Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S22 412.801-1/2010-10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 10 00.198-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, Zl. 10 00.198-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.01.2010 nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er gab dabei im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass er über Libyen, anschließend mit dem Boot nach Italien gelangt war und dort um Asyl angesucht hatte. Anfang Jänner 2010 sei er mit dem Zug weiter nach Österreich gereist, um hier ebenfalls einen Asylantrag zu stellen. In Italien habe er ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt; als deren Mann daraufgekommen sei, habe ihn dieser ermorden wollen. Seine Heimat Nigeria habe er verlassen, weil man ihn beschuldigt habe, für den Tod seines Halbbruders verantwortlich zu sein. Die Polizei habe ihn festgenommen, er habe aber ins Nachbarland flüchten können.
2. Über den Beschwerdeführer scheinen zwei Eurodac-Treffer (Asylantragstellung - am 15.06.2009 in Caltanissetta/Italien; illegale Einreise - am 24.05.2009 in Caltanissetta/Italien; vgl. AS2. Über den Beschwerdeführer scheinen zwei Eurodac-Treffer (Asylantragstellung - am 15.06.2009 in Caltanissetta/Italien; illegale Einreise - am 24.05.2009 in Caltanissetta/Italien; vergleiche AS
5) auf.
3. Das Bundesasylamt richtete am 13.01.2010 ein auf Art. 16/1/c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 27), welches seitens der italienischen Behörden vorerst unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 01.02.2010 des Bundesasylamtes wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Italien mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 20 (1) c Dublin II-VO zuständig geworden sei (vgl. Dublin - Akt). Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen von Konsultationen mit Italien wurden dem Beschwerdeführer am 15.01.2010 (ebenso dem Rechtsberater) mitgeteilt (AS 45 - 47).3. Das Bundesasylamt richtete am 13.01.2010 ein auf Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien (AS 27), welches seitens der italienischen Behörden vorerst unbeantwortet blieb. Mit Schreiben vom 01.02.2010 des Bundesasylamtes wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass Italien mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 20, (1) c Dublin II-VO zuständig geworden sei vergleiche Dublin - Akt). Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz und das Führen von Konsultationen mit Italien wurden dem Beschwerdeführer am 15.01.2010 (ebenso dem Rechtsberater) mitgeteilt (AS 45 - 47).
Mit Schreiben vom 05.03.2010 akzeptierte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO (AS 67).Mit Schreiben vom 05.03.2010 akzeptierte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO (AS 67).
4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, FZ: 10 00.198-EAST OST, gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 Abs 1 lit. c der Dublin II-VO des Rates Italien zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gem. § 10 Abs 4 AsylG zulässig.4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.04.2010, FZ: 10 00.198-EAST OST, gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO des Rates Italien zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen; demzufolge sei seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig.
Zur Person des BF wurde festgestellt, dass seine Identität und Nationalität nicht feststehe. Bis zur Bescheiderlassung hätte sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung ergeben, die bei einer Überstellung nach Italien eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.Es habe nicht festgestellt werden können, dass er tatsächlich Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könne.
Italien sei gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig.Italien sei gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO für die Führung seines Asylverfahrens zuständig.
5. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, das Verfahren sei mangelhaft gewesen, weil der Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde. Schon in Italien sei der Sachverhalt - bezüglich seines Alters - unzureichend ermittelt worden. Auch in Österreich habe man seine diesbezüglichen Angaben als unglaubwürdig betrachtet und ihn als volljährig betrachtet.
Er fürchte, dass im Fall einer Rücküberstellung nach Italien er sofort weiter nach Nigeria abgeschoben werden würde. Dort würde ihm aber asylrelevante Verfolgung drohen und sein Leben wäre in Gefahr.
Darüber hinaus weise das italienische Asylsystem etliche Missstände auf. Wenn behauptet werde, dass jeder Asylwerber "prinzipiell" Zugang zum Asylverfahren und zu den Versorgungseinrichtungen habe, so sei in seinem Fall dieser Zugang nicht gewährt worden.
Wegen einer zu erwartenden Kettenabschiebung werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 22.04.2010 beim Asylgerichtshof ein.
7. Mit Schriftsatz vom 01.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer - im Wege der (damaligen) gesetzlichen Vertretung - ein Verspätungsvorhalt (die Beschwerde vom 15.04.2010 erscheine gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet) übermittelt. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.7. Mit Schriftsatz vom 01.06.2010 wurde dem Beschwerdeführer - im Wege der (damaligen) gesetzlichen Vertretung - ein Verspätungsvorhalt (die Beschwerde vom 15.04.2010 erscheine gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG als verspätet) übermittelt. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des Bundesasylamtes wurde fälschlicherweise eine Rechtsmittelfrist von zwei Wochen angegeben; es ist daher diese längere Frist maßgeblich und das Rechtsmittel rechtzeitig eingebracht.
