Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
C10 413323-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.616-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, StA. Mogolei, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2010, Zl. 10 03.616-EAST West, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , StA. Mogolei, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 rechtmäßig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstes Verfahrenrömisch eins.1. Erstes Verfahren
1. Die im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerberin (in der Folge: AW) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2006 beim Stadtpolizeikommando Linz gegenüber einem Organ der öffentlichen Sicherheit unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG 2005).1. Die im gegenständlichen Verfahren betroffene Asylwerberin (in der Folge: AW) stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.01.2006 beim Stadtpolizeikommando Linz gegenüber einem Organ der öffentlichen Sicherheit unter der behaupteten Identität "XXXX" einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG 2005).
2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL) hat mit Bescheid vom 22.03.2007, Zl. 06 00.764-BAL, zugestellt durch Hinterlegung gemäß § 23 Abs 3 ZustellG am 22.03.2007, den Antrag auf internationalen Schutz der AW bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der AW gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), und die AW gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).2. Das Bundesasylamt, Außenstelle Linz (in der Folge: BAL) hat mit Bescheid vom 22.03.2007, Zl. 06 00.764-BAL, zugestellt durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG am 22.03.2007, den Antrag auf internationalen Schutz der AW bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der AW gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), und die AW gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid erwuchs mit 06.04.2007 in Rechtskraft.
3. Laut Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung vom XXXX ist die AW zur Hauptverhandlung am 19.03.2007 nicht erschienen, woraufhin der Beschluss erging, das Verfahren wegen Verdacht des Diebstahls abzubrechen und die AW zur Aufenthaltsermittlung im Inland auszuschreiben.3. Laut Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung vom römisch 40 ist die AW zur Hauptverhandlung am 19.03.2007 nicht erschienen, woraufhin der Beschluss erging, das Verfahren wegen Verdacht des Diebstahls abzubrechen und die AW zur Aufenthaltsermittlung im Inland auszuschreiben.
4. Mit Schreiben vom 10.08.2009, eingelangt beim BAL am 12.08.2009, erklärte die AW die Absicht, freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren.
I.2. Gegenständliches zweites Verfahrenrömisch eins.2. Gegenständliches zweites Verfahren
1. Die AW hat am 28.04.2010 bei der EAST Ost unter der behaupteten Identität "XXXX" den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt und persönlich eingebracht.
In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.04.2010 gab die AW zu den Gründen für den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz an, dass sie bei ersten Antrag nicht alles habe sagen können, da sie Angst gehabt hätte, ihr Chef hätte sie in Österreich finden können. Dieser habe im Wahlkampf für einen Parlamentssitz sehr viel Geld ausgegeben. Sie hätte die Bilanzen fälschen sollen, was sie aber nicht getan hätte. Er habe daraufhin Gewalt durch Andere auf sie ausgeübt. Deshalb habe sie auch einen falschen Namen angegeben. Als weiteren Grund gab die AW an, sie habe sich auf Grund dieser Probleme von den Männern abgewandt und sei jetzt homosexuell. Sie wurde aus diesem Grund in der Mongolei diskriminiert und habe das damals nicht angeben, weil sie dachte, dass auch in Österreich solche Leute verfolgt würden. Die AW gab an, in Österreich sehr lange illegal gelebt und keine medizinische Versorgung gehabt zu haben. Sie wolle normal in Österreich leben und könne unmöglich in die Mongolei zurück. Deshalb sei sie in Wels während der Schubhaft für 11 Tage in den Hungerstreik getreten.
2. Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion XXXX sei die AW am2. Laut Mitteilung der Bundespolizeidirektion römisch 40 sei die AW am
XXXX wegen § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei die AW vom Landespolizeikommando XXXX wegen Verdachtes der Geldwäsche und des Gebrachs fremder Ausweise angezeigt worden.römisch 40 wegen Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Wochen rechtskräftig verurteilt worden. Weiters sei die AW vom Landespolizeikommando römisch 40 wegen Verdachtes der Geldwäsche und des Gebrachs fremder Ausweise angezeigt worden.
3. In der Einvernahme vor der EAST West am 10.05.2010 gab die AW im Wesentlichen an, dass sie bei ihrem ersten Antrag keine ausreichenden Kenntnisse über die "Asylangelegenheit" gehabt hätte und nicht die Wahrheit angegeben hätte. Sie habe nur allgemein angeben, dass ihr Chef Gewalt gegen sie angewendet habe und ergänzte, dass er sie auch hätte vergewaltigen lassen. Durch die Gewalttätigkeit seitens ihres Chefs könne sie keine sexuelle Beziehung mit einem Mann haben und sei damals lesbisch geworden. Homosexuelle Menschen würden in der Mongolei gemobbt, deshalb habe sie dies bei ihrem ersten Asylantrag nicht angegeben. Die AW gab an, Österreich nicht verlassen zu haben und legte die Kopie eines Personalausweises vor.
4. Am 11.05.2010 wurde der AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.4. Am 11.05.2010 wurde der AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.
