TE AsylGH Beschluss 2010/7/1 C13 268796-3/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

C13 268.796-3/2010/4E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

C13 402.568-2/2010/4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 04.644-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2010, Zahl: 10 04.644-EAST Ost, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend Frau römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 in Verbindung mit § 41a Asylgesetz 2005 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 rechtmäßig.

Text

BEGRÜNDUNG :

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW) Frau XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX alias XXXX (Erst-AW), und ihr Sohn, der minderjährige XXXX alias XXXX alias XXXX (Zweit-AW), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei, Angehörige der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen und Anhänger des buddhistischen Glaubens.Die im gegenständlichen Verfahren betroffenen Asylwerber (in der Folge: AW) Frau römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 (Erst-AW), und ihr Sohn, der minderjährige römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 (Zweit-AW), gesetzlich vertreten durch seine Mutter, sind ihren Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei, Angehörige der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen und Anhänger des buddhistischen Glaubens.

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Erstes Vorverfahren der Erst-AW:

1.1.1.1. Die Erst-AW reiste im Jahr 2004 alleine ohne ihren Sohn illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.09.2004 unter dem Namen XXXX auch XXXX auch XXXX erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997).1.1.1.1. Die Erst-AW reiste im Jahr 2004 alleine ohne ihren Sohn illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 05.09.2004 unter dem Namen römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 erstmals einen Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Asylgesetz 1997 (in der Folge AsylG 1997).

Bei der Antragstellung gab sie zusammengefasst an, ihr Ehemann sei sehr eifersüchtig gewesen. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit seinem Freund XXXX sei er von diesem am XXXX erstochen worden. Sie habe XXXX das Messer aus der Hand gerissen, danach habe sie die Rettung gerufen. Die Rettung habe nur mehr den Tod ihres Mannes feststellen können und habe die Polizei gerufen. Sie und XXXX wären auf die Polizeistation mitgenommen worden. Da auf der Tatwaffe ihre Fingerabdrücke gewesen wären, wäre sie des Mordes an ihrem Ehemann verdächtigt worden. Am XXXX sei ihr mit Hilfe von XXXX die Flucht aus der Untersuchungshaft gelungen. Ihren Sohn hätte sie zurücklassen müssen, auf diesen würden jetzt die Schwiegereltern aufpassen.Bei der Antragstellung gab sie zusammengefasst an, ihr Ehemann sei sehr eifersüchtig gewesen. Im Zuge einer Auseinandersetzung mit seinem Freund römisch 40 sei er von diesem am römisch 40 erstochen worden. Sie habe römisch 40 das Messer aus der Hand gerissen, danach habe sie die Rettung gerufen. Die Rettung habe nur mehr den Tod ihres Mannes feststellen können und habe die Polizei gerufen. Sie und römisch 40 wären auf die Polizeistation mitgenommen worden. Da auf der Tatwaffe ihre Fingerabdrücke gewesen wären, wäre sie des Mordes an ihrem Ehemann verdächtigt worden. Am römisch 40 sei ihr mit Hilfe von römisch 40 die Flucht aus der Untersuchungshaft gelungen. Ihren Sohn hätte sie zurücklassen müssen, auf diesen würden jetzt die Schwiegereltern aufpassen.

1.1.1.2. Mit Bescheid vom 14.10.2005, Zahl: 04 17.895-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst-AW in die Mongolei für zulässig (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 mit einer Ausweisung der Erst-AW in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.1.2. Mit Bescheid vom 14.10.2005, Zahl: 04 17.895-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Erst-AW in die Mongolei für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 mit einer Ausweisung der Erst-AW in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt aus, dass die Erst-AW die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass die Erst-AW im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 (FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.In der Bescheidbegründung führte das Bundesasylamt aus, dass die Erst-AW die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass die Erst-AW im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 (FrG) bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.

1.1.1.3. Nachdem die Erst-AW die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid versäumt hatte, stellte sie mit Schriftsatz vom 10.02.2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2006, Zahl: 04 17.895-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurückgewiesen.1.1.1.3. Nachdem die Erst-AW die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels gegen den oben angeführten Bescheid versäumt hatte, stellte sie mit Schriftsatz vom 10.02.2006 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2006, Zahl: 04 17.895-BAW WE, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG zurückgewiesen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 10.05.2007, GZ: 268.796/0/2E-XVI/48/06, abgewiesen und die Berufung gegen den materiellen Bescheid des Bundesasylamtes als verspätet zurückgewiesen.

