TE AsylGH Erkenntnis 2010/7/13 E5 260048-2/2008

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Veröffentlicht am 13.07.2010
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Norm

AsylG 1997 §10
AVG §66 Abs4

Spruch

E5 260.048-2/2008-8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Türkei, vertreten durch den Vater XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 02 23.750-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch den Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 02 23.750-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2010 zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, wurde am 27.08.2002 ein Asylantrag gestellt. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.07.2003 wurde das Asylverfahren gemäß § 30 Abs 1 AsylG mangels Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom 12.10.2004 wurde vom Vater der Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren fortzusetzen.römisch eins.1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Türkei, wurde am 27.08.2002 ein Asylantrag gestellt. Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 03.07.2003 wurde das Asylverfahren gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG mangels Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes eingestellt. Mit Schreiben vom 12.10.2004 wurde vom Vater der Beschwerdeführerin beantragt, das Verfahren fortzusetzen.

Am 25.02.2005 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und der Antrag auf ein Familienverfahren gemäß § 10 AsylG 1997, idF BGBl 2003/101, gestellt werde.Am 25.02.2005 wurden die Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe habe und der Antrag auf ein Familienverfahren gemäß Paragraph 10, AsylG 1997, in der Fassung BGBl 2003/101, gestellt werde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zl. 02 23.750-BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2005, Zl. 02 23.750-BAW, wurde der Antrag auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Türkei für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter, dem XXXX, am 20.04.2005 ordnungsgemäß zugestellt und wurde dagegen innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, beim Bundesasylamt eingelangt am 25.04.2005, Berufung erhoben.Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter, dem römisch 40 , am 20.04.2005 ordnungsgemäß zugestellt und wurde dagegen innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, beim Bundesasylamt eingelangt am 25.04.2005, Berufung erhoben.

I.2. Am 18.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass der Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aufgrund mangelhafter Zustellung nicht erlassen worden sei.römisch eins.2. Am 18.03.2008 führte der Unabhängige Bundesasylsenat in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung wurde festgestellt, dass der Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin aufgrund mangelhafter Zustellung nicht erlassen worden sei.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2008, Zl. 260.048/0/3E-XIII/66/05, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2008, Zl. 260.048/0/3E-XIII/66/05, wurde der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid den Ehegatten der Beschwerdeführerin betreffend - in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass offensichtlich der Bescheid der Mutter der Beschwerdeführerin als Vorlage diente, jedoch fälschlicherweise nicht auf den individuell vorliegenden Sachverhalt bzw die persönlichen Daten und Umstände die Beschwerdeführerin betreffend angepasst wurde - mangels Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei, weshalb sohin über dessen Asylantrag noch nicht abgesprochen worden sei und aus diesem Grund auch keine Entscheidung über einen Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin zu treffen gewesen sei.

I.3. Am 14.05.2008 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Der Vater der Beschwerdeführerin führte im Zuge dieser aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe habe und sie sich auf seine Gründe stützen würde.römisch eins.3. Am 14.05.2008 fand eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Der Vater der Beschwerdeführerin führte im Zuge dieser aus, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Gründe habe und sie sich auf seine Gründe stützen würde.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 02 23.750-BAW, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 02 23.750-BAW, wurde der Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter, dem XXXX, zu Handen XXXX am 23.07.2008 ordnungsgemäß zugestellt und wurde dagegen innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.08.2008, Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.Dieser Bescheid wurde dem damaligen Vertreter, dem römisch 40 , zu Handen römisch 40 am 23.07.2008 ordnungsgemäß zugestellt und wurde dagegen innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist, beim Bundesasylamt eingelangt am 06.08.2008, Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

I.4. Am 08.07.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.römisch eins.4. Am 08.07.2010 führte der Asylgerichtshof in der Sache der Beschwerdeführerin eine - mit den Verfahren ihrer Eltern und ihrer Geschwister gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde den Eltern der Beschwerdeführerin einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich ihre Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung in der Türkei anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert.

I.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren der Beschwerdeführerin umfassenden Akte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheiden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache.römisch eins.5. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die das Asylverfahren der Beschwerdeführerin umfassenden Akte unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheiden sowie durch öffentlich mündliche Verhandlung der Beschwerdesache.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 des AsylG 2005 sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.

Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit in der Fassung BGBl. Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

II.2.1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

In bestimmten Fällen hat die Sachentscheidung der Berufungsbehörde (hier: des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz in Asylsachen) auch in einer bloßen Kassation des angefochtenen Bescheides zu bestehen; dies dann, wenn nach der materiell-rechtlichen Situation die Erlassung eines Bescheides überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahrens (hier: während des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof) unzulässig geworden ist und allein die Kassation eines solchen Bescheides den von der Rechtsordnung gewünschten Zustand herstellen kann (VwGH 29.10.1996, Zl. 95/07/0227; 30.01.2004, Zl. 2000/02/0118).

II.2.2. Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2008, Zl. 260.048/0/3E-XIII/66/05, mit welchem der Bescheid vom 18.04.2005, Zl. 02 23.750-BAW, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, wurde davon ausgegangen, dass für die Beschwerdeführerin ein Asylerstreckungsantrag eingebracht worden sei.römisch zwei.2.2. Im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.04.2008, Zl. 260.048/0/3E-XIII/66/05, mit welchem der Bescheid vom 18.04.2005, Zl. 02 23.750-BAW, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, wurde davon ausgegangen, dass für die Beschwerdeführerin ein Asylerstreckungsantrag eingebracht worden sei.

Aus dem gesamten Akteninhalt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für diese ein Asylerstreckungsantrag eingebracht wurde. Somit wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 02 23.750-BAW, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2002 gemäß §§ 10, 11 AsylG abgewiesen wurde, unter Berufung auf eine falschen Rechtsgrundlage erlassen.Aus dem gesamten Akteninhalt das Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffend ergaben sich jedoch keine Hinweise darauf, dass für diese ein Asylerstreckungsantrag eingebracht wurde. Somit wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.07.2008, Zl. 02 23.750-BAW, mit welchem der Asylantrag der Beschwerdeführerin vom 27.08.2002 gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG abgewiesen wurde, unter Berufung auf eine falschen Rechtsgrundlage erlassen.

Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Da nur allein durch die Kassation des Bescheides der von der Rechtsordnung gewünschte Zustand hergestellt werden kann, war der gegenständlich angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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