Norm
AVG §69 Abs2Spruch
D12 263412-3/2010/2E
D12 263412-4/2010/2E
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 unter der Zl. D12 263412-0/2008/37E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Vorsitzenden und den Richter Dr. Dajani als Beisitzer über den Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens hinsichtlich des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 unter der Zl. D12 263412-0/2008/37E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
I. Der Wiederaufnahmeantrag vom 04.05.2010 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 unter der Zl. D12 263412-0/2008/37E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. § 69 Abs. 2 AVG als verspätet zurückgewiesen.römisch eins. Der Wiederaufnahmeantrag vom 04.05.2010 des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.01.2010 unter der Zl. D12 263412-0/2008/37E rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens wird gem. Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet zurückgewiesen.
II. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.05.2010 wird gemäß § 71 Abs. 5 AVG nicht stattgegeben.römisch zwei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.05.2010 wird gemäß Paragraph 71, Absatz 5, AVG nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer reiste am 29.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.Der Beschwerdeführer reiste am 29.09.2004 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er gab an römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger der Russischen Föderation zu sein.
Dazu wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an XXXX zu heißen und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er folgendes vor: Da sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, habe man den Beschwerdeführer im Jänner 2001 eine Woche im Gefängnis in XXXX inhaftiert. Nachdem sein Vater Lösegeld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer freigekommen. Im Jahr 2004 sei sein Bruder getötet worden. Nach dem Terroranschlag in Ossetien sei der Beschwerdeführer wieder gesucht worden. Am 01.09.2004 seien russische Soldaten zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätte ihn festnehmen wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen und habe von seinem Vater von der drohenden Festnahme erfahren. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen. Er habe selbst nie gekämpft und habe auch keine Widerstandskämpfer unterstützt.Dazu wurde der Beschwerdeführer am 04.10.2004 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, von einem Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab an römisch 40 zu heißen und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er folgendes vor: Da sein Bruder Widerstandskämpfer gewesen sei, habe man den Beschwerdeführer im Jänner 2001 eine Woche im Gefängnis in römisch 40 inhaftiert. Nachdem sein Vater Lösegeld bezahlt habe, sei der Beschwerdeführer freigekommen. Im Jahr 2004 sei sein Bruder getötet worden. Nach dem Terroranschlag in Ossetien sei der Beschwerdeführer wieder gesucht worden. Am 01.09.2004 seien russische Soldaten zum Haus des Beschwerdeführers gekommen und hätte ihn festnehmen wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen und habe von seinem Vater von der drohenden Festnahme erfahren. Deshalb sei der Beschwerdeführer geflohen. Er habe selbst nie gekämpft und habe auch keine Widerstandskämpfer unterstützt.
Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an: er hätte zur russischen oder tschetschenischen Miliz gehen müssen. Beide Seiten hätten ihn getötet, wenn er ihren Forderungen nicht nachgekommen wäre. In der Nacht von 09.01.2001 auf den 10.01.2001 sei der Beschwerdeführer von neun bis zehn maskierten Männern in seinem Haus in XXXX festgenommen und mit einem Militär- LKW nach XXXX gebracht worden. Dort sei er von russischen Soldaten in einen dunklen Raum gesperrt und viermal verhört worden. Man habe ihn mit Gewehrkolben geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders XXXX gefragt. Seinem Vater sei es gelungen durch Zahlung von $ 1.000,-- den Beschwerdeführer freizukaufen. Nach seiner Freilassung habe er bei Verwandten gelebt und sich nur fallweise zu Hause aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch einen Einberufungsbefehl von der russischen Miliz erhalten.Der