TE AsylGH Erkenntnis 2010/6/29 A6 252164-3/2010

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Veröffentlicht am 29.06.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A6 252.164-3/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 10 02.157-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2010, Zl. 10 02.157-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste nach eigenen Angaben am 15.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste nach eigenen Angaben am 15.02.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tage einen (ersten) Asylantrag.

I.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges - bis 06.05.2014 gültiges - Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.3. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges - bis 06.05.2014 gültiges - Aufenthaltsverbot erlassen.

I.4. Am 16.07.2004 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Mutter hätte nach dem Tod seines Vaters, der Moslem gewesen wäre, von ihm gefordert - wie eben sie selbst - zum Christentum überzutreten. Auch der Bruder seiner Mutter hätte ihn gedrängt, Christ zu werden, und hätte man ihm gedroht, dass sich andernfalls die Rebellen um ihn "kümmern" würden.römisch eins.4. Am 16.07.2004 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, seine Mutter hätte nach dem Tod seines Vaters, der Moslem gewesen wäre, von ihm gefordert - wie eben sie selbst - zum Christentum überzutreten. Auch der Bruder seiner Mutter hätte ihn gedrängt, Christ zu werden, und hätte man ihm gedroht, dass sich andernfalls die Rebellen um ihn "kümmern" würden.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 04 02.601-BAW, wurde der Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.07.2004, Zahl 04 02.601-BAW, wurde der Asylantrag mangels Glaubwürdigkeit der Äußerungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

I.6. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 03.08.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde am 09.08.2004 fristgerecht Berufung erhoben.römisch eins.6. Gegen den letztgenannten Bescheid, welcher dem Beschwerdeführer am 03.08.2004 ordnungsgemäß zugestellt wurde, wurde am 09.08.2004 fristgerecht Berufung erhoben.

I.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.8. Am 08.05.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.8. Am 08.05.2007 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , abermals wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.

I.9. In weiterer Folge fand am 12.06.2007 eine Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wobei er unter anderem angab, medizinische Hilfe zu benötigen, um wieder gesund zu werden. In Sierra Leone hätte er keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten. Im Zuge dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Sierra Leone, insbesondere zur medizinischen Versorgung, zur Kenntnis gebracht.römisch eins.9. In weiterer Folge fand am 12.06.2007 eine Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat statt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer näher zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, wobei er unter anderem angab, medizinische Hilfe zu benötigen, um wieder gesund zu werden. In Sierra Leone hätte er keinen Zugang zu den benötigten Medikamenten. Im Zuge dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zur Situation in Sierra Leone, insbesondere zur medizinischen Versorgung, zur Kenntnis gebracht.

I.10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007, Zahl 252.164/0/9E-V/13/04, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. iVm. § 50 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone verbunden.römisch eins.10. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 01.10.2007, Zahl 252.164/0/9E-V/13/04, wurde die gegen den zitierten erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde mangels Glaubwürdigkeit gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Sierra Leone gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, für zulässig erklärt sowie diese Entscheidung mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone verbunden.

I.11. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.11. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2007 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.

I.12. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2008, Zahl AW 2008/01/0005-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 15.01.2009, Zahl 2008/01/0006-7, abgelehnt.römisch eins.12. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.01.2008, Zahl AW 2008/01/0005-3, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 15.01.2009, Zahl 2008/01/0006-7, abgelehnt.

I.13. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 09.03.2010 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG statt, in deren Rahmen er angab, Diabetiker sowie HIV-positiv zu sein. Beides hätte er bei seinem ersten Antrag noch nicht gewusst. Von diesen Erkrankungen wüsste er seit dem Jahr 2005. Der Beschwerdeführer befürchtete, aufgrund der medizinischen Unterversorgung in Afrika sterben zu müssen.römisch eins.13. Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 09.03.2010 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und fand an ebendiesem Tage die niederschriftliche Erstbefragung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG statt, in deren Rahmen er angab, Diabetiker sowie HIV-positiv zu sein. Beides hätte er bei seinem ersten Antrag noch nicht gewusst. Von diesen Erkrankungen wüsste er seit dem Jahr 2005. Der Beschwerdeführer befürchtete, aufgrund der medizinischen Unterversorgung in Afrika sterben zu müssen.

I.14. Mit am 09.03.2010 eingelangtem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin aus, er wäre während seines Aufenthaltes in Österreich an Diabetes Mellitus Typ I erkrankt und wäre festgestellt worden, dass er HIV positiv wäre. Laufende Kontrollen bei seinem Hausarzt wären erforderlich. In Sierra Leone wäre weder die lebensnotwendige medizinische Behandlung seiner Erkrankungen noch die regelmäßige Kontrolle des Erkrankungsstatus möglich. In Sierra Leone drohte ihm daher eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Dem Schreiben wurde ein ärztliches Attest vom 30.11.2009 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer als Therapie Insulatard 30 Penfill und Novorapid Insulin erhielte. Zudem müsste er eine zucker- und kohlenhydratarme Diät einhalten.römisch eins.14. Mit am 09.03.2010 eingelangtem Schriftsatz führte der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreterin aus, er wäre während seines Aufenthaltes in Österreich an Diabetes Mellitus Typ römisch eins erkrankt und wäre festgestellt worden, dass er HIV positiv wäre. Laufende Kontrollen bei seinem Hausarzt wären erforderlich. In Sierra Leone wäre weder die lebensnotwendige medizinische Behandlung seiner Erkrankungen noch die regelmäßige Kontrolle des Erkrankungsstatus möglich. In Sierra Leone drohte ihm daher eine lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Dem Schreiben wurde ein ärztliches Attest vom 30.11.2009 beigelegt, wonach der Beschwerdeführer als Therapie Insulatard 30 Penfill und Novorapid Insulin erhielte. Zudem müsste er eine zucker- und kohlenhydratarme Diät einhalten.

I.15. Am 15.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß §§ 29 Abs. 3 Z. 4 und Z. 6 beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.römisch eins.15. Am 15.03.2010 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass gemäß Paragraphen 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sowie seinen faktischen Abschiebeschutz aufzuheben.

I.16. In der Folge fand am 23.03.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe benötigte. Er litte seit dem Jahr 2005 an Diabetes und müsste sich seither Insulin spritzen. Zudem sei er HIV positiv. Bezüglich der Diabeteserkrankung müsste er alle drei Monate zur ärztlichen Kontrolle gehen, wobei das letzte Mal ein zu hoher Zuckerspiegel diagnostiziert worden sei, weshalb er nun alle vier Wochen zur Kontrolle gehen müsste. Bezüglich der HIV-Erkrankung müsste er ebenfalls alle drei Monate zur Kontrolle, Medikamente nähme er allerdings dagegen keine. Die Erkrankung müsste beobachtet werden. Außerdem sollte er eine Augenoperation durchführen lassen, wobei er noch einen Termin dafür ausmachen müsste. An der Augenerkrankung litte der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten; diese sei durch die Diabetes-Erkrankung verursacht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er hätte während der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine HIV-Erkrankung nicht erwähnt, da er erst später mit Sicherheit erfahren hätte, dass er HIV positiv wäre. Seine Insulinspritzen hätte er beim Interview mitgehabt, allerdings hätte dies niemanden interessiert. Er stellte nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz wegen seines Gesundheitszustandes. Dieser hätte sich, seit er Medikamente nähme, nicht so sehr verschlechtert.römisch eins.16. In der Folge fand am 23.03.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, dass er aufgrund seines Gesundheitszustandes Hilfe benötigte. Er litte seit dem Jahr 2005 an Diabetes und müsste sich seither Insulin spritzen. Zudem sei er HIV positiv. Bezüglich der Diabeteserkrankung müsste er alle drei Monate zur ärztlichen Kontrolle gehen, wobei das letzte Mal ein zu hoher Zuckerspiegel diagnostiziert worden sei, weshalb er nun alle vier Wochen zur Kontrolle gehen müsste. Bezüglich der HIV-Erkrankung müsste er ebenfalls alle drei Monate zur Kontrolle, Medikamente nähme er allerdings dagegen keine. Die Erkrankung müsste beobachtet werden. Außerdem sollte er eine Augenoperation durchführen lassen, wobei er noch einen Termin dafür ausmachen müsste. An der Augenerkrankung litte der Beschwerdeführer seit ungefähr sechs Monaten; diese sei durch die Diabetes-Erkrankung verursacht worden. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er hätte während der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat seine HIV-Erkrankung nicht erwähnt, da er erst später mit Sicherheit erfahren hätte, dass er HIV positiv wäre. Seine Insulinspritzen hätte er beim Interview mitgehabt, allerdings hätte dies niemanden interessiert. Er stellte nun einen neuen Antrag auf internationalen Schutz wegen seines Gesundheitszustandes. Dieser hätte sich, seit er Medikamente nähme, nicht so sehr verschlechtert.

Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme diverse ärztliche Befunde vor. Nach dem Befund des XXXX, Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel, vom 30.09.2005 wäre der Beschwerdeführer vom 26.09.2005 bis 07.10.2005 wegen Diabetes mellitus - Erstmanifestation stationär aufgenommen gewesen. Dabei sei auch ein HIV-Test durchgeführt worden, der positiv ausgefallen wäre. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befund des XXXX, Klinik für Augenheilkunde und Optometrie, vom 14.01.2010 vor, wonach beim Beschwerdeführer regelmäßige Augendruck- und Gesichtsfeldkontrollen sowie einmal jährlich eine GDx-Kontrolle durchzuführen wären. Laut des weiters vorgelegten Befundes von Dr. XXXX, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.03.2010 wurden beim Beschwerdeführer eine beidseitige Hyperopie, Astigmatismus sowie Pterygium diagnostiziert. Nach einem zusätzlich vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, wäre der Beschwerdeführer in genannter Abteilung wegen einer HIV Infektion in regelmäßiger Betreuung, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich wäre. Zudem litte der Beschwerdeführer an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Ausweis für Diabetiker vor, nach welchem er zuletzt am 11.03.2010 einer ärztlichen Kontrolle unterzogen und als neuer Termin der "07.04." vereinbart worden wäre.Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme diverse ärztliche Befunde vor. Nach dem Befund des römisch 40 , Abteilung für Endokrinologie und Stoffwechsel, vom 30.09.2005 wäre der Beschwerdeführer vom 26.09.2005 bis 07.10.2005 wegen Diabetes mellitus - Erstmanifestation stationär aufgenommen gewesen. Dabei sei auch ein HIV-Test durchgeführt worden, der positiv ausgefallen wäre. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Befund des römisch 40 , Klinik für Augenheilkunde und Optometrie, vom 14.01.2010 vor, wonach beim Beschwerdeführer regelmäßige Augendruck- und Gesichtsfeldkontrollen sowie einmal jährlich eine GDx-Kontrolle durchzuführen wären. Laut des weiters vorgelegten Befundes von Dr. römisch 40 , Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 10.03.2010 wurden beim Beschwerdeführer eine beidseitige Hyperopie, Astigmatismus sowie Pterygium diagnostiziert. Nach einem zusätzlich vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund des römisch 40 , Abteilung für Immundermatologie und Infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, wäre der Beschwerdeführer in genannter Abteilung wegen einer HIV Infektion in regelmäßiger Betreuung, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich wäre. Zudem litte der Beschwerdeführer an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus. Der Beschwerdeführer legte außerdem einen Ausweis für Diabetiker vor, nach welchem er zuletzt am 11.03.2010 einer ärztlichen Kontrolle unterzogen und als neuer Termin der "07.04." vereinbart worden wäre.

Im Zuge der am 23.03.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF aufgehoben.Im Zuge der am 23.03.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 idgF aufgehoben.

I.17. Mit Beschluss vom 01.04.2010, Zahl A6 252.164-2/2010/3E, hat der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 Z.1, 2 und 3 iVm § 41a AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009, bestätigt.römisch eins.17. Mit Beschluss vom 01.04.2010, Zahl A6 252.164-2/2010/3E, hat der Asylgerichtshof die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 41 a, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,, bestätigt.

I.18. Der gegen den letztzitierten Beschluss des Asylgerichtshofes seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 02.06.2010, Zahl U 1248/10-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.18. Der gegen den letztzitierten Beschluss des Asylgerichtshofes seitens des Beschwerdeführers erhobenen Verfassungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 02.06.2010, Zahl U 1248/10-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

I.19. Das Bundesasylamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 09.03.2010 mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl 10 02.157 - EAST-OST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im rechtskräftig entschiedenen vorangegangen Verfahrensgang gestützt habe, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte. In Bezug auf die geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass seine Erkrankungen bereits im Vorverfahren gewürdigt worden seien und der Beschwerdeführer zudem selbst angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert hätte. Weiters liege im gegenständlichen Fall nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit vor und sei in Sierra Leone - wie aus den getroffenen Länderfeststellungen entnehmbar - eine medizinische Behandlung verfügbar.römisch eins.19. Das Bundesasylamt wies den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 09.03.2010 mit Bescheid vom 14.06.2010, Zahl 10 02.157 - EAST-OST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück und verfügte gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass sich der Beschwerdeführer im nunmehrigen Asylverfahren auf dieselben Fluchtgründe wie im rechtskräftig entschiedenen vorangegangen Verfahrensgang gestützt habe, weshalb kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könnte. In Bezug auf die geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, dass seine Erkrankungen bereits im Vorverfahren gewürdigt worden seien und der Beschwerdeführer zudem selbst angegeben habe, dass sich sein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert hätte. Weiters liege im gegenständlichen Fall nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit vor und sei in Sierra Leone - wie aus den getroffenen Länderfeststellungen entnehmbar - eine medizinische Behandlung verfügbar.

I.20. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 16.06.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass auf die vorgelegten Urkunden, die seinen Krankheitszustand dokumentierten, in keiner Weise inhaltlich eingegangen worden sei. Bei Zweifeln über die Aussagekraft der von ihm vorgelegten Urkunden wäre die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten notwendig gewesen. Die aus dem ersten Asylverfahren zitierten Länderberichte über Sierra Leone seien längst veraltet und daher ungeeignet.römisch eins.20. Gegen den letztgenannten Bescheid richtet sich die im Wege seiner ausgewiesenen Vertreterin am 16.06.2010 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass auf die vorgelegten Urkunden, die seinen Krankheitszustand dokumentierten, in keiner Weise inhaltlich eingegangen worden sei. Bei Zweifeln über die Aussagekraft der von ihm vorgelegten Urkunden wäre die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten notwendig gewesen. Die aus dem ersten Asylverfahren zitierten Länderberichte über Sierra Leone seien längst veraltet und daher ungeeignet.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag

zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung durch die Polizei beziehungsweise seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine individuellen, konkret seine Person betreffenden und seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens neu hervorgetreten Fluchtgründe glaubhaft geltend gemacht, sondern seinen neuerlichen Antrag ausschließlich auf seinen Gesundheitszustand (in concreto auf die seit dem Jahr 2005 bestehende Diabeteserkrankung sowie seine konstatierte HIV-Infektion) gestützt. Neu hervorgetretene Umstände wurden vom Beschwerdeführer auch in seinem Beschwerdeschriftsatz nicht behauptet.

In einer Gesamtbetrachtung ist konkret davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz lediglich aufgrund seines privaten Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet gestellt hat.

Der Beschwerdeführer stützt seinen nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz somit auf Ereignisse, die bereits vor seiner Ausreise aus Sierra Leone vorgefallen sein sollen und deckt sich daher das gegenständliche Vorbringen im vorliegenden Verfahren mit seinen anlässlich des ersten Asylverfahrens präsentierten Fluchtgründen, welche bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren einer abschließenden rechtlichen Beurteilung unterzogen wurden.

Sämtliche, vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Gründe, nicht nach Sierra Leone zurückkehren zu können, weisen einen untrennbaren inhaltlichen Bezug zu seinem ersten Asylverfahren auf.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer faktisch die Auseinandersetzung mit seinem bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2, - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Sierra Leone maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.Es liegt somit zusammengefasst keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Sierra Leone maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden.

Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.

Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Bereits in der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellt bzw. ein Eingriff in Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist.Bereits in der Entscheidung über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention darstellt bzw. ein Eingriff in Rechte nach Artikel 8, EMRK gerechtfertigt ist.

Neuerlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat. Dies ergibt sich auch - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - aus den im belangten Bescheid getroffenen Feststellungen (vgl. S. 7 bis 10 der bekämpften Entscheidung), wonach eine medizinische Behandlung in Sierra Leone als gegeben anzusehen ist. Anzuführen ist, dass die geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden - weshalb von der beantragten Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden konnte -, jedoch aus nachfolgenden Erwägungen seine Rückführung nach Sierra Leone keine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt:Neuerlich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die Lage im Herkunftsstaat seit der in der Entscheidung über den ersten Asylantrag festgestellten Situation nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat. Dies ergibt sich auch - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - aus den im belangten Bescheid getroffenen Feststellungen vergleiche S. 7 bis 10 der bekämpften Entscheidung), wonach eine medizinische Behandlung in Sierra Leone als gegeben anzusehen ist. Anzuführen ist, dass die geltend gemachten Erkrankungen des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen werden - weshalb von der beantragten Einholung eines medizinischen Gutachtens abgesehen werden konnte -, jedoch aus nachfolgenden Erwägungen seine Rückführung nach Sierra Leone keine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt:

