TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/13 S2 414124-1/2010

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Veröffentlicht am 13.07.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S2 414.124-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zahl 09 15.514 BAG, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA: Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010, Zahl 09 15.514 BAG, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG) stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Gambia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.12.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Gambia, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 15.12.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost einen Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint kein EURODAC-Treffer auf (AS 3).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in XXXX, Gambia, geboren. Er sei im Oktober 2009 mit einem PKW von XXXX nach XXXX gefahren. Nach 15 Tagen sei er mit einem Schiff nach Teneriffa gefahren, wo man ihn in ein Asyllager gebracht habe. Man habe ihm keine Fingerabdrücke abgenommen. Er habe dann ein Flugticket erhalten und sei nach Spanien geflogen, wo er in ein Hotel gebracht worden sei. Dort habe er einen Mann kennengelernt. Sie hätten sodann von der Behörde ein Zugticket nach XXXX erhalten und seien dorthin gefahren. Er habe 25 Tage bei dem Bruder seines Freundes verbracht. Mit kleinen Arbeiten habe er etwas Geld verdient und mit diesem Geld habe ein Mann für ihn ein Ticket in die Schweiz gekauft, ihm aber gesagt, er solle schon in Frankreich aussteigen. In Frankreich habe er einen Mann getroffen, bei dem er eine Nacht geblieben sei. Dieser Mann habe ihm ein Ticket nach Wien gekauft und der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach Wien gefahren. In Wien angekommen habe er eine Nacht am Bahnhof geschlafen. Am nächsten Tag habe er einen schwarzen Mann getroffen, der ihn nach Traiskirchen geschickt habe. Er gab an, in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten zu haben. Über Teneriffa könne er nichts angeben, da er immer nur im Lager gewesen sei. Auf die Frage, warum er nicht schon zuvor in einem anderen Land um Asyl angesucht hat, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er um Asyl ansuchen könne. Der Bruder des Freundes, bei dem er 25 Tage in Spanien gewohnt habe, habe ihm gesagt, dass er in Österreich um Asyl ansuchen könne. (AS 9ff)Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, er sei am römisch 40 in römisch 40 , Gambia, geboren. Er sei im Oktober 2009 mit einem PKW von römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Nach 15 Tagen sei er mit einem Schiff nach Teneriffa gefahren, wo man ihn in ein Asyllager gebracht habe. Man habe ihm keine Fingerabdrücke abgenommen. Er habe dann ein Flugticket erhalten und sei nach Spanien geflogen, wo er in ein Hotel gebracht worden sei. Dort habe er einen Mann kennengelernt. Sie hätten sodann von der Behörde ein Zugticket nach römisch 40 erhalten und seien dorthin gefahren. Er habe 25 Tage bei dem Bruder seines Freundes verbracht. Mit kleinen Arbeiten habe er etwas Geld verdient und mit diesem Geld habe ein Mann für ihn ein Ticket in die Schweiz gekauft, ihm aber gesagt, er solle schon in Frankreich aussteigen. In Frankreich habe er einen Mann getroffen, bei dem er eine Nacht geblieben sei. Dieser Mann habe ihm ein Ticket nach Wien gekauft und der Beschwerdeführer sei am nächsten Tag nach Wien gefahren. In Wien angekommen habe er eine Nacht am Bahnhof geschlafen. Am nächsten Tag habe er einen schwarzen Mann getroffen, der ihn nach Traiskirchen geschickt habe. Er gab an, in keinem anderen Land um Asyl angesucht oder ein Visum erhalten zu haben. Über Teneriffa könne er nichts angeben, da er immer nur im Lager gewesen sei. Auf die Frage, warum er nicht schon zuvor in einem anderen Land um Asyl angesucht hat, gab er an, dass er nicht gewusst habe, dass er um Asyl ansuchen könne. Der Bruder des Freundes, bei dem er 25 Tage in Spanien gewohnt habe, habe ihm gesagt, dass er in Österreich um Asyl ansuchen könne. (AS 9ff)

Das Bundesasylamt richtete am 18.12.2009 ein auf Art. 21 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Informationsersuchen jeweils an die Schweiz, Frankreich und Spanien (AS 21 ff).Das Bundesasylamt richtete am 18.12.2009 ein auf Artikel 21, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Informationsersuchen jeweils an die Schweiz, Frankreich und Spanien (AS 21 ff).