Beschwerdeführer wurde am 07.07.2005 vom Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache, vom zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab erneut zu seinen Fluchtgründen befragt folgendes an: er hätte zur russischen oder tschetschenischen Miliz gehen müssen. Beide Seiten hätten ihn getötet, wenn er ihren Forderungen nicht nachgekommen wäre. In der Nacht von 09.01.2001 auf den 10.01.2001 sei der Beschwerdeführer von neun bis zehn maskierten Männern in seinem Haus in römisch 40 festgenommen und mit einem Militär- LKW nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei er von russischen Soldaten in einen dunklen Raum gesperrt und viermal verhört worden. Man habe ihn mit Gewehrkolben geschlagen und nach dem Aufenthaltsort seines Bruders römisch 40 gefragt. Seinem Vater sei es gelungen durch Zahlung von $ 1.000,-- den Beschwerdeführer freizukaufen. Nach seiner Freilassung habe er bei Verwandten gelebt und sich nur fallweise zu Hause aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch einen Einberufungsbefehl von der russischen Miliz erhalten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers - als objektiv nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, von russischen Soldaten und tschetschenischen Kämpfern verfolgt worden zu sein, stelle der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweise. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2001 verhaftet und misshandelt worden sein soll, sei er bis September 2004 in Tschetschenien geblieben. Seiner Behauptung, er werde in seiner Heimat gesucht, widerspreche auch, dass dem Beschwerdeführer am 18.09.2001 ein Inlandspass ausgestellt worden sei. Hätten die russischen Soldaten tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre er auch nicht freigelassen worden. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe somit seinen Ausreisegrund zwar asylbezogen geschildert, die von ihm geschilderten Ereignisse dürfte er aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht wirklich erlebt haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können.Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und - hinsichtlich der subjektiv empfundenen Furcht des Beschwerdeführers - als objektiv nicht nachvollziehbar. Die Behauptung, von russischen Soldaten und tschetschenischen Kämpfern verfolgt worden zu sein, stelle der Beschwerdeführer nur allgemein in den Raum, ohne diese belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft machen zu können. Hinzu trete, dass das Vorbringen Ungereimtheiten aufweise. Obwohl der Beschwerdeführer bereits im Jänner 2001 verhaftet und misshandelt worden sein soll, sei er bis September 2004 in Tschetschenien geblieben. Seiner Behauptung, er werde in seiner Heimat gesucht, widerspreche auch, dass dem Beschwerdeführer am 18.09.2001 ein Inlandspass ausgestellt worden sei. Hätten die russischen Soldaten tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre er auch nicht freigelassen worden. Abgesehen davon wäre dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden. Der Beschwerdeführer habe somit seinen Ausreisegrund zwar asylbezogen geschildert, die von ihm geschilderten Ereignisse dürfte er aber aufgrund der widersprüchlichen Angaben, sowie mangels Nachvollziehbarkeit und Plausibilität nicht wirklich erlebt haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass er begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft habe machen können.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 22.08.2005 fristgerecht eine als Berufung bezeichnete Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits vor dem Bundesasylamt getätigtes Vorbringen und monierte, die belangte Behörde habe in Wahrheit gar keine Beweiswürdigung vorgenommen, sondern argumentiert, dass ohne jegliche Prüfung des Asylvorbringens zunächst zu prüfen sei, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde. Damit verkenne die belangte Behörde aber völlig das System der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, wonach eine mögliche interne Fluchtalternative erst nach der Prüfung und Bejahung der Flüchtlingseigenschaft erfolgen kann. Abgesehen davon stehe in der Russischen Föderation keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer auf diverse Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates.
Mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 27.07.2007 erstattete der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß § 27 iVm 28 Abs. 3 VwGG und führte aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe über seine am 22.08.2005 fristgerecht eingebrachte Beschwerde bis dato noch nicht entschieden. Die Frist von sechs Monaten gemäß § 27 VwGG sei daher jedenfalls abgelaufen.Mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 27.07.2007 erstattete der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, in Verbindung mit 28 Absatz 3, VwGG und führte aus, der Unabhängige Bundesasylsenat habe über seine am 22.08.2005 fristgerecht eingebrachte Beschwerde bis dato noch nicht entschieden. Die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 27, VwGG sei daher jedenfalls abgelaufen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat erstattete mit Schreiben vom 05.11.2007, Zl. 263.412/0/12Z-XII/37/05, eine Gegenschrift. Da die Anschrift des Beschwerdeführers unbekannt sei, sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Entscheidungspflicht weggefallen sei. Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007 wurde das Verfahren aufgrund der unbekannten Meldeadresse des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 eingestellt.Der Unabhängige Bundesasylsenat erstattete mit Schreiben vom 05.11.2007, Zl. 263.412/0/12Z-XII/37/05, eine Gegenschrift. Da die Anschrift des Beschwerdeführers unbekannt sei, sei die belangte Behörde der Ansicht, dass die Entscheidungspflicht weggefallen sei. Laut Aktenvermerk des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 05.11.2007 wurde das Verfahren aufgrund der unbekannten Meldeadresse des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt.
Mit Schreiben vom 13.11.2007 gab der Beschwerdeführer seine aktuelle Meldeadresse bekannt und beantragte die Fortsetzung seines Verfahrens. Mit Schreiben vom 08.02.2008 und 04.09.2008 stellte der Beschwerdeführer erneut Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens.
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde laut Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 04.11.2008, GZ. D12 263412-0/2008/27Z, fortgesetzt.
Mit Schreiben vom 06.11.2008 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt habe.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Beschwerdeführer am 05.11.2009 aktuelle Länderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland mit asylrelevanten Daten und Fakten und eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 19.03.2008 betreffend der Einberufung von Tschetschenen in der russischen Armee mit der Aufforderung zu Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt und Fragen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gestellt.
Mit Schreiben vom 03.12.2009 gab der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter eine Stellungnahme zur Situation in Tschetschenien und zu seinen persönlichen Verhältnissen ab. Es sei zwar in letzter Zeit eine gewisse Verbesserung der Sicherheitslage in Tschetschenien eingetreten, jedoch sei bei einer Rückkehr für den Beschwerdeführer trotzdem eine extreme Gefährdungslage vorliegend. Amnestien würden nur unter der Bedingung gewährt, dass ein militärisches Leben aufgenommen werde. Bundes- und lokale Sicherheitskräfte seien in Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Hinrichtungen im Schnellverfahren, das Verschwinden lassen von Menschen oder willkürlichen Verhaftungen verwickelt. Korruption sei weit verbreitet. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für Tschetschenen sei in der Praxis nicht gegeben, sie existiere nur auf dem Papier der Verfassung. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und habe eine besondere Bindung an Österreich, da er sich schon seit längerer Zeit hier aufhalte. Er habe keinerlei Kontakte zu seinem Herkunftsstaat. Er sei in Österreich schon zweimal wegen einer Straftat verurteilt worden und befinde sich derzeit in Strafhaft.
Laut Strafregisterauskunft liegen folgende rechtskräftige Verurteilungen vor:
Mit Erkenntnis vom 15.01.2010, GZ. D12 263412-0/2008/37E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab.Mit Erkenntnis vom 15.01.2010, GZ. D12 263412-0/2008/37E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab.
Mit Beschluss vom 10.03.2010 wurde die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Zl. U 335/10-6 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer, stellte am 19.03.2010, aus dem Stande der Strafhaft, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, Zl. 10 02.458-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt II.).Der Beschwerdeführer, stellte am 19.03.2010, aus dem Stande der Strafhaft, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2010, Zl. 10 02.458-EAST-Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.) und gleichzeitig die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter (Dr. XXXX) des Beschwerdeführers am 27.04.2010 rechtswirksam zugestellt.Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter (Dr. römisch 40 ) des Beschwerdeführers am 27.04.2010 rechtswirksam zugestellt.
