Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 412097-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, FZ. 09 02.165-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2010, FZ. 09 02.165-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt II und III behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 19.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass sie von den Taliban gefangen genommen und geschlagen worden wäre; daher sei ihr Leben in Gefahr und sie hätte flüchten müssen. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 5 ff.
Am 24.2.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 21).
Am 15.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass die Taliban ihn zum Selbstmordattentäter hätten machen wollen. Da er sich geweigert hätte, sei er geschlagen worden, hätte jedoch flüchten können. Im Rahmen der Einvernahme wurde eine Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer, vorgelegt. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt, S. 39 ff.
Offenbar am 21.1.2010 wurde eine Identitätsausweis einer Frau und eine den Beschwerdeführer betreffende Heiratsurkunde vorgelegt; allen Dokumenten waren beglaubigte Übersetzungen ins Englische angeschlossen.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 18.2.2010, erlassen am 26.2.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und dieser in Afghanistan leben könne; ihm drohe dort keine Verfolgung.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung: Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Aufgrund dessen, dass Sie keine unbedenklichen Urkunden vorlegten und in Zusammenschau mit Ihren widersprüchlichen Angaben vor allem zu Ihrem Familienstand ist dieser nicht glaubhaft. Ihre Identität steht aber durch das fehlen unbedenklicher Urkunden auch nicht fest. So haben Sie bei der Einvernahme am 19.02.2009 noch angegeben, dass Sie ledig seien. Auch erwähnten Sie, bei der Einvernahme, am 19.02.2009, trotz konkreter Frage nach Ihren Familienmitgliedern im Heimatland, Ihre angebliche Ehefrau mit keinem Wort. Erst im Zuge der Einvernahme am 15.12.2009 gaben Sie an, dass Sie verheiratet seien. Aber auch bei dieser Einvernahme gaben Sie Widersprüchliches an. Zuerst verneinten Sie die Frage ob Sie eine Heiratsurkunde haben, die beweist, dass Sie verheiratet seien. Auf nochmaliges Fragen gaben Sie jedoch an, es gäbe eine Heiratsurkunde, und werden Sie sich diese schicken lassen. Diese Heiratsurkunde wurde von Ihnen tatsächlich nach der letzten Einvernahme, nunmehr am 21.01.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz eingebracht. Da es notorisch bekannt ist, dass in Afghanistan, jede Urkunde mit dem gewünschten Inhalt, zu bekommen ist, werden alle die von Ihnen vorgelegten Urkunden als bedenklich eingestuft und als Gefälligkeitsurkunden angesehen. Dieser Schluss wird auch durch weitere Indizien bestätigt. Zum einen konnten Sie bei der Einvernahme am 15.12.2009 nicht widerspruchsfrei das Geburtsdatum und den richtigen Namen Ihrer Ehefrau angeben. So mussten Sie das Geburtsdatum korrigieren und stimmt nun der von Ihnen angegebene Name jedoch nicht mit der vorgelegten Heiratsurkunde überein. (vgl: Heiratsurkunde: XXXX). Auch Ihre Angaben hinsichtlich der Trauzeugen stimmen nicht mit der Heiratsurkunde überein. Die Zeugen XXXX und XXXX nannten Sie überhaupt nicht. Schlussendlich ist in Ihrer Geburtsurkunde Nr. XXXX, kein nachvollziehbares Ausstellungsdatum vermerkt, jedoch in der Heiratsurkunde ist als Ausstellungsdatums der Geburtsurkunde Nr. XXXX, der XXXX angeführt. Insgesamt liegen nun wesentliche Indizien vor, dass Ihre Identität nicht feststeht. Aufgrund der vorliegenden Indizien, steht auch fest, dass Sie nicht verheiratet sind.Aufgrund dessen, dass Sie keine unbedenklichen Urkunden vorlegten und in Zusammenschau mit Ihren widersprüchlichen Angaben vor allem zu Ihrem Familienstand ist dieser nicht glaubhaft. Ihre Identität steht aber durch das fehlen unbedenklicher Urkunden auch nicht fest. So haben Sie bei der Einvernahme am 19.02.2009 noch angegeben, dass Sie ledig seien. Auch erwähnten Sie, bei der Einvernahme, am 19.02.2009, trotz konkreter Frage nach Ihren Familienmitgliedern im Heimatland, Ihre angebliche Ehefrau mit keinem Wort. Erst im Zuge der Einvernahme am 15.12.2009 gaben Sie an, dass Sie