Am 23.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 28 Abs. 2 AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen gemäß Art. 21 Abs. 2 Dublin VO mit Frankreich, der Schweiz und Spanien geführt würden (AS 37f).Am 23.12.2009 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG mitgeteilt, dass Konsultationen gemäß Artikel 21, Absatz 2, Dublin VO mit Frankreich, der Schweiz und Spanien geführt würden (AS 37f).

Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 15.01.2010 teilten die französischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Frankreich nicht bekannt sei (AS 69).

Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 27.01.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter dem Namen XXXX, geboren in XXXX, Gambia, im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis 28.11.2011 sei (AS 73).Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 27.01.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien unter dem Namen römisch 40 , geboren in römisch 40 , Gambia, im Besitz einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis bis 28.11.2011 sei (AS 73).

Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 29.01.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien mit dem Geburtsdatum XXXX bekannt sei und die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von der Behörde "XXXX" erteilt worden sei, daher könne keine Kopie dieses Dokumentes übermittelt werden (AS 71).Mit - am selben Tag eingelangtem - Schreiben vom 29.01.2010 teilten die spanischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Spanien mit dem Geburtsdatum römisch 40 bekannt sei und die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis von der Behörde "XXXX" erteilt worden sei, daher könne keine Kopie dieses Dokumentes übermittelt werden (AS 71).

Das Bundesasylamt richtete sodann am 01.02.2010 ein auf Art. 9 Abs. 1 oder 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Spanien (AS 75 ff).Das Bundesasylamt richtete sodann am 01.02.2010 ein auf Artikel 9, Absatz eins, oder 3 der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringliches Aufnahmeersuchen an Spanien (AS 75 ff).

Am 02.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.02.2010 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 87f).Am 02.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 01.02.2010 Konsultationen mit Spanien geführt würden (AS 87f).

Mit Schreiben vom 17.02.2010, eingelangt am 18.02.2010, stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen gemäß Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 135).Mit Schreiben vom 17.02.2010, eingelangt am 18.02.2010, stimmte Spanien dem Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 135).

Mit Schreiben vom 04.05.2010 wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei und sich daher die Überstellungsfrist gemäß Art. 19/4 bzw. 20/2 Dublin II VO auf 18 Monate verlängere.Mit Schreiben vom 04.05.2010 wurde den spanischen Behörden mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes sei und sich daher die Überstellungsfrist gemäß Artikel 19 /, 4, bzw. 20/2 Dublin römisch zwei VO auf 18 Monate verlängere.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 10 Abs.2 Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien zulässig sei.

Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund des Augenscheines durch den Beamten des BAA und dem Antwortschreiben der spanischen Behörden zweifelsfrei feststehe, dass der Beschwerdeführer offenkundig einen Täuschungsversuch über sein angebliches Lebensalter unternommen habe, um die Zuständigkeit Österreichs zu erreichen. Spanien habe der Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt und habe das ihr aufgrund der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis vorliegende Geburtsdatum bekannt gegeben. Eine Altersfeststellung oder eine Befragung des Beschwerdeführers sei nicht möglich gewesen, da er sich dem Verfahren mit unbekanntem Aufenthalt entzogen habe. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährig gewesen sei.

Am 10.06.2010 langte eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht des Vereins XXXX vom 31.01.2010 ein. In Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010 der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.Am 10.06.2010 langte eine Vollmacht inklusive Zustellvollmacht des Vereins römisch 40 vom 31.01.2010 ein. In Folge wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.05.2010 der Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt.

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die samt Verwaltungsakt am 06.07.2010 beim Asylgerichtshof einlangte. Darin weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine in Österreich gemachten Angaben stimmten, so auch sein von ihm genanntes Geburtsdatum. Die Personen, mit dessen Hilfe er in Spanien eingereist sei, hätten gesagt, er solle andere Altersangaben machen, da die Situation für Jugendliche in Europa schwierig sei. Bei seiner Flucht aus Spanien nach Österreich habe er nunmehr alle Angaben wahrheitsgetreu und richtig angeben wollen. Die Beweisführung der Behörde stütze sich allein auf die Angaben Spaniens, sowie auf subjektive Wahrnehmungen, was eindeutig darauf hinweise, dass das Verfahren nicht ordentlich geführt worden sei, entbehrten beide Begründungen doch jeglicher Beweisgrundlage. Weiters habe sich der Beschwerdeführer nicht dem Verfahren entzogen, sondern habe er sich nach dem Verlassen der Betreuungseinrichtung umgehend an die Kontaktstelle "Verein Ute Bock" gewandt, um dort eine Anmeldung zu machen und um eine Unterkunft zu bitten. Ihm sei dort gesagt worden, dass die Behörden über seine Anmeldung informiert würden und er seinen Meldezettel erst nach ca. vier Wochen abholen könne. Er sei jedenfalls dort gewesen, um seine Post immer wieder zu kontrollieren.

