TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/1 D1 412735-1/2010

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Veröffentlicht am 01.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D1 412735-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 13.783-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 13.783-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 06.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 06.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST (AS 13 - 21) gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ihren Heimatort vor ca. drei Tagen in einem Lkw verlassen habe und über eine ihr unbekannte Route bis nach Österreich gereist sei. Die Reise nach Österreich sei durch Leute aus ihrem Heimatdorf organisiert worden. Sie habe ihre Heimat deshalb verlassen, weil einige maskierte Männer ständig zu ihr gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt hätten. Sie habe auch deshalb unbedingt nach Österreich gewollt, weil ihr Sohn hier lebe. Was ihr bei einer Rückkehr in ihr Heimatland passieren würde, könne sie nicht angeben (AS 19).

3. Am 14.01.2010 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Wien, niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Dabei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie hier [in Österreich] sei, weil sie bei ihrem Sohn sein wolle. In ihrer Heimat sei sie einmal wegen ihrer Leber im Krankenhaus gewesen. Danach sei sie immer wieder wegen Spritzen zu Ärzten gegangen. Sie würde an Bluthochdruck leiden und habe auch schon längere Zeit Schmerzen in den Knien, sei aber hier in Österreich noch bei keinem Arzt gewesen. Wegen ihrem Bluthochdruck würde sie, ebenso wie in ihrer Heimat, Tabletten bekommen. In ihrer Heimat habe sie niemanden mehr, mit ihrem Ehemann habe sie nur ein Jahr zusammen gelebt und sei ihre Ehe danach geschieden worden. Ihren Sohn habe sie alleine groß gezogen. Sie habe sich ihr Leben mit ihrer Pension, die sie auch immer noch bekommen würde, indem der Sohn ihres verstorbenen Bruders, der auch im selben Dorf leben würde, diese abholen würde, finanziert. So lange sie gekonnt habe, habe sie in der Sochose [gemeint wohl: Sowchose] gearbeitet. Seit 1992 sei sie in Pension. Ihr Sohn sei das vierte Jahr hier und habe dieser angerufen und sie nach dem Befinden gefragt. Daraufhin habe sie ihm gesagt, dass sie keine Ruhe geben und nach ihm suchen würden, woraufhin der Sohn geraten habe, dass sie hierher kommen solle. Ohne ihren Sohn könne sie nicht sein. Das Leben sei schwer und habe die Pension nicht ausgereicht. Sie könne sich auch schwer fortbewegen. Auf konkreten Vorhalt, dass sie vorhin angegeben habe, dass sie über viele Jahre von ihrer Pension gelebt, ihre Beschwerden schon länger habe und auch in ihrer Heimat versorgt worden wäre, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie mit ihrer Pension ausgekommen sei und wenn sie eine Spritze gewollt habe, hätte sie diese von ihrem Geld bezahlen müssen. Auch der Sohn ihres [verstorbenen] Bruders habe ihr dabei immer wieder geholfen. Ihr [in Österreich lebender] Sohn habe ihr kein Geld geschickt, da er selbst nicht genug zu essen gehabt habe. Da ihr der Sohn ihres verstorbenen Bruders die Pension bis jetzt noch nicht nachgeschickt habe, lebe sie vom Geld ihres Sohnes. Diesem habe sie gesagt, dass er noch ein bisschen warten solle. Konkret zu ihren Fluchtgründen gefragt, gab die Beschwerdeführerin an, dass Maskierte immer in der Nacht gekommen seien und nach ihrem Sohn gefragt hätten. Damals als während des Krieges der Sohn noch zuhause gewesen sei, habe man diesen holen wollen. Wann und wie oft diese Leute gekommen seien, könne sie nicht angeben. Diese seien nicht jeden Tag, wahrscheinlich aber einmal in der Woche oder einmal im Monat gekommen. Nachdem sie ihnen gesagt habe, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei, seien sie wieder gegangen. Da diese Personen maskiert gewesen seien, wisse sie nicht, wer diese gewesen seien. Weitere Vorfälle habe es keine gegeben. Früher habe sie nicht ausreisen können, da sie nicht genug Geld gehabt habe. Erst als Geld gesammelt worden sei, habe sie ausreisen können. Konkret gefragt, was sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland zu befürchten habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht an eine Rückkehr denken würde (AS 73-87).

