Norm
AVG §66 Abs4Spruch
S13 224.284-6/2010/5E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S13 224.286-6/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA.
Russische Föderation, vertreten durch: RA Mag. Mag. Ingrid WEBER, Rotenturmstraße 19/1/1/29A, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2010, FZ. 09 08.787 - BAW, zur Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 66 Abs 4 AVG, BGBl. Nr. 51 idgF. iVm. Art. 20 Abs. 1 lit d) und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, BGBl. Nr. 51 idgF. in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera d,) und Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensgang
Erster Asylantrag
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste gemeinsam mit seiner Familie illegal in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 02.07.2001 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) vom 30.10.2001, Zl. 224.284/0-VI/18/01, wurde der Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 5 Abs. 4 iVm Art. 9 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages, BGBl. III 1997/165 (im Folgenden: Dublin-Ü) Deutschland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) vom 30.10.2001, Zl. 224.284/0-VI/18/01, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 5, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 9, des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gestellten Asylantrages, BGBl. römisch drei 1997/165 (im Folgenden: Dublin-Ü) Deutschland für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständig ist.
Der Beschwerdeführer wurde, nachdem der Bescheid rechtskräftig geworden war, am 11.12.2001 gemeinsam mit seiner Familie nach Deutschland rücküberstellt.
Zweiter und dritter Asylantrag
Der Beschwerdeführer reiste jedoch gemeinsam mit seiner Familie erneut illegal nach Österreich ein.
Verfahren vor dem Bundesasylamt und erster Bescheid
Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2003 in Österreich einen zweiten Asylantrag (AIS, vgl. AS 1 im Akt der Ehefrau).Der Beschwerdeführer stellte am 21.03.2003 in Österreich einen zweiten Asylantrag (AIS, vergleiche AS 1 im Akt der Ehefrau).
Mit erstem Bescheid des Bundesasylamts vom 28.07.2003, FZ. 03 09.308-BAT, wurde auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AIS DGA S. 1, vgl. AS 25 im Akt der Ehefrau).Mit erstem Bescheid des Bundesasylamts vom 28.07.2003, FZ. 03 09.308-BAT, wurde auch der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (AIS DGA S. 1, vergleiche AS 25 im Akt der Ehefrau).
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 23.09.2003, Zl. 224.284/4-VI/18/03, gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen (AIS DGA S. 1, vgl. AS 55 im Akt der Ehefrau).Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des UBAS vom 23.09.2003, Zl. 224.284/4-VI/18/03, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen (AIS DGA S. 1, vergleiche AS 55 im Akt der Ehefrau).
Gegen den Bescheid des UBAS erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde (AIS DGA S. 2, AS 99 im Akt der Ehefrau).
Exkurs: Dritter Asylantrag
Der Beschwerdeführer stellte am 31.12.2003 einen dritten Asylantrag (AS 1,7). Zu diesem Zeitpunkt hatte der VwGH noch nicht über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS entschieden.
Am 28.01.2004 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der mittlerweile in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die deutschen Behörden (AS 71).Am 28.01.2004 stellte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der mittlerweile in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) an die deutschen Behörden (AS 71).
Mit Faxnachricht vom 09.02.2004, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.02.2004, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen zu (AS 71).
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2004, FZ. 03 39.094-BAW, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 iVm Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II-VO mit der Begründung zurückgewiesen, dass Deutschland für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde demgemäß aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 75).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2004, FZ. 03 39.094-BAW, wurde der dritte Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin II-VO mit der Begründung zurückgewiesen, dass Deutschland für die Führung des Asylverfahrens zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde demgemäß aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 75).
Der Bescheid erwuchs am 09.03.2004 in Rechtskraft (AIS DGA S. 2).
Wegen der zwischenzeitigen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der VwGH-Beschwerde gegen den UBAS-Bescheid betreffend den zweiten Asylantrag (siehe sogleich) konnte keine Überstellung nach Deutschland erfolgen.
