TE AsylGH Beschluss 2010/6/25 D6 318790-2/2010

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Veröffentlicht am 25.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

D6 318790-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des XXXX, StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.827-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag des römisch 40 , StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.827-EAST West, beschlossen:

Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 idF BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D6 305284-3/2010 und der Beschwerdeführerin zu D6 305285-3/2010 sowie der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 305287-3/2010, D6 305288-3/2010, D6 305289-3/2010 und D6 305290-3/2010. Sein Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer am 7.3.2008 unter gleichzeitiger Vorlage der Geburtsurkunde seines Sohnes einen als "Erstreckungsantrag" bezeichneten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. Der in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, ist der Sohn des Beschwerdeführers zu D6 305284-3/2010 und der Beschwerdeführerin zu D6 305285-3/2010 sowie der Bruder der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 305287-3/2010, D6 305288-3/2010, D6 305289-3/2010 und D6 305290-3/2010. Sein Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für den minderjährigen Beschwerdeführer am 7.3.2008 unter gleichzeitiger Vorlage der Geburtsurkunde seines Sohnes einen als "Erstreckungsantrag" bezeichneten (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

1. Mit Schreiben vom 14.3.2008 führte der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers aus, dass sein Sohn keine eigenen, individuellen Fluchtgründe habe, sondern sein Antrag zum Zweck der Wahrung der Familieneinheit gestellt worden sei.

2. Mit Bescheid vom 31.3.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Als Grund der Antragstellung stellte das Bundesasylamt die Wahrung des Zusammenhaltes der Familie fest. Den Angehörigen des Beschwerdeführers sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Mangels vorgebrachter Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten scheide die Gewährung von Asyl aus.2. Mit Bescheid vom 31.3.2008 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand des Beschwerdeführers fest. Als Grund der Antragstellung stellte das Bundesasylamt die Wahrung des Zusammenhaltes der Familie fest. Den Angehörigen des Beschwerdeführers sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Mangels vorgebrachter Verfolgung des minderjährigen Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten scheide die Gewährung von Asyl aus.

3. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.4.2008 in sämtlichen Spruchpunkten ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung in Georgien aus in seiner Person gelegenen Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention gar nicht behauptet habe, weshalb eine Gewährung internationalen Schutzes in der Form der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausscheide. Da der Unabhängige Bundesasylsenat das Berufungsbegehren der Eltern abgewiesen habe, sei eine Schutzgewährung zugunsten des minderjährigen Beschwerdeführers im Rahmen des Familienverfahrens ebenso ausgeschlossen.

4. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 24.4.2008 in Rechtskraft.

5. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Beschluss vom 28.4.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG ab.Mit Beschluss vom 28.4.2010 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG ab.

6. Am 4.6.2010 stellte der minderjährige Beschwerdeführer durch seine gesetzliche Vertretung den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers brachte in ihrer Erstbefragung am selben Tag insbesondere vor, ihre Kinder würden die georgische Sprache nicht beherrschen und sprächen besser Deutsch als Armenisch. Die Kinder hätten überdies in Georgien "keine sichere Zukunft".

7. Am 11.6.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.7. Am 11.6.2010 erhielt der Beschwerdeführer die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, dass das Bundesasylamt beabsichtige, seinen zweiten Antrag zurückzuweisen.

8. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.6.2010 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin insbesondere an, der minderjährige Beschwerdeführer sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Darüber hinaus verneinte sie die Frage nach eigenen Gründen des Beschwerdeführers und betonte, dass ihre Kinder in Österreich "voll integriert" seien.

9. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers sowie die vorgelegte Geburtsurkunde angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie u.a. ferner fest, dass die gesetzliche Vertretung im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen Fluchtgründe; vielmehr solle der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben. Die gesetzliche Vertreterin habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht; es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Daher werde der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege beim Beschwerdeführer weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.9. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers sowie die vorgelegte Geburtsurkunde angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität des Beschwerdeführers sowie u.a. ferner fest, dass die gesetzliche Vertretung im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, der minderjährige Beschwerdeführer verfüge über keine eigenen Fluchtgründe; vielmehr solle der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben. Die gesetzliche Vertreterin habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht; es habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Daher werde der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege beim Beschwerdeführer weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. Die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.

In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren "der Feststellung zu Grunde gelegt" werde. Die von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachte Diskriminierung der armenischen Volksgruppe erachtete das Bundesasylamt unter Berufung auf näher bezeichnete Länderfeststellungen als unglaubwürdig.

Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12 a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe, somit das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre und sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe, somit das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre und sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.

Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur aus, das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration sei dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Aufgrund der vorgelegten Petitionsschreiben sei erkennbar, dass der Beschwerdeführers bereits soziale Bindungen in Österreich geknüpft habe. Sein Aufenthalt sei jedoch lediglich aufgrund der Antragstellungen legalisiert.

10. Am 18.6.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.

13. Am 23.6.2010 langte im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz ein, der nicht von der im Verfahren bereits ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreterin, sondern von einem weiteren anwaltlichen Rechtsvertreter verfasst wurde. In diesem Schriftsatz, dem weitere Schriftstücke u.a. als Beilagen zum Nachweis der Integration der Familie beigeschlossen wurden, brachte der Vater des Beschwerdeführers u.a. Ergänzungen zu seinen Fluchtgründen vor und wies ausführlich auf die Integration seiner gesamten Familie in Österreich hin.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.

