Norm
AVG §69 Abs1Spruch
D3 233173-2/2010/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über den Antrag vom 05.01.2010 der XXXX auch XXXX, StA. GEORGIEN, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 0207.020, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. KUZMINSKI als Vorsitzenden und die Richterin Mag. SCHERZ als Beisitzerin über den Antrag vom 05.01.2010 der römisch 40 auch römisch 40 , StA. GEORGIEN, auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, FZ. 0207.020, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag vom 05.01.2010 auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des Unabhängigen Bundesaylsenates vom 12.07.2007, GZ.:
233.173/0/5E-VII/43/02, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen.233.173/0/5E-VII/43/02, abgeschlossenen Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002, Zahl 02 07.020-BAW, wurde der von der Antragstellerin am 14.03.2002 gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß § 8 AsylG 1997 ausgesprochen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.10.2002, Zahl 02 07.020-BAW, wurde der von der Antragstellerin am 14.03.2002 gestellte Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 ausgesprochen.
Ihr Vorbringen, sie sei Journalistin und Mitglied der Arbeiterpartei gewesen, ihr Ehemann sei im Jahr 1996 von der Polizei derart geschlagen worden, dass er an den Folgen verstorben sei sowie dass sie selbst 1998 vermutlich von Polizisten in Zivil auf der Straße überfallen worden und ihr Haus im August 2001 niedergebrannt worden und sie wegen der ständigen Telefonanrufe gemeinsam mit ihrer Schwester hierher geflüchtet sei, wurde als unglaubwürdig erachtet.
Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.07.2007, GZ.:
233.173/0/5E-VII/43/02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2006 abgewiesen.
Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin ua. vor, sie sei im Jahr 1998 auf den Kopf geschlagen worden, habe eine Gehirnerschütterung erlitten und ein Trommelfell sei geplatzt. Danach und nach dem Niederbrennen ihres Hauses sowie dem Tod ihres Enkelkindes sei sie in schlechter nervlicher Verfassung gewesen. Sie habe in der Zeit nur mehr selten Artikel geschrieben, der Hauptgrund sei ihr angeschlagener Gesundheitszustand und der Tod des Enkelkindes gewesen. Ferner legte die Beschwerdeführerin ein Kurzgutachten des Fachartzes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. XXXX, vor, aus welchem hervorging, dass eine gynäkologische Operation erforderlich sei. Zum Termin der Operation befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Hälfte der Operationskosten selbst bezahlen müsse, jedoch das Geld nicht habe. Zum Vorhalt, wieso die Operation wegen ihrer Krankenversicherung nicht in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt werde, gab sie an, nun schon Vertrauen zu diesem Arzt gefasst zu haben, woraufhin sie zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens darüber aufgefordert wurde, ob und wann eine Operation im Hinblick auf ihr Krankheitsbild erforderlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtvorlage anhand der Aktenlage entschieden werde. Das geforderte Attest wurde jedoch seitens der Antragstellerin nicht beigebracht.Im Zuge der Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin ua. vor, sie sei im Jahr 1998 auf den Kopf geschlagen worden, habe eine Gehirnerschütterung erlitten und ein Trommelfell sei geplatzt. Danach und nach dem Niederbrennen ihres Hauses sowie dem Tod ihres Enkelkindes sei sie in schlechter nervlicher Verfassung gewesen. Sie habe in der Zeit nur mehr selten Artikel geschrieben, der Hauptgrund sei ihr angeschlagener Gesundheitszustand und der Tod des Enkelkindes gewesen. Ferner legte die Beschwerdeführerin ein Kurzgutachten des Fachartzes für Gynäkologie und Geburtshilfe, Dr. römisch 40 , vor, aus welchem hervorging, dass eine gynäkologische Operation erforderlich sei. Zum Termin der Operation befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie die Hälfte der Operationskosten selbst bezahlen müsse, jedoch das Geld nicht habe. Zum Vorhalt, wieso die Operation wegen ihrer Krankenversicherung nicht in einem öffentlichen Krankenhaus durchgeführt werde, gab sie an, nun schon Vertrauen zu diesem Arzt gefasst zu haben, woraufhin sie zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens darüber aufgefordert wurde, ob und wann eine Operation im Hinblick auf ihr Krankheitsbild erforderlich sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtvorlage anhand der Aktenlage entschieden werde. Das geforderte Attest wurde jedoch seitens der Antragstellerin nicht beigebracht.
