TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/10 A14 401271-1/2008

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Veröffentlicht am 10.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylGHG §23
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A14 401.271-1/2008/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. von Nigeria, vertreten durch Dr. Michael Velik Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 32/2/15 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008, Zl. 07 09.515-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Nigeria, vertreten durch Dr. Michael Velik Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alserstraße 32/2/15 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2008, Zl. 07 09.515-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gem. § 23 AsylGHG idF BGBl I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gem. Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 06.08.2008, Zahl 07 09.515-BAG, hat das Bundesasylamt Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.10.2007 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 06.08.2008, Zahl 07 09.515-BAG, hat das Bundesasylamt Außenstelle Graz, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 12.10.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit der Beschwerdeführerin den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.08.2008 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 29.08.2008 zur Entscheidung zugewiesen.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehörige von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann die genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin reiste am 12.10.2007 illegal per LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 12.10.2007 vor der Polizeiinspektion Nietzschestraße, Linz (AS 7-15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, in Folge kurz: AS) gab die Beschwerdeführerin an, keine Verwandten in Österreich oder der EU zu haben und in ihrer Heimat zuletzt in einem Dorf namens XXXX gewohnt zu haben. Sie habe die Heimat mit Hilfe eines Mannes verlassen, den sie auf der Straße in ihrem Dorf getroffen und dem sie ihr Schicksal erzählt hätte. Er hätte sie in sein Haus mitgenommen und am nächsten Tag in der Früh mit seinem Auto nach Lagos gebracht. Sie wären zum Hafen gefahren und hätte er dort mit einem anderen Mann gesprochen, welcher sie in einem Schiff versteckt hätte. Wie hoch die Kosten der Reise gewesen wären, wisse sie nicht. Sie habe ihre Heimat am 17.09.2007 mit dem Schiff verlassen, und zwar ohne Dokumente. Sie wäre dann in einer ihr unbekannten Stadt angekommen und mit einem LKW direkt zu dieser Stadt (gemeint offenbar Linz) gelangt. Ihr Land habe sie wegen des Krieges verlassen. In ihrem Dorf wären viele Leute umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst, auch getötet zu werden.Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 12.10.2007 vor der Polizeiinspektion Nietzschestraße, Linz (AS 7-15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, in Folge kurz: AS) gab die Beschwerdeführerin an, keine Verwandten in Österreich oder der EU zu haben und in ihrer Heimat zuletzt in einem Dorf namens römisch 40 gewohnt zu haben. Sie habe die Heimat mit Hilfe eines Mannes verlassen, den sie auf der Straße in ihrem Dorf getroffen und dem sie ihr Schicksal erzählt hätte. Er hätte sie in sein Haus mitgenommen und am nächsten Tag in der Früh mit seinem Auto nach Lagos gebracht. Sie wären zum Hafen gefahren und hätte er dort mit einem anderen Mann gesprochen, welcher sie in einem Schiff versteckt hätte. Wie hoch die Kosten der Reise gewesen wären, wisse sie nicht. Sie habe ihre Heimat am 17.09.2007 mit dem Schiff verlassen, und zwar ohne Dokumente. Sie wäre dann in einer ihr unbekannten Stadt angekommen und mit einem LKW direkt zu dieser Stadt (gemeint offenbar Linz) gelangt. Ihr Land habe sie wegen des Krieges verlassen. In ihrem Dorf wären viele Leute umgebracht worden. Im Falle einer Rückkehr hätte sie Angst, auch getötet zu werden.

