TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/28 S22 412707-1/2010

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Veröffentlicht am 28.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S22 412.707-1/2010-4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, diese vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.237-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , diese vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl. 10 01.237-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005, BGBl I 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005, BGBl römisch eins 2005/100 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 51/1991 idgF, ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 51 aus 1991, idgF, ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der mj. BF ist das in Österreich nachgeborene Kind der XXXX und des XXXX, beide Asylwerber in Österreich (UBAS-Zahlen:2. Der mj. BF ist das in Österreich nachgeborene Kind der römisch 40 und des römisch 40 , beide Asylwerber in Österreich (UBAS-Zahlen:

308.393-C1/4E-XV/54/06; 308.392-C1/4E-XV/54/06). Die Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte mit Schreiben vom 05.02.2010 gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 für den mj. BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Gründe wurden für den mj. BF dabei nicht vorgebracht; es wurde auf das nicht abgeschlossene Verfahren der Mutter in Österreich hingewiesen.308.393-C1/4E-XV/54/06; 308.392-C1/4E-XV/54/06). Die Mutter und gesetzliche Vertreterin stellte mit Schreiben vom 05.02.2010 gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 für den mj. BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Eigene Gründe wurden für den mj. BF dabei nicht vorgebracht; es wurde auf das nicht abgeschlossene Verfahren der Mutter in Österreich hingewiesen.

3. Die gesetzliche Vertreterin wurde am 08.03.2010 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihr Asylverfahren in der Slowakei negativ verlaufen war, und sie aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen, andernfalls sie nach Russland abgeschoben werde.

4. Das Bundesasylamt informierte die slowakische Dublin-Behörde, im Sinn des Art. 4 (3) der Dublin II-VO über den mj. BF mit Schreiben vom 22.02.2010 (AS 7). Eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG an den mj. BF erging am 26.02.2010 an die gesetzliche Vertreterin (AS 25).4. Das Bundesasylamt informierte die slowakische Dublin-Behörde, im Sinn des Artikel 4, (3) der Dublin II-VO über den mj. BF mit Schreiben vom 22.02.2010 (AS 7). Eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG an den mj. BF erging am 26.02.2010 an die gesetzliche Vertreterin (AS 25).

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl.: 10 01.237-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 4/3 iVm 16/1/e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt I.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2010, Zl.: 10 01.237-EAST-Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 4/3 in Verbindung mit 16/1/e der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates die Slowakei zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Es liege weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit vor.

Betreffend seine Eltern liege eine aufrecht gültige Zustimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von der Slowakei vor. In Verbindung mit dieser Zustimmung ergebe sich aus Art. 4 (3) der genannten Verordnung aus dieser heraus die Zuständigkeit der Slowakei für den Antrag auf internationalen Schutz des BF.Betreffend seine Eltern liege eine aufrecht gültige Zustimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates von der Slowakei vor. In Verbindung mit dieser Zustimmung ergebe sich aus Artikel 4, (3) der genannten Verordnung aus dieser heraus die Zuständigkeit der Slowakei für den Antrag auf internationalen Schutz des BF.

Am 22.02.2010 sei die Slowakei gemäß Art. 4 (3) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates von der Geburt des BF informiert worden. Am 25.02.2010 sei das diesbezüglich zustimmende Antwortschreiben der Slowakei vom 25.02.2010 eingelangt. Die Mitteilung gemäß § 29 (3) Z. 4 AsylG sei der gesetzlichen Vertreterin am 26.02.2010 zugestellt worden.Am 22.02.2010 sei die Slowakei gemäß Artikel 4, (3) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates von der Geburt des BF informiert worden. Am 25.02.2010 sei das diesbezüglich zustimmende Antwortschreiben der Slowakei vom 25.02.2010 eingelangt. Die Mitteilung gemäß Paragraph 29, (3) Ziffer 4, AsylG sei der gesetzlichen Vertreterin am 26.02.2010 zugestellt worden.