8. Gemäß Mitteilung des LPK XXXX vom XXXX wurde der BF wegen Verstoß gegen § 27 Abs. 3 SMG zur Anzeige gebracht. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.8. Gemäß Mitteilung des LPK römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen Verstoß gegen Paragraph 27, Absatz 3, SMG zur Anzeige gebracht. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde er deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1.1. Im vorliegenden Fall ist entscheidungswesentlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15.06.2009 in Italien einen Asylantrag stellte.
In der Folge reiste er weiter nach Österreich, wo er am 10.01.2010 gegenständlichen Asylantrag stellte. Gemäß seinen Angaben war er am Tag zuvor (09.01.2010) illegal von Italien nach Österreich eingereist.
Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 13.01.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16(1)(c) der Dublin II-VO an Italien, wobei Italien (aufgrund nicht erfolgter Beantwortung) gemäß Art. 20(1)(c) der Dublin II-VO zuständig wurde. Italien wurde diese Verfristung mit Schreiben vom 01.02.2010 auch mitgeteilt.Die österreichische Behörde richtete aufgrund der Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich am 13.01.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16 (, eins,)(c) der Dublin II-VO an Italien, wobei Italien (aufgrund nicht erfolgter Beantwortung) gemäß Artikel 20 (, eins,)(c) der Dublin II-VO zuständig wurde. Italien wurde diese Verfristung mit Schreiben vom 01.02.2010 auch mitgeteilt.
Nachträglich akzeptierte Italien mit Schreiben vom 05.03.2010 seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO.Nachträglich akzeptierte Italien mit Schreiben vom 05.03.2010 seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des BF gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO.
Der BF hatte angegeben, dass er in Italien einen Asylantrag gestellt habe (gemäß Eurodac-Treffer am 15.06.2009). Laut seinen Angaben hatte er in Italien einen negativen Bescheid erhalten und dagegen berufen. Er wisse nicht, wie es ausgegangen sei, da er vorher ausgereist sei.
Dass Italien seiner Verpflichtung aus der Dublin II-VO (Abschluss des Asylverfahrens und bei negativem Ausgang Verbringung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat) vollständig nachgekommen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als 3 Monate verlassen hätte, geht aus dem Akteninhalt ebenso nicht hervor. Ein Endigungstatbestand der Zuständigkeit Italiens liegt folglich nicht vor. Das Bundesasylamt war daher berechtigt, gemäß Art. 16/1/c der Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien zu stellen.Dass Italien seiner Verpflichtung aus der Dublin II-VO (Abschluss des Asylverfahrens und bei negativem Ausgang Verbringung in den Herkunftsstaat oder einen Drittstaat) vollständig nachgekommen wäre, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Dass der BF das Gebiet der Mitgliedstaaten für länger als 3 Monate verlassen hätte, geht aus dem Akteninhalt ebenso nicht hervor. Ein Endigungstatbestand der Zuständigkeit Italiens liegt folglich nicht vor. Das Bundesasylamt war daher berechtigt, gemäß Artikel 16 /, eins /, c, der Dublin II-VO ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien zu stellen.
1.2. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich allein in Österreich. Der Beschwerdeführer leidet gegenwärtig an keiner schweren, lebensbedrohenden Erkrankung, die seiner Überstellung nach Italien entgegensteht.
Mangels Vorlage eines geeigneten Dokumentes steht die Identität des BF nicht fest. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ging das BAA nicht von der Volljährigkeit, sondern - im Zweifel - vom angegebenen Geburtsdatum XXXX aus.Mangels Vorlage eines geeigneten Dokumentes steht die Identität des BF nicht fest. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ging das BAA nicht von der Volljährigkeit, sondern - im Zweifel - vom angegebenen Geburtsdatum römisch 40 aus.
1.3.1. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.1.3.1. In Bezug auf Italien ist die Verordnung 2003/343/EG zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Asylantrags in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, Amtsblatt L 50 vom 25.2.2003, S. 1, anwendbar.
1.3.2. Ebenso sind in Bezug auf Italien anwendbar:
1.3.3. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Art. 2 lit a leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Art. 1) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.1.3.3. Das Ziel der Statusrichtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz (gem. Artikel 2, Litera a, leg. cit ist als "internationaler Schutz" die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus zu verstehen) benötigen, sowie des Inhalts des zu gewährenden Schutzes (Artikel eins,) und enthält hierfür die entsprechenden rechtlichen Garantien.
