TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/25 C4 265821-0/2008

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Veröffentlicht am 25.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C4 265.821-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2005, FZ. 05 14.822-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.10.2005, FZ. 05 14.822-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2010 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. wird gem. §§ 7, 8Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wird gem. Paragraphen 7, 8 A, b, s, 1 des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen.

2.) Die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß § 10 Abs. 5 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, vorübergehend unzulässig.2.) Die Ausweisung von römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, vorübergehend unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von China. Am 14.09.2005 hat sie einen Asylantrag gestellt und wurde daraufhin vom Bundesasylamt am 27.09.2005 niederschriftlich befragt.

Hiebei brachte sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Sie verstehe den Dolmetscher gut. Sie gehöre der Volksgruppe der Han - Chinesen an, ihre Muttersprache sei Mandarin/Chinesisch. Die Reise habe nicht lange gedauert, sie sei mit dem Schlepper nach Wien geflogen. Sie wisse aber nicht, ob sie von Peking weggeflogen sei. Sie wisse es schon, sie sei von Peking weggeflogen. Befragt, ob sie direkt geflogen oder irgendwo eine Zwischenlandung gehabt habe, antwortete sie, sie wisse das alles nicht. Sie habe dem Schlepper 60.000 RMB bezahlen müssen. Sie seien so arm. Sie habe sich das Geld ausgeborgt. Die Leute in ihrer Gegend hätten gespendet. Sie sei nicht mit dem eigenen Reisepass ausgereist, sie habe nie einen eigenen Reisepass gehabt. Der Pass sei ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden. Sie sei nicht vorbestraft, sie sei nicht im Gefängnis gewesen, gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig, sie habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Befragt zu den Fluchtgründen gab sie an, sie sei geflohen, weil sie zu Hause so furchtbar viele Schulden gehabt habe. Der Mann habe sie sitzen lassen. Sie habe dann nicht mehr weiter gewusst. Weitere Fluchtgründe wolle sie nicht vorbringen. Manche Gläubiger hätten darauf bestanden, dass sie das Geld zurück zahlen müsse. Sie seien dann handgreiflich geworden, sie habe jetzt diese Narben. Ihre Schulden würden über 100.000 RMB betragen. Sie habe sich dieses Geld hauptsächlich deswegen ausgeborgt, weil ihr Vater schwer krank geworden sei. Die Arzt- und Medikamentenkosten seien so hoch gewesen. Der Vater sei aber trotzdem gestorben. Befragt, welche Krankheit der Vater gehabt habe, gab sie an, den genauen Ausdruck für diese Krankheit wisse sie nicht. Er habe es aber mit der Leber gehabt. Befragt, wann sie sich dieses Geld ausgeborgt habe, gab sie an, das seien immer wieder kleinere Darlehen gewesen. Das erste Mal vor ca. 2 Jahren. Sie wisse nicht mehr, wann sie sich das letzte Mal Geld ausgeborgt habe. Sie habe sich dieses Geld zum Teil von Leuten aus dem Dorf, zum Teil von Leuten auswärts ausgeborgt. Aufgefordert, die Namen zu nennen, fragte sie vorerst, sie solle Namen nennen, und gab schließlich an, na schön, also die Namen lauten, also, einer heiße XXXX, einer XXXX, einer heiße XXXX. Die Vornamen wisse sie gar nicht von allen. Wozu solle das auch gut sein. Befragt, wann die Gläubiger zu ihr gekommen seien, antwortete sie, dass sie komisch gefragt würde, das sei doch bei jedem anders gewesen. Manche hätten länger Geduld gehabt, manche hätten früher die Geduld verloren. Diese Wunden, die sie am Halsansatz habe, habe sie vor zwei Wochen zugefügt bekommen. Die seien ihr von einem Messer zugefügt worden. Sie habe das nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Leute in gewisser Weise ja im Recht gewesen seien, weil sie ja das Geld wirklich nicht zurück bekommen hätten. Befragt, wie sie sich erkläre, dass sie bei ihren Personaldaten über ihren Vater gar nichts habe angeben können und lediglich gesagt habe, dass er unbekannt wäre, gab sie an, sie sei das letzte Mal sehr verwirrt und eingeschüchtert gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob ihr chinesisch gut genug sei, dass sie überhaupt verstanden werde. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab sie an, sie werde nicht zurück kehren. Sie habe so viele Schulden zu Hause.Sie verstehe den Dolmetscher gut. Sie gehöre der Volksgruppe der Han - Chinesen an, ihre Muttersprache sei Mandarin/Chinesisch. Die Reise habe nicht lange gedauert, sie sei mit dem Schlepper nach Wien geflogen. Sie wisse aber nicht, ob sie von Peking weggeflogen sei. Sie wisse es schon, sie sei von Peking weggeflogen. Befragt, ob sie direkt geflogen oder irgendwo eine Zwischenlandung gehabt habe, antwortete sie, sie wisse das alles nicht. Sie habe dem Schlepper 60.000 RMB bezahlen müssen. Sie seien so arm. Sie habe sich das Geld ausgeborgt. Die Leute in ihrer Gegend hätten gespendet. Sie sei nicht mit dem eigenen Reisepass ausgereist, sie habe nie einen eigenen Reisepass gehabt. Der Pass sei ihr vom Schlepper zur Verfügung gestellt worden. Sie sei nicht vorbestraft, sie sei nicht im Gefängnis gewesen, gegen sie sei kein Gerichtsverfahren anhängig, sie habe keiner politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung angehört. Befragt zu den Fluchtgründen gab sie an, sie sei geflohen, weil sie zu Hause so furchtbar viele Schulden gehabt habe. Der Mann habe sie sitzen lassen. Sie habe dann nicht mehr weiter gewusst. Weitere Fluchtgründe wolle sie nicht vorbringen. Manche Gläubiger hätten darauf bestanden, dass sie das Geld zurück zahlen müsse. Sie seien dann handgreiflich geworden, sie habe jetzt diese Narben. Ihre Schulden würden über 100.000 RMB betragen. Sie habe sich dieses Geld hauptsächlich deswegen ausgeborgt, weil ihr Vater schwer krank geworden sei. Die Arzt- und Medikamentenkosten seien so hoch gewesen. Der Vater sei aber trotzdem gestorben. Befragt, welche Krankheit der Vater gehabt habe, gab sie an, den genauen Ausdruck für diese Krankheit wisse sie nicht. Er habe es aber mit der Leber gehabt. Befragt, wann sie sich dieses Geld ausgeborgt habe, gab sie an, das seien immer wieder kleinere Darlehen gewesen. Das erste Mal vor ca. 2 Jahren. Sie wisse nicht mehr, wann sie sich das letzte Mal Geld ausgeborgt habe. Sie habe sich dieses Geld zum Teil von Leuten aus dem Dorf, zum Teil von Leuten auswärts ausgeborgt. Aufgefordert, die Namen zu nennen, fragte sie vorerst, sie solle Namen nennen, und gab schließlich an, na schön, also die Namen lauten, also, einer heiße römisch 40 , einer römisch 40 , einer heiße römisch 40 . Die Vornamen wisse sie gar nicht von allen. Wozu solle das auch gut sein. Befragt, wann die Gläubiger zu ihr gekommen seien, antwortete sie, dass sie komisch gefragt würde, das sei doch bei jedem anders gewesen. Manche hätten länger Geduld gehabt, manche hätten früher die Geduld verloren. Diese Wunden, die sie am Halsansatz habe, habe sie vor zwei Wochen zugefügt bekommen. Die seien ihr von einem Messer zugefügt worden. Sie habe das nicht bei der Polizei angezeigt, weil die Leute in gewisser Weise ja im Recht gewesen seien, weil sie ja das Geld wirklich nicht zurück bekommen hätten. Befragt, wie sie sich erkläre, dass sie bei ihren Personaldaten über ihren Vater gar nichts habe angeben können und lediglich gesagt habe, dass er unbekannt wäre, gab sie an, sie sei das letzte Mal sehr verwirrt und eingeschüchtert gewesen. Sie habe nicht gewusst, ob ihr chinesisch gut genug sei, dass sie überhaupt verstanden werde. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte, gab sie an, sie werde nicht zurück kehren. Sie habe so viele Schulden zu Hause.

