TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/25 C2 411939-1/2010

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Veröffentlicht am 25.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 411939-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, FZ. 09 08.216-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, FZ. 09 08.216-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 12.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.7.2009 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie aus Afghanistan geflohen wäre, da der Vater der beschwerdeführenden Partei für UNODC gearbeitet hätte; wegen dieser Tätigkeit sei der Vater getötet worden. Der Beschwerdeführer hätte auch einen Englischkurs besucht und den jüngeren Schülern Unterricht erteilt. Aufgrund dessen sei der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden und hätte fliehen müssen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 5 ff.

Am 17.7.2009 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (Verwaltungsakt, S. 31).

Am 3.9.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer angab, zwar keine staatliche aber eine private Verfolgung zu befürchten. In weiterer Folge wiederholte der Beschwerdeführer die in der Erstbefragung gemachten Angaben zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen und wurde zu diesen näher befragt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 69 ff. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine mit einem Foto versehene Geburtsurkunde vorgelegt, die vom Bundesasylamt in Kopie zum Akt genommen wurde (Verwaltungsakt, S. 105).

Im Auftrag des Bundesasylamtes wurde über die Staatendokumentation eine Anfrage an die Österreichische Botschaft gestellt. In der mit 30.11.2009 datierten Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft Islamabad wurde ausgeführt, dass ein Ermittler eine Erhebung vor Ort durchgeführt hätte. Festgestellt wurde, dass die Familie des Beschwerdeführers derzeit in Pakistan leben würde, ein vom Beschwerdeführer erwähnter Onkel würde aber noch im Dorf wohnen. Dieser sei ein Kandidat für die Provinzialversammlung der Provinz Nangarhar. Bei dem Wohnhaus des Onkels konnte ein unmündiger Sohn dieses Onkels angetroffen werden, der angab, dass der Vater des Beschwerdeführers vor drei Jahren an einer Krankheit verstorben sei, er wäre Bauer gewesen und hätte nie für ein Büro gearbeitet. In weiterer Folge sei es zu Problemen mit einem anderen Dorfbewohner gekommen, sodass weitere Ermittlungen unterblieben. Auch von zwei Nachbarn sei bestätigt worden, dass der Vater des Beschwerdeführers Bauer gewesen sei und niemals für ein Büro gearbeitet hätte. Eine Anfrage an die UNODC wurde von dieser nicht beantwortet. Mitarbeiter der Organisation UNODC seien aber durchaus einer gewissen Bedrohung ausgesetzt, im Jahr 2009 seien 21 Tote, einer davon in Nangarhar zu beklagen gewesen. Zum genauen Wortlaut der Antwort der Österreichischen Botschaft siehe die diese wiedergebende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation im Verwaltungsakt, S. 113 ff.

Am 18.2.2010 wurde der Beschwerdeführer abermals einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der der Beschwerdeführer nach Vorhalt der oben dargestellten Ermittlungsergebnisse angab, dass diese nicht stimmen würden. Sein Vater hätte nicht als Bauer gearbeitet und sei offensichtlich mit jemand anderem gleichen Namens verwechselt worden. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 187 ff.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.2.2010, erlassen am 22.2.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat - die sich mit der Sicherheitslage in Afghanistan nur sehr oberflächlich beschäftigte - der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht hätte festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus asylrelevanten Gründen verlassen hätte. Es sei auch keine Bedrohungssituation im Herkunftsstaat feststellbar und das Privat- und Familienleben würde einer Ausweisung nicht entgegenstehen.

Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet:

"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.

Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:

Anhand der von Ihnen vorgelegten Geburtsurkunde konnte Ihrer Identität festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Sie konnten nicht glaubhaft darstellen, dass Sie Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen haben.

Dies ergibt sich eindeutig aus der im Akt aufliegenden Beantwortung der Staatendokumentationsanfrage. Die Erhebungen wurden direkt in Ihrem Dorf durchgeführt und ergibt sich daraus, dass die Antworten von Ihrem Cousin stammen und der Ermittlungsbeamte von zwei Nachbarn in Ihrem Dorf dieselben Antworten erhalten hat. Demnach hat Ihr Vater nie für die UNODC gearbeitet, sondern war als Landwirt tätig. Er ist bereits vor ungefähr drei Jahren in der Folge einer Krankheit verstorben. Zudem handelt es sich bei Ihrem Onkel um einen Onkel für die Provinzialregierung der Provinz Nangarhar, weswegen seine Familie vom Ermittlungsbeamten als politisch stark eingestuft wird.

Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse ist es auch nachvollziehbar, dass Sie nichts über das Umfeld der Tätigkeiten Ihres Vaters berichten konnten. Sie waren weder im Stande Kollegen Ihres Vaters und den Hauptsitz der Organisation zu nennen. Auch war Ihnen keine Telefonnummer dieser Organisation bekannt und will Ihr Vater über diese Organisation nichts zu Hause erzählt haben.

Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Ihr Vater Sie mitgenommen hätte, um Ihnen zu zeigen was er arbeite. Hätte er tatsächlich bei dieser Organisation gearbeitet und wäre ihm etwas daran gelegen, Sie mit seiner Arbeit vertraut zu machen so ist nicht verständlich, warum er zu Hause über diese Organisation nichts erzählt hat.

Des Weiteren wäre es für den Fall, dass Ihr Vater bei der Organisation gearbeitet hätte, nicht begreiflich, dass er bei Erhalt eines Drohbriefes sich nicht an seine Organisation oder andere Behörden gewandt hat um davon zu berichten und um Schutz anzusuchen.

Die Angaben in der Staatendokumentationsanfrage wurden mit Ihnen erörtert und konnten Sie diesen nicht diesen nicht substantiiert entgegentreten.

In Anbetracht der Ergebnisse der Staatendokumentationsanfrage kann Ihrem Vorbringen nicht als glaubhaft gewertet werden. Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es aber unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen". Da in einem Asylverfahren unzweifelhaft die niederschriftliche Aussage eines Antragstellers vor den Asylbehörden die zentrale Erkenntnisquelle für die Entscheidung darstellt, reicht es keinesfalls aus, dass der Asylwerber lediglich nicht zu widerlegende Behauptungen aufstellt, welche - oftmals aufgrund zu geringer "Öffentlichkeitswirksamkeit" oder " Drittwirkung" - einer Verifizierung nicht zugänglich sind. Vielmehr sind die Aussagen des Antragstellers zu seinen Fluchtgründen und zum Fluchtweg daran zu messen, wie eine durchschnittliche "Maßfigur" über tatsächlich persönlich erlebte Sachverhalte berichten würde. Die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen zeichnet sich jedoch gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weit schweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten. Weiters ist die Darlegung von persönlich erlebten Umständen dadurch gekennzeichnet, dass man beim Vorbringen der eigenen "Lebensgeschichte" vor allem sich selbst in die präsentierte Rahmengeschichte dergestalt einbaut, dass man die eigenen Emotionen bzw. die eigene Erlebniswahrnehmung zu erklären versucht, sich allenfalls selbst beim Erzählen emotionalisiert zeigt, bzw. jedenfalls Handlungsabläufe bzw. die Kommunikation und Interaktion zwischen den handelnden Personen der Geschichte darlegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um wichtige Ereignisse im Leben eines Menschen handelt, die oftmals das eigene Schicksal oder einen Lebensweg dergestalt verändern, dass man sich letztendlich dazu veranlasst sieht, sein Heimatland oder das Land des letzten Aufenthaltes deshalb "fluchtartig" zu verlassen.

Sie wurden eingangs der Einvernahme zu ihren Fluchtgründen aufgefordert, alle Gründe anzuführen, weshalb Sie das Heimatland verlassen und weshalb Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Allein diese Aufforderung an Sie erfordert wohl ein wie bereits oben angeführtes erwartetes Verhalten und Vorbringen.

Im konkreten Fall vermochten Sie jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Insgesamt betrachtet konnte daher nur die Feststellung erfolgen, dass Ihre vor dem Bundesasylamt präsentierte Geschichte zum Fluchtgrund nicht der Wirklichkeit entspricht, sondern sie bloß der Asylerlangung dienen soll. Und geht die erkennende Behörde in diesem Fall davon aus, dass Sie ausschließlich deswegen ausgereist sind, um sich bessere Zukunftsperspektiven zu schaffen, doch bildet dies allein keinen asylrelevanten Sachverhalt.

