TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/26 A13 405114-2/2010

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Veröffentlicht am 26.05.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 405.114-2/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 08 13.175/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt, p.A. MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 08 13.175/1-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z. 1 und 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, abgewiesen.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.02.2010 auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren wird gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I 147/2008 und § 66 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 04.02.2010 auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren wird gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Das Bundesasylamt wies zunächst mit Bescheid vom 27.02.2009, Zl. 08 13.175-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2008 gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, wies in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG ab und wies den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch eins.1. Das Bundesasylamt wies zunächst mit Bescheid vom 27.02.2009, Zl. 08 13.175-BAE, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.12.2008 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF ab, wies in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und wies den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

I.2. Mit Erkenntnis vom 03.12.2009, GZ. A13 405.114-1/2009/2E, gab der Asylgerichtshof der am 13.03.2009 gegen den Bescheid vom 27.02.2009 fristgerecht eingebrachten Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch eins.2. Mit Erkenntnis vom 03.12.2009, GZ. A13 405.114-1/2009/2E, gab der Asylgerichtshof der am 13.03.2009 gegen den Bescheid vom 27.02.2009 fristgerecht eingebrachten Beschwerde statt, behob den bekämpften Bescheid und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2010, Zl. 08 13.175/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF neuerlich abgewiesen, in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.01.2010, Zl. 08 13.175/1-BAE, hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF neuerlich abgewiesen, in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 04.02.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 04.02.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

I.5. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 09.02.2010 zugeteilt.römisch eins.5. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 09.02.2010 zugeteilt.

I.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

II.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist Christ bzw. der Volksgruppe der Urhobo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.römisch zwei.1.1.1. Der Beschwerdeführer führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen, ist Christ bzw. der Volksgruppe der Urhobo zugehörig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden.

Er stellte am 28.12.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei der genaue Zeitpunkt seiner illegalen Einreise nicht festgestellt werden konnte.

II.1.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 28.12.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 3-11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Nigeria am 11.10.2008 auf einem Schiff von Port Harcourt aus mit Hilfe von zwei Philippinos sowie vier Malaysiern verlassen hätte, wobei der Name des Schiffes "Transmediteranean" gelautet haben könnte. Das Schiff hätte an verschiedenen Orten angelegt, wobei er im Senegal an Land gegangen wäre, dort eine Woche in einem Camper gewohnt hätte und daraufhin mit dem Schiff weitergefahren wäre. Nach ca. zweimonatiger Fahrt wäre er an einem ihm unbekannten Ort angekommen und von dort nach ca. drei- bis vierstündiger Fahrt mit einem PKW nach Österreich gelangt. Die Reise wäre von den beiden Philippinos organisiert worden, wobei er für diese nichts bezahlt hätte.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 28.12.2008 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Aktenseiten (in der Folge kurz: AS) 3-11 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute befragt an, dass er Nigeria am 11.10.2008 auf einem Schiff von Port Harcourt aus mit Hilfe von zwei Philippinos sowie vier Malaysiern verlassen hätte, wobei der Name des Schiffes "Transmediteranean" gelautet haben könnte. Das Schiff hätte an verschiedenen Orten angelegt, wobei er im Senegal an Land gegangen wäre, dort eine Woche in einem Camper gewohnt hätte und daraufhin mit dem Schiff weitergefahren wäre. Nach ca. zweimonatiger Fahrt wäre er an einem ihm unbekannten Ort angekommen und von dort nach ca. drei- bis vierstündiger Fahrt mit einem PKW nach Österreich gelangt. Die Reise wäre von den beiden Philippinos organisiert worden, wobei er für diese nichts bezahlt hätte.

II.1.1.3 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 51 bis 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2000 Mitglied der Organisation MEND gewesen wäre und für diese gearbeitet hätte, wobei er deren Gesetze gebrochen und Nigeria daher verlassen hätte müssen.römisch zwei.1.1.3 In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen befragt (AS 51 bis 61 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Dabei gab dieser zu Protokoll, dass er seit dem Jahr 2000 Mitglied der Organisation MEND gewesen wäre und für diese gearbeitet hätte, wobei er deren Gesetze gebrochen und Nigeria daher verlassen hätte müssen.