Am 25.10.2005 wurde die Beschwerdeführerin seitens des Bundesasylamtes neuerlich einvernommen, wobei sie dort im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll gab:

Sie habe zuletzt in XXXX in einem Haus Nummer XXXX gewohnt, die Straße könne sie nicht nennen. Ihre Wohnadresse habe sie ca. Ende März, Anfang April 2005 verlassen. Befragt, wie lange ihre Reise von ihrem Dorf nach Peking und von dort nach Wien gedauert habe, führte sie aus, sie wisse gar nicht, dass sie in Peking gewesen sei. Über Vorhalt ihrer diesbezüglichen Angaben beim Bundesasylamt führte sie aus, ach ja, sie sei in Peking gewesen. Sie sei zwei Tage von XXXX nach Peking unterwegs gewesen. Sie sei zwei Monate in Peking gewesen. Dann sei sie von Peking nach Österreich geflogen. Über Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben bereits im Juni 2005 in Österreich gewesen sein müsste, sie aber nach ihren Angaben in Traiskirchen erst am 14.09.2005 in Österreich eingereist sei, führte sie aus, sie habe vergessen, wann sie nach Österreich gekommen sei. In China sei sie bei ihrem Vater und ihrer Großmutter aufgewachsen. Befragt, wie Vater und Großmutter hießen, gab sie an, sie könne den Namen des Vaters nicht richtig schreiben, er heiße XXXX, den Vornamen könne sie nicht schreiben. Sie wisse nicht, wie ihre Großmutter heiße. Befragt, ob ihr Vater noch lebe, gab sie an, ihr Vater lebe noch, sie korrigierte sogleich ihre Aussage, ihr Vater sei gestorben. Er sei vor zwei Jahren gestorben. Aufgefordert, ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab sie an, ihr Vater sei krank gewesen. Sie habe sich viel Geld geliehen, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Er sei aber trotzdem verstorben und die Beschwerdeführerin habe jetzt Schulden. Darum sei sie nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Am Beginn der Krankheit ihres Vaters habe sie sich Geld geliehen, sie könne aber nicht sagen, in welchem Jahr das gewesen sei. Sie habe sich bei verschiedenen Leuten, bei Verwandten und Bekannten Geld geborgt. Aufgefordert, genau die Namen der Personen, von denen sie sich Geld geliehen habe, zu nennen, führte sie aus, es seien drei Personen gewesen, einer sei ihr Cousin gewesen, er heiße XXXX, aber sie könne seinen vollen Namen nicht schreiben. Von einer Freundin namens XXXX und von einem männlichen Bekannten namens XXXX, den Vornamen wisse sie nicht. Dann habe sie sich auch noch Geld von der Bank geliehen. Vom Cousin habe sie sich 10.000 Yuan, von ihrer Freundin 20.000 Yuan und vom Bekannten XXXX 10.000 Yuan sowie von der Bank 30.000 Yuan geliehen. Von welcher Bank sie sich das Geld geborgt habe, wisse sie nicht, ein Bekannter habe für sie das organisiert. Der Bekannte heiße XXXX, den Vornamen könne sie nicht schreiben. Unter welchen Bedingungen sie das Geld hätte zurück zahlen sollen, wisse sie nicht, man habe es für sie organisiert, aber sie könne sowieso nicht ihre Schulden zurück zahlen. Für die Heilung ihres Vaters habe sie 30.000 - 40.000 Yuan ausgegeben, den Rest, 60.000 Yuan habe sie für den Schlepper bezahlt, das heiße, sie habe noch einmal Geld leihen müssen. Befragt, über welchen Zeitraum sie sich das Geld geliehen habe, gab sie an, sie habe diese Schulden schon mehr als zwei Jahre. Ihr Vater habe eine Leberkrankheit gehabt. Sie sei geschlagen worden, da sie das Geld nicht habe zurück zahlen können. Sie sei vom Bekannten XXXX, der für sie bei der Bank das Geld aufgenommen habe, geschlagen worden. Er habe sie mit einer Rasierklinge bedroht und verletzt. Wann dieser Vorfall passiert sei, das habe sie vergessen. Es wäre nicht gut gewesen, wenn sie zur Polizei gegangen wäre, da sie Schulden habe. Im Falle einer Rückkehr glaube sie nicht, dass sie von der Regierung unmenschlich behandelt würde. Über Vorhalt, dass sie behaupte, dass sie das Geld für ihren Vater aufgenommen hätte, da dieser krank gewesen sei, sie in ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass ihr ihr Vater unbekannt wäre, wie sie sich das erklären könne, führte sie aus, sie habe in Traiskirchen Angst gehabt, sie habe damals gelogen, was sie heute sage, sei die Wahrheit. Sie habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie wolle Österreich nicht verlassen.Sie habe zuletzt in römisch 40 in einem Haus Nummer römisch 40 gewohnt, die Straße könne sie nicht nennen. Ihre Wohnadresse habe sie ca. Ende März, Anfang April 2005 verlassen. Befragt, wie lange ihre Reise von ihrem Dorf nach Peking und von dort nach Wien gedauert habe, führte sie aus, sie wisse gar nicht, dass sie in Peking gewesen sei. Über Vorhalt ihrer diesbezüglichen Angaben beim Bundesasylamt führte sie aus, ach ja, sie sei in Peking gewesen. Sie sei zwei Tage von römisch 40 nach Peking unterwegs gewesen. Sie sei zwei Monate in Peking gewesen. Dann sei sie von Peking nach Österreich geflogen. Über Vorhalt, dass sie nach ihren Angaben bereits im Juni 2005 in Österreich gewesen sein müsste, sie aber nach ihren Angaben in Traiskirchen erst am 14.09.2005 in Österreich eingereist sei, führte sie aus, sie habe vergessen, wann sie nach Österreich gekommen sei. In China sei sie bei ihrem Vater und ihrer Großmutter aufgewachsen. Befragt, wie Vater und Großmutter hießen, gab sie an, sie könne den Namen des Vaters nicht richtig schreiben, er heiße römisch 40 , den Vornamen könne sie nicht schreiben. Sie wisse nicht, wie ihre Großmutter heiße. Befragt, ob ihr Vater noch lebe, gab sie an, ihr Vater lebe noch, sie korrigierte sogleich ihre Aussage, ihr Vater sei gestorben. Er sei vor zwei Jahren gestorben. Aufgefordert, ihre Flucht- und Asylgründe zu schildern, gab sie an, ihr Vater sei krank gewesen. Sie habe sich viel Geld geliehen, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Er sei aber trotzdem verstorben und die Beschwerdeführerin habe jetzt Schulden. Darum sei sie nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten. Am Beginn der Krankheit ihres Vaters habe sie sich Geld geliehen, sie könne aber nicht sagen, in welchem Jahr das gewesen sei. Sie habe sich bei verschiedenen Leuten, bei Verwandten und Bekannten Geld geborgt. Aufgefordert, genau die Namen der Personen, von denen sie sich Geld geliehen habe, zu nennen, führte sie aus, es seien drei Personen gewesen, einer sei ihr Cousin gewesen, er heiße römisch 40 , aber sie könne seinen vollen Namen nicht schreiben. Von einer Freundin namens römisch 40 und von einem männlichen Bekannten namens römisch 40 , den Vornamen wisse sie nicht. Dann habe sie sich auch noch Geld von der Bank geliehen. Vom Cousin habe sie sich 10.000 Yuan, von ihrer Freundin 20.000 Yuan und vom Bekannten römisch 40 10.000 Yuan sowie von der Bank 30.000 Yuan geliehen. Von welcher Bank sie sich das Geld geborgt habe, wisse sie nicht, ein Bekannter habe für sie das organisiert. Der Bekannte heiße römisch 40 , den Vornamen könne sie nicht schreiben. Unter welchen Bedingungen sie das Geld hätte zurück zahlen sollen, wisse sie nicht, man habe es für sie organisiert, aber sie könne sowieso nicht ihre Schulden zurück zahlen. Für die Heilung ihres Vaters habe sie 30.000 - 40.000 Yuan ausgegeben, den Rest, 60.000 Yuan habe sie für den Schlepper bezahlt, das heiße, sie habe noch einmal Geld leihen müssen. Befragt, über welchen Zeitraum sie sich das Geld geliehen habe, gab sie an, sie habe diese Schulden schon mehr als zwei Jahre. Ihr Vater habe eine Leberkrankheit gehabt. Sie sei geschlagen worden, da sie das Geld nicht habe zurück zahlen können. Sie sei vom Bekannten römisch 40 , der für sie bei der Bank das Geld aufgenommen habe, geschlagen worden. Er habe sie mit einer Rasierklinge bedroht und verletzt. Wann dieser Vorfall passiert sei, das habe sie vergessen. Es wäre nicht gut gewesen, wenn sie zur Polizei gegangen wäre, da sie Schulden habe. Im Falle einer Rückkehr glaube sie nicht, dass sie von der Regierung unmenschlich behandelt würde. Über Vorhalt, dass sie behaupte, dass sie das Geld für ihren Vater aufgenommen hätte, da dieser krank gewesen sei, sie in ihrer Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle angegeben habe, dass ihr ihr Vater unbekannt wäre, wie sie sich das erklären könne, führte sie aus, sie habe in Traiskirchen Angst gehabt, sie habe damals gelogen, was sie heute sage, sei die Wahrheit. Sie habe keine familiären Beziehungen in Österreich. Sie wolle Österreich nicht verlassen.

Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 25.10.2005, FZ. 05 14.822-BAG, gemäß § 7 AsylG abgewiesen, festgestellt dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei sowie die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit Bescheid vom 25.10.2005, FZ. 05 14.822-BAG, gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, festgestellt dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei sowie die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Volksrepublik China ausgewiesen.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht entsprächen. Bereits den Angaben zum Fluchtweg müsse die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Heimatadresse Ende März, Anfang April 2005 verlassen zu haben. Nach zweitätiger Zugfahrt von XXXX nach Peking und einem zweimonatigen Aufenthalt in Peking wäre sie in einem eintätigen Flug von Peking nach Österreich geflogen. Wenn man diesen Angaben folge, müsste die Beschwerdeführerin im Juni 2005 in Österreich eingereist sein. Nach Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle wäre sie jedoch erst am 14.09.2005 illegal in Österreich eingereist. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe die Beschwerdeführerin lediglich geantwortet, dass sie vergessen hätte, wann sie in Österreich eingereist sei. Ihre Angaben zum Fluchtweg seien widersprüchlich und in keinster Weise nachvollziehbar, daher sei diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin fehle jegliche Substantiiertheit. Die Beschwerdeführerin sei trotz Nachfragen weder in der Lage gewesen, konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Geldleihen noch zu den Gläubigern zu machen. Auch habe sie keinerlei Angaben zu den Rückzahlungsbedingungen der geliehenen Geldsummen tätigen können, sondern habe sich in der Erzählung auf völlig detaillose allgemein gehaltene Äußerungen beschränkt. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass von der Beschwerdeführerin eine eingelernte Geschichte vorgetragen worden sei, dass sie diese Geschehnisse jedoch nicht tatsächlich erlebt habe. Denn dann hätte die Beschwerdeführerin in der Lage sein müssen, die vorgebrachte Bedrohungssituation detailliert zu schildern und hätte der Beschwerdeführerin das wiederholte Nachfragen nach Details nicht derartige Probleme bereitet. Weiters seien die Angaben mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet. In der Erstaufnahmestelle sei von der Antragstellerin im Zuge der Datenerhebung angegeben worden, dass der Vater ihr unbekannt sei. Bei den Einvernahmen vor der Erstaufnahmestelle bzw. dem Bundesasylamt habe sie jedoch ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass sie auf Grund der Krankheit ihres Vaters sich das Geld hätte leihen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar versucht, den vorgehaltenen Widerspruch als nicht gegeben abzutun, allerdings mit absolut untauglichen Mitteln, die nicht geeignet seien, ihrem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass sie in China einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht entsprächen. Bereits den Angaben zum Fluchtweg müsse die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Heimatadresse Ende März, Anfang April 2005 verlassen zu haben. Nach zweitätiger Zugfahrt von römisch 40 nach Peking und einem zweimonatigen Aufenthalt in Peking wäre sie in einem eintätigen Flug von Peking nach Österreich geflogen. Wenn man diesen Angaben folge, müsste die Beschwerdeführerin im Juni 2005 in Österreich eingereist sein. Nach Angaben der Beschwerdeführerin vor der Erstaufnahmestelle wäre sie jedoch erst am 14.09.2005 illegal in Österreich eingereist. Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe die Beschwerdeführerin lediglich geantwortet, dass sie vergessen hätte, wann sie in Österreich eingereist sei. Ihre Angaben zum Fluchtweg seien widersprüchlich und in keinster Weise nachvollziehbar, daher sei diesen Angaben die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Den Angaben zur behaupteten Verfolgung der Beschwerdeführerin fehle jegliche Substantiiertheit. Die Beschwerdeführerin sei trotz Nachfragen weder in der Lage gewesen, konkrete Angaben zum Zeitpunkt der Geldleihen noch zu den Gläubigern zu machen. Auch habe sie keinerlei Angaben zu den Rückzahlungsbedingungen der geliehenen Geldsummen tätigen können, sondern habe sich in der Erzählung auf völlig detaillose allgemein gehaltene Äußerungen beschränkt. Es sei der Eindruck erweckt worden, dass von der Beschwerdeführerin eine eingelernte Geschichte vorgetragen worden sei, dass sie diese Geschehnisse jedoch nicht tatsächlich erlebt habe. Denn dann hätte die Beschwerdeführerin in der Lage sein müssen, die vorgebrachte Bedrohungssituation detailliert zu schildern und hätte der Beschwerdeführerin das wiederholte Nachfragen nach Details nicht derartige Probleme bereitet. Weiters seien die Angaben mit unauflösbaren Widersprüchen behaftet. In der Erstaufnahmestelle sei von der Antragstellerin im Zuge der Datenerhebung angegeben worden, dass der Vater ihr unbekannt sei. Bei den Einvernahmen vor der Erstaufnahmestelle bzw. dem Bundesasylamt habe sie jedoch ihren Fluchtgrund darauf gestützt, dass sie auf Grund der Krankheit ihres Vaters sich das Geld hätte leihen müssen. Die Beschwerdeführerin habe zwar versucht, den vorgehaltenen Widerspruch als nicht gegeben abzutun, allerdings mit absolut untauglichen Mitteln, die nicht geeignet seien, ihrem Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zu verleihen. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, glaubhaft darzulegen, dass sie in China einer Verfolgung ausgesetzt sein könnte.

Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die in Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG in betracht. Auch bestehe in China keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.Mangels Glaubwürdigkeit käme weder die in Gewährung von Asyl noch eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in betracht. Auch bestehe in China keine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Falle seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde. Es liege kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:

Die erstinstanzliche Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Faktum sei, dass die Beschwerdeführerin mit Deutlichkeit zu Protokoll gegeben habe, dass sie der Volksgruppe der Han - Chinesen angehöre und seien auch unter dieser Prämisse von Seiten der erstinstanzlichen Behörde keinerlei Ermittlungen in die Wege geleitet worden, inwieweit überhaupt Angehörige der Volksgruppe der Han - Chinesen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten, sofern entsprechende Übergriffe von Seiten allfälliger privater Personen erfolgten. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass sie auf Grund von eingegangenen Schulden von Seiten der Gläubiger bedrängt worden sei, insbesondere auch am Körper verletzt worden sei. Zwei Wochen vor ihrer Flucht seien ihr von einem Gläubiger mit dem Messer Verletzungen am Körper zugefügt worden. Die Behörde hätte die Beschwerdeführerin näher befragen müssen, welche Gründe schlussendlich ausschlaggebend gewesen seien, dass diese keinen staatlichen Schutz in Anspruch habe nehmen können. Die Verfolgungshandlungen stellten sich als quasi staatliche Verfolgung dar, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und seien derartige Verfolgungshandlungen jedenfalls asylrelevant. Es hätte auch eine Verpflichtung von Seiten der Behörde bestehen müssen, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin einen medizinischen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen, der mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin zu beauftragen gewesen wäre, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin noch an kausalen Verletzungen laboriere, die ihr durch Misshandlungen zugefügt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei auch eine gewisse psychische Anspannung im Zuge der Asyleinvernahme zuzubilligen, sodass allfällige Diskrepanzen bei den Angaben über ihren Fluchtweg ihr nicht zum Nachteil gereichen könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stelle genügend Gründe dar, die einer Abschiebung ihrer Personen in ihrem Heimatland im Sinne des § 57 FrG entgegen stünden. So sei allein die Tatsache dessen, dass die Beschwerdeführerin fluchartig ihr Heimatland verlassen habe, ausreichend, um diese bei zwangsweiser Abschiebung in ihr Heimatland umgehend am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren und diese vorerst einmal zu befragen, welchen Zweck die Flucht aus ihrem Heimatland gehabt habe bzw. inwieweit diese entsprechende regimekritische Angaben in Österreich im Zuge ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe. Zur Ausweisung sei festzuhalten, dass die Behörde keinerlei Interessenabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK durchgeführt habe.Die erstinstanzliche Behörde sei ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Faktum sei, dass die Beschwerdeführerin mit Deutlichkeit zu Protokoll gegeben habe, dass sie der Volksgruppe der Han - Chinesen angehöre und seien auch unter dieser Prämisse von Seiten der erstinstanzlichen Behörde keinerlei Ermittlungen in die Wege geleitet worden, inwieweit überhaupt Angehörige der Volksgruppe der Han - Chinesen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könnten, sofern entsprechende Übergriffe von Seiten allfälliger privater Personen erfolgten. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass sie auf Grund von eingegangenen Schulden von Seiten der Gläubiger bedrängt worden sei, insbesondere auch am Körper verletzt worden sei. Zwei Wochen vor ihrer Flucht seien ihr von einem Gläubiger mit dem Messer Verletzungen am Körper zugefügt worden. Die Behörde hätte die Beschwerdeführerin näher befragen müssen, welche Gründe schlussendlich ausschlaggebend gewesen seien, dass diese keinen staatlichen Schutz in Anspruch habe nehmen können. Die Verfolgungshandlungen stellten sich als quasi staatliche Verfolgung dar, zumal die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen und seien derartige Verfolgungshandlungen jedenfalls asylrelevant. Es hätte auch eine Verpflichtung von Seiten der Behörde bestehen müssen, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin einen medizinischen Sachverständigen dem Verfahren beizuziehen, der mit der Untersuchung der Beschwerdeführerin zu beauftragen gewesen wäre, um festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin noch an kausalen Verletzungen laboriere, die ihr durch Misshandlungen zugefügt worden seien. Der Beschwerdeführerin sei auch eine gewisse psychische Anspannung im Zuge der Asyleinvernahme zuzubilligen, sodass allfällige Diskrepanzen bei den Angaben über ihren Fluchtweg ihr nicht zum Nachteil gereichen könnten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin stelle genügend Gründe dar, die einer Abschiebung ihrer Personen in ihrem Heimatland im Sinne des Paragraph 57, FrG entgegen stünden. So sei allein die Tatsache dessen, dass die Beschwerdeführerin fluchartig ihr Heimatland verlassen habe, ausreichend, um diese bei zwangsweiser Abschiebung in ihr Heimatland umgehend am Flughafen festzunehmen und zu inhaftieren und diese vorerst einmal zu befragen, welchen Zweck die Flucht aus ihrem Heimatland gehabt habe bzw. inwieweit diese entsprechende regimekritische Angaben in Österreich im Zuge ihres Asylverfahrens zu Protokoll gegeben habe. Zur Ausweisung sei festzuhalten, dass die Behörde keinerlei Interessenabwägung im Sinne des Artikels 8 EMRK durchgeführt habe.