In der Einvernahme vom 19.10.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (AS 59-69) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre bisherigen Angaben richtig und vollständig seien. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, sei Staatsangehörige von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Urobo, spreche pidginenglisch und urobo, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei mittellos und habe keine Unterstützung. Sie habe keine Verwandten in Österreich im Bereich der EU, bzw. Norwegen oder Island. Sie habe keine Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität. Ihre bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig. In XXXX, Delta State, hätten sie keine Schule und keine gute Straße. Die Regierung habe immer versprochen, die Infrastruktur zu verbessern, dies jedoch nie gemacht. Die Jugendlichen hätten dann gesagt, dass es reiche und wären zum Regierungsgebäude in XXXX gegangen und hätten dieses zerstört. Die Regierung hätte dann Polizei und Militär geschickt, damit diese auf die Jugendlichen schießen. Ihre Schwester wäre dabei getötet worden und ihr Bruder hätte sich im Wald versteckt. Sie hätte ihm immer Essen gebracht. Eines Tages hätte die Polizei einen Jugendlichen erwischt, der sich auch im Wald versteckt hätte. Dieser Jugendliche hätte der Polizei die Verstecke der anderen Jugendlichen gezeigt und auch erzählt, dass die Beschwerdeführerin immer das Essen bringen würde. Die Polizisten wären dann zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater gefragt, wo sie sei. Sie hätten zu ihrem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er die Beschwerdeführerin nicht herausgeben würde. Sie hätte das gehört und wäre durch den Hinterausgang geflüchtet. Sie habe dann einen weißen Mann getroffen, dem sie ihre Probleme erzählt hätte. Sie hätte anschließend bei ihm zu Hause bleiben können. Die Polizei hätte die ganze Nacht nach ihr gesucht. Der weiße Mann hätte auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr sicher wäre und sie am nächsten Tag nach Lagos zu einem weißen Mann am Hafen gebracht. Sie befürchte bei Rückkehr in ihre Heimat, dass die Polizei sie sicher töten werde. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Datenaufnahme angegeben hätte, ihr Vater und ihr Bruder wären getötet worden, gab sie an: "Die Polizei und das Militär haben die beiden getötet."In der Einvernahme vom 19.10.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (AS 59-69) gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre bisherigen Angaben richtig und vollständig seien. Sie fühle sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen, leide an keinen schwerwiegenden Krankheiten, sei Staatsangehörige von Nigeria, gehöre zur Volksgruppe der Urobo, spreche pidginenglisch und urobo, sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Sie sei mittellos und habe keine Unterstützung. Sie habe keine Verwandten in Österreich im Bereich der EU, bzw. Norwegen oder Island. Sie habe keine Dokumente zur Bestätigung ihrer Identität. Ihre bisherigen Angaben im Verfahren seien richtig. In römisch 40 , Delta State, hätten sie keine Schule und keine gute Straße. Die Regierung habe immer versprochen, die Infrastruktur zu verbessern, dies jedoch nie gemacht. Die Jugendlichen hätten dann gesagt, dass es reiche und wären zum Regierungsgebäude in römisch 40 gegangen und hätten dieses zerstört. Die Regierung hätte dann Polizei und Militär geschickt, damit diese auf die Jugendlichen schießen. Ihre Schwester wäre dabei getötet worden und ihr Bruder hätte sich im Wald versteckt. Sie hätte ihm immer Essen gebracht. Eines Tages hätte die Polizei einen Jugendlichen erwischt, der sich auch im Wald versteckt hätte. Dieser Jugendliche hätte der Polizei die Verstecke der anderen Jugendlichen gezeigt und auch erzählt, dass die Beschwerdeführerin immer das Essen bringen würde. Die Polizisten wären dann zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater gefragt, wo sie sei. Sie hätten zu ihrem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen würden, wenn er die Beschwerdeführerin nicht herausgeben würde. Sie hätte das gehört und wäre durch den Hinterausgang geflüchtet. Sie habe dann einen weißen Mann getroffen, dem sie ihre Probleme erzählt hätte. Sie hätte anschließend bei ihm zu Hause bleiben können. Die Polizei hätte die ganze Nacht nach ihr gesucht. Der weiße Mann hätte auch gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr sicher wäre und sie am nächsten Tag nach Lagos zu einem weißen Mann am Hafen gebracht. Sie befürchte bei Rückkehr in ihre Heimat, dass die Polizei sie sicher töten werde. Über Vorhalt, dass die Beschwerdeführerin bei der Datenaufnahme angegeben hätte, ihr Vater und ihr Bruder wären getötet worden, gab sie an: "Die Polizei und das Militär haben die beiden getötet."

Beweismittel könne sie für ihr Vorbringen nicht vorlegen.

