TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/7 D14 232675-3/2009

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 232675-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 07 08.675-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 07 08.675-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau XXXX, eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 21.03.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 22.05.2002, 27.06.2002 und am 26.08.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau römisch 40 , eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 21.03.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 22.05.2002, 27.06.2002 und am 26.08.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

I.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2002, FZ.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2002, FZ.

02 07.699-BAL in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gem. § 8 AsylG zulässig sei. Der für die minderjährige Beschwerdeführerin am 21.03.2002 gestellte Asylerstreckungsantrag wurde in der Folge durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.10.2002 gem. §§ 10, 11 AsylG abgewiesen.02 07.699-BAL in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Der für die minderjährige Beschwerdeführerin am 21.03.2002 gestellte Asylerstreckungsantrag wurde in der Folge durch das Bundesasylamt mit Bescheid vom 17.10.2002 gem. Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen.

Gegen beide Bescheide wurde im ersten Verfahrensgang fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat erhoben.

I.3. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.12.2004, wurde die Berufung der Mutter der Beschwerdeführerin mittels mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004, Zl. 232.674/0-VI/18/02, gem. §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2005 keine Folge gegeben.römisch eins.3. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 15.12.2004, wurde die Berufung der Mutter der Beschwerdeführerin mittels mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004, Zl. 232.674/0-VI/18/02, gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Der Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.01.2005 keine Folge gegeben.

I.4. Gegen diese Bescheide wurde seitens der Mutter der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 21.04.2005, Zlen. 2005/20/0139 bis 0140-8 abgelehnt wurde.römisch eins.4. Gegen diese Bescheide wurde seitens der Mutter der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 21.04.2005, Zlen. 2005/20/0139 bis 0140-8 abgelehnt wurde.

I.5. Am 20.09.2007 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, zugleich wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Antrag gem. § 34 AsylG (Familienverfahren) gestellt.römisch eins.5. Am 20.09.2007 brachte die Mutter der Beschwerdeführerin einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein, zugleich wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Antrag gem. Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) gestellt.

In ihrer niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit ihrem ersten Asylantrag nicht verlassen habe und sich ihre Fluchtgründe seit ihrem ersten Asylantrag nicht geändert hätten. Sie sei aber an Skoliose erkrankt und diese Erkrankung könne in Moldawien nicht behandelt werden. Hinzu komme die Erkrankung an psychischen Störungen, welche sie veranlasst hätten einen Selbstmordversuch zu begehen.

Aufgrund der Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde diese am 05.11.2007 einer psychiatrischen Begutachtung zugeführt. Die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem amtsärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion Linz zur Begutachtung vorgelegt. Am 07.01.2008 erfolgte eine Vorlage der medizinischen Unterlagen bei einem Lungenfacharzt, um die Auswirkungen einer eventuellen Rückbringung per Flugzeug auf ihren Gesundheitszustand abzuklären.

Am 30.06.2008 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter, niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihr abermals Gelegenheit geboten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und Ausführungen zu ihren Fluchtgründen zu machen. Zusammengefasst gab sie erneut an, dass sich ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht wesentlich geändert hätten. Sie habe aber vor der Familie ihres im Jahr 2005 verstorbenen Ehemannes Angst, weil diese ihr, im Falle einer Rückkehr, die Schuld an seinem Tod geben und sie mit dem Umbringen bedrohen würde. Nach erneutem Vorhalt des auf behördliche Anordnung erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 03.12.2007 erklärte sie ausdrücklich, dass sie mit diesem einverstanden sei.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 01.07.2008, FZ. 07 08.675-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin - gleichlautend wie im Verfahren ihrer Mutter - gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 01.07.2008, FZ. 07 08.675-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin - gleichlautend wie im Verfahren ihrer Mutter - gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13

AsylG 2005 abgewiesen, und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 01.07.2009 erteilt.AsylG 2005 abgewiesen, und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 01.07.2009 erteilt.

I.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. D14 232674-2/2008/2E, - gleichlautend wie im Verfahren ihrer Mutter - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. D14 232674-2/2008/2E, - gleichlautend wie im Verfahren ihrer Mutter - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.

I.8. Am 09.06.2009 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin vorliegen würden.römisch eins.8. Am 09.06.2009 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin vorliegen würden.

In ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 10.07.2009 schilderte die Mutter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihren aktuellen Gesundheitszustand. Sämtliche Gründe die zur Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung geführt haben, würden nach wie vor bestehen.

Zur Beschwerdeführerin führte die Mutter aus, dass diese gesund sei, keinen Vereinsaktivitäten nachgehe und die Hauptschule (dritte Klasse) besuche. Die Beschwerdeführerin habe nach wie vor keine eigenen Asylgründe, sondern sei der Asylantrag einzig gestellt worden, um die Familieneinheit zu wahren.

Die belangte Behörde veranlasste am 10.07.2009 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin, in dem das Vorliegen einer psychischen Erkrankung verneint wurde.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 07 08.6745-BAL, wurde der Beschwerdeführerin - gleichlautend wie im Erkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin -der mit Bescheid vom 01.07.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 07 08.6745-BAL, wurde der Beschwerdeführerin - gleichlautend wie im Erkenntnis der Mutter der Beschwerdeführerin -der mit Bescheid vom 01.07.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Mutter der Beschwerdeführerin kein subsidiärer Schutz mehr gewährt wurde, weshalb auch der Beschwerdeführerin dieser Schutz abzuerkennen gewesen sei. Unter Zugrundelegung der eingeholten Länderfeststellung zu Moldawien hätten sich für die Beschwerdeführerin keine sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr ergeben und sei insbesondere die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gesichert.

Zur Ausweisung führte die belangte Behörde aus, dass dadurch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Ihr langjähriger Aufenthalt in Österreich sei lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen.

Dagegen wurde von der Mutter als gesetzlicher Vertreterin der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Betreffend die Beschwerdeführerin wurde darin moniert, dass diese nicht persönlich einvernommen worden sei. Die Beschwerdeführerin besuche seit dem Jahr 2002 durchgehend die Schule und befinde sich in der dritten Klasse der Hauptschule. Sie sei bestens in Österreich integriert, spreche fließend Deutsch und kaum Russisch. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme sei es ihrer Mutter nicht möglich die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Moldawien zu sichern.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 122/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

II.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Tochter der XXXX, deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D14 232674-3/2009/4E, gemäß §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.römisch zwei.2. Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Tochter der römisch 40 , deren Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, D14 232674-3/2009/4E, gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger i.S.d. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger i.S.d. Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört als Tochter der Kernfamilie der XXXX an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Mutter ergeben sich keine Zweifel.Die minderjährige Beschwerdeführerin gehört als Tochter der Kernfamilie der römisch 40 an. Am Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Mutter ergeben sich keine Zweifel.

Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG vor.Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt jedenfalls ein Familienverfahren gem. Paragraph 34, AsylG vor.

II.3. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt I:

II.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.römisch zwei.3.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen der belangten Behörde zur Situation in Moldawien (S. 4-30 des angefochtenen Bescheides), die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.

Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen der belangten Behörde stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Diese - im angefochtenen Bescheid zitierten - Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht bekämpft, sondern verwies die Mutter der Beschwerdeführerin selbst auf diese.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die minderjährige Beschwerdeführerin nicht persönlich vom Bundesasylamt einvernommen worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin von der belangten Behörde ausführlich zur Beschwerdeführerin befragt worden ist und der Mutter durch gezielte Fragen ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, die für die Beschwerdeführerin entscheidungswesentlichen Angaben zu tätigen. Eine Verletzung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin scheidet sohin aus.

Im vorliegenden Fall wurde eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Mutter der Beschwerdeführerin aus einem in der GFK angeführten Grund bereits im ersten Asylverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat verneint. Zum selben Ergebnis kam der Asylgerichtshof im zweiten Asylverfahren ihrer Mutter im Erkenntnis vom 13.10.2008. Da die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe hat, sondern lediglich zur Wahrung der Familieneinheit mit ihrer Mutter aus Moldawien ausgereist ist, ist auch keine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin gegeben, was im Übrigen bereits im ersten Asylverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylamt und auch durch den Asylgerichtshof im zweiten Asylverfahren dargelegt wurde.