4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2010, Zl. 09 13.783-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt III.).4. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.03.2010, Zl. 09 13.783-BAW, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 06.11.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass im vorliegenden Fall von einem unglaubwürdigen Vorbringen auszugehen sei, da die Beschwerdeführerin ihre Aussagen nur in den Raum gestellt und diese auf weitere Befragung nicht zu konkretisieren vermocht habe. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine wie immer geartete Bedrohungssituation nicht vorgebracht und würden auch bei Wahrunterstellung der Angaben der Beschwerdeführerin die Bedrohungen das geforderte Mindestmaß nicht übersteigen, zumal ihr Sohn bereits seit 2006 die Heimat verlassen habe und die Drohungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren ohne Zwischenfälle angedauert hätten (AS 227).

5. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2010 durch Hinterlegung am Postamt 1200 Wien zugestellt (AS 244) und brachte diese dagegen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.04.2010 die gegenständliche Beschwerde ein. Darin werden im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und konkret ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Asylvorbringen nicht in umfassender Weise auseinander gesetzt habe, da die Beschwerdeführerin, wegen der Verfolgung ihres Sohnes durch die Sicherheitsbehörden, in deren Blickfeld geraten sei, weshalb die Behörde erster Instanz auch verpflichtet gewesen wäre, die Beweisergebnisse aus dem Asylverfahren des Sohnes miteinzubeziehen. Nach einer Zusammenfassung der Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin rügt die Beschwerde, dass es für die belangte Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin ihrem Verfahren zugrunde zu legen und wäre diese Vorgangsweise schon deshalb geboten gewesen, weil aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei, dass das Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Sicherheitsbehörden im Zentrum ihrer Probleme gestanden sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, von der Betreuung durch ihren Sohn abhängig sei, mit diesem auch gemeinsam in einem Haushalt lebe und dieser für sie "lebensnotwendige Zusammenhang" mit ihrem Sohn entscheidungswesentlich sei. Auch sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen von welchen festzustellenden Tatsachen die Behörde erster Instanz ausgegangen sei. Zudem werde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin, als Mutter von XXXX, ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei und im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterworfen wäre, da sie sich jedenfalls in einer ausweglosen Situation befinden würde, zumal sie über keine Existenzgrundlage mehr verfügen würde (AS 259-269).5. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Beschwerdeführerin am 31.03.2010 durch Hinterlegung am Postamt 1200 Wien zugestellt (AS 244) und brachte diese dagegen durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 12.04.2010 die gegenständliche Beschwerde ein. Darin werden im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und konkret ausgeführt, dass sich die belangte Behörde mit dem Asylvorbringen nicht in umfassender Weise auseinander gesetzt habe, da die Beschwerdeführerin, wegen der Verfolgung ihres Sohnes durch die Sicherheitsbehörden, in deren Blickfeld geraten sei, weshalb die Behörde erster Instanz auch verpflichtet gewesen wäre, die Beweisergebnisse aus dem Asylverfahren des Sohnes miteinzubeziehen. Nach einer Zusammenfassung der Aussagen des Sohnes der Beschwerdeführerin rügt die Beschwerde, dass es für die belangte Behörde ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Angaben des Sohnes der Beschwerdeführerin ihrem Verfahren zugrunde zu legen und wäre diese Vorgangsweise schon deshalb geboten gewesen, weil aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sei, dass das Verfolgungsinteresse der tschetschenischen Sicherheitsbehörden im Zentrum ihrer Probleme gestanden sei. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin, von der Betreuung durch ihren Sohn abhängig sei, mit diesem auch gemeinsam in einem Haushalt lebe und dieser für sie "lebensnotwendige Zusammenhang" mit ihrem Sohn entscheidungswesentlich sei. Auch sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen von welchen festzustellenden Tatsachen die Behörde erster Instanz ausgegangen sei. Zudem werde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin, als Mutter von römisch 40 , ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei und im Falle einer Rückkehr mit Sicherheit einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterworfen wäre, da sie sich jedenfalls in einer ausweglosen Situation befinden würde, zumal sie über keine Existenzgrundlage mehr verfügen würde (AS 259-269).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und den im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:

Die Beschwerdeführerin führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. Sie brachte am 06.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aus den nunmehr von ihr behaupteten Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine - wie auch immer geartete - Verfolgung zu befürchten hätte. Ihr droht zum Entscheidungszeitpunkt in der Russischen Föderation auch weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem fortgeschrittenen Alter und leidet schon seit einem längeren Zeitraum an Knieschmerzen sowie unter Bluthochdruck, somit an [altersbedingten] Erkrankungen die bereits in ihrem Heimatland bestanden haben und auch dort behandelt wurden. Sie leidet somit insbesondere unter keinen Erkrankungen, die einer Rückführung in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 1992 eine eigene Rente. In der Russischen Föderation lebt noch der Sohn ihres verstorbenen Bruders. Die Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem als Flüchtling anerkannten Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Weiters lebt die Beschwerdeführerin in Österreich von Zuwendungen aus der Grundversorgung und verfügt über keine nennenswerten Deutschkenntnisse.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen der Beschwerdeführerin und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur Situation in deren Herkunftsstaat. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die tschetschenische Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepass, ihren Sprach- und Ortskenntnissen und ist bereits das Bundesasylamt gegenständlich von der im Spruch angeführten Identität ausgegangen.

Die (negative) Feststellung zum Ausreisegrund der Beschwerdeführerin beruht auf deren Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle im Asylverfahren darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; 25.11.1999, Zl. 98/20/0357); dies unbeschadet der behördlichen Anleitungs- und Manuduktionspflicht, sondern als von der Mitwirkungspflicht des Asylwerbers mit umfasst. Das Bundesasylamt bzw. der Asylgerichtshof sind demnach nicht verpflichtet, Asylwerber derart anzuleiten, dass ein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/0715) oder Unterweisungen dahingehend zu erteilen, wie ein Vorbringen auszuführen ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann (VwGH 02.02.1994, Zl. 93/01/1219, 23.03.1994, Zl. 93/01/1186).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. XVIII GP; AB 328 Blg. Nr. XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. Nr. römisch achtzehn GP; Ausschussbericht 328 Blg. Nr. römisch achtzehn GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Asylgerichtshof erachtet die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid für schlüssig und kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese zum Ergebnis kommt, dass im gegenständlichen Fall eine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Im vorliegenden Fall bringt die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylantragstellung vor, dass Maskierte nach ihrem Sohn gefragt hätten. Konkret gefragt, wann, wie oft und über welchen Zeitraum sich diese Vorfälle zugetragen hätten, war die Antragstellerin nicht in der Lage irgendwelche konkreten Angaben zu machen. Sie beschränkte sich bei ihren diesbezüglichen Aussagen lediglich auf vage und abstrakte Angaben und schilderte, dass es sein könne, dass einmal in der Woche oder einmal im Monat nach ihrem Sohn gefragt worden wäre. Sie habe dann immer geweint und gesagt, dass sie nicht wisse, wo ihr Sohn sei. Danach seien die Maskierten wieder gegangen. Dazu wird ausgeführt, dass der [gesuchte] Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit 2006 in Österreich aufhältig ist und laut seinen eigenen Angaben Tschetschenien bereits im Sommer 2002 verlassen hat. Somit hätte die Beschwerdeführerin, wäre diese tatsächlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren durch wöchentliche oder monatliche Befragung von maskierten Personen bedrängt worden, in der Lage sein müssen, konkrete Angaben über diesen Sachverhalt zu machen. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich bei ihren diesbezüglichen Angaben lediglich darauf, dass sie sich nicht erinnern könne und dass sie auch nicht sagen könne, wie oft sie gekommen seien. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht daher in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt davon aus, dass den vagen und allgemein gehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch ausgeführt, dass sich auch noch weitere Ungereimtheiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer tatsächlichen familiären Verhältnisse im Heimatland befinden. So schilderte die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 06.11.2009, dass sie verwitwet sei (AS 13). Diesen Sachverhalt stellte die Beschwerdeführerin in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.01.2010 gänzlich anders dar, indem diese auf konkrete Nachfrage angab, dass sie eigentlich nur ein Jahr verheiratet gewesen und schon seit langem von ihrem Ehegatten geschieden sei. Sie wisse auch nicht, wo sich dieser aufhalten würde (AS 77). Der in Österreich als Flüchtling anerkannte Sohn der Beschwerdeführerin schilderte hinsichtlich seiner Eltern zunächst eine gemeinsame Adresse und erwähnte weder eine Scheidung noch den Umstand, dass seine Eltern getrennt leben würden.