4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, GZ S2 414.124-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 08.07.2010, GZ S2 414.124-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer gelangte illegal aus einem Drittstaat kommend über Spanien in den Bereich der Mitgliedstaaten und reiste danach illegal nach Österreich, wo er am 15.12.2009 den gegenständlichen Asylantrag stellte.

Hinsichtlich des Alters und der Identität des Beschwerdeführers geht der Asylgerichtshof davon aus, dass der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner ersten Asylantragstellung im Bereich der Mitgliedstaaten am 15.12.2009 ungeklärt ist, ebenso steht nicht fest, ob dem Beschwerdeführer in Spanien jemals eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt wurde.

2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Auffassung, dass die Identität und der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung noch nicht fest steht, ergibt sich daraus, dass die Alterseinschätzung durch die Behörde nur aufgrund unplausibler Aussagen des Beschwerdeführers ohne sachkundige Untermauerung erfolgte (zum Erfordernis einer sachkundigen Altersermittlung siehe unten die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung; Punkt II. 3.3.3.).2. Die Feststellungen zum Reiseweg ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Auffassung, dass die Identität und der Eintritt der Volljährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner erstmaligen Asylantragstellung noch nicht fest steht, ergibt sich daraus, dass die Alterseinschätzung durch die Behörde nur aufgrund unplausibler Aussagen des Beschwerdeführers ohne sachkundige Untermauerung erfolgte (zum Erfordernis einer sachkundigen Altersermittlung siehe unten die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung; Punkt römisch zwei. 3.3.3.).

Die Feststellung, wonach aktuell (noch) nicht feststehe, ob dem Beschwerdeführer in Spanien jemals eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis erteilt wurde, gründet sich auf folgende Umstände:

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuständigkeit Spanien allein auf das Antwortschreiben der spanischen Behörden gestützt. Jedoch bezeichneten die spanischen Behörden in diesem Antwortschreiben den Beschwerdeführer mit XXXX, geb. XXXX in XXXX, Gambia. Ein Fingerabdruckabgleich lag nicht vor. Weiters wurde von den spanischen Behörden angeführt, dass keine näheren Informationen gegeben werden könnten, da die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers von einer anderen Behörde, nämlich der "XXXX" ausgestellt worden sei.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuständigkeit Spanien allein auf das Antwortschreiben der spanischen Behörden gestützt. Jedoch bezeichneten die spanischen Behörden in diesem Antwortschreiben den Beschwerdeführer mit römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Gambia. Ein Fingerabdruckabgleich lag nicht vor. Weiters wurde von den spanischen Behörden angeführt, dass keine näheren Informationen gegeben werden könnten, da die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis des Beschwerdeführers von einer anderen Behörde, nämlich der "XXXX" ausgestellt worden sei.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich jedoch eine andere Identität behauptet: XXXX, geb. XXXX in XXXX, Gambia. Das Bundesasylamt hat dennoch - ausgehend von der Antwort Spaniens - angenommen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität in Spanien richtig sei und es sich in dem Antwortschreiben um die Person des Beschwerdeführers handle, ohne dies - trotz mangelnder Objektivierungsmöglichkeit durch einen EURODAC-Treffer und trotz des Hinweises der spanischen Behörden, dass Details zur Identität bei dieser Behörde nicht vorlägen - näher zu prüfen. Es hat keine geeignete Einvernahme des Beschwerdeführers unter Vorhalt der Angaben der spanischen Behörde stattgefunden, es liegt ein unsicherer Datenabgleich vor, da sowohl Geburtsdatum als auch Geburtsort verschieden sind und der Name des Beschwerdeführers (XXXX) ist zudem ein häufig vorkommender Familienname in Gambia. Dazu kommt, dass nach den bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg und über die bisherigen Aufenthalte schon aufgrund der Kürze der (behaupteten) Reisebewegung es nicht naheliegend ist, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in Spanien bereits Bewilligungen der angenommenen Art ausgestellt wurden. Das Bundesasylamt ist dennoch, ohne jegliches ergänzendes Parteiengehör, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Person in dem Antwortschreiben der spanischen Behörden ident ist und hat eine Altersfeststellung mit bloßem Augenschein getroffen. Demgegenüber sieht der Asylgerichtshof den Sachverhalt aktuell noch nicht als ausreichend geklärt an, um die vom Bundesasylamt zur Identität und (damit verbunden) zur Ausstellung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis an den Beschwerdeführer in Spanien getroffenen Feststellungen zugrunde legen zu können.Der Beschwerdeführer hat in Österreich jedoch eine andere Identität behauptet: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Gambia. Das Bundesasylamt hat dennoch - ausgehend von der Antwort Spaniens - angenommen, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Identität in Spanien richtig sei und es sich in dem Antwortschreiben um die Person des Beschwerdeführers handle, ohne dies - trotz mangelnder Objektivierungsmöglichkeit durch einen EURODAC-Treffer und trotz des Hinweises der spanischen Behörden, dass Details zur Identität bei dieser Behörde nicht vorlägen - näher zu prüfen. Es hat keine geeignete Einvernahme des Beschwerdeführers unter Vorhalt der Angaben der spanischen Behörde stattgefunden, es liegt ein unsicherer Datenabgleich vor, da sowohl Geburtsdatum als auch Geburtsort verschieden sind und der Name des Beschwerdeführers (römisch 40 ) ist zudem ein häufig vorkommender Familienname in Gambia. Dazu kommt, dass nach den bisherigen Schilderungen des Beschwerdeführers über seinen Reiseweg und über die bisherigen Aufenthalte schon aufgrund der Kürze der (behaupteten) Reisebewegung es nicht naheliegend ist, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich in Spanien bereits Bewilligungen der angenommenen Art ausgestellt wurden. Das Bundesasylamt ist dennoch, ohne jegliches ergänzendes Parteiengehör, davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der Person in dem Antwortschreiben der spanischen Behörden ident ist und hat eine Altersfeststellung mit bloßem Augenschein getroffen. Demgegenüber sieht der Asylgerichtshof den Sachverhalt aktuell noch nicht als ausreichend geklärt an, um die vom Bundesasylamt zur Identität und (damit verbunden) zur Ausstellung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis an den Beschwerdeführer in Spanien getroffenen Feststellungen zugrunde legen zu können.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.3.1. Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.