In der Niederschrift vom 04.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS 127-131) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei ihrer Befragung in Thalham alles gesagt. Sie hätte ihre Heimat verlassen wegen der Krise. Im Delta-Gebiet herrsche Krieg. In ihrem Heimatdorf XXXX gäbe es große Probleme. In ihrem Dorf werde Öl gefördert und die Regierung hole das Öl. Dafür habe die Regierung versprochen, dass ihrem Dorf geholfen werde. Es wären eine Schule, sauberes Trinkwasser und Essen versprochen worden. Es wäre zwar bei ihnen Öl gefördert, das Versprechen der Regierung jedoch nicht erfüllt worden. Deshalb wäre die Jugend in ihrem Dorf zusammen gekommen. Die Jugendlichen wären dann zum Regierungsbüro gegangen und hätten sich dort beschwert. Sie hätten aber auch Steine geworfen und Schaden am Regierungsgebäude verursacht. Es wären dann Polizisten von der Regierung geschickt worden und diese hätten die Jugendlichen verjagt. Es wären auch Soldaten dabei gewesen. Ihre Schwester wäre bei dieser Jugendgruppe dabei gewesen, die Beschwerdeführerin selbst wäre nicht dabei, sondern zu Hause gewesen. Ihre Schwester wäre von den Schüssen der Soldaten und Polizisten tödlich getroffen worden. Sie hätten dann um ihre Schwester getrauert. Die Soldaten und die Polizisten wären dann ins Dorf gekommen, um die Jugendlichen zu suchen, die teilgenommen hätten. Die Polizisten und Soldaten hätten viele Häuser zerstört und viele Jugendliche mitgenommen. Viele Jugendliche wären aus Angst, mitgenommen zu werden, in den Busch geflüchtet. Darunter wäre auch ihr Bruder gewesen. Sie wäre zu Hause gewesen und hätte für die Jugendliche, die sich im Busch versteckt hätten, gekocht. Eines Tages hätte sie während des Kochens Lärm gehört. Sie hätte hören können, dass Leute nach ihr gefragt hätten. Ihr Vater hätte nicht gesagt, wo sie wäre. Ihr Vater hätte ihr gesagt, wenn sie die Beschwerdeführerin erwischen, würden sie sie mitnehmen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er nicht sage, wo die Beschwerdeführerin wäre, dann würden sie ihn töten. Danach hätte sie einen Schuss gehört. Sie sei dann geflüchtet und weggelaufen. Sie sei in den Busch geflüchtet, danach weiter gelaufen, bis sie auf eine Straße gekommen wäre, auf der ein Fahrzeug gekommen wäre. Dieses hätte angehalten. Es wäre ein weißer Fahrer gewesen. Sie wäre letztlich eingestiegen und hätte der Fahrer sie mitgenommen und zu einem Haus gefahren. Der Fahrer hätte ihr gesagt, die Polizei wäre noch auf der Suche nach den Jugendlichen und wäre sie dort nicht sicher. Am nächsten Tag wären sie an einen Ort gefahren, den sie nicht gekannt hätte. Er hätte ihr gesagt, dass es die Stadt Lagos wäre. Er habe dann mit einem anderen weißen Mann gesprochen, der sie an Bord eines Schiffes gebracht hätte. Sie wisse nicht, wie lange die Reise mit dem Schiff gedauert hätte. Es wäre sehr lange gewesen.In der Niederschrift vom 04.06.2008 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS 127-131) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe bei ihrer Befragung in Thalham alles gesagt. Sie hätte ihre Heimat verlassen wegen der Krise. Im Delta-Gebiet herrsche Krieg. In ihrem Heimatdorf römisch 40 gäbe es große Probleme. In ihrem Dorf werde Öl gefördert und die Regierung hole das Öl. Dafür habe die Regierung versprochen, dass ihrem Dorf geholfen werde. Es wären eine Schule, sauberes Trinkwasser und Essen versprochen worden. Es wäre zwar bei ihnen Öl gefördert, das Versprechen der Regierung jedoch nicht erfüllt worden. Deshalb wäre die Jugend in ihrem Dorf zusammen gekommen. Die Jugendlichen wären dann zum Regierungsbüro gegangen und hätten sich dort beschwert. Sie hätten aber auch Steine geworfen und Schaden am Regierungsgebäude verursacht. Es wären dann Polizisten von der Regierung geschickt worden und diese hätten die Jugendlichen verjagt. Es wären auch Soldaten dabei gewesen. Ihre Schwester wäre bei dieser Jugendgruppe dabei gewesen, die Beschwerdeführerin selbst wäre nicht dabei, sondern zu Hause gewesen. Ihre Schwester wäre von den Schüssen der Soldaten und Polizisten tödlich getroffen worden. Sie hätten dann um ihre Schwester getrauert. Die Soldaten und die Polizisten wären dann ins Dorf gekommen, um die Jugendlichen zu suchen, die teilgenommen hätten. Die Polizisten und Soldaten hätten viele Häuser zerstört und viele Jugendliche mitgenommen. Viele Jugendliche wären aus Angst, mitgenommen zu werden, in den Busch geflüchtet. Darunter wäre auch ihr Bruder gewesen. Sie wäre zu Hause gewesen und hätte für die Jugendliche, die sich im Busch versteckt hätten, gekocht. Eines Tages hätte sie während des Kochens Lärm gehört. Sie hätte hören können, dass Leute nach ihr gefragt hätten. Ihr Vater hätte nicht gesagt, wo sie wäre. Ihr Vater hätte ihr gesagt, wenn sie die Beschwerdeführerin erwischen, würden sie sie mitnehmen. Sie hätten ihm gesagt, wenn er nicht sage, wo die Beschwerdeführerin wäre, dann würden sie ihn töten. Danach hätte sie einen Schuss gehört. Sie sei dann geflüchtet und weggelaufen. Sie sei in den Busch geflüchtet, danach weiter gelaufen, bis sie auf eine Straße gekommen wäre, auf der ein Fahrzeug gekommen wäre. Dieses hätte angehalten. Es wäre ein weißer Fahrer gewesen. Sie wäre letztlich eingestiegen und hätte der Fahrer sie mitgenommen und zu einem Haus gefahren. Der Fahrer hätte ihr gesagt, die Polizei wäre noch auf der Suche nach den Jugendlichen und wäre sie dort nicht sicher. Am nächsten Tag wären sie an einen Ort gefahren, den sie nicht gekannt hätte. Er hätte ihr gesagt, dass es die Stadt Lagos wäre. Er habe dann mit einem anderen weißen Mann gesprochen, der sie an Bord eines Schiffes gebracht hätte. Sie wisse nicht, wie lange die Reise mit dem Schiff gedauert hätte. Es wäre sehr lange gewesen.

XXXX wäre kein sehr großes Dorf. Sie hätte nicht alle Leute aus dem Dorf gekannt. Sie hätten ein Krankenhaus in dem Dorf, es gäbe Geschäfte und eine Volksschule. Das Regierungsgebäude wäre im Dorf gestanden. Sie könne nicht sagen, wo genau, sie kenne sich nicht aus mit den Richtungen wie Ost, West, usw. Das Regierungsgebäude wäre ein großes Gebäude, aber kein mehrstöckiges Haus gewesen. Sie wäre nie dort gewesen und könne das Gebäude daher auch nicht beschreiben. Befragt, wann die Jugendlichen aus dem Dorf vor das Regierungsgebäude gegangen wären, gab sie an: "Es war im September 2007, als die Kämpfe stattgefunden haben, aber ich kann nicht sagen, wann die Jugendlichen vor das Regierungsgebäude gegangen sind."römisch 40 wäre kein sehr großes Dorf. Sie hätte nicht alle Leute aus dem Dorf gekannt. Sie hätten ein Krankenhaus in dem Dorf, es gäbe Geschäfte und eine Volksschule. Das Regierungsgebäude wäre im Dorf gestanden. Sie könne nicht sagen, wo genau, sie kenne sich nicht aus mit den Richtungen wie Ost, West, usw. Das Regierungsgebäude wäre ein großes Gebäude, aber kein mehrstöckiges Haus gewesen. Sie wäre nie dort gewesen und könne das Gebäude daher auch nicht beschreiben. Befragt, wann die Jugendlichen aus dem Dorf vor das Regierungsgebäude gegangen wären, gab sie an: "Es war im September 2007, als die Kämpfe stattgefunden haben, aber ich kann nicht sagen, wann die Jugendlichen vor das Regierungsgebäude gegangen sind."