Der Beschwerdeführerin ist es im Beschwerdeschriftsatz auch nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen wären. Vielmehr werden im Beschwerdeschriftsatz die Gründe des Sohnes noch einmal dargelegt. Eigene, die Beschwerdeführerin betreffende Gründe werden nur insofern genannt, als damit automatisch auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin impliziert wird. Dazu wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Lage in Tschetschenien in seiner Rechtsprechung dargelegt hat, dass dem dortigen gewaltsamen Konflikt und seinen Auswirkungen auf die tschetschenische Zivilbevölkerung Aspekte ethnischer Verfolgung oder einer Verfolgung wegen einer an ethnische Gesichtspunkte anknüpfenden Unterstellung einer den pro-russischen Kräften gegenüber feindlichen politischen Gesinnung innewohnen können (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 2006, Zl. 2006/19/0301, vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0541, und vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/19/0555). Abschließend beantwortet wurde diese - von der jeweiligen Faktenlage abhängige - Frage jedoch nicht. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern lediglich angegeben, dass Maskierte nach ihrem Sohn gefragt hätten und nachdem die Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Aufenthalt ihres Sohnes geben habe können, wieder gegangen seien. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten erstinstanzlichen Vorbringen weder eine gegen sie persönlich gerichtete Drohung noch sonstige im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Sohn erfolgte Bedrohungen bzw. Gefahren geschildert. Somit ist selbst bei Wahrunterstellung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen gewesen, zumal für diese auch eine gewisse Intensität erforderlich ist, der es im hier zu beurteilenden Fall mangelt.Der Beschwerdeführerin ist es im Beschwerdeschriftsatz auch nicht gelungen, der schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an deren Richtigkeit aufgekommen wären. Vielmehr werden im Beschwerdeschriftsatz die Gründe des Sohnes noch einmal dargelegt. Eigene, die Beschwerdeführerin betreffende Gründe werden nur insofern genannt, als damit automatisch auch eine Verfolgung der Beschwerdeführerin impliziert wird. Dazu wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die Lage in Tschetschenien in seiner Rechtsprechung dargelegt hat, dass dem dortigen gewaltsamen Konflikt und seinen Auswirkungen auf die tschetschenische Zivilbevölkerung Aspekte ethnischer Verfolgung oder einer Verfolgung wegen einer an ethnische Gesichtspunkte anknüpfenden Unterstellung einer den pro-russischen Kräften gegenüber feindlichen politischen Gesinnung innewohnen können vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 30. November 2006, Zl. 2006/19/0301, vom 26. September 2007, Zl. 2006/19/0541, und vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/19/0555). Abschließend beantwortet wurde diese - von der jeweiligen Faktenlage abhängige - Frage jedoch nicht. Im hier zu beurteilenden Fall hat die Beschwerdeführerin im gesamten erstinstanzlichen Verfahren und auch in der Beschwerdeschrift keine konkreten asylrelevanten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern lediglich angegeben, dass Maskierte nach ihrem Sohn gefragt hätten und nachdem die Beschwerdeführerin keine Auskunft über den Aufenthalt ihres Sohnes geben habe können, wieder gegangen seien. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten erstinstanzlichen Vorbringen weder eine gegen sie persönlich gerichtete Drohung noch sonstige im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Sohn erfolgte Bedrohungen bzw. Gefahren geschildert. Somit ist selbst bei Wahrunterstellung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen gewesen, zumal für diese auch eine gewisse Intensität erforderlich ist, der es im hier zu beurteilenden Fall mangelt.

Auch die im Beschwerdeschriftsatz angeführte Rüge, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffenen habe, von welchem Sachverhalt sie nunmehr ausgehen würde, ist - aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes - nicht berechtigt, zumal sich aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid zweifelsfrei ergibt, dass das Bundesasylamt von einem nicht glaubhaften Vorbringen ausgegangen ist und dies auch auf Seite 10 des angefochtenen Bescheides (AS 167) festgestellt hat.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass in rechtlicher Hinsicht geltend zu machen wäre, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von XXXX ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei, so unterlässt die Beschwerdeführerin auch hier jegliche konkrete Angaben hinsichtlich etwaiger eigener Bedrohungen. Zudem steht die in der Beschwerdeschrift nunmehr aufgestellten Behauptung, dass sie in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei auch im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sie nicht wisse, wer nach ihrem Sohn gefragt habe, zumal es sich dabei um maskierte Personen gehandelt habe.Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass in rechtlicher Hinsicht geltend zu machen wäre, dass die Beschwerdeführerin als Mutter von römisch 40 ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei, so unterlässt die Beschwerdeführerin auch hier jegliche konkrete Angaben hinsichtlich etwaiger eigener Bedrohungen. Zudem steht die in der Beschwerdeschrift nunmehr aufgestellten Behauptung, dass sie in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten sei auch im Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen, wonach sie nicht wisse, wer nach ihrem Sohn gefragt habe, zumal es sich dabei um maskierte Personen gehandelt habe.

