TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/8 B6 414053-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B6 414.053-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, FZ. 09 15.798-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Vorsitzenden und den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, FZ. 09 15.798-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i.d.g.F hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i.d.g.F hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchteil behoben. Die Ausweisung der XXXX ist gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 AsylG 2005 vorübergehend unzulässig.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dieser Spruchteil behoben. Die Ausweisung der römisch 40 ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, AsylG 2005 vorübergehend unzulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt im Dorf XXXX in der Großgemeinde XXXX wohnhaft, reiste am 21.12.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Beschwerdeführerin führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt im Dorf römisch 40 in der Großgemeinde römisch 40 wohnhaft, reiste am 21.12.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Formblatt zur Antragstellung führte die Beschwerdeführerin schriftlich zu ihren Asylgründen zusammengefasst aus, dass sie nach Österreich gekommen sei, um ihren Verlobten K zu suchen. Sie hätten sich über das Internet kennengelernt, sich in einander verliebt und schließlich verlobt. Sie sei geflüchtet, weil ihr Vater sie mit jemandem anderen verloben hätte wollen. Wenn sie im Kosovo geblieben wäre, hätte sie ihr Vater zu einer Zwangsheirat gezwungen.

In einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.12.2009 brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrem Verlobten in Österreich zusammenleben wolle. Sie sei von ihrer Familie gezwungen worden, einen anderen Mann, den sie nicht geliebt hätte, zu heiraten. Sie könne nicht zu ihrer Familie zurückkehren und sei im Kosovo mittellos.

Am 05.01.2010 langte beim Bundesasylamt eine Heiratsurkunde vom XXXX ein, wonach sie in Österreich den aufgrund eines Asylverfahrens in Österreich aufhältigen Staatsbürger der Republik Kosovo K geheiratet habe.Am 05.01.2010 langte beim Bundesasylamt eine Heiratsurkunde vom römisch 40 ein, wonach sie in Österreich den aufgrund eines Asylverfahrens in Österreich aufhältigen Staatsbürger der Republik Kosovo K geheiratet habe.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 11.02.2010 einvernommen, gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne, da ihr Vater sie nicht mehr haben wolle. Die Gründe habe sie bereits in der Erstbefragung angegeben. Er habe sie mit jemandem anderen verheiraten wollen. Sie sei gesund, jedoch sei sie im zweiten Monat schwanger. Sie habe ihren Gatten zirka einmal die Woche per Internet kontaktiert, öfters sei es nicht möglich gewesen, da sie hierfür immer in die Stadt XXXX fahren habe müssen. Ihr Gatte habe in Österreich eine Arbeitserlaubnis und sei im Baugewerbe tätig. Er bezahle ihren Lebensunterhalt und ihre Versicherung. Es würden sich noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten, die bereits österreichische Staatsbürger wären. Sie sei aber nicht zu ihren Brüdern, sondern zu ihrem Mann gekommen. Sie erhalte auch keine Unterstützung von ihren Brüdern. Dies sei auch nicht notwendig, da sie ihren eigenen Mann habe. Das Bundesasylamt führte zu dessen Aufenthaltsstatus aus, dass das Asylverfahren ihres Gatten in der ersten Instanz negativ entschieden worden sei und derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sei. Die Beschwerdeführerin legte einen im Jahr 2007 von der UNMIK in Prishtinë ausgestellten Personalausweis vor.Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 11.02.2010 einvernommen, gab die Beschwerdeführerin als Fluchtgrund im Wesentlichen an, dass sie nicht in den Kosovo zurückkehren könne, da ihr Vater sie nicht mehr haben wolle. Die Gründe habe sie bereits in der Erstbefragung angegeben. Er habe sie mit jemandem anderen verheiraten wollen. Sie sei gesund, jedoch sei sie im zweiten Monat schwanger. Sie habe ihren Gatten zirka einmal die Woche per Internet kontaktiert, öfters sei es nicht möglich gewesen, da sie hierfür immer in die Stadt römisch 40 fahren habe müssen. Ihr Gatte habe in Österreich eine Arbeitserlaubnis und sei im Baugewerbe tätig. Er bezahle ihren Lebensunterhalt und ihre Versicherung. Es würden sich noch zwei Brüder der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten, die bereits österreichische Staatsbürger wären. Sie sei aber nicht zu ihren Brüdern, sondern zu ihrem Mann gekommen. Sie erhalte auch keine Unterstützung von ihren Brüdern. Dies sei auch nicht notwendig, da sie ihren eigenen Mann habe. Das Bundesasylamt führte zu dessen Aufenthaltsstatus aus, dass das Asylverfahren ihres Gatten in der ersten Instanz negativ entschieden worden sei und derzeit beim Asylgerichtshof anhängig sei. Die Beschwerdeführerin legte einen im Jahr 2007 von der UNMIK in Prishtinë ausgestellten Personalausweis vor.

