TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/7 D14 232674-3/2009

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Veröffentlicht am 07.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D14 232674-3/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 07 08.674-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. von Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 07 08.674-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem. §§ 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sowie 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem. Paragraphen 9, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 21.03.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 22.05.2002, 27.06.2002 und am 26.08.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Moldawiens, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet und stellte am 21.03.2002 einen ersten Antrag auf Gewährung von Asyl. Sie wurde hiezu am 22.05.2002, 27.06.2002 und am 26.08.2002 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie den Familiennamen XXXX führe, Vorname XXXX, die Familie hätte in Moldawien gegen die kommunistische Partei gekämpft, deshalb hätte sie große Probleme. Sie sei in ihrer Wohnung fast vergewaltigt worden, weil die Kommunisten den Aufenthalt des Stiefvaters herausfinden hätten wollen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2002 bestätigte die Antragstellerin, dass sie XXXX, sei, sie sei ledig und seien die Angaben anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle die Wahrheit.Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie den Familiennamen römisch 40 führe, Vorname römisch 40 , die Familie hätte in Moldawien gegen die kommunistische Partei gekämpft, deshalb hätte sie große Probleme. Sie sei in ihrer Wohnung fast vergewaltigt worden, weil die Kommunisten den Aufenthalt des Stiefvaters herausfinden hätten wollen. Auch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.05.2002 bestätigte die Antragstellerin, dass sie römisch 40 , sei, sie sei ledig und seien die Angaben anlässlich der grenzpolizeilichen Kontrolle die Wahrheit.

Die Fluchtgründe aus Moldawien würden darin bestehen, dass der Stiefvater ein politisch aktiver Mensch gewesen sei, der Stiefvater hätte wollen, dass sie "etwas für ihn mache". Zuhause habe es ständig Treffen verschiedener Leute gegeben, ihr Bruder seit 1998 bei einem Arbeitsunfall verstorben. Sie habe sich damals schon Gedanken gemacht, ob der Stiefvater "dunkle Geschäfte mit seinen Freunden" mache. Sie habe nicht verstanden, was die Leute zuhause gesprochen hätten, sie habe sich nicht für Politik interessiert. Es hätte jedenfalls öfters Streitigkeiten gegeben. Einmal hätte sie zuhause auch ein Geldpaket gesehen, es seien öfters in der Nacht Leute bei ihnen gewesen, Schriftstücke seien gelagert worden. Die Leute seien grob zu ihr gewesen, sie hätte wieder eine Tasche transportieren sollen. Sie habe abgelehnt, da es "dunkle Geschäfte" gewesen seien. Die Leute hätten viel über Politik und die Kommunisten gesprochen, sie hätte sie aber nicht genau verstanden.

In weiterer Folge schilderte die Antragstellerin im Wesentlichen, dass sie im November 1999 zuhause wieder diese Leute gesehen hätte, diese hätten einen schweren Sack davongetragen. Sie hätte in der Folge entdeckt, dass der Stiefvater weg gewesen sei, etwa einen Monat danach seien die Polizisten gekommen und hätten gesagt, dass die Leiche des Stiefvaters erfroren aufgefunden worden sei. Sie habe sich geirrt, dies alles sei nicht im November 1999 geschehen, sondern im November 2000. In der Folge habe sie bei der Polizei nichts mehr gemacht, sie sei jedoch von den Leuten angerufen worden und aufgefordert worden, keine Anzeige zu erstatten. Eines Tages gegen 3 Uhr in der Früh seien die Männer gekommen und hätten sie in der Wohnung belästigt, ebenso das Kind. Die Männer seien betrunken gewesen und hätten das Kind würgen wollen, sie habe das Kind schützen wollen. Dies sei im April 2001 gewesen, im Mai oder Juni 2001 habe sie die Tochter allein zuhause gelassen und sei zur Arbeit gegangen. Bei der Rückkehr habe die Tochter erzählt, dass sie ein Mann sexuell belästigt habe. Sie habe in Moldau eine Anzeige bei der Polizei gemacht, die Polizei habe aber nichts unternehmen können, sie habe weder Namen noch Adresse des Täters gewusst.

In weiterer Folge sei sie an einem 08. März entführt worden, man habe sie nach zweistündiger Fahrt in ein unbeleuchtetes Haus gebracht, dort sei sie allein zurückgelassen worden. Auch die Tochter sei dabei gewesen, sie hätten einen Weg aus dem Keller gefunden und seien geflohen. Eine Freundin habe eine Unterkunft auf dem Land besorgt, dort sei sie bis zur Ausreise geblieben und hätte am 19.03.2002 Moldawien verlassen. Die Männer, vor denen sie sich fürchte, seien "Leute, die Politik gemacht haben, oder vielleicht etwas anderes". Sie selbst sei nicht vorbestraft, habe auch keine Ahnung von Politik und interessiere sich auch nicht dafür.

In weiterer Folge schilderte die Antragstellerin, dass der Mann, der versucht habe, die Tochter zu vergewaltigen, mit einem Schlüssel für die Wohnung in diese eingedrungen sei, sie habe Anzeige erstattet und der Mann sei nicht mehr gekommen. Die Polizei habe ihn nicht finden können, er sei einfach verschwunden. Bei welcher Polizeistation sie ihn angezeigt habe, das wisse sie nicht mehr.

Die Antragstellerin wurde am 27.06.2002 ergänzend einvernommen, sie bekräftigte erneut, dass alles bisher Vorgetragene der Wahrheit entspreche. Der Antragstellerin wurde nunmehr vorgehalten, dass nunmehr auch ihr Ehegatte XXXX geb., illegal eingereist sei, welcher im Besitz eines Fotos der Tochter sei und welcher behaupte, dass die gesamte Familie vorangehend in Tschechien aufhältig gewesen sei. Auch dies verleugnete die Antragstellerin, beharrte darauf, dass sie die Wahrheit sage.Die Antragstellerin wurde am 27.06.2002 ergänzend einvernommen, sie bekräftigte erneut, dass alles bisher Vorgetragene der Wahrheit entspreche. Der Antragstellerin wurde nunmehr vorgehalten, dass nunmehr auch ihr Ehegatte römisch 40 geb., illegal eingereist sei, welcher im Besitz eines Fotos der Tochter sei und welcher behaupte, dass die gesamte Familie vorangehend in Tschechien aufhältig gewesen sei. Auch dies verleugnete die Antragstellerin, beharrte darauf, dass sie die Wahrheit sage.

In der Folge verweigerte die Antragstellerin jedoch jegliche Mitwirkung dahingehend, dass die Unterlagen aus der Tschechischen Republik bezüglich des dortigen angeblichen Asylverfahrens angefordert würden, sie wolle nicht.

