Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D6 305290-3/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag der XXXX, StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.826-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag der römisch 40 , StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.826-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 BGBl. I 100 idF BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, ist die Tochter des Beschwerdeführers zu D6 305284-3/2010 und der Beschwerdeführerin zu D6 305285-3/2010 sowie die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 305287-3/2010, D6 305288-3/2010, D6 305289-3/2010 und D6 318790-2/2010. Ihr Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für die minderjährige Beschwerdeführerin am 28.7.2005 einen als "Erstreckungsantrag" bezeichneten (ersten) Antrag auf Asylgewährung. Mit Schreiben vom 9.9.2005 übermittelte der Vater die Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin und gab an, für seine Tochter einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" zu stellen.römisch eins. Die in Österreich geborene minderjährige Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, ist die Tochter des Beschwerdeführers zu D6 305284-3/2010 und der Beschwerdeführerin zu D6 305285-3/2010 sowie die Schwester der minderjährigen Beschwerdeführer zu D6 305287-3/2010, D6 305288-3/2010, D6 305289-3/2010 und D6 318790-2/2010. Ihr Vater stellte als gesetzlicher Vertreter für die minderjährige Beschwerdeführerin am 28.7.2005 einen als "Erstreckungsantrag" bezeichneten (ersten) Antrag auf Asylgewährung. Mit Schreiben vom 9.9.2005 übermittelte der Vater die Geburtsurkunde der minderjährigen Beschwerdeführerin und gab an, für seine Tochter einen "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes" zu stellen.
1. Mit Bescheid vom 1.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Den Angehörigen der Beschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Auch seien für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht worden. Da die Anträge ihrer Eltern abgewiesen worden seien und es sich um ein Familienverfahren handle, sei ebenfalls mit einer Abweisung des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführerin vorzugehen.1. Mit Bescheid vom 1.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Den Angehörigen der Beschwerdeführerin sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden. Auch seien für die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht worden. Da die Anträge ihrer Eltern abgewiesen worden seien und es sich um ein Familienverfahren handle, sei ebenfalls mit einer Abweisung des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführerin vorzugehen.
2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.9.2006 Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes - unter Hinweis auf die zeitgleich behobenen erstinstanzlichen Bescheide der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - gemäß § 66 Abs. 2 AVG, um das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.2. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.9.2006 Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes - unter Hinweis auf die zeitgleich behobenen erstinstanzlichen Bescheide der Eltern der minderjährigen Beschwerdeführerin - gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, um das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.
3. Mit Bescheid vom 19.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest; neuerlich wurde die Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, mit denen es bereits den Bescheid vom 1.9.2006 begründet hatte.3. Mit Bescheid vom 19.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest; neuerlich wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, mit denen es bereits den Bescheid vom 1.9.2006 begründet hatte.
4. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2006 - mit Bescheid vom 28.2.2007 in sämtlichen Spruchpunkten ab. Begründend führte der Unabhängige Bundesasylsenat insbesondere aus, dass das Bundesasylamt unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des Familienverfahrens wegen des Vorliegens der Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin im Gefolge der Abweisung der Anträge ihrer Eltern auch das Asylbegehren der Beschwerdeführerin - auch mangels eigener Fluchtgründe - abgewiesen habe. Da der Unabhängige Bundesasylsenat das Berufungsbegehren der Eltern ebenfalls abgewiesen habe und keine eigenen Berufungsgründe für die minderjährige Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien, sei auch das Berufungsbegehren der minderjährigen Beschwerdeführerin abzuweisen.
5. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 2.3.2007 in Rechtskraft.
6. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre gesetzliche Vertreterin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG ab.Mit Beschluss vom 10.12.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG ab.
7. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof auch die Behandlung der Beschwerde des jüngsten (minderjährigen) Bruders der Beschwerdeführerin (gegen den ebenfalls gänzlich negativen Berufungsbescheid vom 22.4.2008) mit Beschluss vom 28.4.2010 abgelehnt hatte, stellte die minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 4.6.2010 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin brachte in ihrer Erstbefragung am selben Tag insbesondere vor, ihre Kinder würden die georgische Sprache nicht beherrschen und sprächen besser Deutsch als Armenisch. Die Kinder hätten überdies in Georgien "keine sichere Zukunft".