verheiratet seien. Aber auch bei dieser Einvernahme gaben Sie Widersprüchliches an. Zuerst verneinten Sie die Frage ob Sie eine Heiratsurkunde haben, die beweist, dass Sie verheiratet seien. Auf nochmaliges Fragen gaben Sie jedoch an, es gäbe eine Heiratsurkunde, und werden Sie sich diese schicken lassen. Diese Heiratsurkunde wurde von Ihnen tatsächlich nach der letzten Einvernahme, nunmehr am 21.01.2010 beim Bundesasylamt Außenstelle Graz eingebracht. Da es notorisch bekannt ist, dass in Afghanistan, jede Urkunde mit dem gewünschten Inhalt, zu bekommen ist, werden alle die von Ihnen vorgelegten Urkunden als bedenklich eingestuft und als Gefälligkeitsurkunden angesehen. Dieser Schluss wird auch durch weitere Indizien bestätigt. Zum einen konnten Sie bei der Einvernahme am 15.12.2009 nicht widerspruchsfrei das Geburtsdatum und den richtigen Namen Ihrer Ehefrau angeben. So mussten Sie das Geburtsdatum korrigieren und stimmt nun der von Ihnen angegebene Name jedoch nicht mit der vorgelegten Heiratsurkunde überein. vergleiche, Heiratsurkunde: römisch 40 ). Auch Ihre Angaben hinsichtlich der Trauzeugen stimmen nicht mit der Heiratsurkunde überein. Die Zeugen römisch 40 und römisch 40 nannten Sie überhaupt nicht. Schlussendlich ist in Ihrer Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , kein nachvollziehbares Ausstellungsdatum vermerkt, jedoch in der Heiratsurkunde ist als Ausstellungsdatums der Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , der römisch 40 angeführt. Insgesamt liegen nun wesentliche Indizien vor, dass Ihre Identität nicht feststeht. Aufgrund der vorliegenden Indizien, steht auch fest, dass Sie nicht verheiratet sind.
Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Asylwerbers oft das einzige Beweismittel, das von Seite des Antragstellers im Verfahren zur Verfügung steht. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das gesamte Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit sowie die Person des Asylbewerbers selbst auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen ist.
Bei der Beurteilung dieses Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Asylwerber - menschlich verständlich - ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu verzerrter Darstellungen tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschem Vorbringen führen kann.
Aus vagen und unpräzisen Angaben zum Sachverhalt kann zwar nicht in jedem Fall auf die Unglaubwürdigkeit des Asylwerbers geschlossen werden. Völlig vage und unpräzise Angaben können jedoch als weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des Asylbewerbers herangezogen werden ( Erkenntnis des VwGH vom 17.12.97, Zahl 96/ 0/1085).
Auch grobe Unkenntnis über notorische Tatsachen oder über Umstände die dem Antragsteller aufgrund seines Alters, seines Bildungsgrades sowie seiner sozialen und kulturellen Herkunft jedenfalls bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens (siehe z.B. Entscheidung des UBAS vom 19.5.98, Zahl 200.182 / 0 -V/ 13/ 98).
Festzuhalten ist, dass sich Ihre Angaben vor dem Bundesasylamt ausschließlich darauf bezogen, Ihren Herkunftsstaat aus Furcht vor den Taliban aufgrund Ihrer Gefangenennahme und weil Sie von diesen geschlagen wurden, verlassen zu haben. Des Weiteren führten Sie aus, dass Ihnen der Vorderzahn durch die Taliban ausgeschlagen und Ihr Schienbein verletzt wurde.
Lediglich ansatzweise verwiesen Sie darauf, dass Sie von den Taliban gezwungen wurden, für Sie zu kämpfen.
Erst im Rahmen des Gespräches vom 15.12.2009 ergänzten bzw. modifizierten Sie den diesbezüglichen angedeuteten Sachverhaltskreis um das Element des Vorbringens dass Sie auch gegen die Amerikaner bzw. als Bobenattentäter für die Taliban kämpfen sollten.
Dem diesbezüglichen, nunmehr neu eingeführten vage und vollkommen unsubstanziierten Sachverhaltskreis, dass Sie nunmehr nicht nur von den Taliban gefangen genommen wurden sondern auch für Sie als Bombenattentäter kämpfen sollten, eine Verfolgungsgefahr befürchten müssten, war daher keine Glaubhaftigkeit beizumessen.
Auch war es im Rahmen der Einvernahme durch konstruktive Befragung nicht möglich, Licht in die genaue Abfolge bzw. Hintergründe Ihres Fluchtgrundes zu bringen bzw. erschöpften sich Ihre diesbezüglich in unzusammenhängenden und lediglich rudimentär gebliebenen Aussagen.
