TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/29 S2 413423-1/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 413.423 -1/2010/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Türkei, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010 Zahl 09 15.489-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Türkei, vertreten durch Dr. Martin Dellasega, Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte, Schmerlingstraße 2/2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.05.2010 Zahl 09 15.489-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 idgF (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 12.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 12.12.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 28.02.2008 in Deutschland (Karlsruhe) einen Asylantrag gestellt hat (AS 7).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 (AS 19ff) gab er im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab er an, dass in seiner Heimat seine Eltern und zwei Schwestern lebten. Er sei mit einem gefälschten Reisepass am 12.12.2009 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Wien geflogen. Danach sei er mit dem Zug sofort nach XXXX zum Rechtsanwalt gefahren. Dieser habe ihn zur Erstaufnahmestelle in St. Georgen geschickt. Sein Land habe er verlassen, weil im Mai 2004 aufgrund seiner Tätigkeit als XXXX ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine Haftstrafe bis zu 90 Jahren. Er sei auch am XXXX bereits eineinhalb Monate in einem Gefangenenhaus der XXXX gewesen. Vorher habe er seine Beweise nicht vorlegen können. Nunmehr habe er diese in der Türkei bekommen und könne sie der Asylbehörde vorlegen. Dies sei der nunmehrige Ausreisegrund. Er habe bereits in Deutschland am 28.02.2008 um Asyl angesucht und sei im April 2009 aus Deutschland ausgereist. In einem türkischen Kaffee in Stuttgart, dessen Name er nicht mehr wisse, habe er nach einem LKW Fahrer gefragt. Der Fahrer habe 2000 Euro von ihm verlangt, die er aber nicht bezahlt habe, weil dieser ihn an der türkisch-griechischen Grenze habe aussteigen lassen. Er sei im vorderen Bereich eines Sattelanhängers versteckt gewesen und so illegal auf dem Landweg wieder in die Türkei gelangt. Von April 2009 bis zur nunmehrigen Ausreise habe er sich in der Türkei aufgehalten. Die Asylbehörde in Deutschland habe von ihm verlangt, dass er Beweismittel vorlege und ihm dafür bis zum 12.05.2008 Zeit gegeben. Im September 2008 sei sein Asylantrag abgewiesen worden, weil er keine Beweise vorlegen habe können. Er habe gegen die Entscheidung berufen, da er aber noch immer keine Beweise habe vorlegen können, sei er vor seiner Berufungsverhandlung im Jahr 2009 aus Deutschland ausgereist. Nach Deutschland wolle er nicht mehr fahren, weil er dort keine Arzttermine erhalten habe und sein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, dass er den Antrag in Deutschland zurückziehen müsse, damit er in einem anderen Land einen Asylantrag stellen könne. Deshalb habe er seinen Antrag in Deutschland im September 2009 zurückgezogen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste er dort illegal - gleichsam in einem Nichts - weiterleben. Wenn man ihn erwische, würde man ihn zwar auf einer Polizeistation nicht anrühren, aber er würde in ein Gefängnis der XXXX kommen und dort gefoltert werden. Auch auf der Strasse werde man unmenschlich behandelt.Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 (AS 19ff) gab er im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Nach erfolgter Rechtsbelehrung gab er an, dass in seiner Heimat seine Eltern und zwei Schwestern lebten. Er sei mit einem gefälschten Reisepass am 12.12.2009 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Wien geflogen. Danach sei er mit dem Zug sofort nach römisch 40 zum Rechtsanwalt gefahren. Dieser habe ihn zur Erstaufnahmestelle in St. Georgen geschickt. Sein Land habe er verlassen, weil im Mai 2004 aufgrund seiner Tätigkeit als römisch 40 ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Im Falle einer Verurteilung drohe ihm eine Haftstrafe bis zu 90 Jahren. Er sei auch am römisch 40 bereits eineinhalb Monate in einem Gefangenenhaus der römisch 40 gewesen. Vorher habe er seine Beweise nicht vorlegen können. Nunmehr habe er diese in der Türkei bekommen und könne sie der Asylbehörde vorlegen. Dies sei der nunmehrige Ausreisegrund. Er habe bereits in Deutschland am 28.02.2008 um Asyl angesucht und sei im April 2009 aus Deutschland ausgereist. In einem türkischen Kaffee in Stuttgart, dessen Name er nicht mehr wisse, habe er nach einem LKW Fahrer gefragt. Der Fahrer habe 2000 Euro von ihm verlangt, die er aber nicht bezahlt habe, weil dieser ihn an der türkisch-griechischen Grenze habe aussteigen lassen. Er sei im vorderen Bereich eines Sattelanhängers versteckt gewesen und so illegal auf dem Landweg wieder in die Türkei gelangt. Von April 2009 bis zur nunmehrigen Ausreise habe er sich in der Türkei aufgehalten. Die Asylbehörde in Deutschland habe von ihm verlangt, dass er Beweismittel vorlege und ihm dafür bis zum 12.05.2008 Zeit gegeben. Im September 2008 sei sein Asylantrag abgewiesen worden, weil er keine Beweise vorlegen habe können. Er habe gegen die Entscheidung berufen, da er aber noch immer keine Beweise habe vorlegen können, sei er vor seiner Berufungsverhandlung im Jahr 2009 aus Deutschland ausgereist. Nach Deutschland wolle er nicht mehr fahren, weil er dort keine Arzttermine erhalten habe und sein Rechtsanwalt ihm gesagt habe, dass er den Antrag in Deutschland zurückziehen müsse, damit er in einem anderen Land einen Asylantrag stellen könne. Deshalb habe er seinen Antrag in Deutschland im September 2009 zurückgezogen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste er dort illegal - gleichsam in einem Nichts - weiterleben. Wenn man ihn erwische, würde man ihn zwar auf einer Polizeistation nicht anrühren, aber er würde in ein Gefängnis der römisch 40 kommen und dort gefoltert werden. Auch auf der Strasse werde man unmenschlich behandelt.