Mit der ordnungsgemäß am 19.07.2007 erfolgten Zustellung des letztgenannten Bescheides an die Antragstellerin erwuchs dieser in Rechtskraft.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 28.04.2009, Zl. 2008/23/0345-8, abgelehnt.
Am 05.01.2010 stellte die Antragstellerin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß § 69 AVG und legte ein Schreiben vom 23.12.2009 in englischer Sprache sowie eine Bestätigung von Dr. XXXX, prakt. Arzt, vom 04.01.2010 über die bei der Antragstellerin bestehenden Leiden (Hypertonie, Depressio, Hypercholesterinämie, Gonarthrose, Cervicalsyndrom) sowie einen Befund von Univ. Lekt. Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, psychosoziale und psychosomatische Medizin, Vorsorgemedizin und Arbeitsmedizin, vom 04.01.2010 über die bei der Antragstellerin seit 1996 bestehenden Leiden (schwere Depressionen, Schlafstörungen, Flashbackerinnerungen, Stimmenhören, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel und zuletzt schwer behandelbare arterielle Hypertonie also eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischer Verarbeitung) vor, woraus ferner zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin wegen diesbezüglich schlechter Erfahrungen in Georgien seither nicht in psychiatrische Behandlung begeben hatte.Am 05.01.2010 stellte die Antragstellerin beim Bundesasylamt einen Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG und legte ein Schreiben vom 23.12.2009 in englischer Sprache sowie eine Bestätigung von Dr. römisch 40 , prakt. Arzt, vom 04.01.2010 über die bei der Antragstellerin bestehenden Leiden (Hypertonie, Depressio, Hypercholesterinämie, Gonarthrose, Cervicalsyndrom) sowie einen Befund von Univ. Lekt. Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, psychosoziale und psychosomatische Medizin, Vorsorgemedizin und Arbeitsmedizin, vom 04.01.2010 über die bei der Antragstellerin seit 1996 bestehenden Leiden (schwere Depressionen, Schlafstörungen, Flashbackerinnerungen, Stimmenhören, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, Schwindel und zuletzt schwer behandelbare arterielle Hypertonie also eine posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischer Verarbeitung) vor, woraus ferner zu entnehmen ist, dass sich die Beschwerdeführerin wegen diesbezüglich schlechter Erfahrungen in Georgien seither nicht in psychiatrische Behandlung begeben hatte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 und wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens dann stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des § 69 AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits oben zitiert - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus (vgl. VwSlg 8605 A/1974).Wesentliche Voraussetzung für ein Neuaufrollen des Verfahrens im Sinne des Paragraph 69, AVG ist nach dem genauen Wortlaut dieser Bestimmung - wie bereits oben zitiert - ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen das ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, und neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel - die als Zusatzerfordernis voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten - ohne Verschulden der Partei im Verfahren aber nicht geltend gemacht werden konnten. Jegliches - auch leichtes - Verschulden der Partei schließt die Wiederaufnahme aus vergleiche VwSlg 8605 A/1974).
Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") (vgl. z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,Tatsachen und Beweismittel können nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gem. Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, ihre Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist ("nova reperta"), nicht aber, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt ("nova causa superveniens") vergleiche z. B. VwGH 20.06.2001, Zl. 95/08/0036, und die bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 124 zu § 69 AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des § 69 Abs 1 Z 2 AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 124 zu Paragraph 69, AVG zitierte Rechtsprechung). Im Neuerungstatbestand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wird ausdrücklich festgelegt, dass die Wiederaufnahme nur dann in Betracht kommt, wenn der Wiederaufnahmegrund allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Es obliegt daher dem Asylgerichtshof, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel ein anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätte vergleiche VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195).
Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 69 Abs. 2 AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs. 4 der leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Absatz 4, der leg. cit. steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofs zur Behandlung von Wiederaufnahmeanträgen (in Bezug auf vom UBAS abgeschlossene Verfahren) folgt (trotz fehlender expliziter legistischer Nennung) aus der engen Verbindung des Wiederaufnahmeverfahrens zur Hauptsache (für deren Fortsetzung jedenfalls eine Zuständigkeit des Asylgerichtshofes besteht). Einen solchen Antrag überhaupt für unzulässig anzusehen, würde fundamentalen Rechtsschutzinteressen widerstreiten. Ihn bei der Verwaltungsinstanz anzusiedeln, würde andererseits einen sachlich nicht gerechtfertigten zusätzlichen Instanzenzug eröffnen und schiene es auch sonst nicht sachgerecht, dem Bundesasylamt die Entscheidung aufzutragen, ob ein (seinerzeit) von der übergeordneten Instanz abgeschlossenes Verfahren fortzusetzen wäre.
