TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/21 C10 242600-2/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

C10 242600-2/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 09.301-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Vietnam, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 09.301-BAS, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:

I.1. Verfahrensgangrömisch eins.1. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am 12.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.1. Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat am 12.08.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (in der Folge: AsylG 1997), eingebracht.

Am 25.09.2003 fand vor dem BAS eine niederschriftliche Einvernahme der Bf. im Asylverfahren statt.

Das BAS wies mit Bescheid vom 29.09.2003, AZ 03 24.170-BAS, zugestellt am 06.10.2003, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Sozialistische Republik Vietnam gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).Das BAS wies mit Bescheid vom 29.09.2003, AZ 03 24.170-BAS, zugestellt am 06.10.2003, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf. in die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).

2. Gegen den og. Bescheid des BAS richtete sich die beim BAS fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 07.10.2003. Die Bf. beantragte den angefochtenen Bescheid des BAS aufzuheben und der Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl zu gewähren sowie für den Fall der Abweisung des Berufungsantrages gem. § AsylG 1997 festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig sei.2. Gegen den og. Bescheid des BAS richtete sich die beim BAS fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS) vom 07.10.2003. Die Bf. beantragte den angefochtenen Bescheid des BAS aufzuheben und der Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl zu gewähren sowie für den Fall der Abweisung des Berufungsantrages gem. Paragraph AsylG 1997 festzustellen, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat unzulässig sei.

3. Mit Fax vom 26.02.2009 gab die Bf. ihre wahre Identität bekannt und übermittelte Dokumente.

4. Der ab 01.07.2008 zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes führte in der ggst. Rechtssache am 01.04.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. teilnahm und wies mit Erkenntnis vom 28.05.2009, Zl. C10 242600-0/2008/7E, durch Hinterlegung am 05.06.2009 zugestellt, die Beschwerde gemäß § 7 und § 8 Abs 1 1997 als unbegründet ab.4. Der ab 01.07.2008 zuständige Senat C10 des Asylgerichtshofes führte in der ggst. Rechtssache am 01.04.2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Bf. teilnahm und wies mit Erkenntnis vom 28.05.2009, Zl. C10 242600-0/2008/7E, durch Hinterlegung am 05.06.2009 zugestellt, die Beschwerde gemäß Paragraph 7 und Paragraph 8, Absatz eins, 1997 als unbegründet ab.

I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:

1. Die Bf. stellte am 04.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 06.08.2009 vor der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau-EAST sowie am 12.08.2009 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (in der Folge: EAST-West) niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2010, Zl. 09 09.301-BAS, zugestellt der durch Hinterlegung am 15.04.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Bf. gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005 (in der Folge: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam aus. In seiner Begründung traf das BAS nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen, stellte ferner die Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit der Bf. fest und ging davon aus, dass das Vorbringen der Bf. weitgehend identisch mit dem im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen sei. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohung durch die Nachbarn, von denen die Bf. sich Geld geborgt hätte, habe die Bf. auch ihm Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht sondern im Gegensatz dazu damals behauptet, sich Geld von den Geschwistern geborgt zu haben.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.04.2010, Zl. 09 09.301-BAS, zugestellt der durch Hinterlegung am 15.04.2010 wies das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg (in der Folge: BAS), den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies die Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, (in der Folge: AsylG 2005), aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Vietnam aus. In seiner Begründung traf das BAS nach Darstellung des Verfahrensganges ausführliche Länderfeststellungen, stellte ferner die Identität, Nationalität und Familienzugehörigkeit der Bf. fest und ging davon aus, dass das Vorbringen der Bf. weitgehend identisch mit dem im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründen sei. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohung durch die Nachbarn, von denen die Bf. sich Geld geborgt hätte, habe die Bf. auch ihm Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht sondern im Gegensatz dazu damals behauptet, sich Geld von den Geschwistern geborgt zu haben.

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass die Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses vom 28.05.2009, GZ C10 242600-0/2008/12E (gemeint wohl der Bescheid des BAS vom 29.09.2003, Zl. 03 24.170-BAS) dem Antrag entgegenstehe, weshalb die Asylbehörde zu dessen Zurückweisung verpflichtet sei, zumal es sich bei dem Vorbringen um Umstände handle, die bereits vor Abschluss des ersten Asylverfahrens bestanden hätten, die keine Asylrelevanz aufwiesen und keinen glaubhaften Kern beinhalten, an die eine positive Entscheidungsprognose angeknüpft werden könne.

Dieser Bescheid wurde am 15.04.2010 rechtswirksam zugestellt.