Am 17.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland (AS 41).Am 17.12.2009 übermittelte das Bundesasylamt ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Deutschland (AS 41).

Mit Schreiben vom 18.12.2009, am 21.12.2009 beim BAA eingelangt, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 55).Mit Schreiben vom 18.12.2009, am 21.12.2009 beim BAA eingelangt, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 55).

Am 22.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß § 29 AsylG, wonach seit 17.12.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, persönlich ausgefolgt (AS 59).Am 22.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gemäß Paragraph 29, AsylG, wonach seit 17.12.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden und daher beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, persönlich ausgefolgt (AS 59).

In der Einvernahme vom 30.12.2009 vor dem Bundesasylamt (AS 77ff) gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache sowie seines Rechtsvertreters nach erfolgter Rechtsbelehrung an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, der Einvernahme zu folgen. Er leide seit 4 Jahren an Panikattacken und müsse deswegen Medikamente nehmen. Ärztliche Befunde könne er keine vorlegen. Die bisherigen Angaben entsprächen der Wahrheit. Nach Mitteilung der geplanten Ausweisung nach Deutschland meinte der Beschwerdeführer, dass ihm in Deutschland gesagt worden sei, dass Erhebungen betreffend seine Person durchgeführt würden. Die Deutschen hätten behauptet, dass er nicht die Person sei, für die er sich ausgebe. Hätte man jedoch mit seinem Namen Recherchen im Internet gemacht, so wäre hervorgegangen, dass er verhaftet worden sei und dass es sich dabei um seine Person gehandelt habe. Er habe das Verfahren nicht mitverfolgen können und erst fünf Tage nach dem Verhandlungstag die Ladung erhalten, sodass er nicht habe erscheinen können. Er habe in der EU, Norwegen oder Island keine Verwandten und es bestehe auch zu niemandem ein Abhängigkeitsverhältnis.