Am 06.02.2007 wurde die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den für ihren Sohn gestellten Antrag auf internationalen Schutz einvernommen, wobei sie dort unter anderem Folgendes zu Protokoll gab:

"Hilft es mir, wenn ich jetzt die Wahrheit sage? Der Vater meines Sohnes ist in Wahrheit mein Ehemann, den ich in China bereits geheiratet habe."

Am 05.05.2010 fand beim Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche

Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF1: Mein Vater war krank. Ich machte viele Schulden. Mein Vater hatte starke Lungenbeschwerden.

VR: Können Sie mir das ein bisschen näher darlegen?

BF1: Mein Vater war krank. Er muss behandelt werden. Daher habe ich viel Geld ausgeborgt.

VR: Woran war Ihr Vater erkrankt? Wie hat sich das geäußert?

BF1: Er konnte schwer atmen. Er ist auch an dieser Krankheit gestorben.

VR: Seit wann hat er diese Krankheit?

BF1: Wie ich in China war, war er schon krank. Ich bin 2 Jahre nach seinem Tod ausgereist.

VR: Seit wann war er erkrankt?

BF1: Es fällt mir schwer, Ihnen das zu sagen. In Mandarin-Chinesisch kann ich das nicht angeben.

VR: Warum nicht? Sie können auch angeben, wann er verstorben ist?

BF1: Ich kann das Jahr leider nicht angeben. 2 Jahre nach seinem Tod bin ich dann ausgereist. Ich habe so viele Schulden gemacht.

VR: Wie viele Schulden haben Sie gemacht?

BF1: Ca. 70.000 Yuan. Das war für die Behandlung meines Vaters und für die Ausreise.

VR: Bei wem haben Sie die Schulden gemacht?

BF1: Von unseren Verwandten und Freunden borgte ich mir Geld aus.

VR: Haben diese Freunde und Verwandte auch Namen?

BF1: Das kann ich nicht in Mandarin-Chinesisch angeben.

VR: Warum nicht?

BF1: Ich kann das im Dialekt angeben.

VR: Von wem borgten Sie sich das Geld aus? Sie brauchen bloß den Namen zu sagen.

BF1: Zum Beispiel von einer Person namens XXXX.BF1: Zum Beispiel von einer Person namens römisch 40 .

VR: Wie viel Geld haben Sie von ihm ausgeborgt?

BF1: 10.000 Yuan.

VR: Wann?

BF1: Ich habe dass Geld nicht zurückbezahlt.

VR: Wann haben Sie sich von XXXX 10.000 Yuan ausgeborgt?VR: Wann haben Sie sich von römisch 40 10.000 Yuan ausgeborgt?

BF1: Als mein Vater noch krank war.

VR: War das kurz vor seinem Tod oder schon länger vorher?

BF1: Wie mein Vater in China krank war, habe ich mir das Geld geborgt.

VR: Von wem haben Sie noch Geld ausgeborgt?

BF1: Von Freunden.

VR: Wie heißen die Freunde?

BF1: Eine Person namens XXXX. Das waren 10.000 Yuan, die ich mir ausborgte.BF1: Eine Person namens römisch 40 . Das waren 10.000 Yuan, die ich mir ausborgte.

VR: Von wem borgten Sie sich noch Geld aus?

BF1: Von meinem Cousin und seinen Freunden.

VR: Haben diese einen Namen? Wie viel Geld haben Sie von denen ausgeborgt?

BF1: Ich kann seinen Namen leider nicht in Mandarin-Chinesisch nennen.

VR: Warum sollten Sie den Namen nicht angeben können?

BF1: Nicht in Mandarin-Chinesisch.

VR: Dann geben Sie ihn anders an.

BF1: XXXX.BF1: römisch 40 .

VR: Wer ist XXXX? Wie viel Geld haben Sie von ihm ausgeborgt?

BF1: 20.000 Yuan.

VR: Wer ist XXXX? Ein Freund oder der Cousin?

BF1: überlegt. Er ist ein Freund meines Cousins.

VR: Wie heißt der Cousin? Wie viel Geld haben Sie sich vom Cousin ausgeborgt?

BF1: Vom Cousin habe ich 10.000 Yuan ausgeborgt.

VR: Wie heißt dieser?

BF1: XXXX heißt mein Cousin.BF1: römisch 40 heißt mein Cousin.

VR: Wie noch?

BF1: Freunde haben mir geholfen, dieses Geld zusammenzustellen.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Ich weiß nicht mehr, welchen Familiennamen sie haben. Einer heißt XXXX.BF1: Ich weiß nicht mehr, welchen Familiennamen sie haben. Einer heißt römisch 40 .

VR: Sie werden doch den Namen des Cousins wissen, der Ihnen sogar Geld geborgt hat?

BF1: Einer von ihnen heißt XXXX.BF1: Einer von ihnen heißt römisch 40 .

VR: Wie heißt der Cousin?

BF1: schweigt.

BF1: Er heißt XXXX.BF1: Er heißt römisch 40 .

VR: Von wem haben Sie noch Geld geborgt?

BF1: Nur von diesen 3 Personen.

VR: Das geht sich mit 70.000 Yuan nicht aus.

BF1: Wenn mein Vater nicht krank geworden wäre, hätten wir nicht so viel Geld ausgeborgt.

VR: Nach Ihren heutigen Angaben haben Sie 40.000 Yuan ausgeborgt. Was ist mit den restlichen 30.000 Yuan?

BF1: Die restlichen 30.000 Yuan habe ich als Darlehen aufgenommen.

VR: Von wem?

BF1: Von Freunden.

VR: Wie heißen diese Freunde?

BF1: XXXX (phonetisch).BF1: römisch 40 (phonetisch).

VR: Von wem noch?

BF1: Sonst von niemandem mehr.

VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in China?

BF1: Zu Hause habe ich noch eine Tochter.

VR: Wie alt ist diese Tochter? Wie heißt sie?

BF1: Sie ist 17 Jahre alt. Sie heißt XXXX.BF1: Sie ist 17 Jahre alt. Sie heißt römisch 40 .

VR: Wer ist der Vater dieser Tochter?

BF1: Der Vater ist ein Chinese.

VR: Wie heißt er?

BF1: Kann man das vergessen?

VR: Nein, das kann man nicht vergessen. Sie brauchen hier nur den Namen angeben.

BF1: Sie brauchen das nicht aufzuschreiben.

VR: Warum nicht?

BF1: Es ist nichts.

VR: Sind Sie verheiratet?

