Norm
AsylG 2005 §34Spruch
B2 226.641-3/2010/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch die Richterin Mag. Magele als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:
Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.163 - EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde von XXXX vom 02.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.163 - EAST West, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 34 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde von römisch 40 vom 02.04.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.163 - EAST West, wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, stellte erstmalig am 09.05.2001 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2002, Zahl 01 11.058-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.07.2002, GZ 226.641/0-VI/18/01, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Mazedonien albanischer Volkszugehörigkeit, stellte erstmalig am 09.05.2001 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2002, Zahl 01 11.058-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.07.2002, GZ 226.641/0-VI/18/01, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.
Am 17.07.2003 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.03.2004, Zahl 03 21.567-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 mit Bescheid vom 28.05.2004, GZ 226.641/6-VI/18/04, abgewiesen.Am 17.07.2003 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.03.2004, Zahl 03 21.567-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 mit Bescheid vom 28.05.2004, GZ 226.641/6-VI/18/04, abgewiesen.
2. Am 28.01.2009 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz, und erklärte in seiner Erstbefragung am 29.01.2009 hinsichtlich seiner Fluchtgründe:
"Meine Fluchtgründe sind gleich geblieben. Ich möchte daher auch hier auf meine bereits gemachten Angaben verweisen. Es ist aber so, dass es in unserem Dorf XXXX ständig Probleme mit der mazedonischen Behörde bzw Polizei gibt.""Meine Fluchtgründe sind gleich geblieben. Ich möchte daher auch hier auf meine bereits gemachten Angaben verweisen. Es ist aber so, dass es in unserem Dorf römisch 40 ständig Probleme mit der mazedonischen Behörde bzw Polizei gibt."
Er sei seit acht Jahren in Österreich und möchte hier leben. Seine vier Kinder seien in Österreich geboren und integriert.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2009 diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 10.02.2009 diesen Antrag wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurde ein Antrag seiner Ehefrau gleichfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und Anträge von drei seiner Kinder gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 verfügt.Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurde ein Antrag seiner Ehefrau gleichfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und Anträge von drei seiner Kinder gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 verfügt.
Mit einheitlichem Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters vom 25.02.2009 wurde Beschwerde gegen diese Bescheide erhoben, zunächst jedoch ausgeführt, dass diese aufgrund fehlerhafter Zustellung offenbar nichtig seien.
3. Daraufhin hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.163 - EAST West, den Antrag vom 28.01.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.3. Daraufhin hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.03.2009, Zahl: 09 01.163 - EAST West, den Antrag vom 28.01.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurde der Antrag seiner Ehefrau gleichfalls gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und die Anträge von drei seiner Kinder gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 verfügt.Mit Bescheiden vom gleichen Tag wurde der Antrag seiner Ehefrau gleichfalls gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und die Anträge von drei seiner Kinder gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Weiters wurde in allen Fällen eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 verfügt.
Festgehalten wurde in sämtlichen Bescheiden, dass aufgrund mangelhafter Zustellung bisher noch keine Entscheidung über die Anträge erfolgt sei und daher keine Bescheide erlassen worden seien.
Gegen diese Bescheide wurden innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Beschwerden erhoben.
4. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 stellte der bevollmächtigte Vertreter für den Beschwerdeführer (und die übrigen Familienmitglieder) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009.4. Mit Schriftsatz vom 01.04.2010 stellte der bevollmächtigte Vertreter für den Beschwerdeführer (und die übrigen Familienmitglieder) einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2009.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.04.2010, Zahl: 09 01.163, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG stattgegeben.Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 07.04.2010, Zahl: 09 01.163, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG stattgegeben.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09.01.163 - EAST West, wurde der Beschwerde vom 02.04.2010 gemäß § 64a Abs. 1 AVG stattgegeben. Lediglich zufolge der Begründung der Entscheidung sei der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (vom 05.03.2009, Zl. 09 01.163-EAST West) behoben worden.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2010, Zahl: 09.01.163 - EAST West, wurde der Beschwerde vom 02.04.2010 gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG stattgegeben. Lediglich zufolge der Begründung der Entscheidung sei der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes (vom 05.03.2009, Zl. 09 01.163-EAST West) behoben worden.
Begründend wurde weiters ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 25.11.2009, Zahl: 2007/01/1153, festgehalten, dass alle Familienangehörige entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind.
Da das Vorgehen des Bundesasylamtes im gegenständlichen Fall - die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Gattin seien wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, jene der gemeinsamen Kinder nach inhaltlicher Prüfung abgewiesen worden - unzulässig sei, seien die angefochtenen Bescheide im Rahmen der Berufungsvorentscheidung zu beheben.