Da sich ebenso aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr für Ihre Person ergaben, konnten solche nicht festgestellt werden.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:

Wie bereits im vorigen Abschnitt ausgeführt wurde, liegt keine Verfolgungssituation, sei es von privater oder staatlicher Seite vor. Schon aus den obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass Sie im Falle einer Rückkehr keiner Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Die allgemeine Situation für Rückkehrer ist in Afghanistan zwar noch angespannt, den vorhandenen Informationen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein Rückkehrer in eine Situation kommen könnte, die einer solchen Gefahr gleichzuhalten wäre. Wenngleich sich Ihre Mutter und Ihre Geschwister derzeit in Pakistan aufhalten, haben Sie in Ihrem Heimatland noch Ihren Onkel und seine Familie und können Sie somit auch auf deren Unterstützung zurückgreifen. Sie verfügen zudem über eine Schulausbildung und stehen kurz vor der Volljährigkeit.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben :

Ihre diesbezüglichen Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Ihnen wurden die Feststellungen zur Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Sie konnten diesen nicht substantiiert entgegentreten, sondern haben Sie diese Angaben vielmehr noch bestätigt."

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 197 ff) verwiesen.

Mit am 5.3.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde es unterlassen hätte, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Bestritten wurde, dass der Beschwerdeführer einen Onkel hätte, der für die Provinzialregierung der Provinz Nangarhar tätig gewesen sei. Auch hätte der Beschwerdeführer alles, was er über die Arbeit seines Vaters gewusst hätte, erzählt. Schutz durch die Behörden sei nicht zu erwarten gewesen. Es sei in Afghanistan auch zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und einer Ausweitung des bewaffneten Konflikts seit 2008 gekommen. Auch würden unbegleitete Minderjährige mit besonderen Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr zu kämpfen haben. Schließlich wurde noch zur Sicherheitslage in Afghanistan Stellung genommen und ausgeführt, warum der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht den öffentlichen Interessen widersprechen würde, weshalb die Ausweisung unzulässig sei. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 309 ff).

Mit als "Ergänzung der Beschwerde" bezeichnetem Schriftsatz vom 29.03.2010 führte die beschwerdeführende Partei aus, dass lediglich der Cousin und zwei Nachbarn des Beschwerdeführers zu seinem Vater befragt wurden, Erhebungen "in der UNODC" seien "vollkommen außer Acht gelassen" worden, obwohl diese wesentlich objektiver gewesen wären. Auch hätte der Beschwerdeführer immer seine wahre Identität angegeben.

Schließlich wäre die Entscheidung zum Refoulement-Schutz äußerst kursorisch begründet und das Bundesasylamt hätte das jugendliche Alter des Beschwerdeführers vollkommen außer Acht gelassen. Zum genauen Wortlaut siehe den Schriftsatz im Gerichtsakt.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;

BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010;

Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.8.2008;

United Nations High Commissioner for Refugees: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, Juli 2009;

U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan: Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2009;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009;

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31.12.2007;

Bundesamt für Migration: Focus Afghanistan Zur aktuellen Lage (Stand 31. Oktober 2006), Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD, Direktionsbereich Asylverfahren, MILA / Migrations- und Länderanalysen, 22.11.2006;

Stapleton, Barbara J., Afghanistan at the Cross Roads, In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007, http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 1.2.2010;

BBC: Q&A: Foreign forces in Afghanistan, 2.12.2009;

http://news.bbc.co.uk/go/pr/fr/-/2/hi/south_asia/8388711.stm;

Zugriff 28.1.2010;

Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009 und

International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, 31.8.2009.

Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:

Eine auf den Beschwerdeführer lautende Geburtsurkunde und

Bericht der Österreichischen Botschaft Islamabad über die Erhebungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.7.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 22.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 5.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist minderjährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.

Aus dem Akteninhalt und einer am 29.03.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban befürchte, da ihr Vater - der ermordet worden sei - für die UNODC gearbeitet und der Beschwerdeführer selbst Englisch unterrichtet hätte. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Das Bundesasylamt hat durch die durchgeführten Erhebungen das Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich erschüttert, der Vater des Beschwerdeführers sei nach diesen Erhebungen Bauer gewesen und bereits vor drei Jahren verstorben, nicht als UNODC-Beamter vor einem bzw. eineinhalb Jahren. Die Erhebungen wurden durch die zuständige österreichische Berufsvertretungsbehörde durchgeführt, diese schildert ihre Eindrücke lebensnah und nachvollziehbar und belegt die Erhebungen durch Fotos.