Am 05.05.2010 langte beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, per Mail ein Beschwerdeschreiben ein, welches mit 04.05.2010 datiert wurde. Darin wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers ausgeführt, dass keinesfalls entschiedene Sache vorliege. Hätte die Behörde den genannten Zeugen einvernommen, wäre diese zur Überzeugung gelangt, dass entschiedene Sache nicht vorliege. Allenfalls hätte der Beschwerdeführer angeleitet werden müssen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des bereits rechtskräftig erledigten Asylverfahrens bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zu stellen. Aus advokatorischer Vorsicht werde dies nun unter einem beantragt.
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 04.05.2010, eingelangt am 05.05.2010, enthält keine näheren Angaben, wann dem Beschwerdeführer die vorgelegten neuen Beweismittel (Zeuge) zur Kenntnis gelangten. Im Schriftsatz wird dazu lediglich angeführt, dass am 14.04.2010 im Folgeantrag beantragt wurde, den Haftgenossen "XXXX" des Beschwerdeführers einzuvernehmen, da dieser Kommandant des Beschwerdeführers bei der Tschetschenischen Armee gewesen sein soll.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überMit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Aslygesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, leg. cit.;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowieb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, leg. cit. sowie
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a Asylg 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, Asylg 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd § 61 Abs 1 u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.Nachdem gegenständlich keine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung iSd Paragraph 61, Absatz eins, u. 3 AsylG 2005 vorliegt, ergibt sich daraus die Zuständigkeit für einen Senat.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage 2003, Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 2004, S. 130ff).
Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist undGemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gem. § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gem. Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnehme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnehme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Absatz eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG steht die Entscheidung über die Wiederaufnahme der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Mit Erkenntnis vom 15.01.2010, GZ. D12 263412-0/2008/37E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte am 21.01.2010. Mit diesem Zeitpunkt wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig.Mit Erkenntnis vom 15.01.2010, GZ. D12 263412-0/2008/37E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet ab. Die Zustellung erfolgte am 21.01.2010. Mit diesem Zeitpunkt wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes rechtskräftig.
Die objektive Dreijahresfrist des § 69 Abs. 2 AVG war daher ab diesem Zeitpunkt zu bemessen - der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte bei der Behörde I. Instanz am 05.05.2010 ein und war somit rechtzeitig.Die objektive Dreijahresfrist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG war daher ab diesem Zeitpunkt zu bemessen - der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens langte bei der Behörde römisch eins. Instanz am 05.05.2010 ein und war somit rechtzeitig.
Die weitere Frist des § 69 Abs. 2 AVG - binnen zwei Wochen - ist hingegen eine subjektive Frist. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Wiederaufnahmeantrag ist nach der Rechtsprechung kein Formgebrechen (§ 13 Abs. 3 AVG), sondern ein inhaltlicher Mangel und daher nicht verbesserungsfähig; der Antrag ist zurückzuweisen (vgl. HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, FN 9) zu § 69 AVG, S. 651).Die weitere Frist des Paragraph 69, Absatz 2, AVG - binnen zwei Wochen - ist hingegen eine subjektive Frist. Das Fehlen der Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung im Wiederaufnahmeantrag ist nach der Rechtsprechung kein Formgebrechen (Paragraph 13, Absatz 3, AVG), sondern ein inhaltlicher Mangel und daher nicht verbesserungsfähig; der Antrag ist zurückzuweisen vergleiche HAUER/LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, FN 9) zu Paragraph 69, AVG, S. 651).
Der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag vom 04.05.2010, eingelangt am 05.05.2010, enthält keine näheren Angaben, wann dem Beschwerdeführer die vorgelegten neuen Beweismittel (Zeuge) zur Kenntnis gelangten. Im Schriftsatz wird dazu lediglich angeführt, dass am 14.04.2010 im Folgeantrag beantragt wurde, den Haftgenossen "XXXX" des Beschwerdeführers einzuvernehmen, da dieser Kommandant des Beschwerdeführers bei der Tschetschenischen Armee gewesen sein soll.