6. Dagegen brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG ein.6. Dagegen brachte der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG ein.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 erging an das Bundesasylamt und den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß § 64a Abs. 3 AVG die Mitteilung, dass mit Einlangen des gegenständlichen Vorlageantrages beim Asylgerichtshof am 05.05.2010 die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 außer Kraft getreten ist.7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 06.05.2010 erging an das Bundesasylamt und den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 64 a, Absatz 3, AVG die Mitteilung, dass mit Einlangen des gegenständlichen Vorlageantrages beim Asylgerichtshof am 05.05.2010 die Berufungsvorentscheidung des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 außer Kraft getreten ist.
8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, GZ. B2 226.641-3/2010/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 12.05.2010, GZ. B2 226.641-3/2010/3Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von XXXX (GZ 235.935) und Vater von XXXX (GZ 314.428), deren Beschwerde seit September 2007 beim Asylgerichtshof anhängig ist, XXXX (GZ 235.934), XXXX (GZ 249.346) und XXXX (GZ 413.034).Der Beschwerdeführer ist der Ehemann von römisch 40 (GZ 235.935) und Vater von römisch 40 (GZ 314.428), deren Beschwerde seit September 2007 beim Asylgerichtshof anhängig ist, römisch 40 (GZ 235.934), römisch 40 (GZ 249.346) und römisch 40 (GZ 413.034).
Sämtliche Familienmitglieder sind Angehörige der albanischen Volksgruppe und Staatsangehörige von Mazedonien.
Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 09.05.2001 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2002, Zahl 01 11.058-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.07.2002, GZ 226.641/0-VI/18/01, gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 abgewiesen.Der Beschwerdeführer stellte erstmalig am 09.05.2001 einen Asylantrag. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 12.02.2002, Zahl 01 11.058-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.07.2002, GZ 226.641/0-VI/18/01, gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 abgewiesen.
Nach illegaler Einreise stellte auch die Ehegattin des Beschwerdeführers am 09.10.2001 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2003, Zahl 01 23.249-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die nur bezüglich § 8 AsylG 1997 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.935/0-VI/18/03, abgewiesen.Nach illegaler Einreise stellte auch die Ehegattin des Beschwerdeführers am 09.10.2001 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.02.2003, Zahl 01 23.249-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Die nur bezüglich Paragraph 8, AsylG 1997 erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.935/0-VI/18/03, abgewiesen.
Für den am XXXX in Österreich geborenen Sohn des Beschwerdeführers, XXXX, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.01. 2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf ihren eigenen), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003, Zahl: 02 02.454-BAL, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.934/0-VI/18/03, abgewiesen.Für den am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 23.01. 2002 einen Asylerstreckungsantrag (bezogen auf ihren eigenen), der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.02.2003, Zahl: 02 02.454-BAL, gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 03.04.2003, GZ 235.934/0-VI/18/03, abgewiesen.
Für die am XXXX in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers, XXXX, stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.07.2003 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.03.2004, Zahl 03 21.464-BAL, gemäß § 6 Z 1 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Ihre dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.05.2004, GZ 249.346/0-VI/18/04, gemäß §§ 6 Z 1 und 8 AsylG 1997 abgewiesen.Für die am römisch 40 in Österreich geborene Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , stellte die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 15.07.2003 einen Asylantrag, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 09.03.2004, Zahl 03 21.464-BAL, gemäß Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig erklärt. Ihre dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.05.2004, GZ 249.346/0-VI/18/04, gemäß Paragraphen 6, Ziffer eins und 8 AsylG 1997 abgewiesen.
Am 17.07.2003 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.03.2004, Zahl 03 21.567-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß § 8 AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 mit Bescheid vom 28.05.2004, GZ 226.641/6-VI/18/04, abgewiesen.Am 17.07.2003 brachte der Beschwerdeführer einen zweiten Asylantrag ein, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 11.03.2004, Zahl 03 21.567-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde. Gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 wurde seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Mazedonien für zulässig erklärt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß Paragraphen 7, 8, AsylG 1997 mit Bescheid vom 28.05.2004, GZ 226.641/6-VI/18/04, abgewiesen.
Am 28.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Kinder XXXX, XXXX sowie die erst am XXXX geborene XXXX (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz.Am 28.01.2009 stellten der Beschwerdeführer, seine Ehegattin und seine Kinder römisch 40 , römisch 40 sowie die erst am römisch 40 geborene römisch 40 (neuerlich) Anträge auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin verwiesen hinsichtlich der Gründe für ihren neuerlichen Antrag auf das bisherige Vorbringen, das weiterhin aktuell sei. Überdies seien die Kinder in Österreich geboren und integriert. Eigenständige Asylgründe der Kinder wurden nicht geltend gemacht.
Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 05.03.2009 die Anträge des Beschwerdeführers und seine Ehegattin wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und jene der Kinder XXXX, XXXX und XXXX gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde bezüglich sämtlicher Familienmitglieder eine Ausweisung nach Mazedonien gemäß § 10 AsylG verfügt.Das Bundesasylamt hat mit Bescheiden vom 05.03.2009 die Anträge des Beschwerdeführers und seine Ehegattin wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und jene der Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen. Weiters wurde bezüglich sämtlicher Familienmitglieder eine Ausweisung nach Mazedonien gemäß Paragraph 10, AsylG verfügt.
