Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
D6 305285-3/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag der XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.822-EAST West, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde betreffend den Asylantrag der römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Georgien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010, 10 04.822-EAST West, beschlossen:
Gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 41a Asylgesetz 2005 BGBl. I 100, idF BGBl. I 122/2009 wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 BGBl. römisch eins 100, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wird festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 27.10.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern - unter Angabe eines unrichtigen Namens einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige, stellte am 27.10.2004 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet - gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihren minderjährigen Kindern - unter Angabe eines unrichtigen Namens einen (ersten) Antrag auf Asylgewährung.
1. Anlässlich der Befragung vor dem Gendarmeriegrenzüberwachungsposten Marchegg brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin vor, als Angehöriger der armenischen Volksgruppe in Georgien diskriminiert und unter Druck gesetzt worden zu sein.
Ein Eurodac-Treffer ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20.9.2004 bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte.
Mit Aktenvermerk vom 2.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß § 30 Asylgesetz 1997 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin ein.Mit Aktenvermerk vom 2.11.2004 stellte das Bundesasylamt das Verfahren gemäß Paragraph 30, Asylgesetz 1997 wegen Abwesenheit der Beschwerdeführerin ein.
Zwischenzeitlich reiste die Beschwerdeführerin nach Deutschland. Schließlich wurde sie von den deutschen Behörden per Flugzeug in die Slowakei zurückgeschoben. Am 17.12.2004 stellte die Beschwerdeführerin in der Slowakei einen weiteren Asylantrag, um wiederum am 25.12.2004 nach Österreich weiterzureisen.
2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.1.2005 berichtigte die Beschwerdeführerin ihre Identitätsangaben und brachte als Fluchtgrund - zusammengefasst - vor, im XXXX "wegen ihrer Kinder zum Amt" gegangen zu sein, wo ein Vertreter der Partei2. Im Zuge ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.1.2005 berichtigte die Beschwerdeführerin ihre Identitätsangaben und brachte als Fluchtgrund - zusammengefasst - vor, im römisch 40 "wegen ihrer Kinder zum Amt" gegangen zu sein, wo ein Vertreter der Partei
XXXX ihr vorgeschlagen habe, den Betrieb ihrer Familie "auf die Partei anzumelden", um "Zurückzahlungen zu sparen". XXXX seien "sie" gekommen und hätten sämtliche Zahlungsbelege mitgenommen. Ihr Ehemann sei einen Monat lang festgenommen worden. Man habe ihn zwingen wollen, sich zur Partei XXXX zu bekennen. Ein Polizist habe ihr schließlich geholfen, ihren Ehemann gegen Bezahlung von $ 400,-- freizubekommen. Man habe von ihnen $ 15.000,-- für "Rückzahlungen" verlangt. Sie habe versucht, ihren Ehemann zu verstecken, und es sei versucht worden, sie zu vergewaltigen.römisch 40 ihr vorgeschlagen habe, den Betrieb ihrer Familie "auf die Partei anzumelden", um "Zurückzahlungen zu sparen". römisch 40 seien "sie" gekommen und hätten sämtliche Zahlungsbelege mitgenommen. Ihr Ehemann sei einen Monat lang festgenommen worden. Man habe ihn zwingen wollen, sich zur Partei römisch 40 zu bekennen. Ein Polizist habe ihr schließlich geholfen, ihren Ehemann gegen Bezahlung von $ 400,-- freizubekommen. Man habe von ihnen $ 15.000,-- für "Rückzahlungen" verlangt. Sie habe versucht, ihren Ehemann zu verstecken, und es sei versucht worden, sie zu vergewaltigen.
Am 27.7.2006 langte beim Bundesasylamt eine Strafanzeige der Polizeiinspektion XXXX wegen des Verdachtes des versuchten Ladendiebstahles durch die Beschwerdeführerin ein. Eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ist jedoch weder dem Verwaltungsakt noch einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.Am 27.7.2006 langte beim Bundesasylamt eine Strafanzeige der Polizeiinspektion römisch 40 wegen des Verdachtes des versuchten Ladendiebstahles durch die Beschwerdeführerin ein. Eine strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin ist jedoch weder dem Verwaltungsakt noch einem aktuellen Strafregisterauszug zu entnehmen.
3. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 29.8.2006 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass ihr Ehemann am XXXX im Zusammenhang mit der Anmeldung des Betriebes über die Partei XXXX (zum Zweck der XXXX) festgenommen und am XXXX wieder freigelassen worden sei, nachdem sie $ 400,-- an einen Polizisten jener Polizeistation gezahlt habe, wo ihr Ehemann festgehalten worden sei. Am XXXX oder XXXX hätten Mitarbeiter der georgischen Polizei ihre Wohnung aufgesucht, nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, sie beschimpft, gedemütigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Letzteres habe ihr Hund verhindert, der von den Polizisten erschossen worden sei. Am Tag darauf habe sie deshalb Anzeige erstatten wollen; die Anzeige sei aber von den Polizisten am Revier "zerrissen" worden.3. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 29.8.2006 gab die Beschwerdeführerin ergänzend an, dass ihr Ehemann am römisch 40 im Zusammenhang mit der Anmeldung des Betriebes über die Partei römisch 40 (zum Zweck der römisch 40 ) festgenommen und am römisch 40 wieder freigelassen worden sei, nachdem sie $ 400,-- an einen Polizisten jener Polizeistation gezahlt habe, wo ihr Ehemann festgehalten worden sei. Am römisch 40 oder römisch 40 hätten Mitarbeiter der georgischen Polizei ihre Wohnung aufgesucht, nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, sie beschimpft, gedemütigt und versucht, sie zu vergewaltigen. Letzteres habe ihr Hund verhindert, der von den Polizisten erschossen worden sei. Am Tag darauf habe sie deshalb Anzeige erstatten wollen; die Anzeige sei aber von den Polizisten am Revier "zerrissen" worden.
Im Falle einer Rückkehr nach Georgien fürchtete die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann verhaftet würde, da man die Partei XXXX vernichten habe wollen, weshalb auch alle jene beschuldigt würden, die mit dieser Partei zu tun gehabt hätten. Von dieser Partei habe die Beschwerdeführerin jedoch nur jene Person kennen gelernt, über die das XXXX abgewickelt worden sei.Im Falle einer Rückkehr nach Georgien fürchtete die Beschwerdeführerin, dass ihr Ehemann verhaftet würde, da man die Partei römisch 40 vernichten habe wollen, weshalb auch alle jene beschuldigt würden, die mit dieser Partei zu tun gehabt hätten. Von dieser Partei habe die Beschwerdeführerin jedoch nur jene Person kennen gelernt, über die das römisch 40 abgewickelt worden sei.
4. Mit Bescheid vom 1.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76, ab und stellte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Angehörige der Partei4. Mit Bescheid vom 1.9.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76, ab und stellte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, (im Folgenden: AsylG 1997), fest; gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Identität, Nationalität und den Familienstand der Beschwerdeführerin fest. Angehörige der Partei
XXXX seien nicht schon alleine wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Auch eine Verfolgung von Angehörigen der armenischen Ethnie könne in Georgien nicht festgestellt werden.römisch 40 seien nicht schon alleine wegen ihrer Parteizugehörigkeit einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt. Auch eine Verfolgung von Angehörigen der armenischen Ethnie könne in Georgien nicht festgestellt werden.