8. Am 11.6.2010 erhielt die Beschwerdeführerin die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren zweiten Antrag zurückzuweisen.8. Am 11.6.2010 erhielt die Beschwerdeführerin die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren zweiten Antrag zurückzuweisen.
9. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.6.2010 gab die Mutter als gesetzliche Vertreterin insbesondere an, die minderjährige Beschwerdeführerin sei gesund und nehme keine Medikamente ein. Darüber hinaus verneinte sie die Frage nach eigenen Gründen der Beschwerdeführerin und betonte, dass ihre Kinder in Österreich "voll integriert" seien.
Die Beschwerdeführerin legte verschiedene Unterstützungsschreiben von Bekannten und Freunden der Familie zum Nachweis ihrer Integration in Österreich vor.
10. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie die vorgelegte Geburtsurkunde angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin sowie u.a. ferner fest, dass die gesetzliche Vertreterin im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, die minderjährige Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Fluchtgründe; vielmehr solle der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben. Die gesetzliche Vertreterin habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht; es habe sich jedoch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Daher werde der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege bei der Beschwerdeführerin weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.10. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet worden ist, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin sowie die vorgelegte Geburtsurkunde angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin sowie u.a. ferner fest, dass die gesetzliche Vertreterin im Rahmen des ersten Asylverfahrens angegeben habe, die minderjährige Beschwerdeführerin verfüge über keine eigenen Fluchtgründe; vielmehr solle der Verband in der Kernfamilie aufrecht bleiben. Die gesetzliche Vertreterin habe im neuerlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht; es habe sich jedoch kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Daher werde der neue Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Es liege bei der Beschwerdeführerin weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sei seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag im Wesentlichen unverändert.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren "der Feststellung zu Grunde gelegt" werde. Die von der gesetzlichen Vertreterin vorgebrachte Diskriminierung der armenischen Volksgruppe erachtete das Bundesasylamt unter Berufung auf näher bezeichnete Länderfeststellungen als unglaubwürdig.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe, somit das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre und sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht habe, somit das Vorbringen jeglicher Glaubwürdigkeit entbehre und sich daher kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.
Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin führte das Bundesasylamt unter Berufung auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur aus, das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration sei dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei. Aufgrund der vorgelegten Petitionsschreiben sei erkennbar, dass die Beschwerdeführerin bereits soziale Bindungen in Österreich geknüpft habe. Ihr Aufenthalt sei jedoch lediglich aufgrund der Antragstellungen legalisiert.
11. Am 18.6.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
12. Am 23.6.2010 langte im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz ein, der nicht von der im Verfahren bereits ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreterin, sondern von einem weiteren anwaltlichen Rechtsvertreter verfasst wurde. In diesem Schriftsatz, dem weitere Schriftstücke u.a. als Beilagen zum Nachweis der Integration der Familie beigeschlossen wurden, brachte der Vater der Beschwerdeführerin u.a. Ergänzungen zu seinen Fluchtgründen vor und wies ausführlich auf die Integration seiner gesamten Familie in Österreich hin.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 2.3.2007) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 2.3.2007) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.2.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.2.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 7.6.2000, 99/01/0321; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 7.6.2000, 99/01/0321; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
3.2.3 Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
3.2.3.1 Im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, dass die minderjährige Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe. Vielmehr sei die Aufrechterhaltung des Familienverbandes Grund der Asylantragstellung (AS 69 des Aktes zu D6 305285-3/2010).
Im vorliegenden Verfahren hat die Mutter der Beschwerdeführerin die Frage nach eigenen Fluchtgründen der minderjährigen Beschwerdeführerin verneint (AS 57 f.). Die Beschwerdeführerin hat daher (durch ihre Mutter) keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht, sodass eine glaubhafte asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten Asylverfahrens nicht eingetreten ist.