Im Rahmen einer nochmaligen Einvernahme am 26.08.2002 wurde der Antragstellerin, die nochmals die Wahrheit ihrer bisherigen Angaben bekräftigt hatte und welche angegeben hatte, dass sie nunmehr erstmalig in Österreich sei, vorgehalten, dass sie bereits im Mai 2001 illegal unter anderer Identität Österreich betreten habe. Nach mehrmaligen Widersprüchen gab die Antragstellerin nunmehr zu Protokoll, dass sie bisher tatsächlich gelogen habe. Ihr Mann sei ein Krimineller und habe gestohlen und Leute umgebracht. Der eigene Mann habe das Kind geschlagen, das Kind sei in Tschechien fast vergewaltigt worden. Sie wolle nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben, deshalb habe sie falsche Angaben gemacht, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Sie heiße in Wirklichkeit XXXX und sei am XXXX geboren.Im Rahmen einer nochmaligen Einvernahme am 26.08.2002 wurde der Antragstellerin, die nochmals die Wahrheit ihrer bisherigen Angaben bekräftigt hatte und welche angegeben hatte, dass sie nunmehr erstmalig in Österreich sei, vorgehalten, dass sie bereits im Mai 2001 illegal unter anderer Identität Österreich betreten habe. Nach mehrmaligen Widersprüchen gab die Antragstellerin nunmehr zu Protokoll, dass sie bisher tatsächlich gelogen habe. Ihr Mann sei ein Krimineller und habe gestohlen und Leute umgebracht. Der eigene Mann habe das Kind geschlagen, das Kind sei in Tschechien fast vergewaltigt worden. Sie wolle nicht mehr mit ihrem Mann zusammenleben, deshalb habe sie falsche Angaben gemacht, sie wolle nicht mehr mit ihm zusammenleben. Sie heiße in Wirklichkeit römisch 40 und sei am römisch 40 geboren.

I.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2002, FZ.römisch eins.2. Das Bundesasylamt wies diesen Asylantrag mit Bescheid vom 17.10.2002, FZ.

02 07.699-BAL in Spruchteil I. unter Berufung auf § 7 AsylG ab; in Spruchteil II. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gem. § 8 AsylG zulässig sei.02 07.699-BAL in Spruchteil römisch eins. unter Berufung auf Paragraph 7, AsylG ab; in Spruchteil römisch zwei. stellte es fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien gem. Paragraph 8, AsylG zulässig sei.

Im Hinblick auf die zutage getretenen Widersprüche ging das Bundesasylamt von einer völligen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus.

Gegen diesen am 17.10.2002 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2002 fristgerecht Berufung erhoben.

I.3. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten XXXX am 15.12.2004, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mittels mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004, Zl. 232.674/0-VI/18/02, gem. §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.römisch eins.3. Nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehegatten römisch 40 am 15.12.2004, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mittels mündlich verkündetem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004, Zl. 232.674/0-VI/18/02, gem. Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.

Dem Bundesasylamt folgend ging auch der Unabhängige Bundesasylsenat aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin aus. Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung habe sich die Beschwerdeführerin dermaßen in Widersprüche verwickelt, dass der Unabhängige Bundesasylsenat folgerte, dass die Beschwerdeführerin während des gesamten Asylverfahrens in Österreich ausschließlich die Unwahrheit angegeben habe. Schließlich sei das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch völlig entgegengesetzt zu jenem ihres Ehegatten gewesen.

Letztendlich wurde das Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin als eine konfuse, durch nichts untermauerte, höchst widersprüchliche und erkennbar vielfach unwahre Ansammlung von Behauptungen gewertet, weshalb der Unabhängige Bundesasylsenat einzig den Schluss ziehen konnte, dass die Beschwerdeführerin nicht aus den von ihr angegebenen Gründen Moldawien verlassen habe, sondern ihr Vorbringen völlig unglaubwürdig sei. Eine von der Beschwerdeführerin losgelöste Allgemeingefährdung für den Fall der Rückkehr nach Moldawien habe nicht erkannt werden können.

I.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 21.04.2005, Zlen. 2005/20/0139 bis 0140-8 abgelehnt wurde.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung mit Beschluss vom 21.04.2005, Zlen. 2005/20/0139 bis 0140-8 abgelehnt wurde.

I.5. Am 20.09.2007 brachte die Beschwerdeführerin einen erneuten - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Hiezu wurde sie zunächst durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2007 erstbefragt. Vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde sie am 03.10.2007 und am 30.06.2008, durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.römisch eins.5. Am 20.09.2007 brachte die Beschwerdeführerin einen erneuten - zweiten - Antrag auf internationalen Schutz beim Bundesasylamt ein. Hiezu wurde sie zunächst durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.09.2007 erstbefragt. Vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, wurde sie am 03.10.2007 und am 30.06.2008, durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen.

In ihrer niederschriftlichen Befragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie im Wesentlichen an, dass sie Österreich seit ihrem ersten Asylantrag nicht verlassen habe und sich ihre Fluchtgründe seit ihrem ersten Asylantrag nicht geändert hätten. Sie sei aber an Skoliose erkrankt und diese Erkrankung könne in Moldawien nicht behandelt werden. Hinzu komme eine psychische Störung, welche sie veranlasst habe, einen Selbstmordversuch zu begehen.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde diese am 05.11.2007 einer psychiatrischen Begutachtung zugeführt. Die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem amtsärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion XXXX zur Begutachtung vorgelegt. Am 07.01.2008 erfolgte eine Vorlage der medizinischen Unterlagen bei einem Lungenfacharzt, um die Auswirkungen einer eventuellen Rückbringung per Flugzeug auf ihren Gesundheitszustand abzuklären.Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand wurde diese am 05.11.2007 einer psychiatrischen Begutachtung zugeführt. Die von ihr vorgelegten medizinischen Unterlagen wurden dem amtsärztlichen Dienst der Bundespolizeidirektion römisch 40 zur Begutachtung vorgelegt. Am 07.01.2008 erfolgte eine Vorlage der medizinischen Unterlagen bei einem Lungenfacharzt, um die Auswirkungen einer eventuellen Rückbringung per Flugzeug auf ihren Gesundheitszustand abzuklären.

Die behördlichen Ermittlungsergebnisse wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.05.2008 zugesandt und ihr eine vierwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme legte die Beschwerdeführerin ihre schwierige Lebenssituation dar und brachte vor, dass die Beurteilung der festgestellten Skoliose nicht ausreichend sei, um eine künftige lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuschließen; auch rügte sie die mangelhafte Ermittlung zur Frage der Behandelbarkeit ihres Gebrechens bzw. ihres Gesundheitszustandes im Herkunftsstaat. Erneut machte sie das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung (PBTS) geltend und legte zum Beweis einen psychiatrischen Befund vor.

Am 30.06.2008 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wurde ihr abermals Gelegenheit geboten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen und Ausführungen zu ihren Fluchtgründen zu machen. Zusammengefasst gab sie erneut an, dass sich ihre ursprünglichen Fluchtgründe nicht wesentlich geändert hätten. Sie habe aber vor der Familie ihres im Jahr 2005 verstorbenen Ehemannes Angst, weil diese ihr im Falle einer Rückkehr die Schuld an seinem Tod geben und sie mit dem Umbringen bedrohen würde. Nach erneutem Vorhalt des auf behördliche Anordnung erstellten psychiatrischen Gutachtens vom 03.12.2007 erklärte sie ausdrücklich, dass sie mit diesem einverstanden sei.

I.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 01.07.2008, FZ. 07 08.674-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13römisch eins.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 01.07.2008, FZ. 07 08.674-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13

AsylG 2005 abgewiesen, und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gem. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 AsylG 2005 bis zum 01.07.2009 erteilt.AsylG 2005 abgewiesen, und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführerin wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr in Spruchpunkt römisch drei. eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 bis zum 01.07.2009 erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine asylrechtliche Entscheidung mit der mangelnden Asylrelevanz ihres Vorbringens. So beruhe die nunmehr behauptete Bedrohung durch die Familie ihres verstorbenen Mannes auf bloßen Befürchtungen, die nicht objektivierbar zu belegen seien. Im Übrigen sei die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des moldawischen Staates im Falle von Verfolgung durch Privatpersonen gegeben.

