TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/9 S13 412688-1/2010

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Veröffentlicht am 09.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S13 412.688-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, FZ 10 02.079 - EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2010, FZ 10 02.079 - EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 135/2009, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, reiste am 06.03.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 7).

Am selben Tag stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 5) und eine Eurodac-Abfrage (AS 19) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor am 06.10.2009 in Ungarn (BAH Bekescsaba) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzpolizeiinspektion Klingenbach unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari, durchgeführt (AS 21).

Eine EURODAC-Abfrage am 07.03.2010 (AS 33) ergab weiters, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2008 in Griechenland (Mytilini) und am 19.10.2009 in Ungarn (BACS MRFK) erkennungsdienstlich behandelt worden war.

Am 11.03.2010 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Ungarn ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Dublin II-VO (AS 47).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichen Stellvertreters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 47, 99).

Dabei wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem heutigen Tage Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 79, 81).Dabei wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem heutigen Tage Konsultationen mit Ungarn gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 79, 81).

Mit Schreiben vom 18.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Ungarn "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 93).Mit Schreiben vom 18.03.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am selben Tag, erklärte sich Ungarn "gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,)" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 93).

Am 06.04.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt EAST Ost nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters als gesetzlichen Stellvertreters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen (AS 47, 99).

Angefochtener Bescheid

Mit Bescheid vom 06.04.2010, FZ 10 02.079 - EAST Ost, dem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter und dem Beschwerdeführer am 07.04.2010 ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 109, 167).Mit Bescheid vom 06.04.2010, FZ 10 02.079 - EAST Ost, dem Rechtsberater als gesetzlichem Vertreter und dem Beschwerdeführer am 07.04.2010 ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 109, 167).

Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c,) der Dublin II-VO Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist

(II.).(römisch zwei.).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Ungarns daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Ungarn habe sich zur die Durchführung des Verfahrens auch für zuständig erklärt. Ein zuständigkeitsbeendendes Sachvrehaltselement könne nicht festgestellt werden.

Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung der Art. 3 und 8 EMRK bedeuten würde.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn eine Verletzung der Artikel 3 und 8 EMRK bedeuten würde.

Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Ungarn gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Act LXXX of 2007 on Asylum - Adopted by Parliament on 25 June 2007; promulgated by the Official Gazette on 29 June 2007, den Bericht des Information and Cooperation Forum, Country Report: Hungary, updated May 2007, den Bericht der Cordelia Foundation, Report on Public Interest, 2007-2008, vom 31.05.2009,

www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf § 39 (2) und 46ff., Act XXXIX of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin II Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.200 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 stützen.www.cordelia.hu/documents/CORDELIA_ANNUAL_REPORT_08.pdf, Zugriff 12.10.2010 (sic!), den Human Rights Report, 2008, des US Department of State vom Februar 2009, auf Paragraph 39, (2) und 46ff., Act römisch 39 of 2001 on the entry and stay of foreigners, den Bericht des Hungarian Helsinki Committes, S. 8, 10, 11, 13, vom Dezember 2008, den ECRE Country Report Hungary, 2004, vom September 2005 sowie den ECRE Report on the application of the Dublin römisch zwei Regulation in Europe vom März 2006. Weiters stützen sich die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid auf die Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Budapest vom 26.03.2008, die Anfragebeantwortungen des Ministry of the Interior, vom 02.02.2006 und 09.02.2006, die Anfragebeantwortung von UNHCR Budapest vom 07.02.2006, die Anfragebeantwortung des Büros des VB in Budapest vom 29.07.200 und auf European Parliament, The conditions in centres for third country national with a particular focus on provisions and facilities for persons with special needs in the 25 EU member states, December 2007 stützen.

Die Länderfeststellungen kommen im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Ferner ist in Ungarn (auch durch die Anwesenheit von Vertragspsychiatern) in den Flüchtlingslagern die entsprechende ärztliche Betreuung von Asylwerbern gewährleistet. Die Sicherheit der Flüchtlinge in den Aufnahmezentren wird durch private Sicherheitsfirmen gewährleistet, die von der Immigrations- und Nationalitätenbehörde beauftragt werden. Minderjährige werden in einem speziellen Zentrum untergebracht und erhalten einen Betreuer zugeteilt. Abschiebehaft ist bei unbegleiteten Minderjährige gesetzlich verboten.

Beschwerde (AS 177)

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter am 13.04.2010 Beschwerde beim Bundesasylamt.

In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass Österreich wegen der mangelhaften Sicherheit in den Flüchtlingslagern und dadurch, dass dem Beschwerdeführer wegen des Verlassens des ungarischen Aufnahmezentrums das Recht auf Versorgungsmaßnahmen entzogen werde, zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts verpflichtet gewesen wäre.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof und weiterer Verlauf

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Die Beschwerde langte am 16.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2010 nach Ungarn überstellt.

Sachverhalt

Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.

Beweismittel

Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.

Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen

a) In der Erstbefragung am 06.03.2010 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:

Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Heimatland gemeinsam mit seiner Familie vor etwa sechs Jahren verlassen und sei in den Iran gereist, wo er sich vier Jahre lang aufgehalten habe. Vom Iran sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ungefähr fünf bis sechs Monate aufgehalten habe. Auf dem Landweg sei er nach Serbien gelangt, wo er einen Monat inhaftiert gewesen sei. Danach habe er sich nach Ungarn begeben. In Ungarn sei er vier Monate lang in einem Lager untergebracht gewesen. Am 04.03.2010 sei er nach Budapest und von dort nach Österreich weitergereist.

Zum Fluchtgrund hat er angegeben, er habe familiäre Probleme. Sein Vater sei vor sechs Jahren getötet worden. Der Beschwerdeführer habe eine Abschiebung vom Iran nach Afghanistan befürchtet, da er damit rechne, ebenso wie sein Vater getötet zu werden.

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass er dort einen negativen Bescheid erhalten habe. In Ungarn habe man das in den serbischen Papieren falsch angegebene Geburtsdatum übernommen und man habe den Beschwerdeführer nach Afghanistan abschieben wollen. Man habe ihn als volljährig eingestuft. Niemand habe sich um ihn gekümmert und er sei mit Volljährigen in einem Zimmer untergebracht gewesen.

Der Beschwerdeführer habe keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich.

b) In der niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2010 vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Zu seiner Person hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei 15 Jahre alt.

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass es dort nicht sicher sei. Es gebe nur zwei Wachen an der Tür und es komme häufig zu Streitigkeiten zwischen den Lagerinsassen.

Außerdem drohe ihm von Ungarn aus die Abschiebung. Er habe dort im Oktober 2009 einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid mit einer Ausweisung nach Afghanistan erhalten. Zuvor sei er zweimal ungefähr jeweils eine Stunde vernommen worden.

In Griechenland habe er keinen Asylantrag gestellt, sondern es seien ihm nur Fingerabdrücke abgenommen worden.

c) In der zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 06.04.2010 vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:

Gegen eine Rücküberstellung nach Ungarn spreche, dass es dort regelmäßig zu Schlägereien komme. Sonst gebe es nichts.

d) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Länderberichte Ungarn

Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Ungarn betreffend das ungarische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.

Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2 in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.

Weitere Beweismittel

a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. c" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass der Asylantrag abgelehnt worden sei, der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben habe und das diesbezügliche Verfahren noch anhängig sei ("This request was rejected [...], but the applicant asked the revision of the decision. This process in front of the Court is still pending").a) Die ungarischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. c" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass der Asylantrag abgelehnt worden sei, der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel erhoben habe und das diesbezügliche Verfahren noch anhängig sei ("This request was rejected [...], but the applicant asked the revision of the decision. This process in front of the Court is still pending").

b) Laut Eurodac-Abfrage ist der Beschwerdeführer am 06.07.2008 in Griechenland (Mytilini) und am 19.10.2009 in Ungarn (BACS MRFK) erkennungsdienstlich behandelt worden und hat erstmals am 06.10.2009 in Ungarn (BAH Bekescsaba) einen Asylantrag gestellt.

c) Die Grenzpolizeiinspektion Klingenbach berichtete am 06.03.2010, dass der Beschwerdeführer am selben Tag im Ortsgebiet von Großhöflein nahe der ungarischen Grenze aufgegriffen worden sei (AS 7).

d) Mit Schreiben vom 06.05.2010, eingelangt beim Asylgerichtshof am 06.05.2010, teilte das Bundesasylamt mit, dass der Beschwerdeführer am 05.05.2010 den ungarischen Behörden übergeben worden sei.

Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:

a) Der Beschwerdeführer ist minderjährig und unbegleitet. Er war zunächst in Griechenland eingereist, wo er erkennungsdienstlich behandelt worden war. Danach ist er über Serbien, wo er sich ungefähr ein Monat lang aufgehalten hat, nach Ungarn weitergereist und hat dort einen Asylantrag gestellt, der negativ beschieden wurde.

Am 06.03.2010 reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren in Ungarn wurde negativ beendet. Das Rechtsmittelverfahren ist noch anhängig.

Die Einreise nach Griechenland, die Weiterreise nach Ungarn und Österreich, die erkennungsdienstliche Behandlung in Griechenland, die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Ungarn sowie die Feststellungen zur Person und die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Ergebnis der EURODAC-Abfragen.

Die negative Entscheidung im Asylverfahrens in Ungarn und das anhängige Rechtsmittelverfahren bestätigt die Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3. zu a)].

b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Ungarn genießen würde.

Im gesamten Verfahren wurden keine substantiierten Angaben zu konkreten bedrohlichen Vorfällen in Ungarn oder zu einer drohenden Kettenabschiebung gemacht.

Insofern der Beschwerdeführer dazu ohne weitere Ausführungen vorgebracht hat, er befürchte, von Ungarn in sein Herkunftsland abgeschoben zu werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nur nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in Ungarn einen Asylantrag gestellt und einen negativen Bescheid erhalten hat, sowie dass das Rechtsmittelverfahren noch anhängig ist.