Die im Rahmen des ersten Asylverfahrens behauptete sexuelle Belästigung der Beschwerdeführerin im Jahr 2001 soll tatsächlich in Tschechien durch einen georgischen Asylwerber erfolgt sein. Unabhängig von dessen Glaubwürdigkeit ist eine Relevanz dieses Vorbringens für das Asylverfahren, das sich auf den Herkunftsstaat Moldawien bezieht, nicht gegeben.

Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abspruch zu § 3 AsylG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008 bereits in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung nur die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien sowie die Frage der Ausweisung laut dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009 ist.Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Abspruch zu Paragraph 3, AsylG mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008 bereits in Rechtskraft erwachsen und Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung nur die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien sowie die Frage der Ausweisung laut dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009 ist.

Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zu Moldawien gibt es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zu Moldawien gibt es keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Moldawien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Zudem ist davon auszugehen, dass kriminelle Straftaten und die Täter selbst von moldawischen Gerichten und Sicherheitsbehörden in der Praxis unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt werden - Moldawien also über entsprechend effektive Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger verfügt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden steht zweifelsfrei fest.

Auch achtet die Republik Moldau die Menschenrechte, die in der Verfassung verankert sind.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wie auch in vielen hochentwickelten Staaten Osteuropas, hinsichtlich der Korruptionsproblematik unbefriedigend ist und es vereinzelt - aber keinesfalls systematisch - zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Berichte eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht dieses Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

Aus den Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen ergibt sich im Übrigen, dass sich für Heimkehrer nach Moldawien keinerlei Probleme aus dem Umstand der Asylantragstellung im Ausland ergeben und ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.

Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Es herrscht in Moldawien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Laut Länderfeststellungen existieren in Moldawien zudem mehrere Frauenschutzorganisationen international anerkannter NGOs, die soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten sowie Bildungs- und Präventivmaßnahmen anbieten. Zudem gibt es insbesondere für schutzbedürftige Personen wie Frauen, kranke Personen oder Minderjährige bei einer Rückkehr Unterstützung sowie Integrationsmaßnahmen.

Betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin wurde in deren Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag umfassend dargelegt, dass es ihr und ihrer Tochter möglich und zumutbar sein wird, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Insbesondere wird es möglich sein bei Rückkehr vorübergehend Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. In weiterer Folge wird die Mutter der Beschwerdeführerin durch eigene Arbeit den Lebensunterhalt für die Beschwerdeführerin - im Rahmen der diese als gesetzliche Vertreterin treffenden Sorgepflichten - finanzieren können.

Da eine Rückkehr nur gemeinsam mit der Mutter erfolgt, ist auf die Problematik unbegleiteter Minderjähriger im gegenständlichen Asylverfahren nicht einzugehen.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

Die psychischen Probleme der Mutter der Beschwerdeführerin, die seinerzeit - aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens (§ 34 AsylG) - zur Erteilung von subsidiärem Schutz führten, bestehen nicht mehr. Die derzeit bestehenden gesundheitlichen Probleme der Mutter sind nicht von derartiger Tragweite, dass deren Abschiebung nach Moldawien Art. 3 EMRK verletzen würde.Die psychischen Probleme der Mutter der Beschwerdeführerin, die seinerzeit - aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) - zur Erteilung von subsidiärem Schutz führten, bestehen nicht mehr. Die derzeit bestehenden gesundheitlichen Probleme der Mutter sind nicht von derartiger Tragweite, dass deren Abschiebung nach Moldawien Artikel 3, EMRK verletzen würde.

Eigene Gründe, die gegen die Abschiebung der Beschwerdeführerin sprechen würden, wie z.B. eine schwerwiegende Krankheit, die einer permanenten medizinisch Behandlung bedürfte, sind im Verfahren nicht zutage getreten und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.

II.4. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.

II.5. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

II.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

II.5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.römisch zwei.5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.

Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass sie im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Moldawien, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihre Mutter befindet, diese jedoch ebenfalls Asylwerberin ist, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen worden ist.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:

Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar seit März 2002 in Österreich, leitet ihren gesamten bisherigen Aufenthalt jedoch auf Grund von unbegründeten Asylanträgen ab.

Wie ihrer Mutter wurde auch ihr bereits im Oktober 2002 ein negativer Asylbescheid zugestellt und wurde diese Entscheidung nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Jahr 2005 auch bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Mutter trotz negativem Ausgang ihres Asylverfahrens in Österreich verblieben und hat schließlich durch ihre Mutter als gesetzlicher Vertreterin im September 2007 neuerlich - sich auf den bereits als unglaubwürdig bewerteten Sachverhalt stützend - einen Asylantrag gestellt.