Zum Abschiebeschutz gelangte das Bundesasylamt aufgrund der gutachtlich bestätigten psychischen Erkrankung der Antragsstellerin.

I.7. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. D14 232674-2/2008/2E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.09.2008, Zl. D14 232674-2/2008/2E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin - auch auf mehrmaliges Nachfragen hin - angegeben habe, dass sich ihre ursprünglichen Fluchgründe nicht geändert hätten. Es liege sohin keine neue Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG vor und verwies dahingehend auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004 in dem über das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin - die behauptete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Mitgliedschaft zur Familie des politisch tätigen Stiefvaters) - bereits abgesprochen und dieses als unglaubwürdig erkannt worden sei.Der Asylgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Beschwerdeführerin - auch auf mehrmaliges Nachfragen hin - angegeben habe, dass sich ihre ursprünglichen Fluchgründe nicht geändert hätten. Es liege sohin keine neue Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor und verwies dahingehend auf den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 15.12.2004 in dem über das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin - die behauptete Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Angehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Mitgliedschaft zur Familie des politisch tätigen Stiefvaters) - bereits abgesprochen und dieses als unglaubwürdig erkannt worden sei.

Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie fürchte, durch die Familie ihres verstorbenen Ehegatten verfolgt zu werden, sei nicht nachvollziehbar.

Die Beschwerdeführerin habe zudem ausreichend Möglichkeit erhalten ihre Fluchtgründe vorzubringen und hätten sich in ihrem ersten - rechtskräftig abgeschlossenen - Asylverfahren keine Hinweise ergeben, die auf eine Beeinträchtigung ihrer Einvernahmefähigkeit und damit eine Erklärung für die entstandenen Widersprüche - hindeuten würden.

Der Asylgerichtshof ging schließlich von der Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens vom 03.12.2007 aus und verneinte das Vorliegen einer PTBS.

I.8. Am 09.06.2009 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin vorliegen würden.römisch eins.8. Am 09.06.2009 stellte die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für deren Gewährung weiterhin vorliegen würden.

Hiezu wurde die Beschwerdeführerin am 10.07.2009 niederschriftlich einvernommen und führte sie im Wesentlichen aus, dass sie einvernahmefähig sei. Sie nehme Eisentabletten und Tabletten gegen Blutungen und ab und zu gegen Kopfschmerzen. Sie fahre aufgrund ihrer schiefen Wirbelsäule für zwei Wochen auf Kur.

Die Beschwerdeführerin habe sich vom 21.08. bis 07.09.2007 aufgrund eines Suizidversuches in stationärem Aufenthalt befunden. Deswegen nehme sie jedoch keine Medikamente mehr, da sich ihre Gesundheit deutlich gebessert habe. Sie werde zurzeit nur noch aufgrund ihrer Wirbelsäulenverkrümmung und wegen ihrer anhaltenden Blutungen behandelt. Bei Drohung einer neuerlichen Abschiebung sei jedoch eine Rückkehr der Probleme möglich.

Eine Psychotherapie sei nicht notwendig gewesen. Sie stehe stattdessen permanent in Physiotherapie und teilte die Antragstellerin der einvernehmenden Referentin mit, in Kiew operiert werden zu können. Sie hoffe, dass sie von Österreich nach Kiew reisen dürfe, um sich dort operieren zu lassen, befürchte jedoch die Ablehnung dieses Gesuches aufgrund der Ablehnung einer Operation durch den behandelnden Arzt.

Im Bundesgebiet halte sich die Tochter der Beschwerdeführerin auf, die keine eigenen Asylgründe habe, gesund sei, die Hauptschule besuche und keinerlei Vereinstätigkeit entfalte.

Die Beschwerdeführerin habe in Österreich keine weiteren Verwandten und lebe auch mit niemandem zusammen. Sie sei in keinem Verein tätig und habe neben ihrer Arbeit keine privaten Interessen in Österreich. Bis vor ca. zwei Monaten sei sie beim WIFI geschult worden und habe auch zwei Deutschkurse absolviert. Die Beschwerdeführerin gehe zur Zeit einer Beschäftigung nach und komme zur Gänze für den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter auf. Im Falle eines positiven Bescheides wolle sie den Beruf der Verkäuferin erlernen.

Sie verstehe mittlerweile gut deutsch und könne auch in Deutsch antworten. Die Beschwerdeführerin verfüge über einen Grundschulabschluss und habe den Beruf der Fotografin erlernt und in Moldawien als Verkäuferin und Fotografin gearbeitet.

Sie verfüge über zahlreiche Verwandte, die überall auf der Welt leben würden. Einer dieser Verwandten lebe in Moldawien, sie stehe mit diesem jedoch nicht in Kontakt.

Nach Vorhalt von Länderfeststellungen und der geplanten Aberkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahmefrist. Sie erklärte, dass sie, als sie in Moldawien im Krankenhaus in Chisinau behandelt worden sei, zur weiteren Behandlung nach Kiew geschickt worden sei. Sie sei aufgrund der seit dem neunten Lebensjahr bestehenden Erkrankung - Verkrümmung der Wirbelsäule infolge eines Unfalls - wiederholt in Kiew operiert worden, wobei sie die Reise selbst finanziert habe, die Operationen jedoch kostenlos gewesen seien. Sie wisse nicht ob eine kostenlose Behandlung nach wie vor möglich sei.

In Österreich würden die behandelnden Ärzte nunmehr sagen, dass ihr eine Operation nicht zustehe, sondern eine konservative Therapie ausreiche.

Die belangte Behörde veranlasste am 10.07.2009 die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens. Darin wird das Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der Beschwerdeführerin verneint. Aktuell sei die psychopathologische Seite unauffällig bzw. bestehe eine diskrete affektive Labilität ohne Einschränkung der Alltagstauglichkeit und ohne Behandlungsrelevanz. Die Durchführung der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Moldawien sei mangels psychischer Beeinträchtigung bzw. Distanz von Suizidgedanken gefahrlos möglich. Bei subjektiv belastenden psychischen Ereignissen könne das Auftreten eines neuerlichen suizidalen Verhaltens nicht sicher ausgeschlossen werden.

Die Beschwerdeführerin wurde am 02.10.2009 im Rahmen einer ergänzenden Einvernahme mit dem Ergebnis des Gutachtens konfrontiert und erneut zu ihrem gesundheitlichen Zustand befragt. Sie erklärte, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Sie nehme nach wie vor Eisentabletten. Vor drei oder vier Tagen habe sie sich in Innsbruck wegen einer Operation begutachten lassen.

Nach Vorhalt des psychiatrischen Gutachtens vom 11.09.2009 verzichtete die Beschwerdeführerin darauf, hiezu Stellung zu beziehen.

Die Beschwerdeführerin stellte die Arbeitsaufnahme als Reinigungskraft in Aussicht und beteuerte ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

I.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 07 08.674-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 01.07.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 9 Abs. 2 AsylG entzogen. (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen (Spruchpunkt III.).römisch eins.9. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, Zahl: 07 08.674-BAL, wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 01.07.2008 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde die der Beschwerdeführerin befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG entzogen. (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Moldawien ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.).

