Sie kosovarische Staatsbürgerin und im Heimatland registriert?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie Kontakt zur Familie?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Sie mögen mich nicht, seitdem ich das Kind geboren habe.
Frage: Kennen Sie die Verwandten des Vaters Ihres Kindes?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Unsere Beziehung war nicht so lang.
Frage: Wie lange dauerte Ihre Beziehung zu XXXX?
Antwort: Drei, vier Monate.
Frage: Wie lange kannten Sie XXXX bevor Ihr Kind geboren wurde?Frage: Wie lange kannten Sie römisch 40 bevor Ihr Kind geboren wurde?
Antwort: 2 Monate.
Vorhalt: Das kann aber nicht stimmen?
Antwort: Ich kannte ihn fünf Monate als ich in der Fabrik arbeitete. Ich habe nur eine Beziehung mit ihm in der Zeit wo ich gearbeitet habe geführt.
Frage: Wo lebten Sie während Ihrer Schwangerschaft?
Antwort: Bei meinem Vater im Elternhaus.
Frage: Wann und wie haben Ihr Eltern von dieser Schwangerschaft erfahren?
Antwort: Drei Monate nachdem ich schwanger war. Ich habe es ihnen erzählt.
Frage: Wie lange haben Sie nach diesem Gespräch noch bei Ihren Eltern gelebt?
Antwort: Bis mein Sohn geboren wurde.
Frage: Warum danach nicht mehr?
Antwort: Meine Eltern haben gesagt, dass ich ausziehen solle falls ich das Kind behalte. Sollte ich das Kind weggeben, dann könnte ich bleiben.
Frage: Wie reagierte der leibliche Vater auf die Schwangerschaft?
Antwort: Er wollte nicht, dass ich das Kind behalte.
Frage: Ist der leibliche Vater als solcher auch registriert im Kosovo?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Warum wissen Sie das nicht?
Antwort: Er ist nicht registriert.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich habe keinen Kontakt zu ihm gehabt.
Frage: Erhalten Sie Unterhaltszahlungen von Vater Ihres Kindes?
Antwort: Nein.
Frage: Wo leben Sie derzeit in Österreich?
Antwort: Ich wohne bei meiner Cousine und manchmal bei meinem Onkel in Wien.
Frage: Warum wechseln Sie Ihre Aufenthaltsorte?
Antwort: Mein Onkel in der XXXX hat nur eine kleine Wohnung.Antwort: Mein Onkel in der römisch 40 hat nur eine kleine Wohnung.
Frage: An welcher Adresse wohnen Sie bei Ihrer Cousine?
Antwort: XXXX.Antwort: römisch 40 .
Frage: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
Antwort: Meine Verwandten in Österreich helfen mir.
Frage: Stehen Ihnen weitere Verwandte außerhalb Ihres Heimatortes zur Verfügung?
Antwort: Ich habe noch bis auf die Tante in Pristina noch Tanten väterlicherseits in XXXX - Gemeinde XXXX und in der Gemeinde XXXX, Ort kenne ich nicht.Antwort: Ich habe noch bis auf die Tante in Pristina noch Tanten väterlicherseits in römisch 40 - Gemeinde römisch 40 und in der Gemeinde römisch 40 , Ort kenne ich nicht.
Frage: Wie finanzieren Ihre Eltern, Onkeln und Tanten im Kosovo den Lebensunterhalt?
Antwort: In der eigenen Landwirtschaft.
Frage: Haben Sie auch landwirtschaftliche Arbeiten gemacht?
Antwort: Ja, ich habe am familieneigenen Grundstück als auch auf fremden Grundstücken gearbeitet. Wir haben Mais, Gemüse etc. angebaut.
Frage: Verfügen Sie bzw. Ihre Familie über Besitz?
Antwort: Wir besitzen ein zweistöckiges Haus, einen Traktor, und ein Grundstück, die Größe kann ich nicht angeben.
Frage: Verfügen Sie über eine Schul- bzw. Berufsausbildung?
Antwort: Ja, acht Jahre Grundschule.
Frage: Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gereist?
Antwort: Nein.
Frage: War Ihre Existenzgrundlage in Ihrer Heimat gesichert?
Antwort: Ja, ich wohnte bei meinen Verwandten und habe auch selbst gearbeitet. Aber die Verwandten wollten mich nicht länger unterstützen. Ich konnte auch nach der Geburt nicht mehr arbeiten gehen, da ich aufs Kind aufpassen musste.
Frage: Wie lange halten sich Ihre Verwandten bereits in Österreich auf?
Antwort: Schon sehr lange. Als er jung war ist mein Onkel gekommen, da war ich noch ein kleines Kind. Meine Cousinen sind auch bereits fünf Jahre hier. Mein Onkel wartet auf die Staatsbürgerschaft, bei meinen Cousinen kenne ich deren Aufenthaltstitel nicht.
Frage: Wo lebten Ihre Verwandten vor deren Ausreise?
Antwort: Mein Onkel in XXXX und meine Cousine in Pristina.Antwort: Mein Onkel in römisch 40 und meine Cousine in Pristina.
Frage: Bestand jemals ein außergewöhnliches Nahe bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu Ihren in Österreich lebenden Verwandten?
Antwort: Nein, aber Sie haben uns geholfen, indem Sie uns aus dem Ausland Geld geschickt haben.
Frage: Besuchen Sie Vereine, Organisationen und/oder Veranstaltungen in Österreich?
Antwort: Nein.
Frage: Aus welchen konkreten Gründen haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?
Antwort: (Die Ast. überlegt sehr lange). Ich möchte eine Sicherheit für mein Leben haben.
Frage: Waren Sie jemals einer persönlichen Verfolgung oder Bedrohung im Kosovo ausgesetzt?
Antwort: Nein, nur meine Eltern mögen mich nicht mehr und ich wusste nicht wohin ich gehen soll.
Frage: Haben Sie alle Fluchtgründe angegeben?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie jemals ein Visum für Österreich beantragt?
Antwort: Nein.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Könnten Sie sich vorstellen im Falle einer Rückkehr wieder im Familienverband bzw. bei Ihrer Tante oder Onkel zu leben?
Antwort: In mein Elternhaus darf ich nicht mehr zurückkehren. Meine Tanten und Onkeln können mich nicht länger behalten, ich wäre eine Last für Sie.
Frage: Was wäre, wenn Sie sich im Falle einer Rückkehr zum Beispiel in Peje, Pristina, Gjakove etc. niederlassen würden? Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?
Antwort: Ich befürchte nichts. Ich weiß nur nicht wo ich hingehen soll und wer mein Leben finanziert.
Frage: Können Sie sich an Ihre Einvernahme in Traiskirchen noch erinnern?
Antwort: Ja, dort habe ich auch die Wahrheit gesagt.
Frage: Wollen Sie Einsicht in die allgemeinen Länderfeststellungen des BAA zur allgemeinen Lage und Situation im Kosovo nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden dem ASt. vorgelegt und die Übersetzung angeboten.
Antwort: Nein, ich kenne die Lage im Kosovo.
Parteiengehör: Sie haben keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht. Der Wunsch in Österreich leben zu wollen, offenbar aus rein wirtschaftlichen Gründen, ohne offenbar bedroht oder verfolgt gewesen zu sein, begründet keinen Asylstatus im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Nehmen Sie dazu Stellung:
Antwort: Meine Familie kann mir nicht helfen. Bei meinen Eltern erlauben mir nicht mehr nach Hause zurückzukehren.
Frage: Abgesehen der Glaub- oder Unglaubwürdigkeit Ihres Vorbringen ist es kaum vorstellbar, wenn Sie im Verfahren vermeinen, dass Sie seitens Ihrer Verwandten nicht ausreichend im Kosovo unterstützt worden wären bzw. keine weitere Hilfe erhalten würden. Sie hätten bis zur Ausreise bei Ihren Verwandten gelebt, die für all Ihre Kosten aufgekommen wären auch die Ausreisekosten wäre Ihnen bezahlt worden. Auch in Österreich erfahren Sie eine große Unterstützung durch Ihre Verwandten wodurch klar erkennbar ist, dass Sie große familiäre Unterstützung erfahren. Wollen Sie dazu was sagen?
Antwort: Sie wollten, dass ich heirate und sie wollten mich nicht mehr behalten.
Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass Ihr Vorbringen bei Bedarf durch die Behörde im Kosovo einer Überprüfung unterzogen wird?
Antwort: Ja, ich bin damit einverstanden.
Frage: Wie heißt Ihre Tante, die in Pristina lebt?
Antwort: XXXX. Nachname weiß ich nicht.Antwort: römisch 40 . Nachname weiß ich nicht.
Frage: Wo genau lebt Ihre Tante in Pristina?
Antwort: Die Ast. überlegt sehr lange. Fragewiederholung:
Antwort: Ich weiß es nicht. Ich kenne den Namen nicht.
Frage: Wie lange lebt Ihre Tante bereits in Pristina?
Antwort: Sie ist lange Zeit dort. Sie ist alt.
Frage: Nennen Sie mir die Stadtteile von Pristina?
Antwort: (Die Ast. überlegt sehr lange). Ich habe es vergessen.
Frage: Wo befindet sich in Pristina das Gericht bzw. die Polizeistation?
Antwort: (Die Ast. lacht.) Ich weiß es nicht genau. In der Nähe der Moschee. Die Polizei weiß ich nicht, ich habe sie nicht gebraucht.
Die Einvernahme wird um 10:30 Uhr unterbrochen und um 11.00 Uhr abgebrochen, da das mitgenommene Kind der AST. versorgt werden muss. Die Einvernahme wird am 19.03.2010, um 09.30 Uhr fortgesetzt und Sie erhalten einen neuen Ladungsbescheid ausgefolgt.
Antwort: Ich komme morgen ohne mein Kind. Fortsetzung der EV. 19.03.2010, 09.40 Uhr
Frage: Wie geht es Ihnen heute?
Antwort: Ja, sehr gut.
Frage: Nennen Sie mir Nachbarortschaften von Pristina?
Antwort: Ich bin nicht so oft raus gegangen. Ich weiß nicht wie sie heißen.
Frage: Nennen Sie mir Lokale die Sie in Pristina besucht haben?
Antwort: Ich bin nicht so oft in Kaffeehäuser gegangen.
Frage: Was haben Sie in Pristina gemacht?
Antwort: Ich hab mich nur ums Kind gekümmert.
Frage: Wo liegt eigentlich die Stadt Pristina im Kosovo?
Antwort: Pristina liegt zentral genau in der Mitte des Kosovos.
Frage: Wie sind Sie eigentlich von XXXX nach Pristina gelangt?Frage: Wie sind Sie eigentlich von römisch 40 nach Pristina gelangt?
Antwort: Ich wurde mit dem Taxi dorthin gebracht.
Frage: Wie weit ist XXXX von Pristina entfernt?Frage: Wie weit ist römisch 40 von Pristina entfernt?
Antwort: Halbe Stunde Autofahrt.
Frage: Nennen Sie mir Sehenswürdigkeiten in Pristina?
Antwort: Ich weiß es nicht.
Frage: Nennen Sie mir lokale Fernsehsender bzw. Radiosender in Pristina?
Antwort: Radio RTK und Radio 21 und KTV.
Vorhalt: Sie verfügen trotz eines behaupteten einjährigen bzw. längeren Aufenthaltes in Pristina über keine Lokal- und Ortskenntnisse über diese Stadt. Dazu ist auch bemerkenswert, dass Sie der Behörde nicht einmal den vollständigen Namen als auch die Adresse Ihrer Tante, bei der Sie gewohnt haben wollen, angeben konnten, wodurch ausgeschlossen werden kann, dass Sie sich tatsächlich in Pristina jemals aufgehalten haben. Nehmen Sie dazu
Stellung:
Antwort: Ich weiß die Adresse nicht. Als ich dort war bin ich nicht so oft ausgegangen.
Vorhalt: Entgegen Ihren heutigen Angaben haben Sie auch in Traiskirchen ausgeführt, dass Sie zwei Jahre bei Ihrer Tante in Pristina gelebt hätten. Dazu ist auch bemerkenswert, dass Sie noch bei der Aufnahme Ihres Datenblattes in der EASt-Ost als letzte Wohnadresse im Kosovo ihren Heimatort XXXX angaben. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Entgegen Ihren heutigen Angaben haben Sie auch in Traiskirchen ausgeführt, dass Sie zwei Jahre bei Ihrer Tante in Pristina gelebt hätten. Dazu ist auch bemerkenswert, dass Sie noch bei der Aufnahme Ihres Datenblattes in der EASt-Ost als letzte Wohnadresse im Kosovo ihren Heimatort römisch 40 angaben. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Vielleicht habe ich es doch vergessen.
Vorhalt: Ferner gaben Sie gestern an, dass Sie nach der Geburt Ihres Kindes am XXXX ein Jahr lang in Pristina bzw. ca. fünf Monate in XXXX bei Ihrem Onkel gelebt hätten um dann in weiterer Folge nach Österreich zu reisen. Demnach hätten Sie bereits im Februar 2009 Ihren Aufenthalt in Österreich begründet. Im Verfahren geben Sie aber an im Oktober 2009 eingereist zu sein. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Ferner gaben Sie gestern an, dass Sie nach der Geburt Ihres Kindes am römisch 40 ein Jahr lang in Pristina bzw. ca. fünf Monate in römisch 40 bei Ihrem Onkel gelebt hätten um dann in weiterer Folge nach Österreich zu reisen. Demnach hätten Sie bereits im Februar 2009 Ihren Aufenthalt in Österreich begründet. Im Verfahren geben Sie aber an im Oktober 2009 eingereist zu sein. Was sagen Sie dazu?
Antwort: Ich habe nur ungefähr diese Angaben getätigt.
Vorhalt: Aufgrund der o.a. Widersprüchlichkeiten ist klar davon auszugehen, dass Sie sich einem klar gedanklichen Konstrukt bedienten und offenbar niemals einer existenziellen Gefahr der geschilderten Art ausgesetzt waren. Ihr gesamtes fluchtkausales Vorbringen ist als völlig unglaubhaft zu bewerten, wodurch die Behörde beabsichtigt Ihren Asylantrag abzuweisen und Ihre Ausweisung in Ihr Heimatland zu verfügen. Nehmen Sie dazu Stellung:
Antwort: Ich habe diesen Weg unternommen, weil ich es wollte, sondern weil ich mich dazu gezwungen fühlte. Ich habe nichts konstruiert.
Frage: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl II, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt § 38 Abs. 1 AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?Frage: Sie werden darüber informiert, dass mit 01.07.2009 Ihr Herkunftsstaat durch die VO BGBl römisch zwei, 2009/177 als sicherer Herkunftsstaat festgelegt wurde. Das bedeutet, dass idR in diesem Staat eine staatliche Verfolgung nicht stattfindet, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gewährt wird. Dazu bestimmt Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 dass einer allfälligen Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes das Bundesasylamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine Ausweisung wird dann unter Umständen sehr rasch durchsetzbar. Haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?
Antwort: Niemand kann mir helfen im Kosovo. Wenn ich zurückkehre wird mein Kind an Hunger sterben.
Frage: Die Einvernahme wird beendet. Haben Sie dem bereits Gesagten noch etwas hinzuzufügen.
Antwort: Mein Sohn ist das Wichtigste.
Vorhalt: Sie wurden im Heimatland klar von Ihren Verwandten unterstützt und auch Ihre Ausreise organisiert und bezahlt. Auch in Österreich erfahren Sie eine außergewöhnliche Hilfestellung wodurch auch in Hinblick der aktuellen Feststellungen betreffend dem Zusammenhalt innerhalb einer kosovarischen Familie nicht davon ausgegangen werden kann, dass Sie nicht mehr unterstützt werden würden.
