Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D3 309191-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010, FZ. 10 03.866-EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Kirgisistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.05.2010, FZ. 10 03.866-EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ersatzlos behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgisistan, reiste am 26.09.2005 zusammen mit ihrem damals minderjährigen Sohn (XXXX, EDV Zl. 10 03.867) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für ihren Sohn und für sich am 27.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kirgisistan, reiste am 26.09.2005 zusammen mit ihrem damals minderjährigen Sohn (römisch 40 , EDV Zl. 10 03.867) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für ihren Sohn und für sich am 27.09.2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Zu ihrem Asylantrag wurde die Beschwerdeführerin am 30.09.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe am 19.09.2005 ihren Heimatort verlassen, da ihr Geschäft anlässlich der Revolution im März 2005 zerstört worden sei. Zudem habe sie kein Geld gehabt, um die nachträglich auferlegten Steuern, die sie im Zusammenhang mit den über den XXXX bezogenen Lebensmitteln bezahlen habe müssen, begleichen zu können. Wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit sei in der Folge ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden.Zu ihrem Asylantrag wurde die Beschwerdeführerin am 30.09.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, sie habe am 19.09.2005 ihren Heimatort verlassen, da ihr Geschäft anlässlich der Revolution im März 2005 zerstört worden sei. Zudem habe sie kein Geld gehabt, um die nachträglich auferlegten Steuern, die sie im Zusammenhang mit den über den römisch 40 bezogenen Lebensmitteln bezahlen habe müssen, begleichen zu können. Wegen ihrer Zahlungsunfähigkeit sei in der Folge ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden.
Bei ihrer Einvernahme am 23.11.2006 führte die Beschwerdeführerin als weiteren Ausreisegrund an, ihr Ehegatte sei getötet worden und dessen Mörder sei im Februar 2006 freigelassen worden und würde sie und ihren Sohn mit dem Umbringen bedrohen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.01.2007, Zl. 05 15.847-BAG, wurde unter Spruchpunkt I der Asylantrag vom 27.09.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil III gemäß § 8 Abs. 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 04.01.2007, Zl. 05 15.847-BAG, wurde unter Spruchpunkt römisch eins der Asylantrag vom 27.09.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und unter Spruchteil römisch zwei die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Kirgisistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und unter Spruchteil römisch drei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
Nach Wiedergabe der Einvernahmen und nach umfangreichen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Kirgisistan stellte das Bundesasylamt beweiswürdigend fest, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der geschilderten Bedrohung in ihrer Gesamtheit weder zur Asylgewährung noch zur Zuerkennung subsidiären Schutzes ausreichend sei, da das gesamte Vorbringen nicht glaubwürdig und nicht nachvollziehbar sei.
Am 02.04.2007 wurden der Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt zwischenzeitig erhobene Länderfeststellungen zu Kirgisistan sowie die durch die belangte Behörde angeforderten Anfragebeantwortungen von ACCORD und der Staatendokumentation zum Parteiengehör übermittelt.
Die Beschwerdeführerin replizierte hierauf innerhalb der vorgegebenen dreiwöchigen Frist mittels Stellungnahme vom 20.04.2007 und legte gleichzeitig drei in Russisch verfasste Zeitungsartikel vor. Es wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Ausführungen im Bericht von ACCORD und im Bericht der Staatendokumentation beweisen würden, dass durch die Sicherheitsbehörden in Kirgisistan kein ausreichender Schutz für die Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Zu den Länderfeststellungen der Behörde merkte die Beschwerdeführerin an, dass diese nicht auf ihr Vorbringen Bezug nehmen würden und aus diesen Feststellungen nicht geschlossen werden könne, dass in Kirgisistan keine zielgerichtete staatliche Verfolgung der ethnischen Gruppe der Kasachen oder keine Strafbarkeit der illegalen Ausreise aus Kirgisistan vorliegen würde. Des Weiteren seien die Durchsetzung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Gerichte in Kirgisistan nicht gewährleistet.
Mittels Schreiben vom 11.05.2007 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, XXXX, das nunmehr bestehende Bevollmächtigungsverhältnis an.Mittels Schreiben vom 11.05.2007 zeigte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , das nunmehr bestehende Bevollmächtigungsverhältnis an.
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 309.191-C1/6E-XVIII/59/07, wurde die fristgerechte Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2007, Zl. 05 15.847-BAG, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 13.06.2008, Zl. 309.191-C1/6E-XVIII/59/07, wurde die fristgerechte Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2007, Zl. 05 15.847-BAG, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen.
Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in substantiierter Form entgegenzutreten. Der Unabhängige Bundesasylsenat schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und gab weiters an, es fehle ihrem Vorbringen zur Gänze eine GFK-relevante Anknüpfung. Zudem falle auch die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da diese zum Entscheidungszeitpunkt lediglich etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig sei und keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen habe können.Begründend wurde ua. unter Wiedergabe der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nach Darlegung der Rechtslage und Judikatur ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in substantiierter Form entgegenzutreten. Der Unabhängige Bundesasylsenat schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes an und gab weiters an, es fehle ihrem Vorbringen zur Gänze eine GFK-relevante Anknüpfung. Zudem falle auch die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, da diese zum Entscheidungszeitpunkt lediglich etwas mehr als zweieinhalb Jahre in Österreich aufhältig sei und keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründen habe können.
Dieser Bescheid wurde am 17.06.2008 dem damaligen Vertreter der Beschwerdeführerin rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.08.2009 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt.
Am 06.05.2010 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten den nunmehr gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau am 7.5.2010 schilderte die Beschwerdeführerin, sie habe Österreich seit dem ersten Asylverfahren nicht verlassen und sei schwanger. Ihr Ehemann sei getötet worden und dessen Mörder, der zu 13 Haft Jahren verurteilt worden sei, suche jetzt ihren Sohn und sie. Seit 4 Jahren habe sie einen Lebensgefährten, einen türkischen Kurden, weshalb sie von ihren Verwandten, die gegen die Verbindung sei, gesucht und telefonisch bedroht werde. Aus Angst habe sie ihr Handy nicht mehr eingeschalten. Würde sie schwanger in ihre Heimat zurückkehren, würden sie die Verwandten ihres Mannes nicht in Ruhe lassen.
Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurde sie gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben vom 11.05.2010 wurde sie gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages wegen entschiedener Sache nachweislich in Kenntnis gesetzt.
Im Rahmen ihrer Einvernahme am 17.05.2010 bei der Erstaufnahmestelle West in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie nehme derzeit Medikamente, da sie an migräneartigen Kopfschmerzen seit dem Tod ihres Mannes 1992 leide. Bei Bedarf nehme sie Augentropfen und außerdem Medikamente gegen Staubpollenallergie. Die Allergie sei 1996 ausgebrochen. Zudem sei sie im fünften Monat schwanger und habe nach Erhalt ihrer negativen Entscheidung in ihrem ersten Asylverfahren eine Fehlgeburt erlitten. Sie habe in Österreich mittlerweile sehr viele Bekannte. Seit über drei Jahren habe sie einen Lebensgefährten, er sei ein türkischer Kurde, der seit über zehn Jahren in Österreich mit einem Arbeitsvisum aufhältig sei. Mit ihm wohne die Beschwerdeführerin seit September 2009 zusammen und sie seien seit Februar 2010 auch zusammen an einer gemeinsamen Adresse gemeldet. Ihr Sohn, der inzwischen volljährig sei, wohne auch bei ihnen und sie würden wie eine Familie zusammenleben.