Zur Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und zum Entzug der befristeten Aufenthaltsberechtigung führte die belangte Behörde aus, dass sich ihr psychischer Gesundheitszustand gebessert habe und ihre weiteren medizinischen Probleme in Moldawien behandelbar seien.

Unter Zugrundelegung der eingeholten Länderfeststellung zu Moldawien hätten sich für die Beschwerdeführerin keine sonstigen Gefahren bei einer Rückkehr ergeben und sei insbesondere die Lebensgrundlage der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr gesichert.

Der Beschwerdeführerin drohe sohin zum Entscheidungszeitpunkt in Moldawien weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.

Da somit die Umstände, welche zum Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vorgelegen sind, weggefallen seien, sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen.

Zur Ausweisung führte die belangte Behörde aus, dass dadurch kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Ihr langjähriger Aufenthalt in Österreich sei lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2009 wurde gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.

Die Beschwerdeführerin verwies darin auf das eingeholte psychiatrische Gutachten, in welchem die Möglichkeit erneuter psychischer Probleme im Falle einer Rückkehr nicht ausgeschlossen worden sei. Unter Verweis auf die am 02.06.2008 vorgelegte Stellungnahme monierte die Beschwerdeführerin weiters, dass die bei ihr diagnostizierte PTBS seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei.

Auch hinsichtlich ihrer weiteren Erkrankungen habe sich auch aus dem Gutachten des polizeiärztlichen Dienstes vom 22.10.2007 eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit ergeben und könne sie entgegen der eingeholten Recherche in Moldawien nicht behandelt werden.

Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich aufgrund schwerer körperlicher Arbeit, die sie in Österreich verrichtet habe, weiter verschlechtert.

Sie schilderte schließlich weitere gesundheitliche Probleme und zitierte schließlich Teile der dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Moldawien, woraus die schlechte und teils mit hohen Kosten verbundene medizinische Versorgung in Moldawien ersichtlich sei.

Zur Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde bemängelte die Beschwerdeführerin, dass ihre Tochter nicht persönlich einvernommen worden sei.

Aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes sei ihr Asylantrag jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Trotz ihrer gesundheitlichen Probleme habe sie keine Leistungen aus der Grundversorgung bezogen und stets gearbeitet und legte entsprechende Unterlagen vor.

Aufgrund ihrer derzeitigen gesundheitlichen Situation könne sie nicht Vollzeit arbeiten und könne deshalb bei einer Rückkehr auch nicht genug verdienen, um für sich und ihre Tochter zu sorgen. Die Beschwerdeführerin spreche Deutsch.

Zu ihrer Heimat würden keine Bindungen mehr bestehen. Zu ihren Verwandten führte sie neuerlich aus, dass sie von diesen für den Tod ihres Mannes verantwortlich gemacht werden würde.

Abschließend stellte sie die Vorlage von Unterstützungserklärungen von Freunden und Bekannten in Österreich in Aussicht.

Der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, Bestätigungen über ihre berufliche Tätigkeit sowie eine Hauptschulbestätigung ihrer Tochter bei.

Mit Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug sowie ein Dienstzeugnis der XXXX vor und gab schließlich mit Schreiben vom 08.02.2010 ihre neue Meldeadresse bekannt.Mit Beschwerdeergänzung vom 25.11.2009 legte die Beschwerdeführerin einen Versicherungsdatenauszug sowie ein Dienstzeugnis der römisch 40 vor und gab schließlich mit Schreiben vom 08.02.2010 ihre neue Meldeadresse bekannt.

I.10. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch eins.10. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person der Beschwerdeführerin kann festgestellt werden, dass diese moldawische Staatsbürgerin ist, ihre Identität gilt als geklärt. In Österreich befindet sich die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin zu D14 232675-3).

Wie bereits dargestellt, ist das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin (Antrag vom 21.03.2002) am 15.12.2004 durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig negativ beendet worden.

Auch betreffend den zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2007 ist der Abspruch zu § 3 AsylG (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008) in Rechtskraft erwachsen. Zuvor wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde am 01.07.2008 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2009 erteilt, deren Verlängerung sie mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt.Auch betreffend den zweiten Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 20.09.2007 ist der Abspruch zu Paragraph 3, AsylG (Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008) in Rechtskraft erwachsen. Zuvor wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde am 01.07.2008 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 01.07.2009 erteilt, deren Verlängerung sie mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt.

Deshalb ist Gegenstand der gegenständlichen Entscheidung nur die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien sowie die Frage der Ausweisung gemäß dem angefochtenen Bescheid vom 27.10.2009.

Die seinerzeitige Erteilung von subsidiärem Schutz beruhte auf der im psychiatrischen Gutachten vom 03.12.2007 diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung der Beschwerdeführerin.

Im nunmehr vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 11.09.2009 wurde eine psychische Erkrankung verneint.

Die weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin stehen ihrer Rückführung nicht entgegen.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat (vgl. S. 11-37 des angefochtenen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Feststellungen der Erstbehörde zum Herkunftsstaat vergleiche S. 11-37 des angefochtenen Bescheides) verwiesen und werden diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben. Bis zum Entscheidungsdatum sind keine entscheidungsrelevanten Änderungen der Situation in Moldawien bekannt geworden.

Unter Zugrundelegung dieser Länderfeststellungen zu Moldawien kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Republik Moldau asylrelevante Verfolgung oder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe droht, auch eine Existenzgefährdung kann für die Beschwerdeführerin für den Fall der Rückkehr nach Moldawien nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin geht im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach und kommt für ihren Lebensunterhalt und jenem ihrer minderjährigen Tochter selbst auf.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 73 Abs. 7 ASylG, idF BGBl. Nr. 122/2009, treten ua. die §§ 2 Abs. 3, § 8 Abs.3a und 4, § 9 Abs. 2-4, § 10 Abs. 1, 5 und 6 sowie § 75 Abs. 6 mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.Gemäß Paragraph 73, Absatz 7, ASylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, treten ua. die Paragraphen 2, Absatz 3,, Paragraph 8, Absatz 3 a und 4, Paragraph 9, Absatz 2 -, 4,, Paragraph 10, Absatz eins, 5 und 6 sowie Paragraph 75, Absatz 6, mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.

II.2. Zu Spruchpunkt I:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt I:

II.2.1. Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) nicht oder nicht mehr vorliegen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, das der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

II.2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.römisch zwei.2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Der Asylgerichtshof schließt sich der Beweiswürdigung zu den Feststellungen zur Situation in Moldawien, die sich auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können, an.

Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen der belangten Behörde stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Diese - im angefochtenen Bescheid zitierten - Länderfeststellungen wurden in der Beschwerde im Übrigen nicht bekämpft, sondern verwies die Beschwerdeführerin selbst darauf.

Im vorliegenden Fall wurde eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund bereits im ersten Asylverfahren durch den Unabhängigen Bundesasylsenat verneint. Zum selben Ergebnis kam der Asylgerichtshof im zweiten Asylverfahren der Beschwerdeführerin im Erkenntnis vom 13.10.2008.

