Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S20 413.076-1/2010-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.609-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KINZLBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.04.2010, FZ. 10 01.609-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 18.02.2010 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am 22.02.2010 seinen bislang zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Zuvor war der BF bereits am 15.11.2004 illegal nach Österreich eingereist und stellte am 21.10.2004 seinen ersten Asylantrag beim
BAA.
Mit Bescheid des BAA vom 10.06.2005, FZ. 04 23.157-BAT, wurde der Antrag des BF zurückgewiesen und der BF in den zuständigen Dublinstaat Großbritannien überstellt.
3. Im Rahmen der Erstbefragung brachte er nach vorhergehender Aufforderung wahre und vollständige Angaben zu machen und dem Hinweis, dass unwahre Angaben für ihn im Asylverfahren nachteilige Folgen nach sich ziehen können im Wesentlichen vor, dass er sich seit seiner Abschiebung nach GB ununterbrochen in Bermingham/BG aufgehalten habe und das Land erst vor zwei Tagen verlassen habe. Der BF sei nun erneut nach Österreich gekommen, da seine Ehefrau in Österreich lebe. Der BF habe im Jahr 1999 in Afghanistan geheiratet und seine Ehefrau lebe nun seit 2009 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Afghanistan habe der BF verlassen, weil bei ihm Bücher gefunden worden seien, die gegen den Islam sprechen und es sei eine Festnahme gegen den BF enstschieden worden.
4. Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab sechs Treffer
(IT1....IT1.....UK1.......IT1...IT1...AT1..). Demnach wurden dem BF
in Italien am 22.11.2006, 30.05.2007, 19.06.2007 und am 31.10.2007 sowie in Großbritannien am 06.07.2005 und in Österreich am 18.11.2004 als "Asylwerber" seine Fingerabdrücke abgenommen.
5. Am 26.02.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Großbritannien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO.5. Am 26.02.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Großbritannien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
Am 01.03.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 26.02 .2010 Dublin-Konsultationen mit Großbritannien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 01.03.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 26.02 .2010 Dublin-Konsultationen mit Großbritannien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Die britischen Behörden lehnten mit Schreiben vom 09.03.2010 die Wiederaufnahme des BF ab und teilten mit, dass ihrer Ansicht nach Italien für die Prüfung des Asylverfahrens des BF zuständig sei, da der BF trotz Zustimmung GB nicht innerhalb der 6-Monatsfrist von Italien nach GB überstellt wurde.
6. Am 15.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO.6. Am 15.03.2010 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
Am 17.03.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 15.03 .2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 17.03.2010 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA beabsichtige seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§4, 5 AsylG und 68/1 AVG), seit 15.03 .2010 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 14.04.2010 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs 2 Dublin-II-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 14.04.2010 stimmten die italienischen Behörden einer Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz 2, Dublin-II-VO ausdrücklich zu.
7. Am 23.03.2010 legte der BF dem BAA zum Beweis der Familieneigenschaft als Ehegatte die Heiratsurkunde vom XXXX sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 15.03.2010 vor.7. Am 23.03.2010 legte der BF dem BAA zum Beweis der Familieneigenschaft als Ehegatte die Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom 15.03.2010 vor.