3.2. Gemäß § 41 Abs. 3 erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, erster Satz AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz 3, zweiter Satz AsylG zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.3.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.2.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraphen 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO sieht in den Art. 6 bis 14 des Kapitels III Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO in der im Kapitel III genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.Die Dublin II-VO sieht in den Artikel 6 bis 14 des Kapitels römisch drei Zuständigkeitskriterien vor, die gemäß Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO in der im Kapitel römisch drei genannten Reihenfolge Anwendung finden. Gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.

Art. 6 Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.Artikel 6, Dublin II-VO lautet: "Handelt es sich bei dem Asylbewerber um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags zuständig, sofern dies im Interesse des Minderjährigen liegt.

Ist kein Familienangehöriger anwesend, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat, zuständig."

Gemäß Art. 2 lit. h Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.Gemäß Artikel 2, Litera h, Dublin II-VO bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck "unbegleiteter Minderjähriger" unverheiratete Personen unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines für sie nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in einen Mitgliedstaat einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Begleitung gelassen werden.

Artikel 9 Abs. 1 Dublin II-VO lautet: "Besitzt der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig."Artikel 9 Absatz eins, Dublin II-VO lautet: "Besitzt der Asylwerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Asylantrages zuständig."

Der Beschwerdeführer hat erstmals am 15.12.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Österreich) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.Der Beschwerdeführer hat erstmals am 15.12.2009 in einem Mitgliedstaat (nämlich in Österreich) einen Asylantrag gestellt, demnach ist gemäß Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO von der Situation in diesem Zeitpunkt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auszugehen.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuständigkeit Spaniens allein auf das Antwortschreiben der spanischen Behörden gestützt. Dies ist jedoch - wie oben in der Beweiswürdigung (Punkt II. 2.) bereits ausgeführt- unzureichend.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt die Zuständigkeit Spaniens allein auf das Antwortschreiben der spanischen Behörden gestützt. Dies ist jedoch - wie oben in der Beweiswürdigung (Punkt römisch zwei. 2.) bereits ausgeführt- unzureichend.