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt zu jenem ihres Ehemannes als in zentralen Punkten widersprüchlich. Es sei von Grund auf unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Die behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. Mitarbeit bei der Partei XXXX sei unglaubwürdig, da nach der Rosenrevolution XXXX Mitglieder dieser Partei nicht allein wegen ihrer Tätigkeit für oder Mitgliedschaft bei der Partei verfolgt würden, es sei denn, sie hätten Straftaten begangen. Die vorgebrachten Übergriffe durch Privatpersonen würden überdies nur regionalen Charakter annehmen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz nicht in Anspruch genommen habe. Bei allfälligen XXXX Ermittlungen wäre die Beschwerdeführerin auch nicht aus asylrelevanten Motiven schlechter gestellt.Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das Bundesasylamt zu jenem ihres Ehemannes als in zentralen Punkten widersprüchlich. Es sei von Grund auf unwahrscheinlich und nicht nachvollziehbar. Die behauptete polizeiliche Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit bzw. Mitarbeit bei der Partei römisch 40 sei unglaubwürdig, da nach der Rosenrevolution römisch 40 Mitglieder dieser Partei nicht allein wegen ihrer Tätigkeit für oder Mitgliedschaft bei der Partei verfolgt würden, es sei denn, sie hätten Straftaten begangen. Die vorgebrachten Übergriffe durch Privatpersonen würden überdies nur regionalen Charakter annehmen. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz nicht in Anspruch genommen habe. Bei allfälligen römisch 40 Ermittlungen wäre die Beschwerdeführerin auch nicht aus asylrelevanten Motiven schlechter gestellt.
5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.9.2006 Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG, um das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Als mangelhaft erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat den Umstand, dass zur Feststellung der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer (allfälligen) Verbindung zur Partei XXXX eine nachvollziehbare Darstellung der Erkenntnisquellen fehle.5. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 26.9.2006 Folge und behob den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, um das Verfahren zur neuerlichen Durchführung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen. Als mangelhaft erachtete der Unabhängige Bundesasylsenat den Umstand, dass zur Feststellung der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer (allfälligen) Verbindung zur Partei römisch 40 eine nachvollziehbare Darstellung der Erkenntnisquellen fehle.
6. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt weitere Ermittlungen zur Frage einer möglichen Verfolgung von Mitgliedern der Partei XXXX (durch Behörden oder durch Privatpersonen) nach Auflösung der Partei im Gefolge der Parlamentswahlen vom Mai 2004 durch. In der Folge konfrontierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin mit dem Ermittlungsergebnis, wonach die Partei6. Im fortgesetzten Verfahren führte das Bundesasylamt weitere Ermittlungen zur Frage einer möglichen Verfolgung von Mitgliedern der Partei römisch 40 (durch Behörden oder durch Privatpersonen) nach Auflösung der Partei im Gefolge der Parlamentswahlen vom Mai 2004 durch. In der Folge konfrontierte das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin mit dem Ermittlungsergebnis, wonach die Partei
XXXX keine politische Größe mehr darstelle und seit 2004 keine Informationen mehr über eine Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Partei hervorgekommen seien. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in keiner substanziellen Weise.römisch 40 keine politische Größe mehr darstelle und seit 2004 keine Informationen mehr über eine Verfolgung ehemaliger Mitglieder der Partei hervorgekommen seien. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu in keiner substanziellen Weise.
7. Mit Bescheid vom 19.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest; neuerlich wurde die Beschwerdeführerin nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Unter Einschluss der zwischenzeitig durchgeführten Ermittlungen und der daraus resultierenden Feststellungen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, mit denen es bereits den Bescheid vom 1.9.2006 begründet hatte.7. Mit Bescheid vom 19.10.2006 wies das Bundesasylamt den Antrag neuerlich gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest; neuerlich wurde die Beschwerdeführerin nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Unter Einschluss der zwischenzeitig durchgeführten Ermittlungen und der daraus resultierenden Feststellungen begründete das Bundesasylamt seine Entscheidung im Wesentlichen mit den gleichen Ausführungen, mit denen es bereits den Bescheid vom 1.9.2006 begründet hatte.
8. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2006 - mit Bescheid vom 28.2.2007 in sämtlichen Spruchpunkten ab. Das Fluchtvorbringen vermochte der Unabhängige Bundesasylsenat nicht festzustellen: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - vor ihrer Ausreise wegen einer angeblichen Verbindung zur ehemaligen Partei XXXX verfolgt wurde, indem staatliche Behörden den Ehemann der Beschwerdeführerin (wegen der Praktizierung eines XXXX Geschäftsmodells in Form einer Abwicklung XXXX Verpflichtungen aus einem Geschäftsbetrieb über die Parteistrukturen der XXXX) festgenommen, seinen Betrieb geschlossen und ihn monatelang festgehalten hätten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen.8. Die dagegen erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat - nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.12.2006 - mit Bescheid vom 28.2.2007 in sämtlichen Spruchpunkten ab. Das Fluchtvorbringen vermochte der Unabhängige Bundesasylsenat nicht festzustellen: Es könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin - wie von ihr behauptet - vor ihrer Ausreise wegen einer angeblichen Verbindung zur ehemaligen Partei römisch 40 verfolgt wurde, indem staatliche Behörden den Ehemann der Beschwerdeführerin (wegen der Praktizierung eines römisch 40 Geschäftsmodells in Form einer Abwicklung römisch 40 Verpflichtungen aus einem Geschäftsbetrieb über die Parteistrukturen der römisch 40 ) festgenommen, seinen Betrieb geschlossen und ihn monatelang festgehalten hätten. Eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung sei im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht anzunehmen.
In seiner Beweiswürdigung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf seine Entscheidung im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in dem der Bundesasylsenat von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen ist. Ergänzend fügte er hinzu, dass die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.1.2005, wonach der Betrieb ihrer Familie "XXXX" bei der Partei XXXX angemeldet worden sei, neben den Widersprüchen in den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch einen weiteren wesentlichen Widerspruch (nicht zuletzt auch im Hinblick auf das spätere Vorbringen, demzufolge das Verhältnis zur erwähnten Partei bereits XXXX begründet worden sei) aufgetan habe. Eine weitere Divergenz sei insofern zutage getreten, als die Beschwerdeführerin lediglich von einer erfolgten Bedrohung durch Polizeibeamte nach Freilassung ihres Ehemannes berichtet habe, wogegen ihr Ehemann von mehreren Vorfällen während und nach seiner Anhaltung gesprochen habe.In seiner Beweiswürdigung verwies der Unabhängige Bundesasylsenat auf seine Entscheidung im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin, in dem der Bundesasylsenat von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ausgegangen ist. Ergänzend fügte er hinzu, dass die Aussage der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 10.1.2005, wonach der Betrieb ihrer Familie "XXXX" bei der Partei römisch 40 angemeldet worden sei, neben den Widersprüchen in den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin noch einen weiteren wesentlichen Widerspruch (nicht zuletzt auch im Hinblick auf das spätere Vorbringen, demzufolge das Verhältnis zur erwähnten Partei bereits römisch 40 begründet worden sei) aufgetan habe. Eine weitere Divergenz sei insofern zutage getreten, als die Beschwerdeführerin lediglich von einer erfolgten Bedrohung durch Polizeibeamte nach Freilassung ihres Ehemannes berichtet habe, wogegen ihr Ehemann von mehreren Vorfällen während und nach seiner Anhaltung gesprochen habe.