Fortgang des Verfahrens betreffend den zweiten Asylantrag
Der Beschwerde gegen den Bescheid des UBAS betreffend den zweiten Asylantrag war noch vor Rechtskraft des Bescheides über den dritten Asylantrag mit Beschluss des VwGH vom 20.01.2004, Zl. 2004/20/0009-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden (AIS DGA S. 2, AS 87 im Akt der Ehefrau).
Mit Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013-9, wurde der angefochtene erste Bescheid des UBAS betreffend den zweiten Asylantrag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben (AIS DGA S. 3, AS 109 im Akt der Ehefrau).
Daraufhin wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.07.2003, FZ. 03 09.308-BAT, mit (zweitem) Bescheid des UBAS vom 04.04.2005, FZ. 224.284/14-VI/18/05, behoben (AIS DGA S. 3, AS 141 und 159 im Akt der Ehefrau).
Mit einem zweiten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, FZ. 03 09.308-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 schließlich erneut zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 13 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin II - VO, für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AIS DGA S. 4, vgl. AS 181 im Akt der Ehefrau).Mit einem zweiten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2005, FZ. 03 09.308-BAT, wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 schließlich erneut zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e,) Dublin römisch zwei - VO, für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig sei. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AIS DGA S. 4, vergleiche AS 181 im Akt der Ehefrau).
Der dagegen eingebrachte Berufung (AIS DGA S. 5, vgl. AS 203 und 225 im Akt der Ehefrau) wurde mit (drittem) Bescheid des UBAS vom 16.08.2005, Zl.: 224.284/15-VI/18/03, stattgegeben, der zweite Bescheid des Bundesasylamts vom 02.05.2005, FZ. 03 09.308-BAT behoben und gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt verwiesen (AIS DGA S. 5, vgl. AS 229 und 261im Akt der Ehefrau).Der dagegen eingebrachte Berufung (AIS DGA S. 5, vergleiche AS 203 und 225 im Akt der Ehefrau) wurde mit (drittem) Bescheid des UBAS vom 16.08.2005, Zl.: 224.284/15-VI/18/03, stattgegeben, der zweite Bescheid des Bundesasylamts vom 02.05.2005, FZ. 03 09.308-BAT behoben und gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesasylamt verwiesen (AIS DGA S. 5, vergleiche AS 229 und 261im Akt der Ehefrau).
Das Verfahren zum zweiten Asylantrag wurde vom Bundesasylamt ein weiteres Mal fortgeführt und die Behörde ersuchte mit Schreiben vom 18.10.2005 die deutschen Behörden erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (AS 289 im Akt der Ehefrau).
Mit Schreiben vom 20.10.2005, eingelangt beim Bundesasylamt am 21.10.2005, erklärte sich Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Dublin-Ü iVm Art. 10 Abs. 1 lit. e) Dublin-Ü bereit; dies unter Hinweis darauf, dass für die Überstellung die Übergangsvorschriften des Art. 29 Abs. 2 Dublin-Ü gelten würden. Die sechs-monatige Überstellungsfrist nach dem Dublin-Ü werde "ab dem Datum dieser Verfügung" berechnet und die frühere Zustimmung Deutschlands werde durch diese ersetzt (AIS DGA S. 6, AS 295, 297 im Akt der Ehefrau).Mit Schreiben vom 20.10.2005, eingelangt beim Bundesasylamt am 21.10.2005, erklärte sich Deutschland zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, Dublin-Ü in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Litera e,) Dublin-Ü bereit; dies unter Hinweis darauf, dass für die Überstellung die Übergangsvorschriften des Artikel 29, Absatz 2, Dublin-Ü gelten würden. Die sechs-monatige Überstellungsfrist nach dem Dublin-Ü werde "ab dem Datum dieser Verfügung" berechnet und die frühere Zustimmung Deutschlands werde durch diese ersetzt (AIS DGA S. 6, AS 295, 297 im Akt der Ehefrau).