8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 15.04.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er am XXXX in Afghanistan geheiratet habe. Als Beweis legte der BF das Original der Heiratsurkunde sowie die Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien über die Heirat des BF. Die Gattin des BF lebt seit 1999 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der BF gab auch an, dass er nach seiner Abschiebung von Österreich nach GB nicht immer dort gewesen sei, sondern dass er auch in Italien zwischenzeitlich zwei Asylanträge gestellt habe. Diese Anträge seien jedoch abgelehnt worden und der BF habe einen Landesverweis erhalten. Im Mai 2007 sei der BF von den italienischen Behörden nach England abgeschoben worden. Wie es zu dem Eurodac-Treffer in Italien am 31.10.2007 und der neuerlichen Asylantragstellung gekommen sei, wisse der BF nicht, da er nicht dort gewesen sei. Vielleicht habe dies sein Anwalt in Italien erledigt. Zur Hochzeit mit seiner Gattin gab der BF an, dass er 1999 nur kirchlich geheiratet und es keine standesamtliche Heirat gegeben habe, da es während der Talibanregierung keine Behörden gegeben habe. Seit 2005 hatte der BF keinen Kontakt zu seiner Ehegattin. Erst wieder Anfang 2010 habe der BF über Facebook und Bekannte herausgefunden, dass seine Ehefrau in Österreich sei.8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim BAA zur Wahrung des Parteiengehörs am 15.04.2010 brachte die beschwerdeführende Partei nach Belehrung über die sie treffenden wesentlichen Mitwirkungsverpflichtungen und Hinweis auf das Neuerungsverbot im Wesentlichen vor, dass er am römisch 40 in Afghanistan geheiratet habe. Als Beweis legte der BF das Original der Heiratsurkunde sowie die Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien über die Heirat des BF. Die Gattin des BF lebt seit 1999 als anerkannter Flüchtling in Österreich. Der BF gab auch an, dass er nach seiner Abschiebung von Österreich nach GB nicht immer dort gewesen sei, sondern dass er auch in Italien zwischenzeitlich zwei Asylanträge gestellt habe. Diese Anträge seien jedoch abgelehnt worden und der BF habe einen Landesverweis erhalten. Im Mai 2007 sei der BF von den italienischen Behörden nach England abgeschoben worden. Wie es zu dem Eurodac-Treffer in Italien am 31.10.2007 und der neuerlichen Asylantragstellung gekommen sei, wisse der BF nicht, da er nicht dort gewesen sei. Vielleicht habe dies sein Anwalt in Italien erledigt. Zur Hochzeit mit seiner Gattin gab der BF an, dass er 1999 nur kirchlich geheiratet und es keine standesamtliche Heirat gegeben habe, da es während der Talibanregierung keine Behörden gegeben habe. Seit 2005 hatte der BF keinen Kontakt zu seiner Ehegattin. Erst wieder Anfang 2010 habe der BF über Facebook und Bekannte herausgefunden, dass seine Ehefrau in Österreich sei.
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen und dieser beantragte, die Gattin des BF als Zeugin einzuvernehmen.
9. Am 27.04.2010 langte eine Stellungnahme des BF beim BAA ein mit der Fotos der Hochzeit und eine Bestätigung der Moschee in Afghanistan über die Heirat des BF vorgelegt wurden. Weiters wurden auch fünf Namen von afghanischen Staatsangehörigen, die sich in Wien aufhalten, genannt, die das Stattfinden der Hochzeit bezeugen können. Weiters wies der BF darauf hin, dass er bereits im ersten Asylverfahren in Österreich seine Ehefrau erwähnt und ihren Namen und den Namen ihres Vaters genannt habe. Auch die Ehefrau habe in ihrem Asylverfahren den Namen des BF als Gatten genannt und erwähnte auch die Verletzung am rechten Fuß des BF. In Afghanistan wurde der BF als Spitzname "XXXX" genannt, was soviel wie "guter Mann" bedeutet. Daher habe auch die Ehegattin "XXXX" als Namen in ihrem Asylverfahren verwendet. XXXX sei der Name seines Großvaters gewesen. Auch bei den Asylverfahren in Italien sei der BF unter dem Namen "XXXX" geführt worden.9. Am 27.04.2010 langte eine Stellungnahme des BF beim BAA ein mit der Fotos der Hochzeit und eine Bestätigung der Moschee in Afghanistan über die Heirat des BF vorgelegt wurden. Weiters wurden auch fünf Namen von afghanischen Staatsangehörigen, die sich in Wien aufhalten, genannt, die das Stattfinden der Hochzeit bezeugen können. Weiters wies der BF darauf hin, dass er bereits im ersten Asylverfahren in Österreich seine Ehefrau erwähnt und ihren Namen und den Namen ihres Vaters genannt habe. Auch die Ehefrau habe in ihrem Asylverfahren den Namen des BF als Gatten genannt und erwähnte auch die Verletzung am rechten Fuß des BF. In Afghanistan wurde der BF als Spitzname "XXXX" genannt, was soviel wie "guter Mann" bedeutet. Daher habe auch die Ehegattin "XXXX" als Namen in ihrem Asylverfahren verwendet. römisch 40 sei der Name seines Großvaters gewesen. Auch bei den Asylverfahren in Italien sei der BF unter dem Namen "XXXX" geführt worden.
10. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 16 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).10. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung stützte sich das Bundesasylamt in diesem Bescheid - unter anderem - auf die EURODAC-Treffermeldung in Italien, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Erstbefragung sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen mit diesem vor dem Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2006, 30.05.2007, 19.06.2007 und am 31.10.2007 erkennungsdienstlich behandelt und jeweils Asylanträge eingebracht hatte. Auch wurde durch die britischen Behörden die Zuständigkeit Italien zur Führung des Asylverfahrens bestätigt. Weiters habe Italien einer Übernahme des BF auf Grundlage des Art. 16 Abs 2 Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt.Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 22.11.2006, 30.05.2007, 19.06.2007 und am 31.10.2007 erkennungsdienstlich behandelt und jeweils Asylanträge eingebracht hatte. Auch wurde durch die britischen Behörden die Zuständigkeit Italien zur Führung des Asylverfahrens bestätigt. Weiters habe Italien einer Übernahme des BF auf Grundlage des Artikel 16, Absatz 2, Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt.
Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Anhaltung, Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden.
Zum Privat- und Familienleben führte das BAA in seiner Beweiswürdigung aus, dass die Heirat mit einer in Österreich als anerkannter Flüchtling aufhältigen afghanischen Frau nicht nachgewiesen werden konnte. Das BAA bezweifelte die Echtheit der vorgelegen Heiratsurkunde und Bestätigung der afghanischen Botschaft und verwies dabei auf die teils illegale bzw. kriminelle gängige Praxis von afghanischen Behörden, wie zB das Konsulat in Pakistan, bei der Ausstellung von Dokumenten.
Das BAA bezweifelte aufgrund der widersprüchlichen Angaben des BF und die Verwendung von verschiedenen Identitätsdaten auch die Glaubwürdigkeit des BF.
11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 03.05.2010 beim Bundesasylamt vollumfänglich fristgerecht Beschwerde.
In der Beschwerde wurde nach Darlegung des Verfahrensganges bemängelt, dass das BAA keine hinreichenden Ermittlungen zur Familieneigenschaft des BF mit seiner Ehegattin XXXX getätigt habe. Die Behörde hätte trotz Vorliegens einer von der afghanischen Botschaft ausgestellten Bestätigung über die Heirat ergänzende Ermittlungsschritte, wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des BF oder der genannten Zeugen vornehmen müssen. Entsprechende Zeugen seinen auch in der Stellungnahme namentlich genannt worden. Auch seien die Hochzeitsfotos bereits bei der Einvernahme vor dem BAA vorgelegt, jedoch nicht zum Akt genommen worden. Das BAA hat es unterlassen, diese Beweismittel einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Auch sei die traditionelle Heirat des BF in einer Moschee rechtsgültig geworden, da ein Standesamt zur Zeit der Talibanregierung nicht existiert habe und dies durch Zeugen bestätigt werden konnte. Auch sei die erstinstanzliche Würdigung der Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien als Gefälligkeitsgutachten nicht zulässig. Das BAA habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, da die Familieneigenschaft zwischen dem BF und seiner Ehefrau zweifelsohne bestehe und dem BF daher gem. Art. 7 Dublin-II-VO iVm § 34 AsylG derselbe Status wie seiner Ehefrau zu gewähren sei.In der Beschwerde wurde nach Darlegung des Verfahrensganges bemängelt, dass das BAA keine hinreichenden Ermittlungen zur Familieneigenschaft des BF mit seiner Ehegattin römisch 40 getätigt habe. Die Behörde hätte trotz Vorliegens einer von der afghanischen Botschaft ausgestellten Bestätigung über die Heirat ergänzende Ermittlungsschritte, wie etwa die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehefrau des BF oder der genannten Zeugen vornehmen müssen. Entsprechende Zeugen seinen auch in der Stellungnahme namentlich genannt worden. Auch seien die Hochzeitsfotos bereits bei der Einvernahme vor dem BAA vorgelegt, jedoch nicht zum Akt genommen worden. Das BAA hat es unterlassen, diese Beweismittel einer entsprechenden Würdigung zu unterziehen. Auch sei die traditionelle Heirat des BF in einer Moschee rechtsgültig geworden, da ein Standesamt zur Zeit der Talibanregierung nicht existiert habe und dies durch Zeugen bestätigt werden konnte. Auch sei die erstinstanzliche Würdigung der Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien als Gefälligkeitsgutachten nicht zulässig. Das BAA habe auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, da die Familieneigenschaft zwischen dem BF und seiner Ehefrau zweifelsohne bestehe und dem BF daher gem. Artikel 7, Dublin-II-VO in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG derselbe Status wie seiner Ehefrau zu gewähren sei.
Auch die Ausweisung des BF sei aufgrund des Status einer Asylberechtigten der Ehefrau in Österreich unzulässig.