Antwort: Sie haben mir geholfen und mir das alles bezahlt. "
Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 29.03.2010, Zahlen: 09 12.380-BAW bzw. 09 12.382-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), sowie die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde einer Berufung (gemeint: Beschwerde - vgl. dazu § 38 Abs. 1 erster Halbsatz AsylG 2005) gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit erstinstanzlichen Bescheiden vom 29.03.2010, Zahlen: 09 12.380-BAW bzw. 09 12.382-BAW, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde einer Berufung (gemeint: Beschwerde - vergleiche dazu Paragraph 38, Absatz eins, erster Halbsatz AsylG 2005) gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Situation und zur spezifischen Lage von alleinstehenden und -erziehenden Frauen im Kosovo und gelangte - ausgehend von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sowie der Person der Beschwerdeführerin - zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr weder begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), noch eine Bedrohung iSd § 50 FPG zu gewärtigen habe, zumal bei der Gegenüberstellung der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren Widersprüche festgestellt worden und davon auch die betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen seien. Unabhängig dessen habe die Beschwerdeführerin aber auch keine Fluchtgründe iSd GFK dargestellt.Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur allgemeinen Situation und zur spezifischen Lage von alleinstehenden und -erziehenden Frauen im Kosovo und gelangte - ausgehend von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sowie der Person der Beschwerdeführerin - zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr weder begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), noch eine Bedrohung iSd Paragraph 50, FPG zu gewärtigen habe, zumal bei der Gegenüberstellung der Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren Widersprüche festgestellt worden und davon auch die betreffenden Angaben als unwahr zu erkennen seien. Unabhängig dessen habe die Beschwerdeführerin aber auch keine Fluchtgründe iSd GFK dargestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch SPRAKUIN fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 18 AsylG, da die Behörde erster Instanz die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 16 AsylG 1991 ergebenden diesbezüglichen Mindeststandards nicht erfüllt habe.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch SPRAKUIN fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß Paragraph 18, AsylG, da die Behörde erster Instanz die sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 16, AsylG 1991 ergebenden diesbezüglichen Mindeststandards nicht erfüllt habe.
Der wesentliche Grund für die Asylantragstellung durch die Erstbeschwerdeführerin bestehe darin, dass sie mit einem Arbeitskollegen in einer auf den Export von Pilzen spezialisierten Firma eine Beziehung, der ihr nunmehriger Sohn entsprungen sei, eingegangen sei. Sie sei aus ihrer Einstellung heraus dem Wunsch des Kindesvaters nach einer Abtreibung nicht nachgekommen und habe sich dieser deshalb gegen die Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Sohn entschieden und sei verschwunden. Nachdem die Eltern der Beschwerdeführerin begreifen hätten müssen, dass ihr Freund sie nicht heiraten und auch nicht zum Kind stehen würde, hätten sie schließlich den Druck auf die Beschwerdeführerin erhöht und sie aus der elterlichen Wohnung geworfen. Obwohl der Onkel und die Tante der Beschwerdeführerin ein Quartier gegeben hätten, hätten sie offensichtlich der Beschwerdeführerin schließlich ein Ultimatum gestellt, woraufhin sie nicht länger für die Unterkunft der Beschwerdeführerin Sorge tragen hätten wollen, sodass dieser, abermals auf die Straße gesetzt, nichts anderes übrig blieb als aus dem Kosovo zu flüchten.
Die Behörde erster Instanz würde sich, bei aller der Beschwerdeführerin fehlenden Präzision hinsichtlich der zeitlichen Einordnung ihrer Aufenthalte vor der Ausreise nach Österreich, in ihrem Grundgedanken irren, dass es sich bei der Fluchtgeschichte um eines der berüchtigten Konstrukte handle, die immer wieder in der Polizeifibel, aber zufälligerweise auch in den NLP-Schriften, auftauchen würden. In ihrer Situation habe sie sich bei Onkel und auch Tante aufhalten müssen und sei es ihr nicht einmal möglich gewesen, in Prishtina "sight seeing" zu machen, weil sie auch von ihrer Tante aus gesellschaftlich bedingter Furcht, dass man auch sie jetzt unter Druck setzen würde, sofern die Zusammenhänge bekannt werden würden, eingesperrt worden sei. So sei auch der Umstand ihrer nur sehr geringen Ortskenntnisse von Prishtina zu erklären.
Wenn die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren ausführe, nur geringe Kenntnisse des Kindesvaters zu haben, so lege dies darin, dass er sich von den Beschwerdeführern losgesagt hätte und die Erstbeschwerdeführerin "schlicht und einfach" keinen Wert mehr auf dessen Bekanntschaft läge, zumal er für sie auch nicht mehr existieren würde, unabhängig davon, was sie vielleicht früher für ihn gefühlt und verspürt hätte.
Zu dem vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid aufgegriffenen Widerspruch hinsichtlich der Finanzierung ihres Unterhaltes im Kosovo wurde ausgeführt, dass den Hauptteil nach dem Hinauswurf der Beschwerdeführerin bei den Eltern die Verwandten getragen hätten, sie jedoch zuvor in der Pilzfabrik und fallweise in der Landwirtschaft gearbeitet hätte. Die Krux bestünde weiters, dass der Kosovo nur politisch betrachtet werde, wo es keine Verfolgung durch Serben mehr gebe, hingegen der deutliche, gesellschaftliche Rückschritt, der dort zu verzeichnen sei, von der Erstbehörde völlig unter den Tisch gekehrt würde.
Die Beschwerdeführerin sei Flüchtling iSd GFK, da ihre Flucht aus Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen erfolgt sei. Wenn die Erstbehörde den Asylantrag im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin abweise, da ihr Vorbringen, zumal sich bloß auf Mutmaßungen beschränkend, unglaubwürdig sei, so vermisse sie die unerlässliche Gesamtbetrachtung der Asylgründe der Beschwerdeführerin unter Einbeziehung vor allem subjektiver und objektiver Elemente, wobei diesbezüglich auf das Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993, S 14f, verwiesen würde. Demnach hätte die belangte Behörde unter Beachtung der dargestellten Ereignisse zur Ansicht gelangen müssen, dass die der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland drohende Verfolgung aus Gründen der GFK eine für die Asylgewährung erforderliche Intensität aufweise.
Das Bundesasylamt verkenne auch, dass der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in ihre Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, zumal sie sicherlich festgenommen würde und Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weshalb die Abschiebung gem. § 57 Abs. 1 FrG sowie Art. 3 EMRK unzulässig sei. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit, der Freiheit und des Lebens der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr sei nicht nur real, sondern auch erheblich.Das Bundesasylamt verkenne auch, dass der Beschwerdeführerin bei einer Abschiebung in ihre Heimat asylrelevante Verfolgung drohe, zumal sie sicherlich festgenommen würde und Gefahr liefe, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, weshalb die Abschiebung gem. Paragraph 57, Absatz eins, FrG sowie Artikel 3, EMRK unzulässig sei. Die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit, der Freiheit und des Lebens der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr sei nicht nur real, sondern auch erheblich.
Zur im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Ausweisung der Beschwerdeführerin wurde releviert, dass die Behörde einseitig den Vorrang der "öffentlichen Interessen" vor den Privatinteressen durchziehe, sodass es sich wohl um die Durchsetzung eines Gesetzes handle, dass wichtigen, verfassungsrechtlichen Postulaten widerspreche.
Auch könne nur festgestellt werden, dass die Erstbehörde im Hinblick auf Spruchpunkt IV. offensichtlich einem Rechtsirrtum unterliege und daher das ihr eingeräumtes Ermessen in einer Art und Weise "nutzt", die gesetzlich einfach nicht vorgesehen sei. Insbesondere stehe nirgends geschrieben, dass der Umstand des sicheren Drittlandes im Falle des Kosovo davon befreie, einerseits ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchzuführen, andererseits eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der durchgeführten Ermessensentscheidung zu liefern. Im Beschwerdefall sei beides nicht erfolgt, sodass die Beschwerdeführerin sich bemühen werde, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von vielleicht 3 Wochen entsprechendes Beweismaterial vorzulegen.Auch könne nur festgestellt werden, dass die Erstbehörde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch vier. offensichtlich einem Rechtsirrtum unterliege und daher das ihr eingeräumtes Ermessen in einer Art und Weise "nutzt", die gesetzlich einfach nicht vorgesehen sei. Insbesondere stehe nirgends geschrieben, dass der Umstand des sicheren Drittlandes im Falle des Kosovo davon befreie, einerseits ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchzuführen, andererseits eine nachvollziehbare Begründung hinsichtlich der durchgeführten Ermessensentscheidung zu liefern. Im Beschwerdefall sei beides nicht erfolgt, sodass die Beschwerdeführerin sich bemühen werde, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von vielleicht 3 Wochen entsprechendes Beweismaterial vorzulegen.
Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehören der albanischen Volksgruppe an, sind moslemischen Glaubens, reisten den Angaben der Erstbeschwerdeführerin zufolge am 04.10.2009 gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 08.10.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Mangels Vorlage entsprechender Ausweisdokumente steht ihre Identität jedoch nicht abschließend fest.
