TE AsylGH Beschluss 2010/5/31 E10 413426-1/2010

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Veröffentlicht am 31.05.2010
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §63 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

E10 413.426-1/2010-3E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter XXXX alias XXXX, diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, Zl. 03 23.382-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch seine Mutter römisch 40 alias römisch 40 , diese vertreten durch RA Dr. Farhad PAYA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, Zl. 03 23.382-BAT, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 13 (3) iVm 63 (3) AVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, (3) in Verbindung mit 63 (3) AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

I. 1Bisheriger Verfahrenshergangrömisch eins. 1Bisheriger Verfahrenshergang

I.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.08.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Asylantrag durch Erstreckung auf seinen Vater ein.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer brachte am 04.08.2003, vertreten durch seine Mutter, einen Asylantrag durch Erstreckung auf seinen Vater ein.

Im Rahmen ihrer Niederschrift vom 05.08.2003 erklärte die Mutter des BF nach rechtlicher Belehrung und Inkenntnissetzung über die Möglichkeiten der Asylantragsstellung, dass ihr Gatte einen Asylantrag gestellt habe. Sie selbst könne keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung geltend machen und habe daher für sich und ihren mj. Sohn (BF) einen Erstreckungsantrag auf ihren Gatten gestellt. Insoweit der Asylantrag ihres Gatten wegen offensichtlicher Unbegründetheit abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden sollte, würde sie auf die Umwandlung ihres Erstreckungsantrages bzw. des Erstreckungsantrages ihres mj. Sohnes (BF) in einen normalen Asylantrag verzichten.

I.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, FZ. 03 23.382-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen, da der Asylantrag seines Vaters ebenfalls abgewiesen wurde.römisch eins.1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.08.2003, FZ. 03 23.382-BAT wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen, da der Asylantrag seines Vaters ebenfalls abgewiesen wurde.

I.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2003 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben, in welcher darauf verwiesen wurde, dass der BF innerhalb von 14 Tagen eine ausführliche Begründung seiner Berufung einbringen würde. Ebenso wurden entsprechende, dem Akteninhalt entnehmbare verfahrensrechtliche Anträge gestellt.römisch eins.1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2003 innerhalb offener Frist "Berufung" [nunmehr: "Beschwerde"] erhoben, in welcher darauf verwiesen wurde, dass der BF innerhalb von 14 Tagen eine ausführliche Begründung seiner Berufung einbringen würde. Ebenso wurden entsprechende, dem Akteninhalt entnehmbare verfahrensrechtliche Anträge gestellt.

I.1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.05.2008 wurde gegenständliche Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UBASG und der geltenden GV des UBAS dem Senatsmitglied Dr. Hofbauer abgenommen und dem Mitglied Mag. Leitner zugewiesen.römisch eins.1.4. Mit Verfügung des Vorsitzenden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 16.05.2008 wurde gegenständliche Sache in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des UBASG und der geltenden GV des UBAS dem Senatsmitglied Dr. Hofbauer abgenommen und dem Mitglied Mag. Leitner zugewiesen.

I.1.5. Am 05.08.2008 langte beim AsylGH eine vom BFV verfasste Beschwerdeergänzung zu den Berufungen des BF und seiner Eltern vom 04.09.2003 bzw. seiner mj. Schwester vom 23.04.2007 ein.römisch eins.1.5. Am 05.08.2008 langte beim AsylGH eine vom BFV verfasste Beschwerdeergänzung zu den Berufungen des BF und seiner Eltern vom 04.09.2003 bzw. seiner mj. Schwester vom 23.04.2007 ein.

Das erstinstanzliche Verfahren sei mit wesentlichen Mängeln belastet, zumal der Leiter der Amtshandlung des BAA Angaben seines Vaters unrichtig und unvollständig protokolliert habe, seine Mutter überhaupt nicht befragt habe, offene Fragen unbeantwortet gelassen habe und er in antizipierender Beweiswürdigung von Vornherein davon ausgegangen sei, dass die Angaben und die angegebenen Fluchtgründe seines Vaters keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK begründen könnten. Insoweit habe das BAA die in Asylsachen gem. § 28 AsylG geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit (§ 37 und § 39 AVG) verletzt.Das erstinstanzliche Verfahren sei mit wesentlichen Mängeln belastet, zumal der Leiter der Amtshandlung des BAA Angaben seines Vaters unrichtig und unvollständig protokolliert habe, seine Mutter überhaupt nicht befragt habe, offene Fragen unbeantwortet gelassen habe und er in antizipierender Beweiswürdigung von Vornherein davon ausgegangen sei, dass die Angaben und die angegebenen Fluchtgründe seines Vaters keine asylrelevante Verfolgung iSd GFK begründen könnten. Insoweit habe das BAA die in Asylsachen gem. Paragraph 28, AsylG geltenden Grundsätze der Amtswegigkeit und materiellen Wahrheit (Paragraph 37 und Paragraph 39, AVG) verletzt.