In einer Gesamtschau der Ausführungen hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihren Fluchtgründen ein in sich so inkonsistentes und wenig nachvollziehbares Bild der behaupteten Ereignisse ergeben hätten, dass diese schon mangels Glaubwürdigkeit nicht als festzustellender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt habe werden können. Obiter verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass selbst für den Fall, dass der behauptete Sachverhalt den Feststellungen zugrunde gelegt würde, für die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verfahrensergebnisses nichts gewonnen wäre, da die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zur XXXX rein geschäftlicher Natur gewesen sei und sich lediglich auf die Lukrierung XXXX Vorteile im Jahr XXXX bis XXXX beschränkt habe, sodass keine asylrelevante Verfolgung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Situation angenommen werden könne.In einer Gesamtschau der Ausführungen hielt der Unabhängige Bundesasylsenat fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu ihren Fluchtgründen ein in sich so inkonsistentes und wenig nachvollziehbares Bild der behaupteten Ereignisse ergeben hätten, dass diese schon mangels Glaubwürdigkeit nicht als festzustellender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt habe werden können. Obiter verwies der Unabhängige Bundesasylsenat darauf, dass selbst für den Fall, dass der behauptete Sachverhalt den Feststellungen zugrunde gelegt würde, für die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Verfahrensergebnisses nichts gewonnen wäre, da die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zur römisch 40 rein geschäftlicher Natur gewesen sei und sich lediglich auf die Lukrierung römisch 40 Vorteile im Jahr römisch 40 bis römisch 40 beschränkt habe, sodass keine asylrelevante Verfolgung mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur gegenwärtigen Situation angenommen werden könne.
Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung das Bundesasylamt den Antrag zu Recht gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen habe. Da auch keine exzeptionellen Umstände, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Georgien als Verletzung von Art. 3 EMRK erscheinen ließen, ersichtlich seien, qualifizierte die Berufungsbehörde die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien als zulässig. Auch gegen die verfügte Ausweisung hatte der Unabhängige Bundesasylsenat keine rechtlichen Bedenken.Rechtlich folgerte der Unabhängige Bundesasylsenat daraus, dass mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung das Bundesasylamt den Antrag zu Recht gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen habe. Da auch keine exzeptionellen Umstände, die eine Rückführung der Beschwerdeführerin nach Georgien als Verletzung von Artikel 3, EMRK erscheinen ließen, ersichtlich seien, qualifizierte die Berufungsbehörde die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien als zulässig. Auch gegen die verfügte Ausweisung hatte der Unabhängige Bundesasylsenat keine rechtlichen Bedenken.
9. Dieser Bescheid erwuchs nach rechtmäßiger Zustellung am 2.3.2007 in Rechtskraft.
10. Gegen diesen Berufungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG ab.Mit Beschluss vom 10.12.2008 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG ab.
11. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof auch die Behandlung der Beschwerde des jüngsten (minderjährigen) Sohnes der Beschwerdeführerin (gegen den ebenfalls gänzlich negativen Berufungsbescheid vom 22.4.2008) mit Beschluss vom 28.4.2010 abgelehnt hatte, stellte die Beschwerdeführerin am 4.6.2010 den vorliegenden (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, seit rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrages Österreich nicht wieder verlassen zu haben. Auf die Frage nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung führte die Beschwerdeführerin aus, in Georgien über "kein Hab und Gut" zu verfügen. Sie habe dort niemanden mehr; es existiere dort nur noch das Grab ihres Vaters. Sie habe Dokumente, die ihre damaligen Fluchtgründe bestätigen würden, am XXXX per Post erhalten und noch am selben Tag verloren, worüber sie bei den österreichischen Behörde eine Verlustanzeige erstattet habe.In ihrer Erstbefragung am selben Tag gab die Beschwerdeführerin an, seit rechtskräftiger Abweisung ihres ersten Antrages Österreich nicht wieder verlassen zu haben. Auf die Frage nach dem Grund für ihre neuerliche Antragstellung führte die Beschwerdeführerin aus, in Georgien über "kein Hab und Gut" zu verfügen. Sie habe dort niemanden mehr; es existiere dort nur noch das Grab ihres Vaters. Sie habe Dokumente, die ihre damaligen Fluchtgründe bestätigen würden, am römisch 40 per Post erhalten und noch am selben Tag verloren, worüber sie bei den österreichischen Behörde eine Verlustanzeige erstattet habe.
Als neuen Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin die Zukunft ihrer Kinder vor. In Georgien hätten ihre Kinder keine sichere Zukunft; sie würden Georgisch nicht sprechen und in deutscher Sprache besser als auf Armenisch kommunizieren. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder seien in Österreich bereits integriert; drei ihrer Kinder seien bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. Seit einem Jahr würden sie eine armenische Messe in XXXX monatlich besuchen. Anders als in Georgien würden sie in ihrer Religionsausübung in Österreich nicht gestört.Als neuen Fluchtgrund brachte die Beschwerdeführerin die Zukunft ihrer Kinder vor. In Georgien hätten ihre Kinder keine sichere Zukunft; sie würden Georgisch nicht sprechen und in deutscher Sprache besser als auf Armenisch kommunizieren. Die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder seien in Österreich bereits integriert; drei ihrer Kinder seien bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr. Seit einem Jahr würden sie eine armenische Messe in römisch 40 monatlich besuchen. Anders als in Georgien würden sie in ihrer Religionsausübung in Österreich nicht gestört.
Die Frage nach konkreten Hinweisen für eine unmenschliche Behandlung bei ihrer Rückkehr verneinte die Beschwerdeführerin, fügte jedoch hinzu, dass ihrer Familie das Haus weggenommen worden sei; armenische Kirchen und armenische Schulen seien zugesperrt worden, was ihr seit November 2009 bzw. Jänner 2010 bekannt sei.
12. Am 11.6.2010 erhielt die Beschwerdeführerin die schriftliche Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren zweiten Antrag zurückzuweisen.12. Am 11.6.2010 erhielt die Beschwerdeführerin die schriftliche Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (im Folgenden: AsylG 2005), dass das Bundesasylamt beabsichtige, ihren zweiten Antrag zurückzuweisen.
13. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.6.2010 legte die Beschwerdeführerin amtliche Identitätsnachweise, Internetausdrucke journalistischer Berichte über die Menschenrechtssituation und die Situation der armenischen Religionsgemeinschaft in Georgien sowie einen Aktenvermerk des Gemeindeamtes XXXX vom 18.7.2007 über den Verlust von (nicht näher bezeichneten) "Georgischen Dokumenten" vor. Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt, gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein.13. Im Rahmen ihrer Einvernahme am 15.6.2010 legte die Beschwerdeführerin amtliche Identitätsnachweise, Internetausdrucke journalistischer Berichte über die Menschenrechtssituation und die Situation der armenischen Religionsgemeinschaft in Georgien sowie einen Aktenvermerk des Gemeindeamtes römisch 40 vom 18.7.2007 über den Verlust von (nicht näher bezeichneten) "Georgischen Dokumenten" vor. Zu ihrer gesundheitlichen Verfassung befragt, gab die Beschwerdeführerin an, gesund zu sein.
Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben bei der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass armenische Volksgruppenangehörige von den georgischen Behörden benachteiligt und ihre Rechte "niedergeschlagen" würden. Armenische Georgier hätten nicht die gleichen Rechte wie die anderen Georgier. Die Beschwerdeführerin wolle als armenische Volksgruppenangehörige ihre Religion frei ausüben. Früher habe es auch schon Probleme gegeben. Auf die Frage des Bundesasylamtes, weshalb sie ihre religiösen und ethnischen Probleme im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass diese Probleme "nicht so schlimm wie heute" gewesen wären. Im XXXX habe sie eine (an ihren Ehemann gerichtete) Ladung der georgischen Polizei von ihren Nachbarn mit der Post erhalten, jedoch "sofort wieder verloren".Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben bei der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, dass armenische Volksgruppenangehörige von den georgischen Behörden benachteiligt und ihre Rechte "niedergeschlagen" würden. Armenische Georgier hätten nicht die gleichen Rechte wie die anderen Georgier. Die Beschwerdeführerin wolle als armenische Volksgruppenangehörige ihre Religion frei ausüben. Früher habe es auch schon Probleme gegeben. Auf die Frage des Bundesasylamtes, weshalb sie ihre religiösen und ethnischen Probleme im ersten Verfahren nicht erwähnt habe, erwiderte die Beschwerdeführerin, dass diese Probleme "nicht so schlimm wie heute" gewesen wären. Im römisch 40 habe sie eine (an ihren Ehemann gerichtete) Ladung der georgischen Polizei von ihren Nachbarn mit der Post erhalten, jedoch "sofort wieder verloren".