Zur Slowakei traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin II, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.Zur Slowakei traf das Bundesasylamt in diesem Bescheid Feststellungen zum Asylverfahren, zu Dublin römisch zwei, zum Non-Refoulement sowie zur Versorgung von Asylwerbern.

Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art 4 (3) iVm Art 16 (1) e Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 4, (3) in Verbindung mit Artikel 16, (1) e Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.

Die Slowakei sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.

Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bestehe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) führte das Bundesasylamt aus, dass kein Familienbezug zu einer dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Person bestehe. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Seitens der Behörde werde davon ausgegangen, dass unter Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK bei Durchführbarkeit der gegenständlichen Ausweisung eine solche ebenfalls für alle Personen, die seiner Kernfamilie angehörten, gegeben sei und der genannte Artikel sohin unter dem Gesichtspunkt gesehen, der für ihn getroffenen Entscheidung nicht entgegenstehe. Der Ausspruch der Ausweisung könne in seinem konkreten Fall keineswegs losgelöst vom Schicksal seiner Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Geschwister gesehen werden.Seitens der Behörde werde davon ausgegangen, dass unter Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK bei Durchführbarkeit der gegenständlichen Ausweisung eine solche ebenfalls für alle Personen, die seiner Kernfamilie angehörten, gegeben sei und der genannte Artikel sohin unter dem Gesichtspunkt gesehen, der für ihn getroffenen Entscheidung nicht entgegenstehe. Der Ausspruch der Ausweisung könne in seinem konkreten Fall keineswegs losgelöst vom Schicksal seiner Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Geschwister gesehen werden.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der mj. Beschwerdeführer im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 02.04.2010 fristgerecht Beschwerde. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass die Eltern des mj. BF jeweils gegen deren negative Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hatten; mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sei den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das Verfahren sei nach wie vor beim VwGH anhängig.

Der BF verweise auf den Inhalt der Berufungen/Beschwerden der Eltern, zumal die Verfahren als Familienverfahren zu führen seien.

Zudem werde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; dem BF sei nicht zuzumuten aus dem Familienverband herausgerissen und alleine in die Slowakei abgeschoben zu werden.

7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des Bundesasylamtes langte der Aktenlage nach am 19.04.2010 beim Asylgerichtshof ein. Nach Prüfung der Voraussetzungen wurde der Beschwerde mit Beschluss vom 22.04.2010 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Mit den Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates (Zl.: 308.392-C1/4E-XV/54/06 bzw. 308.393-C1/4E-XV/54/06) jeweils vom 22.01.2007 wurden die Berufungen der Eltern des mj. BF gegen deren zurückweisende Entscheidungen des Bundesasylamtes abgewiesen. Begründend wurde darin ausgeführt, dass für die Prüfung dieser Anträge auf internationalen Schutz die Slowakei gemäß der Dublin II-VO zuständig sei. Die Slowakei habe auch dem Wiederaufnahmeersuchen Österreichs zugestimmt und sich zur Rückübernahme bereit erklärt. Weiterführend wird auf die dortigen jeweiligen Begründungen verwiesen.