Insgesamt gesehen konnte die Beschwerdeführerin der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im bekämpften Bescheid inhaltlich keineswegs substantiiert entgegengetreten oder konkret ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren aufzeigen.

Abschließend bleibt noch zu erwähnen, dass, wie bereits oben ausgeführt, selbst bei Wahrunterstellung des vorliegenden Sachverhaltes nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden kann, zumal es den von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgungshandlungen an der erforderlichen Intensität mangelt.

3. Rechtlich folgt:

3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.11.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 06.11.2009 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

3.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.3. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011, 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Es kommt somit nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131).

"Glaubhaftmachung" i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380)."Glaubhaftmachung" i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl. 95/20/0380).

Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.V.m. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK im konkreten Fall nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 13.783-BAW, somit spruchgemäß abzuweisen.Da sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - ausgehend von den oben angeführten Kriterien im Hinblick auf asylrelevante Verfolgung als nicht glaubhaft erwiesen hat, liegen die Voraussetzungen der Asylgewährung im Sinne von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK im konkreten Fall nicht vor und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2010, Zl. 09 13.783-BAW, somit spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der 1. in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) i.d.F. der AsylG-Novelle 2003 (entspricht § 8 AsylG in der Stammfassung) i.Z.m.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 (entspricht Paragraph 8, AsylG in der Stammfassung) i.Z.m.

§ 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (vgl. VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 (FrG) zu geschehen hatte; sie gehen allenfalls darüber hinaus. Deshalb kann zur Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen vergleiche VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 26.06.1997, Zl. 95/21/0294). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).

Somit ist auch hier die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre bzw. konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit oder Vermutungen genügen nicht.

Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).Unter realer Gefahr ist nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine ausreichende, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr (¿a sufficiently real risk') möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen. "Dabei obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle der Abschiebung behauptet, soweit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden [...] eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbunden Gefahr erlauben" (EGMR, 05.07.2005, Said gg. die Niederlande).

Wie bereits unter II.3.3. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft zu machen vermocht.Wie bereits unter römisch zwei.3.3. ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität nicht glaubhaft zu machen vermocht.

Auch die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.Auch die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention kann im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich weder Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde als unglaubwürdig festgestellt, es ergeben sich weder Hinweise, dass diese bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch liegen "außergewöhnliche Umstände" vor, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht zurzeit auch nicht eine solch extreme Gefahrenlage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich XXXX-jährige Pensionistin, die auch bereits in der Vergangenheit selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen konnte und die auch weiterhin eine Pension in der Russischen Föderation bezieht. Zudem lebt auch der Sohn ihres verstorbenen Bruders weiterhin im Herkunftsstaat, sodass die Möglichkeit der Unterstützung durch diesen, welche auch schon in der Vergangenheit bestanden hat, weiterhin gegeben ist. Der Beschwerdeführerin wurde durch eine Sammlung der Dorfgemeinschaft auch die Reise nach Österreich ermöglicht, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass diese in der Dorfgemeinschaft integriert ist und von dieser auch weiterhin unterstützt wird. Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich XXXX-jährige Pensionistin, die auch bereits in der Vergangenheit selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen konnte und die auch weiterhin eine Pension in der Russischen Föderation bezieht. Zudem lebt auch der Sohn ihres verstorbenen Bruders weiterhin im Herkunftsstaat, sodass die Möglichkeit der Unterstützung durch diesen, welche auch schon in der Vergangenheit bestanden hat, weiterhin gegeben ist. Der Beschwerdeführerin wurde durch eine Sammlung der Dorfgemeinschaft auch die Reise nach Österreich ermöglicht, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass diese in der Dorfgemeinschaft integriert ist und von dieser auch weiterhin unterstützt wird. Für die Russische Föderation kann zudem nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat derzeit eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe.

Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher ebenfalls zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Die diesbezügliche Entscheidung des Bundesasylamtes war daher ebenfalls zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

3.5. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn3.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 75/2007). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100).

Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Das Asylverfahren ist, wie sich aus den vorangehenden Entscheidungsteilen ergibt, für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden, sodass - falls damit kein unzulässiger Eingriff in die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK verbürgten Rechte vorliegt - die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall verfügt die Beschwerdeführerin über eine familiäre Beziehung zu ihrem in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Sohn.

Die Ausweisung kann daher einen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben darstellen und bedarf es daher auch einer Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die Ausweisung kann daher einen Eingriff in das Grundrecht auf Familienleben darstellen und bedarf es daher auch einer Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK.