Ihr vorübergehender Aufenthaltstitel beruht lediglich auf Gründen, die ihre Mutter betreffen. Eigene Gründe die die Erteilung von Asyl oder die Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, liegen für die Beschwerdeführerin überhaupt nicht vor. Es musste der Beschwerdeführerin sohin bewusst sein, dass dieser Aufenthaltstitel nur vorübergehend erteilt worden ist und musste ihr somit - für den Fall des Wegfalls dessen Voraussetzungen - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin illegal eingereist ist, und ihr Aufenthalt auf offensichtlich unbegründete Asylanträgen beruht, liegen auch zweifelsfrei Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes vor.

Die Beschwerdeführerin verfügt aufgrund ihres Schulbesuches über Deutschkenntnisse und verfügt dementsprechend auch über Kontakte mit Schulkollegen, was jedoch insofern zu relativieren ist, als die Beschwerdeführerin in Österreich durch die allgemeine Schulpflicht dazu angehalten ist, die Schule zu besuchen.

Eine Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin in Vereinen - zB Sportvereinen - wurde von ihrer Mutter verneint.

Eine gewisse Integration der Beschwerdeführerin ist aufgrund dieser Umstände und der langen Aufenthaltsdauer zweifelsohne gegeben.

Dieses entstandene Privatleben wird jedoch insbesondere dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die mehrjährige Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihre erfolgte Integration durch ihren Schulbesuch werden wie bereits ausgeführt durch die illegale Einreise, die offensichtlich unbegründeten Asylanträge sowie das beharrliche Verbleiben der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet nach rechtskräftiger negativer Beendigung ihres ersten Asylverfahrens relativiert.

Die Beschwerdeführerin verliert weiters die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466).So hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466).

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache zweifelsfrei ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.

Abschließend wird betreffend den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser primär darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführerin beinahe ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2002 aufgrund von unbegründeten Asylanträgen im Bundesgebiet verbracht hat und ihr lediglich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihrer Mutter im Jahr 2007 aufgrund des Familienverfahrens (§ 34 AsylG) ein vorübergehender Aufenthaltsstatus zuteil wurde und sind nach dessen Wegfall - wie bereits umfassend dargelegt - keine Umstände zu erblicken, die zugunsten ihres Verbleibes im Bundesgebiet ins Gewicht fallen.Abschließend wird betreffend den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser primär darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführerin beinahe ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2002 aufgrund von unbegründeten Asylanträgen im Bundesgebiet verbracht hat und ihr lediglich aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihrer Mutter im Jahr 2007 aufgrund des Familienverfahrens (Paragraph 34, AsylG) ein vorübergehender Aufenthaltsstatus zuteil wurde und sind nach dessen Wegfall - wie bereits umfassend dargelegt - keine Umstände zu erblicken, die zugunsten ihres Verbleibes im Bundesgebiet ins Gewicht fallen.

Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die von Beginn an durch Stellung unbegründeter Asylanträge versucht hat ihren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den "unsicheren" Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im Hinblick auf die akute Erkrankung ihrer Mutter mit Art. 3 EMRK als unvereinbar gewertet und gleichlautend wie ihrer Mutter aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die von Beginn an durch Stellung unbegründeter Asylanträge versucht hat ihren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den "unsicheren" Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im Hinblick auf die akute Erkrankung ihrer Mutter mit Artikel 3, EMRK als unvereinbar gewertet und gleichlautend wie ihrer Mutter aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.

Im Übrigen wurde bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Fortführung des Familienlebens mit ihrer Mutter auch in Moldawien möglich ist und die Mutter auch in Moldawien ihren Sorgepflichten gegenüber der Beschwerdeführerin nachkommen kann. Die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin kann auch nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen.Im Übrigen wurde bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass die Fortführung des Familienlebens mit ihrer Mutter auch in Moldawien möglich ist und die Mutter auch in Moldawien ihren Sorgepflichten gegenüber der Beschwerdeführerin nachkommen kann. Die Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführerin kann auch nur gemeinsam mit ihrer Mutter erfolgen.

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, Interessensabwägung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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