Das Bundesasylamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Diabeteserkrankung und der HIV-Infektion um Krankheiten handelt, die bereits im ersten Asylverfahren bestanden haben. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert hat, ist seinen eigenen Aussagen zu entnehmen. Auch ergibt sich aus dem Befund des XXXX, Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, dass der Beschwerdeführer zwar in genannter Abteilung wegen einer HIV-Infektion in regelmäßiger Betreuung steht, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich sei. Eine solche Therapierung mit antiretroviralen Medikamenten besteht jedenfalls auch im Herkunftsstaat Sierra Leone (vgl. S. 9 und S. 17 des UBAS-Bescheides vom 01.10.2007, Zl. 252.164/0/9E-V/13/04), sodass eine diesbezügliche, in Zukunft erforderliche medizinische Versorgung in der Heimat des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen ist. Auch die medizinische Behandlung seiner Diabeteserkrankung ist in Sierra Leone nach dem als notorisch anzusehenden Amtswissen des Asylgerichthofes möglich und ist davon auszugehen, dass die in Sierra Leone erhältlichen Medikamente ausreichend sind. Bei der in diesem zweiten Verfahren geltend gemachten Augenerkrankung (Hyperopie, Astigmatismus, beidseitiges Pterygium) handelt es sich nicht um eine solche mit lebensbedrohlichem Charakter und ist diese zudem nach den im belangten Bescheid getroffenen Feststellungen zumindest im Norden Sierra Leones behandelbar.Das Bundesasylamt hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der geltend gemachten Diabeteserkrankung und der HIV-Infektion um Krankheiten handelt, die bereits im ersten Asylverfahren bestanden haben. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht wesentlich verschlechtert hat, ist seinen eigenen Aussagen zu entnehmen. Auch ergibt sich aus dem Befund des römisch 40 , Abteilung für Immundermatologie und infektiöse Hautkrankheiten, vom 11.03.2010, dass der Beschwerdeführer zwar in genannter Abteilung wegen einer HIV-Infektion in regelmäßiger Betreuung steht, wobei eine antiretrovirale Therapie momentan noch nicht indiziert, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt unumgänglich sei. Eine solche Therapierung mit antiretroviralen Medikamenten besteht jedenfalls auch im Herkunftsstaat Sierra Leone vergleiche S. 9 und S. 17 des UBAS-Bescheides vom 01.10.2007, Zl. 252.164/0/9E-V/13/04), sodass eine diesbezügliche, in Zukunft erforderliche medizinische Versorgung in der Heimat des Beschwerdeführers als gegeben anzusehen ist. Auch die medizinische Behandlung seiner Diabeteserkrankung ist in Sierra Leone nach dem als notorisch anzusehenden Amtswissen des Asylgerichthofes möglich und ist davon auszugehen, dass die in Sierra Leone erhältlichen Medikamente ausreichend sind. Bei der in diesem zweiten Verfahren geltend gemachten Augenerkrankung (Hyperopie, Astigmatismus, beidseitiges Pterygium) handelt es sich nicht um eine solche mit lebensbedrohlichem Charakter und ist diese zudem nach den im belangten Bescheid getroffenen Feststellungen zumindest im Norden Sierra Leones behandelbar.

In diesem Kontext ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf einen Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989-03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung am Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMB 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]). Nach Auffassung des Asylgerichtshofes liegt im vorliegenden Fall keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Unterstützung im Herkunftsstaat vor.In diesem Kontext ist auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach Fremde prinzipiell keinen Anspruch auf einen Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen können, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung eines Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989-03, EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande, Nr. 14492/03). Derartige außergewöhnliche Umstände wurden in der bisherigen Rechtsprechung lediglich bei einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat bejaht (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964); demgegenüber hat der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der nachfolgenden Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung am Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMB 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]). Nach Auffassung des Asylgerichtshofes liegt im vorliegenden Fall keine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation wie im Fall einer tödlichen Krankheit im Endstadium ohne Aussicht auf medizinische Unterstützung im Herkunftsstaat vor.

Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05, wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufwiese und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend.

Vor dem Hintergrund dieser dargelegten Judikatur ist im konkreten Fall bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone demgemäß eine Verletzung des Art. 3 EMRK aus medizinischen Gründen jedenfalls nicht erkennbar.Vor dem Hintergrund dieser dargelegten Judikatur ist im konkreten Fall bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sierra Leone demgemäß eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aus medizinischen Gründen jedenfalls nicht erkennbar.

Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass in Sierra Leone keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits seit 15.02.2004 in Österreich aufhältig ist und daher sicherlich auch ein privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet besteht, erscheint in Abwägung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen, unter Bedachtnahme auf seine missbräuchliche Asylantragstellung, seinen beharrlichen illegalen Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie auf seine mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht geeignet, um einen fortwährenden Aufenthalt seiner Person in Österreich zu begründen. Vielmehr ist zu betonen, dass der Beschwerdeführer in gegenständlichem Fall keine rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, sich weiterhin in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.

Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet.

In Summe überwiegen eindeutig die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhalts Abstand genommen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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