BF1: Nein.

VR: Waren Sie in China jemals verheiratet?

BF1: Auch nicht.

VR: Warum haben Sie beim BAA angegeben, dass Ihr Vater an einer Lebererkrankung litt?

BF1: Nein. Das habe ich nicht behauptet. Das kommt daher, weil mein Mandarin-Chinesisch nicht so gut ist. Das war gerade nach der Ausreise. Ich konnte damals noch kein so ein gutes Mandarin-Chinesisch.

VR: Beim BAA haben Sie am 06.02.2007 angegeben: "Hilft es mir, wenn ich jetzt die Wahrheit sage? Der Vater meines Sohnes ist in Wahrheit mein Ehemann, den ich bereits in China geheiratet habe."

BF1: Das habe ich nicht gesagt.

VR: Glauben Sie hat das jemand erfunden?

BF1: Ja.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Nein. Ich gehe selten aus.

VR: Arbeiten Sie etwas?

BF1: Nein. Ich kann nicht Deutsch. Daher fällt es mir schwer, arbeiten zu gehen. Außerdem habe ich auch keine Arbeitsbewilligung. Ich würde gerne arbeiten.

VR: Leben Sie mit dem Vater Ihres Sohnes zusammen?

BF1: Ich wohne in der gleichen Wohnung wie er. Er arbeitet aber auch und hat auch bei seiner Arbeit eine Unterkunft.

VR: Sind Sie mit diesem verheiratet?

BF1: Nein.

VR: Wollen Sie zum Asylverfahren Ihres Sohnes etwas vorbringen?

BF1: Mein Sohn ist hier geboren. Ich möchte, dass mein Sohn hier lebt, weil er in China keinen Wohnsitz hätte.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage A)

Sowie das Erkenntnis betreffend den Vater des BF2 (Beilage B)

Gutachten (Beilage C)

Stellungnahme der BF1: Ich will nicht mehr nach China zurückkehren. Mein Mann liebt das Kind auch sehr. Er darf arbeiten. Wir werden nicht mehr nach China zurückgehen. Dort haben wir keine Wohnung mehr und das Kind wird sicher nicht mehr angemeldet werden können. Wenn mein Mann eine Arbeitsbewilligung bekommt, kann er sicher arbeiten und das Kind ernähren. Meine ganze Familie möchte in Österreich bleiben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte am 14.09.2005 gegenständlichen Antrag. Die Beschwerdeführerin lebt im Bundesgebiet mit einem chinesischen Staatsangehörigen zusammen, der ebenfalls einen Asylantrag gestellt hatte, und haben sie miteinander einen Sohn, für den sie einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht haben. Die Anträge ihres Lebensgefährten (C7 232464-0/2008/6E) und ihres Sohnes (C4 309726-1/2008) wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes betreffend Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen, und wurde betreffend ihren Sohn ausgesprochen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist.

Zu China:

China versteht sich als sozialistischer Staat mit alleinigem Herrschaftsanspruch der Kommunistischen Partei (KPCh). Hu Jintao setzt bislang die von Deng Xiaoping begründete und von Jiang Zemin energisch vorangetriebene Reformpolitik in Wirtschaft und Gesellschaft bei strikter Bewahrung des politischen Systems und Machtmonopols der KPCh fort. Er wird hierbei von Ministerpräsidenten Wen Jiabao unterstützt.

Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten.

Personen, die in Opposition zu Regierung und herrschender Ideologie stehen, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus, wenn sie Aktivitäten unternehmen, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates oder das internationale Ansehen Chinas richten. Aus Sicht der Regierung kommt es vor allem auf die Gefährlichkeit oder Unbequemlichkeit der einzelnen Person für die Regierung bzw. den Machtanspruch der Kommunistischen Partei an. Aus Sicht der Regierung geht von separatistischen Bestrebungen und Untergrundaktivitäten innerhalb Chinas die größte Gefahr aus.

Zahlreiche Dissidenten, darunter viele der nicht im Exil lebenden Aktivisten der Demokratiebewegung von 1989, sind weiterhin in Haft oder wurden erneut festgenommen und zu teilweise langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vorzeitige Haftentlassungen von Dissidenten erfolgen - auch wenn sie nach chinesischem Recht aus medizinischen Gründen möglich sind - grundsätzlich nach Gesichtspunkten politischer Opportunität.

Die Möglichkeiten zur offenen Meinungsäußerung im privaten Kreis und zu konstruktiver Kritik auch in der Öffentlichkeit sind gewachsen. Die Bürgerrechte bleiben jedoch der "führenden Rolle" der KPCh untergeordnet, welche sich die Beurteilung vorbehält, was als konstruktiv anzusehen ist. Missliebige Kritik, insbesondere bei Weiterverbreitung durch Flugblätter oder (elektronische) Medien, wird immer wieder als Subversion oder Gefährdung der Staatssicherheit verfolgt und drakonisch bestraft.

Bekannte Regimekritiker werden regelmäßig im zeitlichen Umfeld politisch "brisanter" Daten (Jahrestag der "Tiananmen-Ereignisse", Tagungen von Partei und Parlament) kurzzeitig festgesetzt. 2008 standen mehrere chinesische Internetautoren wegen schwerwiegender Subversions- und anderer Vorwürfe vor Gericht oder verbüßen langjährige Haftstrafen.

Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen.

Die Todesstrafe wird immer noch exzessiv verhängt und vollstreckt. Ein Gesetz zur Überprüfung aller Todesurteile durch den Obersten Volksgerichtshof ist am 01.01.2007 in Kraft getreten. Zwar werden weiterhin keine offiziellen Zahlen veröffentlicht, doch gehen auch Menschenrechtsorganisationen davon aus, dass im Zuge dieser Reform die Zahl der Hinrichtungen deutlich zurückgegangen ist und weiter zurückgehen wird.

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.

Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chin. Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend. Im Fall von Jiang Renzheng wurde ein abgeschobener Asylbewerber in ein Umerziehungslager eingewiesen. Nach Auskunft der CHN Behörden, war der Grund seiner Inhaftierung, dass er weiter aktiv Falun Gong betreibe und diesen Ideen nicht abschwören wolle.

Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.

Die Deutsche Botschaft in Peking wird in stark zunehmender Weise mit echten Urkunden staatlicher Stellen, auch von Notaren, konfrontiert, die nachweislich unzutreffende Sachverhalte bescheinigen.

In ganz China ist die Herstellung oder Beschaffung falscher oder formal echter, aber inhaltlich unwahrer Dokumente verschiedenster Art seit langem ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Einschätzung internationaler Dokumentenexperten arbeiten in China die meisten und die besten Fälscherwerkstätten weltweit. Viele verfügen über neueste Technik. Von falschen oder gefälschten Dokumenten (vor allem aus den Provinzen Liaoning, Zhejiang und Fujian, hier vor allem die Stadt Changle) wird zu vielfältigen Zwecken Gebrauch gemacht. Die überwiegende Anzahl der bislang der Deutschen Botschaft in Peking im Zusammenhang mit Asylverfahren vorgelegten amtlichen Dokumente sind gefälscht. Dem Auswärtigen Amt sind außerdem Fälle bekannt, bei denen die in Deutschland erstellten Übersetzungen nicht immer den tatsächlichen Inhalt der Schriftstücke wiedergeben.

(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)