Mit drittem Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2005, FZ. 03 09.308-BAT, wurde der zweite Asylantrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 erneut als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 8 Abs. 4 iVm Art. 10 Abs. 1 lit. e des Dublin-Ü Deutschland zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde demgemäß aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AIS DGA S. 6, vgl. AS 311 im Akt der Ehefrau).Mit drittem Bescheid des Bundesasylamts vom 25.11.2005, FZ. 03 09.308-BAT, wurde der zweite Asylantrag gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 erneut als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 8, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz eins, Litera e, des Dublin-Ü Deutschland zuständig ist. Der Beschwerdeführer wurde demgemäß aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AIS DGA S. 6, vergleiche AS 311 im Akt der Ehefrau).
Die dagegen eingebrachte Berufung (AIS DGA S. 6, vgl. AS 339 und 351 im Akt der Ehefrau) wurde mit drittem Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.: 224.284/16-VI/18/05, zugestellt am 07.06.2006 (AIS DGA S. 7, vgl. AS 357 und 381 im Akt der Ehefrau) gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen (AIS DGA S. 7, vgl. AS 357 und 381 im Akt der Ehefrau).Die dagegen eingebrachte Berufung (AIS DGA S. 6, vergleiche AS 339 und 351 im Akt der Ehefrau) wurde mit drittem Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.: 224.284/16-VI/18/05, zugestellt am 07.06.2006 (AIS DGA S. 7, vergleiche AS 357 und 381 im Akt der Ehefrau) gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen (AIS DGA S. 7, vergleiche AS 357 und 381 im Akt der Ehefrau).
Der UBAS stellte im Wesentlichen begründend fest, dass das frühere Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland negativ beendet worden sei. Bei einer Abschiebung nach Deutschland zum Zwecke der Durchführung seines dortigen Asylverfahrens werde es nicht zu einer Trennung der Familie kommen. Die nunmehr in Österreich verheiratete Tochter sei volljährig und lebe bei ihrem Ehemann. Deutschland gehe im Übrigen im Fremdenrecht im Sinne der EMRK vor, und ein eventuell bestehendes Abschiebungshindernis könne bei der dort zuständigen Behörden oder einem nachprüfenden Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es bestehe somit kein Grund, dass Österreich wegen drohenden Verstoßes gegen Art. 3 oder 8 EMRK verpflichtet sei, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 4 Dublin-Ü Gebrauch zu machen.Der UBAS stellte im Wesentlichen begründend fest, dass das frühere Asylverfahren des Beschwerdeführers in Deutschland negativ beendet worden sei. Bei einer Abschiebung nach Deutschland zum Zwecke der Durchführung seines dortigen Asylverfahrens werde es nicht zu einer Trennung der Familie kommen. Die nunmehr in Österreich verheiratete Tochter sei volljährig und lebe bei ihrem Ehemann. Deutschland gehe im Übrigen im Fremdenrecht im Sinne der EMRK vor, und ein eventuell bestehendes Abschiebungshindernis könne bei der dort zuständigen Behörden oder einem nachprüfenden Verwaltungsgericht geltend gemacht werden. Es bestehe somit kein Grund, dass Österreich wegen drohenden Verstoßes gegen Artikel 3, oder 8 EMRK verpflichtet sei, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 4, Dublin-Ü Gebrauch zu machen.
Der gegen den dritten Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 31.08.2006, Zl. AW 2006/20/0392-6, die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AIS DGA S. 8, vgl. AS 423 im Akt der Ehefrau).Der gegen den dritten Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des VwGH vom 31.08.2006, Zl. AW 2006/20/0392-6, die aufschiebende Wirkung zuerkannt (AIS DGA S. 8, vergleiche AS 423 im Akt der Ehefrau).
Etwa drei Jahre später, nämlich mit Beschluss des VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/19/1149-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (AIS DGA S. 8, vgl. AS 433 im Akt der Ehefrau) und der angefochtene Bescheid damit rechtskräftig.Etwa drei Jahre später, nämlich mit Beschluss des VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2006/19/1149-6, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (AIS DGA S. 8, vergleiche AS 433 im Akt der Ehefrau) und der angefochtene Bescheid damit rechtskräftig.