Die Organisation MEND hätte vier Malaysier sowie zwei Philippinos, alle Mitarbeiter der Firma "XXXX", als Geiseln festgehalten, wobei der Beschwerdeführer diesen Essen gebracht bzw. Telefonate organisiert und diese daher täglich gesehen hätte. Die Geiseln hätten ihn angefleht, dass er sie freilasse, wobei ihm auch angeboten worden wäre, ihn dafür zu bezahlen, wobei er dann in ein anderes afrikanisches Land gehen könne. Dies wäre ihm jedoch nicht möglich gewesen und hätte er als Kompromiss die Geiseln nach Port Harcourt gebracht und hätten diese ihm im Gegenzug geholfen, außer Landes zu gelangen. Er hätte die Geiseln, welche als Ingenieure in einer Raffinerie tätig gewesen wären, am 09.10.2008 im Zuge einer Verlegung derselben an einen anderen Ort - wobei er selbst für diese Verlegung zuständig gewesen wäre - aus ihrer Gefangenschaft befreit. Zudem hätte er die MEND-Bewegung auch verlassen, da es jeden Tag Krieg bzw. Kämpfe mit der Polizei gegeben hätte.

Bei einer möglichen Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er von der MEND-Bewegung ans Kreuz geschlagen werde, zumal diese wegen der Geiselbefreiung US $ 60.000,-- verloren hätten.

Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in Nigeria niemals vorbestraft, in Haft gewesen bzw. festgenommen worden wäre, wobei er jedoch auf der Flucht vor der Polizei gewesen wäre. Zudem wäre er zunächst Mitglied der politischen Partei NRC bzw. später der Partei AD gewesen.

Schließlich gab er an, dass er keinerlei Verwandte in Österreich hätte und an keinen gravierenden Krankheiten leide.

II.1.1.4. Mit dem am 18.02.2009 eingebrachten Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zu den in der Einvernahme vom 04.02.2009 überreichten Länderinformationen fristgerecht Stellung. Hiebei führte er aus, dass die in der Beilage unter "IFA" angeführte Möglichkeit, dass sich jeder Nigerianer in allen Landesteilen Nigerias niederlassen könne, für ihn nicht existiere, zumal er die Organisation MEND betrogen hätte und man MEND nicht verlassen könne bzw. Mitglied bis zum Tod wäre. MEND wäre eine von hohen Politikern und "traditional rulers" unterstützte Organisation, die über einen ausgezeichneten "information body" verfüge. Insofern man gesucht werde, werde man auch gefunden, wobei alle die Organisation verlassenden Personen in ganz Nigeria gesucht sowie im "black book" stehen würden. Der Beschwerdeführer selbst hätte im Zuge seiner Tätigkeiten bei MEND mitbekommen, dass die Organisation Personen im ganzen Land aufspüren könne, wobei ein Mann, der MEND verlassen hätte, in einem anderen Landesteil bei Eröffnung eines Bankkontos aufgespürt worden wäre.römisch zwei.1.1.4. Mit dem am 18.02.2009 eingebrachten Schriftsatz nahm der Beschwerdeführer zu den in der Einvernahme vom 04.02.2009 überreichten Länderinformationen fristgerecht Stellung. Hiebei führte er aus, dass die in der Beilage unter "IFA" angeführte Möglichkeit, dass sich jeder Nigerianer in allen Landesteilen Nigerias niederlassen könne, für ihn nicht existiere, zumal er die Organisation MEND betrogen hätte und man MEND nicht verlassen könne bzw. Mitglied bis zum Tod wäre. MEND wäre eine von hohen Politikern und "traditional rulers" unterstützte Organisation, die über einen ausgezeichneten "information body" verfüge. Insofern man gesucht werde, werde man auch gefunden, wobei alle die Organisation verlassenden Personen in ganz Nigeria gesucht sowie im "black book" stehen würden. Der Beschwerdeführer selbst hätte im Zuge seiner Tätigkeiten bei MEND mitbekommen, dass die Organisation Personen im ganzen Land aufspüren könne, wobei ein Mann, der MEND verlassen hätte, in einem anderen Landesteil bei Eröffnung eines Bankkontos aufgespürt worden wäre.

II.1.1.5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 27.02.2009, Zl. 08 13.175-BAE den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, wies in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Genannten in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch zwei.1.1.5. Die belangte Behörde wies mit Bescheid vom 27.02.2009, Zl. 08 13.175-BAE den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, wies in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

II.1.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde vom 13.03.2009, mit welcher die Entscheidung der Erstbehörde in allen Spruchteilen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.römisch zwei.1.1.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde vom 13.03.2009, mit welcher die Entscheidung der Erstbehörde in allen Spruchteilen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.