Auch tritt die auffallende Tatsache, dass Ihnen gänzlich nicht möglich war, subjektiv-individuelle Erlebnismomente zu einzelnen Sachverhaltskreisen vorzutragen. (vgl.: F: Was sagten Sie dann zuAuch tritt die auffallende Tatsache, dass Ihnen gänzlich nicht möglich war, subjektiv-individuelle Erlebnismomente zu einzelnen Sachverhaltskreisen vorzutragen. vergleiche, F: Was sagten Sie dann zu
Ihnen? A: ..............Anmerkung: Was soll ich noch sagen.).
Die intensive Durchsicht Ihrer Einzelangaben zeigte jedoch einerseits, dass Sie Ihr ursprüngliches Vorbringen vom 19.02.2009 um einen nicht unwesentlichen Sachverhaltskreis, nämlich einer eigenen Verfolgungsgefahr aufgrund des Zwanges nunmehr Bombenattentäter der Taliban zu werden sohin Sie dies gegenüber den Erstangaben gesteigert ins Treffen führten.
Hinzu tritt, dass Sie auch zu dem ursprünglich ins Treffen geführten Themenkreis Ihre Darstellung über die Gefangenschaft bei den Taliban, ebenfalls nicht in der Lage waren, ein klares schlüssiges Einzellagebild zu zeichnen. So ist Ihnen insbesondere im Rahmen der Einvernahme vom 15.12.2009 in keinster Weise gelungen, eine subjektive Wahrnehmungsposition bei Ihren Erzählungen aufzuzeigen, weshalb dem gesamten Vorbringen keine hinlänglich wahrscheinliche Eigenerlebenskomponente entnehmbar war.
Zusammenfassend ist beweiswürdigend auszuführen, dass die krasse Steigerung des Vorbringens im Rahmen der Einvernahme sowie die wenig überzeugenden bzw. in sich nicht schlüssigen und logisch nachvollziehbaren Einzelangaben vor der Polizei und dem Bundesasylamtes sowie die Tatsache, dass Ihre Angaben bzw. die von Ihnen vorgelegten Unterlagen nicht als unbedenklich verifiziert werden konnte, somit dem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Es gibt keine Gründe, die gegen Ihre Rückkehr in Ihr Heimatstaat und Ihrer Ausweisung aus Österreich entgegen stehen würden. Sie können als Erwachsener, bei einer Rückkehr nach Afghanistan wieder eine Aufnahme in Ihren Familienverband vorfinden. Zu Ihrer individuellen Situation sei anzuführen, dass Sie gesund seien und es Ihnen möglich sein wird, in Ihrem Heimatstaat ausreichend Ihren Lebensunterhalt wie bisher zu finanzieren. Sollten Sie tatsächlich verheiratet sein, so ist Ihnen sogar eine Wiederaufnahme in einen größeren Familienverband möglich.
Die Länderfeststellungen wurden mit Ihnen im Zuge der Einvernahme vom 15.12.2009, beim Bundesasylamt Außenstelle Graz erörtert.
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Sicherheitslage hat sich nach den Feststellungen vom Jänner 2010 nicht weiter verschlechtert. Den Feststellungen vom Juli 2009 sind Sie nicht substanziiert entgegengetreten."Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Sicherheitslage hat sich nach den Feststellungen vom Jänner 2010 nicht weiter verschlechtert. Den Feststellungen vom Juli 2009 sind Sie nicht substanziiert entgegengetreten."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 93 ff) verwiesen.