Die Mutter der Beschwerdeführerin lebe mit einer Schwester der Beschwerdeführerin in Griechenland. Von ihrer zweiten Schwester, die in Österreich lebe, werde sie nicht unterstützt. Sämtliche (weitere) Verwandte würden entweder in Russland oder in "Amerika" leben. In Georgien würden sie und ihre Familie kein Haus und keine Unterkunft besitzen. In Österreich würden ihre Kinder die Schule bzw. den Kindergarten besuchen.
14. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, BGBl. I 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und § 62 Abs. 1 AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin sowie - nach Darlegung der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens - u.a. ferner fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weitere asylrelevante Gründe "nicht glaubwürdig" vorgebracht habe; ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sämtliche Fluchtgründe im ersten Verfahren angeführt und sich in ihrer Heimat die Situation für armenische Volksgruppenangehörige verschlimmert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es liege bei der Beschwerdeführerin weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. In Österreich lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin. Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert.14. Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 122 (in der Folge: FrÄG 2009), und Paragraph 62, Absatz eins, AVG. Nach der Niederschrift, in der diese Verkündung beurkundet wurde, geht der Spruch dieses Bescheides dahin, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005 gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 aufgehoben werde. In der Begründung des Bescheides wird zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel die Befragung der Beschwerdeführerin sowie die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke angeführt. Das Bundesasylamt stellte die Identität der Beschwerdeführerin sowie - nach Darlegung der Fluchtgründe des ersten Asylverfahrens - u.a. ferner fest, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren weitere asylrelevante Gründe "nicht glaubwürdig" vorgebracht habe; ein neuer objektiver Sachverhalt habe sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sämtliche Fluchtgründe im ersten Verfahren angeführt und sich in ihrer Heimat die Situation für armenische Volksgruppenangehörige verschlimmert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es liege bei der Beschwerdeführerin weder eine schwere Krankheit noch eine psychische Störung vor, die bei einer Überstellung nach Georgien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt fest, dass auch in den Verfahren des Ehemannes und der minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin der faktische Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid aufgehoben worden sei und die Anträge wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein würden. In Österreich lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin. Die Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin habe sich seit der Entscheidung über den vorherigen Antrag nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren "der Feststellung zu Grunde gelegt" werde. Nach auszugsweiser Wiedergabe der Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Berufungsbescheid, mit dem das erste Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, die georgische Polizei habe ihren Ehemann im Jahr XXXX vorgeladen, auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr XXXX legal und trotz Grenzkontrollen ihren Herkunftsstaat ohne Probleme verlassen konnten. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ihren Nachbarn, die die Ladung nach Österreich geschickt haben sollen, zumindest ein Jahr lang nach Übermittlung der Ladung noch im Kontakt gestanden habe, hätte sich die Beschwerdeführerin - so das Bundesasylamt - weitere Ladungen erneut von den Nachbarn übermitteln lassen und dem Bundesasylamt vorlegen können. Nachdem die Beschwerdeführerin dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass keine weitere polizeiliche Ladung erfolgt sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer von der georgischen Polizei gesucht werde. Überdies sei der behaupteten Verfolgung bereits im vorangegangenen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden.In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass hinsichtlich der "Gründe für die voraussichtliche Entscheidung" das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren sowie jenes im vorliegenden Verfahren "der Feststellung zu Grunde gelegt" werde. Nach auszugsweiser Wiedergabe der Begründung des Unabhängigen Bundesasylsenates in seinem Berufungsbescheid, mit dem das erste Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde, verwies das Bundesasylamt hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführerin, die georgische Polizei habe ihren Ehemann im Jahr römisch 40 vorgeladen, auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Jahr römisch 40 legal und trotz Grenzkontrollen ihren Herkunftsstaat ohne Probleme verlassen konnten. Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge mit ihren Nachbarn, die die Ladung nach Österreich geschickt haben sollen, zumindest ein Jahr lang nach Übermittlung der Ladung noch im Kontakt gestanden habe, hätte sich die Beschwerdeführerin - so das Bundesasylamt - weitere Ladungen erneut von den Nachbarn übermitteln lassen und dem Bundesasylamt vorlegen können. Nachdem die Beschwerdeführerin dies nicht getan habe, sei davon auszugehen, dass keine weitere polizeiliche Ladung erfolgt sei. Es könne nicht angenommen werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin noch immer von der georgischen Polizei gesucht werde. Überdies sei der behaupteten Verfolgung bereits im vorangegangenen Asylverfahren die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden.
Was die vorgebrachte Diskriminierung armenischer Volksgruppenangehöriger anbelangt, wies das Bundesasylamt auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 17.2.2009 hin, derzufolge (laut Auskunft des österreichischen Verbindungsbeamten insbesondere unter Berufung auf das Gespräch mit einer armenisch-stämmigen stellvertretenden Schuldirektorin) keine Berichte über eine staatliche oder nicht-staatliche Verfolgung ethnischer Armenier in Georgien bekannt seien. Gemäß dem Menschenrechts-Bericht des U. S. Department vom 11.3.2008 würden sich unter den 8 Mitglieder von Minderheitengruppen, die im georgischen Parlament vertreten seien, 5 Armenier befinden. Dem selben Bericht zufolge bestehe eine allgemeine Toleranz der georgischen Gesellschaft gegenüber "traditionellen" religiösen Minderheiten, wie auch der Armenisch-Apostolischen Kirche; Vertreter der Armenischen Kirche hätten 2007 berichtet, keine Probleme beim Import religiöser Literatur mehr zu haben. Auf dieser Grundlage vertrat das Bundesasylamt die Ansicht, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine ethnisch-religiöse Diskriminierung von armenischen Georgiern unglaubwürdig sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Eine Verletzung, wie sie in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 (idF BGBl. I 122/2009) beschrieben werde, drohe nicht.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz aufheben könne, wenn bestimmte, näher dargestellte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein (weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei). Diese Voraussetzungen lägen vor: Die gegen die Beschwerdeführerin ausgesprochene Ausweisung sei aufrecht. Ihr nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da die Beschwerdeführerin keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht habe. Eine Verletzung, wie sie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,) beschrieben werde, drohe nicht.
Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin räumte das Bundesasylamt ein, dass der Schulbesuch ihrer minderjährigen Kinder bei der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ins Gewicht falle, doch einen Verbleib der Familie der Beschwerdeführerin nicht rechtfertige, da sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden und ihre Reintegration in Georgien durch ihre Rückkehr mit ihren Eltern erleichtert werde. Angesichts der (vom Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren) vorgelegten Petitionsschreiben zum Nachweis der Integration der Familie in Österreich verwies das Bundeasylamt auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, derzufolge die Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes dann gemindert sei, wenn der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei.Hinsichtlich der Ausweisung der Beschwerdeführerin räumte das Bundesasylamt ein, dass der Schulbesuch ihrer minderjährigen Kinder bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ins Gewicht falle, doch einen Verbleib der Familie der Beschwerdeführerin nicht rechtfertige, da sich die Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden würden und ihre Reintegration in Georgien durch ihre Rückkehr mit ihren Eltern erleichtert werde. Angesichts der (vom Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren) vorgelegten Petitionsschreiben zum Nachweis der Integration der Familie in Österreich verwies das Bundeasylamt auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur, derzufolge die Integration aufgrund eines langjährigen Aufenthaltes dann gemindert sei, wenn der Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen sei.