Gegenständlicher (vierter) Asylantrag
Der Beschwerdeführer stellte daraufhin am 23.07.2009 den gegenständlichen (vierten) Asylantrag (AS 25).
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (AS 23).
Am 10.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG und § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 135).Am 10.08.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 135).
Am 11.08.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Russisch einvernommen (AS 47).
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.08.2009, FZ. 09 08.787 - EAST Ost, übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche (vierte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 57, 117).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 12.08.2009, FZ. 09 08.787 - EAST Ost, übernommen am selben Tag, wurde der gegenständliche (vierte) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 57, 117).
In der Begründung des Spruchpunktes I. hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands seit dem letzten rechtskräftigen Bescheid nichts geändert habe. In der Begründung des Spruchpunktes II. hat das Bundesasylamt ausgeführt, eine Ausweisung nach Deutschland verletze weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK).In der Begründung des Spruchpunktes römisch eins. hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands seit dem letzten rechtskräftigen Bescheid nichts geändert habe. In der Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. hat das Bundesasylamt ausgeführt, eine Ausweisung nach Deutschland verletze weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch das Recht auf Achtung des Privatlebens (Artikel 8, EMRK).
Erstes Verfahren vor dem Asylgerichtshof, weiterer Verlauf
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 19.08.2009 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben (AS 137).
Die Beschwerde langte am 25.08.2009 beim nunmehr zuständigen Asylgerichtshof ein.
Am 31.08.2009 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein.
Am 19.09.2010 informierte das Bundesasylamt die zuständigen deutschen Behörden telefonisch über den neuen Asylantrag und den von ihm ausgesprochenen negativen Bescheid und fragte an, ob die Zustimmung der deutschen Behörde zur Wiederaufnahe des Beschwerdeführers noch aufrecht sei, was die deutsche Behörde bejahte und um Überführung des Beschwerdeführers nach München und vorherige Ankündigung bat (AS 175).
Am 21.09.2009 informierte das Bundesasylamts den Asylgerichtshof über die Zustimmung der deutschen Behörde, indem es den Aktenvermerk zum oben angeführten Gespräch in Kopie übermittelte.
Am 22.09.2009 und am 01.10.2009 langten weitere Beschwerdeergänzungen beim Asylgerichtshof ein.
Mit Erkenntnis vom 17.11.2009, GZ S13 224.286-5/2009/6E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG stattgegeben und den Bescheid behoben, da das Bundesasylamts keine Ermittlungen zu einem nach fast siebenjährigen Aufenthal eventuell vorhandenen schützenswerten Privat- oder Familienleben (Art. 8 EMRK) in Österreich getätigt hatte, wodurch das Bundesasylamt eine mögliche Anwendungspflicht des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO nicht ausreichend hatte prüfen können (AS 179).Mit Erkenntnis vom 17.11.2009, GZ S13 224.286-5/2009/6E, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Satz 2 AsylG stattgegeben und den Bescheid behoben, da das Bundesasylamts keine Ermittlungen zu einem nach fast siebenjährigen Aufenthal eventuell vorhandenen schützenswerten Privat- oder Familienleben (Artikel 8, EMRK) in Österreich getätigt hatte, wodurch das Bundesasylamt eine mögliche Anwendungspflicht des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht ausreichend hatte prüfen können (AS 179).
Fortgang des Verfahrens betreffend den vierten Asylantrag
Das Bundesasylamt nahm das Verfahren wieder auf und der Beschwerdeführer wurde am 08.01.2010 vom Bundesasylamt Außenstelle Wien in Anwesenheit ihrer Vertreterin sowie eines geeigneten Dolmetschers einvernommen (AS 255).
Am 24.02.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, welcher ein Konvolut von Schriftstücken betreffend ihre vergebliche Suche nach Arbeit beigelegt war (AS 279 - 305).
Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.03.2010, FZ. 09 08.787 - BAW (im Folgenden: angefochtener Bescheid), von der rechtsfreundlichen Vertreterin am 16.03.2010 übernommen (AS 389), wurde der gegenständliche (vierte) Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt II.) (AS 307).Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 10.03.2010, FZ. 09 08.787 - BAW (im Folgenden: angefochtener Bescheid), von der rechtsfreundlichen Vertreterin am 16.03.2010 übernommen (AS 389), wurde der gegenständliche (vierte) Antrag auf internationalen Schutz neuerlich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) (AS 307).
In der Begründung des Spruchpunktes I. hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands nichts geändert habe. In der Begründung des Spruchpunkte II. hat das Bundesasylamt ausgeführt, eine Ausweisung nach Deutschland verletze weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Der Beschwerdeführer verfüge zwar über private und familiäre Beziehungen in Österreich, diese seien jedoch nicht ausreichend intensiv, um eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich zu begründen.In der Begründung des Spruchpunktes römisch eins. hat das Bundesasylamt ausgeführt, dass sich an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zur Beurteilung der Zuständigkeit Deutschlands nichts geändert habe. In der Begründung des Spruchpunkte römisch zwei. hat das Bundesasylamt ausgeführt, eine Ausweisung nach Deutschland verletze weder das Recht auf Achtung des Familienlebens noch des Privatlebens (Artikel 8, EMRK). Der Beschwerdeführer verfüge zwar über private und familiäre Beziehungen in Österreich, diese seien jedoch nicht ausreichend intensiv, um eine besondere Bindung des Beschwerdeführers zu Österreich zu begründen.
Beschwerde und Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 30.03.2010 durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde beim Bundesasylamt erhoben, wobei der Beschwerdeschrift ein Konvolut von Schriftstücken zum Asylverfahren in Deutschland und zum Asylverfahren einer der Töchter des Beschwerdeführers beigelegt war (AS 413).
In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages sei rechtswidrig, da dadurch in ihre durch die EMRK (insbesondere Art. 3 und 8 EMRK) gewährleisteten Rechte eingegriffen werde.In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, die Zurückweisung des gegenständlichen Asylantrages sei rechtswidrig, da dadurch in ihre durch die EMRK (insbesondere Artikel 3 und 8 EMRK) gewährleisteten Rechte eingegriffen werde.
Es liege nämlich keine Zuständigkeit Deutschlands vor und hätte das Bundesasylamt ein materielles Verfahren durchführen und der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragen müssen. Darüber hinaus bestehe eine sehr enge Beziehung zu den in Österreich lebenden erwachsenen Kindern des Beschwerdeführers und deren Familien. Das Bundesasylamt habe jedoch keine ausreichenden Ermittlungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angestellt. Weiters sei die sechs-monatige Überstellungsfrist "längst" abgelaufen.
Die Beschwerde langte am 08.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
Da die Beschwerde nach Aktenlage und zusätzlich vom Asylgerichtshof erbetener ergänzender Auskunft des Bundesasylamtes erst am 31.03.2010 per E-Mail versandt und am selben Tag eingegangen zu sein schien, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, GZ. S13 224.286-6/2010/2E, gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurück.Da die Beschwerde nach Aktenlage und zusätzlich vom Asylgerichtshof erbetener ergänzender Auskunft des Bundesasylamtes erst am 31.03.2010 per E-Mail versandt und am selben Tag eingegangen zu sein schien, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 09.04.2010, GZ. S13 224.286-6/2010/2E, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurück.
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers machte unter Übermittlung einer elektronischen Versandmeldung geltend, dass die Auskunft des Bundesasylamtes unrichtig gewesen sei und die Beschwerde bereits am 30.03.2010 in den Abendstunden per E-Mail versandt worden sei.