Die Erstbeschwerdeführerin wuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern in der elterlichen Wohnung in ihrem Geburtsort XXXX in der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo auf, wo sie auch bis nach der Geburt ihres Sohnes, des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX wohnte. Sie besuchte die Grundschule und arbeitete bis zur Geburt des Sohnes in der Pilze verarbeitenden Fabrik "XXXX" in XXXX und in der eigenen bzw. auch in fremden Landwirtschaften. Nach dem Auszug aus dem Elternhaus waren die Beschwerdeführer zwei Jahre zunächst beim Onkel der Erstbeschwerdeführerin in XXXX und dann bei ihrer Tante in Pristina aufhältig. Die Kosten der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Kosovo trugen die Verwandten in Pristina.Die Erstbeschwerdeführerin wuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern in der elterlichen Wohnung in ihrem Geburtsort römisch 40 in der nunmehr unabhängigen Republik Kosovo auf, wo sie auch bis nach der Geburt ihres Sohnes, des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 wohnte. Sie besuchte die Grundschule und arbeitete bis zur Geburt des Sohnes in der Pilze verarbeitenden Fabrik "XXXX" in römisch 40 und in der eigenen bzw. auch in fremden Landwirtschaften. Nach dem Auszug aus dem Elternhaus waren die Beschwerdeführer zwei Jahre zunächst beim Onkel der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 und dann bei ihrer Tante in Pristina aufhältig. Die Kosten der Ausreise der Beschwerdeführer aus dem Kosovo trugen die Verwandten in Pristina.
In Österreich leben die Beschwerdeführer nahezu ausschließlich im Familienverband bei Angehörigen, die in Österreich bereits mehrere Jahre aufenthaltsberechtigt und integriert sind. Sie beziehen seit ihrer Einreise und ihrem Aufenthalt in privaten Wohnungen ihrer Verwandten keine Leistungen aus der Grundversorgung und werden von ihren hier lebenden Verwandten unterstützt. Zusätzliche eigene Berufstätigkeit der Erstbeschwerdeführerin besteht ebenso wenig wie Kenntnisse der deutschen Sprache, Kursbesuche bzw. die Teilnahme an einem gesellschaftlichen Leben in Österreich.
Im Heimatland leben die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin weiterhin unbehelligt im elterlichen Haus; eine Schwester ist verheiratet und lebt in einem anderen, näher genannten, Dorf des Kosovo, eine weitere in Deutschland. Die Beschwerdeführer verfügen zudem über weitere in ihrem Heimatdorf bzw. in Pristina und anderen Dörfern des Kosovo lebende Verwandte. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Familie sowie die übrigen Angehörigen der Beschwerdeführer durch Einkünfte aus der eigenen Landwirtschaft. Außerdem lebt auch der leibliche Vater des Zweitbeschwerdeführers XXXX bei seiner Familie im Kosovo.Im Heimatland leben die Eltern und Geschwister der Erstbeschwerdeführerin weiterhin unbehelligt im elterlichen Haus; eine Schwester ist verheiratet und lebt in einem anderen, näher genannten, Dorf des Kosovo, eine weitere in Deutschland. Die Beschwerdeführer verfügen zudem über weitere in ihrem Heimatdorf bzw. in Pristina und anderen Dörfern des Kosovo lebende Verwandte. Ihren Lebensunterhalt bestreiten die Familie sowie die übrigen Angehörigen der Beschwerdeführer durch Einkünfte aus der eigenen Landwirtschaft. Außerdem lebt auch der leibliche Vater des Zweitbeschwerdeführers römisch 40 bei seiner Familie im Kosovo.
Die Familie gemäß § 34 AsylG 2005 umfasst die erstgenannte Beschwerdeführerin XXXX, (hg. protokolliert zu Zl. B10 412.659-1/2010) sowie deren minderjährigen Sohn (hg. protokolliert zu Zl. B10 412.660-1/2010), den im Spruch zweitgenannten Beschwerdeführer XXXX.Die Familie gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 umfasst die erstgenannte Beschwerdeführerin römisch 40 , (hg. protokolliert zu Zl. B10 412.659-1/2010) sowie deren minderjährigen Sohn (hg. protokolliert zu Zl. B10 412.660-1/2010), den im Spruch zweitgenannten Beschwerdeführer römisch 40 .
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer im Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind. Weiters, dass den Beschwerdeführern im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre.
Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.
Zur allgemeinen Situation im Kosovo, insbesondere zur Lage für alleinerziehende und alleinverdienende Frauen, wird festgestellt:
Unabhängigkeit des Kosovo
Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.
Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATO-Soldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt.
[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3][Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seiten 2-3]
Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet, welche am selben Tag in Kraft trat. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]
Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als "rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.
Am 09.12.2008 hat EULEX die Tätigkeit aufgenommen. Der offizielle Start der EU-Rechtsstaatsmission EULEX im Kosovo ist ohne Zwischenfälle verlaufen. Landesweit nahmen rund 1.400 EULEX -Vertreter ihre Arbeit auf. In den Wintermonaten soll eine geplante Stärke von rund 1.900 internationalen und etwa 1.100 lokalen Mitarbeitern erreicht werden. Dann arbeiten 1.400 internationale Polizeibeamte, 300 Justizbeamte - darunter 40 Richter und etwa 20 Staatsanwälte - sowie 27 Zollbeamte im Rahmen von EULEX für mehr Rechtsstaatlichkeit im Kosovo.
[Der Standard 09.12.2008: Start der EU-Mission ohne Zwischenfälle]
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft.
Nach Art. 155 haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01.01.1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, in Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo- Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01.01.1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
Elternteil zu haben,
Kosovo gewohnt zu haben
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK - Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK - Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28,).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01.01.1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01.01.1998 sind analog der in der UNMIK- Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008]
Religionen
Im Kosovo sind Islam und Christentum mit verschiedenen Untergruppen vertreten.
Die Bevölkerung ist sehr religionstolerant, trotz verstärkter Versuche vor allem der arabischen Staaten den sehr pragmatischen Islam fundamentalistischer zu gestalten, war das in der breiten Bevölkerung nicht erfolgreich.
Die freie Religionsausübung ist im Kosovo uneingeschränkt möglich, es besteht eine gegenseitige Akzeptanz.
Sicherheitslage im Kosovo:
Lageentwicklung:
Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.
Laut UNMIK-Polizeistatistik ist die Anzahl von Straftaten gegenüber Personen im Jahresvergleich rückläufig (2006 wurden ca. 6.856 Vorfälle gemeldet; 2007 dagegen ca. 6.440). Auch die Gesamtzahl gemeldeter Straftaten ist im Jahresvergleich rückläufig (2006:
58.364 gemeldete Vorfälle; 2007 waren es dagegen 54.097). Für 2006 und 2007 ließ sich ein Rückgang der gegen Leib und Leben gerichteten Delikte feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5% zugenommen haben. Insgesamt ist nach einer Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC" die Kriminalität in den Westbalkan-Ländern, einschließlich der Republik Kosovo, mit Ausnahme der Bereiche Organisierte Kriminalität und Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich, gerade, was Eigentums- sowie Körperverletzungs- und Tötungsdelikte angeht.
(Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 11)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS /ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.
Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das KOSOVO CENTRE for PUBLIC SAFETY EDUCATION and DEVELOPMENT - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.
Von diesen waren bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS.
Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)
davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent
sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 41-42]
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 05.05.2007, Zahl 154/07 an das BAE ]
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. [Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM(2007) 663 final, 06.11.2007, Seite 46]
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).
Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.
Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
UNMIK Police übt derzeit keine exekutive Tätigkeit oder sichtbare Präsenz im Kosovo aus und ist nur noch mit einem Verbindungsbüro und dem Büro von Interpol vertreten. Diese Besetzung ist aufgrund der politischen Situation (Kontakt mit Staaten, welche den Kosovo nicht anerkannt haben bzw. Einhaltung der Resolution 1244) erforderlich.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 32].
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen.
Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind:
Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus.
[Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 15.01.2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof]
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher.
[Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Seiten 4 und 5]
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden.
[UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28.03.2008, Seite 11]
Kosovo Protection Corps KPC / TMK - KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK
KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wurde in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung sollte KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen. Die Auflösung von KPC / TMK wurde im Parlament mittels Gesetz 2008/03-L083 am 13.06.2008 beschlossen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 42].