12. Die gegenständliche Beschwerde langte am 07.05.2010 beim AsylGH ein. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zu, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Italien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3, 8 EMRK darstellen würde.12. Die gegenständliche Beschwerde langte am 07.05.2010 beim AsylGH ein. Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte erkannte der AsylGH der Beschwerde gem. Paragraph 37, AsylG die aufschiebende Wirkung zu, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Italien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, 8, EMRK darstellen würde.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.1. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe §§ 41 Abs. 2 und 37 Abs. 3 AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (vgl. § 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Gesetzgeber hat einerseits für das Verfahren über Berufungen gegen zurückweisende Bescheide in Asylangelegenheiten sehr kurze Fristen vorgesehen (siehe Paragraphen 41, Absatz 2 und 37 Absatz 3, AsylG), andererseits aber die Berufungsbehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden vergleiche Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und in der Sache zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Beschwerdebehörde im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Beschwerdebehörde - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.2.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO ist als negative Prozessvoraussetzung hinsichtlich des Asylverfahrens in Österreich konstruiert. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage der Zurückweisung des Asylantrages wegen Zuständigkeit eines anderen Staates.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel III enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Dublin II-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Kapitel römisch drei enthält in den Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO die Zuständigkeitskriterien, die nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.3. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.4. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 15.03.2010 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Italien an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO via DubliNet ein Wiederaufnahmeersuchen. Am 14.4.2010 stimmten die italienischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO zu, sodass die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Italien übergangen war.2.4. Im vorliegenden Fall richtete das Bundesasylamt am 15.03.2010 aufgrund des Eurodac-Treffers zu Italien an die zuständige griechische Behörde unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO via DubliNet ein Wiederaufnahmeersuchen. Am 14.4.2010 stimmten die italienischen Behörden einer Wiederaufnahme des BF auf Grundlage des Artikel 16, Absatz 2, Dublin-II-VO zu, sodass die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz auf Italien übergangen war.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis U 136/08 vom 27.04.2009 jedoch ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht.
2.5. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Art 10; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Art 16 Abs 3), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin II VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin II VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.2.5. Wenn es im Verfahren durch die Mitgliedstaaten zu einer Zuständigkeitserklärung eines Mitgliedstaates kommt, welche auf Umständen beruht, die zweifelhaft sein können (etwa: Vorliegen einer illegalen Einreise oder eines illegalen Aufenthaltes nach Artikel 10,; Nicht-Vorliegen des Endigungstatbestandes nach Artikel 16, Absatz 3,), so kann dies im Rechtsmittelverfahren im allgemeinen nur erfolgreich geltend gemacht werden, wenn die Überstellung aus anderen Gründen zu einer Verletzung der EMRK führt; ansonsten ist es mit dem System der Verordnung unvereinbar, die Richtigkeit einer Zustimmungserklärung durch einen Mitgliedstaat im zwischenstaatlichen Verfahren durch nationale Rechtsmittelinstanzen neu aufzurollen: Angesichts des Umstandes, dass sich Beweisfragen oft einer klaren rechtlichen Determinierung entziehen, hätte dies zur Folge, dass die Gerichte des ersuchenden Mitgliedstaates über die Richtigkeit der von den Behörden des ersuchten Mitgliedstaates herangezogenen Maßstäbe urteilten, was nicht nur die Vorhersehbarkeit und somit Rechtssicherheit reduzieren und Verfahrensverzögerungen bewirken würde, sondern vor allem hieße, dass derartige Auslegungsfragen (die nur durch den EuGH final einheitlich zu entscheiden sind; allenfalls im Zuge eines Vertragsverletzungsverfahrens) durch diese nationalen Instanzen kompetenzwidrigerweise "vorentschieden" würden (im Zusammenhang mit Wiederaufnahmeverfahren käme es auch zu einer rechtswidrigen Vermischung der Konzepte von Aufnahme und Wiederaufnahme). Dies ist, solange ein möglicher Anwendungsfehler bei der Auslegung der Dublin römisch zwei VO nicht in individuell durch die EMRK geschützte Rechtspositionen des Drittstaatsangehörigen eingreift, im Allgemeinen nicht zu rechtfertigen. Die Dublin römisch zwei VO kennt ihrem System nach kein Recht des Einzelnen, wonach bei jeder fehlerhaften Anwendung der VO ein subjektives Recht des Einzelnen entstünde, dass sein Verfahren im Antragsstaat durchgeführt wird.
Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Art 10 Abs 1 VO 343/2003 über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin II VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Art 19 Abs 1 VO 343/2003 keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.Dieser gerade herausgearbeitete Grundsatz, wonach das Konsultationsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten und dessen Ergebnis der Rechtskontrolle des einzelnen entzogen ist, wenn die Umsetzung dieses Ergebnisses durch die Überstellung nicht zu einer Verletzung der EMRK führt, steht aber unter der allgemeinen Bedingung, dass das Konsultationsverfahren und die daraus resultierende Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates nicht grob fehlerhaft war. Grob fehlerhaftes Handeln wäre insbesondere dann denkbar, wenn der ersuchende Mitgliedstaat dem ersuchten Mitgliedstaat wichtige Informationen vorenthalten hat (zB im Zuge eines Verfahrens nach Artikel 10, Absatz eins, VO 343 aus 2003, über eine vorangegangene Ersteinreise in einen anderen Mitgliedstaat) und die Zustimmung sodann auf Basis dieser unzureichenden Information erfolgt ist (zur Abgrenzung der "groben Fehlerhaftigkeit" in diesem Zusammenhang siehe etwa rechtsvergleichend Dt. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.10.2005, 3 BS 290). Solche manifesten Verletzungen der Grundsätze der guten Zusammenarbeit und des guten Glaubens (Vertrauensgrundsatz) müssen (sofern sie erst im Rechtsmittelverfahren bekannt werden) insofern releviert werden können, als sie zu einer - im Individualverfahren rügbaren - Unwirksamkeit der Zustimmungserklärung führen, hier auch ausnahmsweise wenn sonst keine Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK vorliegt. Der oben beschriebene Grundsatz existiert somit unter der allgemeinen Schranke des Willkürverbotes der beteiligten Mitgliedstaaten: Wenn diese also ein Konsultationsverfahren in einer Weise führen, dass Bestimmungen bzw rechtliche Grundsätze der Dublin römisch zwei VO manifest verletzt werden, kann eine darauf gestützte Entscheidung im Sinne des Artikel 19, Absatz eins, VO 343 aus 2003, keinen Bestand haben. Es handelt sich hier insgesamt um einen Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes; die Rechtsunterworfenen müssen darauf vertrauen können, dass die Staatsorgane in Vollzug des primär an sie gerichteten Rechts nicht qualifiziert rechtswidrig handeln.
2.5.1. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens hier jedoch aus folgenden Gründen vor:
Der Beschwerdeführer wurde in Italien insgesamt vier Mal als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt. Sämtliche Asylanträge des BF in Italien wurden von den italienischen Behörden abgewiesen. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Italien unter Bezugnahme auf Art 16 Abs 1 lit. c Dublin II VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, dass er verheiratet sei und seine Ehegattin seit 2009 als anerkannter Flüchtling in Österreich leben würde.Der Beschwerdeführer wurde in Italien insgesamt vier Mal als Asylwerber erkennungsdienstlich behandelt. Sämtliche Asylanträge des BF in Italien wurden von den italienischen Behörden abgewiesen. In weiterer Folge richtete das Bundesasylamt ein Aufnahmeersuchen an Italien unter Bezugnahme auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO. Der Beschwerdeführer hatte jedoch sowohl bei seiner Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gegenüber diesem gleichlautend ausgesagt, dass er verheiratet sei und seine Ehegattin seit 2009 als anerkannter Flüchtling in Österreich leben würde.
Art 7 Dublin-II-VO lautet:Artikel 7, Dublin-II-VO lautet:
"Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, dem das Recht auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betroffenen Personen dies wünschen."
Die Einschränkung in der Defintion des Art 2 lit i leg cit. ("sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat") gilt für Art 7 nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung (vgl. Art 5 Abs 2) ausschlaggebend (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3 K1 zu Art 7).Die Einschränkung in der Defintion des Artikel 2, Litera i, leg cit. ("sofern die Familie bereits im Herkunftsstaat bestanden hat") gilt für Artikel 7, nicht, dh es ist das Personalstatut zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung vergleiche Artikel 5, Absatz 2,) ausschlaggebend vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO3 K1 zu Artikel 7,).