Wie aus dem oben näher beschriebenen Verfahrensgang hervorgeht, richtet sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme auf das durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.07.2007, GZ.: 233.173/0/5E-VII/43/02, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Der Antrag wurde am 05.01.2010 adressiert an das Bundesasylamt zur Post gegeben und ist damit sowohl hinsichtlich des in englischer Sprache verfassten Schriftstückes, welches der Antragstellerin am 24.12.2009 bzw. nach ihren Angaben am 25.12.2009 per Fax zugegangen ist, als auch bezüglich der beiden ärztlichen Bestätigungen, welche jeweils vom 04.01.2010 datieren, rechtzeitig und ordnungsgemäß eingebracht.
Nach § 69 Abs. 4 AVG kommt nun dem Asylgerichtshof als dem, dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachfolgenden Verwaltungsgericht, die Kompetenz zur Entscheidung über diesen Antrag zu.Nach Paragraph 69, Absatz 4, AVG kommt nun dem Asylgerichtshof als dem, dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachfolgenden Verwaltungsgericht, die Kompetenz zur Entscheidung über diesen Antrag zu.
Die Antragstellerin machte in ihrem Antrag den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG geltend und legte ein Schreiben ihres ehemaligen Vorgesetzten bzw. Parteiobmannes vom 23.12.2009 und zwei ärztliche Bestätigungen datiert jeweils mit 04.01.2010 vor.Die Antragstellerin machte in ihrem Antrag den Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen und Beweismittel gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG geltend und legte ein Schreiben ihres ehemaligen Vorgesetzten bzw. Parteiobmannes vom 23.12.2009 und zwei ärztliche Bestätigungen datiert jeweils mit 04.01.2010 vor.
Inhaltlich bestätigte der Parteiobmann im Wesentlichen, dass die Antragstellerin Mitglied der georgischen Labour Party sei, welche noch immer von den Spezialeinheiten des georgischen XXXX verfolgt werde. Sie habe an den Wahlen von 1998 bis 2002 aktiv teilgenommen und sei Vertrauensperson für den von der Mehrheit gewählten Deputy Paata Jibladze gewesen. Nach 2002 sei sie und ihre Familie stark psychisch unter Druck geraten.Inhaltlich bestätigte der Parteiobmann im Wesentlichen, dass die Antragstellerin Mitglied der georgischen Labour Party sei, welche noch immer von den Spezialeinheiten des georgischen römisch 40 verfolgt werde. Sie habe an den Wahlen von 1998 bis 2002 aktiv teilgenommen und sei Vertrauensperson für den von der Mehrheit gewählten Deputy Paata Jibladze gewesen. Nach 2002 sei sie und ihre Familie stark psychisch unter Druck geraten.
Den ärztlichen Bestätigungen praktischer Ärzte ist zu entnehmen, woran die Beschwerdeführerin aktuell leidet und dass bereits seit 1996 eine PTSD mit psychotischer Verarbeitung bei ihr vorliege, sie jedoch diesbezüglich bisher in Österreich nicht in psychiatrischer Behandlung gestanden sei.
Damit hat die Beschwerdeführerin neue Beweismittel vorgelegt, die sämtliche nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens mit Bescheid des Unabhängigen Bundeasylsenates vom 12.07.2007 entstanden sind.
Diese Beweismittel bestätigen einerseits Tatsachen, welche bereits vor der Antragstellung am 13.03.2002 bestanden haben sollen und andererseits Tatsachen, welche erst nach Abschluss des Verfahrens liegen bzw. entstanden sein sollen. So wird im Antrag auf Wiederaufnahme ua. vorgebracht, dass sich die psychischen Beschwerden der Antragstellerin in letzter Zeit verschlimmert haben sollen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Antragstellerin bereits seit dem Zeitpunkt ihres erstmaligen Asylantrages am 13.03.2002 Kenntnis vom Vorhandensein des genannten Zeugen, ihres ehemaligen Vorgesetzten und Parteiobmannes hatte. Sie hat aber in Kenntnis dieses Beweismittels dessen zeitgerechtes Vorbringen an die erstinstanzliche Behörde (bereits schon im ersten Verfahrensgang) offensichtlich unterlassen.