15. Am 18.6.2010 legte das Bundesasylamt die Verwaltungsakten dem Asylgerichtshof vor; am selben Tag langten sie bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
16. Am 23.6.2010 langte im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz ein, der nicht von der im Verfahren bereits ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreterin, sondern von einem weiteren anwaltlichen Rechtsvertreter verfasst wurde. In diesem Schriftsatz, dem weitere Schriftstücke u.a. als Beilagen zum Nachweis der Integration der Familie beigeschlossen wurden, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere erstmals den Erhalt der von der Beschwerdeführerin bereits erwähnten Ladung der georgischen Polizei vom XXXX vor.16. Am 23.6.2010 langte im Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein Schriftsatz ein, der nicht von der im Verfahren bereits ausgewiesenen anwaltlichen Rechtsvertreterin, sondern von einem weiteren anwaltlichen Rechtsvertreter verfasst wurde. In diesem Schriftsatz, dem weitere Schriftstücke u.a. als Beilagen zum Nachweis der Integration der Familie beigeschlossen wurden, brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin insbesondere erstmals den Erhalt der von der Beschwerdeführerin bereits erwähnten Ladung der georgischen Polizei vom römisch 40 vor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 ist u.a. § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist u.a. Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 1.1.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden.
Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist § 12a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 anzuwenden.Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es auch am 1.1.2010 noch nicht anhängig war, ist Paragraph 12 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 anzuwenden.
2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009.
3. Gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des § 12a idF FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").3. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 kann ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, - außer in den Fällen des Paragraph 12 a, in der Fassung FrÄG 2009 - bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden ("faktischer Abschiebeschutz").
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 (der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht) lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß § 41a Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden (§ 41a Abs. 1 vierter Satz AsylG 2005).Eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit welcher der faktische Abschiebeschutz aufgehoben worden ist, ist gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 vom Asylgerichtshof unverzüglich "einer Überprüfung zu unterziehen". Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden (Paragraph 41 a, Absatz eins, vierter Satz AsylG 2005).
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, sind daher u.a., dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung besteht und dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 2.3.2007) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 auszugehen.3.1 Was das Erfordernis einer "aufrechten Ausweisung" anbelangt, liegt mit dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.2.2007, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2006 abgewiesen wurde, eine (seit Zustellung des Berufungsbescheides am 2.3.2007) rechtskräftige Ausweisung vor. Da sich die Beschwerdeführerin seit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat und die Ausweisung somit nicht "konsumiert" wurde, ist von einer "aufrechten" Ausweisung iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 auszugehen.
3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.3.2 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 weiters, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
3.2.1 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.2.1 Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).
Entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).Entschiedene Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578 7.6.2000, 99/01/0321; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391 mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578 7.6.2000, 99/01/0321; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. Könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 16.2.2006, 2006/19/0380; 25.4.2007, 2005/20/0300).
Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.3.2.2 Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies uU mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung zB Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
3.2.3 Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird:
3.2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin ihren nunmehrigen Antrag auf ihre im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe stützt, so sind diese gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur von Vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Auch weist das Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinen "glaubhaften Kern" iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Wenn die Beschwerdeführerin auf ein Schriftstück der georgischen Polizei hinweist, das sie am XXXX per Post von ihren Nachbarn erhalten und noch am selben Tag verloren haben will, so ist zu bedenken, dass die behauptete Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (sowie in weiterer Folge ihre eigene Verfolgung) durch die georgische Polizei wegen des Kontaktes mit der Partei XXXX im Zusammenhang mit einer XXXX Abwicklungskonstruktion für ihren XXXX, bereits Gegenstand eines umfassenden Asylverfahrens war:Auch weist das Vorbringen im vorliegenden Verfahren keinen "glaubhaften Kern" iSd dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf: Wenn die Beschwerdeführerin auf ein Schriftstück der georgischen Polizei hinweist, das sie am römisch 40 per Post von ihren Nachbarn erhalten und noch am selben Tag verloren haben will, so ist zu bedenken, dass die behauptete Verfolgung des Ehemannes der Beschwerdeführerin (sowie in weiterer Folge ihre eigene Verfolgung) durch die georgische Polizei wegen des Kontaktes mit der Partei römisch 40 im Zusammenhang mit einer römisch 40 Abwicklungskonstruktion für ihren römisch 40 , bereits Gegenstand eines umfassenden Asylverfahrens war:
Im ersten Asylverfahren hat das Bundesasylamt nach ausführlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie nach Ergänzung der behördlichen Ermittlungen (zur Verfolgungswahrscheinlichkeit von Angehörigen der XXXX) das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als unglaubwürdig erachtet; der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich dieser Ansicht - auch nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in der er einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewinnen konnte - an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab.Im ersten Asylverfahren hat das Bundesasylamt nach ausführlicher Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes sowie nach Ergänzung der behördlichen Ermittlungen (zur Verfolgungswahrscheinlichkeit von Angehörigen der römisch 40 ) das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als unglaubwürdig erachtet; der Unabhängige Bundesasylsenat schloss sich dieser Ansicht - auch nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, in der er einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewinnen konnte - an und ging ebenfalls von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe aus. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde ab.
Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten massiven Widersprüche ausräumenden Vorbringens der Beschwerdeführerin bedurft, um die Asylinstanzen davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein "glaubhafter Kern" inne wohnt, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Die Beschwerdeführerin musste sich der erwähnten Glaubwürdigkeitsproblematik bei ihrem nunmehr zweiten Antrag angesichts des ersten Verfahrens, das sämtliche Instanzen durchlaufen hatte, umso mehr bewusst sein, als sie die österreichischen Behörden schon bei Einbringung ihres ersten Antrages durch falsche Angaben über ihre Identität getäuscht und ihr Ehemann seinen Antrag zu Beginn des Verfahrens obendrein mit Fluchtgründen begründet hatte (AS 13 f.), die er als unwahr widerrief (vgl. AS 97 des Aktes zum ersten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Dennoch beschränkte sich die Beschwerdeführerin - trotz anwaltlicher Unterstützung - lediglich auf den Hinweis, im XXXX eine Ladung der georgischen Polizei erhalten zu haben, womit sie die Verfolgung ihres Ehemannes beweisen könne (AS 23).Vor diesem Hintergrund hätte es eines umfassenden und die im ersten Verfahren bemängelten massiven Widersprüche ausräumenden Vorbringens der Beschwerdeführerin bedurft, um die Asylinstanzen davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein "glaubhafter Kern" inne wohnt, der eine glaubhafte Sachverhaltsänderung annehmen lassen könnte. Die Beschwerdeführerin musste sich der erwähnten Glaubwürdigkeitsproblematik bei ihrem nunmehr zweiten Antrag angesichts des ersten Verfahrens, das sämtliche Instanzen durchlaufen hatte, umso mehr bewusst sein, als sie die österreichischen Behörden schon bei Einbringung ihres ersten Antrages durch falsche Angaben über ihre Identität getäuscht und ihr Ehemann seinen Antrag zu Beginn des Verfahrens obendrein mit Fluchtgründen begründet hatte (AS 13 f.), die er als unwahr widerrief vergleiche AS 97 des Aktes zum ersten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Dennoch beschränkte sich die Beschwerdeführerin - trotz anwaltlicher Unterstützung - lediglich auf den Hinweis, im römisch 40 eine Ladung der georgischen Polizei erhalten zu haben, womit sie die Verfolgung ihres Ehemannes beweisen könne (AS 23).