II.1.1.7. Mit Erkenntnis vom 03.12.2009 gab der Asylgerichtshof der am 13.03.2009 gegen den Bescheid vom 27.02.2009 fristgerecht eingebrachten Beschwerde statt und wies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.römisch zwei.1.1.7. Mit Erkenntnis vom 03.12.2009 gab der Asylgerichtshof der am 13.03.2009 gegen den Bescheid vom 27.02.2009 fristgerecht eingebrachten Beschwerde statt und wies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Dabei führte der Asylgerichtshof insbesondere aus, die Erstbehörde hätte keine Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Fragen im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen getätigt (Existenz der Firma XXXX; Entführung der Mitarbeiter von XXXX; Verfolgung durch ehemalige MEND-Mitglieder bei Rückkehr durch die MEND bzw. die staatlichen Behörden) getroffen, weshalb insgesamt betrachtet ein mangelhafter Sachverhalt vorläge.Dabei führte der Asylgerichtshof insbesondere aus, die Erstbehörde hätte keine Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Fragen im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen getätigt (Existenz der Firma römisch 40 ; Entführung der Mitarbeiter von römisch 40 ; Verfolgung durch ehemalige MEND-Mitglieder bei Rückkehr durch die MEND bzw. die staatlichen Behörden) getroffen, weshalb insgesamt betrachtet ein mangelhafter Sachverhalt vorläge.

II.1.1.8. Mit der Stellungnahme vom 08.01.2010 äußerte sich der Beschwerdeführer mittels seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters zu dem von der Erstbehörde zugesandten Schriftsatz vom 11.12.2009, welcher aktuelle Länderinformationen zu Nigeria im Allgemeinen bzw. der Bewegung MEND im Besonderen beinhaltete.römisch zwei.1.1.8. Mit der Stellungnahme vom 08.01.2010 äußerte sich der Beschwerdeführer mittels seines nunmehrigen anwaltlichen Vertreters zu dem von der Erstbehörde zugesandten Schriftsatz vom 11.12.2009, welcher aktuelle Länderinformationen zu Nigeria im Allgemeinen bzw. der Bewegung MEND im Besonderen beinhaltete.

In dieser Stellungnahme wird zunächst ausgeführt, es wäre deutlich ersichtlich, dass die vorgehaltenen Länderinformationen das persönliche Vorbringen des Asylwerbers stützen würden, wobei im Rahmen der vom Asylgerichtshof angeordneten detaillierten Befragung die Glaubwürdigkeit des Asylwerbers deutlich erkennbar sein werde.

Zudem würden die Feststellungen bezüglich Repressalien aufgrund Asylantragstellung im Ausland/Abschiebung/im Ausland verübter Delikte zu wenig aktuell erscheinen, wobei es aktuell zu Inhaftierungen von Abgeschobenen gekommen wäre.

Im Asylverfahren zur Aktenzahl 09 09.279 wäre dem dortigen Asylwerber am 22.09.2009 folgende Feststellungen vorgehalten worden:

"Bei der Rückkehr nach Nigeria kommt es demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen, wobei zumeist Schmiergelder geleistet werden (müssen)".

Auch die Datenschutzkommission der Republik Österreich wäre aktuell zu dem Ergebnis gekommen, dass im Antrag auf Heimreisezertifikate für die Bundesrepublik Nigeria durch die Fachabteilung II/3 des BMI hinsichtlich der Gründe für die Abschiebung zwei verschiedene Anschreiben verwendet worden wären, wobei in einem Typus auch erwähnt worden wäre, ob die genannte Person von österreichischen Gerichten verurteilt worden wäre.

II.1.1.9. Am 13.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen (AS 263 bis 291 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und abermals zu seinen Fluchtgründen bzw. seiner gesundheitlichen und privaten Situation in Österreich befragt.römisch zwei.1.1.9. Am 13.01.2010 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt neuerlich einvernommen (AS 263 bis 291 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und abermals zu seinen Fluchtgründen bzw. seiner gesundheitlichen und privaten Situation in Österreich befragt.

Dabei gab dieser zunächst an, dass er an keinen schweren Krankheiten leide bzw. derzeit auch keine Medikamente einnehmen müsse. In Österreich hätte er keine besonderen privaten Bindungen, sondern lediglich Freunde (eine türkische Freundin sowie zwei nigerianische Freunde). Zudem hätte er im Burgenland zwei Sprachkurse besucht und gehe keiner Beschäftigung nach.

Im Hinblick auf das von ihm angeführte Unternehmen "XXXX" befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um ein normales Unternehmen wie beispielsweise AGIP oder andere Firmen handle. Dieses Unternehmen hätte überall in Nigeria Niederlassungen (besonders in der Region des Niger Deltas) und wäre eine sehr bekannte Firma.