Ferner hat sie es offensichtlich unterlassen, psychische Beschwerden im abgeschlossenen Verfahren konkret geltend zu machen, obwohl sie sich diesbezüglich in Georgien offenbar bereits in Behandlung befunden hat. Entsprechende Atteste - wie etwa das Kurzgutachten betreffend ihr gynäkologisches Leiden, welches sie anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vorlegte - hat die Beschwerdeführerin nicht beigebracht, wozu ihr jedoch im Hinblick auf den erteilten Auftrag zur Vorlage eines weiteren Attestes betreffend die Notwendigkeit einer gynäkologischen Operation genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre. Sie hat auch nicht die Einholung eines entsprechenden psychiatrischen Gutachtens beantragt.
Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht § 69 Abs. 1 Z 2 AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.Als weitere Voraussetzung für die Stattgabe der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens sieht Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG vor, dass derartige neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.
"Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (§ 1297 ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (§ 1294 ABGB), ist irrelevant (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589)."Verschulden" bedeutet hier (abgesehen vom Vorsatz) die Verletzung "eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit ..., welcher bei gewöhnlicher Fähigkeiten angewendet werden kann" (Paragraph 1297, ABGB). Ob die Fahrlässigkeit leicht oder schwer ist (Paragraph 1294, ABGB), ist irrelevant vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht 8. Aufl., RZ 589).
Es ist somit zu fragen, wie sich ein maßgerechter Asylwerber in der konkreten Situation des Beschwerdeführers verhalten hätte.
Im gegenständlichen Fall kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Asylwerber, der im Rahmen seines anhängigen Asylverfahrens persönlich aufgefordert wird, Identitätsdokumente oder Beweise herbeizuschaffen, auch dafür sorgt, dass er andere leicht zu beschaffende Dokumente, die er als Beweise für sein Vorbringen ansieht, selbständig unverzüglich herbeischafft oder zumindest entsprechende Beweisanträge stellt (was jedoch ebenfalls nicht geschehen ist). Dass das Unterlassen der Vorlage von Beweismitteln bzw. die Geltendmachung eines Zeugen oder einer psychischen Erkrankung durch die Beschwerdeführerin vielmehr grob fahrlässig war, zeigt auch der Umstand, dass diese hinsichtlich ihres gynäkologischen Leidens sehr wohl in der Lage war, Befunde beizubringen. Daran kann auch ihr nunmehriges Vorbringen, dass sie sich wegen schlechter Erfahrungen in Georgien in Österreich nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe, nichts ändern. Hiezu ist zu bemerken, dass die von der Antragstellerin damals beigebrachten Beweismittel betreffend ihre Verfolgung seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als gefälscht beurteilt wurden. Die Antragstellerin hätte demnach sämtliche Erklärungen jederzeit während des anhängigen Verfahrens beischaffen können oder zumindest einen entsprechenden Beweisantrag stellen können. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Antragstellerin nicht geltend gemacht worden wären.
Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ihr ein zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge (vgl. VwGH 18.10.1990, 90/09/010) oder der Einholung eines Gutachtens (VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070; 28.02.2005, 2001/03/0450) oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes (vgl. VwGH 07.03.1990, 90/03/0023) sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwGSlg 15.218 A/1928). Auch wäre die Partei nicht gehindert gewesen, die Einvernahme eines Zeugen in der Verhandlung zu beantragen (vgl. VwGH 22.06.1981, 1199/79).Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ihr ein zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.09.1995, 95/07/0117; 09.10.2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209). Versäumnisse der Partei, wie zB die Unterlassung möglicher Beweisanträge vergleiche VwGH 18.10.1990, 90/09/010) oder der Einholung eines Gutachtens (VwGH 15.07.2003, 2003/05/0070; 28.02.2005, 2001/03/0450) oder der (fristgerechten) Vorlage eines ärztlichen Attestes vergleiche VwGH 07.03.1990, 90/03/0023) sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG aus (VwGSlg 15.218 A/1928). Auch wäre die Partei nicht gehindert gewesen, die Einvernahme eines Zeugen in der Verhandlung zu beantragen vergleiche VwGH 22.06.1981, 1199/79).
Da schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.Da schon aus diesen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht vorliegen, konnte der gegenständliche Antrag schon deshalb nicht erfolgreich sein. Andere entscheidungsrelevante Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens wurden nicht geltend gemacht.
Somit sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abzuweisen war.Somit sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, welche im Asylverfahren ohne Verschulden des Antragstellers nicht geltend gemacht werden konnten, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abzuweisen war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Grund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
16.07.2010