1.1.1.4. Mit Telefax vom 25.06.2007 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass die Erst-AW am 14.06.2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Laut Schreiben der Erstbehörde vom 05.11.2008 betrieb die Erst-AW ihre freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im Rahmen der Rückkehrhilfe unter dem Namen XXXX.1.1.1.4. Mit Telefax vom 25.06.2007 teilte IOM (International Organization for Migration) mit, dass die Erst-AW am 14.06.2007 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. Laut Schreiben der Erstbehörde vom 05.11.2008 betrieb die Erst-AW ihre freiwillige Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im Rahmen der Rückkehrhilfe unter dem Namen römisch 40 .

1.1.2. Zweites Vorverfahren der Erst-AW bzw. Vorverfahren des Zweit-AW:

1.1.2.1. Am 16.01.2008 stellte die Erst-AW unter der Identität XXXX ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, den Zweit-AW, brachte sie für diesen dessen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.1.1.2.1. Am 16.01.2008 stellte die Erst-AW unter der Identität römisch 40 ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005). Als gesetzliche Vertreterin für ihren Sohn, den Zweit-AW, brachte sie für diesen dessen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.1.2.2. In ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), am 16.01.2008 gab die Erst-AW im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie, nachdem sie am 13.06. oder 14.06.2007 Österreich verlassen habe, in die Mongolei (Ulaanbaatar) zurückgekehrt sei und dort bis 04.01.2008 bei einer Freundin gewohnt habe. Ihr Ziel sei es gewesen, ihr Kind von ihren Schwiegereltern zu holen. Nach Österreich sei sie zurückgekehrt, um mit ihrem Kind in Ruhe leben zu können. Vor ihrer Einreise in Österreich sei sie in einem Mordfall verdächtigt gewesen. Für ihr Kind würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten.

1.1.2.2. Bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetsch für die mongolische Sprache am 18.03.2008 gab die Erst-AW an, gegen sie sei ein Gerichtsverfahren anhängig, und sie sei auch in Untersuchungshaft gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, es handle sich noch immer um dieselben Gründe wie bei ihrer ersten Antragstellung. Es seien aber bezüglich ihres Kindes weitere hinzugekommen. Auf die Frage, welche neuen Gründe sie habe, gab sie an: "Wie ich in Österreich war, habe ich gehört, dass mein Kind von meinen Schwiegereltern jemand anderen gegeben wurde. Ich hatte Angst, dass mein Kind auf die Straße kommt, dass ihm was passiert. Wie ich auch in Österreich war, habe ich gehört, dass viele Kleinkinder in der Mongolei verschwinden. Daher hatte ich Angst. Ich fuhr daher in die Mongolei. Am 03.01.2008 habe ich dann mein Kind denen weggenommen, wie mein Sohn einkaufen gegangen ist."

(Schreibfehler zitiert)

Vermutlich sei, nachdem sie die Mongolei verlassen habe, das Sorgerecht für ihren Sohn an ihre Schwiegereltern übertragen worden. In weiterer Folge hätten - so glaube sie - andere Personen ihr Kind adoptiert. Da sie sich die ganze Zeit bei ihrer Freundin versteckt habe, hätte es keine Vorfälle gegeben. Sie habe ihren Sohn ca. einbis zweimal die Woche beobachtet, wenn er das Haus verlassen hätte, hätte ihn aber erst am 03.01.2008 wieder angesprochen, in ein Auto gesetzt und mitgenommen. Auch auf Vorhalt, dass dies sehr unglaubwürdig erscheine, blieb die Erst-AW bei dieser Darstellung.