KPC wurde per Gesetz mit 20. Jänner 2009 aufgelöst.
KSF wurde mit 21. Jänner 2009 etabliert. Sämtliche Bewerber für das neue Korps mussten sich einem Auswahlverfahren unterziehen, welches von KFOR geleitet wurde. Mehr als 1000 neue Mitglieder werden im gesamten Kosovo rekrutiert, 1400 wurden aus KPC übernommen. Der Gesamtstand von KSF beträgt lt. Planung:
Aktive: 2.500
Reservisten: 800
Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung
KFOR:
KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll. [Kosovo - Bericht 26.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 33]
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. [Demaj, Violeta:
Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07.05.2007 , Seiten 11-12]
Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.
Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen.
[Kosovo - Bericht 29.09.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seite 46-47; UN Security Council:
Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, S/2009/149, 17.03.2009, Seite 3)
Kosovo - Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Müller, Stephan:
Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR¿s Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo]
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. [Demaj,
Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seiten 13-15]
Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo
Grundversorgung/Sozialwesen
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen.
Die Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit.
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Generell wird Sozialhilfe auf die Dauer von bis zu sechs Monaten bewilligt und bedarf dann eines neuen Antrags.
Überprüfungen der Fakten werden durch Bedienstete des Ministeriums für Soziales und Arbeit vor Ort durchgeführt. Bei bestimmten Kriterien wie Eigentum (Qualität des Hauses, Fahrzeuge, Arbeitstätigkeit im Ausland, etc) kann aufgrund der gesetzlichen Kriterien der Anspruch gestrichen werden.
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird.
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 23.03.2009 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI , Seiten 11-12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo Stand Jänner 2009, 02.02.2009, Seite 19]
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE ]
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Gesundheitswesen:
Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.
Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit.
Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.
Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.).
[Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]
Alleinstehende oder allein erziehende Frauen
Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, geraten wegen der hohen Arbeitslosigkeit zumeist unmittelbar in Abhängigkeit von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Die Möglichkeiten der Frauenorganisationen in Kosovo, hilfsbedürftige Frauen unterzubringen, sind sehr begrenzt. So ist die Unterbringung in Pristina auf drei Wochen, in Gjakovë/Dakovica und Pejë/Pec auf drei Monate beschränkt.
Dennoch kann die Unterbringung in Einzelfällen auch über diesen Zeitraum hinaus erfolgen. Nach Mitteilung des MLSW gibt es im Kosovo Häuser für den Schutz von Jugendlichen und Müttern mit Kindern, wenn Fälle von Misshandlungen oder Gewaltanwendung vorliegen. Das Ministerium hat für solche Fälle Verträge mit Nichtregierungsorganisationen abgeschlossen. Der Schutz beträgt sechs Monate mit Verlängerungsmöglichkeit, wenn sich die Bedingungen oder das Umfeld nicht geändert haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)
Um auf die speziellen Probleme und Anliegen von bestimmten gefährdeten Menschengruppen, insbesondere Kinder, Frauen und Minderheiten, hat die Ombudsperson Institution drei spezielle Anwaltsteams eingerichtet: The Children's Rights Team (CRT), the Gender Equality Unit (GEU) and the Non-Discrimination Team (NDT).
(Republic of Kosovo Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)
Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder
Die Vaterschaftsklage (medizinische Durchführung der Untersuchung u. a. an der Uni-Klinik in Pristina), sowie die Klage auf Alimente sind im Kosovo rechtlich möglich. Zuständig ist der Gerichtshof für Zivilrechtssachen erster Instanz - in diesem Fall in Pristina etabliert.
Aus einem ähnlichen Fall (NN, UBAS 305.272) ist sogar ein Gerichtsurteil für Alimente (Zahlung von 100 Euro) bekannt. Die tatsächliche Durchsetzung gestaltet sich schwierig, bei entsprechender Hartnäckigkeit und vor allem Anwesenheit des Kindesvaters scheint aber auch hier ein Erfolg möglich. Rechtlich ist auch die fehlende Unterhaltsleistung im Strafgesetz als Delikt verankert. NGO (u.a. auch eine NGO in Ferizaj) unterstützen Frauen bei der Durchführung (siehe o.a. Fall, wo ein Rechtsanwalt von der NGO beigestellt wurde). [Erhebungsbericht Obstlt. Andreas Pichler für das Bundesasylamt, Außenstelle Linz vom 21.05.2008]
Feststellungen im Wesentlichen dieses Inhaltes zur Republik Kosovo wurden der Erstbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme vorgelegt und zur Übersetzung angeboten. Die Beschwerdeführerin verzichtete ausdrücklich unter dem Hinweis darauf, "die Lage im Kosovo zu kennen". Diese Feststellungen fanden Eingang in den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.03.2010. Die Beschwerdeführer traten diesen Feststellungen auch in ihrer, offenkundig von ihrem Rechtsvertreter abgefassten, Beschwerde vom 04.04.2010 nicht substantiiert und - in Bezug auf die konkrete Situation ihrer Personen im Falle einer Rückkehr in den Kosovo - überzeugend entgegen.
Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, sowie aus der Aktenlage. Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge ("Nein, meine UNMIK-Karte habe ich verloren", AS 93) offenkundig ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist. Dementsprechend ist auch der unehelich geborene minderjährige Sohn, der Beschwerdeführer XXXX, gem. Art. 29.2 leg. cit. Staatsangehöriger der Republik Kosovo.Die Staatsangehörigkeit, die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die Angaben der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, sowie aus der Aktenlage. Aus dem Umstand, dass für die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge ("Nein, meine UNMIK-Karte habe ich verloren", AS 93) offenkundig ein UNMIK-Personalausweis ausgestellt worden ist, ist ersichtlich, dass diese als Bewohnerin des Kosovo im Zentralmelderegister gemäß Regulation UNMIK/REG/2000/13 vom 17.03.2000 registriert wurde und demgemäß nach Artikel 28, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo als Staatsangehörige der Republik Kosovo anzusehen ist. Dementsprechend ist auch der unehelich geborene minderjährige Sohn, der Beschwerdeführer römisch 40 , gem. Artikel 29 Punkt 2, leg. cit. Staatsangehöriger der Republik Kosovo.
Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit und der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur albanischen Volksgruppe aus; wobei die Beschwerdeführerin dies auch selbst in ihrer dortigen Einvernahme am 18.03.2010 bestätigte (AS 97). Mangels Identitätsausweisen konnte der Asylgerichtshof - so wie schon zuvor das Bundesasylamt - die Identität der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei feststellen. Diese inhaltlich gleichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wurden im Verfahren auch nicht bestritten.
Das Datum der Stellung der Asylanträge ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den beruflichen und persönlichen Lebensverhältnissen, sowie den Familienverhältnissen der Beschwerdeführer in der Heimat und in Österreich basieren auf den glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, sowie auf entsprechenden Auskünften im Zentralen Melderegister, sowie im Register über die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.
Die Feststellungen über im Bundesgebiet lebende Angehörige der Beschwerdeführer basieren auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren, aus entsprechenden Anfragen im Zentralen Melderegister und im Fremdeninformationssystem des Bundes, sowie aus der Aktenlage.
Die Feststellungen über die im Kosovo lebenden Angehörigen der Familie der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin selbst.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind ergibt sich aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo, sowie aus dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin keine asylrelevanten Gründe, insbesondere konkrete gegen sie oder ihren minderjährigen Sohn gerichtete staatliche oder staatlich geduldete Verfolgungshandlungen seitens Dritter aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) hinreichender Intensität, vorgebracht hat.