1.3.4. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Art. 9 (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Art. 39 (1)).1.3.4. Die Verfahrensrichtlinie stellt ua. sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Artikel 8, (2) a) und die Entscheidungen über Asylanträge schriftlich ergehen, dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden und Asylwerber schriftlich darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann (Artikel 9, (1) u. (2)). Die Verfahrensrichtlinie stellt weiter sicher, dass Asylbewerber das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht oder Tribunal gegen eine Entscheidung über ihren Asylantrag ...haben (Artikel 39, (1)).
1.3.5. Gem. den Artikeln 15 und 20 der Aufnahmerichtlinie ist der hier zuständige Partnerstaat verpflichtet, für eine ausreichende medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen, sowie bei Opfern von Folter und Gewalt im Bedarfsfall eine Behandlung bereitzustellen, die für Schäden, die durch Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten wurden, erforderlich ist.
Ebenso ist der hier zuständige Partnerstaat nach der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Asylsuchende ab Antragstellung materielle Leistungen erhalten, die einem Lebensstandard entsprechen, welcher Gesundheit und Lebensunterhalt der Asylsuchenden gewährleistet (Artikel 13).
Nach dieser Richtlinie soll die Unterbringung das Familienleben schützen, sowie Kommunikation mit oder Zugang zu Rechtsberatern, UNHCR und NGOs ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sind kraft der Richtlinie verpflichtet, Gewalt in Sammelunterkünften zu verhüten. Das in Einrichtungen eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein, und die Asylsuchenden können an der Verwaltung der Unterbringungszentren beteiligt werden. Minderjährige sollten zusammen mit ihren Eltern oder Familienangehörigen untergebracht werden.
Gem. Art. 16 (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.Gem. Artikel 16, (3 ) und (4) der Aufnahmerichtlinie können die Mitgliedstaaten Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall Zugang zur medizinischen Notversorgung.
1.3.6. Aus den nicht widerlegten Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass Italien sowohl die Verfahrens-, als auch die Aufnahme und Statusrichtlinie in nationales Recht umsetzten.
1.3.7. Auch sonst sieht das erkennende Gericht keinen Anlass, die oben wiedergegebenen Kernaussagen der Feststellungen der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen und erhebt sie zu den Feststellungen des gegenständlichen Erkenntnisses.
1.3.8. Der BF brachte weder in der Erstbefragung, noch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Kritik am italienischen Asyl- bzw. Versorgungssystem vor. Wenn nun in der Beschwerde massive Kritik am Asylsystem bzw. Versorgungssystem vorgebracht wird, so widerspricht das einmal den getroffenen Feststellungen zu Italien und stellt sich zudem als gravierende Steigerung seines bisherigen Vorbringens dar, ist daher aus diesem Grund unglaubwürdig. Zudem wurde in der Beschwerde behauptet, ihm seien der Zugang zum Asylverfahren und zu den Versorgungseinrichtungen nicht gewährt worden (AS 181). Diese Behauptung erweist sich insofern als aktenwidrig, hatte der BF doch selbst behauptet, sein Asylverfahren sei in erster Instanz negativ verlaufen, er habe aber dagegen berufen und sei er 3 Monate in einem Lager in Caltanissetta untergebracht gewesen, dann habe er eine Unterkunft bei der Caritas gehabt - insofern widerspricht die Beschwerde seinen Angaben; er hatte eben doch ein Asylverfahren und war auch versorgt worden.
1.3.9. Soweit der BF in der Erstbefragung behauptete, er habe in Italien ein Verhältnis mit einer verheirateten Frau gehabt, deren Ehemann habe ihn deswegen ermorden wollen, so hielt er diese Behauptung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt nicht mehr aufrecht, sondern gab an, dass sich der betreffende Ehemann von seiner Frau habe scheiden lassen wollen und dieser habe ihn bedroht. Er sei durcheinander gewesen und sei weggelaufen. Wegen dieser widersprüchlichen Aussagen sind seine diesbezüglichen Angaben unglaubwürdig. Darüber hinaus wäre selbst im Falle der Wahrunterstellung davon auszugehen, dass ihn die italienischen Behörden vor einer derartigen Gefahr wirksam schützen könnten.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 22 Abs. 12 AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 12, AsylG ist eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung binnen einer Woche einzubringen.
Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Das ist im vorliegenden Fall zutreffend, weil im Bescheid die Rechtsmittelfrist mit 2 Wochen (anstatt einer Woche) angegeben wurde. Die Beschwerde vom 15.04.2010 ist daher (bei Zustellung am 02.04.2010 an den gesetzlichen Vertreter) rechtzeitig.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AVG gilt, wenn im Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist, das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig. Das ist im vorliegenden Fall zutreffend, weil im Bescheid die Rechtsmittelfrist mit 2 Wochen (anstatt einer Woche) angegeben wurde. Die Beschwerde vom 15.04.2010 ist daher (bei Zustellung am 02.04.2010 an den gesetzlichen Vertreter) rechtzeitig.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Art 16 Abs 1 lit c (allenfalls iVm Art. 20/1/c) Dublin II VO besteht.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, (allenfalls in Verbindung mit Artikel 20 /, eins /, c,) Dublin römisch zwei VO besteht.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seinem Reiseweg sowie seiner Asylantragstellung in Italien und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und wurde von Italien nicht (fristgerecht) geantwortet. Es besteht daher jedenfalls eine Zuständigkeit Italiens wegen Verfristung iSd Art. 20/1/c der Dublin II-VO. Zudem stimmte Italien nachträglich einer Wiederaufnahme zu.Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren zu seinem Reiseweg sowie seiner Asylantragstellung in Italien und des EURODAC-Treffers, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Italien auf und wurde von Italien nicht (fristgerecht) geantwortet. Es besteht daher jedenfalls eine Zuständigkeit Italiens wegen Verfristung iSd Artikel 20 /, eins /, c, der Dublin II-VO. Zudem stimmte Italien nachträglich einer Wiederaufnahme zu.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates (im ersten Verfahren) wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16 (1) (c) Dublin II Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Italiens ausgeht.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates (im ersten Verfahren) wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde dies auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie eben dargestellt, war das Bundesasylamt berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16 (1) (c) Dublin römisch zwei Verordnung zu stellen. Das Bundesasylamt hat auch dargelegt, warum es von der Zuständigkeit Italiens ausgeht.
Im Lichte des Art 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
Auch haben sich - wie unten noch aufgezeigt werden wird - keine Umstände ergeben, welche für einen Selbsteintritt Österreichs sprechen würden.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsent-scheidung ist somit gegeben.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vgl. VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.Zu einem allfälligen Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist festzuhalten, dass - wie vom Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt - ein solches nicht gegeben ist, zumal insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dafür nicht genügend starke Anknüpfungspunkte (wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer - vergleiche VfGH 26.02.2007, 1802, 1803/06-11) bestehen vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt."). Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet worden.
Zudem schlägt die Anzeige des BF wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz (und die diesbezügliche nachfolgende gerichtliche Verurteilung) - nach bereits wenigen Wochen in Österreich - zusätzlich zum Nachteil des BF aus.
2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.1.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
2.1.2.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges substantiiert vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges substantiiert vorgebracht.
Einleitend ist festzuhalten, dass vom BF konkrete Schwierigkeiten mit den italienischen Behörden, die ihm gedroht haben, nicht vorgebracht wurden.
Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Nigeria unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurde diese im Beschwerdeschriftsatz substantiiert vorgebracht.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich.
Ebenso wenig sind RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung nicht von der Situation bzw. den Problemen betroffen, welche unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen.Ebenso wenig sind RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung nicht von der Situation bzw. den Problemen betroffen, welche unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen.
Nachdem der Beschwerdeführer auch nach Rücküberstellung im Rahmen der Dublin II-VO Zugang zum Asylverfahren hat, besteht für ihn keine Gefahr einer mangelnden Versorgung.
Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 11.01.2010 angegeben, dass er gesund sei (vgl. AS 15). Auch in der Einvernahme und in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.Im vorliegenden Fall konnten seitens der Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen ersichtlich. So hat der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 11.01.2010 angegeben, dass er gesund sei vergleiche AS 15). Auch in der Einvernahme und in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Zu Spruchpunkt II:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 37 Abs. 1 AsylG erfolgte durch in Punkt I.6. beschriebenen Aktenvermerk.2.3. Eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 37, Absatz eins, AsylG erfolgte durch in Punkt römisch eins.6. beschriebenen Aktenvermerk.
2.4. Da der Beschwerdeführer Österreich offensichtlich verlassen hat (ZMR und GVS waren am 13.07.2010 negativ), ist im gegenständlichen Fall gemäß § 41 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.2.4. Da der Beschwerdeführer Österreich offensichtlich verlassen hat (ZMR und GVS waren am 13.07.2010 negativ), ist im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 41, Absatz 6, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) festzustellen, dass die vom Bundesasylamt verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, real risk, staatlicher Schutz, strafrechtliche Verurteilung, Versorgungslage, Zugang zum AsylverfahrenZuletzt aktualisiert am
13.08.2010