Weiters wiederholte er nochmals Teile seines bereits getätigten Fluchtvorbringens und betonte insbesondere, dass er ein "mobile instructor" innerhalb der MEND-Organisation gewesen wäre, wobei für die genannten Geiseln USD 60.000,-- verlangt hätten werden sollen. Die MEND-Organisation nehme an, der Beschwerdeführer hätte sie um dieses Geld betrogen und das Geld ins Ausland mitgenommen, da die MEND nicht glaube, dass er die Geiseln einfach so gehen gelassen hätte. Bei einer Rückkehr nach Nigeria müsse er daher entweder das genannten Geld zurückgeben oder dem Tod ins Auge blicken.

II.1.1.10. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.01.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab, wies gleichzeitig in Spruchpunkt II. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Genannten in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.römisch zwei.1.1.10. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers mit Bescheid vom 20.01.2010 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab, wies gleichzeitig in Spruchpunkt römisch zwei. den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab und wies den Genannten in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria aus.

Hiebei führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller mit den vorgebrachten Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen hätte können, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Somit biete der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005.Hiebei führte das Bundesasylamt aus, dass der Antragsteller mit den vorgebrachten Gründen Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebenso wenig glaubhaft machen hätte können, wie wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm. Somit biete der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005.

Selbst wenn man, rein hypothetisch, im Kern vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers ausgehen wolle, führe dies zu keiner anderen Entscheidung. Es könne unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass es in seinem Fall auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung in seiner Heimatregion - dem Niger Delta - nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen zu können. Vom Antragsteller wäre im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative in Nigeria spreche.

Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere angeführt, es wären keine Umstände amtsbekannt, wonach in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinnes der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und bestehe auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias, immer wieder zu Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems komme, die auch Tote und Verletzte fordern würden, doch handle es sich hiebei um regional und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht bestünde.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere angeführt, es wären keine Umstände amtsbekannt, wonach in Nigeria eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinnes der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre und bestehe auf dem Gebiet Nigerias auch kein landesweiter internationaler oder innerstaatlicher Konflikt. Es werde in diesem Zusammenhang nicht verkannt, dass es in Nigeria, konkret insbesondere im Norden Nigerias, immer wieder zu Ausschreitungen zwischen Christen und Moslems komme, die auch Tote und Verletzte fordern würden, doch handle es sich hiebei um regional und zeitlich begrenzte Auseinandersetzungen, sodass eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit eines Asylwerbers infolge solcher Kämpfe landesweit nicht bestünde.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. führte die Erstbehörde an, aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt wäre. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. führte die Erstbehörde an, aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergäbe sich, dass die Ausweisung des Antragstellers trotz privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt wäre. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zulassen würden, dass durch seine Ausweisung auf unzulässige Weise iSv Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens eingegriffen werden würde.

II.1.1.11. Mit der am 04.02.2010 mittels rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 20.01.2010 aufgrund inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung.römisch zwei.1.1.11. Mit der am 04.02.2010 mittels rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht eingebrachten Beschwerde bekämpfte der Beschwerdeführer den Bescheid vom 20.01.2010 aufgrund inhaltlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit aufgrund mangelhafter Verfahrensführung.

Zunächst wird im Beschwerdeschriftsatz geltend gemacht, die Erstbehörde liefere Begründungen, denen jeglicher Begründungswert fehle.

Im Hinblick auf die behauptete innerstaatliche Fluchalternative hätte der Beschwerdeführer konkret und nachvollziehbar dargelegt, warum eine solche nicht möglich gewesen bzw. weiterhin nicht möglich wäre und wären diese Ausführungen seitens des Bundesasylamtes nicht beachtet worden.

Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde verkenne im Hinblick auf Spruchpunkt II., dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle und daher generell nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Ausweisung und Abschiebung dorthin zulässig wäre.Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, die belangte Behörde verkenne im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei., dass es sich bei Nigeria nicht um einen sicheren Staat handle und daher generell nicht davon ausgegangen werden dürfe, dass eine Ausweisung und Abschiebung dorthin zulässig wäre.

Im Hinblick auf Spruchpunkt III. gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt wäre, wobei das Bundesasylamt offensichtlich völlig das Konzept des Art. 8 verkenne, der jegliche Bindungen schütze. Selbst falls der Beschwerdeführer lediglich Bindungen zu anderen Migranten bzw. Landsleuten gehabt hätte, wären dies schützenswerte- und achtenswerte Interessen.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. gehe die belangte Behörde zu Unrecht davon aus, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben gerechtfertigt wäre, wobei das Bundesasylamt offensichtlich völlig das Konzept des Artikel 8, verkenne, der jegliche Bindungen schütze. Selbst falls der Beschwerdeführer lediglich Bindungen zu anderen Migranten bzw. Landsleuten gehabt hätte, wären dies schützenswerte- und achtenswerte Interessen.