In weiterer Folge wiederholte der Vater des BF in diesem Schriftsatz sein bisheriges Vorbringen bzw. das seiner Schwiegermutter und ergänzte dieses insofern, als er angab, dass seine Schwiegermutter und "XXXX" zwei Tage in Armenien festgehalten und während dieser Zeit wiederholt geschlagen worden seien. Auf diese Misshandlungen seien auch die Verletzungen im Kopfbereich zurückzuführen, an denen die Großmutter des BF heute noch leiden würde und deretwegen sie immer noch ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen müsse. In weiterer Folge wurde von Seiten des Vaters des BF wiederholt, dass Ende Mai 2003 und im Juni 2003 versucht worden sei, die Mutter des BF beim Überqueren der Straße zu überfahren. In der Nacht vom 30.06. auf den 01.07.2003 sei sogar die Eingangstür des Hauses der Urgroßmutter des BF angezündet worden. Hierbei wurde erwähnt, dass durch diesen Brand das gesamte Haus zerstört und die Urgroßmutter umgekommen sei. Diese Verfolgungshandlungen seien Beweis dafür, dass die kriminellen Polizeibeamten nach wie vor daran interessiert seien, nicht nur die Großmutter des BF und deren Arbeitskollegen, sondern auch deren Familienangehörigen zum Schweigen zu bringen.

Weiters sei das BAA der in § 60 AVG normierten Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Entscheidung stütze sich auf vorformulierte Textbausteine und die Wiedergabe der verba legalia. Vor allem gehe aber aus der Bescheidbegründung des BAA nicht eindeutig hervor, warum es in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides seines Vaters davon ausgehe, dass die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen von Privatpersonen ausgegangen sein sollen.Weiters sei das BAA der in Paragraph 60, AVG normierten Begründungspflicht nicht nachgekommen. Die Entscheidung stütze sich auf vorformulierte Textbausteine und die Wiedergabe der verba legalia. Vor allem gehe aber aus der Bescheidbegründung des BAA nicht eindeutig hervor, warum es in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides seines Vaters davon ausgehe, dass die von ihm geschilderten Verfolgungshandlungen von Privatpersonen ausgegangen sein sollen.

Das BAA hätte sich bezüglich des Bescheides seines Vaters in den Feststellungen zur politischen Situation auch eingehender mit den Themen Korruption und organisierte Kriminalität auseinandersetzen müssen. Bezüglich des Bescheides der mj. Schwester führte der BF aus, dass auch die Einrichtung der Ombudsperson für Menschenrechtsfragen nur mangelnden Schutz biete. Hierzu verweist der BF auf einen aktuellen Bericht von Freedom House vom 02.07.2008, auf den Bericht von Vahan Ishkanyan vom 03.03.2006 und eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 11.07.2006, a-4948.

Der BF und seine Familie würden im Falle einer Abschiebung nach Armenien in eine existentielle Notlage geraten. Schließlich würden sie weder über ein Vermögen noch über eine Unterkunft in Armenien verfügen. Es wäre für seinen Vater schwierig einen Arbeitsplatz zu finden, zumal er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge und bis zu seiner Flucht nur auf verschiedenen Baustellen als Hilfsarbeiter tätig gewesen sei. Hierbei wird vom BF auf Berichte des US-State-Departments aus dem Jahr 2006 verwiesen.