Am 25.02.2010 langte beim Bundesasylamt einen Bestätigung eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 11.02.2010 ein, wonach sich die Beschwerdeführerin im ersten Drittel einer Schwangerschaft befinde.

In Erledigung einer entsprechenden Anfrage des Bundesasylamtes fasste ein Verbindungsbeamter und Spezialattachè an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle Prishtinë, seine Erhebungen vor Ort in einem Bericht vom XXXX zusammen. Der Bericht beruhte hauptsächlich auf einer Befragung des Bruders, des Onkels sowie eines Cousins des Gatten der Beschwerdeführerin sowie der Eltern der Beschwerdeführerin. Letztere gaben an, dass die Hochzeit der Beschwerdeführerin zwar ohne ihre Zustimmung erfolgt sei, ihr Vater diese jedoch nachträglich erteilt habe. Die Angehörigen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gaben diesbezüglich an, dass es einen "Brautführer" und die traditionelle Einholung der Zustimmung des Brautvaters gegeben hätte. Es hätten keine Fakten für eine Zwangsheirat oder beabsichtigte Verheiratung durch den Vater der Beschwerdeführerin eruiert werden können. Dieser habe vielmehr angegeben, dass er noch niemand Konkreten für seine Tochter als Ehemann ausgewählt habe. Die Familie der Beschwerdeführerin verfüge über ein Haus, das über dem Durchschnitt im Kosovo liege, sowie drei Hektar Grundbesitz, zwei Kühe, einen Traktor und ein Auto.In Erledigung einer entsprechenden Anfrage des Bundesasylamtes fasste ein Verbindungsbeamter und Spezialattachè an der österreichischen Botschaft in Belgrad, Außenstelle Prishtinë, seine Erhebungen vor Ort in einem Bericht vom römisch 40 zusammen. Der Bericht beruhte hauptsächlich auf einer Befragung des Bruders, des Onkels sowie eines Cousins des Gatten der Beschwerdeführerin sowie der Eltern der Beschwerdeführerin. Letztere gaben an, dass die Hochzeit der Beschwerdeführerin zwar ohne ihre Zustimmung erfolgt sei, ihr Vater diese jedoch nachträglich erteilt habe. Die Angehörigen des Ehegatten der Beschwerdeführerin gaben diesbezüglich an, dass es einen "Brautführer" und die traditionelle Einholung der Zustimmung des Brautvaters gegeben hätte. Es hätten keine Fakten für eine Zwangsheirat oder beabsichtigte Verheiratung durch den Vater der Beschwerdeführerin eruiert werden können. Dieser habe vielmehr angegeben, dass er noch niemand Konkreten für seine Tochter als Ehemann ausgewählt habe. Die Familie der Beschwerdeführerin verfüge über ein Haus, das über dem Durchschnitt im Kosovo liege, sowie drei Hektar Grundbesitz, zwei Kühe, einen Traktor und ein Auto.