Im Beschwerdefall ist die Identität des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf einen allenfalls für Spanien gültigen Aufenthaltstitel entscheidungsrelevant, sondern auch, ob er - wie durchgehend von ihm behauptet - zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (das ist nach dem Versteinerungsprinzip des oben angeführten Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO also der 15.12.2009) minderjährig war, da diesfalls gemäß Art. 6 der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre, oder ob - wovon das Bundesasylamt im Ergebnis ausgeht - der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, da diesfalls Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme.Im Beschwerdefall ist die Identität des Beschwerdeführers nicht nur im Hinblick auf einen allenfalls für Spanien gültigen Aufenthaltstitel entscheidungsrelevant, sondern auch, ob er - wie durchgehend von ihm behauptet - zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (das ist nach dem Versteinerungsprinzip des oben angeführten Artikel 5, Absatz 2, Dublin II-VO also der 15.12.2009) minderjährig war, da diesfalls gemäß Artikel 6, der Dublin II-VO die Zuständigkeit Österreichs gegeben wäre, oder ob - wovon das Bundesasylamt im Ergebnis ausgeht - der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits volljährig war, da diesfalls Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht käme.

Zur Altersfeststellung eines Asylwerbers hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits wiederholt Stellung genommen und hat insbesondere beginnend mit VwGH 21.12.2006, 2005/20/0267, klargestellt, dass die allein auf einen Augenschein im Rahmen der (dort) Berufungsverhandlung gegründete Einschätzung der Behörde nicht geeignet sei, die in Bezug auf das Alter (dieses Asylwerbers) getroffenen Feststellungen schlüssig zu begründen. Den Verwaltungsakten dieses Beschwerdefalles sei nicht zu entnehmen gewesen, dass der Verhandlungsleiter über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen würde, und es könne aus der "langjährigen Erfahrung des Entscheiders im täglichen Umgang mit Staatsangehörigen aus dem Kulturkreis und der Rasse des Asylwerbers" nichts gewonnen werden, weil sich die nicht näher dargestellten Vergleichsfälle einer nachprüfenden Kontrolle entziehen würden.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007, 2005/01/0463, ist ergänzend ausgeführt, dass eine Alterseinschätzung jedenfalls dann, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden könne, im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedürfe, um diese überprüfbar zu machen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im vorliegenden Beschwerdefall zunächst festzuhalten, dass die Alterseinschätzung des Bundesasylamtes nicht auf schlüssige nachvollziehbare Umstände gestützt wurde, zumal allein unplausible Altersangaben und ein nicht eindeutiger Datenabgleich (kein Fingerabdruck sowie nicht übereinstimmendes Geburtsdatum und Geburtsort) noch nicht den zulässigen Schluss erlauben, der Beschwerdeführer sei am 15.12.2009 bereits volljährig gewesen.

Damit ergibt sich aus der Zusammenschau der vorliegenden Fakten ein unklarer Befund über die tatsächliche Identität und das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sodass die Behörde nach dem oben Gesagten verpflichtet gewesen wäre, ein geeignetes Sachverständigengutachten einzuholen.

Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.4.2007 aufgestellten Kriterien verwiesen:

An der für das Sachverständigengutachten notwendigen Befundaufnahme muss der Asylwerber mitwirken. Eine Weigerung des Asylwerbers, an der Klärung des Sachverhaltes mitzuwirken, wäre von der Behörde - innerhalb der Grenzen der Mitwirkungspflicht, die einem Asylwerber zumutbar ist - in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

Im Einzelfall sind unter Umständen auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter (Volljährigkeit oder Minderjährigkeit) eines Asylwerbers nicht hinreichend gesicherte Aussagen bzw. eine Aussagesicherheit nur innerhalb einer Bandbreite möglich. In einem solchen Zweifelsfall wäre dann von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen.

Im Beschwerdefall ist demnach nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (15.12.2009) bereits volljährig war. Sollte diese Frage (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer allfällig festgestellten Bandbreite) bejaht werden, ist weiters zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in dem Antwortschreiben der spanischen Behörden angeführte Person handelt und wäre bejahendenfalls eine Zuständigkeit Spaniens aufgrund von Art. 9 Abs. 1 Dublin II-VO nochmals zu prüfen.Im Beschwerdefall ist demnach nunmehr durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über das Alter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (15.12.2009) bereits volljährig war. Sollte diese Frage (gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer allfällig festgestellten Bandbreite) bejaht werden, ist weiters zu prüfen, ob es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um die in dem Antwortschreiben der spanischen Behörden angeführte Person handelt und wäre bejahendenfalls eine Zuständigkeit Spaniens aufgrund von Artikel 9, Absatz eins, Dublin II-VO nochmals zu prüfen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Identität, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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