Die Beschwerdeführerin gab im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren lediglich an, sich schon nach der Geburt des minderjährigen Beschwerdeführers XXXX zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen zu haben, wobei die Organisation und die Kostentragung offensichtlich von dem in Pristina lebenden Mann ihrer Tante mütterlicherseits übernommen und von letzterer bezahlt wurde (vgl. AS 95). Dazu von der Erstbehörde näher befragt meinte sie zusammengefasst, dass ihre Eltern sie nach der Geburt ihres Sohnes am XXXX vor die Alternative gestellt hätten, entweder ihr Haus mit dem unehelichen Beschwerdeführer zu verlassen, oder das Kind wegzugeben und im elterlichern Haus zu verbleiben. In der Folge habe sie sich - ihren Angaben zufolge - bei Verwandten in ihrem Herkunftsstaat bis zur Ausreise nach Österreich aufgehalten und sei von diesen auch finanziell und mit Wohnraum unterstützt worden, da sie nach der Geburt selbst nicht mehr ihre frühere Tätigkeit als Fabriksarbeiterin aufnehmen habe können, weil sie sich um ihr Kind sorgen musste. Während dieser Zeit habe sie keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt, bzw. berichtet die Beschwerdeführerin im Verfahren auch über keine sonstigen Übergriffe oder Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit asylrechtlich relevanten Gründen iSd GFK. Auch ihre Eltern haben den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge keine Handlungen ihr gegenüber gesetzt, die eine asylrechtliche Relevanz (vgl. die Angaben der Beschwerdeführerin in der Vernehmung vom 18.03.2010: "...nur meine Eltern mögen mich nicht mehr...", AS 103) aufweisen würden.Die Beschwerdeführerin gab im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren lediglich an, sich schon nach der Geburt des minderjährigen Beschwerdeführers römisch 40 zur Ausreise aus ihrem Heimatland entschlossen zu haben, wobei die Organisation und die Kostentragung offensichtlich von dem in Pristina lebenden Mann ihrer Tante mütterlicherseits übernommen und von letzterer bezahlt wurde vergleiche AS 95). Dazu von der Erstbehörde näher befragt meinte sie zusammengefasst, dass ihre Eltern sie nach der Geburt ihres Sohnes am römisch 40 vor die Alternative gestellt hätten, entweder ihr Haus mit dem unehelichen Beschwerdeführer zu verlassen, oder das Kind wegzugeben und im elterlichern Haus zu verbleiben. In der Folge habe sie sich - ihren Angaben zufolge - bei Verwandten in ihrem Herkunftsstaat bis zur Ausreise nach Österreich aufgehalten und sei von diesen auch finanziell und mit Wohnraum unterstützt worden, da sie nach der Geburt selbst nicht mehr ihre frühere Tätigkeit als Fabriksarbeiterin aufnehmen habe können, weil sie sich um ihr Kind sorgen musste. Während dieser Zeit habe sie keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt, bzw. berichtet die Beschwerdeführerin im Verfahren auch über keine sonstigen Übergriffe oder Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit asylrechtlich relevanten Gründen iSd GFK. Auch ihre Eltern haben den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge keine Handlungen ihr gegenüber gesetzt, die eine asylrechtliche Relevanz vergleiche die Angaben der Beschwerdeführerin in der Vernehmung vom 18.03.2010: "...nur meine Eltern mögen mich nicht mehr...", AS 103) aufweisen würden.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Zuge der erstinstanzlichen Einvernahmen in Zusammenschau mit den getroffenen Länderfeststellungen - insbesondere auf dem Umstand, dass sie vor ihrer Ausreise über zwei Jahre hindurch von ihren Verwandten unterstützt und auch die Kosten für die schlepperunterstützte Ausreise nach Österreich von diesen getragen wurden, die Beschwerdeführerin vor der Geburt ihres Sohnes selbst berufstätig war und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass dies bei einer Rückkehr nicht wieder der Fall sein könnte. Die Erstbeschwerdeführerin führte auch aus, über eine gesicherte Existenzgrundlage in der Heimat verfügt zu haben und nicht aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein.
Wenn sie nun im Verfahren behauptet, nicht mehr in den Kosovo zurück zu können, da sie dort keine Unterstützung für sich und ihren Sohn finden würde und dieser an Hunger sterben müsse (AS 109), so ist dies schon alleine unter Berücksichtigung des eben Gesagten und aufgrund der Länderfeststellungen nicht glaubwürdig.
Wenn nun die Beschwerde ausführt, dass die Unterstützungsleistungen durch den Onkel und die Tante deshalb beendet worden seien, weil sie dem Druck der Eltern der Beschwerdeführerin, die ihnen schließlich ein Ultimatum gesetzt hätten, nicht länger standgehalten hätten, und die Beschwerdeführer so abermals auf die Straße gesetzt worden seien, weshalb ihnen keine Alternative zur Ausreise nach Österreich geblieben wäre (AS 201), so sei dem entgegnet, dass solches nunmehr erstmalig und ausschließlich in der offenkundig vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer abgefassten Beschwerde behauptet wird, ohne eine Deckung in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt zu finden. So können diese Aussagen in einer Gesamtbeurteilung der Beschwerde nur als gesteigert gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass ein solches Vorbringen - sollte es den Tatsachen entsprechen - sicher auch von der Beschwerdeführerin selbst bereits im Zuge der näheren Begründung ihrer antragstellenden Motive vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden wäre. Gleiches gilt unter derselben Annahme auch für die Behauptung der Beschwerde (AS 213), die Beschwerdeführer würden im Falle einer Abschiebung in die Heimat sicherlich festgenommen und so einer realen und erheblichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Die Beschwerdeführer treten diesen Länderfeststellungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde überzeugend entgegen. Bei einer Abwägung der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist daher - entgegen insbesondere dem vagen und nicht überzeugendem Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bzw. eine deren (wirtschaftliche) Notlage bedrohende konkrete Lebenssituation iSd Art 2 und 3 EMRK erwartet.Die Länderfeststellungen über die Republik Kosovo gründen sich auf die oben angegebenen Quellen, welche sich inhaltlich im Wesentlichen mit den Feststellungen des Bundesasylamtes decken. Die Beschwerdeführer treten diesen Länderfeststellungen weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerde überzeugend entgegen. Bei einer Abwägung der zahlreichen oben angeführten Berichte, die auf den genannten unbedenklichen Quellen beruhen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist, ist daher - entgegen insbesondere dem vagen und nicht überzeugendem Beschwerdevorbringen - davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe bzw. eine deren (wirtschaftliche) Notlage bedrohende konkrete Lebenssituation iSd Artikel 2 und 3 EMRK erwartet.
Soweit von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer in der Beschwerde (AS 207) vorgebracht wird, sich angesichts eines nicht ordnungsgemäßen Beweisverfahrens und der nicht nachvollziehbaren Begründung zu bemühen, binnen drei Wochen entsprechendes Beweismaterial vorzulegen, sei an dieser Stelle angeführt, dass seit Beschwerdeverfassung bereits mehr als 1 Monat vergangen ist ohne Vorlage eines Beweismittels. Darüber hinaus lag bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdevorlage beim Asylgerichtshof am 16.04.2010 Entscheidungsreife vor, sodass aus diesem Vorbringen keine überzeugenden Umstände erkannt werden, die die inhaltliche Richtigkeit der oben zitierten Länderberichte in Zweifel ziehen könnten, zumal die Rechtsvertretung in der Beschwerde auch nicht näher ausführt, durch welche näher zu bezeichnenden Beweismittel welcher diesen Länderfeststellungen widersprechende Sachverhalt aufgezeigt werden sollte. Somit kann auch seitens des Asylgerichthofs der in der Beschwerde (AS 205) relevierte angeblich stattgefundene gesellschaftliche Rückschritt nicht erkannt werden.