Wenn in der Beschwerde nunmehr wiederholt ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin Verfolgung durch die Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten fürchte, da sie befürchte, von diesen für den Tod ihres Mannes verantwortlich gemacht zu werden, ist auf die zuvor erwähnte rechtskräftige Entscheidung des Asylgerichtshofes zu verweisen. Bereits in dieser Entscheidung wurde dargelegt, dass dieses Vorbringen offenkundig ein konstruiertes Vorbringen darstellt, zumal der verstorbene Ehegatte bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat an einer sehr schweren Erkrankung (einer unheilbaren Form von Krebs) litt und kurz nach der Berufungsverhandlung in Spitalsbehandlung verstorben ist. Dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sein sollte, dies durch die entsprechenden Krankenbefunde zu belegen und dadurch die Gründe für den Tod des Ehegatten gegenüber der Familie darzustellen, ist nicht ersichtlich.

Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zu Moldawien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt würde.Ausgehend von den seitens der belangten Behörde eingeführten Länderberichten zu Moldawien gibt es wiederum keinen Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger Moldawiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt würde.

Aufgrund der vorgelegten Berichte ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Moldawien ebenso gewährleistet ist wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht. Zudem ist davon auszugehen, dass kriminelle Straftaten und die Täter selbst von moldawischen Gerichten und Sicherheitsbehörden in der Praxis unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt werden - Moldawien also über entsprechend effektive Strukturen zur Bekämpfung der Kriminalität und zum Schutz der Bürger verfügt. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der moldawischen Behörden steht zweifelsfrei fest.

Auch achtet die Republik Moldau die Menschenrechte, die in der Verfassung verankert sind.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei auch nicht, dass die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, wie auch in vielen hochentwickelten Staaten Osteuropas, hinsichtlich der Korruptionsproblematik unbefriedigend ist und es vereinzelt - aber keinesfalls systematisch - zu Menschenrechtsverletzungen kommt, doch ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Berichte eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht dieses Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können.

Aus den Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen ergibt sich im Übrigen, dass sich für Heimkehrer nach Moldawien keinerlei Probleme aus dem Umstand der Asylantragstellung im Ausland ergeben und ein Auslandsaufenthalt oder Asylantragstellung - sollte eine solche überhaupt bekannt werden - keine Konsequenzen nach sich zieht.

Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe.Es kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unzulässig erscheinen ließe.

Es herrscht in Moldawien auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Laut Länderfeststellungen existieren in Moldawien zudem mehrere Frauenschutzorganisationen international anerkannter NGOs, die soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten sowie Bildungs- und Präventivmaßnahmen anbieten. Zudem gibt es insbesondere für schutzbedürftige Personen wie Frauen, kranke Personen oder Minderjährige bei einer Rückkehr Unterstützung sowie Integrationsmaßnahmen. Es ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zumutbar nach ihrer Rückkehr vorübergehend die Unterstützung einer solchen Einrichtung in Anspruch zu nehmen, bis sie durch eigene Arbeit ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer Tochter finanzieren kann. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine zehnjährige Schulbildung und eine Ausbildung zur Fotografin. Bereits in Moldawien ging die Beschwerdeführerin - trotz bestehender Wirbelsäulenprobleme - einer Beschäftigung als Fotografin und Verkäuferin nach. Auch seit ihrer Einreise im Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin über weite Strecken ihres Aufenthaltes als Reinigungskraft - so auch zum aktuellen Zeitpunkt - beschäftigt. Vor der belangten Behörde erklärte sie zudem, für sich und den Lebensunterhalt ihrer Tochter aufkommen zu können. In ihrer Stellungnahme vom 02.06.2008 erklärte die Beschwerdeführerin, einen Massagekurs besuchen zu wollen bzw. vor der belangten Behörde am 10.07.2009, den Beruf der Verkäuferin erlernen zu wollen. Außerdem erklärte die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 02.06.2008, dass sich ihr körperlicher Gesundheitszustand durch die schwere Tätigkeit als Reinigungskraft im Bundesgebiet weiter verschlechtert habe.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin eine mehrjährige Erfahrung als Verkäuferin in Moldawien aufweist und es ihr bei einer Rückkehr offensichtlich wieder möglich sein wird, in diesem Beruf - den sie offensichtlich wieder ausüben möchte - tätig zu werden. Auch ihre fundierte Ausbildung als Fotografin und das mehrjährige Tätigsein in diesem Beruf in Moldawien eröffnet der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weitere Berufsaussichten. Eine Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr kann deshalb nicht erkannt werden kann.

Hilfsweise wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer in Moldawien - nach ihren Ausführungen während beider Asylverfahren - über zahllose weitläufige Verwandte verfügt und ihr deshalb zumutbar ist, bei einer Rückkehr den Kontakt zu diesen zu suchen und im Rahmen des Familienzusammenhalts weitere Unterstützung zu erlangen. Hiezu ist erläuternd angemerkt, dass der Familienbegriff in Moldawien im Gegensatz zu westeuropäischen Staaten viel weiter zu fassen ist, nämlich auch weitverzweigte Verwandte hinzuzuzählen sind und der Familienzusammenhalt besonders stark ausgeprägt ist. Mangels ausgeprägten Sozialsystems übernimmt die Familie diese Rolle und greift unterstützend ein.

Auch die Wohnsituation in Moldawien wurde seitens der Beschwerdeführerin - wie von der belangten Behörde völlig zu Recht ausgeführt - während des Asylverfahrens völlig widersprüchlich dargelegt. So gab die Beschwerdeführerin einmal an ein Haus zu besitzen, dann wieder kein Haus zu besitzen. Einmal gibt sie an, ihre Wohnung verkauft, ein anderes Mal, diese vermietet zu haben. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung im Jahr 2009 gab sie nunmehr an, dass ihre Wohnung aufgrund ihrer russischen Abstammung beschlagnahmt worden sei. Das Vorbringen zu ihrer Wohnsituation stellt sich somit einmal mehr völlig widersprüchlich dar und ist die nunmehr behauptete Beschlagnahme offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin konnte hiefür überhaupt keine Beweise beibringen, auch in der Beschwerde wird die Beschlagnahme unkommentiert in den Raum gestellt. Im Übrigen gilt für Moldawien als notorisch bzw. amtsbekannt, dass die ethnische Gruppe der Russen keinerlei staatlichen Benachteiligungen ausgesetzt ist.

Für den Asylgerichtshof ist aufgrund dieser Sachlage klar erkennbar, dass es der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Tochter bei einer Rückkehr möglich und zumutbar sein wird, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern.

Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art. 3 nicht tangiert ist (vgl. auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Art. 3 MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).Dabei verkennt der erkennende Senat keineswegs, dass die wirtschaftliche Lage der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat wahrscheinlich schlechter sein wird, als in Österreich, aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, nicht tangiert ist vergleiche auch VwGH v. 16.07.2003, 2003/01/0059 betreffend des Nichterreichens der Schwelle des Artikel 3, MRK auch bei prekärer Unterkunftssituation des Beschwerdeführers).

II.2.3. Wie bereits von der belangten Behörde vollkommen richtig erkannt, bestehen die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die seinerzeit zur Erteilung von subsidiärem Schutz führten, nicht mehr.römisch zwei.2.3. Wie bereits von der belangten Behörde vollkommen richtig erkannt, bestehen die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, die seinerzeit zur Erteilung von subsidiärem Schutz führten, nicht mehr.

Im betreffenden psychiatrischen Gutachten vom 11.09.2009 wurde eine psychische Erkrankung - ebenso wie eine Behandlungsbedürftigkeit - ausdrücklich verneint und trat die Beschwerdeführerin diesem Ergebnis vor der belangten Behörde auch nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin erklärte vor der belangten Behörde am 10.07.2009 zudem, dass sie infolge ihres Suizidversuches keine Medikamente mehr nehme und auch keine Psychotherapie in Anspruch genommen habe, da eine solche nicht notwendig gewesen sei.

Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr moniert, dass die belangte Behörde die Ausführungen im Gutachten, wonach aufgrund der Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin bei subjektiv belastenden psychischen Ereignissen das Auftreten eines neuerlichen suizidalen Verhaltens nicht sicher ausgeschlossen werden kann, nicht ausreichend in ihrer Entscheidung berücksichtigt habe, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden.

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist nämlich von der Beschwerdeführerin konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend.

In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin neuerlich auf die im psychiatrischen Kurzarztbrief vom 02.06.2008 diagnostizierte PTBS. Bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.10.2008 wurde dahingehend auf das von der Beschwerdeführerin unbekämpft gebliebene psychiatrische Gutachten vom 03.12.2007 verwiesen, in dem belegt ist, dass die Beschwerdeführerin keinesfalls an einer PTBS leidet und wurde zudem ausgeführt, dass der erwähnte psychiatrische Kurzarztbrief nicht ausreicht, um besagtes Gutachten zu entkräften. Diesem fehlen nämlich jegliche Mindesterfordernisse, welche an ein Gutachten zu stellen sind, um es als Beweismittel gelten zu lassen. Die Beschwerdeführerin konnte dem Gutachten vom 03.12.2007 in keiner Weise auf gleicher Ebene entgegengetreten (VwGH v. 27.05.1987, Zl. 87/01/0022; VwGH v. 18.03.1994, Zl. 90/07/0018; VwGH v. 21.09.1995, Zl. 93/07/0005), sodass es ihr nicht gelungen ist Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hervorzurufen. Auch ein von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegter "Kurzarztbericht" vom 07.09.2007 geht von einer "depressiven Störung" nach einem Suizid-Versuch, nicht aber vom Vorliegen eines PTBS aus.

Im nunmehr vorliegenden psychiatrischen Gutachten vom 11.09.2009 wird schließlich das Vorliegen einer PTBS neuerlich verneint und konnte die Beschwerdeführerin - bis auf den veralteten Kurzarztbericht - keine aktuellen Befunde oder Gutachten vorlegen, die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hervorrufen würden. Diesem unbedenklichen Gutachten folgend, ist das Vorliegen einer PTBS zu verneinen.

Zur bei der Beschwerdeführerin bestehenden hochgradigen Kyposkoliose der Bandscheibenwirbelsäule wurde bereits im Gutachten der Bundespolizeidirektion XXXX vom 22.10.2007 festgehalten, dass diese körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Moldawien nicht entgegensteht.Zur bei der Beschwerdeführerin bestehenden hochgradigen Kyposkoliose der Bandscheibenwirbelsäule wurde bereits im Gutachten der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 22.10.2007 festgehalten, dass diese körperliche Behinderung der Beschwerdeführerin einer Überstellung nach Moldawien nicht entgegensteht.

Die Beschwerdeführerin erklärte in einer Stellungnahme vom 02.06.2008, dass diese Behinderung bereits seit dem neunten Lebensjahr bestehe und sie aufgrund dieser Behinderung in Moldawien über Jahre in Behandlung gestanden sei. So schilderte sie zwischen dem 15. und 27. Lebensjahr mehrmals operiert worden zu sein. Die Operationen seien in Kiew durchgeführt worden. In Moldawien sei ihr die Invaliditätsstufe III. Grades zuerkannt worden. In ihrer Einvernahme vom 10.07.2009 führte sie ergänzend aus, dass sie die Reisekosten selbst bezahlt habe, die Operationen selbst jedoch bezahlt worden seien.Die Beschwerdeführerin erklärte in einer Stellungnahme vom 02.06.2008, dass diese Behinderung bereits seit dem neunten Lebensjahr bestehe und sie aufgrund dieser Behinderung in Moldawien über Jahre in Behandlung gestanden sei. So schilderte sie zwischen dem 15. und 27. Lebensjahr mehrmals operiert worden zu sein. Die Operationen seien in Kiew durchgeführt worden. In Moldawien sei ihr die Invaliditätsstufe römisch drei. Grades zuerkannt worden. In ihrer Einvernahme vom 10.07.2009 führte sie ergänzend aus, dass sie die Reisekosten selbst bezahlt habe, die Operationen selbst jedoch bezahlt worden seien.

In einem Befund des Krankenhauses XXXX vom 14.09.2006 wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte konservative Therapie in Moldawien nicht durchführbar sei. Diese nicht näher erläuterte Behauptung wurde in der in der Folge eingeholten Recherche im Heimatland der Beschwerdeführerin vom 07.05.2008 widerlegt. So wurde anhand des gesetzlichen Leistungskatalogs nachvollziehbar dargelegt, dass eine konservative Therapie als auch ein allenfalls benötigter medizinischer Eingriff zur Behandlung der Behinderung der Beschwerdeführerin möglich ist und zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Kostendeckung gesichert ist.In einem Befund des Krankenhauses römisch 40 vom 14.09.2006 wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin benötigte konservative Therapie in Moldawien nicht durchführbar sei. Diese nicht näher erläuterte Behauptung wurde in der in der Folge eingeholten Recherche im Heimatland der Beschwerdeführerin vom 07.05.2008 widerlegt. So wurde anhand des gesetzlichen Leistungskatalogs nachvollziehbar dargelegt, dass eine konservative Therapie als auch ein allenfalls benötigter medizinischer Eingriff zur Behandlung der Behinderung der Beschwerdeführerin möglich ist und zudem auch die sozialversicherungsrechtliche Kostendeckung gesichert ist.

Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die durchgeführte Recherche im Heimatland letztendlich auf Gesetzeszitaten beruhe und keine Recherche durchgeführt wurde, inwieweit dieses Gesetz in der Praxis umgesetzt werde, kann nicht gefolgt werden, da im Leistungskatalog jene Behandlungen aufgezählt sind, die in Moldawien durchgeführt werden können und sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die gesetzliche Sozialversicherung diesen Leistungskatalog nicht korrekt führt. Dieser Einwand beruht sohin auf bloßen Spekulationen und hat die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt keine stichhaltigen Beweise liefern können, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Sozialversicherung nicht den Tatsachen entspricht, weshalb kein Grund ersichtlich ist, an dessen Korrektheit zu zweifeln.

Die Beschwerdeführerin selbst erklärte schließlich vor der belangten Behörde am 10.07.2009, dass sie von Österreich nach Kiew reisen wolle, um sich dort operieren zu lassen, musste hiezu jedoch eingestehen, dass sie befürchte, dass ihr Gesuch abgelehnt werde. Dazu ist anzuführen, dass sich die in Österreich behandelnden Ärzte gegen eine weitere Operation der Beschwerdeführerin ausgesprochen haben und vielmehr die Fortführung der konservativen Therapie als angezeigt erachten.

Der Asylgerichtshof erachtet es in diesem Zusammenhang auch als wesentlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer körperlichen Beeinträchtigung bereits über Jahre in Moldawien lebte und nunmehr auch in Österreich lebt und sowohl in Moldawien als auch in Österreich mit ihrer Erkrankung einer Beschäftigung nachgehen konnte, in Österreich noch dazu einer körperlich stark beanspruchenden Tätigkeit.