2.5.2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er seine Ehefrau am XXXX in Afghanistan in traditioneller Art und Weise, also in einer Moschee, geheiratet habe. Als Beweismittel legte der BF sowohl die Heiratsurkunde als auch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien sowie Fotos von der Hochzeit vor. Der BF sei 2004 ausgereist und habe seine Gattin erst wieder im Jahr 2010 in Österreich getroffen. Der Ehegattin des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, FZ: 09 09.587-BAW, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.2.5.2. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass er seine Ehefrau am römisch 40 in Afghanistan in traditioneller Art und Weise, also in einer Moschee, geheiratet habe. Als Beweismittel legte der BF sowohl die Heiratsurkunde als auch eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien sowie Fotos von der Hochzeit vor. Der BF sei 2004 ausgereist und habe seine Gattin erst wieder im Jahr 2010 in Österreich getroffen. Der Ehegattin des BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009, FZ: 09 09.587-BAW, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat damit einen Sachverhalt vorgebracht, welcher dazu führte, dass Österreich zur Prüfung des Asylantrages zuständig wurde. Auch liegt der ausdrückliche Wunsch des BF vor, dass dessen Asylverfahren in Österreich, wo sich seine Ehefrau seit 2009 aufhält, geführt wird.
Im vorliegenden Fall hat Österreich, vertreten durch das Bundesasylamt, Italien nicht mitgeteilt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren in jeder Einvernahme behauptet und zum Beweis dieses Umstandes Bescheinigungsmittel vorgelegt sowie Zeugen dafür angeboten hat, dass er mit einer in Österreich aufhältigen und als Flüchtling anerkannten afghanischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Das BAA hat Italien diese doch wesentliche Information über die in Österreich aufhältige Familienangehörige vorenthalten.
Aus diesem Grund kann die auf Grundlage dieser qualifiziert unvollständigen Informationen ergangene Zustimmung, wegen Willkür keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.
Das BAA hat diesen Umstand jedenfalls in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung eines eventuellen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK entsprechend zu würdigen.Das BAA hat diesen Umstand jedenfalls in seiner Entscheidung unter Berücksichtigung eines eventuellen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des BF gem. Artikel 8, EMRK entsprechend zu würdigen.
2.6. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
2.6.1. Die von der Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt bezüglich der Familieneigenschaft des Beschwerdeführers mit einer in Österreich aufhältigen asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen ist anzuführen, dass der BF erstmals im Jahr 2004 als Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist ist und am 18.11.2004 einen Asylantrag stellte. Bei den damaligen Einvernahmen gab der BF bereits an mit einer Afghanin verheiratet zu sein. Als Namen für seine Gattin nannte er damals "XXXX, XXXX geboren". Das BAA zog daraus den Schluss, dass der BF demnach nicht tatsächlich mit der in Österreich aufhältigen asylberechtigten Afghanin verheiratet sei, da diese Frau den Namen "XXXX, XXXX geboren " trägt. Das BAA ging von dieser für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbaren Annahme aus, obwohl der BF in seiner Einvernahme und später auch in seiner Beschwerdeschrift erklärte, dass "XXXX" sein Spitzname (was soviel wie guter Mann bedeute) gewesen sei und sein Großvater den Namen "XXXX" führte. Der Vater der Gattin habe "XXXX" geheißen. Die Gattin habe nach der Heirat den Namen des BF "XXXX" angenommen. Bestätigt wurden diese Angaben weiters durch die Vorlage der Heiratskurkunden bzw. der Bestätigung durch die afghanische Botschaft in Wien. Für den Asylgerichtshof ist weiters auch die Feststellung des BAA, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben der afghanischen Behörden handeln würde, unzulässig. Das BAA verwies in diesem Zusammenhang auf die "teils illegale bzw. kriminelle gängige Praxis von afghanischen Behörden (insbesondere des afghanischen Konsulats in Pakistan)". Das BAA hat diesbezüglich keine Ermittlungen vorgenommen die eine derartige Annahme stützen würden und es liegen weder dem Asylgerichthof noch der Staatendokumentation des BAA Berichte darüber vor, dass in der afghanischen Botschaft in Wien derartige Missstände herrschen würden. Das BAA wird derartig schwere Anschuldigungen gegen die afghanische Vertretungsbehörde auf fundierte Ermittlungen stellen müssen und bei Feststellen derartiger Missstände auch die zuständigen Behörden, wie Außenministerium oder Staatsanwaltschaft zu verständigen haben.Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt bezüglich der Familieneigenschaft des Beschwerdeführers mit einer in Österreich aufhältigen asylberechtigten afghanischen Staatsangehörigen ist anzuführen, dass der BF erstmals im Jahr 2004 als Flüchtling in das Bundesgebiet eingereist ist und am 18.11.2004 einen Asylantrag stellte. Bei den damaligen Einvernahmen gab der BF bereits an mit einer Afghanin verheiratet zu sein. Als Namen für seine Gattin nannte er damals "XXXX, römisch 40 geboren". Das BAA zog daraus den Schluss, dass der BF demnach nicht tatsächlich mit der in Österreich aufhältigen asylberechtigten Afghanin verheiratet sei, da diese Frau den Namen "XXXX, römisch 40 geboren " trägt. Das BAA ging von dieser für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbaren Annahme aus, obwohl der BF in seiner Einvernahme und später auch in seiner Beschwerdeschrift erklärte, dass "XXXX" sein Spitzname (was soviel wie guter Mann bedeute) gewesen sei und sein Großvater den Namen "XXXX" führte. Der Vater der Gattin habe "XXXX" geheißen. Die Gattin habe nach der Heirat den Namen des BF "XXXX" angenommen. Bestätigt wurden diese Angaben weiters durch die Vorlage der Heiratskurkunden bzw. der Bestätigung durch die afghanische Botschaft in Wien. Für den Asylgerichtshof ist weiters auch die Feststellung des BAA, dass es sich bei den vorgelegten Dokumenten um Gefälligkeitsschreiben der afghanischen Behörden handeln würde, unzulässig. Das BAA verwies in diesem Zusammenhang auf die "teils illegale bzw. kriminelle gängige Praxis von afghanischen Behörden (insbesondere des afghanischen Konsulats in Pakistan)". Das BAA hat diesbezüglich keine Ermittlungen vorgenommen die eine derartige Annahme stützen würden und es liegen weder dem Asylgerichthof noch der Staatendokumentation des BAA Berichte darüber vor, dass in der afghanischen Botschaft in Wien derartige Missstände herrschen würden. Das BAA wird derartig schwere Anschuldigungen gegen die afghanische Vertretungsbehörde auf fundierte Ermittlungen stellen müssen und bei Feststellen derartiger Missstände auch die zuständigen Behörden, wie Außenministerium oder Staatsanwaltschaft zu verständigen haben.
Das BAA stellte auch fest, " dass es nicht internationalem Standards entspreche, dass Heiratsurkunden von Behörden ausgestellt werden, obwohl die tatsächliche Heirat nicht bewiesenermaßen stattgefunden hat". Der BF hat angegeben, dass er fünf Zeugen namhaft machen musste, die bei der Hochzeit anwesend waren, damit die Botschaft eine derartige Bestätigung ausstellen konnte. Das BAA hätte auch darüber Ermittlungen anstellen müssen, ob die Botschaft im vorliegenden Fall die Bestätigung nach den geltenden Vorschriften ausstellen konnte. Alleine der Verweis auf den "internationalen Standard" reicht dafür nicht aus und außerdem hat das BAA auch keinerlei Ausführungen zu diesen internationalen Standards (sofern es überhaupt solche gibt) gemacht.
Weiters hat sich das BAA auch nicht mit den angebotenen Beweismittel, insbesondere die zeugenschaftliche Einvernahme der namentlich genannten Zeugen oder auch der Ehegattin des Beschwerdeführers, auseinandergesetzt. Auch die Gattin des BF hat bei ihren Einvernahmen im Asylverfahren den Namen des BF als ihren Ehemann genannt und auch die Verletzung am Fuß des BF erwähnt. Auf diese Details ist das BAA in seinen Erwägungen gar nicht eingegangen. Das BAA wird sich in einem neuen Rechtsgang sehr wohl mit diesen Beweisthemen auseinanderzusetzen und eine schlüssige und plausibel nachvollziehbare Würdigung vorzunehmen haben.