Das Verfahren der Eltern ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

2.1.1.2. Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Dublin II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.2.1.1.2. Gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Dublin II-VO ist für die Zwecke dieser Verordnung die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der durch die Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Ziffer i) gedeckt ist, untrennbar mit der seines Elternteils oder Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Asylantrags dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II-VO besteht. Für die Eltern besteht gemäß der Dublin II-VO eine Zuständigkeit der Slowakei (vgl. die Begründung im bezeichneten Bescheid des UBAS) und hatte die Slowakei den Wiederaufnahmeersuchen Österreichs ausdrücklich zugestimmt. Gemäß Art. 4 (3) der Dublin II-VO hängt die Zuständigkeit für den mj. BF untrennbar an dieser Zuständigkeit. Der Slowakei wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben vom 22.02.2010 mitgeteilt (AS 7). Entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid findet sich ein zustimmendes Antwortschreiben der Slowakei vom 25.02.2010 nicht im Akt. Die Zuständigkeit der Slowakei gründet sich aber auf Art. 4 (3) der Dublin II-VO und ist eine solche Zustimmung insofern nicht erforderlich. Art. 4 Abs. 3 zweiter Satz der Dublin II-VO geht als lex specialis den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kapitels V vor, dh. ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren für das Neugeborene entfällt. Das Kind ist den zuständigen Behörden daher nur zu melden (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K9 zu Art. 4).Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Slowakei gemäß Artikel 4, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Für die Eltern besteht gemäß der Dublin II-VO eine Zuständigkeit der Slowakei vergleiche die Begründung im bezeichneten Bescheid des UBAS) und hatte die Slowakei den Wiederaufnahmeersuchen Österreichs ausdrücklich zugestimmt. Gemäß Artikel 4, (3) der Dublin II-VO hängt die Zuständigkeit für den mj. BF untrennbar an dieser Zuständigkeit. Der Slowakei wurde dieser Sachverhalt mit Schreiben vom 22.02.2010 mitgeteilt (AS 7). Entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid findet sich ein zustimmendes Antwortschreiben der Slowakei vom 25.02.2010 nicht im Akt. Die Zuständigkeit der Slowakei gründet sich aber auf Artikel 4, (3) der Dublin II-VO und ist eine solche Zustimmung insofern nicht erforderlich. Artikel 4, Absatz 3, zweiter Satz der Dublin II-VO geht als lex specialis den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Kapitels römisch fünf vor, dh. ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeverfahren für das Neugeborene entfällt. Das Kind ist den zuständigen Behörden daher nur zu melden vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K9 zu Artikel 4,).

2.1.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Mit Schreiben vom 22.02.2010 wurden der slowakischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass die Asylwerberin XXXX (für die eine Zustimmungserklärung der Slowakei vom 30.08.2006 vorliege - die Familie hatte aber einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ergriffen), den mj. BF entbunden hatte und für diesen gemäß Art. 42.1.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei. Mit Schreiben vom 22.02.2010 wurden der slowakischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass die Asylwerberin römisch 40 (für die eine Zustimmungserklärung der Slowakei vom 30.08.2006 vorliege - die Familie hatte aber einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung ergriffen), den mj. BF entbunden hatte und für diesen gemäß Artikel 4

(3) der Dublin II-VO daher die Slowakei zuständig sei.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.2. Wie in den Bescheiden des UBAS vom 22.01.2007 ausführlich dargestellt, war vom Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO kein Gebrauch zu machen. Nicht anderes kann daher für den mj. BF - im Familienverfahren - gelten. Insoweit ist auch auf die dortige Begründung zu verweisen.2.1.2. Wie in den Bescheiden des UBAS vom 22.01.2007 ausführlich dargestellt, war vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO kein Gebrauch zu machen. Nicht anderes kann daher für den mj. BF - im Familienverfahren - gelten. Insoweit ist auch auf die dortige Begründung zu verweisen.

Zudem ist hier anzuführen, dass vom BF gesundheitliche Probleme nicht vorgebracht wurden. Gemäß den Angaben seiner gesetzlichen Vertreterin ist er gesund.

2.1.2.1. Kritik am slowakischen Asylwesen

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und überzeugen auch die Ausführungen in der Beschwerde nicht.

Es ist auch festzuhalten, dass etwa schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) aus aktueller Sicht nicht erkannt werden können. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.Es ist auch festzuhalten, dass etwa schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: trotz Glaubhaftmachung einer Gefährdung im Herkunftsstaat grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren) aus aktueller Sicht nicht erkannt werden können. Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Im Verfahren ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen.

2.1.2.2. Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass sich im gegenständlichen Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird.