Befragt, wieso diese nicht selbst bei der Beschwerdeaktion der Jugendlichen dabei gewesen wäre, gab sie an: "Ich war überrascht nachher zu hören, dass meine Schwester mitgegangen ist, denn es waren nur Jungs, die hingegangen sind. Ich habe nicht gewusst, dass meine Schwester auch mitgegangen ist." Sie könne auch nicht sagen, wie viele Personen damals von der Polizei getötet worden wären. Es wären nicht viele gewesen. Die Polizei wäre am nächsten Tag gekommen, um sie zu suchen. Sie hätte die Polizisten nicht gesehen, sondern nur reden hören. Die Polizei hätte nach ihr gesucht, weil sie ja für die Leute, die sie im Busch versteckt hätten, Essen gebracht hätte. Sie wisse nicht, wie viele Jugendliche sich im Busch versteckt gehalten hätten. Ihr Bruder sei ihr entgegen gekommen, sie habe alles ihrem Bruder gegeben. Sie habe zwei, drei Tassen Reis gekocht. Sie habe jeden Tag Abend den Jugendlichen das Essen gebracht. Sie habe das zweimal gemacht. Befragt nach dem Schicksal ihres Vaters und ihres Bruders gab sie an: "Als ich geflüchtet bin, hatte ich einen Schuss gehört. Da haben sie meinen Vater erschossen. Sie hatten bereits meinen Bruder dabei, als sie zu uns nach Hause gekommen sind. Deshalb waren sie auch auf der Suche nach mir. Sie haben sowohl meinen Vater, als auch meinen Bruder erschossen. Ich habe hören können, wie sie meinem Vater gesagt haben, wenn er ihnen nicht sagt, wo ich bin, werden sie ihn töten. Es sind dann Schüsse gefallen. Gesehen habe ich nichts." Befragt, woher sie gewusst hätte, dass ihr Bruder bereits gefangen genommen worden wäre, gab sie an: "Sie haben nämlich geredet und sie haben gesagt, schau, wir haben deinen Sohn und er hat gesagt, dass deine Tochter ihnen zu essen gebracht hatte. Ich habe das gehört und habe deswegen gewusst, dass mein Bruder auch da war und dass sie nach mir suchten." Sie wäre am nächsten Tag wieder aus dem Busch, als sie das Fahrzeug anhalten habe können. Sie könne nicht angeben, wie lange sie gebraucht habe. Sie sei einfach gelaufen. Sie sei ja um ihr Leben gelaufen und habe darauf nicht geachtet. In ihrem Dorf hätten keine weißen Männer gelebt. Der Mann, der ihr geholfen hätte, sei gerade vorbei gefahren. Sie fürchte um ihr Leben. Wenn sie sie erwischen würden, würden sie sie töten. Abgesehen von dieser Geschichte wäre es kein gutes Leben dort, weshalb die Jugendlichen sich auch beschwert hätten. Sie könne keine Beweismittel für ihr Vorbringen vorlegen. Dieses lasse sich nicht verifizieren und gäbe es auch niemand, der ihre Angaben bestätigen könnte. Befragt, ob sie nicht in einem anderen Landesteil von Nigeria hätte ziehen können, gab sie an: "Ich könnte auch nicht in Lagos bleiben, das ist auch in Nigeria. Über diese Kämpfe weiß man schon überall in Nigeria bescheid."

2. Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens. Der Sachverhalt zum Fluchtgrund der Beschwerdeführerin wäre vage geschildert worden und hätte sich auf Gemeinplätze beschränkt. Sie wäre nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse zu machen. So hätte sie aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und nicht glaubhaft machen können, dass sie das von ihr Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hätte. Sie hätte sich auch in Widersprüche verstrickt. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden im gesamten gesehen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Vorbringens nicht entsprechen. Die Behörde gelange demnach zu dem Schluss, dass dem behaupteten Sachverhalt bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Nigeria kein Glauben geschenkt werde.

Zu Spruchpunkt II. führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Angaben zum Fluchtgrund hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Weiters seien keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Es handle sich im konkreten Fall bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und voll handlungsfähige Frau. Als junge, gesunde Erwachsene könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Angaben zum Fluchtgrund hätten sich als nicht glaubhaft erwiesen. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Weiters seien keine Umstände bekannt, dass in Nigeria eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der nach Nigeria zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt wäre. Es handle sich im konkreten Fall bei der Beschwerdeführerin um eine arbeitsfähige und voll handlungsfähige Frau. Als junge, gesunde Erwachsene könne auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.08.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verfahrensvorschriften, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Republik Österreich beantragt. Weiters beantragt die Beschwerdeführerin, ihr Verfahrenshilfe im vollen Umfang, insbesondere auch die Beigebung eines Rechtsanwaltes, zu gewähren.

Begründend wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin, welche auch über keine höhere Schulbildung verfüge, sei des Englischen lediglich rudimentär mächtig und nicht in der Lage, komplexere Sachverhalte zu erfassen. Die von der Behörde eingeholten Länderberichte seien einseitig, lassen jedoch dennoch deutlich erkennen, dass es gerade im Niger-Delta im Zusammenhang mit den Erdölförderungen zu mitunter heftigen Auseinandersetzungen mit den Sicherheitsbehörden komme, da die Forderungen nach größerer lokaler Beteiligung der Bevölkerung an den Öleinnahmen offenbar nicht erfüllt werden. Unter Zitierung von Ausschnitten aus diversen Länderberichten vermeint die Beschwerde, diese Berichte würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbar und eben glaubwürdig machen. Die Argumente der Behörde seien nicht stichhaltig, um der Beschwerdeführerin ihre Glaubwürdigkeit abzusprechen.