Als die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie bereits eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 AsylG erhalten habe, womit man ihr mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab die Beschwerde-führerin an, sie habe nichts und niemanden in Kirgisistan und wolle nicht dorthin zurück. Sie habe lediglich in Kasachstan Geschwister, diese hätten jedoch ihre eigenen Familien. Es sei ihr unmöglich 17 Jahre nach dem Tod ihres Mannes wieder zusammen mit ihrer Schwiegermutter zu leben, wenn jeder von ihr gemachte Schritt dort kontrolliert werde. Zu Hause sei ihr von den strenggläubigen Verwandten ihres Mannes vorgeschrieben worden, welche Kleider und welche Frisur sie tragen solle. Auch ihr Sohn fühle sich in Österreich frei. Wenn man beispielsweise bei ihnen zu Hause Schweinefleisch gegessen habe, wäre es sogar möglich, dass man erschossen werde. Ihre Schwiegermutter, die fünf Mal am Tag bete, habe dies auch von ihr verlangt. Wenn sie nach Kirgisistan zurückkehre, würde sie wieder in der Hölle landen. In Kirgisistan gebe es zudem fünf Geschwister des verstorbenen Mannes, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr "auffressen" würden, da sie gegen sie eingestellt sind und ihr vorwerfen, dass sie ihren Sohn schlecht erzogen habe. Dieser würde nicht wie ein richtiger Moslem aussehen und sich "dumme Kleidungen" anziehen.Als die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen wurde, dass sie bereits eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG erhalten habe, womit man ihr mitgeteilt habe, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, gab die Beschwerde-führerin an, sie habe nichts und niemanden in Kirgisistan und wolle nicht dorthin zurück. Sie habe lediglich in Kasachstan Geschwister, diese hätten jedoch ihre eigenen Familien. Es sei ihr unmöglich 17 Jahre nach dem Tod ihres Mannes wieder zusammen mit ihrer Schwiegermutter zu leben, wenn jeder von ihr gemachte Schritt dort kontrolliert werde. Zu Hause sei ihr von den strenggläubigen Verwandten ihres Mannes vorgeschrieben worden, welche Kleider und welche Frisur sie tragen solle. Auch ihr Sohn fühle sich in Österreich frei. Wenn man beispielsweise bei ihnen zu Hause Schweinefleisch gegessen habe, wäre es sogar möglich, dass man erschossen werde. Ihre Schwiegermutter, die fünf Mal am Tag bete, habe dies auch von ihr verlangt. Wenn sie nach Kirgisistan zurückkehre, würde sie wieder in der Hölle landen. In Kirgisistan gebe es zudem fünf Geschwister des verstorbenen Mannes, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr "auffressen" würden, da sie gegen sie eingestellt sind und ihr vorwerfen, dass sie ihren Sohn schlecht erzogen habe. Dieser würde nicht wie ein richtiger Moslem aussehen und sich "dumme Kleidungen" anziehen.
Sie habe seit ihrer ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen. Seit acht Monaten komme ihr Lebensgefährte für ihren Unterhalt auf, vorher habe sie ihr Geld von der Volkshilfe bekommen.
Die Angaben zu ihren Fluchtgründen in ihrem ersten Asylverfahren, dass ihr Steuerschulden unterstellt worden seien, ihr eine Strafe auferlegt worden sei und ihr der Staat ihr Geschäft sowie ihre Wohnung weggenommen hätten, würden ebenfalls der Wahrheit entsprechen. Der Grund für ihren neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz seien die telefonischen Bedrohungen durch die Verwandten ihres toten Mannes, als diese erfahren hätten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich einen Lebensgefährten habe. Sie fürchte sich davor, wenn diese Verwandten Informationen von ihrer Schwangerschaft erhalten würden. Des Weiteren sei der Mörder ihres Mannes aus dem Gefängnis entlassen worden und wisse von ihrem Aufenthaltsort. Bei dessen Gerichtsverhandlung vor 17 Jahren habe die Beschwerdeführerin als Hauptzeugin ausgesagt und habe ihr der Mörder bereits damals gedroht, sie zu vernichten, wenn er aus dem Gefängnis entlassen werde.
Der Mörder ihres Mannes wolle sie auf dem "Wege des Gesetzes" finden und schicke Ladungen auf dem Wege des "XXXX". Der Mörder ihres Mannes sei Anfang 2006 entlassen worden, er sei 13 Jahre im Gefängnis gesessen. Als sie noch in Kirgisien gelebt habe, habe sie zwei oder drei Drohbriefe von ihm erhalten. Sie halte zu niemandem in der Heimat Kontakt und das letzte Mal am 11.07.2008 zum Geburtstag ihres Sohnes mit den Verwandten telefoniert. Diese hätten sie gefragt, ob sie wirklich einen Freund habe und zu diesem Zeitpunkt hätten die Bedrohungen angefangen.
Auf die Frage, ob sie hinsichtlich der behaupteten Bedrohungen bzw. der fehlenden Unterstützung bei ihrer Rückkehr Beweise bzw. Belege vorlegen könne, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe einen Brief von der Ehefrau ihres Neffen aus Kasachstan erhalten, die ihre Schwägerin gesehen habe und in diesem Brief erneut bestätigt habe, dass die Familie ihres verstorbenen Mannes gegen sie eingestellt sei. Den Totenschein ihres Mannes habe sie bereits beim Asylamt in Graz vorgelegt.