1.1.2.3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 18.06.2008 legte die Erst-AW ihre Geburtsurkunde, eine Kopie ihres Personalausweises und eine Vermisstenmeldung betreffend ihren Sohn vor, in der von der mongolischen Polizei nach einem Kind namens XXXX gesucht wird; die Vermisstenmeldung habe ihr eine Freundin zukommen lassen. Betreffend ihre Personalien gab die Erst-AW nun an, sie heiße XXXX und sei am XXXX in Ulaanbaatar geboren. Sie sei mongolische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen und buddhistischen Glaubens. In ihre Heimat sei sie wegen ihres Sohnes zurückgekehrt. Während ihres Aufenthaltes habe sie gehört, dass viele kleine Kinder in der Mongolei verschwinden würden, und sie habe daher Angst um ihren Sohn gehabt. Den Aufenthaltsort ihres Sohnes habe sie von ihrer Freundin erfahren. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr der Sohn weggenommen werde.1.1.2.3. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, am 18.06.2008 legte die Erst-AW ihre Geburtsurkunde, eine Kopie ihres Personalausweises und eine Vermisstenmeldung betreffend ihren Sohn vor, in der von der mongolischen Polizei nach einem Kind namens römisch 40 gesucht wird; die Vermisstenmeldung habe ihr eine Freundin zukommen lassen. Betreffend ihre Personalien gab die Erst-AW nun an, sie heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in Ulaanbaatar geboren. Sie sei mongolische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Kalkh-Mongolen und buddhistischen Glaubens. In ihre Heimat sei sie wegen ihres Sohnes zurückgekehrt. Während ihres Aufenthaltes habe sie gehört, dass viele kleine Kinder in der Mongolei verschwinden würden, und sie habe daher Angst um ihren Sohn gehabt. Den Aufenthaltsort ihres Sohnes habe sie von ihrer Freundin erfahren. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass ihr der Sohn weggenommen werde.

1.1.2.4. Mit Wirksamkeit vom 01.07.2008 wurde der Asylgerichtshof eingerichtet.

1.1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 22.10.2008, Zahlen: 08 00.668-BAW (Erst-AW) und 08 00.671-BAW (Zweit-AW), die Anträge der AW auf internationalen Schutz vom 16.01.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt III.).1.1.2.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das Bundesasylamt mit Bescheiden vom 22.10.2008, Zahlen: 08 00.668-BAW (Erst-AW) und 08 00.671-BAW (Zweit-AW), die Anträge der AW auf internationalen Schutz vom 16.01.2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen den Status der Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 mit Ausweisungen in die Mongolei (Spruchpunkt römisch drei.).

In den Bescheidbegründungen wurde festgestellt, die AW seien Staatsangehörige der Mongolei und buddhistischen Glaubens. Ihre Identität stehe nicht fest. Betreffend die Gründe für das Verlassen der Heimat stellte das Bundesasylamt fest, die Erst-AW habe in unglaubwürdiger Weise behauptet, in der Mongolei befürchte sie eine Untersuchung wegen einer nicht begangenen Straftat, und aus Angst um ihr Kind sei sie im Juni 2007 in die Mongolei zurückgekehrt. Gemeinsam mit ihrem Kind sei sie im Jänner 2008 erneut in Österreich eingereist. In der Mongolei habe sie ihren eigenen Angaben zufolge eine höhere Schulbildung absolviert und sei bei einem staatlichen Unternehmen als Buchhalterin beschäftigt gewesen. Sie verfüge über soziale Bindungen in der Mongolei, wodurch sie in der Lage gewesen sei, ihren Lebensunterhalt auch nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat von Juni 2007 bis zu ihrer neuerlichen Ausreise im Jänner 2008 zu finanzieren. Dass die Erst-AW in der Mongolei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder eine derartige im Falle ihrer Rückkehr zu befürchten habe, hätte nicht festgestellt werden können. In weiterer Folge traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in der Mongolei. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, es sei davon auszugehen, dass die Angaben der Erst-AW ein "gedankliches Konstrukt" darstellen. Sie habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können.

1.1.2.6. Gegen die in Punkt 1.1.2.5. genannten Bescheide richtete sich das mit Schreiben vom 29.10.2008, eingelangt am 30.11.2008 (Poststempel 29.10.2008), fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem die genannten Bescheide gesamtinhaltlich angefochten wurden.

1.1.2.7. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZen: C13 268.796-2/2008/4E und C13 402.568-1/2008/3E, zugestellt am 13.05.2010, wurden die Beschwerden der AW gegen die in Punkt

1.1.2.5. genannten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.1.1.2.5. genannten Bescheide des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen.