4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf Feststellungen mit nachvollziehbaren, hinreichend aktuellen Quellenangaben zur Lage in Nigeria, insbesondere zur Grundversorgung, Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung, zu Hilfsorganisationen, zum Niger-Delta sowie zum Meldewesen.

Demnach ist es in Nigeria grundsätzlich auch jungen Frauen mit geringer Bildung möglich, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Jeder Bewohner Nigerias kann sich in anderen Landesteilen niederlassen, da es kein Meldesystem gibt. Dies wird dadurch bekräftigt, dass sich auch in der Praxis viele Nigerianer in anderen Bundesstaaten als dem Heimatstaat niedergelassen haben und dort eine wirtschaftliche Existenz aufbauen konnten.

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 12.10.2007 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

5.3. Zu Spruchpunkt I (Antrag auf Verfahrenshilfe):5.3. Zu Spruchpunkt römisch eins (Antrag auf Verfahrenshilfe):

Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus § 23 AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.Welches Verfahrensrecht der AsylGH anzuwenden hat, ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG in seiner geltenden Fassung, der eine sinngemäße Anwendung des AVG vorsieht, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt.

Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht (vgl AB 371 BlgNR 23. GP, EB zu § 23 AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.Es war auch die Absicht des Gesetzgebers ein gemeinsames Verfahrensrecht für beide Instanzen des Asylverfahrens zu schaffen, was ebenso für eine Anwendung des AVG spricht vergleiche Ausschussbericht 371 BlgNR 23. GP, EB zu Paragraph 23, AsylGHG). Hinzu treten weitere historisch-teleologische Überlegungen, nämlich dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung des AsylGH die Dauer der Asylverfahren verkürzen wollte. Dieses Ziel würde auch durch die Geltung einer sechswöchigen Beschwerdefrist, wie sie im VwGG vorgesehen ist, unterlaufen werden. Schließlich ist zu bemerken, dass der AsylGH im Gegensatz zum VwGH zu einer reformatorischen und nicht bloß kassatorischen Entscheidung berufen ist, wofür das VwGG keine entsprechenden Regelungen bereithält.

Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes (vgl nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.Der AsylGH hat somit in der Regel das AVG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, anzuwenden; es gilt demnach eine zweiwöchige Beschwerdefrist und existiert das Instrument der Verfahrenshilfe nicht. Diese Rechtsansicht entspricht im Ergebnis der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes vergleiche nur GZ. A2 307.563-2/2008/6E und die darin genannten weiteren Entscheidungen des AsylGH) und wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.06.2009, Zl. U 561/09, ausdrücklich bestätigt. Der VfGH führte dabei auch ausdrücklich aus, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang bestehe.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage zurückzuweisen.

5.4. Zu Spruchpunkt II5.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei

:

5.4.1. Zum Antrag auf internationalen Schutz:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin letztlich keine Asylrelevanz abzuleiten ist. Auch die Beschwerde ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und der daran geknüpften rechtlichen Beurteilung zu wecken.

Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen ihrer drei niederschriftlichen Einvernahmen durch konkrete, einfache, aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Sie wurde mehrmals dazu eingeladen, ihre Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren, auch hat sich das Bundesasylamt eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt.

Wie bereits die belangte Behörde zu Recht aufgezeigt hat, hat die Beschwerdeführerin jedoch in ihrem Verfahren aufgrund der äußerst vagen und allgemein gehaltenen Angaben keinen Bezug zu ihrer Person herstellen und somit nicht glaubhaft machen können, die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich erlebt zu haben. Somit ist die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen.

Wie bereits die Erstbehörde dargelegt hat, konnte die Beschwerdeführerin in keiner Weise detaillierte Angaben zu ihren Fluchtgründen wiedergeben. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl mehrfach in Widersprüche verstrickt hat.

Bei Durchsicht der Angaben der Beschwerdeführerin fällt auf, dass diese ihr Vorbringen von Einvernahme zu Einvernahme nicht nur abänderte, sondern auch steigerte.

Gab sie in der Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund lediglich an, sie sei wegen dem Krieg geflüchtet, in ihrem Dorf wären viele Leute umgebracht worden, gibt sie bei ihrer Einvernahme am 19.10.2007 zusammengefaßt an, die Jugendlichen wären zum Regierungsgebäude in XXXX gegangen und hätten es zerstört. Die Regierung hätte dann Polizei und Militär geschickt, damit sie auf die Jugendlichen schieße. Ihre Schwester wäre dabei getötet worden und ihr Bruder hätte sich im Wald versteckt. Sie habe ihm immer Essen gebracht. Eines Tages habe die Polizei einen Jugendlichen erwischt, der sich auch im Wald versteckt hätte. Dieser Jugendliche hätte der Polizei die Verstecke der anderen Jugendlichen gezeigt. Dieser Jugendliche hätte dann auch erzählt, dass die Beschwerdeführerin immer das Essen bringen würde. Dann wären die Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater nach ihr gefragt. Als sie gehört hätte, dass die Polizisten zu ihrem Vater gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sie nicht herausgebe, wäre sie durch den Hinterausgang geflüchtet (AS 65-67).Gab sie in der Erstbefragung zu ihrem Fluchtgrund lediglich an, sie sei wegen dem Krieg geflüchtet, in ihrem Dorf wären viele Leute umgebracht worden, gibt sie bei ihrer Einvernahme am 19.10.2007 zusammengefaßt an, die Jugendlichen wären zum Regierungsgebäude in römisch 40 gegangen und hätten es zerstört. Die Regierung hätte dann Polizei und Militär geschickt, damit sie auf die Jugendlichen schieße. Ihre Schwester wäre dabei getötet worden und ihr Bruder hätte sich im Wald versteckt. Sie habe ihm immer Essen gebracht. Eines Tages habe die Polizei einen Jugendlichen erwischt, der sich auch im Wald versteckt hätte. Dieser Jugendliche hätte der Polizei die Verstecke der anderen Jugendlichen gezeigt. Dieser Jugendliche hätte dann auch erzählt, dass die Beschwerdeführerin immer das Essen bringen würde. Dann wären die Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Vater nach ihr gefragt. Als sie gehört hätte, dass die Polizisten zu ihrem Vater gesagt hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sie nicht herausgebe, wäre sie durch den Hinterausgang geflüchtet (AS 65-67).