Am 06.04.2010 langte ein Schreiben des rechtfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 06.04.2010 ein, wonach diese vor ungefähr zwei Wochen eine Fehlgeburt erlitten habe, sich eine Woche im Krankenhaus befunden habe und sich zur Zeit in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde, weshalb darum gebeten werde, den Einvernahmetermin beim Bundesasylamt zu verschieben.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 25.05.2010 einvernommen, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Mann über dessen Schwester, welche jährlich von Österreich in den Kosovo komme, kennengelernt habe. Diese habe ihr schon 1998 erstmals von ihrem Bruder erzählt und ihr etwa 2007 oder 2008 die "Internetadresse" ihres Bruders gegeben. Seit dieser Zeit sei sie mit ihrem Mann über das Internet in Kontakt gewesen. Im Jahr 2009 habe sie ihr Vater mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Die Beschwerdeführerin sei dann ohne sein Wissen nach Österreich geflüchtet. Ihr Vater wisse nunmehr, dass sie in Österreich sei und geheiratet habe. Er sei aber immer noch beleidigt, weil sie ohne seine Erlaubnis weggefahren sei. Er sei so beleidigt, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle und sie nicht zurückkehren dürfe. Ihr Mann besitze kein Haus im Kosovo. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung vom XXXX erklärte die Beschwerdeführerin vorerst, dass ihr Vater "womöglich" ihrer Heirat zugestimmt habe, sie aber keinen Kontakt zu ihm habe und er nicht wolle, dass sie ins Elternhaus zurückkehre, weil er beleidigt sei. Darauffolgend gab sie wiederum an, dass er "natürlich" zugestimmt habe, weil er nicht anders gekonnt habe. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt. Allerdings sei es im Kosovo Tradition, dass man nach einer Heirat zu Hause nichts mehr verloren habe und nur noch vom Ehemann Unterstützung erhalte. Die Beschwerdeführerin habe etwa 50 Familienangehörige im Kosovo. Im Herkunftsland sei die Beschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Brüdern unterstützt worden. Diese seien inzwischen österreichische Staatsbürger. Sie habe ihre Brüder in Österreich aber nur einmal zu Silvester getroffen. Sie lebe seit ihrer Ankunft in Österreich bei ihrem Mann. Seit die Beschwerdeführerin ihr Kind verloren habe, absolviere sie eine Therapie. Sie sei in ärztlicher Kontrolle. Die Beschwerdeführerin legte hierzu einen Befund eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 14.05.2010 vor, wonach bei ihr am 25.03.2010 in der 18. Schwangerschaftswoche ein Spätabortus erfolgt sei. Die Ursache hierfür sei ungeklärt, wobei bei der letzten Untersuchung eine sogenannte hyopochrome Anämie (Blutarmut) festgestellt worden sei.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 25.05.2010 einvernommen, brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie ihren Mann über dessen Schwester, welche jährlich von Österreich in den Kosovo komme, kennengelernt habe. Diese habe ihr schon 1998 erstmals von ihrem Bruder erzählt und ihr etwa 2007 oder 2008 die "Internetadresse" ihres Bruders gegeben. Seit dieser Zeit sei sie mit ihrem Mann über das Internet in Kontakt gewesen. Im Jahr 2009 habe sie ihr Vater mit einem anderen Mann verheiraten wollen. Die Beschwerdeführerin sei dann ohne sein Wissen nach Österreich geflüchtet. Ihr Vater wisse nunmehr, dass sie in Österreich sei und geheiratet habe. Er sei aber immer noch beleidigt, weil sie ohne seine Erlaubnis weggefahren sei. Er sei so beleidigt, dass er keinen Kontakt mehr zu ihr wolle und sie nicht zurückkehren dürfe. Ihr Mann besitze kein Haus im Kosovo. Auf Vorhalt der Anfragebeantwortung vom römisch 40 erklärte die Beschwerdeführerin vorerst, dass ihr Vater "womöglich" ihrer Heirat zugestimmt habe, sie aber keinen Kontakt zu ihm habe und er nicht wolle, dass sie ins Elternhaus zurückkehre, weil er beleidigt sei. Darauffolgend gab sie wiederum an, dass er "natürlich" zugestimmt habe, weil er nicht anders gekonnt habe. Vor ihrer Ausreise habe die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern gelebt. Allerdings sei es im Kosovo Tradition, dass man nach einer Heirat zu Hause nichts mehr verloren habe und nur noch vom Ehemann Unterstützung erhalte. Die Beschwerdeführerin habe etwa 50 Familienangehörige im Kosovo. Im Herkunftsland sei die Beschwerdeführerin von ihren in Österreich lebenden Brüdern unterstützt worden. Diese seien inzwischen österreichische Staatsbürger. Sie habe ihre Brüder in Österreich aber nur einmal zu Silvester getroffen. Sie lebe seit ihrer Ankunft in Österreich bei ihrem Mann. Seit die Beschwerdeführerin ihr Kind verloren habe, absolviere sie eine Therapie. Sie sei in ärztlicher Kontrolle. Die Beschwerdeführerin legte hierzu einen Befund eines Facharztes für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 14.05.2010 vor, wonach bei ihr am 25.03.2010 in der 18. Schwangerschaftswoche ein Spätabortus erfolgt sei. Die Ursache hierfür sei ungeklärt, wobei bei der letzten Untersuchung eine sogenannte hyopochrome Anämie (Blutarmut) festgestellt worden sei.

Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 08.06.2010 wurde erneut ihr Vorbringen wiederholt, wonach sie wegen ihrer Widersetzung gegen die vom Vater geplante Eheschließung, ihrer Liebesheirat sowie ihrer eigenmächtigen Ausreise die albanischen Traditionen verletzt habe und deshalb von ihrem Vater verstoßen worden sei. Somit sei sie im Kosovo als "alleinstehende Ehefrau" anzusehen, welche in einem Ausmaß von extremer Armut und Not bedroht wäre, dass damit eine Abschiebung in den Kosovo als unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK einzustufen wäre. Eine separate Ausweisung der Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann wäre aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK unzulässig. Letzterer, dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei, könne aus asylrelevanten Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren, weshalb einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Kosovo ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehen würde.Mit Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 08.06.2010 wurde erneut ihr Vorbringen wiederholt, wonach sie wegen ihrer Widersetzung gegen die vom Vater geplante Eheschließung, ihrer Liebesheirat sowie ihrer eigenmächtigen Ausreise die albanischen Traditionen verletzt habe und deshalb von ihrem Vater verstoßen worden sei. Somit sei sie im Kosovo als "alleinstehende Ehefrau" anzusehen, welche in einem Ausmaß von extremer Armut und Not bedroht wäre, dass damit eine Abschiebung in den Kosovo als unmenschlich im Sinne von Artikel 3, EMRK einzustufen wäre. Eine separate Ausweisung der Beschwerdeführerin ohne ihren Ehemann wäre aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK unzulässig. Letzterer, dessen Asylverfahren beim Asylgerichtshof anhängig sei, könne aus asylrelevanten Gründen nicht in den Kosovo zurückkehren, weshalb einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Kosovo ein unüberwindbares Hindernis entgegenstehen würde.

Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Zwangsheirat und ihrer familiären Ächtung angesichts der Ermittlungsergebnisse vor Ort als haltlos und unglaubwürdig erwiesen hätte. Einem entsprechenden Vorhalt habe die Beschwerdeführerin keine plausiblen Argumente entgegensetzen können. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich auch kein Hinweis, wonach ihr Vater die Beschwerdeführerin nicht kurzfristig wieder aufnehmen würde, bis sie in den Hausverband ihres Mannes eingegliedert werden könne, wobei dessen Familie auch über eine Landwirtschaft verfüge. Zudem sei der Zusammenhalt innerhalb der albanischen Großfamilien bekannt, wobei es im Verfahren auch nicht hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten nicht unterstütz worden wäre. Weiters könne sie auch von ihrem Mann, sollte dieser länger in Österreich bleiben, unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen eines kürzlich erlittenen Abortus in ärztlicher Behandlung. Daraus ergebe sich jedoch keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit und sei die weiterführende Behandlung dieser Symptome laut Länderfeststellungen auch im Kosovo möglich. Bezüglich der Ausweisung wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privatleben iS von Art. 8 EMRK vorliege, weshalb eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in ihr Privatleben darstelle. Die Beschwerdeführerin lebe zwar mit ihrem Mann in Österreich zusammen, doch sei die Heirat erst nach ihrer illegalen Einreise erfolgt. Ihr Mann habe einen negativen Asylbescheid und müsse mit einer Ausreise rechnen. Sein Verfahren sei beim Asylgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer illegalen Einreise somit latent damit rechnen müssen, von ihrem Ehemann wegen der unterschiedlichen Asylverfahren getrennt zu werden. Da auch bis auf die Unbescholtenheit keine Verfestigungsmerkmale bei ihr vorliegen würden, könne nach einer Abwägung der maßgeblichen Umstände der Schluss gezogen werden, dass durch ihre Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihr der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten Zwangsheirat und ihrer familiären Ächtung angesichts der Ermittlungsergebnisse vor Ort als haltlos und unglaubwürdig erwiesen hätte. Einem entsprechenden Vorhalt habe die Beschwerdeführerin keine plausiblen Argumente entgegensetzen können. Aus der Anfragebeantwortung ergebe sich auch kein Hinweis, wonach ihr Vater die Beschwerdeführerin nicht kurzfristig wieder aufnehmen würde, bis sie in den Hausverband ihres Mannes eingegliedert werden könne, wobei dessen Familie auch über eine Landwirtschaft verfüge. Zudem sei der Zusammenhalt innerhalb der albanischen Großfamilien bekannt, wobei es im Verfahren auch nicht hervorgekommen sei, dass die Beschwerdeführerin von ihren Verwandten nicht unterstütz worden wäre. Weiters könne sie auch von ihrem Mann, sollte dieser länger in Österreich bleiben, unterstützt werden. Die Beschwerdeführerin sei wegen eines kürzlich erlittenen Abortus in ärztlicher Behandlung. Daraus ergebe sich jedoch keine schwere oder lebensbedrohliche Krankheit und sei die weiterführende Behandlung dieser Symptome laut Länderfeststellungen auch im Kosovo möglich. Bezüglich der Ausweisung wurde vom Bundesasylamt festgestellt, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein schützenswertes Privatleben iS von Artikel 8, EMRK vorliege, weshalb eine Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in ihr Privatleben darstelle. Die Beschwerdeführerin lebe zwar mit ihrem Mann in Österreich zusammen, doch sei die Heirat erst nach ihrer illegalen Einreise erfolgt. Ihr Mann habe einen negativen Asylbescheid und müsse mit einer Ausreise rechnen. Sein Verfahren sei beim Asylgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer illegalen Einreise somit latent damit rechnen müssen, von ihrem Ehemann wegen der unterschiedlichen Asylverfahren getrennt zu werden. Da auch bis auf die Unbescholtenheit keine Verfestigungsmerkmale bei ihr vorliegen würden, könne nach einer Abwägung der maßgeblichen Umstände der Schluss gezogen werden, dass durch ihre Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom 08.06.2010 wiederholt wurde und zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass im konkreten Fall die allgemeine Anführung des Rechtsbegriffs "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" zuwenig sei, um die Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK zu begründen. In diesem Zusammenhang habe das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ein schweres traumatisches Erlebnis unmittelbar hinter sich habe, da sie eine Totgeburt erlitten habe. Gerade dieses einschneidende traumatische Erlebnis mache ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten umso notwendiger. Sie bedürfe seiner Zuwendung und Hilfe, um dieses Erlebnis zu verarbeiten.Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen der Inhalt des Schreibens vom 08.06.2010 wiederholt wurde und zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass im konkreten Fall die allgemeine Anführung des Rechtsbegriffs "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung" zuwenig sei, um die Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK zu begründen. In diesem Zusammenhang habe das Bundesasylamt auch nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin ein schweres traumatisches Erlebnis unmittelbar hinter sich habe, da sie eine Totgeburt erlitten habe. Gerade dieses einschneidende traumatische Erlebnis mache ein gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten umso notwendiger. Sie bedürfe seiner Zuwendung und Hilfe, um dieses Erlebnis zu verarbeiten.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben Staatsangehörige der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war zuletzt im Heimatstaat an oben angeführter Adresse wohnhaft und vor ihrer Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und ihr droht auch nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder die Todesstrafe. Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Asylverfahren nicht dargetan, dass sie seinerzeit im Heimatstaat, aus welchen Gründen immer, in das Blickfeld von Behörden oder Sicherheitskräften geraten ist und war auch politisch nicht aktiv.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Vorauszuschicken ist, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise ist im Ergebnis zutreffend.