Was nun diese Ladung anbelangt, ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schriftstück den österreichischen Asylbehörden mit der Begründung nicht vorgelegt hat, dass sie es noch am Tag des Erhaltes wieder verloren habe. Der vorgelegte Aktenvermerk des Gemeindeamtes XXXX enthält lediglich den Hinweis auf den Verlust "georgischer Dokumente", nicht aber einen Hinweis darauf, dass es sich bei den verlorenen Schriftstücken um eine Ladung der georgischen Polizei gehandelt habe. Überdies hat die Beschwerdeführerin die angebliche Ladung eigenen Angaben zufolge am XXXX erhalten und die Asylbehörden von der Existenz der Ladung erst im Rahmen ihres vorliegenden Antrages, somit fast drei Jahre später, in Kenntnis gesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht früher getan hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass eine tatsächlich verfolgte Person, deren Fluchtgründe als unglaubwürdig angesehen wurden, so rasch wie möglich (auch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) und nicht erst nach drei Jahren die staatlichen Behörden von den neuen Umständen, nämlich einer anhaltenden polizeilichen Verfolgung im Herkunftsstaat, informiert.Was nun diese Ladung anbelangt, ist zum Einen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin dieses Schriftstück den österreichischen Asylbehörden mit der Begründung nicht vorgelegt hat, dass sie es noch am Tag des Erhaltes wieder verloren habe. Der vorgelegte Aktenvermerk des Gemeindeamtes römisch 40 enthält lediglich den Hinweis auf den Verlust "georgischer Dokumente", nicht aber einen Hinweis darauf, dass es sich bei den verlorenen Schriftstücken um eine Ladung der georgischen Polizei gehandelt habe. Überdies hat die Beschwerdeführerin die angebliche Ladung eigenen Angaben zufolge am römisch 40 erhalten und die Asylbehörden von der Existenz der Ladung erst im Rahmen ihres vorliegenden Antrages, somit fast drei Jahre später, in Kenntnis gesetzt, ohne dass ersichtlich wäre, weshalb die Beschwerdeführerin dies nicht früher getan hat. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass eine tatsächlich verfolgte Person, deren Fluchtgründe als unglaubwürdig angesehen wurden, so rasch wie möglich (auch während eines laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof) und nicht erst nach drei Jahren die staatlichen Behörden von den neuen Umständen, nämlich einer anhaltenden polizeilichen Verfolgung im Herkunftsstaat, informiert.
Zum Anderen ist zu bemerken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich gemäß dem Inhalt der Ladung (laut Aussage der Beschwerdeführerin) bei der georgischen Polizei melden sollte (AS 105), in seinem eigenen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt die Existenz einer solchen Ladung mit keinem Wort erwähnt hat. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage unter Hinweis auf das bestehende Neuerungsverbot im asylgerichtlichen Verfahren hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin den Erhalt einer Ladung der georgischen Polizei im Jahr XXXX gegenüber der belangten Behörde nicht behauptet (AS 103 ff. des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Dass der unmittelbar von der Ladung betroffene Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren diese Ladung in insgesamt zwei Befragungen zu den Gründen seines neuen Antrages gänzlich verschweigt (oder von seiner Ehefrau über einen derart bedeutenden Umstand in Unkenntnis gelassen wird), lässt die Behauptung der Beschwerdeführerin von der Existenz dieses Schriftstückes, das sie noch am Tag des Erhalts wieder verloren haben soll, zur Begründung einer (fortgesetzten) Verfolgung ihres Ehemannes (und damit auch ihrer eigenen Person) iSe entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung nicht glaubwürdig erscheinen. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund des bereits vorangegangenen ersten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gelten, in dem der Unabhängige Bundesasylsenat seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe mit zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten ausführlich begründet hatte. An dieser Widersprüchlichkeit und der daran anknüpfenden Wertung ändert auch nichts, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr nach Verkündung des gegenständlichen Bescheides dieses Vorbringen im Rahmen eines anwaltlich verfassten Schriftsatzes erstmals nachreicht, was der Ehemann der Beschwerdeführerin durch einen Rechtsvertreter sogar ausdrücklich einräumt (vgl. S. 20 des Schriftsatzes).Zum Anderen ist zu bemerken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin, der sich gemäß dem Inhalt der Ladung (laut Aussage der Beschwerdeführerin) bei der georgischen Polizei melden sollte (AS 105), in seinem eigenen (zweiten) Verfahren vor dem Bundesasylamt die Existenz einer solchen Ladung mit keinem Wort erwähnt hat. Selbst auf ausdrückliche Nachfrage unter Hinweis auf das bestehende Neuerungsverbot im asylgerichtlichen Verfahren hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin den Erhalt einer Ladung der georgischen Polizei im Jahr römisch 40 gegenüber der belangten Behörde nicht behauptet (AS 103 ff. des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Dass der unmittelbar von der Ladung betroffene Ehemann der Beschwerdeführerin in seinem Verfahren diese Ladung in insgesamt zwei Befragungen zu den Gründen seines neuen Antrages gänzlich verschweigt (oder von seiner Ehefrau über einen derart bedeutenden Umstand in Unkenntnis gelassen wird), lässt die Behauptung der Beschwerdeführerin von der Existenz dieses Schriftstückes, das sie noch am Tag des Erhalts wieder verloren haben soll, zur Begründung einer (fortgesetzten) Verfolgung ihres Ehemannes (und damit auch ihrer eigenen Person) iSe entscheidungswesentlichen Sachverhaltsänderung nicht glaubwürdig erscheinen. Dies muss umso mehr vor dem Hintergrund des bereits vorangegangenen ersten und rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes gelten, in dem der Unabhängige Bundesasylsenat seine Annahme von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe mit zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten ausführlich begründet hatte. An dieser Widersprüchlichkeit und der daran anknüpfenden Wertung ändert auch nichts, wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin nunmehr nach Verkündung des gegenständlichen Bescheides dieses Vorbringen im Rahmen eines anwaltlich verfassten Schriftsatzes erstmals nachreicht, was der Ehemann der Beschwerdeführerin durch einen Rechtsvertreter sogar ausdrücklich einräumt vergleiche S. 20 des Schriftsatzes).
3.2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung armenischer Volksgruppenangehöriger und Probleme in der Ausübung des armenisch-christlichen Glaubens in Georgien anführte, hat die belangte Behörde dieses Vorbringen vor dem Hintergrund der Länderberichte, die eine derartige ethnisch-religiöse Verfolgung nicht bestätigen, zutreffend als unglaubwürdig qualifiziert. In diesem Zusammenhang ist auch auf die (amtsbekannte) Anfragebeantwortung des österreichischen Verbindungsbeamten vom 9.12.2009 zu verweisen, derzufolge (laut der befragten Leiterin des juristischen Departments des Apparates des georgischen Ombudsmannes) keine ethnische Verfolgung von Angehörigen der armenischen Minderheit in Zentral-Georgien bekannt sei.
Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren behauptet, dass es schon früher ethnisch begründete Probleme in ihrer Heimat gegeben habe (AS 101), ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem ersten Verfahren im Zuge ihrer Einvernahme am 29.8.2006 die Frage, ob sie jemals aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihres Religionsbekenntnisses Probleme gehabt habe, ausdrücklich verneint hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der zu Beginn seines ersten Verfahrens noch ethnische Probleme vorgebracht hatte, widerrief diese Aussage und betonte sogar, dass armenische Volksgruppenangehörige in Georgien keine Probleme haben würden (siehe AS 97 des Aktes zum ersten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin: "Es stimmt nicht, dass Armenier in Georgien Probleme haben."). In Anbetracht dieser Aussage ihres Ehemannes ist das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer ethnischen Diskriminierung in ihrer Heimat geeignet, ihre persönliche Glaubwürdigkeit insgesamt zu mindern.