Am 04.06.2008 spricht die Beschwerdeführerin zuerst davon, dass sie ihre Heimat wegen der Krise verlassen hätte. Im Delta-Gebiet herrsche Krieg. In ihrem Heimatdorf XXXX gäbe es große Probleme. In dem Dorf werde Öl gefördert und habe die Regierung versprochen, dem Dorf zu helfen. Die Versprechen der Regierung wären jedoch überhaupt nicht erfüllt worden. Deshalb wäre die Jugend in ihrem Dorf zusammen gekommen und hätten die Jugendlichen gesagt, dass sie zum Regierungsgebäude gehen und ihr Recht fordern würden. Sie wären dann zum Regierungsgebäude gegangen und hätten sich dort beschwert. Sie hätten aber auch Steine geworfen und Schaden am Regierungsgebäude verursacht. Es seien dann Polizisten von der Regierung geschickt worden und hätten diese die Jugendlichen verjagt. Ihre Schwester wäre bei dieser Jugendgruppe dabei gewesen, die Beschwerdeführerin selbst wäre nicht dabei gewesen, sondern zu Hause gewesen. Ihre Schwester wäre tödlich getroffen worden. Die Polizisten und Soldaten hätten viele Häuser zerstört und viele Jugendliche mitgenommen. Viele Jugendliche hätten Angst gehabt und wären deshalb in den Busch geflüchtet. Darunter wäre auch ihr Bruder gewesen. Sie wäre zu Hause gewesen und hätte für die Jugendlichen, die sich im Busch versteckt hätten, gekocht. Eines Tages hätte sie während des Kochens Lärm gehört. Sie hätte hören können, dass Leute nach ihr gefragt hätten. Sie hätten seinem Vater gesagt, wenn er nicht sage, wo die Beschwerdeführerin wäre, würden sie ihn töten. Danach habe sie einen Schuss gehört, wäre geflüchtet und in den Busch gelaufen.Am 04.06.2008 spricht die Beschwerdeführerin zuerst davon, dass sie ihre Heimat wegen der Krise verlassen hätte. Im Delta-Gebiet herrsche Krieg. In ihrem Heimatdorf römisch 40 gäbe es große Probleme. In dem Dorf werde Öl gefördert und habe die Regierung versprochen, dem Dorf zu helfen. Die Versprechen der Regierung wären jedoch überhaupt nicht erfüllt worden. Deshalb wäre die Jugend in ihrem Dorf zusammen gekommen und hätten die Jugendlichen gesagt, dass sie zum Regierungsgebäude gehen und ihr Recht fordern würden. Sie wären dann zum Regierungsgebäude gegangen und hätten sich dort beschwert. Sie hätten aber auch Steine geworfen und Schaden am Regierungsgebäude verursacht. Es seien dann Polizisten von der Regierung geschickt worden und hätten diese die Jugendlichen verjagt. Ihre Schwester wäre bei dieser Jugendgruppe dabei gewesen, die Beschwerdeführerin selbst wäre nicht dabei gewesen, sondern zu Hause gewesen. Ihre Schwester wäre tödlich getroffen worden. Die Polizisten und Soldaten hätten viele Häuser zerstört und viele Jugendliche mitgenommen. Viele Jugendliche hätten Angst gehabt und wären deshalb in den Busch geflüchtet. Darunter wäre auch ihr Bruder gewesen. Sie wäre zu Hause gewesen und hätte für die Jugendlichen, die sich im Busch versteckt hätten, gekocht. Eines Tages hätte sie während des Kochens Lärm gehört. Sie hätte hören können, dass Leute nach ihr gefragt hätten. Sie hätten seinem Vater gesagt, wenn er nicht sage, wo die Beschwerdeführerin wäre, würden sie ihn töten. Danach habe sie einen Schuss gehört, wäre geflüchtet und in den Busch gelaufen.

Bei Durchsicht ihrer Aussagen ergibt sich daher wie folgt:

Während die Beschwerdeführerin zuerst nur davon spricht, in ihrem Dorf wären viele Leute umgebracht worden, spricht sie später davon, dass ihre Schwester bei einer Demonstration von Jugendlichen getötet worden wäre, um letztlich in der letzten Einvernahme anzugeben, ihr Vater und ihr Bruder wären ebenfalls erschossen worden, ohne die s jedoch nachvollziehbar darlegen zu können.