Mit (einheitlichem) Schriftsatz vom 01.04.2010 stellten sämtliche Familienmitglieder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.Mit (einheitlichem) Schriftsatz vom 01.04.2010 stellten sämtliche Familienmitglieder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist und erhoben gleichzeitig Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.04.2010 wurde den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben.
Im Zuge einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a Abs. 1 AVG hat das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 12.04.2010 den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 stattgegeben.Im Zuge einer Berufungsvorentscheidung gemäß Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG hat das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 12.04.2010 den Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 stattgegeben.
Dagegen stellten sämtliche Familienmitglieder fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG, wodurch die Berufungsvorentscheidungen des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 mit Einlangen der Vorlageanträge beim Asylgerichtshof am 05.05.2010 außer Kraft getreten sind.Dagegen stellten sämtliche Familienmitglieder fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 64 a, Absatz 2, AVG, wodurch die Berufungsvorentscheidungen des Bundesasylamtes vom 12.04.2010 mit Einlangen der Vorlageanträge beim Asylgerichtshof am 05.05.2010 außer Kraft getreten sind.
Der Asylgerichtshof hat somit über die im Zuge der Wiedereinsetzungsanträge erhobenen Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 05.03.2009 zu entscheiden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Beschwerdeführers, seiner Ehegattin (GZ. B2 235.935) und seiner Kinder (GZ. B2 235.934, B2 249.346 und 413.034).
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.3.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Absatz 3, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatsicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
3.2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetztes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entscheidenden Sache (Paragraph 68, AVG).
3.3. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.3. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.4. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.4. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.5. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).3.5. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH vom 30.10.1991, Zl. 91/09/0069; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 29.06.2000, Zl. 99/01/0400).
3.6. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.3.6. Im gegenständlichen Verfahren liegt ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
§ 34 Abs 1 AsylG lautet:Paragraph 34, Absatz eins, AsylG lautet:
"Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von"Stellt ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22,) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist odereinem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,
gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und
3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (Paragraph 7,).
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn,
1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3);1. dieser nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,);
2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;
3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
4. dem Familienangehörigen nicht der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
Familienangehörige sind gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.Familienangehörige sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, geschaffen wurden. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.11.2009, Zl. 2007/01/1153, hat dieser ausgeführt, dass die Bestimmungen des AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland im Wesentlichen an die Vorgängerbestimmungen im Asylgesetz 1997 anknüpfen, wie sie durch die AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, geschaffen wurden. Zu diesen Bestimmungen im Asylgesetz 1997 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist, um einen gleichförmigen Verfahrensausgang sicherzustellen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535, mwN).
Dies treffe - laut VwGH - auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit § 10 Abs. 5 Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch § 34 Abs. 4 AsylG 2005, sondern auch durch die (mit § 32 Abs. 7 Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des § 36 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist (vgl. zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f).Dies treffe - laut VwGH - auch auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 zu. Die (mit Paragraph 10, Absatz 5, Asylgesetz 1997 nahezu wortgleiche) Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, wonach alle Familienangehörigen entweder den gleichen Schutzumfang erhalten oder alle Anträge "als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen" sind, ist daher dahingehend zu verstehen, dass im Familienverfahren gegenüber allen Familienangehörigen dieselbe Art der Erledigung zu treffen ist. Ist daher der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, so sind entweder alle Anträge zurückzuweisen oder alle Anträge abzuweisen. Diese Gleichförmigkeit des Familienverfahrens, das letztlich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. September 2009, U 804/09), wird dabei nicht nur durch Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005, sondern auch durch die (mit Paragraph 32, Absatz 7, Asylgesetz 1997 im Wesentlichen übereinstimmende) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht, wonach selbst bei nur einer Berufung eines betroffenen Familienmitglieds diese auch als Berufung gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen gilt und keine dieser Entscheidungen dann der Rechtskraft zugänglich ist vergleiche zum Ganzen die insoweit auf die Rechtslage nach dem AsylG 2005 übertragbaren Ausführungen im genannten hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2009, Zlen. 2007/01/0532 bis 0535; siehe weiters Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 497 f).
Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Bundesasylamt gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge der Kinder hingegen gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid - entsprechend der Judikatur des VwGH - aufgrund § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG zu beheben (siehe dazu auch Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, B2 225.911-2/2009/3E und B2 247.151-2/2009/3E).Da im gegenständlichen Familienverfahren jedoch lediglich die Anträge des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vom Bundesasylamt gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurden, die Anträge der Kinder hingegen gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurden, war der angefochtene Bescheid - entsprechend der Judikatur des VwGH - aufgrund Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG zu beheben (siehe dazu auch Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 15.09.2009, B2 225.911-2/2009/3E und B2 247.151-2/2009/3E).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Bescheidbehebung, FamilienverfahrenZuletzt aktualisiert am
25.06.2010