Der Verspätungsbeschluss vom Asylgerichtshof wurde demgemäß mit Beschluss vom 19.04.2010, GZ. 224.284-6/2010/4Z, unter Berufung auf § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof weitergeführt.Der Verspätungsbeschluss vom Asylgerichtshof wurde demgemäß mit Beschluss vom 19.04.2010, GZ. 224.284-6/2010/4Z, unter Berufung auf Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof weitergeführt.
Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.Über die vorliegende Beschwerde konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Sachverhalt
Sachverhaltsfeststellung im Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.:
224.284/16-VI/18/05, hinsichtlich des zweiten und im Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2004, FZ. 03 39.094-BAW, hinsichtlich des dritten Asylantrages des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern aus einem Drittland kommend in Deutschland eingereist. Ihr Asylverfahren wurde in Deutschland negativ rechtskräftig beendet und eine Ausreiseaufforderung ausgesprochen.
Der Beschwerdeführer ist nach der Einreise nach Deutschland gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern zweimal illegal in Österreich eingereist und hat ingesamt drei weitere Asylanträge gestellt.
Deutschland hat sich zunächst auf der Grundlage des Dublin-Ü und später erneut auf jener der Dublin II-VO bereit erklärt, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
Das deutsche Asylverfahren entspricht den Bestimmungen der EMRK und es besteht keine Gefahr, dass es bei einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland in der Folge zu einer Trennung der Familie kommen wird.
Die Ehefrau und die beiden Töchter des Beschwerdeführers leben in Österreich. Die ältere Tochter des Beschwerdeführers ist volljährig und in Österreich mit einem Asylwerber georgischer Staatsangehörigkeit verheiratet, mit dem sie im gemeinsamen Haushalt lebt.
Aktueller Sacherverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung der Beweismittel des gegenständlichen Verfahrens stellt sich in Ergänzung des im Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.: 224.284/16-VI/18/05 und im Bescheid des Bundesasylamts vom 19.02.2004, FZ. 03 39.094-BAW, festgestellten Sachverhaltes folgender aktueller Sachverhalt dar:
Die deutsche Behörde hat der Überstellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesasylamt am 19.09.2009 erneut zugestimmt. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom selben Tag, an dessen inhaltlicher Richtigkeit der Asylgerichtshof keinen Zweifel hat.
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. 135/2009 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende (vierte) Asylverfahren ist seit 23.07.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende (vierte) Asylverfahren ist seit 23.07.2009 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) und Abs. 2 Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung im Rahmen einer Wiederaufnahme nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Einlagen der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder nach einer Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.Gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d,) und Absatz 2, Dublin II-VO geht, wenn die Überstellung im Rahmen einer Wiederaufnahme nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach Einlagen der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder nach einer Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, durchgeführt wird, die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber flüchtig ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Abs. 2 ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z. 1) oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (Z. 2).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Gesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Absatz 2, ist die Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Gesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde (Ziffer 2,).
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerde ist auch begründet, da die Zurückweisung des (vierten) Asylantrages sowie die darauf beruhende Ausweisung nach Deutschland rechtswidrig sind.
Rechtswidrige Zurückweisung des (vierten) Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (§ 68 AVG)Rechtswidrige Zurückweisung des (vierten) Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, AVG)
Die Zurückweisung des erneuten Antrags auf internationalen Schutz ist rechtswidrig, da keine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG Abs. 1 vorliegt.Die Zurückweisung des erneuten Antrags auf internationalen Schutz ist rechtswidrig, da keine entschiedene Sache gemäß Paragraph 68, AVG Absatz eins, vorliegt.
Inhalt und Auslegung des § 68 Abs. 1 AVG im AsylrechtInhalt und Auslegung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG im Asylrecht
In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof zunächst an die einschlägige Judikatur zur Auslegung und Anwendung von § 68 Abs. 1In diesem Zusammenhang erinnert der Asylgerichtshof zunächst an die einschlägige Judikatur zur Auslegung und Anwendung von Paragraph 68, Absatz eins
AVG.