Mit am 4.3.2010 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von fünf Taliban entführt worden wäre und man ihn hätte zwingen wollen gegen die Amerikaner und die Nationale Armee Afghanistans zu kämpfen. Er sei in die Berge verschleppt worden, es sei dem Beschwerdeführer aber die Flucht gelungen. Weiters seien die Länderfeststellungen des Bundesasylamtes unzureichend, ebenso sei die Beweiswürdigung nicht so ausgeführt, dass zu erkennen sei, von welchem Sachverhalt das Bundesasylamt ausgegangen sei. Auch würde keine Steigerung des Vorbringens vorliegen, da im Rahmen der Einvernahme vor den Polizeiorganen keine Möglichkeit zur ausführlichen Darstellung des Sachverhalts gewesen wäre. Das Bundesasylamt hat übersehen, dass die Taliban in der Heimatgegend des Beschwerdeführers nahezu alle jungen Männer zwangsrekrutieren würden. Weil der Beschwerdeführer sich geweigert hätte den Taliban beizutreten, hätten diese ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 161 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Oktober 2009;
BBC: Afghan capital Kabul hit by Taliban attack, 18.1.2010, http://news.bbc.co.uk/2/hi/8464763.stm, Zugriff 29.1.2010;
U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report - Afghanistan, 25.2.2009;
Schweizer Flüchtlingshilfe (Corinne Troxler Gulzar): Afghanistan Update, 11.8.2009 und
UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Juli 2009.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die oben genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Die eingesehenen Berichte sind:
Amnesty International, Amnesty Report 2009 Afghanistan, 24.06.2009;
Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, 26.06.2009;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; Afghanistan Aktuelle Lage, Juli 2009;
UNHCR, UNHCR Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Juli 2009;
United Nations Assistance Mission in Afghanistan; featured news, civilian casualties keep on rising, says UN report, 20.11.2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 28.10.2009;
UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender - Zusammenfassende Übersetzung, 10.11.2009;
Human Rights Watch, Afghanistan, "We Have the Promises of the World", Women's Rights in Afghanistan, Dezember 2009;
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Afghanistan- Allgemeine Feststellungen; Jänner 2010 und
Asylgerichtshof Länderdokumentation; Informationen zum Norden, November 2009.
Weiters wurden im Verfahren vor dem Bundesasylamt bzw. vor dem Asylgerichtshof folgende Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft:
Eine Geburtsurkunde, lautend auf den Beschwerdeführer;
eine Heiratsurkunde lautend auf eine XXXX und den Beschwerdeführer undeine Heiratsurkunde lautend auf eine römisch 40 und den Beschwerdeführer und
eine ID-Card lautend auf die vorgebrachte Ehefrau des Beschwerdeführers.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 19.2.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.2.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 4.3.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von Afghanistan. Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht auf Grund eines vorgelegten, unbedenklichen Identitätsdokuments fest. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher Afghanistan.
Aus dem Akteninhalt und einer am 29.03.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Taliban befürchte, weil er sich geweigert hätte, mit diesen zu kämpfen bzw. diesen als Selbstmordattentäter zur Verfügung zu stehen.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat bei der Bewertung der persönlichen Glaubwürdigkeit offensichtlich den Widerspruch zum Familienstand des Beschwerdeführers einfließen lassen. Auch der Asylgerichtshof hegt - trotz Vorlage der Heiratsurkunde - Zweifel an dem in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt behaupteten Umstand, dass der Beschwerdeführer verheiratet sei. Dieser hat vor der Polizei behauptet ledig zu sein und darüber hinaus ausdrücklich nur seinen Vater, seine Mutter und seine Geschwister als Verwandte angeführt. Die Heiratsurkunde, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, ist auch nach ihrem Inhalt erst am 4.1.2010 (siehe Verwaltungsakt, S. 85) - also nach der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - ausgestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer am 15.12.2009 angegeben hat, dass es eine Heiratsurkunde gebe. Warum er sich nicht diese hat schicken lassen, ist für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar. Da sich aus den Länderberichten eindeutig ergibt, dass afghanische Urkunden - auch echte - häufig als Gefälligkeitsurkunden ausgestellt werden und eine erhebliche Anzahl gefälschter afghanischer Urkunden im Umlauf ist (Außenamt, S. 36) und nicht erklärbar ist, warum der Beschwerdeführer nicht die angeblich schon am 15.12.2009 existente Urkunde vorgelegt hat, geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass die Ehe des Beschwerdeführers nicht zum Zeitpunkt der Flucht bestanden hat. Dieser Umstand mildert aber die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers erheblich, da er entweder in der Ersteinvernahme seine Frau verschwiegen hat oder in weiterer Folge eine Ehe "erfunden" hat.
Aber auch das Fluchtvorbringen selbst ist nicht geeignet, als glaubwürdig qualifiziert zu werden. Zwar ist dem Bundesasylamt nicht zu folgen, wenn es Widersprüche zwischen der Ersteinvernahme und der Befragung vorbringt, da hier nur unauflösliche Widersprüche - also zwei im Kern unterschiedliche Fluchtgeschichten - relevant sind und nicht etwa - wie hier - Steigerungen in der Fluchtgeschichte, da der betroffene Asylwerber nicht befragt wird sondern seine Fluchtgeschichte nur in kurzen Worten aufgenommen wird (weshalb diese Regel auch nicht für Folgeanträge nach dem 1.1.2010 gilt).
Allerdings beschränkt sich die Schilderung des Beschwerdeführers auf allgemeine Floskeln, er geht in keinem Wort auf nähere Umstände des Vorfalls ein, etwa wie man ihn hätte werben wollen, wie er in die Gewalt der Taliban gekommen wäre, wie ihm die Flucht gelungen sei und warum er sich dort aufgehalten hat, wo er von den Taliban aufgegriffen wurde. Im Gegensatz zur Beschwerde hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt auch nicht vorgebracht, dass er in einer Höhle festgehalten worden wäre; laut seinen Angaben hätte man ihn lediglich auf einen Berg gebracht. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass ein Taleb gebetet hätte während die anderen die Amerikaner angegriffen hätten, während er in der Beschwerde angab, dass zwei Talebs gebetet hätten und ihm die Flucht - die der Beschwerdeführer auch nicht näher beschrieb - gelungen wäre. Insgesamt kann dem Vorbringen des Beschwerdeführers daher im Ergebnis nicht einmal ansatzweise die Glaubwürdigkeit zuerkannt werden.
Selbst bei Wahrunterstellung kann das Fluchtvorbringen aber nicht zur Asylgewährung führen. Es ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes Zwangsrekrutierung per se nicht asylrelevant (Erk vom 26. November 1998, Zl. 98/20/0309) eine drohende Bestrafung wegen des Entziehens von einer Zwangsrekrutierung nur dann, wenn diese auf einer echten oder unterstellten politischen Gesinnung fußen wurde (Erk vom 31.01.2002, 99/20/0531). Der Beschwerdeführer hat aber dargetan, dass er den Taliban in einer für Afghanistan jedenfalls nachvollziehbaren Art und Weise - nämlich dass er als ältester Sohn für seinen Vater und seine Familie sorgen müsse - erklärt hat, warum er nicht für sie kämpfen will. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Taliban ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellen würden. Daher fehlt sowohl bei einer allenfalls noch immer drohenden Zwangsrekrutierung oder einer allenfalls drohenden Strafe für seine Flucht ein asylrelevanter Grund.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Qizilbasch - ein turkmenischer Volksstamm - und der Religionsgruppe der Schiiten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 5) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, 96 f und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, 85 f) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur oben genannten Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters war weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 27) zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würden.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Der Status ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.
An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.
Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher - was in einem Bürgerkriegsgebiet jedenfalls nicht der Fall ist - leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.
Das Bundesasylamt hat daher klar darzutun, wo der Beschwerdeführer in Afghanistan leben kann. Es darf sich hierbei um kein Gebiet handeln, in dem Bürgerkrieg oder eine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht. Dies ist anhand von aktuellen Quellen oder Sachverständigengutachten ausdrücklich für das Gebiet - jedenfalls herunter gebrochen auf einen bestimmten Distrikt - darzustellen, in dem der Beschwerdeführer ohne reales Risiko einer Verletzung der relevanten Artikel der EMRK leben kann. Auch muss das Bundesasylamt dartun, wie der Beschwerdeführer dort seine Lebensgrundlage - auch in der Übergangszeit unmittelbar nach der Rückkehr - bestreiten kann. Jedenfalls wird man ihn nicht an die Familie seiner Frau verweisen können, wenn weiterhin von der Nichtexistenz der Ehe auszugehen ist.
Schließlich - und hiezu fehlen jegliche Ausführungen - wird das Bundesasylamt darzutun haben, wie der Beschwerdeführer dieses Gebiet erreichen könnte ohne auf dem Weg zu diesem Gebiet ein reales Risiko der Verletzung seiner relevanten Rechte nach der EMRK zu erleiden.
Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren - auch in Teilen - einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere, etwa amtsbekannte Umstände, sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde - also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren - auch in Teilen - einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder andere, etwa amtsbekannte Umstände, sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch § 66 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Art. 129 B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des § 18 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Was die Ausübung des der Berufungsbehörde durch Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumten Ermessens angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Gesetzgeber in Asylsachen ein Beschwerdeverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den VfGH) eingerichtet hat, in welchem dem Asylgerichtshof die die Sicherung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung zukommt (Artikel 129, B-VG), wobei in diesem Verfahren bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Antrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln hat, da es nicht im Sinne des Gesetzes ist, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Stelle ist, die erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des Paragraph 18, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.
Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt II spruchgemäß zu entscheiden.Daher ist hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei spruchgemäß zu entscheiden.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt III vorzugehen.Da in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides dieser Spruchpunkt zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen war, war ebenso im Bezug auf Spruchpunkt römisch drei vorzugehen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.
Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, sind noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderungen ergeben, die im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides - also auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) - eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes bezogen auf Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es ist daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
09.08.2010