Er sei Ende April 2009 aus Deutschland ausgereist. Da er illegal ausgereist sei, gebe es hierfür keine Beweise. Er habe in einem türkischen Kaffe in der Nähe der XXXX die Ausreise organisiert und sei auf der Ladefläche eines LKW von Stuttgart in der Nähe der XXXX ausgereist. Der LKW Fahrer habe ihn an der türkisch-griechischen Grenze aussteigen lassen, deshalb habe er die vereinbarten 2000 Euro nicht bezahlt. Als Beweis, dass er in der Heimat gewesen sei, könne er einen Brief an seinen Rechtsanwalt vorlegen, den er auf einem USB Stick gespeichert habe. Er habe sich auf der Ladefläche in einer leeren Schachtel versteckt. Sie hätten Lebensmittel und einen Eimer für die Notdurft dabei gehabt. Er wäre alleine auf dem LKW gewesen. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie sich still verhalten sollten. In der Türkei habe er sich in der Provinz XXXX aufgehalten. In der Türkei habe er mit seinem Anwalt per Fax Kontakt gehalten. Ein Fax habe er aus XXXX abgesendet. Er sei nach Europa zurückgekehrt, weil er in der Türkei nicht legal leben könne und auch seine gesundheitlichen Beschwerden zunehmen würden. Er habe nunmehr einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie Niederschriften, die ihm sein Anwalt besorgt habe.Er sei Ende April 2009 aus Deutschland ausgereist. Da er illegal ausgereist sei, gebe es hierfür keine Beweise. Er habe in einem türkischen Kaffe in der Nähe der römisch 40 die Ausreise organisiert und sei auf der Ladefläche eines LKW von Stuttgart in der Nähe der römisch 40 ausgereist. Der LKW Fahrer habe ihn an der türkisch-griechischen Grenze aussteigen lassen, deshalb habe er die vereinbarten 2000 Euro nicht bezahlt. Als Beweis, dass er in der Heimat gewesen sei, könne er einen Brief an seinen Rechtsanwalt vorlegen, den er auf einem USB Stick gespeichert habe. Er habe sich auf der Ladefläche in einer leeren Schachtel versteckt. Sie hätten Lebensmittel und einen Eimer für die Notdurft dabei gehabt. Er wäre alleine auf dem LKW gewesen. Es sei ihnen gesagt worden, dass sie sich still verhalten sollten. In der Türkei habe er sich in der Provinz römisch 40 aufgehalten. In der Türkei habe er mit seinem Anwalt per Fax Kontakt gehalten. Ein Fax habe er aus römisch 40 abgesendet. Er sei nach Europa zurückgekehrt, weil er in der Türkei nicht legal leben könne und auch seine gesundheitlichen Beschwerden zunehmen würden. Er habe nunmehr einen Strafregisterauszug und einen Auszug aus dem Personenstandsregister sowie Niederschriften, die ihm sein Anwalt besorgt habe.

Zum Akt wurden folgende Unterlagen genommen:

  • -Strichaufzählung
    eine Kopie der Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland (AS 89)

  • -Strichaufzählung
    ein Fax des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Migration, in dem der Beschwerdeführer der Behörde mitteilt, dass er zwecks Beschaffung der nötigen Beweise in die Türkei zurückgekehrt sei. Dieses trägt einen Eingangsstempel einer deutschen RA-Kanzlei vom 02.10.2009 (AS 93),

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben der deutschen Anwältin an den nunmehrigen Vertreter, aus dem hervorgeht, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht als zurückgezogen gewertet wurde, weil der Kläger seine aktuelle Adresse trotz Aufforderung des Gerichtes nicht innerhalb eines Monats bekanntgegeben habe, wodurch auch der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2008 rechtskräftig geworden sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland müsse dieser einen Asylfolgeantrag stellen. Dazu fügte die Anwältin eine Kopie des Führerscheins lautend auf XXXX (AS 103) und das aus der Türkei an sie gesendete Fax des Beschwerdeführers bei.ein Schreiben der deutschen Anwältin an den nunmehrigen Vertreter, aus dem hervorgeht, dass die Klage vor dem Verwaltungsgericht als zurückgezogen gewertet wurde, weil der Kläger seine aktuelle Adresse trotz Aufforderung des Gerichtes nicht innerhalb eines Monats bekanntgegeben habe, wodurch auch der ablehnende Bescheid des Bundesamtes vom 08.09.2008 rechtskräftig geworden sei. Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Deutschland müsse dieser einen Asylfolgeantrag stellen. Dazu fügte die Anwältin eine Kopie des Führerscheins lautend auf römisch 40 (AS 103) und das aus der Türkei an sie gesendete Fax des Beschwerdeführers bei.