Schließlich wird im Beschwerdeschriftsatz die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Beiziehung eines Experten sowie die Ladung des UNO-Sonderberichterstatters Manfred Nowak oder einer seiner Mitarbeiter als Zeugen zur mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

II.1.1.12. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichem Vertreters vom 04.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Darin wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten hätte, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.römisch zwei.1.1.12. Mit Schreiben seines rechtsfreundlichem Vertreters vom 04.02.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters. Darin wird ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten hätte, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater hätten, insbesondere auch für die Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof. Im Falle einer negativen Entscheidung werde schon jetzt beantragt, dass der Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde zu helfen.

Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.

II.1.2. Zur Lage in Nigeria:römisch zwei.1.2. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria Feststellungen mit nachvollziehbaren und hinreichend aktuellen Quellenangaben zu Politik und Wahlen, Staatsaufbau und Verfassung, zur Allgemeinen Sicherheitslage, zum Niger Delta, zur MEND-Bewegung im Allgemeinen und Entführungen im Besonderen, zu Menschenrechten, zur Todesstrafe, zur innerstaatlichen Fluchtalternative, zu Grundversorgung/Wirtschaft und zur Asylantragstellung.

Aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt sich unter anderem, es lägen keine Erkenntnisse darüber vor, dass abgelehnte Asylwerber bei einer Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen hätten. Verhaftung bei Rückkehr aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig ausgereisten Asylwerbern (aus Deutschland) wären nicht bekannt geworden.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (in der Folge: AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Auf die oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des Paragraph 23, AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 28.12.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist, wobei diesem - auch bei hypothetisch angenommener Glaubwürdigkeit seiner Angaben - jedenfalls eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Nigeria zur Verfügung steht.

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Erstbehörde ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines eigentlichen Fluchtgrundes nur sehr allgemein und vage gehalten wurden, wobei dieser sein Vorbringen auch nicht durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen konnte. Er konnte im Rahmen seiner nach Behebung des Bescheides durchgeführten neuerlichen Einvernahme - trotz Nachfrage durch den Einvernahmeleiter am Bundesasylamt - keine konkreteren oder detaillierteren Angaben zu seinen Fluchtgründen machen, sondern blieb im Wesentlichen - wortident - bei seinem Vorbringen wie schon im Erstverfahren. Er ließ die Möglichkeit, auch nach konkreter Aufforderung (AS 227) irgendwelche Beweismittel für sein Fluchtvorbringen beizubringen, ungenützt.

In Übereinstimmung mit den erstinstanzlichen Ausführungen ist insbesondere in keinster Weise nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 13.01.2010 anführte, dass es sich bei der Firma "XXXX" um ein normales Unternehmen wie AGIP handle, welches überall in Nigeria Niederlassungen hätte und sehr bekannt wäre (AS 265), wobei aus den der Einvernahme vom 13.01.2010 angeschlossenen Länderberichten bzw. Zeitungsartikeln (AS 271 bis 291) eindeutig hervorgeht, dass es sich bei "XXXX" lediglich um einen Fluss bzw. ein Ölförderungsgebiet, jedoch keineswegs um ein Unternehmen handelt. Auf den diesbezüglichen Vorhalt durch den Einvernahmeleiter des Bundesasylamtes, gab der Beschwerdeführer lediglich an: "Es gibt keinen Fluss. Das ist eine erdölfördernde Firma" (AS 265). In diesem Zusammenhang ist für den Asylgerichtshof in keinster Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer einerseits eigenen Angaben zufolge als "mobile instructor" mit der Betreuung der genannten Geiseln betraut war und andererseits nicht einmal den Namen des Unternehmens kennt, für welches die Geiseln arbeiteten.

Ein weiteres Indiz für seine Unglaubwürdigkeit ist auch darin zu sehen, dass trotz umfangreicher Recherchen durch die erstinstanzliche Behörde keine Berichte gefunden werden konnten, in denen auch nur ansatzweise ein Zusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer geschilderten Entführung und nachfolgenden Freilassung von Geiseln hergestellt werden konnte; auch der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt irgendein Berichtsmaterial zu der von ihm geschilderten Entführung vorgelegt.

Im Übrigen ist zudem festzuhalten, dass auch die äußerst vagen und in keinem Punkt verifizierbaren Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner Fluchtroute keineswegs nachvollziehbar sind. Es liegt die Vermutung nahe, dass diese Angaben absichtlich vage gehalten wurden, um den wahren Reiseweg zu verschleiern. Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass jemand nach mehrwöchiger Flucht nicht imstande ist, detailliertere Angaben zu seiner Fluchtroute machen und mehrere der von ihm durchreisten Länder und Städte nennen zu können.

Insbesondere ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, wonach, bei (rein hypothetischer) Annahme des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers, dies zu keiner anderen Entscheidung führt. Es konnte unter Berücksichtigung der im Verfahren getroffenen Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass es in seinem Fall diesem auch bei Vorliegen einer konkreten Bedrohung im Niger Delta nicht möglich wäre, sich in einem anderen Gebiet Nigerias gefahrlos niederlassen zu können. Vom Beschwerdeführer ist im Laufe des Verfahrens kein substantiiertes Vorbringen erstattet worden, welches gegen eine mögliche innerstaatliche Fluchtalternative in seinem Herkunftsland spricht. Auf die Frage, weshalb für ihn ein Umzug innerhalb Nigerias nicht möglich wäre, gab dieser lediglich an: "Nigeria ist ein einziges Land. Es besteht die Möglichkeit, dass mich irgendjemand erkennt" Einvernahmeleiter: "Können Sie diese Aussage präzisieren?" Beschwerdeführer: "Es gab schon ähnliche Fälle in Nigeria. Es gab Leute, die geflohen und nach einiger Zeit wieder zurückgekommen sind. So zum Beispiel auch mit Dissidenten, Leute von der Opposition. Nach ihrer Rückkehr wurden sie festgenommen und wurde ein Exempel statuiert. Ich will nicht, dass mir das auch zustößt. Nigeria ist zwar flächenmäßig ein großes Land, aber tatsächlich ein kleiner Ort, besonders für die MEND. Man kann sich nirgends verstecken" (AS 269). Diese Antworten bzw. die damit einhergehenden (im Übrigen keineswegs belegten) Behauptungen des Beschwerdeführers vermögen nach Ansicht des Asylgerichtshofes die sich aus den dargelegten Länderberichten ergebende, grundsätzliche Annahme einer in Nigeria bestehenden innerstaatlichen Fluchalternative nicht zu erschüttern.

Laut den erstinstanzlichen Länderfeststellungen erlauben die gesetzlichen Bestimmungen in Nigeria uneingeschränkte Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Zudem besteht die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung oder Repressionen Dritter durch Umzug in einen anderen Teil Nigerias auszuweichen. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch, wobei sich jede Person, die sich in eine Stadt begibt, in jene Gegend begeben wird, wo sie "ihre Leute" findet (...) Von diesen Personen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden (siehe Seite 18f des angefochtenen Bescheides).

So kann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine aktive landesweite Verfolgung des Beschwerdeführers angesichts der als notorischen Tatsachen bekannten Größe Nigerias, seiner Bevölkerungszahl und bestimmten Umständen wie z.B. eines fehlenden Meldewesens auch nicht effektiv durchgeführt werden.

In einer abschließenden Gesamtbetrachtung gehen sohin die in der Stellungnahme vom 19.02.2009 getätigten Ausführungen, wonach die angeführte Möglichkeit, dass sich jeder Nigerianer in allen Landesteilen Nigerias niederlassen könne, für ihn nicht existiere, zumal er die Organisation MEND betrogen hätte und man MEND nicht verlassen könne bzw. Mitglied bis zum Tode wäre, ins Leere.

Eine aktuelle und auf das gesamte Bundesgebiet von Nigeria bezogene Verfolgungsgefahr kann somit - im Gegensatz zu den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, wonach im Hinblick auf die behauptete innerstaatliche Fluchalternative der Beschwerdeführer konkret und nachvollziehbar dargelegt hätte, warum eine solche nicht möglich gewesen bzw. weiterhin nicht möglich wäre - nach Ansicht des Asylgerichtshofs keinesfalls festgestellt werden.

Insofern in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, die belangte Behörde sage selbst, dass die Polizei Checkpoints und Straßensperren errichte, um ein unkontrolliertes Herumziehen von Personen zu verhindern, ist festzuhalten, dass aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen keineswegs hervorgeht, dass permanent und flächendeckend im gesamten Staatsgebiet Straßensperren errichtet werden, womit der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts keineswegs zwangsweise in eine Straßensperre gelangen muss und darüber hinaus Sinn und Zweck solcher Einrichtungen nicht in der Verhinderung einer geänderten Wohnsitznahme liegt, sowie aus keinerlei Berichten Hinweise darauf hervorgehen, dass es eine Vorgehensweise durch die Polizei ist, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würde.Insofern in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, die belangte Behörde sage selbst, dass die Polizei Checkpoints und Straßensperren errichte, um ein unkontrolliertes Herumziehen von Personen zu verhindern, ist festzuhalten, dass aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen keineswegs hervorgeht, dass permanent und flächendeckend im gesamten Staatsgebiet Straßensperren errichtet werden, womit der Beschwerdeführer nach Ansicht des erkennenden Gerichts keineswegs zwangsweise in eine Straßensperre gelangen muss und darüber hinaus Sinn und Zweck solcher Einrichtungen nicht in der Verhinderung einer geänderten Wohnsitznahme liegt, sowie aus keinerlei Berichten Hinweise darauf hervorgehen, dass es eine Vorgehensweise durch die Polizei ist, wodurch der Beschwerdeführer in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden würde.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall aufgrund der aufgezeigten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers sowie einer für diesen bestehenden innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit in Nigeria nicht erfüllt.

Da der Asylgerichtshof somit aus den dargelegten Erwägungen von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausgeht, konnte auch von der beantragten mündlichen Beschwerdeverhandlung bzw. der Beiziehung eines Experten sowie der Ladung des UNO-Sonderberichterstatters Manfred Novak oder einer seiner Mitarbeiter als Zeugen abgesehen werden.

Sofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, das Bundesasylamt hätte übersehen, dass schon allein die dem Bescheid zugrundeliegenden Länderfeststellungen bestätigen würden, dass Mitglieder der MEND Geiseln befreien würden, ist festzuhalten, dass den genannten Berichten zufolge lediglich Befreiungen in Fällen erfolgten, wobei diese Geiseln von anderen Gruppen entführt wurden. Über Geiselbefreiungen von MEND-Mitgliedern bei Entführungen durch die MEND selbst ist aus den ausführlichen Länderberichten des angefochtenen Bescheides nichts zu entnehmen (Niger Delta, MEND Bewegung; Entführungen; Informationen über die MEND-Bewegung - siehe Seite 14ff des angefochtenen Bescheides), womit die im Beschwerdeschriftsatz dahingehend getätigten Ausführungen ins Leere gehen.

Zu der in der Stellungnahme vom 08.01.2010 behaupteten illegalen Weiterleitung von Daten an die nigerianische Botschaft bezüglich tatsächlicher oder behaupteter gerichtlicher Verurteilungen durch die österreichischen Behörden, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum einen nach der Aktenlage gerichtlich unbescholten ist und zum anderen seine Behauptungen illegaler Weiterleitungen gerichtlicher Verurteilungen reine Mutmaßungen des Genannten darstellen. Zudem hält der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass die Verwendung des ins Treffen geführten Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten, bei welchem allerdings nie Daten die Verurteilung oder das Delikt betreffend weitergegeben wurden, zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt wurde.

Weiters ist zu den in der Stellungnahme vom 08.01.2010 getätigten Ausführungen, wonach es "bei der Rückkehr nach Nigeria demnach zwar zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen kommt, wobei zumeist Schmiergelder geleistet werden (müssen)" folgendes festzuhalten:

Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr, so dass sie in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden, nicht festgestellt werden konnte (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Nigeria vom 03.12.2009, GZ 4.600/210/2009).Die österreichischen Fremdenpolizeibehörden führen ebenso wie die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten (insbesondere Deutschland, Italien) laufend Abschiebungen nach Nigeria durch. Die Ankunft der Abgeschobenen wird in der Regel am Flughafen Lagos von einem Angehörigen der Österreichischen Botschaft beobachtet, wobei eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Zusatzstrafe von Asylwerbern nach der Heimkehr, so dass sie in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden würden, nicht festgestellt werden konnte (Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Nigeria vom 03.12.2009, GZ 4.600/210/2009).

Für den konkreten Einzelfall ist die Mutmaßung, dass der Beschwerdeführer Schmiergeld zahlen müsste, spekulativ und kann zum Anderen aus keinem Länderdokumentationsmaterial abgeleitet werden, dass Personen, die kein Schmiergeld zahlen, nicht nur kurz, sondern so lange und in einer Art inhaftiert werden, dass sie in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt werden würden.Für den konkreten Einzelfall ist die Mutmaßung, dass der Beschwerdeführer Schmiergeld zahlen müsste, spekulativ und kann zum Anderen aus keinem Länderdokumentationsmaterial abgeleitet werden, dass Personen, die kein Schmiergeld zahlen, nicht nur kurz, sondern so lange und in einer Art inhaftiert werden, dass sie in ihren Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt werden würden.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall des Beschwerdeführers konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte.

Soweit von der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof sohin kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Heimatstaat spricht.