3.2.3.2 Auch im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin, in welchem diese insbesondere ethnische und religiöse Probleme aufgrund ihrer armenischen Volksgruppenzugehörigkeit und Angehörigkeit zur armenisch-christlichen Glaubensgemeinschaft geltend gemacht sowie eine an ihren Ehemann gerichtete Ladung der georgischen Polizei, die in Verlust geraten sei, vorgebracht hat, konnte keine glaubwürdige maßgebliche Sachverhaltsänderung festgestellt werden (siehe ausführlich den Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D6 305285-3/2010).
Ebenso war im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin, in welchem er lediglich seine im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ergänzt und in der Folge - wie auch seine Ehefrau - die Existenz einer polizeilichen Ladung vom Sommer 2007 vorgebracht hat, keine glaubhafte maßgebliche Sachverhaltsänderung festzustellen (siehe ausführlich den Beschluss des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag zu D6 305284-3/2010).
3.2.3.3 Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
3.2.4 Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen stehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
3.3 Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3 Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.1 Da die Mutter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angegeben hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund sei und keine Medikamente einnehme (AS 55), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Vater der Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG (mangels Lebensgrundlage) nicht erkennbar.3.3.1 Da die Mutter der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren angegeben hat, dass die minderjährige Beschwerdeführerin gesund sei und keine Medikamente einnehme (AS 55), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Vater der Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bei ihrer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG (mangels Lebensgrundlage) nicht erkennbar.
3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:
3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).
3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).
3.3.2.3 Im vorliegenden Fall wäre bei einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht von einem Eingriff in ihr verfassungsgesetzlich geschütztes Familienleben, sondern lediglich von einem Eingriff in ihr (ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes) Privatleben auszugehen, da auch in den (ebenfalls zweiten) Verfahren ihrer Eltern und ihrer minderjährigen Geschwister die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag als rechtmäßig festgestellt wurde. Ein besonderes (Abhängigkeits-)Verhältnis zu ihrer in Österreich als Asylwerberin lebenden Tante ist nicht ersichtlich.
Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Geburt im Jahr 2005 in Österreich und besucht hier den Kindergarten. Im Hinblick auf den bestehenden Eingriff in ihr Privatleben ist zu berücksichtigen, dass sie (sowie ihre Eltern und Geschwister) lediglich aufgrund eines (ersten) Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Verfahrens (nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2008) bis zur Einbringung des nunmehr gegenständlichen Antrages über keinen eigenen rechtlichen Aufenthaltstitel für ihren Weiterverbleib im Bundesgebiet verfügt hat.
Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich in Österreich gelebt hat und laut den Angaben ihrer Mutter die georgische Sprache nicht beherrscht (AS 23 des Aktes zu D6 305285-3/2010). Allerdings ist dagegen zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern und ihrer Geschwister nach Georgien zurückkehren, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Georgien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.Der Asylgerichtshof übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin bisher ausschließlich in Österreich gelebt hat und laut den Angaben ihrer Mutter die georgische Sprache nicht beherrscht (AS 23 des Aktes zu D6 305285-3/2010). Allerdings ist dagegen zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführerin der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre vergleiche etwa EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie im schulischen Bereich - auf lange Sicht gesehen - nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wäre. Überdies würde die Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Eltern und ihrer Geschwister nach Georgien zurückkehren, wodurch ihr die neuerliche Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde. Sie befindet sich in einem Alter, in dem eine Sozialisation in Georgien nicht als unmöglich oder unzumutbar erscheint.
Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass im gegenständlichen Verfahren bereits der zweite Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem der erste Asylantrag bereits vor längerer Zeit abgewiesen worden und selbst ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben war. Darüber hinaus benötigt die minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters die Unterstützung ihrer Eltern, weshalb nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch von einer Ausweisung nach Georgien betroffen sind und die dortige Interessenabwägung zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgeht, woraus wiederum eine Relativierung der privaten Interessen der minderjährigen Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet resultiert.
In Anbetracht aller dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. In seinem Erk. vom 7.7.2009, 2009/18/0215, betonte der Verwaltungsgerichtshof das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem "aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" ein hoher Stellenwert zukomme und das durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt werde.
Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 22.6.2010 erkennen lässt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes der Beschwerdeführerin in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Vaters der Beschwerdeführerin vom 22.6.2010 erkennen lässt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes der Beschwerdeführerin in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
4. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
06.07.2010