  • -Strichaufzählung
    ein Schreiben eines Rechtsanwaltes in der Türkei, aus dem hervorgeht, dass der

Beschwerdeführer sich an die Anwälte gewandt habe, um Informationen über sein Verfahren zu erhalten, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er vom zuständigen Gericht wegen mehrerer schwerer Delikte gesucht werde und mehrere Verfahren gegen ihn liefen;

  • -Strichaufzählung
    ein Auszug aus dem Personenstandsregister

  • -Strichaufzählung
    ein Strafregisterauszug.

Der Vertreter stellte den Beweisantrag zur zeugenschaftlichen Einvernahme der Anwältin, zum Beweis dafür, dass das Schreiben der Anwältin vom 25.11.2009 echt sei und dass die Anwältin den Beschwerdeführer im Herbst 2009, konkret im September und November, in der Türkei getroffen habe.

Mit Schreiben (e-mail) vom 13.01.2010 stellte der zuständige Referent des BAA eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer an die vom Beschwerdeführer angegebene (e-mail) Adresse der Anwältin in der Türkei, welche jedoch unbeantwortet blieb. Auch eine erneut per Fax übermittelte Anfrage des zuständigen Referenten blieb unbeantwortet (AS 125, 145, 163).

Am 31.01.2010 legte der Vertreter einen neurologischen Befund vom 23.12.2009 von Dr. XXXX, FA für Neurologie vor, aus dem hervorgeht, dass die Hirnnerven frei, Armvorhalteversuch, FNV, Diadochokinese stgl. O.B., Pyramidenzeichen negativ, Muskeleigenreflexe, Kraft, Sensibilität stgl. Unauffällig seien. Auch Vibrationsempfinden, Interferenzmuster. Zusammenfassend bestehe ein unauffälliger Befund der untersuchten Nerven und Muskeln, zurzeit sei keine Polyneuropathie nachzuweisen.Am 31.01.2010 legte der Vertreter einen neurologischen Befund vom 23.12.2009 von Dr. römisch 40 , FA für Neurologie vor, aus dem hervorgeht, dass die Hirnnerven frei, Armvorhalteversuch, FNV, Diadochokinese stgl. O.B., Pyramidenzeichen negativ, Muskeleigenreflexe, Kraft, Sensibilität stgl. Unauffällig seien. Auch Vibrationsempfinden, Interferenzmuster. Zusammenfassend bestehe ein unauffälliger Befund der untersuchten Nerven und Muskeln, zurzeit sei keine Polyneuropathie nachzuweisen.

Weiters legte der Vertreter einen Arztbericht samt Überweisungsschein betreffend den Beschwerdeführer vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung in die Psychiatrie XXXX eingewiesen werden sollte.Weiters legte der Vertreter einen Arztbericht samt Überweisungsschein betreffend den Beschwerdeführer vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer wegen Verdachts einer posttraumatischen Belastungsstörung in die Psychiatrie römisch 40 eingewiesen werden sollte.

Am 05.02.2010 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein e-mail von "gul altay" samt im Anhang befindlichem Schreiben der türkischen Anwälte vor und meinte dazu, dass hieraus hervorgehe, dass die Anwälte mit dem Beschwerdeführer in der Türkei gesprochen hätten (AS 165).