Überdies hat das BAA angenommen, dass die Heirat des BF mit seiner Gattin in Afghanistan nur auf traditionelle Art und Weise - also in einer Moschee - stattgefunden habe und nicht standesamtlich beurkundet worden sei, weshalb die Ehe auch nicht rechtsgültig von der Botschaft bestätigt werden könne. Das BAA ließ dabei die Erklärung des BF, dass die Hochzeit im Jahr 1999 während der Talibanherrschaft stattgefunden habe und daher zu dieser Zeit gar kein Standesamt existiert habe; die traditionelle Heirat in einer Moschee sei daher zu dieser Zeit die einzig mögliche Art und Weise rechtsgültig zu Heiraten gewesen. Das BAA hätte auch darüber, ob diese Angaben den Tatsachen entsprechen, Ermittlungen anstellen müssen und nicht den bloßen Schluss daraus ziehen, dass das Fehlen einer standesamtlichen Heiratsurkunde das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Verbindung des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ausschließen würde.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass erst durch eine sorgfältige und schlüssige Aufklärung dieser zuvor angeführten Umstände eine abschließende Beurteilung zulässt, ob zwischen dem Beschwerdeführer und seiner behaupteten Ehefrau in Österreich eine Familieneigenschaft aufgrund einer aufrechten Ehe besteht oder ob dies mit einer an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
2.7. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden § 41 Abs 3 letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).2.7. Eine kassatorische Entscheidung iSd des hier zur Anwendung gelangenden Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG 2005 darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Gemäß Art 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.Gemäß Artikel 129 c, B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges (unter anderem) über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Bereits aus dieser Bestimmung ist einleuchtend, dass es dem Bundesasylamt als erster und einziger Instanz im Asylverfahren zukommt, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Dies hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 30.09.2004, 2001/20/0315, bereits im Zusammenhang mit dem unabhängigen Bundesasylsenat ausgeführt und hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert. Vielmehr würde die Beschwerdemöglichkeit des Asylwerbers an den Asylgerichtshof andernfalls zu einer bloßen Formsache degradiert werden, wenn letzterer, statt seine "umfassende und letztinstanzliche" Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Instanz ist, die erstmals den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies gilt umso mehr nachdem der Verwaltungsgerichtshof in Asylsachen grds. keine einzelfallbezogene Kontrollbefugnis mehr hat und diese hinsichtlich einfachgesetzlicher Verletzungen nunmehr dem Asylgerichtshof zukommt. Würde man gegenteilige Ansicht vertreten, - nämlich dass der Asylgerichtshof jenes Organ ist, das erstmals den gesamten maßgeblichen Sachverhalt feststellt, so würde dem Asylwerber im Hinblick auf einfachgesetzliche Verletzungen eine Kontrollinstanz de facto entzogen werden.
2.7.1. Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Italiens ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme - zumindest des BF - und dessen Gattin oder der übrigen Zeugen wahrscheinlich ist. Auch wird sich das BAA mit den zuvor angeführten Beweisthemen in ausführlicher und schlüssiger Weise auseinanderzusetzen und die entscheidungsrelevanten Sachverhalte ordentlich zu ermitteln haben. Zudem bedarf es gegenständlich - sofern Italien weiterhin für zuständig erachtet wird - einer (nochmaligen) Konsultation mit vollständigen Informationen über die in Österreich aufhältige Ehegattin des BF mit diesem Staat. Auf Grundlage von Art 22 Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde auch über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.2.7.1. Im gegenständlichen Fall liegt der angenommenen Zuständigkeit Italiens ein grob mangelhaftes Konsultationsverfahren zugrunde und es bedarf eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, bei der auch eine nochmalige Einvernahme - zumindest des BF - und dessen Gattin oder der übrigen Zeugen wahrscheinlich ist. Auch wird sich das BAA mit den zuvor angeführten Beweisthemen in ausführlicher und schlüssiger Weise auseinanderzusetzen und die entscheidungsrelevanten Sachverhalte ordentlich zu ermitteln haben. Zudem bedarf es gegenständlich - sofern Italien weiterhin für zuständig erachtet wird - einer (nochmaligen) Konsultation mit vollständigen Informationen über die in Österreich aufhältige Ehegattin des BF mit diesem Staat. Auf Grundlage von Artikel 22, Dublin II-VO ist in Österreich für die Durchführung dieser VO mit den anderen Mitgliedstaaten das Bundesasylamt zuständig und verfügt auch nur diese Behörde auch über die dafür notwendigen Kompetenzen und Ressourcen.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren die dargestellte Verfahrensergänzungen (Einvernahmen, Erhebungen) vorzunehmen, zu deren Ergebnis dem Beschwerdeführer in weiterer Folge Parteiengehör zu gewähren und auch die Ausführungen in der vom BF vorgelegten Stellungnahme sowie die Beschwerdeschrift zu berücksichtigen und zu würdigen haben und schließlich auf Basis dessen zu entscheiden haben, ob eine neuerliche hinreichend begründete Unzuständigkeitsentscheidung zu erfolgen hat.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
16.06.2010