3.2.3.3 Der Asylgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin einen neuen (glaubwürdigen) Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hat.
Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Georgien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides (in Bezug auf die Person der Beschwerdeführerin) nicht wesentlich geändert hat.
3.2.4 Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen stehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
3.3 Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3 Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.1 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren selbst angegeben hat, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden (AS 101), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG (hinsichtlich einer Grundversorgung) nicht erkennbar.3.3.1 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren selbst angegeben hat, gesund zu sein und an keinen Krankheiten zu leiden (AS 101), würde - in Ermangelung sonstiger außergewöhnlicher Umstände, die von Amts wegen aufzugreifen wären - mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien auch das Refoulement-Verbot nicht verletzt werden. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person der Beschwerdeführerin - nicht wesentlich geändert. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin erwerbsfähig ist und eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise einen gut funktionierenden Handwerksbetrieb gehabt hat, ist eine Gefahr, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG (hinsichtlich einer Grundversorgung) nicht erkennbar.
3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:3.3.2 Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:
3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.3.2.1 Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).
3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon gegen Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gegen Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic gegen Österreich;3.3.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon gegen Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko gegen Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic gegen Österreich;
31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande;
31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua gegen Norwegen).
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Artikel 8, EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen (31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.Unter Berufung auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224 aus 2007, keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).Keine Verletzung von Artikel 8, EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung einer georgischen (ehemaligen) Asylwerberin ungeachtet ihres fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes, ihrer Berufstätigkeit und ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache (VwGH 30.4.2009, 2008/21/0374). Im Falle eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, vermochte der Verwaltungsgerichtshof ebenso keine Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen, da die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vergleiche auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654).
3.3.2.3 Im vorliegenden Fall wäre bei einer Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht von einem Eingriff in ihr verfassungsgesetzlich geschütztes Familienleben, sondern lediglich von einem Eingriff in sein (ebenfalls verfassungsrechtlich geschütztes) Privatleben auszugehen, da auch in den (zweiten) Verfahren ihres Ehemannes und ihrer minderjährigen Kinder die von der belangten Behörde ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vom Asylgerichtshof mit Beschlüssen vom heutigen Tag als rechtmäßig festgestellt wurde. Ein besonderes (Abhängigkeits-)Verhältnis zu ihrer in Österreich als Asylwerberin lebenden Schwester ist nicht ersichtlich (AS 103).
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2004 im österreichischen Bundesgebiet, wobei dieser Aufenthalt von einer rund zweimonatigen Abwesenheit im Jahr XXXX unterbrochen wurde. Die von ihrem Ehemann in dessen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben zum Nachweis der Integration seiner Familie lassen einen aufgrund der rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie das Bemühen um Integration erkennen. Einige der Kinder der Beschwerdeführerin besuchen die Schule und sind überdies bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr tätig. In einem Unterstützungsschreiben äußerte ein mit der Familie der Beschwerdeführerin besser bekannter XXXX seinen Wunsch, den Ehemann der Beschwerdeführerin bei sich zu beschäftigen, sollte dieser eine Arbeitserlaubnis erhalten (AS 189; im Schriftsatz des Ehemannes wird allerdings davon gesprochen, dass sich dieser und die Beschwerdeführerin um eine Einstellungszusicherung eines Unternehmens bemühen würden [vgl. S. 24 des Schriftsatzes]). Über eine Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin - ebenso wie die Beschwerdeführerin - jedoch nicht (AS 103 des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Bis zuletzt hat die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz in Anspruch genommen (siehe im Akt befindlicher AIS-Auszug).Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2004 im österreichischen Bundesgebiet, wobei dieser Aufenthalt von einer rund zweimonatigen Abwesenheit im Jahr römisch 40 unterbrochen wurde. Die von ihrem Ehemann in dessen Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben zum Nachweis der Integration seiner Familie lassen einen aufgrund der rund fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie das Bemühen um Integration erkennen. Einige der Kinder der Beschwerdeführerin besuchen die Schule und sind überdies bei der örtlichen Freiwilligen Feuerwehr tätig. In einem Unterstützungsschreiben äußerte ein mit der Familie der Beschwerdeführerin besser bekannter römisch 40 seinen Wunsch, den Ehemann der Beschwerdeführerin bei sich zu beschäftigen, sollte dieser eine Arbeitserlaubnis erhalten (AS 189; im Schriftsatz des Ehemannes wird allerdings davon gesprochen, dass sich dieser und die Beschwerdeführerin um eine Einstellungszusicherung eines Unternehmens bemühen würden [vgl. S. 24 des Schriftsatzes]). Über eine Arbeitserlaubnis für eine legale Erwerbstätigkeit verfügt der Ehemann der Beschwerdeführerin - ebenso wie die Beschwerdeführerin - jedoch nicht (AS 103 des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin). Bis zuletzt hat die Beschwerdeführerin Leistungen nach dem Grundversorgungsgesetz in Anspruch genommen (siehe im Akt befindlicher AIS-Auszug).
Ihre zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie ihre zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werden nach Ansicht des Asylgerichtshofes in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und lediglich aufgrund eines (ersten) Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Verfahrens (nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2008) bis zur Einbringung des nunmehr gegenständlichen Antrages über keinen eigenen rechtlichen Aufenthaltstitel für ihren Weiterverbleib im Bundesgebiet verfügt hat. Die Beschwerdeführerin musste sich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Asylantrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen (vgl. z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533). Von einer "Handreichung des Staates" durch Erteilung eines niederlassungs- bzw. aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin (abseits der mit Einbringung eines Asylantrages zwangsläufig verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin allein vermag ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Ihre zwischenzeitlich erfolgte Integration sowie ihre zweifellos vorhandenen privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet werden nach Ansicht des Asylgerichtshofes in ihrem Gewicht entscheidend dadurch gemindert, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und lediglich aufgrund eines (ersten) Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres ersten Verfahrens (nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.12.2008) bis zur Einbringung des nunmehr gegenständlichen Antrages über keinen eigenen rechtlichen Aufenthaltstitel für ihren Weiterverbleib im Bundesgebiet verfügt hat. Die Beschwerdeführerin musste sich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt lediglich an die Dauer des Asylverfahrens geknüpft und ein weiterer Verbleib im Bundesgebiet vom Erfolg ihres Asylantrages abhängig sein würde. Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts wird das Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht maßgeblich relativiert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich auszugehen vergleiche z.B. VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533). Von einer "Handreichung des Staates" durch Erteilung eines niederlassungs- bzw. aufenthaltsrechtlichen Aufenthaltstitels an die Beschwerdeführerin (abseits der mit Einbringung eines Asylantrages zwangsläufig verbundenen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz) kann im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin allein vermag ihre persönlichen Interessen am Verbleib in Österreich gemäß der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Was ihre familiären Bindungen in Österreich (abseits der Angehörigen der Kernfamilie) anbelangt, ist zu bedenken, dass als weitere Verwandte, die in Österreich leben, lediglich ihre Schwester zu erwähnen ist, deren Antrag auf internationalen Schutz jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2010, D6 319330-2/2009, rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei auch eine Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat bestätigt wurde (soweit das Bundesasylamt behauptet, dass die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens nach Georgien zurückkehren müsse [AS 131], so ist dies unzutreffend; der Umstand, dass ihre Schwester nicht nach Georgien, sondern nach Russland ausgewiesen wurde, vermag jedoch das Ergebnis der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK angesichts der übrigen entscheidungswesentlichen Aspekte nicht maßgeblich zu beeinflussen). Hinsichtlich weiterer Verwandter der Beschwerdeführerin in Georgien ist zu betonen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar in seiner Einvernahme vom 15.6.2010 die Frage nach Verwandten in seinem Herkunftsstaat verneinte, jedoch in seiner Einvernahme wenige Tage zuvor noch angegeben hat, dass seine Mutter in Tbilisi lebe (vgl. AS 27 und 103 des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin), wie er dies auch in seinem ersten Asylverfahren ausgesagt hatte (AS 499 des Aktes zum ersten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin; in seinem Schriftsatz vom 22.6.2010 merkte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Beisatz - ohne nähere Erläuterung - an, dass seine Mutter ohne Kontakt zu ihm im Ausland lebe); Sollte ihre Schwiegermutter - wie noch in der Einvernahme ihres Ehemannes vom 4.6.2010 angegeben (AS 27 des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin) - in Georgien leben, würde die Beschwerdeführerin weiterhin über persönliche Bindungen in ihre Heimat verfügen. Doch auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres Lebens in Georgien verbracht hat. Weiters erhielt sie dort ihre gesamte schulische Ausbildung. Es ist auch in Anbetracht der aktuellen allgemeinen Situation in Georgien nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in Österreich nicht wieder als Handwerker in Georgien tätig sein könnte. Nach alledem kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin, die auch Georgisch spricht, ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte.Was ihre familiären Bindungen in Österreich (abseits der Angehörigen der Kernfamilie) anbelangt, ist zu bedenken, dass als weitere Verwandte, die in Österreich leben, lediglich ihre Schwester zu erwähnen ist, deren Antrag auf internationalen Schutz jedoch mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.3.2010, D6 319330-2/2009, rechtskräftig abgewiesen wurde, wobei auch eine Ausweisungsentscheidung des Bundesasylamtes im Hinblick auf die Russische Föderation als Herkunftsstaat bestätigt wurde (soweit das Bundesasylamt behauptet, dass die Schwester der Beschwerdeführerin aufgrund des negativ abgeschlossenen Asylverfahrens nach Georgien zurückkehren müsse [AS 131], so ist dies unzutreffend; der Umstand, dass ihre Schwester nicht nach Georgien, sondern nach Russland ausgewiesen wurde, vermag jedoch das Ergebnis der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK angesichts der übrigen entscheidungswesentlichen Aspekte nicht maßgeblich zu beeinflussen). Hinsichtlich weiterer Verwandter der Beschwerdeführerin in Georgien ist zu betonen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zwar in seiner Einvernahme vom 15.6.2010 die Frage nach Verwandten in seinem Herkunftsstaat verneinte, jedoch in seiner Einvernahme wenige Tage zuvor noch angegeben hat, dass seine Mutter in Tbilisi lebe vergleiche AS 27 und 103 des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin), wie er dies auch in seinem ersten Asylverfahren ausgesagt hatte (AS 499 des Aktes zum ersten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin; in seinem Schriftsatz vom 22.6.2010 merkte der Ehemann der Beschwerdeführerin in einem handschriftlichen Beisatz - ohne nähere Erläuterung - an, dass seine Mutter ohne Kontakt zu ihm im Ausland lebe); Sollte ihre Schwiegermutter - wie noch in der Einvernahme ihres Ehemannes vom 4.6.2010 angegeben (AS 27 des Aktes zum zweiten Verfahren des Ehemannes der Beschwerdeführerin) - in Georgien leben, würde die Beschwerdeführerin weiterhin über persönliche Bindungen in ihre Heimat verfügen. Doch auch wenn dies nicht der Fall sein sollte, ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin den größten Teil ihres Lebens in Georgien verbracht hat. Weiters erhielt sie dort ihre gesamte schulische Ausbildung. Es ist auch in Anbetracht der aktuellen allgemeinen Situation in Georgien nicht ersichtlich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthalt in Österreich nicht wieder als Handwerker in Georgien tätig sein könnte. Nach alledem kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin, die auch Georgisch spricht, ihrem Heimatland derart entfremdet wäre, dass sie sich dort im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr zurecht finden könnte.
Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bereits ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihr erster Asylantrag bereits vor längerer Zeit abgewiesen worden war; mit dem gegenständlichen Antrag hat sie auch keine glaubwürdigen neuen Fluchtgründe bzw. eine aktuell drohende Verfolgung glaubwürdig vorgebracht, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird (im Schriftsatz des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 22.6.2010 wird sogar angedeutet, dass der vorliegende Antrag angesichts bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Fremdenpolizei gestellt worden sei [vgl. S. 3 des Schriftsatzes: "Der Bf und seine Familie sind nunmehr jedoch akut von Abschiebung nach Georgien bedroht. Dies zwang den Bf dazu, den gegenständlichen Asylfolgeantrag zu stellen."]). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.6.2010, U 614/10, darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken könne. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Stellung des ersten Asylantrages Österreich wieder verlassen hatte und das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt werden musste; wie erwähnt hatte die Beschwerdeführerin überdies die österreichischen Behörden bei Einbringung ihres ersten Antrages durch Angabe eines falschen Namens ohne ersichtlichen Grund über ihre Identität getäuscht.Im vorliegenden Fall ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren bereits ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihr erster Asylantrag bereits vor längerer Zeit abgewiesen worden war; mit dem gegenständlichen Antrag hat sie auch keine glaubwürdigen neuen Fluchtgründe bzw. eine aktuell drohende Verfolgung glaubwürdig vorgebracht, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden wird (im Schriftsatz des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 22.6.2010 wird sogar angedeutet, dass der vorliegende Antrag angesichts bevorstehender aufenthaltsbeendender Maßnahmen der Fremdenpolizei gestellt worden sei [vgl. S. 3 des Schriftsatzes: "Der Bf und seine Familie sind nunmehr jedoch akut von Abschiebung nach Georgien bedroht. Dies zwang den Bf dazu, den gegenständlichen Asylfolgeantrag zu stellen."]). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 12.6.2010, U 614/10, darauf hingewiesen, dass ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken könne. Nicht außer Acht gelassen werden darf ferner der Umstand, dass die Beschwerdeführerin unmittelbar nach der Stellung des ersten Asylantrages Österreich wieder verlassen hatte und das Verfahren zwischenzeitlich eingestellt werden musste; wie erwähnt hatte die Beschwerdeführerin überdies die österreichischen Behörden bei Einbringung ihres ersten Antrages durch Angabe eines falschen Namens ohne ersichtlichen Grund über ihre Identität getäuscht.
In Anbetracht aller dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. In seinem Erk. vom 7.7.2009, 2009/18/0215, betonte der Verwaltungsgerichtshof das große öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem "aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" ein hoher Stellenwert zukomme und das durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt erheblich beeinträchtigt werde.
Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 22.6.2010 zeigt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes der Beschwerdeführerin in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Im gegenständlichen Fall mögen - wie oben ersichtlich ist und auch der Schriftsatz des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 22.6.2010 zeigt - durchaus humanitäre Aspekte vorliegen, die zugunsten eines Verbleibes der Beschwerdeführerin in Österreich ins Treffen geführt werden können. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes, der nach der Rechtslage ausschließlich zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausweisung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zuständig ist, führen die erwähnten humanitären Aspekte jedoch nach Berücksichtigung aller Tatsachen des vorliegenden Falles nicht dazu, dass von außergewöhnlichen Umständen im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gesprochen und davon ausgegangen werden kann, dass eine Rückführung der Beschwerdeführerin menschenrechtswidrig wäre. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
4. Da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 41a AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.4. Da die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.6.2010 rechtmäßig.
5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 idF des FrÄG 2009 entfallen.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung des FrÄG 2009 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
13.07.2010