TE AsylGH Erkenntnis 2010/5/31 D10 255699-2/2010

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Veröffentlicht am 31.05.2010
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Norm

AVG §71 Abs2
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Spruch

D10 255699-2/2010/2E

D10 255699-3/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerden des XXXX, StA. Georgien,Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerden des römisch 40 , StA. Georgien,

I. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 2010, Zl. 04 04.028-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:römisch eins. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Mai 2010, Zl. 04 04.028-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde vom 10. Mai 2010 gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 71 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde vom 10. Mai 2010 gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 71, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), als unbegründet abgewiesen.

II. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Februar 2010, Zl. 04 04.028-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:römisch zwei. gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Februar 2010, Zl. 04 04.028-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Die Beschwerde vom 27. April 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Februar 2010, Zl. 04 04.028-BAT, wird gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde vom 27. April 2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Februar 2010, Zl. 04 04.028-BAT, wird gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 26. November 2008 [richtig wohl: 2009] die Verlängerung der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. Dezember 2008, GZ. B16 255.699-0/2008/13E, bis zum 4. Dezember 2009 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 Abs. 2 AsylG 1997.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 26. November 2008 [richtig wohl: 2009] die Verlängerung der ihm mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. Dezember 2008, GZ. B16 255.699-0/2008/13E, bis zum 4. Dezember 2009 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG 1997.

Die Asylbehörde erkannte mit Bescheid vom 3. Februar 2010, Zl. 04 04.028-BAT, den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. Dezember 2008, GZ. B16 255.699-0/2008/13E zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog diesem gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 9 Abs. 2 AsylG für unzulässig (Spruchpunkt III.).Die Asylbehörde erkannte mit Bescheid vom 3. Februar 2010, Zl. 04 04.028-BAT, den mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 5. Dezember 2008, GZ. B16 255.699-0/2008/13E zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog diesem gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG für unzulässig (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde auf die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels der Beschwerde hingewiesen. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am 6. Februar 2010 durch Hinterlegung am Postamt 1030 Wien zugestellt und ist am 23. Februar 2010 in Rechtskraft erwachsen.

Am 27. April 2010 langte beim Bundesasylamt gemeinsam mit der Beschwerde gegen den aberkennenden Bescheid ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, in welchem ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe von der aberkennenden Entscheidung des Bundesasylamtes erst am 12. April 2010 erfahren, da der bevollmächtigte Vertreter ihn nicht früher von der Entscheidung des Bundesasylamtes verständigt habe, sodass kein Verschulden seinerseits bestanden habe.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. April 2010 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27. April 2010 gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Das Bundesasylamt begründete dies zusammengefasst damit, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Da der Beschwerdeführer am 12. April 2010 vom Bescheid des Bundesasylamtes Kenntnis erlangt und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung erst nach Ablauf der vierzehntägigen Frist am 27. April 2010 eingebracht habe, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich in vollem Umfang die gegenständliche Beschwerde vom 10. Mai 2010 (Datum der Faxübermittlung), in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die versäumte Handlung darauf zurückzuführen sei, dass der Beschwerdeführer zwar am 26. April 2010 am Postamt versucht habe, den Antrag auf Wiedereinsetzung mittels Telefax zu übermitteln, ihm dies jedoch erst am nächsten Tag möglich gewesen sei, weshalb die verspätete Einbringung nicht in seinem Verschulden gelegen sei.

II. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Im hier zu beurteilenden Fall ist daher zunächst auf den "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des § 71 Abs 2 AVG abzustellen. Als solches Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, welches die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 321 ff zu § 71 AVG wiedergegebene Rsp). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, hat dieser erst am 12. April 2010 von der Entscheidung des Bundesasylamtes Kenntnis erlangt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein will, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.Im hier zu beurteilenden Fall ist daher zunächst auf den "Wegfall des Hindernisses" im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, AVG abzustellen. Als solches Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, welches die Fristeinhaltung verhindert hat. Die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung berechnet sich nach dem Zeitpunkt des Wegfalles des der Einhaltung der versäumten Frist entgegenstehenden Hindernisses (VwGH 16.11.2005, 2004/08/0021 unter Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², E 321 ff zu Paragraph 71, AVG wiedergegebene Rsp). Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, hat dieser erst am 12. April 2010 von der Entscheidung des Bundesasylamtes Kenntnis erlangt, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein will, rechtzeitig Beschwerde zu erheben.

Entsprechend der Judikatur des VwGH ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von der Partei binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des "Hindernisses", das die Fristenwahrung verhindert hat, zu stellen. Die zweiwöchige Frist für die Erhebung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begann somit am 12. April 2010 zu laufen und endete daher am 26. April 2010. Der Beschwerdeführer hat seinen Antrag auf Wiedereinsetzung am 27. April 2010 gestellt und erweist sich dieser somit als verspätet. Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz vom 10. Mai 2010 ausführt, dass er bereits am Vormittag des 26. April 2010 versucht habe, den Antrag auf Wiedereinsetzung von einem Postamt wegzufaxen, ihm dies aber nicht gelungen sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, den Antrag auf Wiedereinsetzung mittels Briefsendung oder durch persönliche Übergabe am 26. April 2010 (und somit rechtzeitig) beim Bundesasylamt einzubringen.

Da der Beschwerdeführer sohin den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht fristgerecht eingebracht hat, war der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Erfolg zu versagen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm § 23 AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Dem im Akt der belangten Behörde einliegenden RSa Rückschein ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 6. Februar 2010 durch Hinterlegung am Postamt 1030 Wien zugestellt wurde. Daraus folgt, dass dieses Datum für die Berechnung des Fristenlaufs heranzuziehen ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 63 Abs. 5 AVG endete daher am Montag, den 22. Februar 2010, und die am 27. April 2010 mittels Telefax übermittelte Beschwerde war somit verspätet.Dem im Akt der belangten Behörde einliegenden RSa Rückschein ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass dem bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 6. Februar 2010 durch Hinterlegung am Postamt 1030 Wien zugestellt wurde. Daraus folgt, dass dieses Datum für die Berechnung des Fristenlaufs heranzuziehen ist. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG endete daher am Montag, den 22. Februar 2010, und die am 27. April 2010 mittels Telefax übermittelte Beschwerde war somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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