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin eine behördliche Bestätigung vor, dass ihre Eltern verstorben seien, sowie den bereits erwähnten handschriftlichen Brief der Ehefrau ihres Neffen, ihre Heiratsurkunde über die Eheschließung mit ihrem ermordeten Mann, die auch die Bestätigung enthält, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat kasachische Staatsbürgerin war und die Geburtsurkunde ihres inzwischen volljährigen Sohnes. Zudem legte sie die Ladungen aus 2009 und 2010 zum XXXX mit der Behauptung vor, dass der Mörder versuche, sie über den Weg des Gesetzes zu finden und in Kirgisistan die Kriminellen und die Polizisten unter einer Decke stecken würden. Zur Darlegung ihrer Deutschkenntnisse legte die Beschwerdeführerin überdies ein Deutschkurszertifikat vom 13.03.2010 vor und eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes, indem der Geburtstermin mit 15.10.2010 berechnet wurde.Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin eine behördliche Bestätigung vor, dass ihre Eltern verstorben seien, sowie den bereits erwähnten handschriftlichen Brief der Ehefrau ihres Neffen, ihre Heiratsurkunde über die Eheschließung mit ihrem ermordeten Mann, die auch die Bestätigung enthält, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Heirat kasachische Staatsbürgerin war und die Geburtsurkunde ihres inzwischen volljährigen Sohnes. Zudem legte sie die Ladungen aus 2009 und 2010 zum römisch 40 mit der Behauptung vor, dass der Mörder versuche, sie über den Weg des Gesetzes zu finden und in Kirgisistan die Kriminellen und die Polizisten unter einer Decke stecken würden. Zur Darlegung ihrer Deutschkenntnisse legte die Beschwerdeführerin überdies ein Deutschkurszertifikat vom 13.03.2010 vor und eine Kopie ihres Mutter-Kind-Passes, indem der Geburtstermin mit 15.10.2010 berechnet wurde.
Zu ihrer Fehlgeburt gab die Beschwerdeführerin an, sie habe am 16.06.2008 einen negativen Bescheid in ihrem ersten Asylverfahren erhalten und sei am 22.06.20008 ins Krankenhaus eingeliefert und am 25.6.2008 operiert worden. Ihr sei von den Ärzten mitgeteilt worden, dass man das Kind nicht retten könne. Dies habe sich nur aufgrund des Stresses ereignet, der durch ihre negative Entscheidung ausgelöst worden sei. Sie plane, ihren Lebensgefährten zu heiraten, dieser würde zwischen 1.800,- und 1.900,- Euro im Monat verdienen.
Der Rechtsberater sprach sich im Anschluss aus mehreren Gründen gegen die Aberkennung des Abschiebeschutzes aus. Zum einen sei die Beschwerdeführerin im fünften Monat schwanger, diese habe glaubhaft dargestellt, dass sie bereits 2008 im Zuge der Zustellung einer negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes eine Fehlgeburt aufgrund der Stresssituation erlitten habe. Zudem verfüge die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über keinerlei Unterstützung und sei einer unzumutbaren Situation auszusetzen. Des Weiteren werde auf die allgemeine Lage in Kirgisistan, die aus den aktuellen Medienberichten entnommen werden könne, hingewiesen. Es erscheint die dortige Lage alles andere als stabil. Diesbezüglich werde auch die seitens der dem Bundesasylamt obliegenden Führung von Herkunftsländerinformationen beantragt, Recherchen dahingehend anzustellen, inwieweit gegenwärtig Asylwerber überhaupt nach Kirgisistan in zumutbarer Weise zurückkehren können.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2010, FZ. 10 03.866-EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäßMit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2010, FZ. 10 03.866-EAST-West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführerin gemäß
§ 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, AsylG idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kirgisistan ausgewiesen.
In der Begründung des Bescheides wurden der bisherige Verfahrensgang und die schon oben wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt. Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt fest, dass die Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin feststehe und dass es diesbezüglich keine Änderung seit der Rechtskraft der Letztentscheidung vom 17.06.2008 gegeben habe. Ihr Privat- und Familienleben habe sich seit Rechtskraft der Letztentscheidung und auch seit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes über die Ablehnung der Beschwerde nicht geändert und sei von der Beschwerdeführerin auch nichts Gegenteiliges angegeben worden. Sie habe ausgeführt, im fünften Monat schwanger zu sein, einen Lebensgefährten seit über drei Jahren zu haben und viele Bekannte zu haben. Daraus sei klar ersichtlich, dass sie ihren Lebensgefährten und das beschriebene Privatleben bereits vor Rechtskraft der Entscheidung vom 17.06.2008 gehabt habe und auch diesbezüglich eine entschiedene Sache vorliege. Des Weiteren habe sich auch die die Person der Beschwerdeführerin betreffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat seit Rechtskraft nicht geändert und sei von der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges vorgebracht worden und sei zudem amtswegig nichts anderes bekannt.
In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, vorgebracht habe, welcher nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden habe und welcher ihr nicht bekannt gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder die sie betreffende, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits zum ersten Asylantrag ergangenen Bescheides einer neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, nicht vorliege.In der rechtlichen Begründung wurde nach ausführlicher Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Änderung der maßgeblichen Sachlage, weder im Hinblick auf den Sachverhalt, noch in der Rechtslage, vorgebracht habe, welcher nicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des ersten Asylverfahrens bestanden habe und welcher ihr nicht bekannt gewesen sei. Da weder in der maßgeblichen Sachlage - weder die sie betreffende, noch in der von Amts wegen aufzugreifenden - noch in der anzuwendenden Rechtslage eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des bereits zum ersten Asylantrag ergangenen Bescheides einer neuerlichen (inhaltlichen) Entscheidung über den Antrag entgegen, weswegen der Antrag zurückzuweisen sei. Das Bundesasylamt gelange zum Ergebnis, dass ein neuer Sachverhalt, welcher eine anderslautende Entscheidung rechtfertige, nicht vorliege.
Zu Spruchpunkt II. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt leben würde. Es seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung ihrer Ausweisung nach § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen. Da aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen würden, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden und die Beschwerdeführerin auch sonst über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sei die Beschwerdeführerin nach Kirgisistan auszuweisen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Darstellung der bezughabenden Rechtslage und Rechtsprechung bemerkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt leben würde. Es seien keine Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung ihrer Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen. Da aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens auch sonst keine Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung in Österreich vorliegen würden, die einer Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz eins, EMRK entgegenstehen würden und die Beschwerdeführerin auch sonst über kein weiteres Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge, sei die Beschwerdeführerin nach Kirgisistan auszuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin von der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass laut ihrer Einschätzung sehr wohl neue Gründe im Vergleich zu ihrer im Erstverfahren angegebenen Ausreisegründe von ihr angeführt worden seien, was die belangte Behörde jedoch nicht korrekt bewertet habe. So habe sie bei ihrem ersten Asylantrag als Fluchtgrund die Bedrohung durch einen Polizeibeamten geschildert, da sie keine Steuern bezahlt habe. Im Gegensatz dazu habe sie im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren angegeben, dass der Mörder ihres Mannes, der seine 13jährige Haftstrafe abgesessen habe, jetzt frei sei und nach ihr suche. Auch sei sie jetzt von ihrem Lebensgefährten, einem türkischen Kurden moslemischen Glaubens, schwanger. Seit dieser Umstand den Verwandten ihres Mannes, die strenggläubig seien, bekannt sei, sei sie Drohungen ausgesetzt und ihr Leben in Gefahr. Des Weiteren habe sie im Jahr 2008 wenige Tage nach Zustellung ihres negativen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei derzeit im fünften Monat schwanger und bei einer erneuten existenziellen Stresssituation wie etwa einer negativen Entscheidung oder Abschiebung wäre wieder eine Fehlgeburt und sohin der Tod ihres noch ungeborenen Kindes wahrscheinlich. Es habe sich vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft des ersten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates maßgeblich geändert, dies hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung feststellen müssen. Die belangte Behörde hätte Ermittlungstätigkeiten zur geänderten Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin anstellen müssen und führte die Beschwerdeführerin beispielhaft Berichte des Radio Free Europe/Radio Liberty, Institute for War and Peace Reporting, BBC News, New York Times, etc. vom Zeitraum 13. bis 20.05.2010 an, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass im Mai 2010 durch die Übergangsregierung in Kirgisistan der Ausnahmezustand erklärt worden sei und es immer wieder zu Zusammenstößen, insbesondere zwischen Anhängern des abgesetzten Präsidenten und Anhängern der Übergangsregierung, gekommen sei, welche zahlreiche Tote und Verletzte gefordert hätten. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung hätte feststellen müssen. Sie lebe nunmehr seit knapp fünf Jahren mit ihrem Sohn in Österreich, wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt habe und seien keinerlei Bezüge zu ihrem Herkunftsstaat mehr vorhanden. Seit Februar 2010 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung, sei schwanger und bekomme in wenigen Monaten ein gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin von der Beschwerdeführerin zu Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides ausgeführt, dass laut ihrer Einschätzung sehr wohl neue Gründe im Vergleich zu ihrer im Erstverfahren angegebenen Ausreisegründe von ihr angeführt worden seien, was die belangte Behörde jedoch nicht korrekt bewertet habe. So habe sie bei ihrem ersten Asylantrag als Fluchtgrund die Bedrohung durch einen Polizeibeamten geschildert, da sie keine Steuern bezahlt habe. Im Gegensatz dazu habe sie im gegenständlichen (zweiten) Asylverfahren angegeben, dass der Mörder ihres Mannes, der seine 13jährige Haftstrafe abgesessen habe, jetzt frei sei und nach ihr suche. Auch sei sie jetzt von ihrem Lebensgefährten, einem türkischen Kurden moslemischen Glaubens, schwanger. Seit dieser Umstand den Verwandten ihres Mannes, die strenggläubig seien, bekannt sei, sei sie Drohungen ausgesetzt und ihr Leben in Gefahr. Des Weiteren habe sie im Jahr 2008 wenige Tage nach Zustellung ihres negativen Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Fehlgeburt erlitten. Sie sei derzeit im fünften Monat schwanger und bei einer erneuten existenziellen Stresssituation wie etwa einer negativen Entscheidung oder Abschiebung wäre wieder eine Fehlgeburt und sohin der Tod ihres noch ungeborenen Kindes wahrscheinlich. Es habe sich vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft des ersten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates maßgeblich geändert, dies hätte die belangte Behörde bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung feststellen müssen. Die belangte Behörde hätte Ermittlungstätigkeiten zur geänderten Situation im Herkunftsland der Beschwerdeführerin anstellen müssen und führte die Beschwerdeführerin beispielhaft Berichte des Radio Free Europe/Radio Liberty, Institute for War and Peace Reporting, BBC News, New York Times, etc. vom Zeitraum 13. bis 20.05.2010 an, in denen im Wesentlichen ausgeführt wird, dass im Mai 2010 durch die Übergangsregierung in Kirgisistan der Ausnahmezustand erklärt worden sei und es immer wieder zu Zusammenstößen, insbesondere zwischen Anhängern des abgesetzten Präsidenten und Anhängern der Übergangsregierung, gekommen sei, welche zahlreiche Tote und Verletzte gefordert hätten. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch die Unzulässigkeit ihrer Ausweisung hätte feststellen müssen. Sie lebe nunmehr seit knapp fünf Jahren mit ihrem Sohn in Österreich, wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt habe und seien keinerlei Bezüge zu ihrem Herkunftsstaat mehr vorhanden. Seit Februar 2010 lebe sie mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung, sei schwanger und bekomme in wenigen Monaten ein gemeinsames Kind. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Der gegenständliche Akt langte am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein, was dem Bundesasylamt mittels E-Mail vom gleichen Tag mitgeteilt wurde.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 8 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm 12 zu § 68 AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl 92/12/0149; 10.06.1998, Zl 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 8, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben) [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]. Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern.
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund des selben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Falle des selben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des rechtskräftig gewordenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH vom 16.01.1990, Zl 89/08/0163; VwGH vom 30.09.1994, Zl 94/08/0183; Walter-Thienel a.a.O.). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur ergibt, setzt eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes, der unter Umständen das Vorliegen einer entschiedenen Sache hindert, voraus, dass es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt (VwSlg 15.445A/1928, VwGH vom 18.12.1996, Zl 95/20/0672; Walter-Thienel Verwaltungsverfahren², 1492 mit weiteren Hinweisen) und nicht um Tatsachen, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind.
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467). Für die Frage des Vorliegens eines glaubhaften Kerns bedarf es jedenfalls einer beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen des Asylwerbers. Ein Zusammenhang mit dem bisherigen Vorbringen kann zwar argumentativ von Bedeutung sein, doch ist ein solcher nach der Rechtssprechung nicht ausreichend, um die Glaubwürdigkeitsprüfung gänzlich entfallen zu lassen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556-6).
Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall teilweise die Auseinandersetzung mit den selben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen. Sie behauptet nämlich, die Fluchtgründe seien noch aufrecht, dass ihr Steuerschulden unterstellt worden seien, ihr eine Strafe auferlegt worden sei und ihr der Staat ihr Geschäft sowie ihre Wohnung weggenommen hätten sowie dass der Mörder ihres Mannes freigelassen worden sei und ihren Sohn und die Beschwerdeführerin selbst mit dem Umbringen bedrohen würde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.Wie das Bundesasylamt richtig ausgeführt hat, begehrt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall teilweise die Auseinandersetzung mit den selben, bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens bestehenden Problemen. Sie behauptet nämlich, die Fluchtgründe seien noch aufrecht, dass ihr Steuerschulden unterstellt worden seien, ihr eine Strafe auferlegt worden sei und ihr der Staat ihr Geschäft sowie ihre Wohnung weggenommen hätten sowie dass der Mörder ihres Mannes freigelassen worden sei und ihren Sohn und die Beschwerdeführerin selbst mit dem Umbringen bedrohen würde. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch in einem zentralen Punkt, der auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, als nicht nachvollziehbar und macht den Bescheid damit mangelhaft: Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen bzw. Asylantragsgründe vorgebracht habe, die nicht schon anlässlich ihres Erstasylverfahrens vorgelegen hätten bzw. vorgebracht worden seien. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin von Bedrohungen per Telefon und per Brief durch die Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten ab dem Geburtstag ihres Sohnes am 11.07.2008, somit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, berichtete, und einen neuen Brief von Verwandten zum Nachweis der Bedrohungen vorlegte, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes nicht gefolgt werden. Als Gründe für die Bedrohungen durch die Verwandten des verstorbenen Ehemannes werden ebenfalls die nach Rechtskraft der Letztentscheidung entstanden Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie jetzt mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenlebe und von ihm schwanger sei sowie die behauptete schlechte - weil nicht konservativ-islamische - Erziehung ihres Sohnes. Ebenso wurden von der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer - bereits im Erstverfahren - behaupteten Verfolgung durch den Mörder ihres Ehemannes zwei Ladungen aus den Jahren 2009 und 2010 zum XXXX mit der Behauptung vorgelegt, dass der Mörder versuche, sie und ihren Sohn über diesen "Wege des Gesetzes" zu finden. Auch auf diese Beweismittel, die nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates entstanden sind, wurde von der belangten Behörde keinerlei Bezug genommen.Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich jedoch in einem zentralen Punkt, der auch in der Beschwerde zu Recht moniert wurde, als nicht nachvollziehbar und macht den Bescheid damit mangelhaft: Es wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen bzw. Asylantragsgründe vorgebracht habe, die nicht schon anlässlich ihres Erstasylverfahrens vorgelegen hätten bzw. vorgebracht worden seien. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin von Bedrohungen per Telefon und per Brief durch die Verwandten ihres verstorbenen Ehegatten ab dem Geburtstag ihres Sohnes am 11.07.2008, somit nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens, berichtete, und einen neuen Brief von Verwandten zum Nachweis der Bedrohungen vorlegte, kann der Einschätzung des Bundesasylamtes nicht gefolgt werden. Als Gründe für die Bedrohungen durch die Verwandten des verstorbenen Ehemannes werden ebenfalls die nach Rechtskraft der Letztentscheidung entstanden Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie jetzt mit ihrem neuen Lebensgefährten zusammenlebe und von ihm schwanger sei sowie die behauptete schlechte - weil nicht konservativ-islamische - Erziehung ihres Sohnes. Ebenso wurden von der Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer - bereits im Erstverfahren - behaupteten Verfolgung durch den Mörder ihres Ehemannes zwei Ladungen aus den Jahren 2009 und 2010 zum römisch 40 mit der Behauptung vorgelegt, dass der Mörder versuche, sie und ihren Sohn über diesen "Wege des Gesetzes" zu finden. Auch auf diese Beweismittel, die nach Rechtskraft des abweisenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates entstanden sind, wurde von der belangten Behörde keinerlei Bezug genommen.
Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes der schwangeren Beschwerdeführerin, die behauptet, nach Erlass des negativen Bescheides durch den Unabhängigen Bundesasylsenat eine Fehlgeburt erlitten zu haben und dies bei einer erneuten existenziellen Stresssituation auch befürchtet, wurden keinerlei Feststellungen durch das Bundesasylamt getroffen.