Auch wenn dies kein endgültiger Nachweis für die Richtigkeit der Erhebungen darstellt, so kommt diesen doch erheblich mehr Glaubwürdigkeit als dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu, selbst wenn man außer Acht lässt, dass die Botschaft bzw. der Ermittlungsbeamte keinerlei Interesse am Ausgang des Verfahrens haben und somit keinen Grund für wahrheitswidrige Angaben hätten.

Auch die Entgegnung des Beschwerdeführers, dass wohl im Haus der falschen Person - nicht im Haus seines Onkels, sondern einer anderen, gleichnamigen Person - gefragt worden wäre, lässt sich aus dem Ermittlungsergebnis nicht nachvollziehen, da der Ermittlungsbeamte nachvollziehbar dargestellt hat, dass nach der richtigen Familie bzw. beim richtigen Haus gefragt wurde. So hat der Ermittlungsbeamte ausdrücklich nach dem Onkel des Beschwerdeführers und im Haus ausdrücklich nach dem Beschwerdeführer gefragt. Dass es im gleichen Dorf einen gleichnamigen Menschen gibt, der auch noch einen gleichnamigen Vater und Onkel hat, ist aller Lebenserfahrung nach auszuschließen; daher wird es auch zu keiner Verwechslung des Beschwerdeführers gekommen sein. Es ist daher nicht zu sehen, wie es bei einer solcherart geführten Ermittlung zu der vom Beschwerdeführer gerügten Verwechslung gekommen sein soll. Da das Bundesasylamt auch zum Ermittlungsergebnis rechtliches Gehör gewährt hat, alle denkmöglichen Erhebungen angestellt hat und diese auch in der Beweiswürdigung nachvollziehbar dargestellt hat, ist das Ermittlungsergebnis - zumindest mit den Argumenten des Beschwerdeführers - nicht angreifbar. Die vorgebrachte Verfolgung des Beschwerdeführers wurde daher nicht nur nicht glaubhaft gemacht, sondern widerlegt.

Anzumerken ist, dass das Bundesasylamt auch versucht hat, über die Staatendokumentation eine Anfrage an UNODC zu stellen, die aber keine Ergebnisse erbracht hat (Verwaltungsakt, S. 135).

Insoweit ist auch die Verfolgung wegen des Englischunterrichts durch den Beschwerdeführer unglaubhaft, da dem Beschwerdeführer durch die faktische Widerlegung seines anderen Fluchtgrundes nicht mehr die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zukommt, um einen unbelegten und unbewiesenen Fluchtvortrag glaubhaft vorzubringen. Darüber hinaus ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer - wenn er, bei Wahrunterstellung, den Englischunterricht aufgibt - weiterhin Bedrohungen durch die Taliban gewärtigen müsste. Daher ist auch dieser Fluchtvortrag nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche hervorgekommen sind, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 5) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 92 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 84) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Das Bundesasylamt hat lediglich festgestellt, dass keine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers vorliegen würde und wie die Sicherheitslage im Raum Kabul, im Süden und Südosten des Landes, im Norden und Westen und für die internationale Gemeinschaft ist. Eine Feststellung, wo der Beschwerdeführer als Minderjähriger sein hinreichend sicheres Leben leben kann und ob dieser Ort für ihn erreichbar ist, hat das Bundesasylamt nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht erhoben, wie der Beschwerdeführer seine allenfalls sichere Heimat als Minderjähriger alleine erreichen könnte.

Aus dem Amtswissen und dem Dokument "Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen (Kabul, Herat, Kandahar, Balkh, Parwan, Ghazni, Paktia, Nangarhar, Laghman, Kunar, Uruzgan), April 2009" - dieses mag zwar schon fast ein Jahr alt sein, ist aber das aktuellste mit einer tiefgehenden Sicherheitsanalyse - ergibt sich zwar, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers nicht als unzureichend sicher eingestuft wurde, jedoch die umliegenden Distrikte seiner Heimatprovinz. Daher hätte das Bundesasylamt jedenfalls festzustellen, wie die Sicherheitslage derzeit im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers ist und wie er diesen erreichen könnte. Auch wäre festzustellen, ob die Versorgung des (derzeit) noch unmündigen Beschwerdeführers gesichert wäre.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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