Die Wirbelsäulenprobleme der Beschwerdeführerin erweisen sich sohin als nicht dermaßen gravierend, um im Falle einer Überstellung nach Moldawien in einen lebensbedrohlichen Zustand zu geraten - was bereits im Gutachten vom 22.10.2007 ausgeführt wurde - und hat sich zudem aufgrund der eingeholten Recherche eine entsprechende Behandlungsmöglichkeit in Moldawien ergeben. Im Übrigen haben diese Probleme bereits in Moldawien bestanden.

Die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung bestehenden Atemprobleme, aufgrund derer die Beschwerdeführerin eine negative Beeinflussung ihrer Atemfunktion in Falle einer Überstellung mit dem Flugzeug geltend machte, hindern die Beschwerdeführerin laut lungenfachärztlichen Gutachten vom 10.01.2008 nicht an einer Überstellung mit dem Flugzeug nach Moldawien. Insbesondere wurde dabei mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass sich die Atembeschwerden in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern. Wenn in der Beschwerde nunmehr moniert wird, dass die Beschwerdeführerin zur Gutachtenerstellung nicht persönlich untersucht worden sei, ist auszuführen, dass der Gutachter aufgrund der vorgelegten Befunde, telefonischer Rücksprache und intensiver Fallbesprechung mit der behandelnden Ärztin über sämtliche Informationen zur Verfassung des Gutachtens verfügte und eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen ist. Die Beschwerdeführerin konnte auch überhaupt keine Befunde vorlegen, mit welchen die Ausführungen im lungenfachärztlichen Gutachten entkräftet werden konnten.

Der gynäkologische Eingriff, der bei der Beschwerdeführerin am 10.07.2009 durchgeführt worden ist, ist gut verlaufen und konnte die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand bereits am 11.07.2009 wieder aus der stationären Pflege entlassen werden. Nach erfolgreicher Operation ist keine weitere Relevanz dieses Eingriffs im Asylverfahren ersichtlich.

Auch aus der Einnahme von Eisentabletten sowie Tabletten gegen Kopfschmerzen ist keine schwerwiegende Erkrankung ersichtlich.

Die belangte Behörde ging im Ergebnis daher zu Recht davon aus, dass die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von derartiger Tragweite sind, um von einem schweren Krankheitsbild sprechen zu können, eine psychische Erkrankung wurde überhaupt verneint, weshalb die die Voraussetzungen zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen sind.

Diesbezüglich geht die relevante Judikatur des EGMR insgesamt von folgenden Grundsätzen aus:

Der VfGH hat in einer Entscheidung vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, die Judikatur des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit

Art. 3 EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).Artikel 3, EMRK zitiert und unter anderem sehr kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der EGMR die unmenschliche Behandlung im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93), es ging um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkranken Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen, sah. Im Fall Bensaid (EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,96), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sag der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte Fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat (Tanzania) möglich sei. Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grund, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der acht Jahre alten Tochter ein sehr schweres Traum attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o. a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depression leidender Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom. Auch im Fall Hukic (EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht den Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen. Im Fall Ayegh (EGMR 07.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depression, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründetet seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechte Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden. Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zeitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Fall der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Der VfGH führt dazu aus: "... Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwas vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). ..." (VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK.Der Verfassungsgerichtshof stellte demnach in diesem Erkenntnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK klar und kam zum Ergebnis, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht habe, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Auch judizierte der Verfassungsgerichtshof, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK.

Gemessen an dieser Rechtslage ist im vorliegenden Fall eine reale Gefahr, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Moldawien drohen könnte, somit außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR nicht erkennbar, was sich in Zusammenhalt mit den vorstehenden Erwägungen eindeutig ergibt. Eine schwerwiegende Erkrankung liegt nach Wegfall ihrer psychischen Probleme überhaupt nicht mehr vor und sind ihre weiteren Erkrankungen bzw. ihre Behinderung soweit diese einer Behandlung bedürfen, in Moldawien behandelbar. Insgesamt ergibt sich jedenfalls kein Hinweis, dass die Beschwerdeführerin an einem akuten oder lebensbedrohlichen Krankheitsbild leidet.

Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Moldawien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Moldawien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).

Vom Vorhandensein medizinischer Behandlungsmöglichkeiten ist wie bereits dargestellt aufgrund des eindeutigen Ergebnisses der eingeholten Recherche im Herkunftsstaat, sowie den seitens der belangten Behörde dargelegten Feststellungen zur medizinischen Versorgung in Moldawien zweifelsfrei auszugehen.

Aufgrund der zweifelsfrei bestehenden Behandlungsmöglichkeit der Beschwerdeführerin in Moldawien ist kein Grund für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu gewärtigen und konnte die Beschwerdeführerin hiezu auch überhaupt keinen Nachweis erbringen.

Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Moldawien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befindet und bereits dargelegt wurde, dass ihr eine Arbeitsaufnahme in Moldawien zumutbar ist und sie damit auch unter die obligatorische Krankenversicherung fällt. Auch vor ihrer Ausreise aus Moldawien konnte sich die Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung ihrer Behinderung leisten und wurden die notwendigen Operationen sogar außerhalb von Moldawien (Kiew) bezahlt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr die Krankenversicherung bzw. der Staat nicht mehr für entstehende Gesundheitskosten aufkommen soll. Auch die Länderfeststellungen gehen von einer grundsätzlichen Finanzierung des Gesundheitssystems durch den Staat aus, wenn auch eingeräumt wird, dass sich die Patienten an den Behandlungskosten selbst beteiligen müssen. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Moldawien erreichen jedoch im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.Was die Finanzierbarkeit einer allfälligen medizinischen Behandlung in Moldawien anbelangt, ist auch zu bedenken, dass sich die Beschwerdeführerin in einem erwerbsfähigen Alter befindet und bereits dargelegt wurde, dass ihr eine Arbeitsaufnahme in Moldawien zumutbar ist und sie damit auch unter die obligatorische Krankenversicherung fällt. Auch vor ihrer Ausreise aus Moldawien konnte sich die Beschwerdeführerin eine entsprechende Behandlung ihrer Behinderung leisten und wurden die notwendigen Operationen sogar außerhalb von Moldawien (Kiew) bezahlt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr die Krankenversicherung bzw. der Staat nicht mehr für entstehende Gesundheitskosten aufkommen soll. Auch die Länderfeststellungen gehen von einer grundsätzlichen Finanzierung des Gesundheitssystems durch den Staat aus, wenn auch eingeräumt wird, dass sich die Patienten an den Behandlungskosten selbst beteiligen müssen. Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Moldawien erreichen jedoch im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der zuvor erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch unter dem Kostenaspekt die notwendige medizinische Behandlung in Moldawien erhält.

Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Art. 3 EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Art. 3 EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien Artikel 3, EMRK verletzen würde, können nicht erblickt werden. Eine aus Artikel 3, EMRK ableitbare Verpflichtung des Staates, von einer Rückführung der Beschwerdeführerin wegen ihrer gesundheitlichen Probleme Abstand zu nehmen, ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR somit nicht gegeben.

Da eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin nicht mehr fassbar ist, ist die Voraussetzung zur Gewährung subsidiären Schutzes weggefallen.

Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK nicht entgegen getreten werden.Der Entscheidung des Bundesasylamtes im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kann daher aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK nicht entgegen getreten werden.

II.3. Zu Spruchpunkt II.:römisch zwei.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben.