Der VwGH betont, dass bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Der VwGH betont, dass bei der Prüfung der Identität der Sache von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen ist, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).
Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097).
Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380).Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626 und VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380).
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgeanträgen im Rahmen der Dublin II-VO nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 3 Abs. 2 Dublin -Verordnung geboten wäre.Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 07.05.2008, Zl. 2007/19/0466, festgehalten, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch bei Folgeanträgen im Rahmen der Dublin II-VO nachträglich zu einer Zuständigkeitsverschiebung kommen kann. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn "sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers oder die Verhältnisse im Zielstaat relevant geändert hätten, weshalb - anders als im Erstverfahren - die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin -Verordnung geboten wäre.
Anwendung auf den vorliegenden Sachverhalt
In Bezug auf die Voraussetzungen des § 68 AVG im konkreten Fall, stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der Asylbescheid zum dritten Asylantrag mangels Beschwerdeerhebung an den VwGH und später auch jener zum zweiten Asylantrag durch Beschluss des VwGH formell rechtskräftig geworden sind.In Bezug auf die Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG im konkreten Fall, stellt der Asylgerichtshof zunächst fest, dass der Asylbescheid zum dritten Asylantrag mangels Beschwerdeerhebung an den VwGH und später auch jener zum zweiten Asylantrag durch Beschluss des VwGH formell rechtskräftig geworden sind.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller in Person des Beschwerdeführers sowie das Begehren des erneuten Asylantrags identisch sind.
Zur Rechtslage ist festzustellen, dass sich diese zumindest im Hinblick auf jene, die dem Bescheid des UBAS vom 31.05.2006, Zl.:
224.284/16-VI/18/05 betreffend den zweiten Asylantrag zugrundeliegt, insofern geändert hat, als sich die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des gegenständlichen (vierten) Asylantrages nicht mehr nach dem Dublin-Ü sondern nach der Dublin II-VO richtet und die Dublin II-VO im Gegensatz zum Dublin-Ü als Rechtsfolge des Verstreichens der sechs-monatigen Überstellungsfrist einen Zuständigkeitsübergang vorsieht.
Es liegt beim gegenständlichen Asylantrag aber jedenfalls schon allein deshalb keine "entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Refererenzbescheide insofern geändert hat, als die sechs-monatige Überstellungfrist gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO schon vor der Beschwerdeerhebung verstrichen war, ohne dass der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt worden wäre.Es liegt beim gegenständlichen Asylantrag aber jedenfalls schon allein deshalb keine "entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt in Bezug auf die Refererenzbescheide insofern geändert hat, als die sechs-monatige Überstellungfrist gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d,) Dublin II-VO schon vor der Beschwerdeerhebung verstrichen war, ohne dass der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt worden wäre.
Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Überstellungfrist schon mit dem Einlangen der Zustimmung der deutschen Behörden im Verfahren betreffend den dritten Asylantrag (10.02.2004 auf der Basis der Dublin II-VO) zu laufen begonnen hat oder erst mit jener im fortgesetzten Verfahren zum zweiten Asylantrag (21.10.2005 auf der Basis des Dublin-Ü, welche die Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs allerdings noch nicht vorsah).
Es kann weiters dahingestellt bleiben, ob die spätere Zustimmung auf der Basis des Dublin-Ü tatsächlich - wie die deutsche Behörde offenbar meinte - die ältere Zustimung auf der Basis der Dublin II-VO ersetzt.
Schließlich kann ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die vom VwGH zuerkannte aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den UBAS-Bescheid betreffend den zweiten Asylantrag (vom 20.01.2004) den Beginn der Überstellungfrist auch mit Wirkung in Bezug auf die am 21.10.2005 erfolgte Zustimmung (im Rahmen des Verfahrens betreffend den dritten Asylantrag) auf das Datum des abschließenden Beschlusses des VwGH (30.06.2009) verlegt hat.
Es steht nämlich jedenfalls fest, dass das Bundesasylamt die deutsche Behörde ein weiteres Mal, nämlich am 19.09.2009 um Zustimung zur Wiederaufnahme ersucht und eine positive Antwort erhalten hat. Damit begann spätestens zu diesem Zeitpunkt die Überstellungfrist des Art. 20 Abs. 1 lit d) Dublin II-VO erneut zu laufen.Es steht nämlich jedenfalls fest, dass das Bundesasylamt die deutsche Behörde ein weiteres Mal, nämlich am 19.09.2009 um Zustimung zur Wiederaufnahme ersucht und eine positive Antwort erhalten hat. Damit begann spätestens zu diesem Zeitpunkt die Überstellungfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d,) Dublin II-VO erneut zu laufen.
Da aber auch diese Überstellungfrist somit spätestens am 20.03.2010 abgelaufen war, ohne dass der Beschwerdeführer nach Deutschland überstellt worden war und - mangels zu diesem Zeitpunkt vorliegender Beschwerde - dem Ablauf der Frist nicht einmal ein faktischer Abschiebeschutz (sieben Tage nach Beschwerdeerhebung und Eingang beim Asylgerichtshof) entgegenstand, ist die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt auf Österreich übergangen.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass dem Beginn der letzten Überstellungfrist auch nicht entgegensteht, dass das Wiederaufnahmeersuchen und die Zustimmung der deutschen Behörde unter Missachtung der Formvorschriften der Dublin II-VO (zB Verwendung eines einheitlichen Formulars) auf höchst informellem Wege sowie erst nach Erlass des Bescheids erfolgte.
Ein derartiger Verfahrensfehler der Behörde kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Wechsel der Zuständigkeit nämlich nicht entgegengehalten werden, da die Behörde jedenfalls vom Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bis zum Zeitpunkt des Ablauf der Frist wegen eines durchsetzbaren Bescheides samt Zusicherung der deutschen Behörden in der Lage war, die Überstellung durchzuführen und dies aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat. Gerade dies soll nämlich mit der Rechtsfolge des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO verhindert werden.Ein derartiger Verfahrensfehler der Behörde kann dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Wechsel der Zuständigkeit nämlich nicht entgegengehalten werden, da die Behörde jedenfalls vom Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides bis zum Zeitpunkt des Ablauf der Frist wegen eines durchsetzbaren Bescheides samt Zusicherung der deutschen Behörden in der Lage war, die Überstellung durchzuführen und dies aus unerfindlichen Gründen unterlassen hat. Gerade dies soll nämlich mit der Rechtsfolge des Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO verhindert werden.
Rechtswidrige Ausweisung nach Deutschland (§ 10 Abs. 1 AsylG)Rechtswidrige Ausweisung nach Deutschland (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG)
Die Ausweisung nach Deutschland ist rechtswidrig, da die zurückweisende Entscheidung betreffend den gegenständlichen Asylantrag gemäß § 68 AVG rechtswidrig war.Die Ausweisung nach Deutschland ist rechtswidrig, da die zurückweisende Entscheidung betreffend den gegenständlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, AVG rechtswidrig war.
Da die Ausweisung nach Deutschland rechtswidrig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Unrecht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Deutschland rechtswidrig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Unrecht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in diesen Staat zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.
Behebung des angefochtenen Bescheids
Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG), ist § 41 Abs 3, 2. und 3. Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs 4 AVG, die dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG), ist Paragraph 41, Absatz 3, 2 und 3, Satz AsylG nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die dem Asylgerichtshof das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern.
Das Bundesasylamt wird das nunmehr zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß § 5 AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.Das Bundesasylamt wird das nunmehr zugelassene Asylverfahren des Beschwerdeführers in geeigneter Weise inhaltlich zu prüfen haben. Eine neuerliche Unzuständigkeitsentscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG kommt bei der gegebenen Sachlage nicht mehr in Frage.
Schlagworte
Überstellungsfrist, ZeitablaufZuletzt aktualisiert am
01.06.2010