Laut diesem Schreiben vom 03.02.2009 (AS 169, 207) geben die Anwälte an, dass XXXX Inhaber und Chefredakteur des Verlages XXXX gewesen sei. Gegen diesen Verlag seien verschiedene Klagen eingebracht worden. Gegen XXXX seien wegen mehrerer Publikationen Strafverfahren eröffnet und er sei bereits öfters verurteilt worden, wobei sich sein Akt beim Kassationsgerichtshof befinde. Er (erg.: der Anwalt) habe im November/Oktober mit XXXX in der Nähe des Gerichtes in XXXX mehrere Gespräche geführt und ihm erklärt, dass die Strafverfahren bald beendet und er verurteilt werden würde. Danach habe er ihn nicht mehr gesehen. Bei einem Telefonat habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich im Ausland aufhalte. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer ihn ersucht, dass er ihm die Gerichtsunterlagen schicke. Da es mehrere Verfahren gebe, habe er nur einen Teil der Unterlagen per E-mail geschickt. Aus den beigelegten Verhandlungsprotokollen ergebe sich, dass ein Fahndungsbefehl gegen ihn vorliege. In der Türkei gebe es seit 29.06.2006 das Antiterrorgesetz und es sei dadurch die Meinungsfreiheit eingeschränkt worden. Jemand, der Propaganda für eine illegale Organisation mache, könne zu einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt werden. Auch der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in die Türkei zu mehreren Jahren Haftstrafe verurteilt werden.Laut diesem Schreiben vom 03.02.2009 (AS 169, 207) geben die Anwälte an, dass römisch 40 Inhaber und Chefredakteur des Verlages römisch 40 gewesen sei. Gegen diesen Verlag seien verschiedene Klagen eingebracht worden. Gegen römisch 40 seien wegen mehrerer Publikationen Strafverfahren eröffnet und er sei bereits öfters verurteilt worden, wobei sich sein Akt beim Kassationsgerichtshof befinde. Er (erg.: der Anwalt) habe im November/Oktober mit römisch 40 in der Nähe des Gerichtes in römisch 40 mehrere Gespräche geführt und ihm erklärt, dass die Strafverfahren bald beendet und er verurteilt werden würde. Danach habe er ihn nicht mehr gesehen. Bei einem Telefonat habe ihm der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er sich im Ausland aufhalte. Bei diesem Telefonat habe der Beschwerdeführer ihn ersucht, dass er ihm die Gerichtsunterlagen schicke. Da es mehrere Verfahren gebe, habe er nur einen Teil der Unterlagen per E-mail geschickt. Aus den beigelegten Verhandlungsprotokollen ergebe sich, dass ein Fahndungsbefehl gegen ihn vorliege. In der Türkei gebe es seit 29.06.2006 das Antiterrorgesetz und es sei dadurch die Meinungsfreiheit eingeschränkt worden. Jemand, der Propaganda für eine illegale Organisation mache, könne zu einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren verurteilt werden. Auch der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr in die Türkei zu mehreren Jahren Haftstrafe verurteilt werden.

Weiters wurden Verhandlungsprotokolle von Verhandlungsterminen des Beschwerdeführers, zu denen dieser nicht erschienen ist, sowie ein Fahndungsbefehl der Oberstaatsanwaltschaft XXXX lautend auf XXXX, registriert in der Provinz XXXX wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nummer 3713, vorgelegt.Weiters wurden Verhandlungsprotokolle von Verhandlungsterminen des Beschwerdeführers, zu denen dieser nicht erschienen ist, sowie ein Fahndungsbefehl der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 lautend auf römisch 40 , registriert in der Provinz römisch 40 wegen Verstoßes gegen das Gesetz Nummer 3713, vorgelegt.

Mit Schreiben vom 23.02.2010 legte der Anwalt Bestätigungen von Personen vor, die darin anführen, dass sie den Beschwerdeführer in der Türkei getroffen hätten.

Der Bruder des Beschwerdeführers, XXXX, führte darin an, dass er nicht persönlich als Zeuge fungieren könne, weil sein Haus beschattet werde. Sein Bruder XXXX sei Mitte Juni 2009 nach XXXX gekommen und dort bis Anfang September aufhältig gewesen und sie hätten sich während dieser Zeit öfters getroffen. Sein Bruder sei Chefredakteur der Firma XXXX und gegen ihn sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Seit Ende 2007 habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Wie bereits erwähnt habe er ihn nun getroffen. Die Freiheit und das Leben seines Bruders sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr (Übersetzungen AS 221/223).Der Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 , führte darin an, dass er nicht persönlich als Zeuge fungieren könne, weil sein Haus beschattet werde. Sein Bruder römisch 40 sei Mitte Juni 2009 nach römisch 40 gekommen und dort bis Anfang September aufhältig gewesen und sie hätten sich während dieser Zeit öfters getroffen. Sein Bruder sei Chefredakteur der Firma römisch 40 und gegen ihn sei ein Strafverfahren eröffnet worden. Seit Ende 2007 habe er keinen Kontakt mehr zu ihm. Wie bereits erwähnt habe er ihn nun getroffen. Die Freiheit und das Leben seines Bruders sei im Falle einer Rückkehr in Gefahr (Übersetzungen AS 221/223).