Der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleich bleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung seines Vorbringens als unglaubwürdig schlüssig nachvollzogen werden kann (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).

Die Beschwerdeführerin spricht auch zuerst einheitlich davon, dass die Jugendlichen des Dorfes XXXX sich versammelt hätten, später gibt sie an, es wären nur Jungen gewesen, sie hätte nicht gewusst, dass ihre Schwester auch mitgegangen wäre.Die Beschwerdeführerin spricht auch zuerst einheitlich davon, dass die Jugendlichen des Dorfes römisch 40 sich versammelt hätten, später gibt sie an, es wären nur Jungen gewesen, sie hätte nicht gewusst, dass ihre Schwester auch mitgegangen wäre.

Auch erwähnt sie einmal, dass das Regierungsgebäude in XXXX von den Jugendlichen zerstört worden wäre, dann, dass es mit Steinen beworfen worden wäre und Schaden am Regierungsgebäude entstanden wäre.Auch erwähnt sie einmal, dass das Regierungsgebäude in römisch 40 von den Jugendlichen zerstört worden wäre, dann, dass es mit Steinen beworfen worden wäre und Schaden am Regierungsgebäude entstanden wäre.

Die Beschwerdeführerin spricht auch davon, dass XXXX kein sehr großes Dorf gewesen wäre, dennoch habe es dort ein Krankenhaus, Geschäfte, eine Volksschule und ein Regierungsgebäude gegeben. Zuvor hatte sie davon gesprochen, dass es keine Schule dort gäbe.Die Beschwerdeführerin spricht auch davon, dass römisch 40 kein sehr großes Dorf gewesen wäre, dennoch habe es dort ein Krankenhaus, Geschäfte, eine Volksschule und ein Regierungsgebäude gegeben. Zuvor hatte sie davon gesprochen, dass es keine Schule dort gäbe.

Wenn der Ort - wie von ihr angegeben - nicht sehr groß ist, ist auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin das Regierungsgebäude nie gesehen haben will.

Sie spricht auch abwechselnd davon einen Schuss gehört zu haben, dann wieder davon, dass Schüsse gefallen wären, als die Leute sie bei ihr zu Hause gesucht hätten.

In diesem Zusammenhang ist auch anzuführen, dass es nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft ist, dass die Beschwerdeführerin die nach eigenen Angaben bei der Versammlung und den Ausschreitungen der Jugendlichen nicht dabei war, dafür, dass sie für einige Jugendliche Reis gekocht hätte, von Polizei und Militär gesucht und ihr Vater mit dem Tod bedroht werden würde.

Die Beschwerdeführerin spricht auch davon den Jugendlichen immer Essen gebracht zu haben bis eines Tages die Polizei einen Jugendlichen erwischt hätte, der der Polizei die Verstecke der anderen Jugendlichen gezeigt und erzählt hätte, dass die Beschwerdeführerin immer das Essen bringen würde.

Bei der nächsten Einvernahme gibt sie an, sie hätten den Jugendlichen jeden Abend Essen gebracht, auf Nachfrage spricht sie dann nur von zwei Mal. Dem Vorhalt, wie es möglich sein könne, dass sie den Jugendlichen zweimal etwas zu essen gebracht hätte, wenn die Polizei bereits am nächsten Tag bei ihr zu Hause gesucht hätte und sie danach geflüchtet wäre, vermochte sie nicht glaubhaft etwas entgegen setzen.

Auch divergierend zu ihrer früheren Aussage gibt die Beschwerdeführerin am 4.6.2008 an, die Soldaten hätten angegeben, sie hätten ihren Bruder und hätte dieser zu ihrem Vater gesagt, dass die Beschwerdeführerin den Jugendlichen zu Essen gebracht hätte.

Es ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf der Straße einen weißen Mann trifft, den sie zuvor noch nie gesehen hat, diesem ihre Geschichte erzählt und er sofort bereit wäre, sie mit in sein Haus zu nehmen und ihre Flucht - nicht nur aus dem Dorf -, sondern gleich bis Europa zu organisieren, dies ohne jede Gegenleistung.

Es wurde während der Einvernahmen immer wieder versucht, der Beschwerdeführerin ihre Widersprüche vorzuhalten und wurde sie angehalten, ihre Angaben zu präzisieren. Ihre Aussagen lassen aber den Eindruck entstehen, dass sie ihre Antworten von Frage zu Frage einfach frei erfunden hat.

Die gesamte Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin ist als nicht stimmig zu bezeichnen, vermittelt keine persönliche Betroffenheit und ist weder glaubhaft, noch nachvollziehbar.

Bei Durchsicht der Angaben der Beschwerdeführerin entsteht unweigerlich der Eindruck, dass es sich bei seinen Angaben um keine Sachverhalte handelt, die sie tatsächlich erlebt hat, sondern um solche, die sie offenbar erfunden hat.

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes stützt sich die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe auf tatsächlich bestehende Konflikte zwischen verschiedenen im Niger-Delta lebenden ethnischen Gruppen, zwischen denen es immer wieder zu Kämpfen kommt und versucht einen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und ihrer Person herzustellen. Das erkennende Gericht ist jedoch zur Auffassung gelangt, dass die Beschwerdeführerin von den Streitigkeiten um Land und Macht im Niger-Delta wohl eher durch Medienberichte oder dergleichen Kenntnis erlangt hat, eine persönliche Beteiligung an den Ereignissen jedoch lediglich vortäuscht.