Möglicherweise seien der mj. BF und seine Eltern nicht mehr registriert, was jedoch nach den Staatsangehörigkeitsregelungen Voraussetzung für die armenische Staatsangehörigkeit sei. Ohne diese werde jedoch vom armenischen Staat die Rückkehr verweigert. Würde ihnen wider Erwarten dennoch ein Heimreisezertifikat ausgestellt, so hätten sie dennoch keine Existenzmöglichkeit. Hierbei wird vom BF auf mehrere ACCORD-Berichte verwiesen, die teilweise auf Gutachten aus dem Jahr 2002 und 2003 basieren.

Bezüglich des Bescheides der mj. Schwetser sei zu rügen, dass in der russischen Übersetzung der Spruchpunkte II und III im Unterschied zur deutschen Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf Russland" nicht zuerkannt wurde bzw. sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wird".Bezüglich des Bescheides der mj. Schwetser sei zu rügen, dass in der russischen Übersetzung der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei im Unterschied zur deutschen Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten "in Bezug auf Russland" nicht zuerkannt wurde bzw. sie "aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Russland ausgewiesen wird".

Abschließend wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.1.7. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien, welche sich zwar nunmehr in Bezug auf das vom BAA herangezogene Quellenmaterial nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 16.03.2010 gem. § 45 (3) AVG förmlich Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Lage in Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vgl. etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vgl. auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. § 45 AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .römisch eins.1.7. Da die seitens der Erstbehörde getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Armenien, welche sich zwar nunmehr in Bezug auf das vom BAA herangezogene Quellenmaterial nicht mehr gänzlich aktuell darstellten, deren wesentlicher Aussagekern durch das ho. aufliegende aktuelle Beweismaterial in nach wie vor gültiger und im Wesentlichen unveränderter Form als erwiesen anzunehmen ist, wurde seitens des AsylGH mit Schreiben vom 16.03.2010 gem. Paragraph 45, (3) AVG förmlich Beweis erhoben und den Parteien des Verfahrens die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt; somit wurde aufgrund der vorliegenden aktuelleren Feststellungen zur Lage in Armenien (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle vergleiche etwa Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß -im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997- das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210) bestätigt, dass die erstinstanzlichen Feststellungen nach wie vor gültig sind (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise in diesem speziellen Fall siehe Erkenntnis des VwGH vom 17.10.2006, Zahl: 2005/20/0459-5, ebenso Beschluss des VwGH v. 20.6.2008, Zahl 2008/01/0286-6; vergleiche auch Erk d. VfGH v. 10.12.2008, U 80/08-15, wo der unterlassene schriftliche Vorhalt an den BF nach dem Verstreichen eines mehrjährigen Zeitraumes seit der Einbringung eines Rechtsmittels gegen den angefochtenen Bescheid in Bezug auf die aktuelle asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat und die Einräumung der Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen [neben dem zusätzlichen Unterlassen der Durchführung einer Verhandlung] ausdrücklich als Akt der behördlichen Willkür bezeichnet wurde und hieraus e contrario ableitbar ist, dass aus der Sicht des VfGH die Durchführung einer schriftlichen Beweisaufnahme gem. Paragraph 45, AVG im hier erörterten Umfang einen tauglichen Ermittlungsschritt darstellen kann, welcher das erkennende Gericht von der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung in gewissen Fällen befreien kann. Ein solcher Fall liegt hier vor.) .

Im genannten Schreiben wurden einerseits die zur Entscheidungsfindung herangezogenen Quellen genannt und die hieraus abzuleitenden Kernaussagen formuliert. Auch wurden die Verfahrensparteien ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die genannten Quellen beim erkennenden Gericht zur Einsichtnahme aufliegen.

Weder die BF noch das BAA gaben hierzu eine Stellungnahme ab.

I.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.1.8. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Beweiswürdigungrömisch zwei.1. Beweiswürdigung

Der AsylGH hat durch den vorliegenden nicht in Zweifel zu ziehenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens wird festgestellt, dass der Verwaltungsakt keine Angaben enthält, die darauf hinweisen würden, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig eine begründete Beschwerde eingebracht hat.

II.2. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung

II.2.1. Zuständigkeitrömisch zwei.2.1. Zuständigkeit

Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

Aus den oa. Bestimmungen ergibt sich die nunmehrige Zuständigkeit des AsylGH.

II.2.2. Entscheidung im Senatrömisch zwei.2.2. Entscheidung im Senat

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.

II.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.2.3. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit am 1.1.2006 in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit am 1.1.2006 in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.

Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war, dessen § 44 (1) mit der Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen und die in § 44Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig und der Antrag wurde vor dem 1.5.2004 gestellt, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war, dessen Paragraph 44, (1) mit der Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. anordnet, dass Verfahren über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen und die in Paragraph 44

(3) genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl I Nr. 126/2002 zu führen, wobei die in § 44 (3) Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.Das hier anhängige Verfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetztes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen, wobei die in Paragraph 44, (3) Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

II.2.4. Zurückweisung der Beschwerderömisch zwei.2.4. Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.

Im genannten Bescheid wurde der BF in einer ihm verständlichen Sprache über den erforderlichen Inhalt der Beschwerde sowie die gesetzliche Beschwerdefrist belehrt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 04.09.2003 eine Formalbeschwerde, indem lediglich Angaben zum BF, zur verfahrensführenden Außenstelle des BAAs, das Datum der Beschwerde und die Aktenzahl des erstinstanzlichen Bescheides angeführt wurden. Die Beschwerde wurde vom BF unterfertigt und enthält keine weiteren individuellen, auf das gegenständliche Verfahren Bezug nehmende Ausführungen. Es wird lediglich ausgeführt, dass eine Begründung der Berufung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nachgereicht werde. Die Einbringung eines begründeten Berufungsantrages innerhalb dieser Zeitspanne unterblieb jedoch.

Im gegenständlichen Fall ist daher aufgrund des Vorliegens der eingebrachten Formalbeschwerde nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag enthält.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitigen zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitigen zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Grundsätzlich handelt es sich beim Fehlen der Begründung einer Beschwerde um einen verbesserungsfähigen Mangel. Allerdings dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Ist sich die Partei hingegen des Mangels bewusst und will sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (siehe VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115). Diesfalls ist das mangelhafte Anbringen sofort zurückzuweisen.Grundsätzlich handelt es sich beim Fehlen der Begründung einer Beschwerde um einen verbesserungsfähigen Mangel. Allerdings dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Ist sich die Partei hingegen des Mangels bewusst und will sie durch das Einbringen einer mangelhaften Berufung nur eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist erlangen, so ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrages kein Raum (siehe VwGH 25.02.2005, 2004/05/0115). Diesfalls ist das mangelhafte Anbringen sofort zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer aufgrund der im erstinstanzlichen Bescheid ersichtlichen Rechtsmittelbelehrung, welche dem BF darüber hinaus in einer ihm verständlichen Sprache zur Kenntnis gebracht wurde, im Klaren, dass eine eingebrachte Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat. Darüber hinaus wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten, dass eine ausführliche Begründung nachgebracht wird. Auch hieraus ist ersichtlich, dass das Erfordernis der Begründung und deren Fehlen bekannt waren. Die angekündigte ausführliche Begründung wurde innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist von 2 Wochen (Ende 08.09.2003) nicht nachgebracht. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch im Schreiben vom 08.09.2003 keine entsprechende Begründung zu erblicken ist, zumal auch dieser Schriftsatz keine weiteren individuellen, auf das gegenständliche Verfahren Bezug nehmende Ausführungen enthält. Dies obwohl der BF hier zweifelsfrei von einer Beraterin des evangelischen Flüchtlingsdienstes vertreten wurde, wie sich aus der beigelegten Vollmacht ergibt.

Im Rahmen der oa. Umstände ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die von ihm innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringende Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten habe. Der BF war daher nicht im Sinne des Erk. d. VwGHs vom25.02.2005, 2004/05/0115 schutzwürdig. Die Behörde hatte daher keinen Auftrag gem. § 13 (3) AVG zu erlassen, sondern die Beschwerde war sofort zurückzuweisen.Im Rahmen der oa. Umstände ist daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bekannt war, dass die von ihm innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Bescheides einzubringende Beschwerde einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten habe. Der BF war daher nicht im Sinne des Erk. d. VwGHs vom25.02.2005, 2004/05/0115 schutzwürdig. Die Behörde hatte daher keinen Auftrag gem. Paragraph 13, (3) AVG zu erlassen, sondern die Beschwerde war sofort zurückzuweisen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

II.2.5 Eine Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z 1 AVG iVm § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.römisch zwei.2.5 Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Schlagworte

begründeter Beschwerdeantrag

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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