Begründet wurden die Entscheidungen im Wesentlichen damit, dass eine Verfolgung der AW wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Die Erst-AW habe - abgesehen davon, dass sie bezüglich ihrer Person eine Unzahl von Namensangaben gemacht hätte, sodass völlig unklar sei, wie sie wirklich heiße - in ihren bisher geführten Verfahren Angaben gemacht, die sich in vielen Punkten widersprechen und vielfach unschlüssig und damit un-glaubwürdig erscheinen. Die persönliche Glaubwürdigkeit der Erst-AW bestehe daher nicht.

1.2. Gegenständliche Verfahren:

1.2.1. Die AW haben am 29.05.2010 beim Bundesasylamt die gegenständlichen zweiten (Zweit-AW) bzw. dritten (Erst-AW) Anträge auf internationalen Schutz eingebracht.

1.2.2. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, EAST, am selben Tag gab die Erst-AW zu den Gründen für die neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz an, dass ihr in der Mongolei die Entführung ihres Sohnes vorgeworfen werde. Man hätte ihr unterstellt, den Schwiegereltern, die das Sorgerecht innehätten, das Kind weggenommen zu haben. Im Falle einer Rückkehr werde sie verhaftet, es würden ihr fünf bis zehn Jahre Haft drohen. Ihr sei dies am 18.05.2010 bekannt geworden, an diesem Tag hätte sie ein Mail einer Freundin erhalten, in dem alles stehen würde und das sie nun vorlegen wolle. Für ihren Sohn, den Zweit-AW, würden die gleichen Flüchtgründe wie für sie gelten.

1.2.3. Am 04.06.2010 wurde den AW mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.1.2.3. Am 04.06.2010 wurde den AW mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 die beabsichtigte Zurückweisung der Anträge wegen entschiedener Sache und die beabsichtigte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes zur Kenntnis gebracht.

1.2.4. Bei ihrer Einvernahme am 10.06.2010 in der EAST Ost in Traiskirchen im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Mongolisch und eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren gab die Erst-AW nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:

Sie hätte am 18.05.2010 ein Mail einer Freundin bekommen und dadurch erfahren, dass sie in der Mongolei von der Polizei gesucht werde. Es gäbe auch eine polizeiliche Bestätigung, dass nach ihr gefahndet werde, diese könne sie zur Zeit jedoch nur als Fax-Kopie vorlegen.

Befragt, warum auf diesem Fax als Datum des Faxeinganges der 12.04.2010 vermerkt sei, meinte die Erst-AW, sie könne sich dies nicht erklären. Sie hätte das Fax nicht am 12.04., sondern letzte Nacht erhalten. Wahrscheinlich habe die Post einen Fehler gemacht.

Obwohl die Bestätigung schon am XXXX ausgestellt worden wäre, hätte sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass sie gesucht werde. Sie hätte damals nicht mitbekommen, was in der Mongolei los gewesen wäre. Die Freundin hätte von der Fahndung zufällig erfahren, als sie ihren betrunkenen Ehemann von der Polizei abgeholt und dort das Bild der Erst-AW gesehen hätte. Auf welche Weise die Freundin an das polizeiliche Schreiben gelangt sei, wisse sie nicht.Obwohl die Bestätigung schon am römisch 40 ausgestellt worden wäre, hätte sie zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass sie gesucht werde. Sie hätte damals nicht mitbekommen, was in der Mongolei los gewesen wäre. Die Freundin hätte von der Fahndung zufällig erfahren, als sie ihren betrunkenen Ehemann von der Polizei abgeholt und dort das Bild der Erst-AW gesehen hätte. Auf welche Weise die Freundin an das polizeiliche Schreiben gelangt sei, wisse sie nicht.

Sie werde offensichtlich seit dem XXXX in der Mongolei gesucht, Kenntnis hätte sie darüber jedoch erst durch das Mail der Freundin bekommen.Sie werde offensichtlich seit dem römisch 40 in der Mongolei gesucht, Kenntnis hätte sie darüber jedoch erst durch das Mail der Freundin bekommen.

1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 10.06.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 04.644-EAST Ost und 10 04.645-EAST-Ost, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben.1.2.5. Das Bundesasylamt hat mit den am 10.06.2010 mündlich verkündeten (Mandats-) Bescheiden, Zahlen: 10 04.644-EAST Ost und 10 04.645-EAST-Ost, den faktischen Abschiebeschutz der AW gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben.

1.2.6. Die vom Bundesasylamt von Amts wegen dem Asylgerichtshof übermittelten Verwaltungsakten langten am 15.06.2010 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein. Das Bundesasylamt wurde mit Mitteilung vom selben Tag vom Einlangen der Verwaltungsakten verständigt.

1.2.7. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" bezeichnetem Schreiben vom 25.06.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe der Erst-AW für Frau XXXX. Weiters brachten die AW ein im "Betreff" als "Beschwerde" benanntes Telefax beim Bundesasylamt ein, mit dem die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang bekämpft wurden. Die AW wiederholten im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und beantragten,1.2.7. Mit als "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" bezeichnetem Schreiben vom 25.06.2010 übermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe der Erst-AW für Frau römisch 40 . Weiters brachten die AW ein im "Betreff" als "Beschwerde" benanntes Telefax beim Bundesasylamt ein, mit dem die gegenständlichen Bescheide in vollem Umfang bekämpft wurden. Die AW wiederholten im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen und beantragten,

der Asylgerichtshof möge die angefochtenen Bescheide aufheben und Bescheide erlassen, mit denen den AW der Status von Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu

der Asylgerichtshof möge den AW den Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkennen, in eventu

der Asylgerichtshof möge das Verfahren zur notwendigen Ergänzung an die erste Instanz zurückverweisen, in eventu

der Asylgerichtshof möge eine mündliche Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines muttersprachlichen Dolmetschers anberaumen, um sich von der persönlichen Glaubwürdigkeit der AW zu überzeugen und allfällig noch offene Fragen abzuklären,

der Asylgerichtshof möge jedenfalls aussprechen, dass von einer Abschiebung in die Mongolei und Ausweisung aus Österreich Abstand genommen werde,

der Asylgerichtshof möge den AW jedenfalls bis zur Entscheidung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den Akten der Erstbehörde sowie aus den Vorakten des Asylgerichtshofes.

2.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder Abs. 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder Absatz 3 a, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 61 Abs. 3a AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3 a, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 ist auf Verfahren nach dem AsylG 2005 Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 anzuwenden, wenn der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, vor dem 01.01.2010 verwirklicht wurde.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß § 36 Abs. 3 AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese gemäß Paragraph 36, Absatz 3, AsylG 2005 auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Aus der Wendung in § 34 Abs. 4 zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR XXII. GP; vgl. zu § 10 Abs. 5 AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).Aus der Wendung in Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz AsylG 2005, Familienverfahren seien "unter einem" zu führen, ist abzuleiten, dass diese - jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation - von derselben Behörde zu führen sind. Demgemäß gehen die Materialien zum AsylG 2005 davon aus, dass Ziel der Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 sei, Familienangehörigen den gleichen Schutz zu gewähren, ohne ihnen ein Verfahren im Einzelfall zu verwehren. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, solle "dieser allen anderen Familienmitgliedern - im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde - zuerkannt werden" (Erläuterungen zur RV, 952 BlgNR römisch 22 . GP; vergleiche zu Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 - bezogen auf die Frage der Zulassung - auch VwGH 18.10.2005, Zahl 2005/01/0402).

Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, kann, sofern der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005 mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 AsylG 2005 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, AsylG 2005 gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.

2.2. Rechtlich folgt daraus:

2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 29.05.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (§ 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) Anwendung finden.2.2.1. Gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz wurden am 29.05.2010 eingebracht, weshalb auf diese Verfahren die Regelungen der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes (Paragraph 12 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) Anwendung finden.

Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.Gegenstand in den vorliegenden Verfahren sind mündlich verkündete Bescheide des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz von Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, weshalb gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.

Es liegen Familienverfahren gemäß §§ 34 ff. AsylG 2005 vor.Es liegen Familienverfahren gemäß Paragraphen 34, ff. AsylG 2005 vor.

2.2.2. Bezüglich des durch die Vertreterin der AW beim Bundesasylamt eingereichten und im "Betreff" als "Beschwerde" bezeichneten Telefax wird darauf hingewiesen, dass die in § 22 Abs. 10 AsylG 2005 vorgesehene Vorlage der Verwaltungsakten von Amts wegen als Beschwerde gilt und ein darüberhinaus gehendes Beschwerdevorbringen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Anträge der AW im eingebrachten Schreiben sind somit nicht nachvollziehbar und gehen ins Leere.2.2.2. Bezüglich des durch die Vertreterin der AW beim Bundesasylamt eingereichten und im "Betreff" als "Beschwerde" bezeichneten Telefax wird darauf hingewiesen, dass die in Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 vorgesehene Vorlage der Verwaltungsakten von Amts wegen als Beschwerde gilt und ein darüberhinaus gehendes Beschwerdevorbringen gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die Anträge der AW im eingebrachten Schreiben sind somit nicht nachvollziehbar und gehen ins Leere.

2.2.3. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor.2.2.3. Den gegenständlichen Verfahren liegen Folgeanträge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 zugrunde. Ein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 liegt nicht vor.

2.2.4. Die AW wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 07.05.2010, GZen: C13 268.796-2/2008/4E und C13 402.568-1/2008/3E, zugestellt am 13.05.2010, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

Da die AW seit Erlassung der oben genannten Erkenntnisse Österreich nicht verlassen haben, besteht gegen die AW eine aufrechte Ausweisung.

2.2.5. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht von der Prognose ausgehen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sein werden, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten sei.

Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden aus folgenden Erwägungen an:

2.2.5.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).2.2.5.1. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (das heißt abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zahl 97/21/0913; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564; 27.09.2000, Zahl 98/12/0057; 25.04.2002, Zahl 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zahl 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zahl 91/06/0113; 24.06.2003, Zahl 2001/11/0317; 06.09.2005, Zahl 2005/03/0065).

Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zahl 96/20/0266; 21.09.2000, Zahl 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zahl 93/08/0207).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zahl 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zahl 92/12/0127; 23.11.1993, Zahl 91/04/0205; 26.04.1994, Zahl 93/08/0212; 30.01.1995, Zahl 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zahl 83/07/0274; 21.02.1991, Zahl 90/09/0162; 10.06.1991, Zahl 89/10/0078; 04.08.1992, Zahl 88/12/0169; 18.03.1994, Zahl 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zahl 1202/58; 03.12.1990, Zahl 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zahl 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zahl 2005/20/0556) auseinanderzusetzen (VwGH 15.03.2006, Zahl 2006/17/0020).

2.2.5.2. Es ist dem Bundesasylamt auf Grund des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens insofern zuzustimmen, als es in den gegenständlichen Bescheiden davon ausgegangen ist, dass das gesamte Vorbringen der AW in ihren jeweils zweiten (Zweit-AW) bzw. dritten (Erst-AW) Verfahren vor dem Bundesasylamt keinen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen würde, welcher nach rechtskräftigem Abschluss der vorangegangenen Verfahren neu entstanden wäre. Das Bundesasylamt hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum aus Sicht der Behörde dem neuen Vorbringen der AW ein glaubhafter Kern nicht zukommen würde und die AW somit auch keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten vorgebracht hätten.

Unzweifelhaft ist die Tatsache, dass die AW ihre gegenständlichen Folgeanträge ausschließlich auf einen Sachverhalt stützen, der bereits vor Eintritt der Rechtskraft der vorhergehenden Asylverfahren verwirklicht gewesen wäre.

Die Erst-AW hat zwar in den gegenständlichen Verfahren einen neuen Fluchtgrund behauptet, jedoch vor dem Bundesasylamt keine schlüssigen Umstände vorgebracht, die sie gehindert hätten, diesen Sachverhalt bereits in den vorangegangenen Asylverfahren vorzubringen. Es sind auch sonst keine glaubwürdigen Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Erst-AW dazu nicht in der Lage gewesen wäre.

Dass die Erst-AW vorgebracht hat, sie hätte vor rechtskräftigem Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens nicht gewusst, dass die mongolische Polizei nach ihr fahnden würde, erscheint nicht glaubhaft. So ist die in einer Fax-Kopie vorgelegte Bestätigung einer polizeilichen Fahndung bereits am XXXX ausgestellt worden, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorhergehenden Asylverfahren der AW noch nicht rechtskräftig entschieden waren. Die Rechtfertigung der Erst-AW, von der Fahndung nichts gewusst zu haben und erst am 18.05.2010 aufgrund eines E-Mails einer Freundin davon erfahren zu haben, ist unglaubwürdig, zumal auf der Sendezeile des Fax der 12.04.2010 als Datum des Einganges vermerkt ist. Der Erklärungsversuch der Erst-AW, die Post hätte womöglich bei der Übermittlung des Fax betreffend das Datum einen Fehler gemacht, erscheint wenig plausibel und nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus stellt die Tatsache, dass die Erst-AW die Informationen betreffend ihr neues Vorbringen in einem zeitlich sehr nahen Abstand zum rechtskräftigen Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren der AW erhalten haben will, ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit ihrer Aussagen dar.Dass die Erst-AW vorgebracht hat, sie hätte vor rechtskräftigem Abschluss ihres zweiten Asylverfahrens nicht gewusst, dass die mongolische Polizei nach ihr fahnden würde, erscheint nicht glaubhaft. So ist die in einer Fax-Kopie vorgelegte Bestätigung einer polizeilichen Fahndung bereits am römisch 40 ausgestellt worden, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem die vorhergehenden Asylverfahren der AW noch nicht rechtskräftig entschieden waren. Die Rechtfertigung der Erst-AW, von der Fahndung nichts gewusst zu haben und erst am 18.05.2010 aufgrund eines E-Mails einer Freundin davon erfahren zu haben, ist unglaubwürdig, zumal auf der Sendezeile des Fax der 12.04.2010 als Datum des Einganges vermerkt ist. Der Erklärungsversuch der Erst-AW, die Post hätte womöglich bei der Übermittlung des Fax betreffend das Datum einen Fehler gemacht, erscheint wenig plausibel und nicht nachvollziehbar. Darüberhinaus stellt die Tatsache, dass die Erst-AW die Informationen betreffend ihr neues Vorbringen in einem zeitlich sehr nahen Abstand zum rechtskräftigen Abschluss der vorhergehenden Asylverfahren der AW erhalten haben will, ein weiteres Indiz für die Unrichtigkeit ihrer Aussagen dar.

In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass die im Laufe der vorhergehenden Asylverfahren wechselnden Identitäten der AW sowie mehrere aufgetretene Widersprüche in den Aussagen der Erst-AW die Glaubwürdigkeit der AW, insbesondere auch im Zusammenhang mit ihrem nunmehrigen Vorbringen, erheblich erschüttern.

Das Bundesasylamt konnte daher auf Grund der Ergebnisse des bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu Recht davon ausgehen, dass dem Vorbringen in den gegenständlichen Verfahren die Rechtskraft der bereits über den ersten (Zweit-AW) bzw. den zweiten Antrag (Erst-AW) auf internationalen Schutz ergangenen abweisenden Erkenntnisse entgegenstehenwürde.

2.2.6. Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage des von ihm bis dahin durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts zu Recht davon ausgehen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der AW in ihren Herkunftsstaat Mongolei unter den derzeit vorliegenden Umständen zulässig sein würde.

Die AW haben vor dem Bundesasylamt nicht näher dargelegt, inwiefern nunmehr im Vergleich zu den vorangegangenen und endgültig in Rechtskraft erwachsenen Verfahren eine wesentliche Änderung der ihre Person betreffenden individuellen Umstände im Hinblick auf die aktuelle Lage im Herkunftsstaat eingetreten wäre, die einer allfälligen Rückkehr der AW in die Mongolei entgegen stehen würde.

Auch hat sich der Ansicht des Bundesasylamtes folgend die allgemeine Lage in der Mongolei seit Eintritt der Rechtskraft der vorangegangenen Verfahren, in denen die Rückführung der AW in die Mongolei für zulässig befunden und den AW der Status subsidiär Schutzberechtigter nicht zuerkannt worden war, nicht wesentlich zum Nachteil der AW geändert, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass seitdem eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes hinsichtlich der Zulässigkeit der Rückführung der AW in die Mongolei eingetreten ist.

Das Bundesasylamt konnte auf Grundlage der von ihm bis dahin herangezogenen Informationsquellen zu Recht davon ausgehen, dass in den gegenständlichen Verfahren auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen würden.

2.2.7. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes festzustellen.2.2.7. Da somit die Voraussetzungen für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben sind, war in den gegenständlichen Verfahren die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesasylamtes festzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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