Der erstinstanzliche Bescheid verweist zutreffend darauf, dass die Antragstellerin keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes glaubhaft gemacht habe und darauf dass ihrem Vorbringen kein Glauben geschenkt werde, da es dem Amtswissen der Behörde widerspreche, in sich widersprüchlich sei und der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche.

Auch sind - den dahingehenden Ausführungen der Erstbehörde folgend - die vagen Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtroute keineswegs nachvollziehbar und glaubhaft, womit die Vermutung naheliegt, dass diese Angaben absichtlich vage und detailarm gehalten wurden, um den wahren Reiseweg zu verschleiern. Es kann in diesem Zusammenhang keineswegs davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin unentgeltlich nach Österreich gebracht worden ist, ohne dafür eine finanzielle oder anderweitige Gegenleistung zu erbringen, wobei eine solche Vorgehensweise der allgemeinen Lebenserfahrung massiv widerspricht. Es ist keineswegs so einfach, ohne etwas zu bezahlen, ohne gültiges Reisedokument und ohne Grenzkontrollen völlig unbehelligt von Nigeria nach Österreich zu gelangen. In der Realität ist es vielmehr so, dass die meisten Flüchtlinge aus Afrika mithilfe von Schlepperorganisationen, die keineswegs kostenlos arbeiten, unter teilweise menschenunwürdigen lebensgefährlichen Bedingungen bis Europa geschleppt werden.

Es ist auch keinesfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer Reise praktisch keinerlei Details angeben konnte. So konnte sie weder angeben, in welchen Hafen sie von Bord des Schiffes gegangen wäre, noch durch welche Länder oder Orte sie mit dem LKW gefahren wäre.

Die insgesamt festgestellte Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ergibt sich aber keineswegs einzig und allein aus ihren vagen, wenig detailreichen und sohin unglaubwürdigen Angaben zu ihrer Fluchtroute, sondern aus der Gesamtheit ihres im Verfahren getätigten Vorbringens. Nichtsdestotrotz sind auch die unglaubwürdigen Angaben zum Fluchtweg als Indiz für die insgesamt bestehende Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu werten.

Letztlich ist aber auch bei Wahrunterstellung ihrer Fluchtgründe und selbst unter der Annahme, dass sie tatsächlich aus eigener gegründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflüchtet wäre, festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 iVm § 11 AsylG der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist, da ihr jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese auch zumutbar ist.Letztlich ist aber auch bei Wahrunterstellung ihrer Fluchtgründe und selbst unter der Annahme, dass sie tatsächlich aus eigener gegründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflüchtet wäre, festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin auch gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG der Status einer Asylberechtigten nicht zuzuerkennen ist, da ihr jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht und diese auch zumutbar ist.

So ist den Feststellungen zu entnehmen, dass sich in Nigeria jeder überall niederlassen kann und auch Frauen mit geringer Bildung relativ gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt bzw. auf verschiedene Erwerbstätigkeiten haben.

Wenn in der Beschwerde lediglich rudimentäre Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin angeführt werden, so ist dazu anzuführen, dass diese als einzige von ihr gesprochene Sprache Pidgin-Englisch angegeben hat und ihre Sprachkenntnisse mit gut bezeichnete.

Auch den Einvernahmeprotokolle sind keine Hinweise auf eventuelle Sprach- oder Verständnisschwierigkeiten zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat am 19.10.2007 auch ausdrücklich angegeben, den Dolmetscher einwandfrei zu verstehen (AS 63). Auch bei der Einvernahme am 04.06.2008 wurde ihr vor Beginn der Einvernahme Gelegenheit geboten, mit dem anwesenden Dolmetscher zu sprechen und erklärte sie daraufhin, dass es keinerlei Verständigungsschwierigkeiten gäbe (AS 127).

Es kann dem erstinstanzlichen Bescheid auch sonst keine Verletzung von Verfahrensvorschriften entnommen werden.

Insgesamt betrachtet sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung schon aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin, aber auch aufgrund einer bestehenden innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.

5.4.2. Zum Refoulement:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria einer der in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Gründe entgegensteht.Es hat sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt für die Annahme ergeben, dass der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Nigeria einer der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Gründe entgegensteht.

So hat die Beschwerdeführerin etwa keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgebracht (AS 67). Auch steht der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, sodass auch gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist.So hat die Beschwerdeführerin etwa keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgebracht (AS 67). Auch steht der Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt - eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative offen, sodass auch gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG kein subsidiärer Schutz zu gewähren ist.

5.4.3.Zur Ausweisung:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 29/2009 angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall einer Ausweisung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Die Beschwerdeführerin hat angegeben, keine Verwandten in Österreich zu haben oder familienähnliche Beziehungen in Österreich zu führen. Auch sonst hat sie keine Umstände dargelegt, die darauf schließen lassen, dass sie in Österreich ein schützenswertes Privat- oder Familienleben begründet hätte.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa bei einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2000/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen 7-jährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (4 Jahre als Asylwerber und 4 weitere Jahre illegaler Aufenthalt), samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 08.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration der Beschwerdeführerin war nicht ersichtlich, und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen.Im gegebenen Fall erweist sich der durch die verfügte Ausweisung erfolgte Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - unter Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, genannten Aspekte - jedenfalls als gerechtfertigt, zumal sich die Beschwerdeführerin erst seit etwa dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhält und sich dieser Aufenthalt lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz stützt. Eine besondere soziale Integration der Beschwerdeführerin war nicht ersichtlich, und es fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte, eine solche anzunehmen.

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Schlagworte

Ausweisung, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, non refoulement, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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