Der Beschwerdeführer ist ein 34-jähriger, gesunder Mann, dem die Teilnahme am Erwerbsleben und eine sich daraus ergebende Eigenversorgung (nicht zuletzt aufgrund der von diesem angeführten Schul- bzw. Universitätsbesuchszeiten) durchaus zugemutet werden kann.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Art. 8 EMRK verletzt würde.Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Privat- bzw. Familienleben iSd Artikel 8, EMRK verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach achtjährigem Aufenthalt (vier Jahre als Asylwerber und vier weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich entstanden ist.Zunächst ist festzuhalten, dass - den eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge - keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen, womit in casu kein Recht auf ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich entstanden ist.

Im Hinblick auf das Privatleben des Beschwerdeführers ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser erst seit Dezember 2008 und somit erst seit etwa 1 1/2 Jahren in Österreich aufhältig ist, wobei während dieses Aufenthaltszeitraums keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände verwirklicht wurden. In diesem Zusammenhang ist positiv zu vermerken, dass der Beschwerdeführer in Österreich zwei Deutschkurse besucht hat. Nichtsdestotrotz ist nach Meinung des erkennenden Gerichtes aus der Aktenlage heraus keineswegs ersichtlich, dass sich die erstinstanzliche Entscheidung über den Ausspruch der Ausweisung als falsch erweist:

Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welcher sich die oben angeführte Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in sein Recht auf ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK nicht gerechtfertigt wäre. Zudem war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt und in casu ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung jedenfalls verhältnismäßig ist.Nach ständiger Rechtssprechung des EGMR (an welcher sich die oben angeführte Judikatur des VwGH orientiert) ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich jedenfalls als zu kurz zu bezeichnen, als dass ohne Hinzukommen "außergewöhnlicher Umstände" (welche im konkreten Fall nicht ersichtlich sind) ein Eingriff in sein Recht auf ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK nicht gerechtfertigt wäre. Zudem war der Beschwerdeführer nur aufgrund der letztlich ungerechtfertigten Asylantragsstellung lediglich zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt, sodass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens im Vergleich zum privaten Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eindeutig überwiegt und in casu ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Ausweisung jedenfalls verhältnismäßig ist.

Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h AsylG 2005 genannten Aspekte - keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war zu bestätigen.

II.2.6. Zum Antrag auf Beistellung eines Flüchtlingsberatersrömisch zwei.2.6. Zum Antrag auf Beistellung eines Flüchtlingsberaters

Insofern mit Schriftsatz vom 04.02.2010 ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt sowie geltend gemacht wird, der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf § 66 AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater - insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof - hätten, ist folgendes festzuhalten:Insofern mit Schriftsatz vom 04.02.2010 ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt sowie geltend gemacht wird, der Verfassungsgerichtshof hätte in seiner Entscheidung U 561/09-10 vom 25.06.2009 unter Bezugnahme auf Paragraph 66, AsylG 2005 festgehalten, dass Asylwerber Anspruch auf die Unterstützung durch Flüchtlingsberater - insbesondere auch für Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof - hätten, ist folgendes festzuhalten:

II.2.6.1. Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (seit 01.01.2010 nunmehr: Rechtsberater), der gemäß § 66 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn seiner letzten Einvernahme vom 13.01.2010 (unter anderem) auf die Möglichkeit hingewiesen, den Rechtsberater in Anspruch zu nehmen (Aktenseite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Rechtsberater durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Rechtsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.römisch zwei.2.6.1. Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater (seit 01.01.2010 nunmehr: Rechtsberater), der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu Beginn seiner letzten Einvernahme vom 13.01.2010 (unter anderem) auf die Möglichkeit hingewiesen, den Rechtsberater in Anspruch zu nehmen (Aktenseite 263 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Darüber hinaus musste dem Beschwerdeführer die Existenz der Rechtsberater durch den Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Rechtsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage.

Aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Rechtsberaters iSd § 66 AsylG 2005 Rechnung getragen.Aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylwerber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Rechtsberaters iSd Paragraph 66, AsylG 2005 Rechnung getragen.

Im individuellen Falle des Beschwerdeführers ergibt sich darüber hinaus für das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass dieser durch seine Vertretung in Form von fach- und rechtskundigen Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten hat, wobei bereits die Beschwerde gegen die negative erstinstanzliche Entscheidung von diesen verfasst wurde. Der Beschwerdeführer ist durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einen Rechtsanwalt, vertreten. Somit besteht also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter.

II.2.6.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI § 66 AsylG 2005 ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), dies auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).römisch zwei.2.6.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG 2005 ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), dies auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13).

Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Rechtsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Rechtsberaters ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Rechtsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Rechtsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.

Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen.

Es war daher insgesamt betrachtet spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Rechtsberater

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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