In einem weiteren Schreiben bestätigt XXXX, dass der Beschwerdeführer im September nach Istanbul gekommen und bis Ende November bei ihm aufhältig gewesen sei. Er kenne ihn von der Zeitung. Vor kurzem habe er ihn gebeten, dieses Schreiben zu verfassen (Übersetzung AS 225).In einem weiteren Schreiben bestätigt römisch 40 , dass der Beschwerdeführer im September nach Istanbul gekommen und bis Ende November bei ihm aufhältig gewesen sei. Er kenne ihn von der Zeitung. Vor kurzem habe er ihn gebeten, dieses Schreiben zu verfassen (Übersetzung AS 225).

Aus dem medizinischem Gutachten vom 25.02.2010 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, geht folgende Diagnose hervor: "a) V.-a. Persönlichkeitsstörung; b) V.a. Somatisierungsstörung - DD Organisches Psychosyndrom st. ¿02", es wird ausgeführt, dass bisher in Österreich unkoordinierte medizinische Evaluierungen mit unzureichenden Therapieversuchen vorgenommen worden seien, der Beschwerdeführer "erscheint zum Untersuchungszeitpunkt nicht kompensiert, sodass eine Überstellung i. S.e. Reisefähigkeit derzeit nicht möglich ist." Empfohlen wird eine fachärztliche psychiatrische Evaluation (AS 245 ff).Aus dem medizinischem Gutachten vom 25.02.2010 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, geht folgende Diagnose hervor: "a) römisch fünf.-a. Persönlichkeitsstörung; b) römisch fünf.a. Somatisierungsstörung - DD Organisches Psychosyndrom st. ¿02", es wird ausgeführt, dass bisher in Österreich unkoordinierte medizinische Evaluierungen mit unzureichenden Therapieversuchen vorgenommen worden seien, der Beschwerdeführer "erscheint zum Untersuchungszeitpunkt nicht kompensiert, sodass eine Überstellung i. S.e. Reisefähigkeit derzeit nicht möglich ist." Empfohlen wird eine fachärztliche psychiatrische Evaluation (AS 245 ff).

Dem Arztbrief vom 18.03.2010 des KH XXXX, Abteilung Psychiatrie, zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, und er wurde mit empfohlener Medikation (Cipralex, Seroquel) und der Empfehlung, sich einer Psychotherapie in Muttersprache zu unterziehen, wieder entlassen (AS 257 ff).Dem Arztbrief vom 18.03.2010 des KH römisch 40 , Abteilung Psychiatrie, zufolge leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode, und er wurde mit empfohlener Medikation (Cipralex, Seroquel) und der Empfehlung, sich einer Psychotherapie in Muttersprache zu unterziehen, wieder entlassen (AS 257 ff).

In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 23.04.2010 von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, wird unter Berücksichtigung der fachärztlichen Untersuchungen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei entsprechend diagnostisch und therapeutisch versorgt worden, eine weitere medizinische Behandlung könne auch in einem anderen Land erfolgen, aus ärztlicher Sicht bestehe kein Hindernis für eine Überstellung iSe Reisefähigkeit (AS 285f).In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 23.04.2010 von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und für Psychotherapeutische Medizin, wird unter Berücksichtigung der fachärztlichen Untersuchungen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei entsprechend diagnostisch und therapeutisch versorgt worden, eine weitere medizinische Behandlung könne auch in einem anderen Land erfolgen, aus ärztlicher Sicht bestehe kein Hindernis für eine Überstellung iSe Reisefähigkeit (AS 285f).