In der Volksrepublik China wird seit knapp drei Jahrzehnten die sogenannte "Ein- Kind-Familie" propagiert und unter Einsatz eines annähernd flächendeckenden Apparats lokaler "Geburtenplanungsbüros" im Prinzip auch durchgesetzt (wobei das "Prinzip" mittlerweile so aufgeweicht ist, dass man, sofern man es sich finanziell leisten kann, mehrere Kinder haben und gleichzeitig in Frieden mit den Behörden leben kann, dazu weiter unten mehr). Die rechtlichen Grundlagen für diese einschneidende bevölkerungspolitische Kursänderung (in den Jahrzehnten zuvor war Geburtenplanung trotz vereinzelter zaghafter Einzelinitiativen kein wirkliches Thema gewesen) blieben bis zur Verabschiedung eines nationalen Gesetzes einigermaßen vage und bestanden eigentlich nur aus einer Vielzahl regionaler, im Detail nur wenigen wirklich bekannter Verordnungen und Bestimmungen, deren Umsetzung dementsprechend willkürlich, d.h. häufig unter Anwendung an sich nicht ausdrücklich erlaubter Gewaltmaßnahmen (Zwangsabtreibungen etc.) betrieben wurde. Auch nach dem Inkrafttreten des erwähnten Gesetzes am 01.09.2002 änderte sich an der Regionalverantwortung der lokalen Behörden nur wenig, zumal das Gesetz zwar erstmals auf einer national verbindlichen Ebene die Verpflichtung jedes und jeder einzelnen zur Geburtenplanung definierte, die Sanktionen für Zuwiderhandelnde aber nach wie vor den örtlichen Behörden überließ und sich erst recht darüber ausschwieg, ob und unter welchen Umständen jemand zur Abtreibung bzw. Sterilisierung gezwungen werden konnte. Schon sehr bald nach der Einführung der theoretisch für alle gleichermaßen verbindlichen Ein-Kind-Familie stellte sich heraus, dass diese sich in den Städten weitaus leichter durchsetzen ließ als auf dem Land, wo erstens die traditionelle Großfamilie mit zahlreichem Nachwuchs weit zähere Wurzeln hatte als in den zunehmend konsumorientierten, d.h. (in Übereinstimmung mit global gültigen Tendenzen) kinderfeindlichen Großstädten, zweitens die Menschen auf Grund ihrer vergleichsweise autarken Lebensführung stadttypischen Repressionen (etwa dem Verlust des Arbeitsplatzes in einem staatlichen Betrieb) weit weniger ausgesetzt waren, und drittens die Möglichkeiten, den Behörden durch diverse Tricks und Manöver eine "illegale" Schwangerschaft bis zur Niederkunft (gegebenenfalls sogar weit darüber hinaus) zu verheimlichen, naturgemäß wesentlich zahlreicher waren als in den dicht besiedelten und überwachten städtischen Ballungszentren. Die Folge dieser Auseinanderentwicklung war, dass den Bauern zuerst stillschweigend, später dann auch ausdrücklich, zugestanden wurde, für den Fall, dass es sich bei dem ersten Kind um ein Mädchen handelte, noch ein weiteres Kind in die Welt setzen zu dürfen. Die momentane Situation ist so komplex wie verfahren: Einerseits wird zunehmend evident, dass sich China mit seiner (verglichen mit Indien) äußerst konsequenten und erfolgreichen Bevölkerungspolitik ein Problem eingehandelt hat, das in Ostasien bisher nur aus Japan bekannt war und sich in dem Begriff "drohende Überalterung der Gesellschaft" zusammenfassen lässt, andererseits muss sich die Regierung ängstlich davor hüten, die Anzahl der pro Familie zulässigen Geburten wieder freizugeben, da sonst (auch wenn aus finanziellen Gründen ohnehin nur ein geringer Teil der in Frage kommenden Haushalte die neue Freiheit nützen würde) die Wohnsituation in den ohnehin schon überquellenden Städten noch prekärer würde. Der "goldene Mittelweg", den das Regime seit etlichen Jahren beschreitet, liegt daher darin, einerseits an der grundsätzlich rigorosen Geburtenpolitik festzuhalten, andererseits denen, die sich (in Kenntnis der sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen)darauf einlassen wollen, mehr Kinder in die Welt zu setzen, sogenannte "Gesellschafts-Alimente" abzuverlangen, mit anderen Worten, sie dazu zu zwingen, der Allgemeinheit die durch die "überzähligen" Kinder entstandenen Mehrkosten (für soziale Einrichtungen, Schulen etc.) zu ersetzen (eindeutig erkennbar ist dabei die Tendenz, nicht mehr von "Strafzahlungen" im eigentlichen Sinn zu sprechen; die Höhe der als "Alimente" an die Gesellschaft abzuführenden Beträge orientiert sich in aller Regel am Einkommen der betreffenden Familien, sodass innerhalb gewisser Grenzen jede Mehrgeburt ein wirtschaftlich einigermaßen kalkulierbares Risiko darstellt [belastend sind diese Zahlungen aber allemal]).

(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)

Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem nur diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die allgemeine Lage ergibt sich aus den jeweiligen angeführten Quellen, deren Inhalt nicht zu bezweifeln ist, und auch von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Beilage A zum Verhandlungsprotokoll stellt zudem eine umfassende und objektive Lagebeurteilung dar, da der Bericht eine Vielzahl verschiedenster namhafter Quellen verarbeitet und sich auf diese Weise ein ausgewogenes Gesamtbild ergibt.

Soweit die Beschwerdeführerin Umstände vorbringt, wonach eine konkrete Gefährdung betreffend ihre Person in China bestünde, ist das Vorbringen aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft:

So ist schon das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen, auf die diesbezüglichen oben zusammen gefassten Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird nochmals hingewiesen, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchwegs bestätigt.