3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 28.04.2010 zur Post gegebene und fristgerechte Beschwerde der Bf. an den Asylgerichtshof vom 22.04.2010.

4. Das Bundesasylamt hat mit 03.05.2010 die Beschwerde einschließlich der Akten dem Asylgerichtshof vorgelegt.

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. C10 242600-2/2010/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 05.05.2010, Zl. C10 242600-2/2010/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2010, Zl. 242604-2/2010/5E wurde der Beschwerde des minderjährigen Sohnes des Bf. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.04.2010, Zl. 09 09.303-BAS, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung

II.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch zwei.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.

III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht

1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.012010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 75 Abs. 12 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß § 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 haben sich Fremde, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 über eine Hauptwohnsitzbestätigung gemäß Paragraph 19 a, MeldeG verfügen und sich nicht im Zulassungsverfahren befinden, erstmalig bis spätestens 01.03.2010 bei der der Kontaktstelle gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, Ziffer 2, MeldeG nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden.

2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.

Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.

B-VG.

3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.

4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.

5. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt im Hinblick auf die rechtskräftige Abweisung des Asylerstreckungsantrages den nunmehr vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2. Dies ist aufgrund folgender Erwägungen zu verneinen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; VwGH vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153; VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2008/01/0384).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann - wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist - dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402; VwGH vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153; VwGH vom 16.12.2009, Zl. 2008/01/0384).

Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bf für ihren minderjährigen Sohn, der Bf. zu C10 242604-2/2010, am 04.08.2009 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem jedoch - anders als im gegenständlichen Verfahren - kein Antrag auf Asylgewährung vorausgegangen ist: Wie dem Erkenntnis vom heutigen Tag zum Bf. C10 242604-2/2010 zu entnehmen ist, war dieser Antrag mangels res iudicata iSd § 68 Abs. 1 AVG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Um eine inhaltliche Beurteilung des Antrages des Sohnes der Bf. zu ermöglichen, wurde dessen Beschwerde stattgegeben; der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, wurde behoben. Damit befindet sich das Verfahren des Sohnes der Bf. wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.Im vorliegenden Fall war darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bf für ihren minderjährigen Sohn, der Bf. zu C10 242604-2/2010, am 04.08.2009 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dem jedoch - anders als im gegenständlichen Verfahren - kein Antrag auf Asylgewährung vorausgegangen ist: Wie dem Erkenntnis vom heutigen Tag zum Bf. C10 242604-2/2010 zu entnehmen ist, war dieser Antrag mangels res iudicata iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht als unzulässig zurückzuweisen. Um eine inhaltliche Beurteilung des Antrages des Sohnes der Bf. zu ermöglichen, wurde dessen Beschwerde stattgegeben; der Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Antrag des Sohnes der Beschwerdeführerin zurückgewiesen wurde, wurde behoben. Damit befindet sich das Verfahren des Sohnes der Bf. wieder im Stadium des Verfahrens vor dem Bundesasylamt.

Ungeachtet der Frage, ob die Bf. mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des § 34 AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihrer Kinder insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach § 34 AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist (vgl. idS zur Vorgängerregelung des § 10 AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).Ungeachtet der Frage, ob die Bf. mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einen neuen Sachverhalt vorgebracht hat, ist auch im gegenständlichen Verfahren das Regelungssystem des Paragraph 34, AsylG 2005 und damit das jeweilige Ergebnis im anhängigen Verfahren ihrer Kinder insoweit zu berücksichtigen, als allen (Kern-)Familienangehörigen der selbe Schutzumfang wie jenem Familienangehörigen gewährt wird, der den "stärksten Schutz" erhalten hat. Aus diesem Grund sind die Anträge aller Familienangehörigen im Rahmen des Familienverfahrens "gesondert zu prüfen" und die Verfahren "unter einem" zu führen. Die Führung eines Asylverfahrens ist nach Paragraph 34, AsylG 2005 schon dann geboten, wenn das Asylverfahren eines Angehörigen (noch) anhängig ist vergleiche idS zur Vorgängerregelung des Paragraph 10, AsylG 1997 jüngst VwGH 11.11.2008, 2008/23/1251).

Aus diesen Gründen wird das Bundesasylamt im fortgesetzten Verfahren über den vorliegenden Antrag der Bf. (auch) auf die Entscheidung hinsichtlich des Antrags ihres Sohnes in der dargelegten Weise Bedacht zu nehmen haben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Asylantragstellung, Bescheidbehebung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten