Norm
AVG §69 Abs1Spruch
C5 267.292-2/2008/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn XXXX, StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.1.2006, 267.292/0-IV/44/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Vorsitzenden und die Richterin Mag. PUTZER als Beisitzerin über den Antrag des Herrn römisch 40 , StA. Indien, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.1.2006, 267.292/0-IV/44/06, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag wird gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Antragsteller (Wiederaufnahmswerber), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.9.2005 bei der Grenzpolizeiinspektion Schwechat-Flughafen den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. Er gab an, er habe seine Heimat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und stelle einen Asylantrag, um arbeiten und Geld verdienen zu können.
Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 30.9.2005 und am 4.10.2005 gab der Antragsteller an, seine Familie habe in Indien, um die Hochzeit seiner Schwester zu finanzieren, einen Kredit aufgenommen, den abzuzahlen nicht möglich gewesen sei. Daraufhin habe ihn sein Vater außer Landes geschickt. Der Antragsteller sei nicht vorbestraft, habe in Indien keine strafbaren Handlungen begangen und habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt. Auf die Frage, was er für den Fall einer Rückkehr nach Indien befürchte, meinte der Antragsteller, es sei sehr schwierig; wenn man den Kredit nicht zurückzahlen könne, wisse man nicht, was der Kreditgeber machen würde. Auf Fragen nach konkreten Gründen, die einer Abschiebung nach Indien entgegenstünden, gab er an, dass er nicht wisse, was der Kreditgeber machen werde, falls das Geld nicht zurückgezahlt werde.
Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 4.10.2005 führte der Antragsteller aus, er befürchte, bei einer Rückkehr für den Kreditgeber umsonst arbeiten zu müssen und, falls er sich weigere, misshandelt oder getötet zu werden.
1.1.2. Mit Bescheid vom 16.12.2005, 05 15.904-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III). In diesem Bescheid legte das Bundesasylamt das Vorbringen des Antragstellers zugrunde und stellte fest, er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Angst vor Übergriffen durch die Gläubiger seiner Familie verlassen. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft und habe nie strafbare Handlungen begangen, er habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär des Heimatlandes gehabt. Weiters wurde festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bedeute keinen "Eingriff in das Privat- oder Familienleben". Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien, ua. zur Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit und dazu, dass die Niederlassung in anderen Landesteilen auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Grundbedingungen möglich und zumutbar sei, weil es in der Regel auch unqualifizierten, aber gesunden Menschen möglich sei, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu sichern. In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesasylamt fest, der Antragsteller sei in seiner Heimat keinen Verfolgungshandlungen iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt gewesen, solche seien auch künftig nicht zu erwarten; die angeführten wirtschaftlichen Gründe, die Suche nach Verdienstmöglichkeiten im Ausland, rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht. Zur Furcht vor Übergriffen durch Kreditgeber führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Antragsteller offen gestanden wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens niederzulassen und dort unbehelligt von etwaigen Maßnahmen solcher Personen aus seiner Heimatregion zu leben. Auf die Frage einer möglichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei nicht einzugehen, da diesem kein "Kausalzusammenhang" zu den in der GFK genannten Gründen zu entnehmen sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Antragsteller im Falle eines Wohnsitzwechsels nicht gefährdet sei und dass er auch bei einer Rückkehr wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen befürchten müsse; auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland ergebe sich keine solche Gefahr.1.1.2. Mit Bescheid vom 16.12.2005, 05 15.904-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Indien sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 wies es ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei). In diesem Bescheid legte das Bundesasylamt das Vorbringen des Antragstellers zugrunde und stellte fest, er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen bzw. aus Angst vor Übergriffen durch die Gläubiger seiner Familie verlassen. Er sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft und habe nie strafbare Handlungen begangen, er habe nie Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär des Heimatlandes gehabt. Weiters wurde festgehalten, es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Indien Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bedeute keinen "Eingriff in das Privat- oder Familienleben". Sodann traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Indien, ua. zur Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit und dazu, dass die Niederlassung in anderen Landesteilen auf Grund der wirtschaftlichen und sozialen Grundbedingungen möglich und zumutbar sei, weil es in der Regel auch unqualifizierten, aber gesunden Menschen möglich sei, sich zumindest durch Gelegenheitsarbeiten den Lebensunterhalt zu sichern. In rechtlicher Hinsicht hielt das Bundesasylamt fest, der Antragsteller sei in seiner Heimat keinen Verfolgungshandlungen iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) ausgesetzt gewesen, solche seien auch künftig nicht zu erwarten; die angeführten wirtschaftlichen Gründe, die Suche nach Verdienstmöglichkeiten im Ausland, rechtfertigten die Anerkennung als Flüchtling nicht. Zur Furcht vor Übergriffen durch Kreditgeber führte das Bundesasylamt aus, dass es dem Antragsteller offen gestanden wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens niederzulassen und dort unbehelligt von etwaigen Maßnahmen solcher Personen aus seiner Heimatregion zu leben. Auf die Frage einer möglichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens sei nicht einzugehen, da diesem kein "Kausalzusammenhang" zu den in der GFK genannten Gründen zu entnehmen sei. Weiters stellte das Bundesasylamt fest, dass der Antragsteller im Falle eines Wohnsitzwechsels nicht gefährdet sei und dass er auch bei einer Rückkehr wegen der Stellung eines Asylantrages keine nachteiligen Konsequenzen befürchten müsse; auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland ergebe sich keine solche Gefahr.
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 3.1.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5.1.2006 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 19.1.2006, 267.292/0-IV/44/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ab. Begründend führte er ua. aus:1.1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 5.1.2006 Berufung an den unabhängigen Bundesasylsenat. Mit Bescheid vom 19.1.2006, 267.292/0-IV/44/06, wies der unabhängige Bundesasylsenat diese Berufung gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ab. Begründend führte er ua. aus:
"Das Bundesasylamt kam zum Ergebnis, dass das zugrundegelegte Vorbringen des Asylwerbers keine Gewährung von Asyl gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention begründen kann, da die vom Asylwerber vorgebrachte Verfolgungsgefahr nicht auf in der Genfer Flüchtlingskonvention genannte Gründe zurückzuführen ist und er überdies vor der behaupteten Bedrohung durch Niederlassung in einem Landesteil außerhalb seiner Heimatregion Sicherheit finden würde.
Aus dem Ermittlungsergebnis und den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur allgemeinen Situation in Indien geht auch hervor, dass keine Gründe für Gewährung des subsidiären Schutzes vorliegen und es ergaben sich auch nach Prüfung gemäß Artikel 8 EMRK im vorliegenden Fall keine gegen die vorgesehene Ausweisung bestehenden Hinderungsgründe.
Der Unabhängige Bundesasylsenat als Berufungsbehörde schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides [...].
Ergänzend bekräftigt der Unabhängige Bundesasylsenat [...], dass das Vorbringen des Asylwerbers keine Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu begründen geeignet ist. § 7 AsylG bezieht sich auf die Kriterien des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach Asyl im Falle einer Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu gewähren ist. Der Asylwerber selbst hat in keiner Phase des Verfahrens eine derartige Verfolgung auch nur angesprochen, seine Ausreise ist nach eigenen Angaben ausschließlich deshalb erfolgt, um im Ausland Geld zu verdienen und sich einem eventuellen drohenden kriminellen Angriff durch Gläubiger der Familie des Berufungswerbers zu entziehen. [...]Ergänzend bekräftigt der Unabhängige Bundesasylsenat [...], dass das Vorbringen des Asylwerbers keine Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu begründen geeignet ist. Paragraph 7, AsylG bezieht sich auf die Kriterien des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach Asyl im Falle einer Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung zu gewähren ist. Der Asylwerber selbst hat in keiner Phase des Verfahrens eine derartige Verfolgung auch nur angesprochen, seine Ausreise ist nach eigenen Angaben ausschließlich deshalb erfolgt, um im Ausland Geld zu verdienen und sich einem eventuellen drohenden kriminellen Angriff durch Gläubiger der Familie des Berufungswerbers zu entziehen. [...]
Aus den Berufungsausführungen über das Phänomen der Kinderarbeit in Indien und dem darauf bezogenen Bericht von Humans Rights Watch ist nicht zu entnehmen, dass der volljährige Berufungswerber von einem derartigen Schicksal bedroht sein könnte.
Durch die Berufungsausführungen werden die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen auf der Grundlage von Sachverständigenaussagen, dass im Heimatland des Berufungswerbers auch Personen ohne qualifizierte Berufsausbildung in der Lage sind, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern, nicht entkräftet. Dies bedeutet, dass dies auch für den Berufungswerber als Bauer möglich wäre. Es sind im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände ersichtlich, weshalb der offensichtlich gesunde und arbeitsfähige Berufungswerber keinen Zugang zu derartigen Erwerbschancen finden sollte. [...]
Festzuhalten bleibt, dass die grundsätzliche Möglichkeit für den Berufungswerber, vor der behaupteten eventuellen kriminellen Bedrohung durch Gläubiger der Familie durch Niederlassung in einem Landesteil von Indien außerhalb seiner Heimatregion Sicherheit zu finden, in der Berufung nicht substantiiert in Zweifel gezogen wurde."
Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 23.1.2006 zu Handen seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.
1.1.4. Mit Beschluss vom 26.1.2007 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen diesen Berufungsbescheid gerichteten Beschwerde ab.
1.2. Mit Schriftsatz vom 17.6.2008 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens. Er "entschuldigt" sich, dass er - aus Angst vor Übergriffen auch in Österreich - bisher einen falschen Namen angegeben habe; sein richtiger Name laute XXXX. Es sei ihm ein Schreiben "eines XXXX" übermittelt worden, aus dem sich ergebe, dass er als aktives Parteimitglied tätig gewesen sei und als solches "Widrigkeiten" zu gewärtigen habe.1.2. Mit Schriftsatz vom 17.6.2008 stellt der Antragsteller den Antrag auf Wiederaufnahme des mit dem Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates abgeschlossenen Verfahrens. Er "entschuldigt" sich, dass er - aus Angst vor Übergriffen auch in Österreich - bisher einen falschen Namen angegeben habe; sein richtiger Name laute römisch 40 . Es sei ihm ein Schreiben "eines XXXX" übermittelt worden, aus dem sich ergebe, dass er als aktives Parteimitglied tätig gewesen sei und als solches "Widrigkeiten" zu gewärtigen habe.
Beigelegt ist ein Schreiben, das nach seinem Inhalt von XXXX stammt, nicht datiert ist und bestätigt, dass XXXX in Indien in Gefahr sei, und zwar sowohl von der Seite der Zentralregierung bzw. der Kongress-Partei als auch von der Seite der Regierung des Punjab bzw. der Akali Dal. Er sei Angehöriger der "Simranjeet Singh Mann Shiromani Akali Dal Amritsar" - also der sogenannten Akali Dal Mann - und sei unter dem Namen "XXXX" nach Österreich gegangen. Die damalige Regierung des Punjab habe ihn belästigt; sie belästige auch seine Eltern.Beigelegt ist ein Schreiben, das nach seinem Inhalt von römisch 40 stammt, nicht datiert ist und bestätigt, dass römisch 40 in Indien in Gefahr sei, und zwar sowohl von der Seite der Zentralregierung bzw. der Kongress-Partei als auch von der Seite der Regierung des Punjab bzw. der Akali Dal. Er sei Angehöriger der "Simranjeet Singh Mann Shiromani Akali Dal Amritsar" - also der sogenannten Akali Dal Mann - und sei unter dem Namen "XXXX" nach Österreich gegangen. Die damalige Regierung des Punjab habe ihn belästigt; sie belästige auch seine Eltern.
2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.2.1.1.1. Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig waren, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, in der Folge: AsylG 2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 in der jeweils geltenden Fassung, di. nunmehr die Fassung der AsylGNov. 2003, zu führen.
2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren über den Wiederaufnahmsantrag ist daher nach dem AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 zu führen.2.1.1.2. Der Antragsteller hat seinen Asylantrag nicht vor dem 1.5.2004 gestellt; das Verfahren war am 31.12.2005 anhängig; das Verfahren über den Wiederaufnahmsantrag ist daher nach dem AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 zu führen.
Das Verfahren war am 1.7.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, es ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
2.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:
AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Art. 151 Abs. 39 Z 4 erster Satz B-VG und auf § 38 AsylG 1997. § 38 AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich § 38 AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht.Die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes stützt sich auf Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, erster Satz B-VG und auf Paragraph 38, AsylG 1997. Paragraph 38, AsylG 1997 spricht zwar vom "unabhängigen Bundesasylsenat" und ist durch das AsylGH-EinrichtungsG nicht geändert worden; auch die Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 ergeben insoweit nichts. Da jedoch gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG der unabhängige Bundesasylsenat am 1. Juli 2008 zum Asylgerichtshof geworden ist und dieses Gericht gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen hat, ist davon auszugehen, dass sich Paragraph 38, AsylG 1997 nunmehr auf den Asylgerichtshof bezieht.
2.2.1.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Z 1) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Z 2) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Z 3) wenn der Bescheid gemäß § 38 AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu § 69 AVG wiedergegebene Rsp.).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und (Ziffer eins,) wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (Ziffer 2,) wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder (Ziffer 3,) wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist. Voraussetzung für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme ist, dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (VwGH 22.12.1999, 98/01/0423; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I² [1998] E 19 f. zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene Rsp.).
Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zweier Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Gemäß § 69 Abs. 3 AVG kann unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zulässig.Gemäß Paragraph 69, Absatz 3, AVG kann unter den Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ist die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur noch aus den Gründen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zulässig.
Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß § 69 Abs. 4 AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des § 23 Abs. 1 AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht gemäß Paragraph 69, Absatz 4, AVG der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, dann diesem. Vor dem Hintergrund des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG geht der Asylgerichtshof davon aus, dass diese Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates, sollte er selbst (oder vor ihm der unabhängige Bundesasylsenat) entschieden haben, ihm zukommt.
2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") (vgl. VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen (vgl. VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).2.2.1.2.1. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen gestützt werden, die erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht jedoch um Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstanden sind ("nova causa superveniens" oder "nova producta") vergleiche VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; 7.4.2000, 96/19/2240; 20.6.2001, 95/08/0036; 10.10.2001, 98/03/0259; sa. die bei Walter/Thienel, E 124 bis 126 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.). Neu hervorgekommen sind Tatsachen oder Beweismittel somit dann, wenn sie bereits bestanden haben, als das seinerzeitige Verfahren noch offen war, jedoch erst nach Abschluss des Verfahrens geltend gemacht werden können. Dagegen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens entstanden sind, nicht neu hervorgekommen im Sinne dieser Bestimmung. "Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen vergleiche VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 29.1.2008, 2006/05/0232).
Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: §§ 68 - 82 a [2009], § 69 Rz 42).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im seinerzeitigen Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhalts und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid geführt hätten vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz. 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82 a [2009], Paragraph 69, Rz 42).
Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (vgl. die bei Walter/Thienel, E 117 zu § 69 AVG, zitierte Rsp.).Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet sein, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beantworten ist; ob tatsächlich ein anderes Ergebnis des Verfahrens zustandekommt, ist sodann eine Frage, die im wiederaufgenommenen Verfahren zu klären ist (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt (und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit) die abstrakte Eignung hat, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Bescheid, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildet, oder (zumindest) die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH 19.4.2007, 2004/09/0159). Die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes ist immer an dem in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen (VwGH 18.12.1996, 95/20/0672). Eine Wiederaufnahme nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft (VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105; 7.9.2005, 2003/08/0093). Es obliegt der Behörde, bereits im Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen, ob die neue Tatsache oder das neue Beweismittel einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte vergleiche die bei Walter/Thienel, E 117 zu Paragraph 69, AVG, zitierte Rsp.).
2.2.1.2.2. Stellt ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides fest oder kommen solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis, so können solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund bilden (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106; 7.9.2005, 2003/08/0093; 2.7.2007, 2006/12/0043; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, E 181 zu § 69 AVG, wiedergegebene Rsp. des VwGH). Es bildet aber keinen Wiederaufnahmegrund, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, er habe sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt und komme nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen, oder wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige (VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 7.9.2005, 2003/08/0093; 2.7.2007, 2006/12/0043; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, E 182 zu § 69 AVG, wiedergegebene Rsp.). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten Sachverständigentatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die Sachverständigenschlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden (VwGH 2.7.2007, 2006/12/0043; vgl. weiters die bei Walter/Thienel, E 183 zu § 69 AVG, wiedergegebene Rsp.).2.2.1.2.2. Stellt ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden haben, erst nach Rechtskraft des Bescheides fest oder kommen solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis, so können solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund bilden (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106; 7.9.2005, 2003/08/0093; 2.7.2007, 2006/12/0043; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, E 181 zu Paragraph 69, AVG, wiedergegebene Rsp. des VwGH). Es bildet aber keinen Wiederaufnahmegrund, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, er habe sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt und komme nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen, oder wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige (VwGH 19.4.1995, 90/07/0124; 7.9.2005, 2003/08/0093; 2.7.2007, 2006/12/0043; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, E 182 zu Paragraph 69, AVG, wiedergegebene Rsp.). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten Sachverständigentatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die Sachverständigenschlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden (VwGH 2.7.2007, 2006/12/0043; vergleiche weiters die bei Walter/Thienel, E 183 zu Paragraph 69, AVG, wiedergegebene Rsp.).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei neu entstandenen Beweismitteln darauf an, ob sie sich auf "alte" - dh. nicht ebenfalls erst nach Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens entstandene - Tatsachen beziehen.
2.2.1.2.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd § 1294 ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).2.2.1.2.3. Voraussetzung einer Wiederaufnahme ist, dass die Tatsachen (Beweismittel) im seinerzeitigen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und darüber hinaus auch, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jedes Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.3.2003, 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209) oder eine (eventuelle) Mangelhaftigkeit des früheren Verfahrens nachträglich geltend zu machen (VwGH 25.06.1997, 96/01/0242; 10.10.2001, 98/03/0259). Das Verschulden iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Verschulden iSd Paragraph 1294, ABGB (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106). Maß für seine Beurteilung ist ein Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, der bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewandt werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie das aber, so liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259; 22.12.2005, 2004/07/0209). Ein derartiges Verschulden liegt auch vor, wenn in der Erwartung einer günstigen Entscheidung eine für ihre Herbeiführung mögliche Beweisführung (zB ein Privatgutachten) unterlassen wird (VwGH 9.6.1994, 94/06/0106).
2.2.2.1. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.1.2006 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.2.2.2.1. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist Voraussetzung einer Wiederaufnahme ua., dass ein zumindest formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt (Pt. 2.2.1.1). Das ist hier der Fall, weil der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.1.2006 beiden Verfahrensparteien zugestellt worden und damit Bestandteil der Rechtsordnung und prinzipiell unanfechtbar geworden ist.
Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.Im vorliegenden Fall kommt sachverhaltsbezogen nur der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht, auf den sich der Wiederaufnahmeantrag der Sache nach bezieht. Dieser Grund liegt nur vor, wenn Tatsachen und Beweismittel hervorkommen, die bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, aber ohne Verschulden der Partei erst nachträglich verwertet werden können.
2.2.2.2. Was der Antragsteller mit seinem neuen Beweismittel belegen möchte, präzisiert er nicht; es heißt in seinem Antrag nur, er sei als aktives Parteimitglied tätig gewesen und habe Widrigkeiten zu gewärtigen. Das (undatierte) Schreiben sei "offenkundig per 08. Juni 2008" übermittelt worden (dieses Datum ist in der Faxzeile des Schreibens enthalten). Der Antrag gibt nicht an, von wann das Schreiben nun stamme; im Zweifel ist daher davon auszugehen, dass es kurz vor dem Übermittlungsdatum geschrieben worden ist, somit kurz vor dem 8.6.2008, und daher erst nach rechtskräftigem Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens (23.1.2006), es ist daher schon aus diesem Grund nicht geeignet, den Wiederaufnahmsantrag zu begründen (VwGH 8.11.1991, 91/18/0101; weiters 11.6.1997, 96/01/1094; 19.3.2003, 2000/08/0105).
Aber auch wenn man davon absähe, ist nicht klar, welches Beweisthema aus dem abgeschlossenen Verfahren das Dokument überhaupt betreffen sollte. Der Antragsteller hat im abgeschlossenen Verfahren die Angst vor einem Kreditgeber ins Treffen geführt, er hat nie behauptet, er sei Mitglied einer politischen Partei gewesen und deshalb verfolgt worden. Dem vorgelegten Schreiben mangelt jeder Zusammenhang mit den Verfolgungsbehauptungen aus dem abgeschlossenen Verfahren. Sollte der Antragsteller der Ansicht sein, er könne im Wege der Wiederaufnahme Verfolgungsgründe vortragen, die damals bereits bestanden hatten, die er aber nicht vorgebracht hat, so ist ihm vorzuwerfen, dass er nicht dartut, inwieweit er seinerzeit daran gehindert war, diese Verfolgung zu behaupten. Vielmehr liegt es nahe anzunehmen - und mangels gegenteiliger Behauptung ist davon auszugehen -, dass der Antragsteller nicht gehindert war, sein Vorbringen bereits im abgeschlossenen Verfahren zu erstatten. Unter diesen Umständen ist aber - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (so Pt. 2.2.1.2.3) - auch davon auszugehen, dass den Antragsteller daran Verschulden trifft. Denn, wie oben ausgeführt, schließt jedes Verschulden, das ihn an der Unterlassung trifft, den Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus; die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren.
2.2.2.3. Der behauptete Wiederaufnahmegrund liegt daher nicht vor.
2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Verschulden, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
02.09.2010