Schließlich sei ausgeführt, dass der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der eben dargestellten Beurteilung eine Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung gemäß § 18 AsylG (vgl. dazu S 1f der Beschwerde) durch die Behörde erster Instanz nicht erkennen kann, zumal auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbst im Zuge dieses Einwandes in der Beschwerde nicht näher ausführt, durch welche konkreten Erhebungsschritte bzw. Ermittlungen welcher zusätzlicher Länderberichte die Behörde erster Instanz zu einer anderen (für die Beschwerdeführer positiven) Asylentscheidung kommen hätte sollen.Schließlich sei ausgeführt, dass der Asylgerichtshof vor dem Hintergrund der eben dargestellten Beurteilung eine Verletzung der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung gemäß Paragraph 18, AsylG vergleiche dazu S 1f der Beschwerde) durch die Behörde erster Instanz nicht erkennen kann, zumal auch der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer selbst im Zuge dieses Einwandes in der Beschwerde nicht näher ausführt, durch welche konkreten Erhebungsschritte bzw. Ermittlungen welcher zusätzlicher Länderberichte die Behörde erster Instanz zu einer anderen (für die Beschwerdeführer positiven) Asylentscheidung kommen hätte sollen.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienmitgliedern zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienmitgliedern zuzuerkennen.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG sind somit anzuwenden.Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG sind somit anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer XXXX keine asylrelevante Verfolgung iSd der GFK vorgebracht hat. In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts gelangt der Asylgerichtshof nach eingehender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Kosovo nicht aus einem der in der GFK genannten Gründe einer Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche zu befürchten hatten bzw. bei einer allfälligen Rückkehr zu gewärtigen haben, sodass die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Falle der Beschwerdeführer ausgeschlossen ist.Im Sinne der oben dargelegten Erwägungen kommt der erkennende Gerichtshof zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer römisch 40 keine asylrelevante Verfolgung iSd der GFK vorgebracht hat. In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts gelangt der Asylgerichtshof nach eingehender rechtlicher Würdigung des Sachverhalts zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im Kosovo nicht aus einem der in der GFK genannten Gründe einer Verfolgung ausgesetzt waren oder eine solche zu befürchten hatten bzw. bei einer allfälligen Rückkehr zu gewärtigen haben, sodass die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten im Falle der Beschwerdeführer ausgeschlossen ist.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach ihre Eltern Druck auf die Verwandten ausgeübt hätten und diese ihnen ein Ultimatum gestellt hätten, die Unterstützung der Beschwerdeführer einzustellen, sodass sie bei einer Rückkehr nicht wisse wohin sie gehen sollte, könnte aber auf den behaupteten Sachverhalt keine günstige Entscheidung über ihren Asylantrag gestützt werden, da ein wirtschaftlicher Nachteil nur unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der GFK steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist im Beschwerdefall vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen jedoch nicht gegeben und wurde sie auch von der Erstbeschwerdeführerin persönlich im erstinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft vorgebracht - und waren die diesbezüglichen Ausführungen in der von ihrem Rechtsvertreter verfassten Beschwerde nicht überzeugend. Auch konnte ein derartiger Kausalzusammenhang im vorliegenden Fall weder von Amts wegen festgestellt werden, noch hat einen solchen die Beschwerdeführerin behauptet.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin - der minderjährige Beschwerdeführer XXXX hat laut den Aussagen seiner Mutter keine eigenen - ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darzutun. Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo kann im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass diesen eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin - der minderjährige Beschwerdeführer römisch 40 hat laut den Aussagen seiner Mutter keine eigenen - ist daher nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen darzutun. Auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur Republik Kosovo kann im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht erkannt werden, dass diesen eine real drohende, asylrelevante Verfolgungsgefahr hinreichender Intensität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde.
Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus diesen Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft gemacht.
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen ist und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl:
2003/01/0059) haben die Beschwerdeführer selbst nicht überzeugend vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Da, wie die Erstbeschwerdeführerin selbst angegeben hat, sie vor ihrer Ausreise über zwei Jahre hindurch von Verwandten unterstützt wurde und mit diesen auch im gemeinsamen Haushalt wohnte, die innerfamiliäre Hilfestellung im Kosovo üblich ist und die Beschwerdeführer auch keine Gründe überzeugend vorgebracht haben, weshalb eine Unterkunftnahme innerhalb ihres Familienverbandes in Zukunft nicht weiter möglich sein sollte, stellt sich somit die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059.
Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sie vor der Geburt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers XXXX durch die Arbeit als Fabrikarbeiterin, danach durch Unterstützung ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in der Heimat in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu decken. Es ist zudem im Verfahren nicht nachvollziehbar ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr diese Möglichkeiten nicht wieder offen stehen sollten, zumal der Beschwerdeführerin auch zugesonnen werden kann, ihre Existenzgrundlage und jene ihres Sohnes neben der innerfamiliären Unterstützung auch wieder durch eigene Berufstätigkeit zu sichern. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln und des weiterhin funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten.Zudem gab die Erstbeschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sie vor der Geburt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers römisch 40 durch die Arbeit als Fabrikarbeiterin, danach durch Unterstützung ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise in der Heimat in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu decken. Es ist zudem im Verfahren nicht nachvollziehbar ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr diese Möglichkeiten nicht wieder offen stehen sollten, zumal der Beschwerdeführerin auch zugesonnen werden kann, ihre Existenzgrundlage und jene ihres Sohnes neben der innerfamiliären Unterstützung auch wieder durch eigene Berufstätigkeit zu sichern. Es ergeben sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln und des weiterhin funktionierenden innerfamiliären Zusammenhaltes nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten - im Herkunftsstaat zu decken. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage bilden könnten.
Schließlich sei auch auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis heute offenkundig auf Alimentationszahlungen durch den leiblichen Vater des minderjährigen Sohnes verzichtet hat. Sollte eine Sicherung der Existenzgrundlage trotz der oben dargestellten Möglichkeiten - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshof - tatsächlich nicht gewährleistet sein, so bliebe der Beschwerdeführerin immer noch der Weg, allfällige zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer erforderliche ergänzende Geldzahlungen im Wege der kosovarischen Zivilgerichte beim Kindesvater in Form von Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn XXXX einzufordern bzw. eine entsprechende monatliche Unterhaltszahlung durch den Kindesvater oder dessen Eltern, immerhin den Großeltern väterlicherseits des minderjährigen Beschwerdeführer XXXX, außergerichtlich mit dieser Familie zu vereinbaren.Schließlich sei auch auf die Tatsache hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bis heute offenkundig auf Alimentationszahlungen durch den leiblichen Vater des minderjährigen Sohnes verzichtet hat. Sollte eine Sicherung der Existenzgrundlage trotz der oben dargestellten Möglichkeiten - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshof - tatsächlich nicht gewährleistet sein, so bliebe der Beschwerdeführerin immer noch der Weg, allfällige zur Abdeckung der Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführer erforderliche ergänzende Geldzahlungen im Wege der kosovarischen Zivilgerichte beim Kindesvater in Form von Unterhaltszahlungen für den gemeinsamen Sohn römisch 40 einzufordern bzw. eine entsprechende monatliche Unterhaltszahlung durch den Kindesvater oder dessen Eltern, immerhin den Großeltern väterlicherseits des minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 , außergerichtlich mit dieser Familie zu vereinbaren.
Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang (AS 203) vermeint, die Erstbeschwerdeführerin würde aufgrund der vergangener Ereignisse keinen Wert mehr auf die Bekanntschaft mit dem leiblichen Vater ihres minderjährigen Sohnes legen, so muss wohl auch auf den Umstand hingewiesen werden, dass diese die Verpflichtung trifft, zum Wohle ihres minderjährigen Kindes XXXX zu handeln, sodass ihr jedenfalls zugesonnen werden kann, nötigenfalls auch mit gerichtlichem Zwang eine Beteiligung des Kindesvaters an den Lebenshaltungskosten des gemeinsamen Sohnes im Wege von regelmäßigen Unterhaltszahlungen durchzusetzen; dies umso mehr, wenn sie aus eigenen Kräften in Verbindung mit Unterstützungsleistungen aus ihrem Familienverband ihrer beider Lebensunterhalt nicht zu decken in der Lage ist.Wenn die Beschwerde in diesem Zusammenhang (AS 203) vermeint, die Erstbeschwerdeführerin würde aufgrund der vergangener Ereignisse keinen Wert mehr auf die Bekanntschaft mit dem leiblichen Vater ihres minderjährigen Sohnes legen, so muss wohl auch auf den Umstand hingewiesen werden, dass diese die Verpflichtung trifft, zum Wohle ihres minderjährigen Kindes römisch 40 zu handeln, sodass ihr jedenfalls zugesonnen werden kann, nötigenfalls auch mit gerichtlichem Zwang eine Beteiligung des Kindesvaters an den Lebenshaltungskosten des gemeinsamen Sohnes im Wege von regelmäßigen Unterhaltszahlungen durchzusetzen; dies umso mehr, wenn sie aus eigenen Kräften in Verbindung mit Unterstützungsleistungen aus ihrem Familienverband ihrer beider Lebensunterhalt nicht zu decken in der Lage ist.
Schließlich stünde der Beschwerdeführerin aber auch offen, für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer XXXX staatliche Leistungen zu beantragen, zumal sie im Kosovo mit einem Wohnsitz registriert ist.Schließlich stünde der Beschwerdeführerin aber auch offen, für sich und den minderjährigen Beschwerdeführer römisch 40 staatliche Leistungen zu beantragen, zumal sie im Kosovo mit einem Wohnsitz registriert ist.
Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzblattes, BGBl. 135/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblattes, Bundesgesetzblatt 135 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz waren - wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt - abzuweisen und auch der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.
Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Absatz 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.Bei der Setzung einer solchen aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). Es war daher zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellt.
Entsprechend der Rechtssprechung des EGMR und auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss dies in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei der Beendigung des Aufenthaltes muss ein faires Gleichgewicht zwischen den berührten öffentlichen Interessen und den Belangen des Familienlebens gewahrt werden (EGMR in Boujifa vs. Frankreich).
Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern - im Falle von minderjährigen Kindern selbst dann, wenn kein Zusammenleben vorliegt (VfGH 28.06.2003, G 78/00 mit Hinweisen auf die EGMR-Judikatur) -, sondern auch zB Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Vorraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. Die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80 EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR 20.03.2991, Cruz Varas).
In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor. Mit den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ergehen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin sowie gegen den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer XXXX inhaltlich gleichlautende Entscheidungen - und werden beide aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen. Aus diesem Grund liegt in den gegenständlichen Fällen im Verhältnis der Beschwerdeführer kein Eingriff in deren Familienleben zueinander vor, da alle Familienmitglieder gem. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind, und eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig ist.In den gegenständlichen Fällen liegen Familienverfahren vor. Mit den gegenständlichen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes ergehen gegenüber der Erstbeschwerdeführerin sowie gegen den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer römisch 40 inhaltlich gleichlautende Entscheidungen - und werden beide aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat ausgewiesen. Aus diesem Grund liegt in den gegenständlichen Fällen im Verhältnis der Beschwerdeführer kein Eingriff in deren Familienleben zueinander vor, da alle Familienmitglieder gem. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 gleichermaßen von den ausgesprochenen Ausweisungen betroffen sind, und eine Umsetzung dieser Ausweisungsentscheidungen nur in Bezug auf alle genannten Familienmitglieder gleichzeitig zulässig ist.
In Österreich leben die Beschwerdeführer seit ihrer Einreise Anfang Oktober 2009 zunächst in gemeinsamen Haushalt mit dem Onkel der Beschwerdeführerin, sodann in der Wohnung ihrer Cousine, die sie auch in der Lebensführung im Bundesgebiet unterstützen würden. Ausdrücklich bestätigte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, mit diesen vor ihrer Einreise nach Österreich in keinem engeren Kontakt, noch einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis gestanden zu haben (AS 101). In Österreich bestehen diese gemeinsamen Haushalte ausschließlich aufgrund der illegalen Einreise und darüber hinaus - im Falle des Onkels - auch lediglich von Oktober 2009 bis Dezember 2009, und - im Falle der Cousinen - erst seit Dezember 2009, also nur für eine sehr kurze Zeit.
Weder aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin noch von Amts wegen lässt sich dabei ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführer zu ihren im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Verwandten im Sinne obiger Ausführungen entnehmen. Die derzeitigen Zuwendungen an die Erstbeschwerdeführerin durch ihren Onkel und die Cousinen stellen eine klassische Form einer Unterstützung aufgrund einer verwandtschaftlichen (Zweck)Beziehung dar, ohne dass sie für sich alleine bereits als Anhaltspunkte eines besonders stark ausgeprägten Familienlebens mit gewisser Beziehungsintensität zu werten sind. Die Erstbeschwerdeführerin hat zusätzliche Aspekte einer solchen im Verfahren auch nicht vorgebracht. Betont wird, dass sich sowohl der Onkel und die Cousinen als auch die Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt des Entstehens der persönlichen Beziehung über den Status der Beschwerdeführer als Asylwerber und den damit einhergehenden bloß vorübergehenden Aufenthalt ebenso bewusst sein mussten, wie über den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführer in Österreich. So durften sie zu keinem Zeitpunkt (insbesondere seit Beginn der jeweiligen gemeinsamen Haushalte) mit der Fortsetzung eines gemeinsamen Familien- bzw. Privatlebens im Bundesgebiet rechnen.
Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine weiteren Verwandte oder Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. In den gegenständlichen Beschwerdefällen liegt daher im Bundesgebiet kein hinreichend intensives, und somit iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches den Ausweisungen der Beschwerdeführer entgegenstehen würde.Die Beschwerdeführer haben im Bundesgebiet keine weiteren Verwandte oder Personen, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. In den gegenständlichen Beschwerdefällen liegt daher im Bundesgebiet kein hinreichend intensives, und somit iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben vor, welches den Ausweisungen der Beschwerdeführer entgegenstehen würde.
Es liegt in Bezug auf die Beschwerdeführer ebenso wenig ein Eingriff in ihr Privatleben vor, welcher zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal sich der Aufenthalt der insgesamt rund sechs Monate im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführer lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nach nunmehriger rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig ist und der aufgrund des von ihnen angestrengten Asylverfahrens rechtmäßige Aufenthalt während der gesamten Verfahrensdauer ein unsicherer war und die Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein mussten.Es liegt in Bezug auf die Beschwerdeführer ebenso wenig ein Eingriff in ihr Privatleben vor, welcher zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre, zumal sich der Aufenthalt der insgesamt rund sechs Monate im Bundesgebiet aufhaltenden Beschwerdeführer lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr abgewiesenen - Antrag auf internationalen Schutz stützt, der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nach nunmehriger rechtskräftiger Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz unrechtmäßig ist und der aufgrund des von ihnen angestrengten Asylverfahrens rechtmäßige Aufenthalt während der gesamten Verfahrensdauer ein unsicherer war und die Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein mussten.
Aus dem Sachverhalt geht auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführer sonstige Umstände aufweisen, die auf eine hinreichend starke gesellschaftliche Integration im Bundesgebiet schließen lassen könnten - insbesondere beherrschen sie nicht die deutsche Sprache - bzw. sind sie den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch gab die Erstbeschwerdeführerin eine zwischenzeitliche Veränderung ihrer Verhältnisse dem erkennenden Asylgerichtshof - etwa in Form einer schriftlichen Beschwerdeergänzung - nicht bekannt.
Ebenso könnten sich die Beschwerdeführer wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, zumal sie dort weiterhin über zahlreiche (auch nahe) Verwandte verfügen, mit denen sie vor der Einreise nach Österreich gelebt haben. Auch beträgt die Zeit ihrer Abwesenheit vom Kosovo lediglich rund sechs Monate (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu ihrer Heimat über engere persönliche Bindungen verfügen - dort leben ua. weiterhin die Geschwister der Beschwerdeführerin - als zu Österreich (in dem eigenen Angaben zufolge lediglich ihr Onkel und Cousinen leben, mit denen sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo keine besonders enge persönliche Beziehung pflegten), zumal die Beschwerdeführer außerdem den überwiegenden Teil ihres Lebens auch in ihrem Herkunftsstaat verbracht haben.Ebenso könnten sich die Beschwerdeführer wieder gut in die kosovarische Gesellschaft eingliedern, zumal sie dort weiterhin über zahlreiche (auch nahe) Verwandte verfügen, mit denen sie vor der Einreise nach Österreich gelebt haben. Auch beträgt die Zeit ihrer Abwesenheit vom Kosovo lediglich rund sechs Monate vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie jüngstes Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Randnr. 76). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer zu ihrer Heimat über engere persönliche Bindungen verfügen - dort leben ua. weiterhin die Geschwister der Beschwerdeführerin - als zu Österreich (in dem eigenen Angaben zufolge lediglich ihr Onkel und Cousinen leben, mit denen sie vor ihrer Ausreise aus dem Kosovo keine besonders enge persönliche Beziehung pflegten), zumal die Beschwerdeführer außerdem den überwiegenden Teil ihres Lebens auch in ihrem Herkunftsstaat verbracht haben.
Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher in einer Gesamtbetrachtung, dass die verfügten Ausweisungen der Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere zur Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsregelungen notwendig sind.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches behauptet wurde.
Die Ausweisungen stellen daher keine ungerechtfertigten Eingriffe in Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisungen stellen daher keine ungerechtfertigten Eingriffe in Artikel 8, EMRK dar.
Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch von der Erstbeschwerdeführerin solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 hervorgekommen, und wurden auch von der Erstbeschwerdeführerin solche nicht behauptet.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer. Auch treten die Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, Intensität, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse, Unterkunft, wirtschaftliche GründeZuletzt aktualisiert am
16.06.2010