In Zusammenschau mit der gemäß "Art. 16 Abs. 1 lit. c)" erteilten Zustimmung Ungarns ist demnach davon auszugehen, dass das Rechtsmittelverfahren weitergeführt wird. Diesbezüglich ergibt sich außerdem aus den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist.In Zusammenschau mit der gemäß ""Art". 16 Absatz eins, Litera c,)" erteilten Zustimmung Ungarns ist demnach davon auszugehen, dass das Rechtsmittelverfahren weitergeführt wird. Diesbezüglich ergibt sich außerdem aus den Angaben zum ungarischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten, dass aufgrund der Dublin II-VO überstellte Asylwerber Zugang zum Verfahren haben und eine faire inhaltliche Prüfung ihres Asylantrags gewährleistet ist.

Weiters weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass er den Vorwürfen des Beschwerdeführers, in Ungarn werde er als Erwachsener behandelt, nicht folgen kann, da sich dies aus der Zustimmungserklärung Ungarns nicht ergibt. Ungarn hat seine Zustimmung vielmehr unter Bezugnahme auf beide Geburtsdaten ("XXXX") des Beschwerdeführers erteilt, woraus sich ergibt, dass die dortigen Behörden offenbar auch von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgehen.

Was weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, Minderjährige würden in Ungarn gemeinsam mit Volljährigen untergebracht, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass es sich hiebei ebenfalls um ein nicht näher begründetes Vorbringen handelt und den insoweit glaubwürdigen Länderberichten zu entnehmen ist, dass dies nicht der Fall ist.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, ihm werde bei einer Rückkehr nach Ungarn die Versorgung verwehrt, weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass der Beschwerdeführer dies erstmals in der Beschwerdeschrift, und somit verspätet, vorgebracht hat.

Ergänzend weist der Asylgerichtshof darauf hin, dass er aus dem Vorwurf gegenüber den ungarischen Behörden, es gebe nur zwei Wachebeamte, die den Zutritt im Flüchtlingslager kontrollieren würden, und bei Streitigkeiten würde niemand kommen, nicht ableiten kann, dass in Ungarn die Sicherheit von Asylwerbern nicht gewährleistet ist. In den Lagern sind vielmehr private Sicherheitsdienste beschäftigt.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zustimmungserklärung Ungarns [II.1.3. zu a)] sowie aus den aktuellen und unbedenklichen Länderberichten.

c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnte.

Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Weiters ist festzustellen, dass in Ungarn die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann.

Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus den vom Asylgerichtshof herangezogenen, aktuellen und unbedenklichen Länderberichten zu Ungarn.

d) Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen oder sonstigen Beziehungen zu in Österreich aufhältigen Personen.

Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.

Gemäß Art. 6 Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.Gemäß Artikel 6, Dublin II-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen derjenige Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt. Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig.

Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO ist der Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Antragsteller, der sich während der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.

Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.

§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.

Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung

Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat und zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Ungarn verfügt hat.

Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seiner Flucht, seinem Gesundheitszustand, seinem Alter und zu den Gründen befragt wurde, die gegen eine Führung des Asylverfahrens in Ungarn sprechen würden, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern und alle wesentlichen Merkmale aus seiner Sicht dazustellen. Es sind dabei keinerlei Hinweise auf konkrete Gefährdungen hervorgekommen, weshalb das Bundesasylamt auch nicht gehalten war, weitere Ermittlungen anzustellen.

Unzuständigkeit Österreichs

Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Ungarn zuständig ist.

Zur Zuständigkeit Ungarns

Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus Art. 6 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Ungarns betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Ungarns aus Artikel 6, Dublin II-VO ergibt.

Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der minderjährige, unbegleitete Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat und erstmals in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der minderjährige, unbegleitete Beschwerdeführer keine Verwandten in Österreich hat und erstmals in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er in Ungarn als Volljähriger behandelt worden sei, so ergibt sich, dass Ungarn die Zustimmungserklärung unter Anführung beider Geburtsdaten (XXXX) erteilt hat.Was das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, wonach er in Ungarn als Volljähriger behandelt worden sei, so ergibt sich, dass Ungarn die Zustimmungserklärung unter Anführung beider Geburtsdaten (römisch 40 ) erteilt hat.

Der Asylgerichtshof weist ergänzend darauf hin, dass Österreich - außer in Fällen von der Willkür gleichkommenden Fehlern in der Anwendung der Dublin II-VO oder zur Vermeidung unzumutbarer Eingriffe in von der EMRK geschützte Rechte - nicht gehalten ist, die Richtigkeit einer erfolgten Zustimmungserklärung eines anderen Mitgliedstaaten zu überprüfen.

Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt

Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Ungarn im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.

Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).

Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Ungarn ohne jeden Schutz durch ungarische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei oder ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland drohe. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Ungarns keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).

Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Ungarn betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Ungarn nicht entgegensteht.

Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, oder dass eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit besteht, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Ungarn kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Ungarn einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Rechtmäßigkeit der Ausweisung

Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2.1 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Ungarn betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2.1 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.

Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 3 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 8 EMRK unzulässig gewesen wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die sofortige Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, EMRK unzulässig gewesen wäre.

Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2 gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2 gemachten Ausführungen.

Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Ungarn rechtmäßig war, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig gewesen ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.

Schlussfolgerung

Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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