Die oben in den wesentlichen Zügen wiedergegebene Beweiswürdigung des Bundesasylamts und die darin angeführten Abweichungen des Vorbringens der Beschwerdeführerin von den vor Ort getroffenen Ermittlungen in Kernpunkten des Vorbringens der Beschwerdeführerin stehen im offensichtlichen Einklang mit den Einvernahmeprotokollen. Die Protokolle wurden von der Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung durch ihre Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt.

Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es, wie vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse vor Ort diesbezüglich plausible Erklärungen abzugeben. Aus den Ermittlungsergebnissen, die im Bericht vom XXXX zusammengefasst wurden und insbesondere auch aus den unmittelbaren Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen, finden sich keine Anhaltspunkte für die Auswahl eines konkreten Bräutigams durch letzteren, noch Hinweise auf ein tiefgehendes Familienzerwürfnis, wie dies jedoch von der Beschwerdeführerin behauptet wurde. In der Beschwerdeschrift wurden den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes auch keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, sondern lediglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt.Hierzu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass es, wie vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nach Vorhalt der Ermittlungsergebnisse vor Ort diesbezüglich plausible Erklärungen abzugeben. Aus den Ermittlungsergebnissen, die im Bericht vom römisch 40 zusammengefasst wurden und insbesondere auch aus den unmittelbaren Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin beruhen, finden sich keine Anhaltspunkte für die Auswahl eines konkreten Bräutigams durch letzteren, noch Hinweise auf ein tiefgehendes Familienzerwürfnis, wie dies jedoch von der Beschwerdeführerin behauptet wurde. In der Beschwerdeschrift wurden den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes auch keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, sondern lediglich das Vorbringen der Beschwerdeführerin wiederholt.

Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift bemühten "sozialen Gruppe der alleinstehenden Ehefrauen" ist auf die diesbezüglich erheblich schlüssigeren Ausführungen des Bundesasylamts im bekämpften Bescheid zu verweisen. Denn vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann realistischer Weise nicht angenommen werden, dass die 33-jährige Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, über ein entsprechendes soziales Netz (Eltern, etwa 50 Familienangehörige) verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch auf die Unterstützung ihres Ehegatten und dessen Familie, sowie ihrer in Österreich aufhältigen Brüder, die sie bereits im Kosovo finanziell unterstützt hätten (vgl. As 347), zurückgreifen könnte. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162Hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift bemühten "sozialen Gruppe der alleinstehenden Ehefrauen" ist auf die diesbezüglich erheblich schlüssigeren Ausführungen des Bundesasylamts im bekämpften Bescheid zu verweisen. Denn vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat, kann realistischer Weise nicht angenommen werden, dass die 33-jährige Beschwerdeführerin, die arbeitsfähig ist, keine erheblichen gesundheitlichen Beschwerden geltend machte, über ein entsprechendes soziales Netz (Eltern, etwa 50 Familienangehörige) verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch auf die Unterstützung ihres Ehegatten und dessen Familie, sowie ihrer in Österreich aufhältigen Brüder, die sie bereits im Kosovo finanziell unterstützt hätten vergleiche As 347), zurückgreifen könnte. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162