Hinsichtlich ihres in Österreich wohnhaften Sohnes ist unter Zugrundelegung der schon im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Judikatur des VwGH und EGMR auszuführen, dass Beziehungen zwischen Verwandten eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen müssen um Relevanz iSd Art. 8 EMRK zu entfalten.Hinsichtlich ihres in Österreich wohnhaften Sohnes ist unter Zugrundelegung der schon im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Judikatur des VwGH und EGMR auszuführen, dass Beziehungen zwischen Verwandten eine gewisse Beziehungsintensität aufweisen müssen um Relevanz iSd Artikel 8, EMRK zu entfalten.

Was die gemeinsame Unterkunftnahme der Beschwerdeführerin mit ihrem in Österreich aufhältigen Verwandten angeht, so ist auszuführen, dass über den gemeinsamen Wohnsitz hinaus keine Umstände ersichtlich sind, die über die übliche Verbundenheit mit solchen Verwandten hinausgehen würden, zumal die Beschwerdeführerin auch weder vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde ein spezielles konkretes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich lebenden Sohn vorbrachte, weshalb das Kriterium einer außergewöhnlichen Beziehungsintensität nicht erfüllt ist. Vielmehr müssten noch weitere Umstände hinzutreten, welche jedoch im konkreten Fall nicht gegeben sind und hat die Beschwerdeführerin ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nur insofern vorgebracht, als sie von ihrem Sohn bis zum Eintreffen ihrer eigenen Pension unterstützt werde. Auch eine besondere emotionale Abhängigkeit wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet, sondern wird dazu in der Beschwerdeschrift lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Sohn "betreut" werde, was aufgrund des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin in einem fremden Land, dessen Sprache sie nicht spricht, als nicht außergewöhnlich anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin brachte somit kein konkretes spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem in Österreich aufhältigen Sohn vor, welches - im Lichte der Rechtsprechung des EGMR - eine außergewöhnliche Beziehungsintensität begründen würde, um im konkreten Einzelfall auch entsprechend bewertet werden zu können. Von einer über das normale Maß hinausgehenden familiären Beziehung ist daher nicht zu sprechen. Wenn die Beschwerdeführerin nun vorbringt, dass sie nicht darüber nachdenke, zurückzukehren (AS 87) und dass das gemeinsame Familienleben mit ihrem Sohn lebensnotwendig sei, so ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass gegenständlicher Familienbezug erst durch die Einreise der Beschwerdeführerin unter Umgehung der Grenzkontrolle und unbegründeter Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde, weshalb es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes wenig schützenswert erscheint. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung bzw. eine illegale Einreise unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen, was zu einer unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde. Der Beschwerdeführerin steht es frei, nach Rückkehr in ihren Heimatstaat, einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen und legal nach Österreich einzureisen.

Der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK entfallen kann.Ein Eingriff in das Privatleben des jeweils Betroffenen liegt im Falle einer Ausweisung fast immer vor. Lediglich bei kurzen Inlandsaufenthalten geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass kein Eingriff in das Privatleben erfolgt, sodass eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entfallen kann.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschrechte garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit ca. sieben Monaten und somit relativ kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Dieser Aufenthalt war ihr lediglich durch jenen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich. In diesem Zusammenhang musste ihr aber bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479; 16.1.2007, Zl. 2006/18/0453; 8.11.2006, Zl. 2006/18/0336 und Zl. 2006/18/0316; 22.6.2006, Zl. 2006/21/0109; 20.9.2006, Zl. 2005/01/0699).Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit ca. sieben Monaten und somit relativ kurz im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Dieser Aufenthalt war ihr lediglich durch jenen - sich im Nachhinein als unbegründet erwiesenen - Antrag auf internationalen Schutz möglich. In diesem Zusammenhang musste ihr aber bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Das Gewicht des zwischenzeitig entstandenen Privatlebens der Beschwerdeführerin wird somit schon dadurch gemindert, dass sie sich nicht darauf verlassen konnte, ihr Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479; 16.1.2007, Zl. 2006/18/0453; 8.11.2006, Zl. 2006/18/0336 und Zl. 2006/18/0316; 22.6.2006, Zl. 2006/21/0109; 20.9.2006, Zl. 2005/01/0699).

Besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich liegen im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass auch nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden kann.

Der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen.

Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig und war daher auch Spruchteil III. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig und war daher auch Spruchteil römisch drei. der erstinstanzlichen Entscheidung zu bestätigen.

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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