Gegenständlich wurde kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des slowakischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung auch davon aus, dass die allgemeine Lage für in die Slowakei überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 12.05.2009, S17 406183-1/2009; 08.05.2009, S5 406136-1/2009; 03.03.2009, S2 404441-1/2009). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in der Slowakei unbedenklich.

Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass die Slowakei gegen ihre Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde, und damit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Slowakei dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würde, sofern diesem im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Zweifel darüber, dass die slowakischen Behörden vor einer allfälligen tatsächlichen Abschiebung in den Herkunftsstaat eine umfassende Refoulementprüfung durchführen werden.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist (vgl. etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).Weiters ist darauf zu verweisen, dass der VwGH bereits seit seinem Erkenntnis vom 25.4.2006, Zl. 2006/19/0673-8 von der grundsätzlichen Unbedenklichkeit der Slowakei aus der Sicht der Dublin II-VO ausging und bis dato von dieser Rechtsprechung nicht mehr abgewichen ist vergleiche etwa Beschluss vom 31.3.2009, Zlen 2006/20/0817 bis 0819, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

2.1.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2.

§ 10 AsylG idF BGBl I 135/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."

Das Asylverfahren ist, wie dargestellt, für den Beschwerdeführer negativ (durch Zurückweisung gemäß § 5) entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie dargestellt, für den Beschwerdeführer negativ (durch Zurückweisung gemäß Paragraph 5,) entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemeinsam mit dem Beschwerdeführer befinden sich noch sein Vater, seine Mutter, seine Schwester und sein Bruder als Asylwerber in Österreich. Das Verfahren der Eltern ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.Grundsätzlich würde, wenn von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen wäre, die Ausweisungsentscheidung lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers und nicht auch in ihr Familienleben eingreifen, wobei der Eingriff in das Privatleben zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig zu erachten wäre.

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2007 den Beschwerden der Eltern gegen deren abweisenden Entscheidungen des (damaligen) UBAS (die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Ausweisungsentscheidung des BAA wurden gemäß §§ 5, 10 AsylG bestätigt) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.03.2007 den Beschwerden der Eltern gegen deren abweisenden Entscheidungen des (damaligen) UBAS (die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Ausweisungsentscheidung des BAA wurden gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG bestätigt) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Durchführung der Ausweisung der Eltern ist daher derzeit nicht möglich und würde die ausgesprochene Ausweisung lediglich bezüglich des mj. BF somit eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen - eine partielle Ausweisung von Mitliedern der Kernfamilie wäre damit zulässig. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit war somit der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt II der belangten Behörde zu beheben. Wenn das BAA dazu in der Begründung (AS 105) anführt, dass der Ausspruch der Ausweisung im konkreten Fall des mj. BF keinesfalls losgelöst vom Schicksal seiner Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Geschwister gesehen werden könne, so ist das im gegebenen Fall nicht ausreichend.Die Durchführung der Ausweisung der Eltern ist daher derzeit nicht möglich und würde die ausgesprochene Ausweisung lediglich bezüglich des mj. BF somit eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen - eine partielle Ausweisung von Mitliedern der Kernfamilie wäre damit zulässig. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit war somit der die Ausweisung betreffende Spruchpunkt römisch zwei der belangten Behörde zu beheben. Wenn das BAA dazu in der Begründung (AS 105) anführt, dass der Ausspruch der Ausweisung im konkreten Fall des mj. BF keinesfalls losgelöst vom Schicksal seiner Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Geschwister gesehen werden könne, so ist das im gegebenen Fall nicht ausreichend.

Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens wird es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers und der Bezugspersonen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Art. 8 EMRK zu prüfen.Bei rechtskräftig negativem Abschluss des Asylverfahrens wird es Aufgabe der Fremdenpolizei sein, die Zulässigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers und der Bezugspersonen unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen gemäß Artikel 8, EMRK zu prüfen.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Familieneinheit (ab 08.04.2008), Familienverfahren, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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