Der Beschwerdeführerin ist es somit aber nicht gelungen, eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung ihrer Person, in der Republik Kosovo einer asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, darzutun.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war daher wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 135/2009) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte und in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausführte, ist es der Beschwerdeführerin jedoch während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft darzustellen, dass ihr in ihrem Herkunftsland Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Im gesamten Asylverfahren finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgelbliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl PINI v. Romania, EGMR 22.06.2004, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. Lebbink v. Netherlands, EGMR 01.09.2004, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. Kroon v. Netherlands, EGMR 27.10.1994, Nr. 18535/91).Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche PINI v. Romania, EGMR 22.06.2004, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u. a. Lebbink v. Netherlands, EGMR 01.09.2004, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. Kroon v. Netherlands, EGMR 27.10.1994, Nr. 18535/91).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).

4.2. Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet. Die Ehe wurde am XXXX - etwa zwei Wochen nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich - im Bundesgebiet geschlossen, wobei die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach ihrer Einreise an der Wohnadresse ihres Ehegatten angemeldet wurde. Am 25.03.2010 verlor die Beschwerdeführerin in der4.2. Die Beschwerdeführerin lebt im Familienverband mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet. Die Ehe wurde am römisch 40 - etwa zwei Wochen nach der illegalen Einreise der Beschwerdeführerin nach Österreich - im Bundesgebiet geschlossen, wobei die Beschwerdeführerin bereits zwei Tage nach ihrer Einreise an der Wohnadresse ihres Ehegatten angemeldet wurde. Am 25.03.2010 verlor die Beschwerdeführerin in der

18. Schwangerschaftswoche das gemeinsame Kind bei einem Spätabortus und befindet sich seither in therapeutischer Behandlung, wobei sie laut Beschwerdeschrift der Zuwendung und Hilfe ihres Ehegatten bedarf, um dieses Erlebnis zu verarbeiten. Ihr Ehegatte stellte im Juni 2005 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.02.2007, FZ 05 08.222-BAL, gemäß § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 (Spruchpunkt I.) abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gem. § 8 Abs. 1 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.) sowie dessen Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) ist beim Asylgerichtshof unter der Zl. B9 206.036-2/2008 anhängig.18. Schwangerschaftswoche das gemeinsame Kind bei einem Spätabortus und befindet sich seither in therapeutischer Behandlung, wobei sie laut Beschwerdeschrift der Zuwendung und Hilfe ihres Ehegatten bedarf, um dieses Erlebnis zu verarbeiten. Ihr Ehegatte stellte im Juni 2005 einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamts vom 27.02.2007, FZ 05 08.222-BAL, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen und ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat Serbien, Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie dessen Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde (bis 30.06.2008 Berufung) ist beim Asylgerichtshof unter der Zl. B9 206.036-2/2008 anhängig.