2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.

3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:

"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:

"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41 a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41, a mit Beschluss zu entscheiden."

Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).

Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.4.2008, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2008 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 24.4.2008) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.4.2008, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.3.2008 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 24.4.2008) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.

3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

3.2.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.2.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; 25.4.2007, 2005/20/0300).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.

3.2.3 Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:

3.2.3.1 Im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine eigenen, individuellen Fluchtgründe habe, sondern die Antragstellung zum Zweck der Wahrung der Familieneinheit erfolge (AS 11 des Aktes zum ersten Verfahren).

Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter des Beschwerdeführers die Frage nach eigenen Fluchtgründen des minderjährigen Beschwerdeführers verneint (AS 59 f.). Der Beschwerdeführer hat daher (durch seine Mutter) keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.

3.2.3.2 Auch im Verfahren der Mutter des Beschwerdeführers, in welchem diese insbesondere ethnische und religiöse Probleme aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit und Angehörigkeit zur armenisch-christlichen Glaubensgemeinschaft geltend gemacht sowie eine an ihren Ehemann gerichtete Ladung der georgischen Polizei, die in Verlust geraten sei, vorgebracht hat, konnte keine glaubhafte maßgebliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden (siehe ausführlich den Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D6 305285-3/2010).

Ebenso war im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem er lediglich seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ergänzt und in der Folge - wie auch seine Ehefrau - die Existenz einer polizeilichen Ladung vom XXXX vorgebracht hat, keine glaubhafte maßgebliche Sachverhaltsänderung festzustellen (siehe ausführlich den Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D6 305284-3/2010).Ebenso war im Verfahren des Vaters des Beschwerdeführers, in welchem er lediglich seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ergänzt und in der Folge - wie auch seine Ehefrau - die Existenz einer polizeilichen Ladung vom römisch 40 vorgebracht hat, keine glaubhafte maßgebliche Sachverhaltsänderung festzustellen (siehe ausführlich den Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D6 305284-3/2010).

3.2.3.3 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers) nicht wesentlich geändert hat.

3.2.4 Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen stehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.

3.3 Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3 Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.3.1 Da die Mutter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren angegeben hat, dass der minderjährige Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente einnehme (AS 57), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Vater des Beschwerdeführers erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG (mangels Lebensgrundlage) nicht erkennbar.3.3.1 Da die Mutter des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren angegeben hat, dass der minderjährige Beschwerdeführer gesund sei und keine Medikamente einnehme (AS 57), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Vater des Beschwerdeführers erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass der minderjährige Beschwerdeführer mit seiner Familie bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG (mangels Lebensgrundlage) nicht erkennbar.

3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:

3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).

3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon gegen Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gegen Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic gegen Österreich;3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon gegen Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gegen Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic gegen Österreich;

31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande;

31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua gegen Norwegen).

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).

3.3.2.3 Im vorliegenden Fall wäre bei einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht von einem Eingriff in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Familienleben, sondern lediglich von einem Eingriff in sein (ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes) Privatleben auszugehen, da auch in den (ebenfalls zweiten) Verfahren seiner Eltern und seiner minderjährigen Geschwister die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag als rechtmäßig festgestellt wurde. Ein besonderes (Abhängigkeits-)Verhältnis zu seiner in Österreich als Asylwerberin lebenden Tante war nicht ersichtlich.

Der minderjährige Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Geburt im Jahr 2008 in Österreich. Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in sein Privatleben ist zu berücksichtigen, dass er (sowie seine Eltern und Geschwister) lediglich aufgrund eines (ersten) Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt war.

Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer bisher ausschließlich in Österreich gelebt hat und laut den Angaben ihrer Mutter die georgische Sprache nicht beherrscht (AS 23 des Aktes zu D6 305285-3/2010). Allerdings ist dagegen zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern und Geschwister nach Georgien zurückkehren, wodurch ihm die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Georgien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters die Unterstützung seiner Eltern benötigt, weshalb auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgeht, woraus wiederum eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet resultiert.Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer bisher ausschließlich in Österreich gelebt hat und laut den Angaben ihrer Mutter die georgische Sprache nicht beherrscht (AS 23 des Aktes zu D6 305285-3/2010). Allerdings ist dagegen zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass für den Beschwerdeführer der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Eltern und Geschwister nach Georgien zurückkehren, wodurch ihm die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Georgien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der minderjährige Beschwerdeführer aufgrund seines Alters die Unterstützung seiner Eltern benötigt, weshalb auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern des Beschwerdeführers auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgeht, woraus wiederum eine Relativierung der privaten Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet resultiert.

In Anbetracht aller dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. In seinem Erk. vom 7.7.2009, 2009/18/0215, betonte der Verwaltungsgerichtshof das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem "aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" ein hoher Stellenwert zukomme und das durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt werde.

Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Vaters des Beschwerdeführers vom 22.6.2010 erkennen lässt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Vaters des Beschwerdeführers vom 22.6.2010 erkennen lässt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.

4. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41 a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41, a AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 entfallen.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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