Insbesondere hat sich jedoch vor allem die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin seit Rechtskraft des ersten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates geändert, was die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt hat. Die belangte Behörde hat erweiterte Ermittlungstätigkeiten zur geänderten Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin anzustellen; hier ist insbesondere zu der Frage, ob die Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates vor den vorzitierten behaupteten (privaten) Verfolgungshandlungen der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes bei einer etwaigen Rückkehr gewährleistet ist.
Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der §§ 3 und 8 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt I.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt II.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit der Beschwerdeführerin gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.Die Beurteilung dieser Frage kann jedoch Auswirkungen auf die inhaltliche Entscheidung im Sinne der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch eins.) als auch auf die Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (ad Spruchpunkt römisch zwei.) haben. Da im konkreten Fall somit der vorliegende Sachverhalt mangelhaft ermittelt wurde, war der Beschwerde stattzugeben. Das Bundesasylamt wird die dargestellten offenen Fragen zu behandeln und mit der Beschwerdeführerin gegebenenfalls im neuerlich durchzuführenden Verfahren zu erörtern haben.
Das Bundesasylamt hat sich daher im fortgesetzten Verfahren ausführlich und gegebenenfalls durch genaueres Nachfragen mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen und in Folge schlüssig zu begründen, ob Sachverhaltsänderungen vorliegen und ob die behaupteten Sachverhaltsänderungen einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt oder nicht.
Das Bundesasylamt wird ebenso Sachverhaltsänderungen, die nur subsidiäre Schutzgründe betreffen, nach der dargestellten Judikatur berücksichtigen müssen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird darauf hingewiesen, dass die Staatsangehörigkeit jedenfalls von Amts wegen zu ermitteln ist (z.B. jüngst VwGH vom 20.02.2009, Zl. 2007/19/0535 u.v.a.m.) und diese von der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes begrifflich sauber zu trennen ist.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall auf Grund des diesbezüglichen Vorbringens und der Vorlage ihrer Heiratsurkunde von der kasachischen Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Eine nähere Prüfung bzw. eine rechtliche Beurteilung dieser Frage ist jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen; diesbezüglich fehlen allenfalls ergänzende Ermittlungen und darauf aufbauende weitere Feststellungen.
Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß § 28 Abs. 1 AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.Hinzuweisen ist auch darauf, dass gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG 2005 die Zulassung einer späteren zurückweisenden Entscheidung nicht entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, idgF BGBl. I Nr.29/2009, sind Ausweisungen unzulässig, wenn:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.29 aus 2009,, sind Ausweisungen unzulässig, wenn:
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen des Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Im Übrigen wurde das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als sie angab, mit einem kurdischen Asylwerber, der seit rund vier Jahren ihr Lebensgefährte sei, seit Februar 2010 im gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft zu leben. Dieser würde seit über acht Monaten für ihren Unterhalt aufkommen, sie erwarte von ihm laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass zudem am 15.10.2010 ein Kind und beabsichtige, diesen zu heiraten und legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse des Weiteren ein Zertifikat von einem Deutschkurs vom 13.03.2010 vor. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich die Ausführung, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten seit rund vier Jahren und somit bereits vor Rechtskraft der Letztentscheidung bestanden habe. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar angeführt, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Spruchpunkt II eingetreten seien, weshalb hiermit auch dieser Spruchpunkt gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 zu beheben war.Im Übrigen wurde das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK insofern unberücksichtigt gelassen, als sie angab, mit einem kurdischen Asylwerber, der seit rund vier Jahren ihr Lebensgefährte sei, seit Februar 2010 im gemeinsamen Haushalt in Lebensgemeinschaft zu leben. Dieser würde seit über acht Monaten für ihren Unterhalt aufkommen, sie erwarte von ihm laut vorgelegtem Mutter-Kind-Pass zudem am 15.10.2010 ein Kind und beabsichtige, diesen zu heiraten und legte die Beschwerdeführerin zum Nachweis ihrer Deutschkenntnisse des Weiteren ein Zertifikat von einem Deutschkurs vom 13.03.2010 vor. Diesbezüglich finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch lediglich die Ausführung, dass die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten seit rund vier Jahren und somit bereits vor Rechtskraft der Letztentscheidung bestanden habe. Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar angeführt, dass keine maßgeblichen Änderungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei eingetreten seien, weshalb hiermit auch dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 zu beheben war.
Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008).Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,).
Gegenständliche Beschwerde langte am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 01.06.2010 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Entscheidung, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entfallen.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 29/2009, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,, konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
06.07.2010