Im konkreten Fall wurde bereits vom Bundesasylamt zu Recht das Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das in Art. 8 EMRK festgelegte Gebot der Achtung des Familienlebens eine Trennung der Mitglieder einer "Kernfamilie" im Ausweisungsverfahren grundsätzlich verbietet, es sei denn, die Asylbehörde würde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit darlegen, warum die betroffenen Asylwerber Österreich schon vor einer Entscheidung über die Ausweisung der Angehörigen ihrer Kernfamilie verlassen müssen (zur Unzulässigkeit der sog. "partiellen Ausweisung" bei Fällen, wo nicht alle Familienangehörige nach dem AsylG ausgewiesen werden können vgl. zuletzt VwGH vom 26.05.2010, Zl. 2008/19/0091-6). Im konkreten Fall liegt eine vergleichbare Situation vor.Im konkreten Fall wurde bereits vom Bundesasylamt zu Recht das Bestehen eines Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass das in Artikel 8, EMRK festgelegte Gebot der Achtung des Familienlebens eine Trennung der Mitglieder einer "Kernfamilie" im Ausweisungsverfahren grundsätzlich verbietet, es sei denn, die Asylbehörde würde die aus öffentlichen Interessen resultierende Notwendigkeit darlegen, warum die betroffenen Asylwerber Österreich schon vor einer Entscheidung über die Ausweisung der Angehörigen ihrer Kernfamilie verlassen müssen (zur Unzulässigkeit der sog. "partiellen Ausweisung" bei Fällen, wo nicht alle Familienangehörige nach dem AsylG ausgewiesen werden können vergleiche zuletzt VwGH vom 26.05.2010, Zl. 2008/19/0091-6). Im konkreten Fall liegt eine vergleichbare Situation vor.

Zwar wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bereits bei Eheschließung, die nur wenige Wochen nach der illegalen Einreise und der Antragstellung erfolgte, klar sein musste, dass der gemeinsame Verbleib mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet sehr unsicher ist. Hinzu kommt, dass vor der illegalen Einreise ein Zusammenleben nicht bestand und das gemeinsame Familienleben etwa erst ein halbes Jahr umfasst. Andererseits ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des frühzeitigen Verlustes ihres gemeinsamen Kindes infolge eines Spätabortus der Zuwendung ihres Ehegatten zur Überwindung dieses psychologisch belastenden Erlebnisses bedarf, was ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt. In diesem Zusammenhang kommt gerade der Frage, ob ein unüberwindbares Hindernis einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Herkunftsstaat entgegensteht, somit entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. dazu auch VwGH vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745; EGMR vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, EGMR vom 12.01.2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06).Zwar wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin bereits bei Eheschließung, die nur wenige Wochen nach der illegalen Einreise und der Antragstellung erfolgte, klar sein musste, dass der gemeinsame Verbleib mit ihrem Ehegatten im Bundesgebiet sehr unsicher ist. Hinzu kommt, dass vor der illegalen Einreise ein Zusammenleben nicht bestand und das gemeinsame Familienleben etwa erst ein halbes Jahr umfasst. Andererseits ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des frühzeitigen Verlustes ihres gemeinsamen Kindes infolge eines Spätabortus der Zuwendung ihres Ehegatten zur Überwindung dieses psychologisch belastenden Erlebnisses bedarf, was ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis darstellt. In diesem Zusammenhang kommt gerade der Frage, ob ein unüberwindbares Hindernis einer Fortsetzung ihres Familienlebens im Herkunftsstaat entgegensteht, somit entscheidungsrelevante Bedeutung zu vergleiche dazu auch VwGH vom 15.03.2010, Zl. 2007/01/0745; EGMR vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, EGMR vom 12.01.2010, A. W. Khan gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 47.486/06).

Darüber kann aber vor einer Entscheidung über die Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin in dessen Asylbeschwerdeverfahren zur Zl. B9 206.036-2/2008 keine Feststellung getroffen werden. Für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren des Ehegatten liegt aber keine Zuständigkeit für den erkennenden Richter bzw. dessen Senat vor, weshalb die Ausweisungsentscheidung zu beheben und die Ausweisung vorübergehend (bis zur Entscheidung im Verfahren zur Zl. B9 206.036-2/2008) für unzulässig zu erklären war.

5 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (zur Anwendbarkeit von § 41 Abs. 7 AsylG 2005 auf Verfahren nach dem AsylG 1997 vgl. AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.5 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (zur Anwendbarkeit von Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 auf Verfahren nach dem AsylG 1997 vergleiche AsylGH vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008).Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abhängigkeitsverhältnis, Ausweisung vorübergehend unzulässig, bestehendes Familienleben, Ehe, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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