5. In der Einvernahme vor der EAST West am 18.05.2010 gab die AW auf die Frage, was gegen ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, spräche, an, sie habe bei der Einvernahme am 10.05.2010 die Vorfälle richtig und vollständig beschrieben. Ihr Name laute richtig XXXX, geb. am XXXX in XXXX. Sie sei seit ca. 4,5 Jahren in Österreich und habe jetzt von ihrer Lebensgefährtin erfahren, dass man beim Asylantrag alles richtig angeben müsse. Vorher habe sie das nicht gewusst und falsche Angaben gemacht, bzw. nicht alles vollständig erzählt. Sie wisse nicht, wie die Leute in der Mongolei ihre Homosexualität aufnehmen werden. Seit den Vorfällen mit dem Chef in der Firma im Jahr 2004 sei sie lesbisch. Sie habe in Österreich eine Lebensgefährtin gefunden, diese sei im Oktober 2009 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt. Sie (die Lebensgefährtin) habe Probleme in der Mongolei, antihomosexuelle Organisationen hätten sie oftmals bedroht und sie wohne seit Oktober 2009 wieder in Ulaanbaatar. Im Rahmen dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt der AW zur Frage der Homosexualität die Stellungnahme des Staatendokumentation sowie die Quellen zur Kenntnis gebracht. Die AW ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und gab an, dass das eine allgemeine Information sei und in Wahrheit das nicht so sei. Die Frage, ob sie persönlich Diskriminierung als lesbische Frau in der Mongolei erfahren habe, verneinte die AW.5. In der Einvernahme vor der EAST West am 18.05.2010 gab die AW auf die Frage, was gegen ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, spräche, an, sie habe bei der Einvernahme am 10.05.2010 die Vorfälle richtig und vollständig beschrieben. Ihr Name laute richtig römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 . Sie sei seit ca. 4,5 Jahren in Österreich und habe jetzt von ihrer Lebensgefährtin erfahren, dass man beim Asylantrag alles richtig angeben müsse. Vorher habe sie das nicht gewusst und falsche Angaben gemacht, bzw. nicht alles vollständig erzählt. Sie wisse nicht, wie die Leute in der Mongolei ihre Homosexualität aufnehmen werden. Seit den Vorfällen mit dem Chef in der Firma im Jahr 2004 sei sie lesbisch. Sie habe in Österreich eine Lebensgefährtin gefunden, diese sei im Oktober 2009 freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt. Sie (die Lebensgefährtin) habe Probleme in der Mongolei, antihomosexuelle Organisationen hätten sie oftmals bedroht und sie wohne seit Oktober 2009 wieder in Ulaanbaatar. Im Rahmen dieser Einvernahme hat das Bundesasylamt der AW zur Frage der Homosexualität die Stellungnahme des Staatendokumentation sowie die Quellen zur Kenntnis gebracht. Die AW ist dem nicht substantiiert entgegengetreten und gab an, dass das eine allgemeine Information sei und in Wahrheit das nicht so sei. Die Frage, ob sie persönlich Diskriminierung als lesbische Frau in der Mongolei erfahren habe, verneinte die AW.
6. Das Bundesasylamt hat mit dem am 18.05.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 03. 616017-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.6. Das Bundesasylamt hat mit dem am 18.05.2010 mündlich verkündeten Bescheid, Zl. 10 03. 616017-EAST West, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.
7. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 21.05.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom gleichen Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
3. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.3. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3a AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.4. Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5. Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.5. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtsmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.
6. Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.6. Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.7. Gegenstand im vorliegenden Verfahren ist ein mündlich verkündeter Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der faktische Abschiebeschutz eines Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zum Spruch (Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)römisch drei.2. Zum Spruch (Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes)
1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vor, so kann gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn1. Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vor, so kann gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2. Dem gegenständlichen Verfahren liegt ein Folgeantrag iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.
3. Die AW wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zl. 08 06.885-BAI, zugestellt durch Hinterlegung am 22.03.2007, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Diese Ausweisung ist am 06.04.2007 endgültig in Rechtskraft erwachsen.
Da die AW seit Erlassung des og. Bescheides Österreich nicht verlassen hat, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung.
4. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werde, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.
Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).4.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
4.2. Es kann dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht vorgeworfen werden, wenn es im gegenständlichen Bescheid davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen des AW im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Verfahrens neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen der AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und die AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgebracht habe.
Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass dir AW ihren gegenständlichen Folgeantrag ausschließlich auf einen Sachverhalt stützt, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens verwirklicht gewesen wäre. Die AW hat jedoch vor dem Bundesasylamt keine Umstände vorgebracht, die ihn gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits im vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Dem Vorbringen der AW, nicht gewusst zu haben, die Wahrheit im Asylverfahren angeben zu müssen ist entgegenzuhalten, dass sie im Verfahren ausdrücklich darüber belehrt worden war. Auch die Angaben der AW, ihre Homosexualität nicht angegeben zu haben, weil sie nicht gewusst habe, wie in Österreich Homosexuelle behandelt werden ist nicht geeignet einen glaubhaften Kern einer Verfolgungsgefahr zu begründen, zumal die Bf. selbst angeben hat, in der Mongolei als lesbische Frau nicht einmal einer Diskriminierung ausgesetzt gewesen zu sein. Auch aus den durch das Bundesasylamt eingebrachten Länderquellen ergibt sich eine solche Verfolgungsgefahr nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die AW nicht in der Lage gewesen wäre, ihre tatsächlichen Fluchtgründe im Erstverfahren anzugeben.
Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft des bereits über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Bescheides entgegen stehen würde.
5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.
Die AW hat vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zum vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der ihre Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr der AW in die Mongolei entgegen stehen würde. Die Lebensgefährtin der AW befindet sich bereits in der Mongolei. Laut Angaben der AW leben ihre Kinder in der Mongolei.
Auch hat sich nach Ansicht des Bundesasylamtes die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft des vorangegangenen Verfahrens, in dem die Rückführung der AW in die Mongolei für zulässig befunden und der AW der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wurde, nicht wesentlich zum Nachteil der AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung der AW in die Mongolei eingetreten wäre.
Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen insbesondere auch zur Lage der Homosexuellen in der Mongolei, zu Recht davon ausgehen, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.
Die AW ist weder den in das Verfahren eingeführten Informationsquellen noch den auf diesen beruhenden und in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt erörterten Feststellungen substanziiert entgegen getreten.
6. Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.6. Da alle Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind, war im gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes festzustellen.
III.3.römisch drei.3.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
25.06.2010