Einer Information der deutschen Dublinbehörde zufolge sei der Beschwerdeführer in Deutschland am 16.06.2009 zur Fahndung ausgeschrieben worden, sein konkreter Aufenthaltsort sei da. nicht mehr bekannt geworden (AS 289).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.05.2010 machte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung ergänzend im Wesentlichen folgende Angaben:

Den Reisepass habe er zerrissen, weil er gefälscht gewesen sei und er nicht in Haft habe kommen wollen. Zur letzten ärztlichen Stellungnahme gab er an, er bekomme nunmehr die doppelte Menge Medikamente und könne jetzt relativ problemlos leben, heilen könne man die Krankheit nach Auskunft der Ärzte aber nicht. Über Vorhalt der Zuständigkeit Deutschlands: Er traue Deutschland nicht, dass dort sein Asylantrag korrekt behandelt und seine Rechte wahrgenommen würden. Es sei nicht richtig ermittelt worden, sonst wäre eine positive Entscheidung in Aussicht gewesen. In die Türkei sei er deshalb selbständig gegangen, um nicht von der deutschen Polizei direkt an die türkische Polizei übergeben und damit in Haft genommen zu werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist bis 07.05.2010 zur Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung über seinen Aufenthalt in der Türkei (konkreter Zeitraum) eingeräumt (AS 305ff).

Mit Schreiben vom 05.05.2010 bestätigte (AS 311/312) XXXX, dass der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Anfang Dezember 2009 in seiner Wohnung in XXXX gewohnt habe, in diesem Zeitraum habe er sich mit dem Beschwerdeführer regelmäßig getroffen.Mit Schreiben vom 05.05.2010 bestätigte (AS 311/312) römisch 40 , dass der Beschwerdeführer von Juli 2009 bis Anfang Dezember 2009 in seiner Wohnung in römisch 40 gewohnt habe, in diesem Zeitraum habe er sich mit dem Beschwerdeführer regelmäßig getroffen.

2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16 Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Deutschland zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststehe. Die behauptete Ausreise aus Deutschland in die Türkei für den angegebenen Zeitraum wurde nicht festgestellt, da dies - so die wesentliche Begründung - aus den vorgelegten Beweismittel "nicht zweifelsfrei nachvollziehbar" sei, bei den Schreiben vom Bruder, vom Nachbarn und von einem Bekannten handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, sie stellten auch keine Urkunden dar, auch aus den Schreiben der Anwälte gehe ein konkreter Zeitraum nicht hervor.

Zu Deutschland sei kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, hervorgekommen. Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zur Lage in Deutschland, zum dortigen Asylverfahren und Refoulementschutz und zur Versorgung von Asylwerbern und ginge hieraus hervor, dass das Verfahren in Deutschland den Grundsätzen des Unionsrechts genüge und nicht erkennbar sei, dass Deutschland etwa eine mit der GFK unvertretbare rechtliche Sonderposition verträte. Auch sei eine ausreichende Versorgung von Asylwerbern gewährleistet. Ein Familienleben bzw. eine besondere Integration liege nicht vor. Jedenfalls würden aber die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.05.2010 zugestellt (AS 405).

3. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, die samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt am 28.05.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin bringt der Beschwerdeführer - zusammengefasst - vor, dass der Bescheid inhaltlich und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig sei. Die Beweismittel, die die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bereich der Mitgliedstaaten von über drei Monaten belegten, seien falsch interpretiert und gewürdigt worden, der Beschwerdeführer sei jedenfalls von Juli bis Dezember 2009 in der Türkei gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer eine österreichische Lebensgefährtin in Österreich, zudem würde sich der durch medizinische Unterlagen belegte Gesundheitszustand im Falle seiner Abschiebung verschlechtern.

4. Mit Schreiben vom 26.5.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer namentlich genannten, in XXXX wohnhaften Zeugin vor, wonach diese den Beschwerdeführer am 30.07.2009 in Istanbul getroffen habe (OZ 3).4. Mit Schreiben vom 26.5.2010 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung einer namentlich genannten, in römisch 40 wohnhaften Zeugin vor, wonach diese den Beschwerdeführer am 30.07.2009 in Istanbul getroffen habe (OZ 3).

5. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 01.06.2010, GZ. S2 413.423-1/2010/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

In Art. 16 sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:In Artikel 16, sieht die Dublin II-VO in den hier relevanten Bestimmungen Folgendes vor:

"Art. 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:""Art". 16 (1) Der Mitgliedstaat der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, ist gehalten:

(...)

d) einen Asylbewerber, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen;

e) einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.

(3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

(4) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Buchstaben d) und e) erlöschen auch, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nach der Rücknahme oder der Ablehnung des Antrags die notwendigen Vorkehrungen getroffen und tatsächlich umgesetzt hat, damit der Drittstaatsangehörige in sein Herkunftsland oder in ein anderes Land, in das er sich rechtmäßig begeben kann, zurückkehrt."

Im Beschwerdefall hat Deutschland zwar der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zugestimmt (siehe Punkt I.1.), allerdings hat der Beschwerdeführer vorgebracht, nach der ersten Antragstellung in Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, da er in die Türkei zurückgereist sei. Im Falle des Zutreffens dieses Vorbringens wäre die Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der ersten Antragstellung (bzw. Ablehnung des Antrages) gemäß Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen.Im Beschwerdefall hat Deutschland zwar der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grundlage des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zugestimmt (siehe Punkt römisch eins.1.), allerdings hat der Beschwerdeführer vorgebracht, nach der ersten Antragstellung in Deutschland das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen zu haben, da er in die Türkei zurückgereist sei. Im Falle des Zutreffens dieses Vorbringens wäre die Zuständigkeit Deutschlands aufgrund der ersten Antragstellung (bzw. Ablehnung des Antrages) gemäß Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO erloschen.

Die Klärung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nun das Gebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten verlassen hat oder nicht und somit die seinerzeit entstandene Zuständigkeit Deutschlands noch besteht, ist im Beschwerdefall für eine Entscheidung auf Grundlage des § 5 AsylG allerdings unabdingbar.Die Klärung der strittigen Frage, ob der Beschwerdeführer nun das Gebiet der Mitgliedstaaten für eine Dauer von über drei Monaten verlassen hat oder nicht und somit die seinerzeit entstandene Zuständigkeit Deutschlands noch besteht, ist im Beschwerdefall für eine Entscheidung auf Grundlage des Paragraph 5, AsylG allerdings unabdingbar.

In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, die zahlreichen vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers mit dem Hinweis, es handle sich um bloße Gefälligkeitsschreiben, abzutun. Insbesondere eine Zusammenschau der behaupteten und bestätigten Aufenthaltsorte während des genannten Zeitraumes mit dem Umstand, dass den deutschen Behörden hinsichtlich des Beschwerdeführers in Deutschland kein konkreter Aufenthaltsort bekannt war, macht es erforderlich, nähere Ermittlungen zu dieser Frage anzustellen. Nunmehr ist es auch möglich, die namhaft gemachte Zeugin zum - zulässigerweise bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten - Vorbringen der Rückreise des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unter Wahrheitspflicht in Österreich einzuvernehmen. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass es nicht von vornherein völlig unplausibel scheint, dass der Beschwerdeführer durch eine freiwillige Rückkehr einer zwangsweisen Überstellung in den Herkunftsstaat durch deutsche Behörden und damit einer Übergabe an die türkische Polizei zuvorkommen wollte, sofern sein Fluchtvorbringen den Tatsachen entsprechen sollte (was freilich - hier zu Recht - nicht geprüft wurde).

3. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Da die Behörde - wie oben dargelegt - die entscheidungsrelevante Frage zur Beurteilung der (noch aufrechten) Zuständigkeit des Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO nicht hinreichend geklärt hat, erweist sich der vorliegende Sachverhalt als so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Klärung dieser Fragen hat in einem mängelfreien Verfahren (z.B. durch entsprechende Einvernahmen bzw. Aufforderung zur Vorlage weiterer geeigneter Beweismittel für die behaupteten Reisebewegungen und Aufenthalte im Ausland des Beschwerdeführers) samt Parteiengehörsgewährung und allenfalls ergänzender Befragung des Beschwerdeführers zu erfolgen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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