Doch schon bei seiner Einvernahme im Polizeianhaltezentrum am 30.03.2010, hat der Beschwerdeführer den Zeugen genannt, sodass jedenfalls davon auszugehen ist, dass bei der Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens die Frist von zwei Wochen abgelaufen war. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, dieser muss denklogisch jedenfalls vor dem 30.03.2010 gelegen sein.
Der Beschwerdeführer macht in seinem Antrag keinerlei Angaben zum Zeitpunkt an dem er vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, damit fehlen aber Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung und ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch aus diesem Grund zurückzuweisen.
Auf die Qualität der vorgelegten Beweismittel war daher nicht mehr näher einzugehen, weil der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens schon aus diesen angeführten formalen Gründen zurückzuweisen war.
Der Argumentation des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, es hätte der Beschwerdeführer angeleitet werden müssen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des bereits rechtskräftig erledigten Asylverfahrens bzw. einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zu stellen, kann nicht gefolgt werden, da dieser ja im Zulassungsverfahren von einem Rechtsberater beraten war, außerdem hat der jetzige Rechtsvertreter am 23.03.2010 seine Vertretungsvollmacht übermittelt und wäre es an ihm gelegen, seinen Mandanten in rechtlicher Hinsicht zu beraten.
Gemäß § 69 Abs. 4 AVG stand dem Asylgerichtshof die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, weil von diesem die Entscheidung in letzter Instanz erlassen wurde. Gegenständliches Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und daher gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG stand dem Asylgerichtshof die Entscheidung über die Wiederaufnahme zu, weil von diesem die Entscheidung in letzter Instanz erlassen wurde. Gegenständliches Verfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und daher gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für den gestellten Wiederaufnahmeauftrag:
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbarer Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 3 AVG idgF hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem ¿Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 3, AVG idgF hat im Falle der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem ¿Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
Gemäß § 71 Abs. 2 AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG idgF muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung (hier: Beschwerde) Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG idgF ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AVG idgF ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Gemäß § 71 Abs 5 idgF findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.Gemäß Paragraph 71, Absatz 5, idgF findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
Siehe dazu auch Hengstschleger - Leeb, Seite 1294, Rz 16 zu § 71 AVG. "Auch bei der für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages in § 71 Abs 2 AVG festgelegten Frist von zwei Wochen handelt es sich um eine verfahrenrechtliche Frist (§ 32 Rz 3; Walter/Thienel AVG § 71 Anm 12), bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage käme, würde sie nicht § 71 Abs 5 AVG ausdrücklich ausschließen (vgl. VwGH 24.05.1982, 81/10/0080; 23.02.1993, 92/07/0777; 23.06.1994, 94/18/0282; 04.04.2002, 2001/04/0246; 30.03.2004, 2003/06/0070)."Siehe dazu auch Hengstschleger - Leeb, Seite 1294, Rz 16 zu Paragraph 71, AVG. "Auch bei der für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages in Paragraph 71, Absatz 2, AVG festgelegten Frist von zwei Wochen handelt es sich um eine verfahrenrechtliche Frist (Paragraph 32, Rz 3; Walter/Thienel AVG Paragraph 71, Anmerkung 12), bei deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Frage käme, würde sie nicht Paragraph 71, Absatz 5, AVG ausdrücklich ausschließen vergleiche VwGH 24.05.1982, 81/10/0080; 23.02.1993, 92/07/0777; 23.06.1994, 94/18/0282; 04.04.2002, 2001/04/0246; 30.03.2004, 2003/06/0070)."
Es war daher spruchgemäß zu beschließen.
Hinsichtlich der Beschwerde zu § 68 Abs 1 AVG ergeht ein gesondertes Erkenntnis.Hinsichtlich der Beschwerde zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ergeht ein gesondertes Erkenntnis.
Schlagworte
Fristversäumung, Wiederaufnahme, WiedereinsetzungZuletzt aktualisiert am
16.07.2010