II.4. Zu Spruchpunkt III.:römisch zwei.4. Zu Spruchpunkt römisch drei.:

II.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

II.4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Art. 8 EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.römisch zwei.4.2. Die Beschwerdeführerin verfügt über keine iSd. Artikel 8, EMRK relevante Beziehungen zu einer dauernd aufenthaltsberechtigten Person.

Es bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darzulegen vermag, dass sie im Bundesgebiet, im Gegensatz zu Moldawien, über familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen verfügen würde. Eine besondere Schutzwürdigkeit des Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich kann dem zu Folge nicht erkannt werden, da sich zwar im Bundesgebiet auch ihre minderjähriger Tochter befindet, diese jedoch ebenfalls Asylwerberin ist, deren Aufenthalt sich lediglich auf ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz gestützt hat und die mit Erkenntnis vom heutigen Tag ebenfalls ausgewiesen worden ist.

Mangels familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Österreich stellt die Ausweisung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezügliche Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, 21878/06).

Dies trifft jedoch auch auf die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle zu:

Die Beschwerdeführerin befindet sich zwar seit März 2002 in Österreich, leitet ihren gesamten bisherigen Aufenthalt jedoch auf Grund von unbegründeten Asylanträgen ab.

Bereits im Oktober 2002 wurde ihr ein negativer Asylbescheid zugestellt und wurde diese Entscheidung nach Erschöpfung des Instanzenzuges im Jahr 2005 auch bestätigt. Die Beschwerdeführerin ist trotz negativem Ausgang ihres Asylverfahrens in Österreich verblieben und hat schließlich im September 2007 neuerlich - sich auf den bereits als unglaubwürdig bewerteten Sachverhalt stützend - einen Asylantrag gestellt.

Lediglich aufgrund ihres in Folge eines Suizidversuches im Herbst 2007 bedenklichen psychischen Zustandes ist ihr ein vorübergehender Aufenthaltsstatus zuteil geworden. Es musste der Beschwerdeführerin jedoch bewusst sein, dass dieser nur vorübergehend erteilt worden ist und musste ihr somit - für den Fall des Wegfalls dessen Voraussetzungen - bewusst sein, dass der Aufenthaltsstatus eines Tages enden werde.

Gerade auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin illegal eingereist ist, falsche Identitätsangaben getätigt hat, sowie offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt hat und sich damit die vorläufige Aufenthaltsberechtigung durch Vortäuschung eines Asylgrundes erschlichen hat, liegen auch zweifelsfrei Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes vor.

Die Beschwerdeführerin geht in Österreich einer Beschäftigung nach und kann ihren Lebensunterhalt und jenen ihrer minderjährigen Tochter aus eigenen Mitteln bestreiten.

An Fortbildung bzw. Weiterbildung kann die Beschwerdeführerin, die sich bereits seit März 2002 in Österreich aufhält lediglich zwei Bestätigungen über einen zweimonatigen bzw. einen dreiwöchigen Deutschkurs, die sie zwischen August und Oktober 2008 absolvierte - also nach mehr als sechsjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet - vorweisen. Zudem hat sie ebenfalls im Jahr 2008 einen Computerkurs besucht.

Eine sonstige intensive Einbindung in das soziale oder gesellschaftliche Leben in Österreich konnte die Beschwerdeführerin im Asylverfahren nicht vortragen, sondern erklärte in ihrer Einvernahme am 10.07.2009, abgesehen von ihrer Arbeit keine privaten Interessen in Österreich zu haben. In der Beschwerde behauptete sie nunmehr in Österreich zahlreiche Freunde und Bekannte gefunden zu haben, die sie unterstützen und kündigte diesbezüglich an Unterstützungserklärungen nachzureichen, was jedoch in der Folge nicht geschehen ist, weshalb auch keine berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen erblickt werden können.

Die Beschwerdeführerin hat den Großteil ihres Lebens in ihrem Heimatland Moldau verbracht, es ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über familiäre Bindungen - zumindest zu entfernten Verwandten - in Moldau verfügt.

Jedenfalls ist die Situation der Beschwerdeführerin nicht jenen Fällen gleichzusetzen, wo Asylwerber bereits als Kleinkinder aus dem Geburtsland weggezogen sind und keinerlei Bezugspunkt zu ihrem Heimatland mehr haben.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylwerber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die mehrjährige Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführerin und ihre erfolgte berufliche Integration werden wie bereits ausgeführt durch die illegale Einreise, die falschen Identitätsangaben, die offensichtlich unbegründeten Asylanträge, das beharrliche Verbleiben der Beschwerdeführerin nach rechtskräftiger negativer Beendigung ihres ersten Asylverfahrens sowie der gering ausgeprägten sozialen und gesellschaftlichen Integration relativiert.

Die Beschwerdeführerin verliert weiters die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und sie hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

So hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet (vgl. VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466).So hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlich gelagerten Fällen unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet - mehrjähriger Aufenthalt, Freundes- und Bekanntenkreis, Absolvierung einer Ausbildung, Erwerbstätigkeit - das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geordneten Fremdenwesens als höher bewertet vergleiche VwGH 30.04.2009, 2008/21/0285; VwGH 11.05.2009, 2009/18/0103; VwGH 07.07.2009, 2009/18/0217; VwGH 08.07.2009, 2008/21/0466).

Aus einer Gesamtschau und Abwägung dieser Umstände ist in der gegenständlichen Rechtssache zweifelsfrei ersichtlich, dass zum Entscheidungszeitpunkt die angeführten öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zum Zweck des Schutzes der öffentlichen Ordnung durch die Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Österreich das Interesse der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib in Österreich im konkreten Fall überwiegen.

Abschließend wird betreffend den mehrjährigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin noch einmal darauf hingewiesen, dass dieser primär darin begründet liegt, dass die Beschwerdeführerin beinahe ihren gesamten Aufenthalt im Bundesgebiet seit März 2002 aufgrund von unbegründeten Asylanträgen im Bundesgebiet verbracht hat und ihr lediglich aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes im Jahr 2007 ein vorübergehender Aufenthaltsstatus zuteil wurde und sind nach dessen Wegfall - wie bereits umfassend dargelegt - keine Umstände zu erblicken, die zugunsten ihres Verbleibes im Bundesgebiet ins Gewicht fallen.

Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die von Beginn an durch Stellung unbegründeter Asylanträge versucht hat ihren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den "unsicheren" Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im Hinblick auf ihre akute Erkrankung mit Art. 3 EMRK als unvereinbar gewertet und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.Vielmehr überwiegen im Rahmen der nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchzuführenden Interessenabwägung die massiven öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere in der Vermeidung eines weiteren illegalen Aufenthaltes nach (negativem) Abschluss eines Asylverfahrens zu sehen sind, die privaten Interessen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin, die von Beginn an durch Stellung unbegründeter Asylanträge versucht hat ihren Verbleib in Österreich zu sichern, musste sich über den "unsicheren" Status ihres Aufenthaltes bewusst sein. Der Umstand, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 im Hinblick auf ihre akute Erkrankung mit Artikel 3, EMRK als unvereinbar gewertet und der Beschwerdeführerin aus diesem Grund subsidiärer Schutz gewährt worden war, kann nach Ansicht des erkennenden Senates am Ergebnis der Interessenabwägung jedenfalls nichts ändern.

Die in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. § 41 Abs. 7 AsylG i.V.m. § 67d Abs. 2 Z 1 AVG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof war gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, Absatz 2, Ziffer eins, AVG nicht erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, medizinische Versorgung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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