Wie schon vom Bundesasylamt treffend aufgezeigt, hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme zu den Personaldaten bei ihrem Vater noch angegeben "unbekannt", wogegen sie dann in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und auch beim Asylgerichtshof behauptete, dass sie Schulden aufgenommen habe, weil ihr Vater erkrankt sei, ihr demnach ihr Vater also keineswegs unbekannt gewesen wäre. Schon das Bundesasylamt führte auch zutreffend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin überaus vage geblieben ist, sie von sich aus auch beim Asylgerichtshof keineswegs Angaben machte, sondern jedes Mal erst mehrfach nachgefragt werden musste, sie auf konkrete Fragen auch nicht konkret antwortete. So gab etwa die Beschwerdeführerin auf die Eingangsfrage, was sie bewogen habe, ihr Heimatland zu verlassen, bloß zu Protokoll, dass ihr Vater krank gewesen sei, sie viele Schulden gemacht habe, ihr Vater starke Lungenbeschwerden gehabt habe. Auch über die Frage, ob sie das nicht ein bisschen näher darlegen könne, gab sie wiederum lapidar an, ihr Vater sei krank gewesen, er habe behandelt werden müssen, daher habe sie viel Geld ausgeborgt. Sie bleibt also von sich aus schuldig anzugeben, woran ihr Vater erkrankt sei, von wem sie Geld ausgeborgt habe, worin konkret die Probleme gelegen seien. Es kann aber erwartet werden, dass jemand, der tatsächlich in seiner Heimat Probleme gehabt habe, darüber auch zu berichten weiß. Des Weiteren antwortete die Beschwerdeführerin etwa nicht konkret, auf die Frage, wann sie sich von XXXX Geld ausgeborgt habe, sondern antwortete, sie habe das Geld nicht zurück bezahlt, über nochmalige Nachfrage, wann sie sich das Geld ausgeborgt habe, gab sie an, als ihr Vater noch krank gewesen sei, über die Frage, ob das kurz vor seinem Tod oder schon länger vorher gewesen sei, gab sie wieder ausweichend an, wie ihr Vater in China krank gewesen sei, habe sie sich das Geld geborgt. All diese vagen und ausweichenden Antworten auf konkrete Fragen, zeigen bereits deutlich auf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen kann. Zudem blieb das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich, wenn sie vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr Vater an einer Lebererkrankung gelitten habe, dies behauptete sie sowohl am 27.09.2005 als auch am 25.10.2005, wogegen sie beim Asylgerichtshof behauptete, ihr Vater wäre lungenkrank gewesen. Beim Bundesasylamt behauptete sie, dass sie sich von drei Personen Geld geborgt habe sowie von einer Bank, wogegen sie beim Asylgerichtshof angab, dass sie sich von drei Personen Geld geborgt habe, über Nachfrage, gab sie jedoch dann noch eine weitere Person zu Protokoll, von der sie sich ebenfalls noch Geld geborgt habe, dass sie sich von einer Bank Geld ausgeliehen habe, behauptete sie beim Asylgerichtshof nicht. Auch sind die Namen, die die Beschwerdeführerin bezüglich der Personen, die ihr Geld geborgt hätten, zu Protokoll gab, vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof durchwegs unterschiedlich. So nannte sie als Namen vor dem Bundesasylamt XXXX, XXXX, wobei dies eine Freundin gewesen sei, und XXXX wogegen sie beim Asylgerichtshof bei den Namen von einem XXXX, von einem XXXX, von einem XXXX, wobei sie auf die Frage, ob dies ein Freund oder der Cousin gewesen sei überlegen musste und dann angab, dass es ein Freund ihres Cousins gewesen sei, und schließlich nach mehreren Nachfragen zum Cousin XXXX zu Protokoll. Die Beschwerdeführerin behauptete beim Asylgerichtshof zwar, dass sie nicht so gut Mandarin-Chinesisch könne, doch ist ihr diesbezüglich entgegen zu halten, dass sie beim Bundesasylamt am 27.09.2005 zu Protokoll gab, dass ihre Muttersprache mandarin/chinesisch sei und sie den Dolmetscher gut verstehe. Die Beschwerdeführerin erweckte auch den Eindruck, dass sie hier Verständigungsschwierigkeiten schon a priori vorgeschoben hat, um für etwaige Ungereimtheiten in ihren verschiedenen Aussagen eine Erklärung zu haben, wogegen aber diese Verständigungsschwierigkeiten nicht in dieser Art und Weise bestanden, da auch nicht einzusehen ist, warum die Beschwerdeführerin nicht einmal die Namen ihrer Freunde und ihres Cousins gleichlautend zu schildern im Stande war. Vielmehr gab sie sogar betreffend ihre angebliche in China lebende Tochter beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass diese XXXX heiße, wogegen sie beim Asylgerichtshof angab, dass diese XXXX heiße. In der Beschwerde wird zwar gerügt, dass im Hinblick auf die behaupteten Verletzungsspuren kein medizinischer Sachverständiger beigezogen worden sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer derart eindeutigen Weise nicht den Tatsachen entsprechen kann, sodass jedenfalls nicht von einem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, zumal ein medizinisches Sachverständigengutachten hier nur aufzeigen kann, dass Verletzungen vorgelegen wären, nie aber, in welcher konkreten Situation diese Verletzungen entstanden sind. Es kann auch nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof nicht vorgebracht, dass diese etwa erkrankt wäre, sondern gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie gerne arbeiten würde, sie aber keine Arbeitsbewilligung habe, es ihr nur deshalb schwer falle arbeiten zu gehen, da sie kein deutsch könne. Dass sie etwa auf Grund einer Erkrankung am Arbeiten gehindert wäre, brachte sie nicht vor, weshalb auch keine Krankheit betreffend die Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Bezeichnend für die unglaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin ist unter anderem aber auch, dass sie beim Bundesasylamt am 25.10.2005 auf die Frage, ob ihr Vater noch lebe, vorerst zu Protokoll gab, ihr Vater lebe noch, sie sich dann aber korrigierte und angab, ihr Vater sei gestorben, woran sich ebenfalls erweist, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Wahrheit blieb, wie sie das im Übrigen auch bei dieser Einvernahme insoferne aussagte, als sie angab, sie habe in Traiskirchen Angst gehabt, sie habe damals gelogen, oder etwa bei ihrer Aussage am 06.02.2007, wenn sie ausführte, ob es ihr helfe, wenn sie jetzt die Wahrheit sage, woran sich ebenfalls erweist, dass die Beschwerdeführerin alles Mögliche vorbringt, ihr Vorbringen jedoch nicht den Tatsachen entspricht.Wie schon vom Bundesasylamt treffend aufgezeigt, hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer Ersteinvernahme zu den Personaldaten bei ihrem Vater noch angegeben "unbekannt", wogegen sie dann in ihren Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und auch beim Asylgerichtshof behauptete, dass sie Schulden aufgenommen habe, weil ihr Vater erkrankt sei, ihr demnach ihr Vater also keineswegs unbekannt gewesen wäre. Schon das Bundesasylamt führte auch zutreffend aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin überaus vage geblieben ist, sie von sich aus auch beim Asylgerichtshof keineswegs Angaben machte, sondern jedes Mal erst mehrfach nachgefragt werden musste, sie auf konkrete Fragen auch nicht konkret antwortete. So gab etwa die Beschwerdeführerin auf die Eingangsfrage, was sie bewogen habe, ihr Heimatland zu verlassen, bloß zu Protokoll, dass ihr Vater krank gewesen sei, sie viele Schulden gemacht habe, ihr Vater starke Lungenbeschwerden gehabt habe. Auch über die Frage, ob sie das nicht ein bisschen näher darlegen könne, gab sie wiederum lapidar an, ihr Vater sei krank gewesen, er habe behandelt werden müssen, daher habe sie viel Geld ausgeborgt. Sie bleibt also von sich aus schuldig anzugeben, woran ihr Vater erkrankt sei, von wem sie Geld ausgeborgt habe, worin konkret die Probleme gelegen seien. Es kann aber erwartet werden, dass jemand, der tatsächlich in seiner Heimat Probleme gehabt habe, darüber auch zu berichten weiß. Des Weiteren antwortete die Beschwerdeführerin etwa nicht konkret, auf die Frage, wann sie sich von römisch 40 Geld ausgeborgt habe, sondern antwortete, sie habe das Geld nicht zurück bezahlt, über nochmalige Nachfrage, wann sie sich das Geld ausgeborgt habe, gab sie an, als ihr Vater noch krank gewesen sei, über die Frage, ob das kurz vor seinem Tod oder schon länger vorher gewesen sei, gab sie wieder ausweichend an, wie ihr Vater in China krank gewesen sei, habe sie sich das Geld geborgt. All diese vagen und ausweichenden Antworten auf konkrete Fragen, zeigen bereits deutlich auf, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht den Tatsachen entsprechen kann. Zudem blieb das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch widersprüchlich, wenn sie vor dem Bundesasylamt angab, dass ihr Vater an einer Lebererkrankung gelitten habe, dies behauptete sie sowohl am 27.09.2005 als auch am 25.10.2005, wogegen sie beim Asylgerichtshof behauptete, ihr Vater wäre lungenkrank gewesen. Beim Bundesasylamt behauptete sie, dass sie sich von drei Personen Geld geborgt habe sowie von einer Bank, wogegen sie beim Asylgerichtshof angab, dass sie sich von drei Personen Geld geborgt habe, über Nachfrage, gab sie jedoch dann noch eine weitere Person zu Protokoll, von der sie sich ebenfalls noch Geld geborgt habe, dass sie sich von einer Bank Geld ausgeliehen habe, behauptete sie beim Asylgerichtshof nicht. Auch sind die Namen, die die Beschwerdeführerin bezüglich der Personen, die ihr Geld geborgt hätten, zu Protokoll gab, vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof durchwegs unterschiedlich. So nannte sie als Namen vor dem Bundesasylamt römisch 40 , römisch 40 , wobei dies eine Freundin gewesen sei, und römisch 40 wogegen sie beim Asylgerichtshof bei den Namen von einem römisch 40 , von einem römisch 40 , von einem römisch 40 , wobei sie auf die Frage, ob dies ein Freund oder der Cousin gewesen sei überlegen musste und dann angab, dass es ein Freund ihres Cousins gewesen sei, und schließlich nach mehreren Nachfragen zum Cousin römisch 40 zu Protokoll. Die Beschwerdeführerin behauptete beim Asylgerichtshof zwar, dass sie nicht so gut Mandarin-Chinesisch könne, doch ist ihr diesbezüglich entgegen zu halten, dass sie beim Bundesasylamt am 27.09.2005 zu Protokoll gab, dass ihre Muttersprache mandarin/chinesisch sei und sie den Dolmetscher gut verstehe. Die Beschwerdeführerin erweckte auch den Eindruck, dass sie hier Verständigungsschwierigkeiten schon a priori vorgeschoben hat, um für etwaige Ungereimtheiten in ihren verschiedenen Aussagen eine Erklärung zu haben, wogegen aber diese Verständigungsschwierigkeiten nicht in dieser Art und Weise bestanden, da auch nicht einzusehen ist, warum die Beschwerdeführerin nicht einmal die Namen ihrer Freunde und ihres Cousins gleichlautend zu schildern im Stande war. Vielmehr gab sie sogar betreffend ihre angebliche in China lebende Tochter beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass diese römisch 40 heiße, wogegen sie beim Asylgerichtshof angab, dass diese römisch 40 heiße. In der Beschwerde wird zwar gerügt, dass im Hinblick auf die behaupteten Verletzungsspuren kein medizinischer Sachverständiger beigezogen worden sei, doch ist dem entgegen zu halten, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in einer derart eindeutigen Weise nicht den Tatsachen entsprechen kann, sodass jedenfalls nicht von einem glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann, zumal ein medizinisches Sachverständigengutachten hier nur aufzeigen kann, dass Verletzungen vorgelegen wären, nie aber, in welcher konkreten Situation diese Verletzungen entstanden sind. Es kann auch nicht erkannt werden und wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof nicht vorgebracht, dass diese etwa erkrankt wäre, sondern gab sie unter anderem zu Protokoll, dass sie gerne arbeiten würde, sie aber keine Arbeitsbewilligung habe, es ihr nur deshalb schwer falle arbeiten zu gehen, da sie kein deutsch könne. Dass sie etwa auf Grund einer Erkrankung am Arbeiten gehindert wäre, brachte sie nicht vor, weshalb auch keine Krankheit betreffend die Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Bezeichnend für die unglaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin ist unter anderem aber auch, dass sie beim Bundesasylamt am 25.10.2005 auf die Frage, ob ihr Vater noch lebe, vorerst zu Protokoll gab, ihr Vater lebe noch, sie sich dann aber korrigierte und angab, ihr Vater sei gestorben, woran sich ebenfalls erweist, dass die Beschwerdeführerin nicht bei der Wahrheit blieb, wie sie das im Übrigen auch bei dieser Einvernahme insoferne aussagte, als sie angab, sie habe in Traiskirchen Angst gehabt, sie habe damals gelogen, oder etwa bei ihrer Aussage am 06.02.2007, wenn sie ausführte, ob es ihr helfe, wenn sie jetzt die Wahrheit sage, woran sich ebenfalls erweist, dass die Beschwerdeführerin alles Mögliche vorbringt, ihr Vorbringen jedoch nicht den Tatsachen entspricht.

Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin vage und widersprüchlich geblieben, sodass feststeht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 8 des AsylG 2005 idgF ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Jänner 2010 anhängig.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, des AsylG 2005 idgF ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 anzuwenden. Das gegenständliche Verfahren war am 1. Jänner 2010 anhängig.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ad 1.)

Zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des § 50 FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.Umstände, die individuell und konkret die Beschwerdeführerin betreffen und auf eine konkrete Verfolgung der Beschwerdeführerin hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für die Beschwerdeführerin gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass die Beschwerdeführerin schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in China zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (mehr als 1,3 Milliarden Einwohner), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante bzw. im Bereich des Paragraph 50, FPG relevante Verfolgungsgefahr betreffend die Beschwerdeführerin auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Stellung eines Asylantrages allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls nicht, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das wenn überhaupt bloß mit einer Geldbuße geahndet wird, sodass dieses weder im asylrechtlichen noch im Bereich des § 8 Abs. 1 Asylgesetz von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine relevante Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte einer diesbezüglichen unverhältnismäßigen Strafe bestehen nicht.Schließlich ergibt sich aus den Feststellungen, dass die Stellung eines Asylantrages allein keine Gefährdung erkennen lässt, der illegale Grenzübertritt ebenfalls nicht, der ein geringfügiges Vergehen darstellt, das wenn überhaupt bloß mit einer Geldbuße geahndet wird, sodass dieses weder im asylrechtlichen noch im Bereich des Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz von Relevanz ist. Zudem wird bemerkt, dass der illegale Grenzübertritt im Bundesgebiet ebenfalls Strafsanktionen nach sich zieht, woran sich erweist, dass Strafbestimmungen zum illegalen Grenzübertritt grundsätzlich keine relevante Verfolgung darstellen. Anhaltspunkte einer diesbezüglichen unverhältnismäßigen Strafe bestehen nicht.

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Asylantrages durch das Bundesasylamt nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von amtswegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

§ 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG). Gem. § 124 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I Nr. 100/2005, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG). Gem. Paragraph 124, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Gem. § 50 Abs.1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Überdies ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).Überdies ist gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 1974/78).

Der Prüfungsrahmen des § 50 FPG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.Der Prüfungsrahmen des Paragraph 50, FPG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat beschränkt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, Zl. 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, MRK zu gelangen.

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG erkannt werden kann.Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keinerlei Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG erkannt werden kann.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 50 Abs.1 und 2 FPG bedroht wäre, ebenso wenig im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages und auf einen illegalen Grenzübertritt. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG bedroht wäre, ebenso wenig im Hinblick auf die Stellung eines Asylantrages und auf einen illegalen Grenzübertritt. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in China aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation ist wie oben aufgezeigt völlig unglaubwürdig geblieben, ebenso aber auch ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation, etwa wenn sie, wie bereits ausgeführt, vorerst angab, dass ihr Vater ihr unbekannt sei, dann jedoch dass er erkrankt sei und sie deshalb Schulden gemacht habe, dieser letztlich verstorben sei, sie aber kurz auch ausführte, dass ihr Vater noch lebe, sie auch behauptete, eine Tochter in China zu haben, jedoch unterschiedliche Namen beim Bundesasylamt und beim Asylgerichtshof zu Protokoll gibt, beim Bundesasylamt hier noch einen Namen nennt, wer der Vater gewesen sei, beim Asylgerichtshof dann aber sie eine diesbezügliche Aussage verweigert, sie beim Bundesasylamt auch angab, dass sie den Vater ihres Sohnes bereits in China geheiratet habe, sodass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände in China offensichtlich nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Dementsprechend kann aber keinesfalls angenommen werden, dass sie in China über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügte, sodass auch von daher nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Zudem wird die Beschwerdeführerin auch nicht mit gegenständlicher Entscheidung ausgewiesen, sondern wird dies einer gemeinsamen Entscheidung für die ganze Familie der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten sein, sodass die Beschwerdeführerin letztlich auch den Vater ihres Sohnes als Unterstützung in ihrer Heimat hätte, womit auch insoferne nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage für die Beschwerdeführerin in China ausgegangen werden könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 50 FPG nicht.Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation kann auch nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin, die in China aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Bedrohungssituation ist wie oben aufgezeigt völlig unglaubwürdig geblieben, ebenso aber auch ihre Angaben zu ihrer persönlichen Situation, etwa wenn sie, wie bereits ausgeführt, vorerst angab, dass ihr Vater ihr unbekannt sei, dann jedoch dass er erkrankt sei und sie deshalb Schulden gemacht habe, dieser letztlich verstorben sei, sie aber kurz auch ausführte, dass ihr Vater noch lebe, sie auch behauptete, eine Tochter in China zu haben, jedoch unterschiedliche Namen beim Bundesasylamt und beim Asylgerichtshof zu Protokoll gibt, beim Bundesasylamt hier noch einen Namen nennt, wer der Vater gewesen sei, beim Asylgerichtshof dann aber sie eine diesbezügliche Aussage verweigert, sie beim Bundesasylamt auch angab, dass sie den Vater ihres Sohnes bereits in China geheiratet habe, sodass die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der persönlichen Lebensumstände in China offensichtlich nicht bei der Wahrheit geblieben ist. Dementsprechend kann aber keinesfalls angenommen werden, dass sie in China über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte verfügte, sodass auch von daher nicht davon ausgegangen werden kann, die Beschwerdeführerin geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Zudem wird die Beschwerdeführerin auch nicht mit gegenständlicher Entscheidung ausgewiesen, sondern wird dies einer gemeinsamen Entscheidung für die ganze Familie der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten sein, sodass die Beschwerdeführerin letztlich auch den Vater ihres Sohnes als Unterstützung in ihrer Heimat hätte, womit auch insoferne nicht von einer lebensbedrohlichen Notlage für die Beschwerdeführerin in China ausgegangen werden könnte. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 50, FPG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 50 FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des Paragraph 50, FPG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach China nicht zu beanstanden.

Ad 2.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Gem. § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gem. Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, G 78/04 u. a.). Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

In seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl 2007/19/1054, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall Folgendes ausgeführt:

"Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden."Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden abzuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden abzuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung.

Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des minderjährigen Beschwerdeführers bestätigt, der als Kleinkind in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern und seinem Bruder lebt. Die Asyl- bzw. Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.

Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Es erscheint daher möglich, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne Eltern zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen.

Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."

Da betreffend den Vater ihres Sohnes (nach ihren Angaben einmal der Lebensgefährte, dann wiederum der Gatte) eine Ausweisung in dessen Asylverfahren seitens der Asylbehörden im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht zu erfolgen hatte, und mit Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den dreijährigen Sohn der Beschwerdeführerin die Ausweisung als vorübergehend unzulässig zu erklären war, hat daher im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall eine Ausweisung durch die Asylbehörden ebenfalls zu unterbleiben. Im Hinblick auf den nach dem zitierten Erkenntnis in Kraft getretenen § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist aber über die Ausweisung jedenfalls abzusprechen (s. RV zu § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 29/2009). Im hier vorliegenden Fall ist demnach auszusprechen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, um die Fremdenbehörde in die Lage zu versetzen, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.Da betreffend den Vater ihres Sohnes (nach ihren Angaben einmal der Lebensgefährte, dann wiederum der Gatte) eine Ausweisung in dessen Asylverfahren seitens der Asylbehörden im Hinblick auf die anzuwendende Rechtslage nicht zu erfolgen hatte, und mit Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend den dreijährigen Sohn der Beschwerdeführerin die Ausweisung als vorübergehend unzulässig zu erklären war, hat daher im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall eine Ausweisung durch die Asylbehörden ebenfalls zu unterbleiben. Im Hinblick auf den nach dem zitierten Erkenntnis in Kraft getretenen Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist aber über die Ausweisung jedenfalls abzusprechen (s. Regierungsvorlage zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,). Im hier vorliegenden Fall ist demnach auszusprechen, dass die Ausweisung vorübergehend unzulässig ist, um die Fremdenbehörde in die Lage zu versetzen, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung vorübergehend unzulässig, Familieneinheit (ab 08.04.2008), Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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